Stellungnahme des Diakonischen Werkes

der Evangelischen Kirche in Deutschland

zum

zweiten Entwurf des Nationalen Aktionsplans

zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung

 

 

 

 

 

 

 

I.                    Einschätzung des Prozesses

 

Seite 1
II.                  Grundsätzliche Einschätzung des Entwurfs des Nationalen Aktionsplans

 

Seite 2

III.                Anmerkungen im einzelnen zum Entwurf des Nationalen Aktionsplans

 

Seite 4
zu Einleitung und Gesamtstrategie Seite 4
zu 1.1  Förderung der Teilnahme am Erwerbsleben Seite 6
zu 1.2 Förderung des Zugangs aller zu Ressourcen, Rechten, Gütern und Dienstleistungen Seite 12
zu 2. Den Risiken der Ausgrenzung vorbeugen Seite 19
zu 3. Für die sozial Schwachen handeln Seite 25
zu 4. Alle Akteure mobilisieren

 

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IV.                Forderungen zur Herausbildung von Indikatoren

 

Seite 33

 


 
I. Einschätzung des Prozesses

 

Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sieht in der Initiative der Europäischen Union (EU) zur sozialen Integration einen bedeutsamen Ansatz, um gemeinsam mit den anderen Mitgliedsländern mittelfristig Lösungen zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung zu suchen. Das Verfahren von europäischen Leitlinien, die in nationalen Aktionsplänen konkretisiert werden, hat aus unserer Sicht ein großes Potential, das in Deutschland bestehende Engagement zu bündeln und zu verstärken, indem die Anstöße der europäischen Ebene und der anderen Staaten zu einem fruchtbaren gegenseitigen Lernprozess führen. Es kann die in Deutschland insbesondere mit der Armuts- und Reichtumsberichterstattung verbundenen Bemühungen wirksam ergänzen, Ursachen und verschiedene Ausprägungen von Armut und Ausgrenzung zu erkennen und durch konkrete Maßnahmen des Gesetzgebers, der Regierung und der Verwaltung auf den verschiedenen Ebenen entgegenzuwirken. In der Forderung des Europäischen Rates, dass das Ziel der sozialen Integration Eingang in die übrigen wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen finden soll („mainstreaming“) und die bestehenden Leistungsgesetze und Infrastrukturen im Hinblick auf die Zielerreichung überprüft werden müssen, liegt für uns eine hohe Priorität.

Das Diakonische Werk begrüßt insbesondere die in den Leitlinien der EU dargelegte Absicht, in die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausgrenzung auch die Dimension des Zugangs zu sozialen Leistungen und der umfassenden Bereitstellung sozialer Dienste und weiterer Maßnahmen des sozialen Schutzes aufzunehmen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung nicht nur die Bekämpfung von Einkommensarmut und Arbeitslosigkeit umfasst, sondern ebenso den Zugang zu Versorgungsdienstleistungen und -gütern, wie es sich in der gegenwärtigen Diskussion um das Thema „Daseinsvorsorge“ auf nationaler und europäischer Ebene widerspiegelt. In diesem Zusammenhang ist auf die EU-Grundrechtecharta hinzuweisen, die Zugangsrechte zu sozialen Diensten festlegt.[1]

Das Diakonische Werk der EKD mit seinen 24 Landes- und 90 Fachverbänden, 24.000 angeschlossenen Diensten und Einrichtungen sowie 6.000 Helfer- und Selbsthilfegruppen hat den auf dem Evangelium begründeten Auftrag der Evangelischen Kirche Deutschlands, die Lebensbedingungen von durch Armut und Ausgrenzung bedrohten Menschen durch praktische und politische Arbeit zu verbessern. Neben 400.000 hauptamtlich Beschäftigten setzen sich in unseren Strukturen schätzungsweise ebenso viele ehrenamtlich Tätige für diese Ziele ein. Das Diakonische Werk wird als kritischer Partner seine Kompetenzen bei der Entwicklung und Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Verfügung stellen. Der deutsche Prozess wird vom Diakonischen Werk der EKD durch den Erfahrungsaustausch mit seinen europäischen Partnern, Eurodiaconia[2] und European Anti-Poverty Network[3] (EAPN), begleitet.


 

II. Grundsätzliche Einschätzung des Entwurfs des Nationalen Aktionsplans

 

Die Grundorientierung des Entwurfs des Nationalen Aktionsplans (NAP) zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, dass zum einen Ausgrenzung in Deutschland nur in wenigen Einzelfällen vorkommt und zum anderen nahezu jede Form von Ausgrenzung kurzfristig durch Beschaffung einer Arbeitsstelle behoben werden kann, hält das Diakonische Werk der EKD für falsch und entspricht seiner Ansicht nach nicht der Realität. Es wird geschätzt, dass in Deutschland ca. 2 Millionen verdeckt arme Menschen leben.[4] Die steigende Inanspruchnahme von sozialen Diensten, insbesondere von niedrigschwelligen Angeboten wie aufsuchender Sozialarbeit, Kleiderkammern, Suppenküchen, Basisgesundheitsversorgung zeichnet ein Bild, das nicht mit dem im Entwurf des Aktionsplans beschriebenen Bild eines fast ausnahmslos leistungsfähigen Deutschlands mit starkem sozialen Zusammenhalt übereinstimmt.

Die Zielsetzung, Integration möglichst durch Arbeit zu erreichen, ist zunächst auch aus unserer Sicht richtig. Jedoch gibt es große Bevölkerungsgruppen, bei denen andere Maßnahmen notwendig sind: Sei es, dass sie nicht oder nicht ständig arbeiten können (Kinder, alte Menschen, psychisch Kranke, Suchtkranke) oder dürfen (i.d.R. Asylbewerber), sei es, dass sie trotz Beschäftigung unter Armut und / oder Ausgrenzung leiden (working poor). Deshalb ist die starke Konzentration des Entwurfs des Nationalen Aktionsplans auf beschäftungsfördernde Maßnahmen abzulehnen. Weitere Personengruppen müssen in die Ausführungen aufgenommen werden. Etwa darf nicht pauschal von Migrantinnen und Migranten gesprochen werden, sondern es ist eine Unterscheidung z.B. nach Aufenthaltsstatus zu treffen, der immense Auswirkungen auf Rechte und Pflichten dieser Menschen hat. Zu den kaum berücksichtigten Personengruppen gehören insbesondere Menschen, die unter dem Begriff „am meisten Gefährdete“ oder „sozial isoliert“ zu fassen sind. Sie benötigen neue Initiativen und Maßnahmen zur individuellen Hilfe insbesondere in der Form sozialer Dienste, die ihnen die Fähigkeit (wieder) vermitteln, ein in die Gesellschaft eingegliedertes Leben zu führen sowie strukturelle Hilfestellungen leisten.

Sollten die genannten Grundaussagen beibehalten werden, wird der fertiggestellte Aktionsplan – so sehr das Vorhaben an sich von unserer Seite begrüßt wird – deutliche öffentliche Kritik der Diakonie und der Wohlfahrtsverbände insgesamt hervorrufen.

Der Nationale Aktionsplan hält sich in vielen Punkten am Status Quo fest, ohne wirkliche Innovationen zumindest gedanklich anzuregen und die aktuelle Erwerbszentrierung der sozialen Sicherungssysteme in Frage zu stellen. Zum großen Teil gehören die genannten Ziele und Initiativen bereits der Vergangenheit an (2000 / 1. Hälfte 2001). Aus unserer Sicht sollte es im Aktionsplan nicht darum gehen aufzuzeigen, was bereits geschehen ist, um soziale Ausgrenzung zu bekämpfen (beispielsweise die Einführung eines neuen Staatsbürgerschaftsrechtes, Änderungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes), sondern Perspektiven und Strategien für die Zukunft zu entwickeln. Im einzelnen kann das Diakonische Werk nicht akzeptieren, dass die Situation in Deutschland in jedem Abschnitt nur selektiv beschrieben wird, indem nur Problemlagen genannt sind, für die bereits Ziele und Initiativen beschlossen wurden. Gerade die mit der Armuts- und Reichtumsberichterstattung gewonnenen Erkenntnisse über vielfältige Problemlagen, für die erst noch Ansätze zur Verbesserung entwickelt werden müssen, sollten hier Raum finden, da der europäische Prozess zumindest bis 2006 geplant ist und so die Chance besteht, mittelfristigen Handlungsbedarf festzustellen und zu begegnen.

Verständlich ist für den Entwurf des Aktionsplans, dass Initiativen und Maßnahmen, die noch nicht beschlossen sind, vor dem Hintergrund der noch vorzunehmenden Abstimmung der verschiedenen Akteure vage bleiben. Trotzdem sind in der endgültigen Formulierung quantifizierbare Zielsetzungen mit Zeitplan anzustreben, wie es die europäische Strategie vorsieht. Ebenso sollte in der Regel aufgeführt werden, welcher Mittelbedarf entsteht, damit entsprechende Anträge in die Haushaltsberatungen eingespeist werden können. Insbesondere stellt sich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Initiativen die Frage danach welche Kosten auf Träger (z.B. Freie Wohlfahrtspflege), Länder und Kommunen zukommen. Denn schließlich hängen viele Initiativen daran, dass die Träger in der Lage versetzt werden, die durchaus sinnvollen Programme umzusetzen. Solange die Finanzierungsfragen nicht geklärt sind, kann der Verdacht entstehen, der Aktionsplan sei eine reine Absichtserklärung mit offenem Ergebnis.

Der bisherige Entwurf zeigt außerdem eine ungleichmäßige Gewichtung der 4 Ziele. Während das Ziel 1.1 – das ohnehin in großen Teilen durch den Nationalen Aktionsplan Beschäftigung abgedeckt ist – mit einer umfangreichen Situationsanalyse und zahlreichen Initiativen bedacht ist (ca. ein Drittel des Gesamtumfangs), sind etwa dem Ziel 4 nur ein paar Absätze gewidmet. Dies entspricht unseres Erachtens u. a. nicht der inhaltlichen Bedeutung der Mobilisierung und Einbeziehung aller relevanten Akteure, d.h. aller Bevölkerungsschichten insbesondere der Betroffenen sowie der relevanten Organisationen. Diese Leitlinie beruht auf der Überzeugung, dass gesamtgesellschaftliche Fortschritte in der Bekämpfung von Ausgrenzung nur erreicht werden, wenn alle Kräfte an einem Strang ziehen und insbesondere die Maßnahmen stärker als in der Vergangenheit an die Bedürfnisse der Betroffenen angepasst werden. Auch durch die bisherige Vernachlässigung dieses Ziels fühlen wir uns aufgerufen, mit den vorliegenden Vorschlägen zu einer Verbesserung sowohl der Inhalte des Entwurfs des Nationalen Aktionsplans als auch der Methodik seiner Erstellung beizutragen.

Ein erster Schritt wäre die bundesdeutsche Abstimmung des Prozesses in einem "offenen" und "interministeriellen" Verfahren zwischen den verantwortlichen Bundesministerien Arbeits-,  Familien und Bildungsministerium durch die Einrichtung eines interministeriellen Beirats, um die Kompetenzen aller relevanten Politikbereiche einzubinden, unter Beteiligung weiterer öffentlicher Verantwortlicher (einschließlich Ausländerbeauftragter, etc.). Vorbild der transparenten Einbeziehung aller öffentlichen Akteure kann der Prozess in Luxemburg sein, wo die einzelnen Vorschläge des Wohnungsministeriums, des Regierungskommissariats für Ausländer, Bildungsministerium, Gesundheitsministerium, Sozialministerium, Familienministerium, Gleichstellungsministerium, Nationalem Jugenddienst u.a. vorliegen und auch öffentlich zugänglich sind.

Essentiell für den mittelfristigen Erfolg der Strategie in Deutschland halten wir insbesondere die im letzten Absatz des Entwurfs (S. 44) bekundete Absicht des Ministeriums, regelmäßige Konsultationen durchzuführen unter Einbeziehung der zuständigen staatlichen Stellen auf der Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Wohlfahrtsverbände und der Sozialpartner. Wir sind der Auffassung, dass diese Konsultationen sowohl bei der Erstellung wie auch beim Monitoring des Prozesses von großem Nutzen sind. Wir begrüßen es sehr, dass dieser von uns anlässlich des Seminars am 9.3. vorgebrachte Vorschlag, der sowohl von Seiten der anderen Verbände, der Kommunen und der Wissenschaft als auch den Vertreterinnen der EU-Kommission unterstützt wurde, aufgegriffen wurde. In Anlehnung an die Begleitgremien der Armuts- und Reichtumsberichterstattung schlagen wir eine Einbeziehung des Wissenschaftssektors vor. Als vorbildlich kann das französische Beispiel gelten, wo seit dem Eingliederungsgesetz von 1998 ein Gremium mit Vertretern der Nichtregierungsorganisationen, der staatlichen Wirtschafts- und Statistikbehörde sowie Wissenschaftsvertreter gemeinsam die Grundlagen der politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung diskutieren.

Abgesehen von ihren Kenntnissen der sozialen Mechanismen müssen Kommunen, Länder und Wohlfahrtsverbände schon allein deshalb in die Entwicklung und das Monitoring des Nationalen Aktionsplans permanent einbezogen werden, um die Umsetzung zu sichern.

Grundsätzlich ist die Notwendigkeit einer verstärkten Sozialplanung zu betonen, um die zunehmend knapper werdenden Mittel noch gezielter einsetzen zu können. Dazu sind grundlegende Bedarfsanalysen nötig. Der NAP könnte aus unserer Sicht dazu genutzt werden, das Ziel einer verstärkten Sozialplanung als Strategie der Sozialpolitik für die nächsten Jahre aufzuführen, um Nachhaltigkeit der geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und Armut zu gewährleisten. Die Seismographen-Funktion, die Freie Wohlfahrtspflege durch ihren Kontakt zu nahezu allen Bevölkerungsschichten wahrnimmt, legt eine enge Zusammenarbeit im Bereich Bedarfserhebung und –analyse nahe. Wir schlagen schließlich vor, den Armuts- und Reichtumsbericht als kontinuierlichen Bestandteil des Aktionsplans festzuhalten, erstens wegen der Notwendigkeit der Armutsberichtserstattung überhaupt, und zweitens wegen des Zusammenhangs von niedrigem Einkommen bzw. wenig Besitz und Reichtum.


 

III. Anmerkungen im einzelnen zum Entwurf des Nationalen Aktionsplans

 

zu Einleitung und Gesamtstrategie

Die in dem Entwurf dargelegte sog. Gesamtstrategie bedarf noch der Weiterentwicklung. Die verzerrte Darstellung, dass Leistungen der Sozialversicherung und der Sozialhilfe ausreichend seien, und der Aktionsplan sich deshalb auf die Förderung von Erwerbstätigkeit konzentrieren können, tragen wir nicht mit. Der im drittletzten Absatz angesprochene Handlungsbedarf muss unseres Erachtens deutlicher werden: Neben der im Entwurf genannten Herausforderung, die finanzielle Situation mit unzureichendem Erwerbseinkommen bzw. Lohnersatzleistung o.ä. zu verbessern, sollten die Hilfen durch Sach- und Dienstleistungen für Personengruppen, die sich nicht (allein) durch eigene Bemühungen aus ihrer prekären Situation befreien können, eine zentrale Rolle spielen. Sie müssen mehr als heute den Problemlagen angepasst werden. Es geht im wesentlichen um den Zugang zu Rechten und angepassten Leistungen. Dabei ist der Grundsatz der Subsidiarität  zu achten (vgl. letzter Absatz S. 5), zu dem auch gesetzliche Rahmenbedingungen gehören, die es den genannten verschiedenartigen Akteuren ermöglichen effiziente Dienste anzubieten.

Handlungsbedarf im Hinblick auf die Verbesserung der Sach- und Dienstleistungen, die soziale Ausgrenzung vermeiden bzw. überwinden helfen sollen, sehen wir vorrangig in folgenden Punkten:

1.    muss besser als jetzt sichergestellt werden, dass notwendige Leistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell durchgeführt werden und der Zugang zu ihnen möglichst einfach ist (SGB I §17 Abs. 1 Nr. 1 + 3), vor allem weil viele Betroffene ihnen zustehende Rechte nicht verwirklichen;[5]

2.    müssen die Hilfen, die im engen Zusammenhang mit der hauptsächlichen Problemlage stehen (nur) durch einen Leistungsträger verantwortet werden (Hilfe aus einer Hand);

3.    muss besser als jetzt sichergestellt werden, dass die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (SGB I §17 Abs. 1 Nr. 2), insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen der sog. Ökonomisierung von sozialen Dienstleistungen mit dem Ziel der Kosteneinsparung sowie dem Recht des einzelnen, unter verschiedenen wertorientierten Angeboten zu wählen;

4.    müssen Lücken im Hilfesystem geschlossen und Rechtsansprüche angeglichen werden (gleiche Leistung für gleichartig Betroffene).

In der Einleitung (Abs. 3) sind Kommunen und Länder als erste Ansprechpartner der von Armut und Ausgrenzung betroffenen Menschen genannt. Mindestens von gleicher Bedeutung für die Kontaktaufnahme und Strukturierung der Hilfen sind Dienste und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege, die hier ebenfalls Erwähnung finden sollten.

Die Bundesregierung sollte unter den Politikfeldern, die zur Bekämpfung der Ausgrenzung zu verzahnen sind (S. 1 Abs. 4), auch die Sozialpolitik nennen. Über die sozialpolitischen Politikfelder im engeren Sinne hinaus reicht das bloße Bekenntnis zu einer Verzahnung nicht aus. Es müssen konkrete Prüfmechanismen in die politischen Entscheidungsprozesse integriert werden, nach denen jede Gesetzesinitiative und andere rechtliche Instrumente auf ihre Verträglichkeit mit den in der Strategie genannten Zielen untersucht werden, etwa anlog zur Umweltverträglichkeitsprüfung. U.a. ist deutlich zu machen, wie die Eliminierung von Armut und sozialer Ausgrenzung in anderen Wirtschaft- und Sozialpolitiken durch die Bereitstellung öffentlicher Dienste eingebunden ist.

Auf S.1, Abs. 5 heißt es: Die großen Lebensrisiken (...) werden durch die Sozialversicherung abgedeckt. Deren Leistungen knüpfen an die Erwerbstätigkeit an“. Jedoch ist ein eindeutiger Trend, die genannten Lebensrisiken zu privatisieren, erkennbar, z.B. bei der diskutierten Verpflichtung zur privaten Altersvorsorge. Aufgrund eines niedrigen Rentenbezugs (vor allem bei Frauen) können Alter und Pflegebedürftigkeit unter Umständen mit großen finanziellen Belastungen verbunden sein und Altersarmut bedeuten (S. 2, Abs. 2, vorletzte Zeile). Die Gefahr eines Zweiklassen Betreuungs- und Versorgungssystem gehört bereits heute zur Realität. Wenn die Gruppe der arbeitslosen Menschen gesplittet wird nach Vermittelbaren (Dauer der Arbeitslosigkeit bis zu 6 Monaten) und Schwer- oder Nichtvermittelbaren (6 Monate und länger), werden sich vermutlich die Lebensrisiken in der Zukunft für die letztere Gruppe verschärft darstellen, da diese nicht an den selben Möglichkeiten der Integration ins Erwerbsleben partizipieren werden können, wie die erste Gruppe.

Im gleichen Absatz wird richtigerweise die Sozialhilfe als bedeutendstes finanzielle zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung genannt. Allerdings fehlt auf S. 2 im ersten Absatz die Zielbeschreibung, dass Sozialhilfe das Ziel der gesellschaftlichen Teilhabe hat, das heißt ein relatives Armutskonzept zugrundeliegt – und nicht nur das Ziel der Befriedigung der Grundbedürfnisse.

Die auf S. 3 genannten Schwerpunkte unterstützen wir zwar, sie blenden aber – wie in der „grundsätzlichen Einschätzung“ oben dargestellt – besonders von Ausgrenzung betroffene Gruppen aus. Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten sind in besonderem Ausmaß von sozialer Ausgrenzung betroffen. Eine Durchführungsverordnung des Bundesarbeitsministeriums zur Ausgestaltung der Hilfe für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten stellt fest, dass die sozialen Schwierigkeiten durch ausgrenzendes Verhalten der Betroffenen und Dritter verursacht werden. Der Personenkreis der Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten muss als besondere Zielgruppe in den Aktionsplan „Soziale Ausgrenzung“ aufgenommen werden. Wir empfehlen deshalb den folgenden 5. Schwerpunkt hinzu zu nehmen:

-          Verstärkung der individuellen Hilfen für die am meisten gefährdeten Menschen.

Außer durch die neue Schwerpunktsetzung muss diese Personengruppe jeweils bei den einzelnen Leitlinien berücksichtigt werden (s. Einzelvorschläge unten).

Im übrigen ist in unseren Augen verwunderlich, dass keine generellen Ausführungen zu ESF und EQUAL gemacht werden, obwohl sie zur Umsetzung der Strategie mit genutzt werden können.

In der jetzigen Textfassung wird schließlich nicht abschließend deutlich, worin die Spezifik Spezifik des Aktionsplans Soziale Ausgrenzung gegenüber dem Aktionsplan Beschäftigung liegt. Durch die enge Verknüpfung in dem Entwurf von sozialer Ausgrenzung mit Ausgrenzung aus dem Erwerbsleben entsteht der Eindruck, dass beides identisch sei (Seite 1, Abschnitt 7). Diese Sicht erschwert die Wahrnehmung anderer Ursachen von sozialer Ausgrenzung (Behinderung, Geschlecht, Alter etc.) und somit auch notwendigerweise anderer Lösungswege. Insgesamt darf die Fähigkeit des ersten Arbeitsmarktes zur Integration nicht überschätzt werden. Beispielsweise wird es nicht gelingen, über die bestehenden Erfolge hinaus große Zahlen von behinderten Menschen in diesen Sektor einzugliedern. Auch wird durch eine höhere Erwerbstätigkeit von Frauen (S. 4 Abs. 2) nicht „Einkommensarmut von Familien mit kleinen Kindern, kinderreichen Familien und allein Erziehenden“ automatisch verhindert. Diskontinuierliche Erwerbsbiographien (Mehrfacharbeitslosigkeit z.B.), prekäre Beschäftigungsverhältnisse und Niedriglöhne erschweren bzw. verhindern außerdem oftmals einen ausreichenden eigenständigen Sozialversicherungsschutz, so dass trotz aktiver Teilhabe am Erwerbsprozess monetäre Transferleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Hier gilt es über neue Wege nachzudenken, die eine Entkoppelung von Einkommenssicherung und Erwerbstätigkeit ermöglichen.

 


 

zu 1.1  Förderung der Teilnahme am Erwerbsleben

 

zu 1.1. a) Förderung des Zugangs zu einer langfristigen und qualifizierten Beschäftigung für alle arbeitsfähigen Frauen und Männer durch

- die Erarbeitung von begleitenden Programmen für die Angehörigen der sozial schwächsten Bevölkerungsgruppen, bis diese eine Beschäftigung gefunden haben; dazu müssen die Möglichkeiten der Bildungspolitik ausgeschöpft werden

Das Diakonische Werk der EKD hält die Bildungspolitik ebenfalls für ein wichtiges Mittel der Integrationsförderung. Die Verbindung von formellen und informellen Bildungsangeboten muss im Interesse der von Ausgrenzung bedrohten Menschen gefördert werden, weil informelle Angebote häufig auf die individuellen Bedürfnisse besser eingehen können.

Die Orientierung an "Angehörigen der sozial schwächsten Bevölkerungsgruppen" halten wir dagegen für ungeeignet. U.a.werden dadurch Langzeitarbeitslose ausgegrenzt oder sie werden falsch beschrieben.

Zu den bestehenden vier Gruppen sollten zumindest zwei neue Gruppe hinzugefügt werden: Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten (weitere Ausführungen zu dieser Gruppe s. Anmerkungen zu 3. a) und Langzeitarbeitslose. Darüber hinaus sollten die Zugangsschwierigkeiten von weiteren Gruppen, etwa psychisch Kranken sowie Menschen, die sich vom Arbeitsmarkt resigniert zurückgezogen haben und nicht mehr als Arbeitssuchende registriert sind, in den Blick genommen werden.

Folgende Absätze (in kursiv) schlagen wir vor, in den NAP zu übernehmen:

„Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten[6]

a)      Situation in Deutschland

Es gibt Menschen, deren Lebensverhältnisse durch Obdachlosigkeit oder Wohnungslosigkeit, Arbeitslosigkeit, Gewalt, soziale Isolation und Einsamkeit, Armut und Sozialhilfebedürftigkeit, physische und psychische Beeinträchtigung geprägt ist. Mehrere dieser Lebensverhältnisse verbinden sich häufig mit sozialen Schwierigkeiten zu solch Problemen, dass die Betroffenen sie ohne fremde Hilfe nicht überwinden können.

Die Arbeitslosenquote bei Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten ist aus den in den Anmerkungen zu Leitlinie 3. a) genannten Gründen nicht genau festzustellen, sie dürfte aber sogar bei weit über 50% liegen.

Hilfen zur Eingliederung von Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten sind nach §72 BSHG zu gewähren.

b)      Ziele und Initativen 2001 bis 2003

Eine am 01.08.2001 in Kraft tretende Verordnung (VO zu §72 BSHG vom 24.01.01) sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungschancen vor. Es sind dies Maßnahmen, die

ü      dem drohenden Verlust eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes entgegenwirken,

ü      es ermöglichen, den Ausbildungsabschluss allgemeinbildender Schulen nachzuholen und die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben,

ü      eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf ermöglichen,

ü      der Erlangung und Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit dienen,

ü      den Abschluss sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen

ü      oder den Aufbau einer Lebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit fördern.

Es soll bis 2004 verfolgt werden, inwieweit diese verbesserten Möglichkeiten zu eine stärkeren Rückgliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt führen. Hierzu sollen auch die Eingliederungserfolge in den Arbeitsmarkt dokumentiert werden.“

 

Langzeitarbeitslose

Das Diakonische Werk ist der Auffassung, dass insbesondere Langzeit-Arbeitslosigkeit eine wesentliche Schleuse in die Armut und die soziale Ausgrenzung darstellt. Schon vom Begriff her sind Langzeitarbeitslose teilweise dauerhaft von der Teilnahme am Erwerbsleben ausgeschlossen. In einer Arbeitsgesellschaft führt das zur sozialen Ausgrenzung. Das wird beispielhaft durch die die aktuelle öffentliche Diskussion "es gibt kein recht auf Faulheit" belegt, weil in der Pauschalierung alle Langzeitarbeitslosen als Faulenzer gebrandmarkt werden sollen. Öffentliche und politische Diffamierung ist ein Element der sozialen Ausgrenzung, aus Opfern werden Schuldige. Ihnen können dann leichter Leistungen gekürzt werden oder es werden dadurch Verschlechterungen der Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik "begründet".

In ihrer Stellungnahme zu den Leitlinien der Europäischen Beschäftigungspolitik (2001) haben die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege dabei Leitlinie 1 kritisiert, die zwar sinnvollerweise die Prävention hervorhebt, jedoch die Bekämpfung des "Bestandes" der Langzeitarbeitslosigkeit als nachrangig einordnet. Sie sehen hier die Gefahr, dass Arbeitslose eingeteilt werden in "leichter vermittelbare" - sie fallen dann in den Bereich der Beschäftigungspolitik und in die "Schwervermittelbaren und "Langzeitarbeitslosen" - sie sind dann Zielgruppe bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung. Wir halten diese Entwicklung für verhängnisvoll. Die Statistiken zeigen, dass zwar die Arbeitslosigkeit abnimmt - nicht jedoch gleicherweise die Langzeitarbeitslosigkeit. Der vorgelegte aktuelle Nationale Aktionsplan 2001 "Beschäftigung" bestätigt die o. g. Befürchtung. Die von der Bundesregierung genannten "Ziele und Perspektiven" sehen Maßnahmen zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit nicht vor.

Deshalb muss nach Auffassung der Diakonie die Bekämpfung der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit mit Hilfe der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik und der Bildungspolitik bei dem Ziel "Teilnahme am Erwerbsleben" und "Vollbeschäftigung" (Europäischer Rat in Feira) im Vordergrund stehen. Um die Brisanz des Problems zu erkennen, fordern wir dazu auf, bei der Definition "langzeitarbeitslos" die Ergebnisse der Untersuchungen des IAB zu berücksichtigen, die den Anteil der Langzeitarbeitslosen an der Gesamtzahl mit über 60% angeben.

Bei der "Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit" sollte unbedingt darauf geachtet werden, den Fokus nicht auf individuelle Eigenschaften zu verengen. Viele Langzeitarbeitslose werden einfach als "zu alt" angesehen.

Für Schwervermittelbare und Langzeitarbeitslose schlagen wir die politische Strategie der "öffentlich geförderten Beschäftigung" vor.

Das Diakonische Werk stellt fest, dass die bisherige Orientierung und insbesondere die Umsetzung der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik kaum zu einem Rückgang der Langzeitarbeitslosigkeit beigetragen hat. Eine Bezugnahme bzw. ein Übernehmen von Teilen des Nationalen Beschäftigungspolitischen Aktionsplans wird (s.o.) dem besonderen Ziel eines Nationalen Aktionsplans zu Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung nicht gerecht.

 

zu 1.    (Förderung der Teilnahme am Erwerbsleben von ) Sozialhilfeempfängern/-innen

zu a)    Situation in Deutschland

Im erwerbsfähigen Alter waren nach Zahlen vom Jahresende 1999 nur gut die Hälfte der Sozialhilfeempfänger/-innen. Die Altersstruktur der Empfänger/-innen sah wie folgt aus:

·         unter 18 Jahren: 37,3 %,

·         18 bis 65 Jahre: 56,6 %,

·         über 65 Jahren 6,1 %.

Doch auch in der Gruppe der 18 bis 65jährigen kann nicht von uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. Während die durchschnittliche Sozialhilfequote haushaltsbezogen bei 4 % lag, fallen die

·         Haushalte von allein erziehenden Frauen mit 28,1 % besonders auf,

die dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei ihnen gilt nicht, dass es sich „insbesondere um Menschen mit unzureichenden Qualifikationen, eingeschränkter Leistungsfähigkeit und Sprachdefiziten handelt“ (S. 5 Abs. 2). Wie bei Langzeitarbeitslosen sollte auch bei Sozialhilfeempfängern vermieden werden, den Blick auf individuelle Eigenschaften zu verengen.

 

b)         Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

ü      Die im bisherigen Entwurf besonders betonte Beschäftigungssituation von sozialhilfebeziehenden Personen ist nur ein Aspekt des Gesamtproblems. Unter dem Dach der Diakonie werden 25.000 Personen in Beschäftigungsprojekten beschäftigt. Darüber hinaus nehmen wir an, dass bei Trägern der Berufsbildung sowie lokalen Trägern ca. 100.000 Personen eingebunden sind. Dabei wird häufig die soziale Integration über Arbeit mit der sozialarbeiterischen Unterstützung bei der Bewältigung von sonstigen sozialen Problemen (z.B. Suchtabhängigkeit) kombiniert. Die Diakonie setzt sich in diesem Zusammenhang für

1.      die Möglichkeit der Schaffung von regulären (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnissen für nahezu alle Betroffenen in diesen Hilfeformen,

2.      mehr Qualifikationsangebote,

3.      eine Sicherstellung der staatlichen Unterstützung und finanziellen Ausstattung dieser Hilfen ein.

 

zu 2.    (Förderung der Teilnahme am Erwerbsleben von ) Migrantinnen und Migranten

zu a)    Situation in Deutschland (zu S. 7, in Verbindung mit S. 8 ,11 und 33)

Zunächst ist zu kritisieren, dass eine große Gruppe von Migrantinnen und Migranten, nämlich Flüchtlinge, in dem Entwurf bisher keine Berücksichtigung finden. Asylbewerberinnen und -bewerber leiden besonders unter dem fehlenden Zugang zu Arbeitsmarkt, der insbesondere durch das einjährige Arbeitsverbot entsteht. Im Anschluss daran greift das Nachrangigkeitsgebot gegenüber EU-Bürgern, das an sich zwar gerechtfertigt erscheint, die damit verbundene 6wöchige Prüfungsfrist führt aber häufig dazu, dass das Interesse des potentiellen Arbeitgebers erlischt.

Wir teilen die im Entwurf vertretene Auffassung, dass fehlende oder mangelnde Deutschkenntnisse neben unzureichenden Qualifikationen und eingeschränkter Leistungsfähigkeiten den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erheblich erschweren. Wir bitten jedoch darum, im Sprachgebrauch hier besonders sensibel zu sein und nicht pauschal von "Sprachdefiziten" (oder - später - "Spracherwerb") zu sprechen, wenn unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemeint sind. Andere Formulierungen laufen Gefahr, als Abwertung anderer Sprachkenntnisse verstanden zu werden.[7]

Nicht berücksichtigt wird im Entwurf bisher, dass in Deutschland ist die Anzahl von Menschen ohne oder mit nur geringen Schreib- und Lesefähigkeiten – erschreckend hoch ist. Mit deutschen Sprachproblemen haben nicht nur Migrantinnen und Migranten zu kämpfen, sei es, dass sie durch schlechte Schulbildung diese Kenntnisse kaum erworben haben, sei es, dass die Kenntnisse mangels Praxis verloren wurden. Maßnahmen zur Bekämpfung des Analphabetismus sind flächendeckend dringend erforderlich, da Menschen ohne diese Kenntnisse sowohl vor schwerwiegende Alltagsprobleme gestellt sind, die zu Isolierung führen, als auch aus dem politischen Leben ausgeschlossen sind, was langfristig ein Demokratiedefizit hervorruft.

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

ü      Um Asylbewerbern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen, sollte das einjährige Arbeitsverbot - unter Aufrechterhaltung des Nachrangigkeitsgebots - ersatzlos gestrichen werden. Die Prüfung der Nachrangigkeit sollte schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen (statt der derzeitigen 6 Wochen) vorgenommen werden.

ü      Wir begrüßen das hier erwähnte "Gesamtsprachkonzept" in seiner Grundausrichtung, die Sprachförderung (Deutsch) für Zuwanderer zu vereinheitlichen. Wir haben allerdings Kritik an der Definition der künftigen Zielgruppen, insbesondere was die Ausgrenzung von Teilen der Flüchtlingsgruppen sowie schon vor längerer Zeit Zugewanderter betrifft. Auch scheint uns die Höhe der dafür kalkulierten Fördermittel nicht dem bestehenden Förderbedarf der Zuwanderer und Zuwanderinnen zu entsprechen.[8]

ü      Der Aktionsplan sollte ein präzises Ziel enthalten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Analphabetenquote um einen bestimmten Prozentsatz zu senken, indem Volkshochschulen flächendeckend Kurse anbieten und die Werbung für diese Kurse etwa über das Netz sozialer Einrichtungen einschließlich der Schulen verbreitet wird. Die Kurse müssen enthalten: Wissensvermittlung von Lesen, Schreiben, Sprache/Formulieren, Rechnen und „life-skills“.

 

zu 3.    (Förderung der Teilnahme am Erwerbsleben von ) Behinderten

zu a)    Situation in Deutschland

Die Ausführungen dieser Ziffer beziehen sich auf behinderte Menschen, die in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingliederbar sind. Es steht jedoch zu befürchten, dass Menschen mit besonders schweren Behinderungen von den dort aufgeführten Maßnahmen nur unzureichend erfasst werden und so marginalisiert werden.

Zwar wurden durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter sog. Integrationsfachdienste installiert, die sich besonders schwer betroffenen Personen zuwenden sollen. Die völlig unzureichende Finanzierung dieser Dienste sowie der hohe Druck der Arbeitsverwaltung, möglichst viele schwerbehinderte Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, lässt jedoch befürchten, dass besonders schwer betroffene Menschen von diesen Integrationsfachdiensten nicht erfasst werden können. Eine im Prinzip richtige Maßnahme läuft deshalb möglicherweise ins Leere.

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

ü      Verbesserung der Finanzierung der Integrationsfachdienste

 

zu 4.    (Förderung der Teilnahme am Erwerbsleben von ) Jugendlichen

zu a)    Situation in Deutschland

Die hier im Entwurf gemachten Ausführungen würden durch die Ergänzung von Statistischen Angaben und konkreten Zielen gewinnen, die im Sinne von Benchmarking überprüfbare Zielgrößen enthalten.

Zusätzlich sollten auch die Jugendlichen Berücksichtigung finden, die aufgrund ihrer mangelnden Einbindung in die Gesellschaft statistisch nicht erfasst werden, etwa wenn sie sich auf der Straße aufhalten (u.a. Punks).

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

Zudem sollten bereits an dieser Stelle, insbesondere in bezug auf die Ausschöpfung der Möglichkeiten der Bildungspolitik, präventive Maßnahmen aufgeführt werden. Diese werden unter Leitlinie 2. b) 3. Schulverweis genannt, sollten aber auch Bestandteil der hier behandelten Leitlinie sein:

ü      Programme für Schulabbrecher, die Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen (u.a. flexible Berufsbildung),

ü      Modernisierung und Ergänzung des bestehenden Bildungssystems; spezielle Abstimmung auf Stärken und Schwächen (beispielsweise Förderung von handwerklichen Fähigkeiten bei lernschwachen Schülern); Möglichkeiten für niederschwellige Ausbildungen vergrößern ("kleine" Gesellenscheine u.ä.).

 

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen aufgrund der "Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf" der EU im Zusammenhang mit Zugangsproblemen zu Beschäftigung u.a. wegen einer Behinderung oder wegen Alters eine wichtige Rolle spielen.

 

zu 1.1  a) Förderung des Zugangs zu einer langfristigen und qualifizierten Beschäftigung für alle arbeitsfähigen Frauen und Männer durch

- eine Politik, die die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben begünstigt; dazu gehört auch der Bereich der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen

 

Die im Entwurf gemachten Ausführungen zu Kinderbetreuung, Teilzeitbeschäftigung und Pflege können wir insgesamt zustimmen. Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Kindererziehung unter dem Gesichtspunkt der Steigerung der Frauenerwerbstätigkeit zu diskutieren, ist in dieser Ausschließlichkeit jedoch wenig zukunftsorientiert. Außerdem geht es in der Regel nicht „nur“ um den Bereich der Kindererziehung sondern um Familienarbeit im umfassenden Sinn. Hier sollten Überlegungen zur Umverteilung von Verantwortlichkeiten und deren Wahrnehmung bei der Kindererziehung, der Hausarbeit, der Pflege von Familienangehörigen etc miteingeschlossen werden, so dass Frauen, wenn sie eine Erwerbsarbeit ausführen, auch zu einer wirklichen Teilhabe kommen und nicht nur zu Mehrfachbelastungen. Dass „eine erhöhte Erwerbstätigkeit von Frauen die Einkommensarmut von Familien mit kleinen Kindern, kinderreichen Familien und von allein Erziehenden verhindert“, erscheint als gewagte These. Barrieren des geschlechtspezifischen Arbeitsmarktes müssen abgebaut werden, prekäre Beschäftigungsverhältnisse müssen verschwinden, Einkommensunterschiede müssen weiter verringert werden, Bildungs- und Weiterbildungsangebote müssen so konzipiert werden, dass sie von Frauen mit Kindern wahrgenommen werden können, etc.

Bei den Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben ist außerdem der Bedarf von allein Erziehenden zu berücksichtigen. Ihr Anteil ist unter den arbeitslosen Sozialhilfeempfängern besonders hoch.

Kindertagesstätten dürfen nicht auf eine Funktion reduziert werden, durch die Betreuung Elternteilen die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Zentral ist ihr Bildungsauftrag. Es muss gewährleistet sein, dass die Angebote denjenigen offen stehen, die sie dringend benötigen, beispielsweise verhaltensauffälligen Kindern, unabhängig von dem Aspekt der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben.

Zu begrüßen wäre hier auch die Betonung des Stellenwertes verbandlicher Arbeit im Rahmen der Schularbeitenbetreuung u.ä. Angebote sowie deren weitere Sicherstellung.

Kritisch ist anzumerken, dass die erwähnten, ergänzenden Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nicht im ausreichenden Maß zur Verfügung stehen (Nachholbedarf im Ausbau dieser Einrichtungen) und insbesondere die Versorgungssituation von demenziell erkrankten Menschen verbesserungswürdig ist. Probleme in der Versorgung ergeben sich v.a. daraus, dass der besondere Pflegebedarf dieser Personengruppe im Rahmen der Pflegebedürftigkeitseinstufung nicht angemessen berücksichtigt wird und finanzielle Mittel zur Entwicklung, Gestaltung und Einführung von Konzeptionen zur Verbesserung der Versorgung von Demenz-Kranken nur begrenzt vorhanden sind. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung – immer mehr Menschen erreichen ein hohes Alter und damit steigt gleichzeitig das Risiko an Demenz zu erkranken - ist dringender Handlungsbedarf zur Entwicklung geeigneter Lösungsansätze geboten.

 

zu 1.1  a) Förderung des Zugangs zu einer langfristigen und qualifizierten Beschäftigung für alle arbeitsfähigen Frauen und Männer durch

- die Nutzung der Eingliederungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten im sozialen Sektor

Das Beschäftigungspotential des sozialen Sektors - allein in den Einrichtungen und Diensten der Freien Wohlfahrtspflege sind 1,4 Mio Personen beschäftigt - wird bisher nicht politisch gezielt genutzt. Diese Erfahrungen haben wir in der Vergangenheit bereits im Nationalen Aktionsplan Beschäftigung gemacht. Im aktuellen Aktionsplan 2001 wird zwar von einer "bedeutenden Rolle der Wohlfahrtsverbände" gesprochen, die "unverzichtbare Aufgaben in der Gesellschaft und in den Regionen wahrnehmen, dann aber lediglich pauschal auf eine Zunahme der "versicherungspflichtig Beschäftigten um 4,1%" verwiesen. Die Kosten, die aus der Nutzung des Beschäftigungspotentials entstehen würden, können nicht vernachlässigt werden.

Insofern erscheint es uns verständlich, dass der Entwurf den Vorschlag der „geeigneten Ziele“ nicht aufgreift, insbesondere im sozialen Sektor nach Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen. In diesem Sektor sind nach unseren Erfahrungen die Eingliederungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose und "Angehörige der sozial schwächsten Bevölkerungsgruppen" begrenzt. Möglich ist die Nutzung des Beschäftigungspotentials der sozialen Arbeit mur in Verbindung mit einer besonderen Qualifizierung, denn die Arbeit wird immer im Zusammenhang mit Personen, bedürftigen Menschen und als Dienstleistung erbracht. Hier bedarf es einer klaren Abgrenzung gegenüber den besonderen Beschäftigungsangeboten z. B. der Wohlfahrtsverbände für Personen mit besonderen Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt.

 

zu 1.1. b) Vermeidung von Unterbrechungen der beruflichen Laufbahn durch Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, Verwaltung der Humanressourcen, Organisation des Arbeitsablaufs und lebensbegleitende Weiterbildung

Bildung, Aus- und Weiterbildung in der Wissensgesellschaft werden in der Regel in drastisch verkürzter Form gleichgesetzt mit dem Wissen um und über Informations- und Kommunikationstechnologien. Lebenslanges Lernen als weiteres Schlagwort fügt sich hier nahtlos an. Auch hier steht an erster Stelle die Frage nach der Verwertbarkeit für den Erwerbsbereich. Die Frage nach den Zugängen zu den relevanten Ressourcen stellt sich in fordernder Weise für alle vom Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen. Neue Strategien müssen überlegt werden, um mit Menschen gemeinsam, die keine oder nur eine geringe Chance hatten, eine eigene Lernkultur zu entwickeln, ihre eigenen Lernmotivationen, -wege und -strukturen zu entdecken. Der Zugang zu Bildung, Aus- und Weiterbildung muß durchlässiger werden, finanzielle Unterstützung muß vorhanden sein und den Lebensunterhalt absichern, informelle Qualifikationen müssen ebenso wie formale Qualifikationen bei der Ermittlung des Zugangniveaus betrachtet werden etc. (vgl. Einleitung S. 2, Abschnitt 7).

Ein Ziel muss sein, eingetretene Unterbrechungen des Berufslebens möglichst konstruktiv zu nutzen, sei es durch zusätzliche Qualifikation oder durch Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. In einer besonders prekären Situation durch zunehmende Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt und die rasant voranschreitenden Veränderungen technischen Wissens sind Menschen, die eine Haftzeit im Strafvollzug verbüßen. Darüber hinaus wird durch das mangelnde Arbeitsplatzangebot in den Haftanstalten und der dadurch bedingten überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit (ca. 50%) die Beschäftigungsfähigkeit stark beeinträchtigt.


 

zu 1.2 Förderung des Zugangs aller zu Ressourcen, Rechten, Gütern und Dienstleistungen

 

Aus Sicht des Diakonischen Werkes ist die Umsetzung der Leitlinie 1.2. auch eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten der EU, ihrer jeweiligen staatlichen Verpflichtung zur umfassenden Bereitstellung von Leistungen der Daseinsvorsorge nachzukommen. Die Leitlinie 1.2. könnte aus unserer Sicht auch heißen (Einfügungen kursiv):

"Organisation der Sozialschutzsysteme und sozialer Infrastrukturen, so dass sie insbesondere dazu beitragen, dass gewährleistet ist, dass die für ein menschenwürdiges Dasein notwendigen Mittel, Leistungen und Dienste zur Verfügung stehen (.......)"

"Daseinsvorsorge" meint in diesem Zusammenhang die Schutz- und Handlungspflicht des Staates bei der Schaffung, Sicherung und Entwicklung notwendiger sozialer Lebensbedingungen der Bürger. Gegenstand der "Daseinsvorsorge“ sind in diesem Rahmen soziale Dienste, die über die (beitragspflichtigen) Leistungen innerhalb der Sozialversicherungszweige hinaus reichen. Über einen bloßen Versorgungsgedanken hinaus ist etwa der verfassungsrechtlichen Kommentierung in der Fortentwicklung dieses Verständnisses „der Bezug auf alle staatlichen Aktivitäten – die es im weitesten Sinne des Wortes – mit der Schaffung von Infrastrukturen zu tun haben (einschließlich der mitunter sog. Bildungsinfrastruktur)“ zu entnehmen.[9] Leitlinie 1.2 sollte deshalb im Sinne einer Aufforderung zur Verfolgung einer „Infrastrukturpolitik“ im nationalen Rahmen verstanden werden, die darauf angelegt ist, die Gesellschaft zu verändern, zu verbessern und die Existenzmöglichkeiten und Integration in Gesellschaft und Wirtschaft zu verbessern. So verstanden, ist diese Leitlinie Ausdruck einer Werteorientierung des Staates, die nicht nur notwendige Grundleistungen des sozialen Lebens in der Gesellschaft sichert, sondern einen unverzichtbaren Beitrag gegen Ausgrenzung einzelner Gruppierungen der Gesellschaft leistet.

Die Aufzählungen in Leitlinie 1.2 sollten aus unserer Sicht nicht als abgeschlossen, sondern exemplarisch verstanden werden. In ihrer jetzigen Fassung lassen sie u. a. Arten von sozialen Diensten aus, bei denen Ausschluss vom Zugang ebenfalls soziale Ausgrenzung bedeuten kann.

 

 

zu 1.2. c) Organisation der Sozialschutzsysteme, so dass sie insbesondere dazu beitragen, dass

- gewährleistet ist, dass jedem die für ein menschenwürdiges Dasein notwendigen Mittel zur Verfügung stehen

- die Hindernisse bei der Aufnahme einer Beschäftigung überwunden werden und sichergestellt ist, dass die Beschäftigungsaufnahme mit einem höheren Einkommen einhergeht und die Beschäftigungsfähigkeit gefördert wird

 

zu 1.    Sozialer Schutz

zu a)    Situation in Deutschland

Die Sichtweise des deutschen sozialen Sicherungssystems können wir aufgrund der einseitig positiven Darstellung so nicht mittragen. Sie entspricht auch nicht dem Handlungsbedarf, der in der Koalitionsvereinbarung aufgelistet wurde.[10]

Die aufgezählten Leistungen unterliegen in aller Regel zahlreichen administrativen Voraussetzungen, die nicht jeder in der angegebenen Lebenssituation vorweisen kann. Beispielsweise erhalten nur die wenigsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitslosengeld für die genannte Dauer von bis zu zweieinhalb Jahren. Durchschnittsangaben wären aussagekräftiger. Ebensowenig können wir uns in dieser Bestimmtheit der Aussage anschließen, dass „Dieses umfassende System des sozialen Schutzes leistungsfähig ist und flexibel auf die Bedürfnisse und Erfordernisse in den verschiedenen Lebenslagen reagiert“. Das deutsche System hat viele gute Absicherungsmechanismen, die jedoch immer wieder neu an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden müssen (s. Einleitung). Außerdem sehen wir über die im Entwurf genannten Zugangshindernisse (S. 19/20, zusätzlich wäre das allgemeine Problem der verdeckten Armut zu nennen) hinausgehende Absicherungslücken.

Als Grundlage für den europäischen Vergleich sollten die Aufgaben der Sozialhilfe sowie die aktuellen Herausforderungen mit Hilfe der statistischen Daten z.B. wie folgt kurz beschrieben werden:

„Die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bilden die gesetzlich fixierte soziale Grundsicherung in Deutschland. In nur wenigen Ausnahmefällen (insbes. Asylbewerber) soll das Niveau der Sozialhilfe unterschritten werden dürfen. Die Gewährung von Sozialhilfe ist antragsunabhängig. Vielmehr haben die Träger der Sozialhilfe (zum größten Teil die Kommunen) den Auftrag, durch aktives Handeln Bürger/innen über Geld- und Sachleistungen sowie Beratung bei der Überwindung von sozialen Notlagen zu unterstützen. Die Bundesregierung sichert insbesondere durch die Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen und durch die Förderung von Modellprojekten, die der Überwindung der Notlagen dienen, die notwendigen Hilfen in diesem Bereich.

·         Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten am Jahresende 1999 in Deutschland 2,82 Millionen Personen

·         in 1,47 Millionen Haushalten

·         und somit 3,4 % der Bevölkerung,

·         darunter 56,4 weibliche Sozialhilfeempfänger

Sozialhilfe in Form der "laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt". Der Ausländeranteil an den Sozialhilfeempfängern betrug 22,4 %.

Die durchschnittliche Sozialhilfequote für die Gesamtbevölkerung liegt bei 3,5 %. Besonders hohe Quoten haben hier

·         Kinder mit 6,8 % und

·         Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit mit 9,1 %.

Bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen sind die Leistungen der

·         Hilfe zur Pflege mit 221.892 Empfänger/innen und der

·         Eingliederungshilfe für Behinderte mit 386.278 Empfänger/innen

besonders hervorzuheben.“

 

Durch das Asylbewerberleistungsgesetz wurde 1993 der Grundstein zu einer strukturellen Ausgrenzung von Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlinge gelegt. Danach erhalten Asylbewerber gegenüber dem durch die Sozialhilfe festgelegten Existenzminimum abgesenkte Leistungen, die noch dazu als Sachleistungen gewährt werden sollen. Hieraus entstehen neben tatsächlichen Mangelerscheinungen aufgrund einseitiger Ernährung schwerwiegende psychische und soziale Folgen. Zu Einzelheiten verweisen wir auf unsere Stellungnahmen zum Asylbewerberleistungsgesetz.

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

Sozialhilfe soll Unterstützung im Notfall geben und nicht zur Absicherung breiter Bevölkerungsschichten bzw. Lebensrisiken dienen. Demzufolge muss das Sozialsystem weiter umgebaut werden.

ü      Mit der Bundesregierung sind wir der Meinung, dass allein das Vorhandensein von Kindern nicht die Ursache für Sozialhilfebedürftigkeit sein darf. Deshalb muss aus unserer Sicht

1.      das Kindergeld weiter erhöht werden (auch über die angekündigten 30 DM pro Monat hinaus),

2.      eine besondere Förderung von Familien im unteren Einkommensbereich etwa nach dem Kindergrundsicherungsmodell von Bündnis 90/Die Grünen oder eingeschränkt dem Mainzer-Modell[11] erfolgen,

3.      die Unterstützungen für allein Erziehende weiter ausgebaut werden (nicht nur finanziell, sondern etwa auch im Bereich der Kinderbetreuung).

ü      Im Hinblick auf die Situation von pflegebedürftigen oder behinderten Menschen ist zu fordern, dass die jeweils vorrangigen sozialen Sicherungssysteme des SGB IX und XI konsequent ausgebaut werden sollten, so dass Sozialhilfeleistungen nur noch im Ausnahmefall notwendig werden sollten.

ü      Da die Leistungen der Sozialhilfe die einzig anerkannten Berechnungsgrundlagen für das sozialhilfe- und steuerrechtliche Existenzminimum bilden, können sie nicht willkürlich festgelegt werden. Sie bedürfen vielmehr einer besonders gründlichen Ausgestaltung, für die insbesondere das Bundesverfassungsgericht Vorgaben entwickelt hat. Deshalb muss endlich §22 Abs. 3 BSHG umgesetzt werden, wonach die Regelsätze der Sozialhilfe so zu bemessen sind

„dass der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. Die Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung ist zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.“

Eine weitere Deckelung wird von Seiten der Diakonie abgelehnt.

ü      Verbesserter Zugang zu BSHG-Leistungen nach §16

 

ü      Zur schrittweisen Einführung der von grundsichernden Elementen (vgl. Koalitionsvereinbarung) zählt die Einführung einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Rahmen der Rentenreform. Generell begrüßen wir die Einführung einer bedarfsdeckenden Grundsicherung als im Vorfeld der Sozialhilfe einsetzendes Instrument zur Armutsbekämpfung. In der jetzt vorliegenden Form des Gesetzentwurfes, der zur Zeit im Vermittlungsverfahren beraten wird, stellt die Grundsicherung für uns jedoch kein ausreichendes Instrument zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung im Alter und bei Erwerbsminderung dar, insbesondere wegen der unzureichenden Leistungshöhe.

ü      Überarbeitung des Asylbewerberleistungsgesetzes einschließlich der Rücknahme des Sachleistungsprinzips

 

Anmerkungen zur Beschäftigungsaufnahme s. Ausführungen zur Leitlinie 1.1.

 

zu 1.2. d) Maßnahmen mit dem Ziel, jedem Zugang zu einer ordentlichen, die Gesundheit nicht beeinträchtigenden Wohnung und der für ein normales Leben in dieser Wohnung nach örtlichen Gegebenheiten erforderlichen Grundversorgung (Strom, Wasser, Heizung...) zu gewähren

 

zu a)    Situation in Deutschland

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind die Mieten in den letzten fünf Jahren um 30 Prozent gestiegen. Mieter müssen heute durchschnittlich 24 Prozent ihres Nettoeinkommens für die Kaltmiete, ohne Heizung und Warmwasser, zahlen. Vor fünf Jahren waren es noch 19 Prozent. Für Haushalte mit nur einem Verdiener ist die bloße Mietbelastung zwischenzeitlich auf 28 Prozent gestiegen. Rechnet man noch Heizung und Warmwasser dazu, sind vor allem im unteren Einkommensbereich nicht selten bis zu 40% des Einkommens für das Wohnen aufzubringen.

Das Ziel der Bundesregierung, die Wohnkostenbelastung für einkommensschwache Haushalte nachhaltig zu senken, unterstützen wir deshalb in vollem Maße. Gleichzeitig sehen wir jedoch Handlungsbedarf in Bezug auf Wohungslosigkeit: Die Darstellung im Entwurf blendet die Tatsache aus, dass in Deutschland etwa 440.000 Wohnungslose leben (Schätzung der BAG-Wohnungslosenhilfe von 1999).

Es müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die Wohnraumversorgung von Haushalten mit Zugangsschwierigkeiten am allgemeinen Wohnungsmarkt sicherzustellen. Die Kommunen als Sozialhilfeträger sind verpflichtet, bei Anspruchsberechtigten die Kosten für eine Unterkunft zu übernehmen. Dies bedeutet bei herrschender Rechtsprechung jedoch nicht, dass sie ggf. eine Unterkunft/Wohnung zur Verfügung stellen müssen. In einer angespannten Situation des Wohnungsmarktes führt dies bei Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten und anderen Menschen mit Zugangsschwierigkeiten am allgemeinen Wohnungsmarkt zu einer faktischen Unter- oder gar Nichtversorgung.

Der Text S. 22 suggeriert, dass die Übernahme von Mietrückständen ein automatisierter und alltäglicher Vorgang in einer großen Zahl von Fällen sei. Nach wie vor stellt amtliches Eingreifen eine Besonderheit dar. Aus Erfahrung wissen wir, dass Sozialhilfeträger vor allem bei Alleinstehenden nicht im erforderlichen Umfang von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen um für diese Wohnungsverluste zu vermeiden.

Eine weitere benachteiligte Gruppe sind Flüchtlinge. In Abhängigkeit von ihrem Aufenthaltsstatus sind sie häufig zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften gezwungen, deren Größe, Möglichkeit zur persönlichen Ausgestaltung, Ausstattung, Anbindung an größere Ortschaften u.a.m. oft mehr als unbefriedigend sind.

Neben dem eigentlichen Wohnraum ist die Energieversorgung und die Anbindung an öffentliche Dienste, darunter der öffentliche Nahverkehr, entscheidende Kriterien für die Wohnraumqualität. Mit der Liberalisierung des Energiemarktes und der Wasserversorung ist die Allzuständigkeit z.B. eines lokalen Stadtwerkes aufgehoben worden. Der Wettbewerb kann für einzelne Gebiete oder Haushalte neben der erhofften Verbesserung auch zu Verschlechterungen in der Versorgung mit Strom, Gas und Wasser führen. Das zeigt sich insbesondere am Beispiel der Energieversorgung: Anfang 1998 wurde die 6. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts verabschiedet. Damit hat der Gesetzgeber die Elektrizitätswirtschaft dem Wettbewerb unterworfen. Die Verbraucher haben die neuen Möglichkeiten eines Anbieterwechsels nur zögerlich genutzt. Nach Pressemeldungen sollen lediglich 2 bis 3 Prozent der Endabnehmer den Elektrizitätsversorger gewechselt haben. Die Wirtschaft hat insgesamt sehr deutlich von der Deregulierung in Form gesunkener Strompreise profitiert. Hingegen waren bei den privaten Haushalten, denn bei diesen waren die Strompreise im Oktober 2000 genauso hoch wie Anfang 1998. Zudem hat der Verbraucher durch die teilweise sehr undurchsichtigen und sich ändernden Tarifsysteme ein neuartiges Informationsproblem, das er nur dann befriedigend lösen kann, wenn er über einen Zugang zum Internet oder über vergleichbare Fachinformationen verfügt. Schon dadurch können viele Personengruppen mögliche Einsparungen nicht wirklich realisieren; eine soziale Sonderung ist unter diesen Bedingungen offensichtlich.

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

ü      Im Blick auf die Situation von Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten sollte folgendes Ziel aufgenommen werden: „Die Sozialhilfeträger sollen Unterkunft/Wohnraum zur Verfügung zu stellen, wenn die Betroffenen auf einem angespannten Wohnungsmarkt in angemessener Frist keine Wohnung finden können.“

ü      Das Wohngeld muss wieder zu einem leistungsfähigen Instrument ausgebaut werden, das einkommensschwachen Haushalten den Zugang zum und den Verbleib auf dem Wohnungsmarkt ermöglicht.

ü      Die Suche auf dem freien Wohnungsmarkt könnte Haushalten mit niedrigem Einkommen erleichtert werden, wenn wie in Luxemburg Systeme zur Kreditvergabe für Kautionen angeregt würden (System „Wunnengshellef“).

ü      Um den Folgen der Liberalisierung des Energiemarktes zu begegnen, sollte im BSHG der Anspruch auf ein Minimum an Energielieferung festgeschrieben werden.

ü      Bei Beurteilung von der Angemessenheit des Wohnraums im Rahmen der Sozialhilfe und der Gewährung von Wohngeld sollten die notwendigen Ausgaben für den öffentlichen Personennahverkehr berücksichtigt werden.

 

 

zu 1.2 e) Maßnahmen mit dem Ziel, jedem - auch im Pflegefall - Zugang zu der notwendigen medizinischen Versorgung zu gewähren

 

zu a)    Situation in Deutschland

Die fehlende Einbeziehung aller Sozialhilfeempfänger/-innen in die GKV macht deren Bedürftigkeit für jedermann spätestens bei der Vorlage des sozialamtlichen Krankenscheins in Arztpraxis und Krankenhaus deutlich und ist so ein Bestandteil sozialer Ausgrenzung dieser Personengruppe.

Wohnungslose, also Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, werden in der aktuellen Berichtsfassung erwähnt auch mit dem Hinweis, dass die umständliche Krankenscheinbeschaffung eine Hemmnis darstellt bei der Inanspruchnahme des „normalen“ medizinischen Angebots.

Es ist dringend erforderlich, die im Gesundheitsstrukturreformgesetz von 1992 vorgesehene Einbeziehung der Sozialhilfeempfänger in die GKV zu realisieren. Das hierzu notwendige Gesetz zur Umsetzung des §28 GSG Abs.2 muss endlich erlassen werden. Die Auseinandersetzung zwischen Krankenkassen und Sozialhilfeträgern um die Übernahme der Krankheitskosten bzw. der Höhe der monatlichen Beiträge für Sozialhilfeempfänger darf eine Beendigung dieser sozialen Ausgrenzung nicht länger blockieren.

Die auf S. 22 formulierte Problemanzeige über Zugangsschwellen von Migrantinnen und Migranten zu Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung können wir aufgrund unserer Erfahrungen nur deutlich unterstreichen. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Ankündigung (s. "Ziele und Initiativen" im folgenden Abschnitt), die Vermittlung interkultureller Kompetenz zum Bestandteil der Aus-, Weiter- und Fortbildung des medizinischen und pflegerischen Personals zu machen wie auch die formalen Voraussetzungen für die Berufsausübung ausländischer Ärzte und Psychotherapeuten zu erleichtern sowie Möglichkeiten zur Verbesserung sprachlicher Verständigung im medizinischen Bereich zu prüfen und anzugehen.

Flüchtlinge haben zwar bestimmte, begrenzte Rechte auf gesundheitliche Versorgung. Die restriktiven Bestimmungen des §4 AsylbLG für Leistungsberechtigte nach §1 AsylbLG, die nach irem Wortlaut lediglich medizinische Leistungen bei Notfällen und zur Schmerzlinderung vorsehen, werden in ihren restriktiven Intentionen mehr nach ihrem Wortlaut umgesetzt, was in Einzelfällen zu erheblichen Härten und gesundheitlichen Gefährdungen führt.

Auf S. 24 im dritten Absatz sollte der Satz unseres Erachtens lauten: "Die Einführung der Pflegeversicherung sollte zu einer spürbaren finanziellen Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen führen". Die jetzige Aussage einer "spürbar besseren Versorgung" wird zumindest im stationären Bereich angezweifelt und steht im Widerspruch zu S. 25, 3. Absatz, wo die Verbesserung der Qualität der Pflege als wichtige Zukunftsaufgabe gesehen wird.

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

ü      Vorschlag: „Die Bundesregierung wird den Beschluss eines Gesetzes zur Umsetzung des §28 GSG Abs.2 mit dem Ziel, Sozialhilfeempfänger in die GKV aufzunehmen, mit Nachdruck anstreben.

ü      Niedrigschwellige Angebote für Wohnungslose sollen ausgebaut werden.

ü      Die gesundheitliche Versorgung von Asylsuchenden ist auch im Blick auf eine verstärkte Anwendung des §6 AsylbLG auf zu verbessern.

ü      Auf S. 25 des zweiten Entwurfs des Aktionsplans heißt es "Eine wichtigste Zukunftsaufgabe ist die Verbesserung der Qualität der Pflege. Hierzu gehört auch die berufliche Qualifikation der Fachkräfte in der Altenpflege". Es müßte unserer Ansicht nach heißen: „Hierzu gehört auch die Qualifizierung aller relevanten Berufsgruppen z.B. auch hinsichtlich der gerontopsychiatrischen Kompetenzen (s.o.).“

 

 

zu 1.2 f) Bereitstellung von Leistungen, Diensten oder begleitenden Maßnahmen für die Betroffenen, die ihnen tatsächlichen Zugang zu Ausbildung, Justiz und anderen öffentlichen und privaten Diensten wie Kultur, Sport und Freizeitbeschäftigungen ermöglichen

 

Die auf S. 23 ff. formulierten Ausführungen folgen rein sachgebietsbezogenen, nicht zielgruppen-spezifischen Aspekten. Angesichts des erschwerten Zugangs von Migrantinnen und Migranten zu Ausbildung, Justiz und anderen öffentlichen und privaten Diensten müsste hier in ähnlicher Weise wie bei der vorgenannten medizinischen Versorgung auf die erforderlichen Anstrengungen u.a. zur interkulturellen Öffnung auch dieser Dienstleistung hingewiesen und vergleichbare Maßnahmen (im Bereich von Aus- und Fortbildung der jeweiligen Fachkräfte, Einstellung von Fachpersonal mit Migrationshintergrund, Verbesserung der Verständigung, Veränderung von Strukturen) hingewiesen werden. Sie werden aus unserer Sicht auch im Zusammenhang mit der Umsetzung der "Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft" der EU erforderlich werden.

 

zu 1.    Bildung

zu a)    Situation in Deutschland

Bildung beginnt nicht erst mit der Grundschule. So sind Tageseinrichtungen für Kinder schon seit 1970 im Strukturplan für das deutsche Bildungswesen als Elementarbereich fest geschrieben. Erziehung, Bildung und Betreuung sind untrennbare Aufgaben von Tageseinrichtungen gemäß §22 SGB VIII.

Nach §81 SGB sind die Träger von Kindertageseinrichtungen zur Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet. Eine entsprechend Verpflichtung der Schule existiert nicht.

Wie an anderen Stellen des Entwurfs sollten auch hier Migrantinnen und Migranten als besonders von Ausgrenzung betroffene Gruppe berücksichtigt werden. U.a. ist der nach Schularten getrennte Anteil von Schülern nichtdeutscher Muttersprache von Interesse, sowie die schlechteren Schulabschlüsse gegenüber den deutschen Schülern. Handlungsbedarf besteht aus unserer Sicht im Hinblick auf die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen und von Herkunftssprachen als Fremdsprache.

 

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

ü      Auch die Kindertageseinrichtungen müssen in die Fachdiskussion um die Bildungsqualität einbezogen werden und Initiativen, die die konzeptionelle Neubestimmung von Bildung in Theorie und Praxis zum Ziel haben, sollten unterstützt werden.

Beispiel - best practice: Bundesweite Bildungsforen „Ist unser Bildungskonzept noch zeitgemäß“ der Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V. (BETA) in Kooperation mit dem Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP)

ü      Eine Verbesserung der Kooperation von Kindertageseinrichtungen und Schule kann nur gelingen, wenn auch für den Schulbereich auf der Ebene der Länder entsprechende rechtliche und organisatorische Voraussetzungen geschaffen werden und auf kommunaler Ebene die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ämtern verbindlich festgelegt wird.

ü      Grundsätzlich sollte in Anlehnung an die Problemanzeige über die nach wie vor zu geringe Teilnahmequote von Ausländern an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung der Bundesanstalt für Arbeit (S. 8) als Ziel aufgenommen werden: "eine deutliche Erhöhung der Ausländerquote an Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit zur beruflichen Weiterbildung.

 

zu 2.    Justiz

Auch Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten haben oft erschwerten Zugang zur Justiz.

ü      Für sie soll ebenfalls ein besonderes Klagerecht der Verbände eingeführt werden.

Eine weitere Gruppe, die Zugangsschwierigkeiten zur Justiz haben, sind Flüchtlinge. Während des Flughafenverfahrens haben Flüchtlinge zwar das Recht auf Kontakt mit einem Rechtsanwalt, faktisch ist der Zugang in der zur Verfügung stehenden Zeit in der Regel unmöglich. Für Asylsuchende gibt es zwar ein Rechtsberatungsnetz von Wohlfahrtsverbänden – finanziert durch Eigenmittel – und UNHCR, das eine kostenlose Erstberatung anbietet. Die wenigen Dienste sind jedoch überlastet.

ü      Verbesserung der Rechts- und Verfahrensberatung für Flüchtlinge

 

zu 3.    Kultur, Sport, Freizeit

Auch hier ist auf negative Auswirkungen von Liberalisierungsmaßnahmen auf den Zugang zu Kultur- Sport- und Freizeitangeboten hinzuweisen.

Formen der Ausgrenzung können ferner im Bereich öffentlicher Dienstleistungen und Angebote immer dann entstehen, wenn die Organisation des Angebotes mehr den Gesetzen des Wettbewerbes und der Gewinnorientierung als übergeordneten Gemeinwohlverpflichtungen entspricht: Zunehmende Ausrichtung an Leistungsgesichtspunkten kann zu Konzentrationsprozessen bei den Anbietern und damit  zu einer Einschränkung der flächendeckenden Versorgung führen. Der Zugang zu solchen Diensten wird somit erschwert  bzw. ist von Mobilität abhängig. Darüber hinaus ist gerade im Bereich öffentlich bereitgestellter Sportanlagen festzustellen, dass die Einführung von Wettbewerbsstrukturen zu steigenden Preisen für den Zugang zu solchen Einrichtungen führen kann, was für die sozial Schwachen wiederum ausschließende Wirkung hat. Mögliche Folge von Liberalisierungsmaßnahmen ist mithin generell eine de facto gegebene Einschränkung des diskriminierungsfreien Zugangs.

 


 

zu 2. Den Risiken der Ausgrenzung vorbeugen

 


zu 2. a) Optimale Nutzung des Potentials der Gesellschaft des Wissens und der neuen Informationstechnologien, wobei zu gewährleisten ist, dass niemand davon ausgeschlossen bleibt, wobei unter anderem die Bedürfnisse von Behinderten besonders zu beachten sind

An der „optimalen Nutzung des Potentials“ der neuen Informationstechniken sind große Bevölkerungskreise aus materiellen Gründen gehindert. Deshalb besteht zwar Handlungsbedarf im Hinblick auf die ausdrücklich genannte Gruppe der behinderten Menschen, jedoch ist beispielsweise die gleichmäßige Ausstattung von Schulen mit neuen Medien und Informationstechniken ein mindestens ebenso wichtigerer Ansatzpunkt.

 

 

zu 2. b) Politische Maßnahmen, damit gravierende Änderungen der Lebensbedingungen vermieden werden, die zu einer Ausgrenzung führen können, insbesondere bei Überschuldung, Schulverweis oder Wohnungsverlust

 

Die europäische Leitlinie enthält nur eine beispielhafte Aufzählung. Sie ist etwa um Suchtabhängigkeit zu ergänzen.

 

zu 1. Überschuldung

zu a)    Situation in Deutschland

Im Entwurf selbst wird bereits beschrieben, dass die heutige Anzahl von Beratungsstellen bei weitem nicht befriedigend ist. Diese Position teilt das Diakonische Werk der EKD. Allerdings ist es nicht der Ansicht, dass die ca. 1.160 kommunalen und freien Schuldnerberatungsstellen eine „große Zahl“ bilden. Etwa ein Viertel der Schuldnerberatungsstellen gehört der Diakonie an und wird zu einem beträchtlichen Teil aus Eigenmitteln finanziert. Ihre Finanzierungsituation ist so prekär, dass eine beträchtliche Anzahl von ihnen nicht dauerhaft weiterbestehen kann, wenn die Rahmenbedingungen ihrer Arbeit nicht verbessert werden.

Problematisch ist die Unterversorgung mit Beratungsstellen insbesondere deshalb, weil in der Regel Fristen einzuhalten sind, um Widerspruch einzulegen. Eine verspätete Beratung ist somit häufig gleichzustellen mit einer fehlenden Beratung. Gleichzeitig lässt die Überbeanspuchung mit Einzelfallberatung den Stellen keinen Raum, präventiv z.B. Gruppenberatung im Vorfeld zu organisieren oder Informationskampagnen zu unternehmen.

Die im Entwurf genannten Gesprächsforen sind aus unserer Sicht zwar ein guter Ansatz. Diese runden Tische sind jedoch überfordert, strukturelle Lösungen zu erarbeiten, weil die potentiellen Finanzierer der Maßnahmen (häufig Sparkassenverbände) keine Veranlassung sehen, dauerhaft Verantwortung zu übernehmen. Hier sind öffentliche Maßnahmen gefordert, die über projektbezogenen Arbeit hinausgeht. Die Diskussionen um Qualitätsstandards werden im übrigen innerhalb der Verbände geführt und weniger an den „regionalen Verhandlungstischen“.

Für überschuldete Menschen von großer Bedeutung sind die Pfändungsfreigrenzen. Ihr Wert hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich abgenommen, weil der absolute Betrag festgeschrieben war. Der nun vorliegende Änderungsentwurf stimmt mit unseren langjährigen Forderungen überein, die Pfändungsfreigrenzen anzuheben und zu dynamisieren.

Die wachsenden Zahl jugendlicher Überschuldeter, die die Schuldnerberatungsstellen frequentieren hat ebenso wie die Erfahrungen aus der Beteiligung der Diakonie an dem Armutspräventionsprogramm „Vermittlung von Haushaltsführungskompetenzen“ die Bedeutung der verstärkten Überschuldungsprophylaxe gezeigt. Präventionsarbeit kann nicht früh genug ansetzen, deshalb erscheint es überlegenswert erscheint, bereits in Schulen Wissen über den sinnvollen Umgang mit Geld zu vermitteln.

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

ü      Um den Bedarf an Schuldnerberatung abzudecken, muss die Anzahl an Schuldnerberatungsstellen wesentlich erhöht und ihre Mitarbeiteranzahl vergrößert werden.

ü      Länder und Kommunen verpflichten sich, Finanzierungsvorschläge vorzulegen.

ü      Der seit dem 21.3. vorliegende Regierungsentwurf zur Erhöhung und Dynamisierung der Pfändungsfreigrenzen wird umgehend verabschiedet.

ü      Wissensvermittlung über Umgang mit Geld werden in Schullehrpläne aufgenommen.

 

zu 2.    Wohnungsverlust

zu a)    Situation in Deutschland

zu aa) Mietschulden

(s. Ausführungen zu Leitlinie 1.2 d)

Der im Entwurf angesprochene §15 BSHG wird in der Praxis zu wenig genutzt, insbesondere auf Alleinstehende wird er häufig nicht angewendet.

zu bb)  Familiäre Trennungen

Gewalt gegen Frauen ist die am meisten verbreitete Menschenrechtsverletzung – weltweit, aber auch in der Bundesrepublik Deutschland. Bei den etwa 45.000 Zuflucht suchenden Frauen und ihren Kindern muss davon ausgegangen werden, dass weniger als ein Zehntel aller von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen ihr Umfeld verlässt und Schutz im Frauenhaus sucht.

Frauen und ihre Kinder, die häufig durch jahrelanges Gewalterleben traumatisiert sind, erhalten im Frauenhaus Schutz, Beratung, Hilfe und Unterstützung z.B. bei der Entwicklung einer neuen Lebensperspektive. Aus Sicherheitsgründen liegt das Frauenhaus manchmal weit vom Wohnort entfernt. In jedem Fall aber müssen Frauen und ihre Kinder ihr persönliches Umfeld verlassen und unter räumlich beengten Verhältnissen leben. Auch ihr wirtschaftlicher Status verschlechtert sich in der Regel. Die Finanzierung des Frauenhausaufenthaltes geschieht vielfach über Einzelfallregelung nach dem Bundessozialhilfegesetz, so dass die betroffenen Frauen dann auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind. Eine eigene Wohnung zu finden ist daher häufig schwierig, auch wenn die Frauen bei der Wohnungssuche von Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser unterstützt werden.

Daher ist die Initiative der Bundesregierung, den Täter und nicht das Opfer von Gewalt zum Verlassen der Wohnung zu zwingen, sehr zu begrüßen. Mit dem Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen hat die Regierung im Dezember 1999 erstmals ein umfassendes Gesamtkonzept einer Anti-Gewalt-Arbeit vorgelegt und dabei insbesondere Verbesserungen im Zivilrecht angekündigt. In dem derzeit vorliegenden Entwurf eines Gewaltschutzgesetzes sehen wir eine wesentliche Maßnahme zur Verbesserung des Schutzes von Körper und Gesundheit sowie der Freiheit und den allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Schutzanordnungen, polizeiliche Wegweisung des Täters und erleichterte Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung sind die wesentlichen Elemente.

Allerdings werden die Möglichkeiten des Platzverweises die Frauenhäuser nicht überflüssig machen. Schließlich ist der Verbleib in der eigenen Wohnung keine Lösung für alle betroffenen Frauen, zum Teil, weil ihre Sicherheit zu Hause nicht gewährleistet werden kann, zum Teil auch, weil sie weitere Hilfen und eine umfassende Betreuung brauchen. So werden die Frauenhäuser weiterhin zentraler Bestandteil des Hilfesystems bleiben.

Auf zwei Probleme möchten wir gesondert hinweisen:

Durch die Streichung des Kriteriums der „unbilligen Härte“ in §2 Abs. 1 GewSchG-E, welche wir im Grundsatz unterstützen, ist leider auch die nachfolgende Präzisierung „eine unbillige Härte ist auch dann gegeben, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern gefährdet ist“, entfallen. Damit fehlt nun beispielsweise die Möglichkeit, bei alleiniger Kindeswohlgefährdung, z.B. bei Misshandlung oder sexuellem Missbrauch, die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung für Mutter und Kind(er) zu erreichen. Die Berücksichtigung von Kindern in §2 GewSchG-E halten wir aber für einen zentralen Bestandteil des Gesetzentwurfs.

In der Begründung zum vorliegenden Entwurf wird erläutert, dass bei einer Gefährdung des Kindeswohls z.B. bei Misshandlung durch Eltern oder andere sorgeberechtigte Personen die Vorschrift des §1666 BGB ausreichend sei, das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen treffen zu lassen. Hier sind wir allerdings der Meinung, dass die Regelungen in den §§1666 und 1666a BGB eine andere Zielrichtung verfolgen. Sie sind ausgerichtet auf die Lösung des Kindes aus der Familie bzw. aus der Obhut von Sorgeberechtigten.

Die Möglichkeit der Wohnungszuweisung soll dazu führen, dass nicht die Opfer von Gewalt, sondern die Täter weichen müssen. Dies muss unseres Erachtens genauso gelten, wenn Kinder betroffen sind und durch die Wohnungszuweisung erreicht werden kann, dass das Kind und der nicht gewalttätige Elternteil in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Deshalb sollte die Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung an das Kind und den anderen nicht-gerwalttätigen Elternteil nach §2 GewSchG-E ermöglicht werden. Es ist nämlich fraglich, ob §1666 BGB eine solche Wohnungszuweisung gestattet.

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

ü      Die Vorschrift im §15a BSHG wird von einer „soll“-Vorschrift in eine „muss“-Vorschrift umgewandelt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere bei alleinstehenden Personen Sozialhilfeträger zu einem extensiven Gebrauch ihres Ermessenspielraums neigen und so die Wohnungslosigkeit dieser Menschen nicht im möglichen Umfang verhindert wird.

ü      Als erster realisierbarer Schritt zur Vermeidung von Wohnungsverlust durch Mietschulden empfiehlt sich der Einsatz von Mieterbetreuern mit sozialpädagogischer Qualifikation. Dieser Weg wird teilweise von gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften bereits gegangen und zeigt gute wirtschaftliche Erfolge.     
Beispiel – best practice: Hagener gemeinnützige Wohnbaugesellschaft

ü      In Deutschland besteht ein weitgehend flächendeckendens Angebot an Frauenhäusern, dessen finanzielle und personelle Ausstattung in aller Regel aber unzureichend ist. Durch eine institutionelle Absicherung der Frauenhausarbeit würde das Problem der Sozialhilfeabhängigkeit zum großen Teil vermieden. Die Forderung nach einem adäquaten, differenzierten und bedarfsgerechten Hilfeangebot für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder besteht in der gleichen Dringlichkeit weiter.

ü      Die Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung an das Kind und den anderen nicht-gerwalttätigen Elternteil nach §2 GewSchG-E sollte unter Einbeziehnug des §1666 BGB ermöglicht werden.

 

zu 3.    Schulverweis

Mehr Aussichten auf Erfolg statt der im Entwurf genannten „ordnungsrechtlichen Mittel“ haben unserer Erfahrung nach aktive Hilfestellungen für Schüler, die dem Unterricht willentlich fernbleiben. Das Fernbleiben ist in der Regel auf individuelle Probleme (z.B. familiäre Probleme) zurückzuführen, die insbesondere durch psycho-sozialen Beratung behoben werden könnten. Für die bessere Zusammenarbeiten von Schule, Eltern und professionellen Hilfsdiensten (schulpsychologischen Dienst, Dienste und Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände und der Kommunen) sind Initiativen auf Landes- und Kommunalebene zu ergreifen.

 

 

zu 2. c) Maßnahmen zum Erhalt der Solidarität in der Familie in allen ihren Formen

 

zu 1.    Familien; Eltern mit Kindern

zu a)    Situation in Deutschland

Auch Familienleistungen in der Form finanzieller Unterstützungen sind nach unserem Verständnis „Maßnahmen zum Erhalt der Solidarität in der Familie“ und sollten nicht nur unter der Leitlinie „Für die sozial Schwachen handeln“ genannt werden, sondern im Sinne des Präventionsgedanken systematisch richtig unter diesem Gliederungspunkt 2 c). Vgl. zu den Inhalten unsere Ausführungen unter 3. b).

Bisher sind Kindertagesstätten in dem Entwurf noch nicht berücksichtigt. Zu ihrer Bedeutung siehe unsere Ausführungen zu 1.2 f) Bildung.

Der Aussage, dass es in Deutschland ein qualifiziertes Netz an Erziehungs- und Familienberatungsstellen gibt, können wir uns anschließen. Allerdings gibt es noch Ausbaubedarf im Hinblick auf die Flächendeckung und den Zugang im Sinne der Niedrigschwelligkeit des Angebots. Dazu kommen die Herausforderungen für dieses Arbeitsfeld durch die Erkenntnisse des 6. Familienberichts. Jedoch steht auch das existierende, qualifizierte Beratungsangebot von Erziehungs- und Familienberatungsstellen insgesamt unter einem enormen Finanzierungsdruck, weil Länder und Kommunen sich zu Einsparungen gezwungen sehen. Kirche und Diakonie können dies nicht ausgleichen, sondern stehen selbst vor einer ähnlichen Finanzierungsproblematik. Eine Kürzung sollte sich jedoch nicht nur wegen der steigenden Zahl der ratsuchenden Familien verbieten, die mancherorts zu unerfreulich und unverantwortlich langen Wartezeiten führt, sondern widerspricht auch den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen durch das Kindschaftsrecht und das Recht auf Gewaltfreie Erziehung. Darin sind in erheblichem Maße die Rechtsansprüche auf Beratung gestärkt worden, der Beratung wurde ein hoher Stellenwert für die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen zugesprochen.

Zur Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung ist zu bemerken, dass der Rechtsanspruch auf Beratung nach §2 SchKG (Jede Frau und jeder Mann hat ein Recht auf Beratung in allen eine Schwangerschaft mittelbar oder unmittelbar berührenden Fragen...) der Öffentlichkeit kaum bekannt ist. Um diesen Rechtsanspruch umzusetzen sind zusätzliche Anstrengungen – auch finanzieller Art – notwendig. Dieser Rechtsanspruch ist umfasst auch den Anspruch auf Beratung im Kontext von Pränataldiagnostik. Länder und Kommunen müssen in der Ausweitung des niedrigschwelliges Angebot unterstützt werden, wenn die freiwillige Beratung im Sinne des Schutzes des ungeborenen Lebens erfolgreich sein soll.

Für von Ausgrenzung bedrohte Gruppen sind neben der Verbesserung des Zugangs zum Regelangebot spezifische Angebote der Beratung im Kontext von Erziehungs- und Familienberatung bzw. Schwangeren-/Schwangerschaftskonfliktberatung zu entwickeln. Bisher sind Fördergelder etwa für die sexualpädgogische Arbeit mit jungen Türkinnen und Türken in Schulen oder die sexualpädagogische Arbeit mit Behinderten bzw. mit MultiplikatorInnen in der Arbeit mit behinderten Menschen kaum verfügbar.

Nach dem zweiten Absatz zu den ambulanten Diensten sollten unseres Erachtens die stationären Einrichtungen ergänzt werden: „Neben vielfältigen Beratungsangeboten stellen insbesondere die Jugendhilfeeinrichtungen der freien Träger ein differenziertes Angebot an ambulanten, teilstationären und stationären Erziehungshilfen zur Verfügung, das die Familien bei ihrer Erziehungsarbeit entlastet und unterstützt und den jungen Menschen Erfahrungsmöglichkeiten bietet, die ihre Integration erleichtert. Sichergestellt werden muss, dass eine bedarfsgerechte Bereitstellung dieser Angebote nicht davon abhängig gemacht wird, ob die dafür erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Vielmehr ist hier eine eindeutige Prioritätensetzung zugunsten bedarfsgerechter Hilfeangebote erforderlich.“

Die besonderen Lebensumstände von Migranten/-innen erfordert außerdem eine separate Betrachtung. Insbesondere sind im vorliegenden Entwurf die Probleme der Familienzusammenführung bei Flüchtlingen nicht untersucht worden.

Die Hilfsangebote für Familien und einzelne Familienmitglieder müssen darüber hinaus besser an den Erwartungen und Bedarfslagen ausländischer Familien und ihrer Kinder ausgerichtet werden. Der Anteil ausländischer Minderjähriger in der entsprechenden Altersgruppe liegt bei ca. 11%; bei den von den Jugendämtern gewährten Hilfen zur Erziehung z.B. in sozialpädagogischen Tagesgruppen oder in Heimen liegt der Ausländeranteil dagegen unter 8%, obwohl davon ausgegangen werden muss, dass ausländische Familien mindestens in gleichem Maße auf Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder angewiesen sind. Ein Hindernis für die Inanspruchnahme von Erziehungshilfen ist darin zu sehen, dass im §46 des Ausländergesetzes die Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie als Ausweisungsgrund aufgeführt wird.

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

ü      s. auch 3b)

ü      Die genannte „Förderung und Weiterentwicklung von Beratung sowie die Qualifizierung der Fachkräfte in den Beratungsstellen“ ist ein richtiges Ziel, insbesondere im Hinblick auf die ausgeweiteten Beratungsansprüche durch das Kindschaftsrecht, das Recht auf gewaltfreie Erziehung, §2 SchKG sollte ergänzt werden.

ü      Mit dem Bedeutungszuwachs von Beratung Ausweitung der Aufgaben, beispielsweise weitere niedrigschwellige und jugendgemäße Angebote der Beratung für Kinder und Jugendliche, deren Eltern sich trennen oder scheiden lassen wollen oder fachlich qualifizierte Angebote des begleiteten Umgangs. Beides bedarf einerseits der konzeptionellen Arbeit und der Qualifizierung der Mitarbeitenden, andererseits auch der Finanzierung der neuen Aufgaben.

ü      Das Ziel, länderübergreifende Standards der Beratungsträger und Fachkräfte darf nicht dazu führen, die Qualitätsstandards auf einem niedrigeren Niveau einander anzugleichen.

ü      Präventive Beratungsansätze sollten ausgebaut und spezifische Kooperationsformen von z.B. Erziehungs- und Familienberatungsstellen, Familienbildungsstätten und Tageseinrichtungen für Kinder entwickelt werden. Allerdings stellt sich die Frage nach der Finanzierung der neuen Beratungsansätze und Kooperationsformen: Modellprojekte müssen in die Regelfinanzierung übersetzt werden können, wenn sie längerfristig wirksam sein sollen.

ü      Der Ausbau niedrigschwelliger Beratungsangebote im Blick auf Familien mit multiplen Problemen wird begrüßt.

ü      Weiterentwicklung der schulischen Jugendsozialarbeit ist notwendig.

ü      Die Vorschläge der EU-Kommission zur Verbesserung der Umsetzung des Rechts auf Familienzusammenführungen sollten möglichst breite Unterstützung finden. Sie stellen insbesondere eine Verbesserung für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention sowie Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz dar. Familienzusammenführungen sollten außerdem für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge ermöglicht werden, auch wenn sie nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt sind.

ü      Für Migrantenfamilien sollten die bestehenden niederschwellige Beratungsangebote erhalten und flächendeckend ausgebaut werden unter gleichzeitigen Bestrebungen, die Zugangsschwellen zu allgemeinen familienspezifischen Diensten für Migrantinnen und Migranten durch Prozesse der interkulturellen Öffnung zu senken. Die Ausweitung der Regeldienste für Menschen ausländischer Herkunft, wie sie der 6. Familienbericht der Bundesregierung nahelegt, erfordert in hohem Maße Qualifizierung der Mitarbeitenden in diesen Regeldiensten (sowie zusätzliche qualifizierte Fachkräfte mit Migrationshintergrund).

ü      §46 des Ausländergesetzes sollte im Interesse einer wirksamen Integration von ausländischen Minderjährigen ersatzlos gestrichen werden.

 

Zur Erhaltung der Familiensolidarität sind auch Maßnahmen erforderlich, um die Bereitschaft der Familien, einen pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen, zu erhalten und zu stärken.

ü      Dazu gehören insbesondere Entlastungsangebote durch professionelle Hilfe (z.B. ambulante Dienste) einschließlich einer Weiterentwicklung in der Aus- und Weiterbildung in Pflegeberufen und

ü      niedrigschwellige Beratungsangebote.

 

ü      Weiter ist das Diakonische Werk der EKD der Ansicht, dass Familien in Notsituationen stärker zu unterstützen sind. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die sich seit Jahren verschlechternde Situation von Einrichtungen, die Familienpflege/Dorfhilfe als Leistung anbieten, hin. Zwar wächst die Zahl derer, die Familienpflege benötigen, z.B. weil die haushaltsführende Person (i.d.R. die Mutter) durch Krankheit, Kuraufenthalt, Krankenhausaufenthalt ganz oder teilweise ausfällt. Die unzureichende Kostenerstattung durch Kostenträger und die Senkung von öffentlichen Zuschüsses haben jedoch bewirkt, dass immer mehr Einrichtungen gezwungen sind, den Leistungsbereich Familienpflege/Dorfhilfe aufzugeben. Dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten und das interdiziplinäre Angebot der Familienpflege/Dorfhilfe als unverzichtbare Dienstleistung für Familien zu erhalten bzw. abzusichern, ist daher dringend erforderlich.


 

zu 3. Für die sozial Schwachen handeln

 

Die Übersetzung „sozial Schwache“ ist aus Sicht des Diakonischen Werkes der EKD missglückt. Der Ausdruck „am meisten Gefährdete“ von „les plus vulnérables“, die EAPN vorschlägt, wird den Inhalten dieser Leitlinie besser gerecht. Es geht aus unserer Sicht um Menschen, die durch extreme Armut oder Ausgrenzung häufig in mehreren Dimensionen der Hilfe zur sozialen Integration bedürfen. Zentral für die Umsetzung dieser Leitlinie sollte der Ansatz des „Empowerment“ bzw. Maßnahmen im Sinne von Empowerment sein.

 

zu 3. a) Förderung der sozialen Eingliederung von Frauen und Männern, die insbesondere aufgrund einer Behinderung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe mit besonderen Einglie­derungsschwierigkeiten Gefahr laufen, in dauerhafte Armut zu geraten

 

Die Begrenzung auf die Gruppen behinderte Menschen sowie Migrantinnen und Migranten ist u.E. eine Engführung. Zusätzlich sind aus unserer Sicht auch die Gruppen suchtkranker und psychisch kranker Menschen zu nennen.

Ergänzt werden muss mindestens noch die Gruppe der Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Folgende Abschnitte schlagen wir vor, in den Aktionsplan zu übernehmen:

„3. Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten

a)      Situation in Deutschland

Es gibt Menschen, deren Lebensverhältnisse durch Obdachlosigkeit oder Wohnungslosigkeit, Arbeitslosigkeit, Gewalt, soziale Isolation und Einsamkeit, Armut und Sozialhilfebedürftigkeit, physische und psychische Beeinträchtigung geprägt ist. Mehrere dieser Lebensverhältnisse verbinden sich häufig mit sozialen Schwierigkeiten zu solch Problemen, dass die Betroffenen sie ohne fremde Hilfe nicht überwinden können. Es handelt sich meist um Wohnungslose oder von Wohnungsverlust bedrohte Menschen in sozialer Isolierung.

In Deutschland leben nach einer Schätzung der BAG-Wohnungslosenhilfe aus dem Jahr 1999 etwa 440.000 Wohnungslose (ohne Aussiedler), davon ca. 180.000 als Alleinstehende. Genauere Angaben über die Größe dieses Personenkreises können nicht gemacht werden, da es hierzu keine gesetzliche Statistik gibt.

Die Hilfen für diese Menschen umfassen (nach §72 BSHG und der VO hierzu) Maßnahmen

-          Beratung und persönliche Unterstützung

-          Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung

-          Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes

-          Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags“

 

b)         Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

Die am 01.08.2001 in Kraft tretende Verordnung zu §72 muss in den ersten Jahren auf ihre Wirksamkeit in Bezug auf die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Hilfe mit dem Ziel, die Ausgrenzung der Betroffenen zu beenden oder doch mindestens nachhaltig zu reduzieren beobachtet werden.

Es ist weiter erforderlich, die Zuständigkeit für die Hilfe und ihre Aufsplitterung auf örtliche und überörtliche Kostenträger neu zu regeln. Die geltenden Regelungen der meist getrennten Zustänndigkeiten, zudem landesspezifisch durch entsprechende unterschiedliche Ausführungsgesetze recht unterschiedlich gestaltet müssen dringend zugunsten einer einheitlichen Zuständigkeit beim überörtlichen Kostenträger geändert werden. Eine Zuständigkeit beim überörtlichen Kostenträger ist abweichend von den Erfordernissen bei anderen Hilfen notwendig, da Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten nicht zuletzt auf Grund ihrer existenziellen Armut dazu neigen, schlechte Hilfe oder gar Hilfeverweigerung mit erzwungener räumlicher Mobilität zu beantworten. Die Bundesregierung sollte einen neuen Versuch unternehmen, hier eine entsprechende Regelung durch zu setzen.“

 

 

zu 1.    Behinderte

zu a)    Situation in Deutschland

Mit der Verabschiedung des SGB IX wurde ein erster Schritt auf dem Weg zu einem Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen getan. Allerdings wurde die Chance nicht ergriffen, ein eigenständiges Leistungsgesetz zu schaffen. Durch die Beibehaltung des gegliederten Systems und die Zuständigkeit der Sozialhilfe für von Geburt an behinderte Menschen sind diese nach wie vor gegenüber anderen behinderten Menschen, die Leistungen nach den Sozialversicherungssystemen beanspruchen können, benachteiligt. Nur durch die Schaffung eines eigenständigen Leistungsgesetzes kann auf Dauer die notwendige qualifizierte Förderung und Begleitung von Geburt an behinderter Menschen erhalten und gesichert werden.

Auch die Gefahr, insbesondere ältere behinderte Menschen auf Pflegeeinrichtungen zu verweisen, ist noch nicht gänzlich gebannt. Der Verweis von behinderten Menschen auf Pflegeeinrichtungen forciert jedoch deren Ausgrenzung, da diese Einrichtungen nicht auf die besonderen Lebenslagen dieser Menschen – weder konzeptionell noch qualitativ - adäquat reagieren können.

Den vierten Vorschlag (Spiegelstrich) zum SGB IX auf S. 36 des Entwurfs regen wir an zu streichen.

Nach den ersten 3 Spiegelstrichen könnten folgende ergänzt werden:

-          Verankerung von verschiedenen Maßnahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen im SGB IX unter Verzicht auf Bedürftigkeitsprüfungen und den Rückgriff auf Einkommen und Vermögen,

-          Verbesserungen bei Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für Behinderte,

-          Ausgestaltung der Frühförderung als Komplexleistung.

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

ü      Schaffung eines eigenständigen Leistungsgesetzes für von Geburt an behinderte Menschen

 

 

zu 2.    Migrantinnen und Migranten

zu a)    Situation in Deutschland

Die auf S. 36 genannte Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes haben wir grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung begrüsst. Nach ersten Erfahrungen zeichnet sich weiterer Änderungsbedarf ab.

Die Ausländersozialberatung als niederschwelliges Angebot für ausländische Familien ist auch weiterhin erforderlich und darf nicht noch weiter eingeschränkt werden.

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 - 2003

Dazu gehört vor allem

ü      eine Verlängerung der Frist zur rückwirkenden Einbürgerung von in Deutschland geborenen Kindern unter 10 Jahren sowie

ü      eine deutliche Senkung der damit verbundenen Gebühren.

ü      Parallel zur Aufrechterhaltung der Ausländerberatung sind die Zugangsbarrieren zu sonstigen sozialen Diensten durch Prozesse interkultureller Öffnung (s.o.) deutlich zu senken und Versorgungslücken zu schließen.

 

 

zu 3. b) Maßnahmen zur Vermeidung von Fällen sozialer Ausgrenzung von Kindern, die diesen Kindern die besten Chancen für eine reibungslose soziale Eingliederung bieten

Da soziale Ausgrenzung ein Prozess ist, der sich kaum anhand einzelner „Fälle“ manifestiert, empfehlen wird die Formulierung „Maßnahmen zur besseren sozialen Integration von Kindern“ statt der „Vermeidung von Fällen sozialer Ausgrenzung von Kindern,...“.

 

zu 1.    Vermeidung von sozialer Ausgrenzung von Kindern

zu a)    Situation in Deutschland

Aufgabe des staatlichen Familienleistungsausgleichs ist es nicht nur, für den Ausgleich der Belastungen zu sorgen, die in den Familien auftreten, sondern für jedes Kind das individuelle sozio-kulturelle Existenzminimum sicherzustellen. Es muß verhindert werden, dass eine Familie nur wegen der Tatsache, dass sie Kinder hat, sozialhilfebedürftig wird. Deshalb muß es Ziel der jetzt durchzuführende Neuregelung des Familienlastenausgleichs sein, das sozio-kulturelle Existenzminimum in Form eines finanziellen Direkttransfers oder als Steuerentlastung für alle Kinder abzusichern.

In der Sozialhilfe (HLU) machen Kinder und Jugendliche über ein Drittel der Leistungsempfänger/-innen aus: Nach Zahlen vom Jahresende 1999 waren von den Empfängern/-innen 37,3 % unter 18 Jahren. Während die durchschnittliche Sozialhilfequote für die Gesamtbevölkerung bei 3,5 % liegt, haben Kinder mit 6,8 % ein fast doppelt so hohe Quote. Haushaltsbezogen liegt die durchschnittliche Sozialhilfequote 4 %. Hier fallen die Haushalte von allein erziehenden Frauen mit 28,1 % besonders auf.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes bestätigen das Recht des Kindes auf Erziehung, Bildung und Betreuung. Diese Aufgabe wird nicht nur von Eltern allein geleistet, sondern auch von Kindertageseinrichtungen. Dieser familienergänzenden Erziehung und Bildung kommt gerade unter dem Aspekt der Verwirklichung von Chancengleichheit und der Integration, insbesondere auch von Kindern ausländischer Herkunft große Bedeutung zu.

Eine sinnvolle Neugestaltung des Familienleistungsausgleichs muß daher auch den Erhalt und Ausbau von „sozialer Infrastruktur für Familien“ im Auge haben. Die Verteuerung dieser Angebote z.B. durch Anhebung der Elternbeiträge für den Kindergarten, wie sie zunehmend zu beobachten ist, wirkt diesen Zielen entgegen. Kindertageseinrichtungen, Familienbildungsstätten und Erziehungsberatungsstellen sind unverzichtbarer Bestandteil einer lebensweltorientierten und präventiv ausgerichteten Kinder- und Jugendhilfe. Insbesondere Tageseinrichtungen leisten einen wichtigen Beitrag zu Sicherung der Chancengleichheit von Kinder insbesondere aus sozio-ökonomisch belasteten Familien und Kindern ausländischer Herkunft. Gleichzeitig unterstützen sie Eltern in der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung.

So sind Programme zu Stärkung der elterlichen Kompetenz zu unterstützen oder zu initiieren, die auch die Professionalisierung von Fachkräften der Einrichtungen der Jugendhilfe und der Familienbildung bzw. affiner Institutionen einbeziehen.

Wenn im Sinne vielfältiger, bedarfsgerechter Angebote eine Kooperation unterschiedlicher Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wie Beratungsstellen, Familienbildungsstätten aber auch eine Zusammenarbeit mit der Schule gelingen soll, muss diese Aufgabe finanziell ausreichend ausgestattet sein.

Beispiel – best practice: Bildungsangebote für Familien in der Hansestadt Bremen der Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V. (BETA) in Kooperation mit dem Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP)

 

In dem Entwurf bisher nicht berücksichtigt ist die prekäre Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. Besonders bedrückend ist die Situation von Flüchtlingskindern in den selten kind- und familiengerechten großen Aufnahme und Sammellagern mit räumlicher Enge (ca. 3-6 qm pro Person), den häufig fehlenden Betreuungsangeboten für Kinder.

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001-2003

Aufgabe des staatlichen Familienleistungsausgleichs ist es nicht nur , für den Ausgleich der Belastungen zu sorgen, die in den Familien auftreten, sondern für jedes Kind das individuelle sozio-kulturelle Existenzminimum sicherzustellen. Es muß verhindert werden, dass eine Familie nur wegen der Tatsache, dass sie Kinder hat, sozialhilfebedürftig wird. Deshalb muß es Ziel der jetzt durchzuführende Neuregelung des Familienlastenausgleichs sein, das sozio-kulturelle Existenzminimum in Form eines finanziellen Direkttransfers oder als Steuerentlastung für alle Kinder abzusichern.

 

Finanzielle Transfers und Steuererleichterungen:

ü      Die Novellierung des Bundeserziehungsgeldgesetzes zum 1.1.2001 ist nicht weitgehend genug. So hat es keine Erhöhung des Zahlungsbetrages selbst gegeben und die Anhebung der Einkommensgrenzen ist mit durchschnittlich 10% zu gering ausgefallen.

ü      Die Verbesserung des Familienlastenausgleichs in Folge der Entscheidungen des BVerfG vom 10.11.1998 vorrangig über die Erhöhung der Steuerfreibeträge vorzunehmen ist der falsche Weg und kommt genau den Familien nicht zugute, deren wirtschaftliche Situation ohnehin problematisch ist, während obere Einkommensschichten wegen der Progressionswirkung begünstigt werden. Wir sehen die Umsetzung der Beschlüsse durch das seit 1.1.200 in Kraft getretene Familienförderungsgesetz daher kritisch und halten die immer weiter auseinandergehende „Entlastungsschere“ für eine soziale Schieflage, die korrigiert werden muss.     
Bei der Umsetzung der 2. Stufe ist daher auf eine vorrangige Ausgestaltung von Kindergeld als Transferleistung zu achten. Aufgabe des Familienlastenausgleich muss sein, jedem Kind das sozio-kulturelle Existenzminimum zur Verfügung zu stellen. Für Familien im unteren Einkommensbereich ist das Kindergeld so auszugestalten, dass es als Grundsicherung dienen und Kinder aus dem Sozialhilfebezug herausholen kann. Keine Familie soll, nur weil sie Kinder zu unterhalten hat, von Sozialhilfe abhängig sein.

ü      In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung der (abgeleiteten) Sozialhilferegelsätze für Kinder vorzunehmen, die vor dem Hintergrund des Verfassungsgerichtsurteils nicht nur das sächliche Existenzminimum beinhalten dürfen. Vielmehr muss darin auch ein Anteil für die „Mitgliedschaften in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kinder oder Jugendlichen außerhalb des häuslichen Bereichs, das erlernen und Erproben moderner Kommunikationstechniken, der Zugang zur Kultur- und Sprachfertigkeit, die verantwortliche Nutzung der Freizeit und die Gestaltung der Ferien“ berücksichtigt sein. (Kann auch zu Pkt. 1 auf S. 5)

Die Vermeidung sozialer Ausgrenzung von Kindern ist jedoch nicht allein eine Sache von finanziellen Transferleistungen oder Steuererleichterungen. Die Lebenssituation von Kindern wird entscheidend durch ihre Umwelt und deren Rahmenbedingungen geprägt.

ü      Erfüllung der Ansprüche und Rechte von Kindern in Bezug auf Erziehung, Bildung, Förderung und Betreuung: Hier kommt also gerade der außerfamiliären Erziehung und Betreuung ein besonderes Gewicht zu. Dazu bedarf es einer gut ausgebauten sozialen Infrastruktur für Familien:

ü      Ein flächendeckendes Angebot von angemessener und bezahlbarer Tagesbetreuung für Kinder ist ein wesentliches Element einer solchen Infrastruktur, besonders bei benachteiligten Familien (wozu in besonderem Maße auch ausländische Familien gehören).

ü      Dazu gehören auch Ganztagsschulen,

ü      Angebote für Ferien und Freizeit, kreative und musische Angebote im Rahmen der Schule, sowie

ü      Hausaufgabenbetreuung und Sprachförderung für Kinder ausländischer Herkunft und schließlich

ü      Beratungsangebote und verschiedene Maßnahmen der Jugendhilfe.

 

Schließlich sind neben finanzieller Förderung und Ausbau und Erhalt der sozialen Infrastruktur für die Lebensqualität

ü      Kompetenzen in Bezug auf Haushaltsführung, Alltagsorganisation, Umgang mit Geld u.a.m. entscheidend und bedürfen in einigen Fällen der Förderung.

Die Initiative bzw. das Modellprojekt des BMFSFJ zur „Armutsprävention und Milderung defizitärer Lebenslagen durch Stärkung von Haushaltsführungskompetenzen“ ist daher zu begrüßen. In diesem Zusammenhang ist die notwendige Förderung der Familienbildungsarbeit hinzuweisen.

 

Für Flüchtlingskinder sind folgende Vorschläge zu machen:

ü      Dem Vorrang des KJHG vor dem Ausländerrecht muss Geltung verschaft werden, d.h. keine Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Bestellung von Vormundschaften, keine Abschiebungshaft für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

ü      Clearing-Verfahren für neueinreisende unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unter Beteiligung von Jugendamt und Vormund

ü      Schulpflicht für Flüchtlingskinder.

 

 

zu 2.    Förderung benachteiligter Kinder und Jugendlicher

zu a)    Situation in Deutschland

zu aa)  Brennpunkte

An dieser Stelle sollten auch Netzwerkprojekte, z.B. des Aussiedlerbeauftragter Jochen Welt benannt werden. Es gibt beispielsweise ein Netzwerkprojekt in Bad Oldesloe/Schleswig-Holstein zur Integration von jungen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern im Gemeinwesen (1.4.00 - 31.3.03).

 

zu bb)  Behinderte

s. Anmerkungen zu Leitlinie 3 a) 1.

 

zu cc)  Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache

Die Sachverständigenkommission des von der Bundesregierung im Oktober 2000 verabschiedeten Sechsten Familienberichtes „Familien ausländischer Herkunft in Deutschland: Leistungen – Belastungen – Herausforderungen“ weist darauf hin, dass sich Familien ausländischer Herkunft die Sicherheit und Langfristigkeit der Aufenhaltsperspektive von besonderer Bedeutung erweist. Der Familienbericht zeigt auf, wie unterschiedlich die Chancen für die Familien sind, sich in die deutschen Gesellschaft zu integrieren. Dabei spielt nicht nur die nationale, ethnische und kulturellen Herkunft eine große Rolle, sondern in hohem Maße der aufenthaltsrechtliche Status. So ist gemeinsam mit dem Zehnten Kinder- und Jugendbericht „Bericht über die Lebenssituation von Kindern und die Leistungen der Kinderhilfen in Deutschland“ der Bundesregierung zu fordern, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für alle in Deutschland lebenden Kinder, d.h. auch für Kinder von Asylbewerbern, unabhängig davon welchen aufenthaltsrechtlichen Status sie haben, oder ob ihr Aufenthalt nur vorübergehend ist.

Die Sachverständigenkommission sieht in dem Besuch einer Kindertageseinrichtung eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Karriere im deutschen Schulsystem, da die ausgeprägte Lernfähigkeit der Kinder in diesem Alter es prinzipiell möglich macht, sie in kurzer Zeit mit der deutschen Sprache vertraut zu machen. Allerdings stellt der Bericht fest, dass Kinder aus ausländischen Familien bisher noch nicht so häufig wie die aus deutschen Familien eine Kindertageseinrichtung besuchen. Als Ursache für die Zurückhaltung nennt die Kommission, ein unzureichendes Angebot an Kindergartenplätzen in den Stadtgebieten, in denen konzentriert Familien ausländischer Herkunft leben. Hinzu kommen die mit einem Kindergartenplatz verbundenen relativ hohen Kosten, zum Beispiel durch steigende Elternbeiträge, vor allem, wenn ausländische Mütter nicht erwerbstätig sind. Ursache sind häufig auch unterschiedliche Erziehungsziele- und –praktiken: Eltern befürchten, dass sich ihre Kinder von der Familie und von ihrer kulturellen Herkunft entfremden. Die Kommission stellt fest, dass die vorschulische Kinderbetreuung wieder häufig in der Familie stattfindet. Wenn beide Eltern erwerbstätig sind, werden andere Verwandte wie zum Beispiel die Großeltern oder die älteren Schwestern einbezogen. Die Migrationssituation führt offenbar dazu, dass insbesondere Mädchen stark für Aufgaben im Haushalt herangezogen und mit Verpflichtungen belastet werden.

Gerade für viele Familien ausländischer Herkunft ist der Wunsch nach einer guten schulischen und beruflichen Ausbildung häufig einer der Gründe, die zur Migration geführt haben. Entscheidend für die Eltern ist dabei, dass die sprachlichen Kompetenzen und die berufliche Qualifikation in beiden Ländern, dem Herkunfts- und Aufnahmeland, von Nutzen sein müssen. So steht das Erlernen der deutschen Sprache in keinem Widerspruch zum Wunsch vieler Familien, die Muttersprache zu pflegen. Vielmehr versprechen sich die ausländischen Familien durch die flexible Nutzung der Mehrsprachigkeit einen Vorteil für ihre Kinder – unabhängig davon, ob sie für immer in Deutschland bleiben oder ins Herkunftsland zurückkehren.

Die im Rahmen des "Gesamtsprachkonzept (Deutsch) für Zuwanderer" vorgesehenen Maßnahmen gelten nach unserem Wissen - zurecht - nicht für Kinder, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Öffentliche Schulen können heute nicht mehr davon ausgehen, eine Schule für Kinder mit entwickelten deutschen Sprachkenntnissen zu sein. Sie müssen sich darauf einstellen, diese einem Teil der Kinder erst selbst zu vermitteln.

Die Förderung der Sprachentwicklung ist nur ein Baustein der Förderung von Kindern ausländischer Herkunft ist. Notwendig ist vielmehr ein interkulturelles Erziehungskonzept, dass darauf abzielt, die Vielfalt der biographischen und kulturellen Hintergründe bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern aus einheimischen und Migrantenfamilien einzubeziehen. Ziel muß es sein, alle Kinder zur Handlungsfähigkeit in einer pluralen Gesellschaft zu erziehen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass MitarbeiterInnen wie z.B. ErzieherInnen in Kindertageseinrichtungen ein fundiertes Wissen darüber haben müssen, wie sich Familien ausländischer Herkunft in ihrer kulturellen Herkunft unterscheiden. Deshalb sind eine regelmäßige Praxisbegleitung durch Fachberatung sowie bedarfsgerechte Fort- und Weiterbildungsangeboten zum Thema „interkulturelle Kompetenz“ sicherzustellen.

Beispiel - best practice: Modellvorhaben: „Integrationsmaßnahmen für ausländische Eltern an Grundschulen und Kindertagesstätten in den Berliner Bezirken Neukölln und Treptow“ des Diakonischen Werkes Neukölln-Oberspree. e.V.., „Haus der Zukunft“ des Vereins Haus der Zukunft e.V. in Bremen-Lüssum und „MIKELE“ des Evang. Migrationsdienstes Württemberg e.V. in Kooperation mit dem Evang. Migrationsdienst in der Prälatur Ludwigsburg/ Diakonie.

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

zu aa)  Brennpunkte

ü      Das E&C-Programm muss konzeptionell weiterentwickelt und finanziell bedeutend besser ausgestattet werden, um tatsächliche Ergebnisse zu liefern.

 

zu bb)  Behinderte

s. Anmerkungen zu 3a) 1.

 

zu cc)  Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache

ü      Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz für alle in Deutschland lebenden Kinder unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status;

ü      Erhöhung des Anteils von Kindern ausländischer Familien in Kindertagesstätten

ü      Ausbau der Förderung von Deutschkenntnissen sowie von Mehrsprachigkeit zur Unterstützung der kommunikativen Kompetenzen aller Schülerinnen und Schüler

 

 

zu 3. c) Erarbeitung umfassender Maßnahmen für Gebiete, die mit den Problemen der Ausgrenzung konfrontiert sind.

 

zu a)    Situation in Deutschland

Der sozialräumliche Ansatz mit den Zielen der Vernetzung und Partizipation des Programms Soziale Stadt findet unsere volle Unterstützung. Während wir die inhaltliche Konzeption sehr begrüßen, ist die Umsetzung vielerorts nicht befriedigend. Dies begann bereits mit der Auswahl der Fördergebiete, die in Ländern ohne Vorläuferprogramme unsystematisch erfolgte und setzte sich in einigen Vierteln mit der Einrichtung von Quartiersmanagement fort, die den kontinuierlichen und umfassenden Blickwinkel der Gemeinwesenarbeit sowie die Einbeziehung aller relevanten Akteure einschließlich Diensten und Einrichtungen vernachlässigte. Hier ist eine konsequente Evaluation des Programms erforderlich, die eine kritische Untersuchung der Zusammenarbeit der verschiedenen öffentlichen Ämter untereinander nicht ausspart.

Zu der Formulierung im Entwurf bleibt anzumerken, dass die Wortwahl "Bevölkerungsgruppen, deren Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben aufgrund ihrer persönlichen oder familiären Bedingungen eingeschränkt ist" als einseitige, auf individuelle Defizitzuschreibung verkürzt scheint. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Familien mit Migrationshintergrund, für die nicht nur persönliche oder familiär bedingte Einschränkungen, sondern in erster Linie strukturelle Gründe für (die Gefahr von) Ausgrenzung ursächlich sind. Die in einigen Politikbereichen der EU entwickelte Perspektive der "Ressource" eines Wirtschafts- und Sozialraumes in Abkehr der Orientierung an individuellen Defiziten einzelner Personen und Zielgruppen oder struktureller Defizite einzelner Regionen sollte hohe Bedeutung beigemessen werden.

 

zu b)    Ziele und Initiativen 2001 bis 2003

ü      Evaluation der Umsetzung des Programms Soziale Stadt und anschließende Überarbeitung der Konzeption


 

zu 4. Alle Akteure mobilisieren

 

Wie in den grundsätzlichen Bemerkungen dargelegt hält das Diakonische Werk der EKD die Beteiligung aller Akteure für entscheidend für den dauerhaften Erfolg des Aktionsplans. Die in der Leitlinie formulierten Ziele zur Förderung des Dialogs und der Partnerschaft sollten daher aus ihrer appellativen Formulierung in eine operationellere Beschreibung überführt werden. Das Diakonische Werk der EKD empfiehlt

ü      die Armuts- und Reichtumsberichterstattung kontinuierlich weiterzubetreiben und auszuweiten,

ü      die Einrichtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe und eines durch Wohlfahrtsverbände, Länder, Kommunen und Sozialpartner besetzten Beirats zum Monitoring der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans 2001 und der Vorbereitung des Aktionsplans 2003,

ü      Aktionspläne auf Länderebenen und kommunaler Ebene zu entwickeln.

 

Zu den zu beteiligenden Akteuren gehören zuerst die von Ausgrenzung bedrohten Menschen selbst. Sie müssen eingebunden werden, um die Maßnahmen auf die Bedürfnisse der Betroffenen abzustimmen. Die Beteiligung der Wohlfahrtsverbände bietet sich aus drei Gründen an:

·         Dem Diakonische Werk der EKD sind 24 Landesverbände und 90 Fachverbände angeschlossen, zu denen insgesamt  24.000 Dienste und Einrichtungen und 6.000 Helfer- und Selbsthilfegruppen zählen. Dadurch sind Erfahrungen zugänglich, die in langjähriger praktischer sozialer Arbeit sowie politischer Arbeit der Vertretung von Betroffeneninteressen und Interessen sozialer Dienste und Einrichtungen gesammelt worden sind. Eine deutsche „nationale Gepflogenheit“ gemäß der Leitlinie 4 ist die Beteiligung solcher anwaltschaftliche Vertreter im Sinne des Subsidiaritätsgedankens.

·         In der Zusammenarbeit zwischen Wohlfahrtsverbänden und Selbsthilfeorganisation existieren weitere Strukturen mit Kapazität der Zusammenführung von Erfahrungen aus kontinuierlicher Arbeit und direkter Betroffenheit. Zusätzlich können diese Netzwerke zur leichteren Umsetzung politischer Entscheidung genutzt werden. Die Mobilisierung und Erarbeitung geeigneter Koordinierungsstrukturen sollte auch die Förderung der Zusammenschlüsse (Einladung als Gesprächsteilnehmer, u. U. technische oder finanzielle Förderung) beinhalten.

·         Wohlfahrtsverbände tragen auch durch die Mobilisierung von Ehrenamtlichen und Freiwilligen zum sozialen Zusammenhalt und zur gesellschaftlichen Solidarität über unterschiedliche Bevölkerungsgruppen hinweg bei.

 

 

Noch kaum berücksichtigt ist im Entwurf das Unterziel:

b)      Gewährleistung der Einbeziehung der Bekämpfung der Ausgrenzung in alle politischen Maß­nahmen, insbesondere

-          durch Anpassung der Verwaltungs- und Sozialdienste an die Bedürfnisse der aus­ge­grenzten Menschen und durch Sensibilisierung der Akteure vor Ort für diese Bedürf­nisse

Der Handlungsbedarf in Bezug auf eine Ausweitung der Beratung und die Anpassung der Dienste an die Bedürfnisse der Betroffenen ist sehr groß. Zu häufig wird der Eindruck erweckt, Verwaltungshandeln diene der Abschreckung der Menschen und nicht der Befriedigung ihrer Bedürfnisse. Hier können lokale Aktionspläne einen Beitrag zur Verbesserung leisten, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse zur interkulturellen Öffnung von Verwaltung und sozialen Diensten.


 

IV. Forderungen zur Herausbildung von Indikatoren

 

In dem jetzigen Entwurf des Nationalen Aktionsplans sind die Indikatoren nicht erwähnt, die beim Europäischen Rat in Stockholm als Hilfsmittel zur Bewertung der Aktionspläne beschlossen wurden. Sie lauten:

§         Einkommensverteilung

§         Armutsquoten vor und nach Sozialtransfers

§         Dauerhaftigkeit der Armut

§         Erwerbslose Haushalte

§         Regionale Kohäsion: Regionale Unterschiede der Arbeitslosenquote

§         Jugendliche Schulabbrecher, die an keiner Aus- oder Weiterbildung teilnehmen

§         Langzeitarbeitslosenquote.

Diese sieben bisher in Betracht gezogenen Indikatoren eignen sich in unseren Augen kaum zur Messung des Fortschritts in der Bekämpfung von Ausgrenzung, weil sie die individuelle Lebenslage aus dem Blick lassen.

Wir begrüßen, das mit dem am 12.4. vom Statistischen Bundesamt über das Bundesarbeitsministerium versendeten Entwurf von „Indikatoren / Überwachungsmechanismen“ die Debatte für Deutschland endlich eröffnet wurde. Allerdings ist der Vorschlag in hohem Maße unbefriedigend, auch wenn immerhin für die Kategorie Wohnraum ein Ansatz gemacht wird, die Lebenslage abzubilden. Idealerweise sollten in unseren Augen für jedes Unterziel des Nationalen Aktionsplans Indikatoren entwickelt werden, die die tatsächliche Versorgung bzw. den tatsächlichen Zugang zu Gütern, Diensten, Rechten abbilden. Um die Wirkung der Aktionspläne zumindest ansatzweise zu messen und verlässliche Zahlen für die notwendige Weiterentwicklung der Inhalte des Aktionsplans zu erhalten, sind Längsstudien erforderlich.

Wir setzen uns dafür ein, dass zusätzlich zu den genannten Kennzahlen Indikatoren in folgenden Problemfeldern entwickelt werden, die regelmäßig erhoben werden:

§         Wohnung (z.B. Anzahl der wohnungslosen Menschen, Anzahl der Bewohner qualitativ minderwertiger / gesundheitsgefährdender Wohnungen)

§         Qualität von Beschäftigung 

§         Zugang zu Gesundheitsversorgung (z.B. Anzahl der Personen ohne Krankenversicherung)

§         Qualität von Betreuung  und Pflege

§         Suchtkrankheiten

§         Bildung (z.B. Analphabetenrate)

§         Soziale Kontakte

§         Selbstmordrate

§         Jugendkriminalität

Eine kurzfristige, unsystematische Zusammenstellung von einfach zugänglichen Indikatoren ohne eine wissenschaftlich und sozialpolitisch fundierte Diskussion ist aus Sicht des Diakonischen Werkes der EKD dem politischen Stellenwert des Nationalen Aktionsplans nicht angemessen. Die Zeit bis zum folgenden Aktionsplan 2003 muss intensiv zur Entwicklung der Indikatoren, zur Grundlagenforschung und der sozialpolitischen Debatte der Indikatoren genutzt werden unter Einrichtung entsprechender tragfähiger Strukturen auf nationaler und europäischer Ebene.

In Bezug auf die Verfügbarkeit von Sozialstatistiken ist darauf zu verweisen, dass es über die aufgeführten Statistiken hinaus eine Vielzahl von Untersuchungen und Statistiken gibt, z.B. die verschiedenen Armutsstudien der Wohlfahrtsverbände (u.a. Lebenlagenuntersuchung von Caritas- und Diakonie). Darüber hinaus gibt es für Deutschland die neuen Daten aus dem Armuts- und Reichtumsbericht, ähnliche Berichte werden in anderen EU-Ländern ebenfalls erstellt. Insbesondere im Jugend- und Bildungsbereich kann man schließlich z.B. auf Berufsbildungsberichte, Jugend-Shellstudie, Auswertungen des JUMP-Sofortprogramms, CEDEFOP-Berichte zurückgreifen, um "sozialer Ausgrenzung" zu erfassen.

Das Diakonische Werk der  EKD sieht die Notwendigkeit, hier zu einem fundierten Austausch zwischen Vertretern/-innen der einzelstaatlichen und europäischen Ebenen (politische und statistische Vertreter/-innen), der Wissenschaft sowie Experten/-innen der sozialen Situation zu kommen. In der Untergruppe Indikatoren des Sozialschutzausschusses der Europäischen Kommission ist Deutschland mit zwei Sitzen vertreten, einem ständigen und einem „rotierenden“ Mitglied. Das Diakonische Werk der EKD bietet an, die Arbeit dieses Gremiums mit seinen Erfahrungen zu unterstützen, die es u.a. in der Lebenslagenuntersuchung und der Familienstudie gesammelt hat und die in der Begleitung des Armuts- und Reichtumsberichts (Beirat) deutlich geworden sind. Es wäre ihm beispielsweise möglich, von Zeit zu Zeit das wechselnde Mitglied im Unterausschuss zu stellen.

 

 

 

Stuttgart, den 24. April 2001



[1] Auch in seiner Stellungnahme zur EU-Grundrechtecharta vom April 2000 hat das Diakonische Werk den hohen Stellenwert betont, den ein umfassender Zugang zu Versorgungsleistungen und sozialen Diensten für die Eingliederung jedes einzelnen in das gesellschaftliche Zusammenleben hat.

[2] Der Europäische Verband für Diakonie - Eurodiaconia ist eine Plattform mit 44 Mitgliedern aus 22 Ländern Europas.

[3] EAPN ist der europäische Zusammenschluss von nationalen Armutskonferenzen. Mitglieder der Nationalen Armutskonferenz für die Bundesrepublik Deutschland sind die Wohlfahrtsverbände, Selbsthilfeverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund.

[4] Vgl. Lebenslagenuntersuchung von Caritas und Diakonie.

[5] Als eine der gravierendsten Ausprägungen der Nicht-Inanspruchnahme von Rechten ist die „verdeckte Armut“, also das Leben unterhalb der Sozialhilfeschwelle zu nennen. Nach Erkenntnissen von Caritas und Diakonie kamen z. B. 1996 in Ostdeutschland auf 10 Sozialhilfeempfänger 17 verdeckt Arme.

[6] s. auch Anmerkungen zur Leitlinie 3 a)

[7] Das gilt in ähnlicher Weise für S. 7 unter 2. Migrant(inn)en: hier sollte es "Defizite in der Beherrschung der deutschen Sprache" heißen, und (auf S. 8 oben wie auf S. 33) "Erwerb der deutschen Sprache" statt "Spracherwerb" sowie (S. 8 unten) "Gesamtsprachkonzept (Deutsch) für Zuwanderer" sowie "Sprachförderung Deutsch" und (auf S. 11 oben) "mangelnde Kompetenz in der deutschen Sprache".

[8] s. ausführliche Stellungnahme zum "Gesamtsprachkonzept (Deutsch) für Zuwanderer" in: "Einwanderung und Integration fördern", Diakonie Korrespondenz 01/01.

[9] Maunz/Dürig/Herzog Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20, Rz

[10]Die Bekämpfung der Armut ist ein Schwerpunkt der Politik der neuen Bundesregierung.“Die prekäre wirtschaftliche und soziale Situation vieler Kinder ist ein Missstand, der dringend Handeln erfordert.“

[11] Das Mainzer Modell wird jedoch wegen seiner starken Orientierung an der Erwerbsarbeit kritisiert: Im Mittelpunkt steht die Überwindung der Sozialhilfeabhängigkeit durch Erwerbsarbeit, die Problematik der Vereinbarkeit von Kindern und Erwerbstätigkeit wird nicht aufgegriffen.