| I.
Einschätzung des Prozesses |
Seite
1 |
| II.
Grundsätzliche Einschätzung des Entwurfs des Nationalen
Aktionsplans |
Seite 2 |
| III.
Anmerkungen im einzelnen zum Entwurf des Nationalen
Aktionsplans |
Seite
4 |
| zu
Einleitung und Gesamtstrategie |
Seite
4 |
| zu
1.1 Förderung der Teilnahme am Erwerbsleben |
Seite
6 |
| zu
1.2 Förderung des Zugangs aller zu Ressourcen, Rechten,
Gütern und Dienstleistungen |
Seite
12 |
| zu
2. Den Risiken der Ausgrenzung vorbeugen |
Seite
19 |
| zu
3. Für die sozial Schwachen handeln |
Seite
25 |
| zu
4. Alle Akteure mobilisieren |
Seite
32 |
| IV.
Forderungen zur Herausbildung von Indikatoren |
Seite
33 |
Das
Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
sieht in der Initiative der Europäischen Union (EU) zur sozialen
Integration einen bedeutsamen Ansatz, um gemeinsam mit den
anderen Mitgliedsländern mittelfristig Lösungen zur Bekämpfung
von Armut und Ausgrenzung zu suchen. Das Verfahren von europäischen
Leitlinien, die in nationalen Aktionsplänen konkretisiert
werden, hat aus unserer Sicht ein großes Potential, das in
Deutschland bestehende Engagement zu bündeln und zu verstärken,
indem die Anstöße der europäischen Ebene und der anderen
Staaten zu einem fruchtbaren gegenseitigen Lernprozess führen.
Es kann die in Deutschland insbesondere mit der Armuts- und
Reichtumsberichterstattung verbundenen Bemühungen wirksam ergänzen,
Ursachen und verschiedene Ausprägungen von Armut und Ausgrenzung
zu erkennen und durch konkrete Maßnahmen des Gesetzgebers, der
Regierung und der Verwaltung auf den verschiedenen Ebenen
entgegenzuwirken. In der Forderung des Europäischen Rates, dass
das Ziel der sozialen Integration Eingang in die übrigen
wirtschafts- und sozialpolitischen Maßnahmen finden soll (mainstreaming)
und die bestehenden Leistungsgesetze und Infrastrukturen im
Hinblick auf die Zielerreichung überprüft werden müssen, liegt
für uns eine hohe Priorität.
Das
Diakonische Werk begrüßt insbesondere die in den Leitlinien der
EU dargelegte Absicht, in die Maßnahmen zur Bekämpfung der
Ausgrenzung auch die Dimension des Zugangs zu sozialen Leistungen
und der umfassenden Bereitstellung sozialer Dienste und weiterer
Maßnahmen des sozialen Schutzes aufzunehmen. Damit wird der
Tatsache Rechnung getragen, dass die Bekämpfung sozialer
Ausgrenzung nicht nur die Bekämpfung von Einkommensarmut und
Arbeitslosigkeit umfasst, sondern ebenso den Zugang zu
Versorgungsdienstleistungen und -gütern, wie es sich in der
gegenwärtigen Diskussion um das Thema Daseinsvorsorge
auf nationaler und europäischer Ebene widerspiegelt. In diesem
Zusammenhang ist auf die EU-Grundrechtecharta hinzuweisen, die
Zugangsrechte zu sozialen Diensten festlegt.[1]
Das
Diakonische Werk der EKD mit seinen 24 Landes- und 90 Fachverbänden,
24.000 angeschlossenen Diensten und Einrichtungen sowie 6.000
Helfer- und Selbsthilfegruppen hat den auf dem Evangelium begründeten
Auftrag der Evangelischen Kirche Deutschlands, die
Lebensbedingungen von durch Armut und Ausgrenzung bedrohten
Menschen durch praktische und politische Arbeit zu verbessern.
Neben 400.000 hauptamtlich Beschäftigten setzen sich in unseren
Strukturen schätzungsweise ebenso viele ehrenamtlich Tätige für
diese Ziele ein. Das Diakonische Werk wird als kritischer Partner
seine Kompetenzen bei der Entwicklung und Umsetzung des
Nationalen Aktionsplans zur Verfügung stellen. Der deutsche
Prozess wird vom Diakonischen Werk der EKD durch den
Erfahrungsaustausch mit seinen europäischen Partnern,
Eurodiaconia[2] und European Anti-Poverty
Network[3] (EAPN), begleitet.
II.
Grundsätzliche Einschätzung des Entwurfs des Nationalen
Aktionsplans
Die
Grundorientierung des Entwurfs des Nationalen Aktionsplans
(NAP) zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, dass zum einen
Ausgrenzung in Deutschland nur in wenigen Einzelfällen
vorkommt und zum anderen nahezu jede Form von Ausgrenzung
kurzfristig durch Beschaffung einer Arbeitsstelle behoben werden
kann, hält das Diakonische Werk der EKD für falsch und
entspricht seiner Ansicht nach nicht der Realität. Es
wird geschätzt, dass in Deutschland ca. 2 Millionen verdeckt
arme Menschen leben.[4] Die steigende
Inanspruchnahme von sozialen Diensten, insbesondere von
niedrigschwelligen Angeboten wie aufsuchender Sozialarbeit,
Kleiderkammern, Suppenküchen, Basisgesundheitsversorgung
zeichnet ein Bild, das nicht mit dem im Entwurf des Aktionsplans
beschriebenen Bild eines fast ausnahmslos leistungsfähigen
Deutschlands mit starkem sozialen Zusammenhalt übereinstimmt.
Die
Zielsetzung, Integration möglichst durch Arbeit zu
erreichen, ist zunächst auch aus unserer Sicht richtig. Jedoch
gibt es große Bevölkerungsgruppen, bei denen andere Maßnahmen
notwendig sind: Sei es, dass sie nicht oder nicht ständig
arbeiten können (Kinder, alte Menschen, psychisch Kranke,
Suchtkranke) oder dürfen (i.d.R. Asylbewerber), sei es, dass sie
trotz Beschäftigung unter Armut und / oder Ausgrenzung leiden (working
poor). Deshalb ist die starke Konzentration des Entwurfs des
Nationalen Aktionsplans auf beschäftungsfördernde Maßnahmen
abzulehnen. Weitere Personengruppen müssen in die Ausführungen
aufgenommen werden. Etwa darf nicht pauschal von Migrantinnen und
Migranten gesprochen werden, sondern es ist eine Unterscheidung z.B.
nach Aufenthaltsstatus zu treffen, der immense Auswirkungen auf
Rechte und Pflichten dieser Menschen hat. Zu den kaum berücksichtigten
Personengruppen gehören insbesondere Menschen, die unter dem
Begriff am meisten Gefährdete oder sozial
isoliert zu fassen sind. Sie benötigen neue Initiativen
und Maßnahmen zur individuellen Hilfe insbesondere in der Form
sozialer Dienste, die ihnen die Fähigkeit (wieder) vermitteln,
ein in die Gesellschaft eingegliedertes Leben zu führen sowie
strukturelle Hilfestellungen leisten.
Sollten
die genannten Grundaussagen beibehalten werden, wird der
fertiggestellte Aktionsplan so sehr das Vorhaben an sich
von unserer Seite begrüßt wird deutliche öffentliche Kritik
der Diakonie und der Wohlfahrtsverbände insgesamt hervorrufen.
Der
Nationale Aktionsplan hält sich in vielen Punkten am Status Quo
fest, ohne wirkliche Innovationen zumindest gedanklich anzuregen
und die aktuelle Erwerbszentrierung der sozialen
Sicherungssysteme in Frage zu stellen. Zum großen Teil gehören
die genannten Ziele und Initiativen bereits der Vergangenheit an
(2000 / 1. Hälfte 2001). Aus unserer Sicht sollte es im
Aktionsplan nicht darum gehen aufzuzeigen, was bereits geschehen
ist, um soziale Ausgrenzung zu bekämpfen (beispielsweise die
Einführung eines neuen Staatsbürgerschaftsrechtes, Änderungen
des Bundeserziehungsgeldgesetzes), sondern Perspektiven und
Strategien für die Zukunft zu entwickeln. Im einzelnen kann das
Diakonische Werk nicht akzeptieren, dass die Situation in
Deutschland in jedem Abschnitt nur selektiv beschrieben wird,
indem nur Problemlagen genannt sind, für die bereits Ziele und
Initiativen beschlossen wurden. Gerade die mit der Armuts- und
Reichtumsberichterstattung gewonnenen Erkenntnisse über vielfältige
Problemlagen, für die erst noch Ansätze zur Verbesserung
entwickelt werden müssen, sollten hier Raum finden, da der europäische
Prozess zumindest bis 2006 geplant ist und so die Chance besteht,
mittelfristigen Handlungsbedarf festzustellen und zu
begegnen.
Verständlich ist für den Entwurf des Aktionsplans, dass Initiativen und Maßnahmen, die noch nicht beschlossen sind, vor dem Hintergrund der noch vorzunehmenden Abstimmung der verschiedenen Akteure vage bleiben. Trotzdem sind in der endgültigen Formulierung quantifizierbare Zielsetzungen mit Zeitplan anzustreben, wie es die europäische Strategie vorsieht. Ebenso sollte in der Regel aufgeführt werden, welcher Mittelbedarf entsteht, damit entsprechende Anträge in die Haushaltsberatungen eingespeist werden können. Insbesondere stellt sich im Zusammenhang mit der Umsetzung der Initiativen die Frage danach welche Kosten auf Träger (z.B. Freie Wohlfahrtspflege), Länder und Kommunen zukommen. Denn schließlich hängen viele Initiativen daran, dass die Träger in der Lage versetzt werden, die durchaus sinnvollen Programme umzusetzen. Solange die Finanzierungsfragen nicht geklärt sind, kann der Verdacht entstehen, der Aktionsplan sei eine reine Absichtserklärung mit offenem Ergebnis.
Der
bisherige Entwurf zeigt außerdem eine ungleichmäßige
Gewichtung der 4 Ziele. Während das Ziel 1.1 das
ohnehin in großen Teilen durch den Nationalen Aktionsplan Beschäftigung
abgedeckt ist mit einer umfangreichen Situationsanalyse
und zahlreichen Initiativen bedacht ist (ca. ein Drittel des
Gesamtumfangs), sind etwa dem Ziel 4 nur ein paar Absätze
gewidmet. Dies entspricht unseres Erachtens u. a. nicht der
inhaltlichen Bedeutung der Mobilisierung und Einbeziehung
aller relevanten Akteure, d.h. aller Bevölkerungsschichten
insbesondere der Betroffenen sowie der relevanten Organisationen.
Diese Leitlinie beruht auf der Überzeugung, dass
gesamtgesellschaftliche Fortschritte in der Bekämpfung von
Ausgrenzung nur erreicht werden, wenn alle Kräfte an einem
Strang ziehen und insbesondere die Maßnahmen stärker als in der
Vergangenheit an die Bedürfnisse der Betroffenen angepasst
werden. Auch durch die bisherige Vernachlässigung dieses Ziels fühlen
wir uns aufgerufen, mit den vorliegenden Vorschlägen zu einer
Verbesserung sowohl der Inhalte des Entwurfs des Nationalen
Aktionsplans als auch der Methodik seiner Erstellung beizutragen.
Ein
erster Schritt wäre die bundesdeutsche Abstimmung des Prozesses
in einem "offenen" und "interministeriellen"
Verfahren zwischen den verantwortlichen Bundesministerien Arbeits-,
Familien und Bildungsministerium durch die Einrichtung eines interministeriellen
Beirats, um die Kompetenzen aller relevanten Politikbereiche
einzubinden, unter Beteiligung weiterer öffentlicher
Verantwortlicher (einschließlich Ausländerbeauftragter, etc.).
Vorbild der transparenten Einbeziehung aller öffentlichen
Akteure kann der Prozess in Luxemburg sein, wo die einzelnen
Vorschläge des Wohnungsministeriums, des Regierungskommissariats
für Ausländer, Bildungsministerium, Gesundheitsministerium,
Sozialministerium, Familienministerium,
Gleichstellungsministerium, Nationalem Jugenddienst u.a.
vorliegen und auch öffentlich zugänglich sind.
Essentiell
für den mittelfristigen Erfolg der Strategie in Deutschland
halten wir insbesondere die im letzten Absatz des Entwurfs (S. 44)
bekundete Absicht des Ministeriums, regelmäßige Konsultationen
durchzuführen unter Einbeziehung der zuständigen
staatlichen Stellen auf der Ebene des Bundes, der Länder und
der Kommunen sowie der Wohlfahrtsverbände und der Sozialpartner.
Wir sind der Auffassung, dass diese Konsultationen sowohl bei der
Erstellung wie auch beim Monitoring des Prozesses
von großem Nutzen sind. Wir begrüßen es sehr, dass dieser von
uns anlässlich des Seminars am 9.3. vorgebrachte Vorschlag, der
sowohl von Seiten der anderen Verbände, der Kommunen und der
Wissenschaft als auch den Vertreterinnen der EU-Kommission
unterstützt wurde, aufgegriffen wurde. In Anlehnung an die
Begleitgremien der Armuts- und Reichtumsberichterstattung
schlagen wir eine Einbeziehung des Wissenschaftssektors
vor. Als vorbildlich kann das französische Beispiel gelten, wo
seit dem Eingliederungsgesetz von 1998 ein Gremium mit Vertretern
der Nichtregierungsorganisationen, der staatlichen Wirtschafts-
und Statistikbehörde sowie Wissenschaftsvertreter gemeinsam die
Grundlagen der politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut
und Ausgrenzung diskutieren.
Abgesehen
von ihren Kenntnissen der sozialen Mechanismen müssen Kommunen,
Länder und Wohlfahrtsverbände schon allein deshalb in die
Entwicklung und das Monitoring des Nationalen Aktionsplans
permanent einbezogen werden, um die Umsetzung zu sichern.
Grundsätzlich
ist die Notwendigkeit einer verstärkten Sozialplanung zu
betonen, um die zunehmend knapper werdenden Mittel noch gezielter
einsetzen zu können. Dazu sind grundlegende Bedarfsanalysen nötig.
Der NAP könnte aus unserer Sicht dazu genutzt werden, das Ziel
einer verstärkten Sozialplanung als Strategie der Sozialpolitik
für die nächsten Jahre aufzuführen, um Nachhaltigkeit der
geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und
Armut zu gewährleisten. Die Seismographen-Funktion, die Freie
Wohlfahrtspflege durch ihren Kontakt zu nahezu allen Bevölkerungsschichten
wahrnimmt, legt eine enge Zusammenarbeit im Bereich
Bedarfserhebung und analyse nahe. Wir schlagen schließlich
vor, den Armuts- und Reichtumsbericht als kontinuierlichen
Bestandteil des Aktionsplans festzuhalten, erstens wegen der
Notwendigkeit der Armutsberichtserstattung überhaupt, und
zweitens wegen des Zusammenhangs von niedrigem Einkommen bzw.
wenig Besitz und Reichtum.
zu
Einleitung und Gesamtstrategie
Die
in dem Entwurf dargelegte sog. Gesamtstrategie bedarf noch der
Weiterentwicklung. Die verzerrte Darstellung, dass Leistungen der
Sozialversicherung und der Sozialhilfe ausreichend seien, und der
Aktionsplan sich deshalb auf die Förderung von Erwerbstätigkeit
konzentrieren können, tragen wir nicht mit. Der im drittletzten
Absatz angesprochene Handlungsbedarf muss unseres Erachtens
deutlicher werden: Neben der im Entwurf genannten
Herausforderung, die finanzielle Situation mit unzureichendem
Erwerbseinkommen bzw. Lohnersatzleistung o.ä. zu verbessern,
sollten die Hilfen durch Sach- und Dienstleistungen für
Personengruppen, die sich nicht (allein) durch eigene Bemühungen
aus ihrer prekären Situation befreien können, eine zentrale
Rolle spielen. Sie müssen mehr als heute den Problemlagen
angepasst werden. Es geht im wesentlichen um den Zugang zu
Rechten und angepassten Leistungen. Dabei ist der Grundsatz der
Subsidiarität zu achten (vgl. letzter Absatz S. 5), zu dem
auch gesetzliche Rahmenbedingungen gehören, die es den genannten
verschiedenartigen Akteuren ermöglichen effiziente Dienste
anzubieten.
Handlungsbedarf im Hinblick auf die Verbesserung der Sach- und Dienstleistungen, die soziale Ausgrenzung vermeiden bzw. überwinden helfen sollen, sehen wir vorrangig in folgenden Punkten:
1. muss besser als jetzt sichergestellt werden, dass notwendige Leistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell durchgeführt werden und der Zugang zu ihnen möglichst einfach ist (SGB I §17 Abs. 1 Nr. 1 + 3), vor allem weil viele Betroffene ihnen zustehende Rechte nicht verwirklichen;[5]
2. müssen die Hilfen, die im engen Zusammenhang mit der hauptsächlichen Problemlage stehen (nur) durch einen Leistungsträger verantwortet werden (Hilfe aus einer Hand);
3. muss besser als jetzt sichergestellt werden, dass die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (SGB I §17 Abs. 1 Nr. 2), insbesondere unter Berücksichtigung der Auswirkungen der sog. Ökonomisierung von sozialen Dienstleistungen mit dem Ziel der Kosteneinsparung sowie dem Recht des einzelnen, unter verschiedenen wertorientierten Angeboten zu wählen;
4. müssen Lücken im Hilfesystem geschlossen und Rechtsansprüche angeglichen werden (gleiche Leistung für gleichartig Betroffene).
In
der Einleitung (Abs. 3) sind Kommunen und Länder als erste Ansprechpartner
der von Armut und Ausgrenzung betroffenen Menschen genannt.
Mindestens von gleicher Bedeutung für die Kontaktaufnahme und
Strukturierung der Hilfen sind Dienste und Einrichtungen der
Freien Wohlfahrtspflege, die hier ebenfalls Erwähnung finden
sollten.
Die
Bundesregierung sollte unter den Politikfeldern, die zur
Bekämpfung der Ausgrenzung zu verzahnen sind (S. 1 Abs. 4),
auch die Sozialpolitik nennen. Über die sozialpolitischen
Politikfelder im engeren Sinne hinaus reicht das bloße
Bekenntnis zu einer Verzahnung nicht aus. Es müssen konkrete Prüfmechanismen
in die politischen Entscheidungsprozesse integriert werden, nach
denen jede Gesetzesinitiative und andere rechtliche Instrumente
auf ihre Verträglichkeit mit den in der Strategie genannten
Zielen untersucht werden, etwa anlog zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
U.a. ist deutlich zu machen, wie die Eliminierung von Armut und
sozialer Ausgrenzung in anderen Wirtschaft- und Sozialpolitiken
durch die Bereitstellung öffentlicher Dienste eingebunden ist.
Auf S.1, Abs. 5 heißt es: Die großen Lebensrisiken (...) werden durch die Sozialversicherung abgedeckt. Deren Leistungen knüpfen an die Erwerbstätigkeit an. Jedoch ist ein eindeutiger Trend, die genannten Lebensrisiken zu privatisieren, erkennbar, z.B. bei der diskutierten Verpflichtung zur privaten Altersvorsorge. Aufgrund eines niedrigen Rentenbezugs (vor allem bei Frauen) können Alter und Pflegebedürftigkeit unter Umständen mit großen finanziellen Belastungen verbunden sein und Altersarmut bedeuten (S. 2, Abs. 2, vorletzte Zeile). Die Gefahr eines Zweiklassen Betreuungs- und Versorgungssystem gehört bereits heute zur Realität. Wenn die Gruppe der arbeitslosen Menschen gesplittet wird nach Vermittelbaren (Dauer der Arbeitslosigkeit bis zu 6 Monaten) und Schwer- oder Nichtvermittelbaren (6 Monate und länger), werden sich vermutlich die Lebensrisiken in der Zukunft für die letztere Gruppe verschärft darstellen, da diese nicht an den selben Möglichkeiten der Integration ins Erwerbsleben partizipieren werden können, wie die erste Gruppe.
Im
gleichen Absatz wird richtigerweise die Sozialhilfe als
bedeutendstes finanzielle zur Bekämpfung von Armut und
Ausgrenzung genannt. Allerdings fehlt auf S. 2 im ersten Absatz
die Zielbeschreibung, dass Sozialhilfe das Ziel der
gesellschaftlichen Teilhabe hat, das heißt ein relatives
Armutskonzept zugrundeliegt und nicht nur das Ziel der
Befriedigung der Grundbedürfnisse.
Die
auf S. 3 genannten Schwerpunkte unterstützen wir zwar,
sie blenden aber wie in der grundsätzlichen Einschätzung
oben dargestellt besonders von Ausgrenzung betroffene
Gruppen aus. Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten sind
in besonderem Ausmaß von sozialer Ausgrenzung betroffen. Eine
Durchführungsverordnung des Bundesarbeitsministeriums zur
Ausgestaltung der Hilfe für Menschen in besonderen sozialen
Schwierigkeiten stellt fest, dass die sozialen Schwierigkeiten
durch ausgrenzendes Verhalten der Betroffenen und Dritter
verursacht werden. Der Personenkreis der Menschen in besonderen
sozialen Schwierigkeiten muss als besondere Zielgruppe in den
Aktionsplan Soziale Ausgrenzung aufgenommen werden.
Wir empfehlen deshalb den folgenden 5. Schwerpunkt hinzu zu
nehmen:
-
Verstärkung der individuellen Hilfen für die am meisten gefährdeten
Menschen.
Außer
durch die neue Schwerpunktsetzung muss diese Personengruppe
jeweils bei den einzelnen Leitlinien berücksichtigt werden (s.
Einzelvorschläge unten).
Im
übrigen ist in unseren Augen verwunderlich, dass keine
generellen Ausführungen zu ESF und EQUAL gemacht werden, obwohl
sie zur Umsetzung der Strategie mit genutzt werden können.
In der jetzigen Textfassung wird schließlich nicht abschließend deutlich, worin die Spezifik Spezifik des Aktionsplans Soziale Ausgrenzung gegenüber dem Aktionsplan Beschäftigung liegt. Durch die enge Verknüpfung in dem Entwurf von sozialer Ausgrenzung mit Ausgrenzung aus dem Erwerbsleben entsteht der Eindruck, dass beides identisch sei (Seite 1, Abschnitt 7). Diese Sicht erschwert die Wahrnehmung anderer Ursachen von sozialer Ausgrenzung (Behinderung, Geschlecht, Alter etc.) und somit auch notwendigerweise anderer Lösungswege. Insgesamt darf die Fähigkeit des ersten Arbeitsmarktes zur Integration nicht überschätzt werden. Beispielsweise wird es nicht gelingen, über die bestehenden Erfolge hinaus große Zahlen von behinderten Menschen in diesen Sektor einzugliedern. Auch wird durch eine höhere Erwerbstätigkeit von Frauen (S. 4 Abs. 2) nicht Einkommensarmut von Familien mit kleinen Kindern, kinderreichen Familien und allein Erziehenden automatisch verhindert. Diskontinuierliche Erwerbsbiographien (Mehrfacharbeitslosigkeit z.B.), prekäre Beschäftigungsverhältnisse und Niedriglöhne erschweren bzw. verhindern außerdem oftmals einen ausreichenden eigenständigen Sozialversicherungsschutz, so dass trotz aktiver Teilhabe am Erwerbsprozess monetäre Transferleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Hier gilt es über neue Wege nachzudenken, die eine Entkoppelung von Einkommenssicherung und Erwerbstätigkeit ermöglichen.
zu
1.1 Förderung der Teilnahme am Erwerbsleben
zu
1.1. a) Förderung des Zugangs zu einer langfristigen und
qualifizierten Beschäftigung für alle arbeitsfähigen Frauen
und Männer durch
-
die Erarbeitung von begleitenden Programmen für die
Angehörigen der sozial schwächsten Bevölkerungsgruppen, bis
diese eine Beschäftigung gefunden haben; dazu müssen die Möglichkeiten
der Bildungspolitik ausgeschöpft werden
Das Diakonische Werk der EKD hält die Bildungspolitik ebenfalls für ein wichtiges Mittel der Integrationsförderung. Die Verbindung von formellen und informellen Bildungsangeboten muss im Interesse der von Ausgrenzung bedrohten Menschen gefördert werden, weil informelle Angebote häufig auf die individuellen Bedürfnisse besser eingehen können.
Die Orientierung an "Angehörigen der sozial schwächsten Bevölkerungsgruppen" halten wir dagegen für ungeeignet. U.a.werden dadurch Langzeitarbeitslose ausgegrenzt oder sie werden falsch beschrieben.
Zu den bestehenden vier Gruppen sollten zumindest zwei neue Gruppe hinzugefügt werden: Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten (weitere Ausführungen zu dieser Gruppe s. Anmerkungen zu 3. a) und Langzeitarbeitslose. Darüber hinaus sollten die Zugangsschwierigkeiten von weiteren Gruppen, etwa psychisch Kranken sowie Menschen, die sich vom Arbeitsmarkt resigniert zurückgezogen haben und nicht mehr als Arbeitssuchende registriert sind, in den Blick genommen werden.
Folgende
Absätze (in kursiv) schlagen wir vor, in den NAP zu übernehmen:
a)
Situation in Deutschland
Es
gibt Menschen, deren Lebensverhältnisse durch Obdachlosigkeit
oder Wohnungslosigkeit, Arbeitslosigkeit, Gewalt, soziale
Isolation und Einsamkeit, Armut und Sozialhilfebedürftigkeit,
physische und psychische Beeinträchtigung geprägt ist. Mehrere
dieser Lebensverhältnisse verbinden sich häufig mit sozialen
Schwierigkeiten zu solch Problemen, dass die Betroffenen sie ohne
fremde Hilfe nicht überwinden können.
Die
Arbeitslosenquote bei Menschen in besonderen sozialen
Schwierigkeiten ist aus den in den Anmerkungen zu Leitlinie 3. a)
genannten Gründen nicht genau festzustellen, sie dürfte aber
sogar bei weit über 50% liegen.
Hilfen
zur Eingliederung von Menschen in besonderen sozialen
Schwierigkeiten sind nach §72 BSHG zu gewähren.
b)
Ziele und Initativen 2001 bis 2003
Eine
am 01.08.2001 in Kraft tretende Verordnung (VO zu §72 BSHG vom
24.01.01) sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der
Eingliederungschancen vor. Es sind dies Maßnahmen, die
ü
dem drohenden Verlust eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes
entgegenwirken,
ü
es ermöglichen, den Ausbildungsabschluss allgemeinbildender
Schulen nachzuholen und die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt notwendigen Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu erwerben,
ü
eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf ermöglichen,
ü
der Erlangung und Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes
oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit dienen,
ü
den Abschluss sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse
ermöglichen
ü
oder den Aufbau einer Lebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit
fördern.
Es
soll bis 2004 verfolgt werden, inwieweit diese verbesserten Möglichkeiten
zu eine stärkeren Rückgliederung der Betroffenen in den
Arbeitsmarkt führen. Hierzu sollen auch die
Eingliederungserfolge in den Arbeitsmarkt dokumentiert werden.
Langzeitarbeitslose
Das
Diakonische Werk ist der Auffassung, dass insbesondere Langzeit-Arbeitslosigkeit
eine wesentliche Schleuse in die Armut und die soziale
Ausgrenzung darstellt. Schon vom Begriff her sind
Langzeitarbeitslose teilweise dauerhaft von der Teilnahme am
Erwerbsleben ausgeschlossen. In einer Arbeitsgesellschaft führt
das zur sozialen Ausgrenzung. Das wird beispielhaft durch die die
aktuelle öffentliche Diskussion "es gibt kein recht auf
Faulheit" belegt, weil in der Pauschalierung alle
Langzeitarbeitslosen als Faulenzer gebrandmarkt werden sollen. Öffentliche
und politische Diffamierung ist ein Element der sozialen
Ausgrenzung, aus Opfern werden Schuldige. Ihnen können dann
leichter Leistungen gekürzt werden oder es werden dadurch
Verschlechterungen der Instrumente der aktiven
Arbeitsmarktpolitik "begründet".
In
ihrer Stellungnahme zu den Leitlinien der Europäischen Beschäftigungspolitik
(2001) haben die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege dabei
Leitlinie 1 kritisiert, die zwar sinnvollerweise die Prävention
hervorhebt, jedoch die Bekämpfung des "Bestandes" der
Langzeitarbeitslosigkeit als nachrangig einordnet. Sie sehen hier
die Gefahr, dass Arbeitslose eingeteilt werden in "leichter
vermittelbare" - sie fallen dann in den Bereich der
Beschäftigungspolitik und in die "Schwervermittelbaren
und "Langzeitarbeitslosen" - sie sind dann
Zielgruppe bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung. Wir
halten diese Entwicklung für verhängnisvoll. Die
Statistiken zeigen, dass zwar die Arbeitslosigkeit abnimmt -
nicht jedoch gleicherweise die Langzeitarbeitslosigkeit. Der
vorgelegte aktuelle Nationale Aktionsplan 2001 "Beschäftigung"
bestätigt die o. g. Befürchtung. Die von der Bundesregierung
genannten "Ziele und Perspektiven" sehen Maßnahmen zum
Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit nicht vor.
Deshalb
muss nach Auffassung der Diakonie die Bekämpfung der bestehenden
Langzeitarbeitslosigkeit mit Hilfe der Beschäftigungs- und
Arbeitsmarktpolitik und der Bildungspolitik bei dem Ziel "Teilnahme
am Erwerbsleben" und "Vollbeschäftigung" (Europäischer
Rat in Feira) im Vordergrund stehen. Um die Brisanz des Problems
zu erkennen, fordern wir dazu auf, bei der Definition "langzeitarbeitslos"
die Ergebnisse der Untersuchungen des IAB zu berücksichtigen,
die den Anteil der Langzeitarbeitslosen an der Gesamtzahl mit über
60% angeben.
Bei
der "Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit" sollte
unbedingt darauf geachtet werden, den Fokus nicht auf
individuelle Eigenschaften zu verengen. Viele
Langzeitarbeitslose werden einfach als "zu alt"
angesehen.
Für
Schwervermittelbare und Langzeitarbeitslose schlagen wir die
politische Strategie der "öffentlich geförderten
Beschäftigung" vor.
Das
Diakonische Werk stellt fest, dass die bisherige Orientierung und
insbesondere die Umsetzung der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik
kaum zu einem Rückgang der Langzeitarbeitslosigkeit beigetragen
hat. Eine Bezugnahme bzw. ein Übernehmen von Teilen des
Nationalen Beschäftigungspolitischen Aktionsplans wird (s.o.)
dem besonderen Ziel eines Nationalen Aktionsplans zu Bekämpfung
der sozialen Ausgrenzung nicht gerecht.
zu
1. (Förderung der Teilnahme am Erwerbsleben von )
Sozialhilfeempfängern/-innen
zu
a) Situation in Deutschland
Im erwerbsfähigen Alter waren nach Zahlen vom Jahresende 1999 nur gut die Hälfte der Sozialhilfeempfänger/-innen. Die Altersstruktur der Empfänger/-innen sah wie folgt aus:
· unter 18 Jahren: 37,3 %,
· 18 bis 65 Jahre: 56,6 %,
· über 65 Jahren 6,1 %.
Doch auch in der Gruppe der 18 bis 65jährigen kann nicht von uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. Während die durchschnittliche Sozialhilfequote haushaltsbezogen bei 4 % lag, fallen die
· Haushalte von allein erziehenden Frauen mit 28,1 % besonders auf,
die dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Bei ihnen gilt nicht, dass es sich insbesondere um Menschen mit unzureichenden Qualifikationen, eingeschränkter Leistungsfähigkeit und Sprachdefiziten handelt (S. 5 Abs. 2). Wie bei Langzeitarbeitslosen sollte auch bei Sozialhilfeempfängern vermieden werden, den Blick auf individuelle Eigenschaften zu verengen.
b)
Ziele und Initiativen
2001 bis 2003
ü Die im bisherigen Entwurf besonders betonte Beschäftigungssituation von sozialhilfebeziehenden Personen ist nur ein Aspekt des Gesamtproblems. Unter dem Dach der Diakonie werden 25.000 Personen in Beschäftigungsprojekten beschäftigt. Darüber hinaus nehmen wir an, dass bei Trägern der Berufsbildung sowie lokalen Trägern ca. 100.000 Personen eingebunden sind. Dabei wird häufig die soziale Integration über Arbeit mit der sozialarbeiterischen Unterstützung bei der Bewältigung von sonstigen sozialen Problemen (z.B. Suchtabhängigkeit) kombiniert. Die Diakonie setzt sich in diesem Zusammenhang für
1. die Möglichkeit der Schaffung von regulären (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnissen für nahezu alle Betroffenen in diesen Hilfeformen,
2. mehr Qualifikationsangebote,
3. eine Sicherstellung der staatlichen Unterstützung und finanziellen Ausstattung dieser Hilfen ein.
Zunächst
ist zu kritisieren, dass eine große Gruppe von Migrantinnen und
Migranten, nämlich Flüchtlinge, in dem Entwurf bisher keine Berücksichtigung
finden. Asylbewerberinnen und -bewerber leiden besonders
unter dem fehlenden Zugang zu Arbeitsmarkt, der insbesondere
durch das einjährige Arbeitsverbot entsteht. Im Anschluss daran
greift das Nachrangigkeitsgebot gegenüber EU-Bürgern, das an
sich zwar gerechtfertigt erscheint, die damit verbundene 6wöchige
Prüfungsfrist führt aber häufig dazu, dass das Interesse des
potentiellen Arbeitgebers erlischt.
Wir
teilen die im Entwurf vertretene Auffassung, dass fehlende oder
mangelnde Deutschkenntnisse neben unzureichenden
Qualifikationen und eingeschränkter Leistungsfähigkeiten den
Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erheblich erschweren. Wir
bitten jedoch darum, im Sprachgebrauch hier besonders sensibel zu
sein und nicht pauschal von "Sprachdefiziten" (oder -
später - "Spracherwerb") zu sprechen, wenn
unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemeint sind.
Andere Formulierungen laufen Gefahr, als Abwertung anderer
Sprachkenntnisse verstanden zu werden.[7]
Nicht
berücksichtigt wird im Entwurf bisher, dass in Deutschland ist
die Anzahl von Menschen ohne oder mit nur geringen Schreib- und
Lesefähigkeiten erschreckend hoch ist. Mit deutschen
Sprachproblemen haben nicht nur Migrantinnen und Migranten zu kämpfen,
sei es, dass sie durch schlechte Schulbildung diese Kenntnisse
kaum erworben haben, sei es, dass die Kenntnisse mangels Praxis
verloren wurden. Maßnahmen zur Bekämpfung des Analphabetismus
sind flächendeckend dringend erforderlich, da Menschen ohne
diese Kenntnisse sowohl vor schwerwiegende Alltagsprobleme
gestellt sind, die zu Isolierung führen, als auch aus dem
politischen Leben ausgeschlossen sind, was langfristig ein
Demokratiedefizit hervorruft.
zu
b) Ziele und Initiativen 2001 bis 2003
ü
Um Asylbewerbern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen,
sollte das einjährige Arbeitsverbot - unter Aufrechterhaltung
des Nachrangigkeitsgebots - ersatzlos gestrichen werden. Die Prüfung
der Nachrangigkeit sollte schnellstmöglich, spätestens
innerhalb von 2 Wochen (statt der derzeitigen 6 Wochen)
vorgenommen werden.
ü
Wir begrüßen das hier erwähnte "Gesamtsprachkonzept"
in seiner Grundausrichtung, die Sprachförderung (Deutsch) für
Zuwanderer zu vereinheitlichen. Wir haben allerdings Kritik an
der Definition der künftigen Zielgruppen, insbesondere was die
Ausgrenzung von Teilen der Flüchtlingsgruppen sowie schon vor längerer
Zeit Zugewanderter betrifft. Auch scheint uns die Höhe der dafür
kalkulierten Fördermittel nicht dem bestehenden Förderbedarf
der Zuwanderer und Zuwanderinnen zu entsprechen.[8]
ü
Der Aktionsplan sollte ein präzises Ziel enthalten, bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt die Analphabetenquote um einen bestimmten
Prozentsatz zu senken, indem Volkshochschulen flächendeckend
Kurse anbieten und die Werbung für diese Kurse etwa über das
Netz sozialer Einrichtungen einschließlich der Schulen
verbreitet wird. Die Kurse müssen enthalten: Wissensvermittlung
von Lesen, Schreiben, Sprache/Formulieren, Rechnen und life-skills.
zu
3. (Förderung der Teilnahme am Erwerbsleben
von ) Behinderten
Die Ausführungen dieser Ziffer beziehen sich auf behinderte Menschen, die in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingliederbar sind. Es steht jedoch zu befürchten, dass Menschen mit besonders schweren Behinderungen von den dort aufgeführten Maßnahmen nur unzureichend erfasst werden und so marginalisiert werden.
Zwar wurden durch
das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
sog. Integrationsfachdienste installiert, die sich besonders
schwer betroffenen Personen zuwenden sollen. Die völlig
unzureichende Finanzierung dieser Dienste sowie der hohe Druck
der Arbeitsverwaltung, möglichst viele schwerbehinderte Menschen
in den Arbeitsmarkt zu integrieren, lässt jedoch befürchten,
dass besonders schwer betroffene Menschen von diesen
Integrationsfachdiensten nicht erfasst werden können. Eine im
Prinzip richtige Maßnahme läuft deshalb möglicherweise ins
Leere.
ü
Verbesserung der Finanzierung der Integrationsfachdienste
zu
4. (Förderung der Teilnahme am Erwerbsleben
von ) Jugendlichen
zu
a) Situation in Deutschland
Die hier im Entwurf gemachten Ausführungen würden durch die Ergänzung von Statistischen Angaben und konkreten Zielen gewinnen, die im Sinne von Benchmarking überprüfbare Zielgrößen enthalten.
Zusätzlich sollten auch die Jugendlichen Berücksichtigung finden, die aufgrund ihrer mangelnden Einbindung in die Gesellschaft statistisch nicht erfasst werden, etwa wenn sie sich auf der Straße aufhalten (u.a. Punks).
zu
b) Ziele und Initiativen 2001 bis 2003
Zudem sollten bereits an dieser Stelle, insbesondere in bezug auf die Ausschöpfung der Möglichkeiten der Bildungspolitik, präventive Maßnahmen aufgeführt werden. Diese werden unter Leitlinie 2. b) 3. Schulverweis genannt, sollten aber auch Bestandteil der hier behandelten Leitlinie sein:
ü Programme für Schulabbrecher, die Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen (u.a. flexible Berufsbildung),
ü Modernisierung und Ergänzung des bestehenden Bildungssystems; spezielle Abstimmung auf Stärken und Schwächen (beispielsweise Förderung von handwerklichen Fähigkeiten bei lernschwachen Schülern); Möglichkeiten für niederschwellige Ausbildungen vergrößern ("kleine" Gesellenscheine u.ä.).
Es
ist noch darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen aufgrund der
"Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens
für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf" der EU im Zusammenhang mit Zugangsproblemen zu
Beschäftigung u.a. wegen einer Behinderung oder wegen Alters
eine wichtige Rolle spielen.
| zu
1.1 a) Förderung des Zugangs zu einer
langfristigen und qualifizierten Beschäftigung für alle
arbeitsfähigen Frauen und Männer durch -
eine Politik, die die Vereinbarkeit von Berufs- und
Familienleben begünstigt; dazu gehört auch der Bereich
der Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen |
Die im Entwurf gemachten Ausführungen zu Kinderbetreuung, Teilzeitbeschäftigung und Pflege können wir insgesamt zustimmen. Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Kindererziehung unter dem Gesichtspunkt der Steigerung der Frauenerwerbstätigkeit zu diskutieren, ist in dieser Ausschließlichkeit jedoch wenig zukunftsorientiert. Außerdem geht es in der Regel nicht nur um den Bereich der Kindererziehung sondern um Familienarbeit im umfassenden Sinn. Hier sollten Überlegungen zur Umverteilung von Verantwortlichkeiten und deren Wahrnehmung bei der Kindererziehung, der Hausarbeit, der Pflege von Familienangehörigen etc miteingeschlossen werden, so dass Frauen, wenn sie eine Erwerbsarbeit ausführen, auch zu einer wirklichen Teilhabe kommen und nicht nur zu Mehrfachbelastungen. Dass eine erhöhte Erwerbstätigkeit von Frauen die Einkommensarmut von Familien mit kleinen Kindern, kinderreichen Familien und von allein Erziehenden verhindert, erscheint als gewagte These. Barrieren des geschlechtspezifischen Arbeitsmarktes müssen abgebaut werden, prekäre Beschäftigungsverhältnisse müssen verschwinden, Einkommensunterschiede müssen weiter verringert werden, Bildungs- und Weiterbildungsangebote müssen so konzipiert werden, dass sie von Frauen mit Kindern wahrgenommen werden können, etc.
Bei den Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben ist außerdem der Bedarf von allein Erziehenden zu berücksichtigen. Ihr Anteil ist unter den arbeitslosen Sozialhilfeempfängern besonders hoch.
Kindertagesstätten dürfen nicht auf eine Funktion reduziert werden, durch die Betreuung Elternteilen die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Zentral ist ihr Bildungsauftrag. Es muss gewährleistet sein, dass die Angebote denjenigen offen stehen, die sie dringend benötigen, beispielsweise verhaltensauffälligen Kindern, unabhängig von dem Aspekt der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben.
Zu begrüßen wäre hier auch die Betonung des Stellenwertes verbandlicher Arbeit im Rahmen der Schularbeitenbetreuung u.ä. Angebote sowie deren weitere Sicherstellung.
Kritisch ist anzumerken, dass die erwähnten, ergänzenden Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nicht im ausreichenden Maß zur Verfügung stehen (Nachholbedarf im Ausbau dieser Einrichtungen) und insbesondere die Versorgungssituation von demenziell erkrankten Menschen verbesserungswürdig ist. Probleme in der Versorgung ergeben sich v.a. daraus, dass der besondere Pflegebedarf dieser Personengruppe im Rahmen der Pflegebedürftigkeitseinstufung nicht angemessen berücksichtigt wird und finanzielle Mittel zur Entwicklung, Gestaltung und Einführung von Konzeptionen zur Verbesserung der Versorgung von Demenz-Kranken nur begrenzt vorhanden sind. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung immer mehr Menschen erreichen ein hohes Alter und damit steigt gleichzeitig das Risiko an Demenz zu erkranken - ist dringender Handlungsbedarf zur Entwicklung geeigneter Lösungsansätze geboten.
zu 1.1 a) Förderung des
Zugangs zu einer langfristigen und qualifizierten Beschäftigung
für alle arbeitsfähigen Frauen und Männer durch
- die
Nutzung der Eingliederungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten
im sozialen Sektor |
Das
Beschäftigungspotential des sozialen Sektors - allein in den
Einrichtungen und Diensten der Freien Wohlfahrtspflege sind 1,4
Mio Personen beschäftigt - wird bisher nicht politisch gezielt
genutzt. Diese Erfahrungen haben wir in der Vergangenheit bereits
im Nationalen Aktionsplan Beschäftigung gemacht. Im aktuellen
Aktionsplan 2001 wird zwar von einer "bedeutenden Rolle der
Wohlfahrtsverbände" gesprochen, die "unverzichtbare
Aufgaben in der Gesellschaft und in den Regionen wahrnehmen, dann
aber lediglich pauschal auf eine Zunahme der "versicherungspflichtig
Beschäftigten um 4,1%" verwiesen. Die Kosten, die aus der
Nutzung des Beschäftigungspotentials entstehen würden, können
nicht vernachlässigt werden.
Insofern
erscheint es uns verständlich, dass der Entwurf den Vorschlag
der geeigneten Ziele nicht aufgreift,
insbesondere im sozialen Sektor nach Beschäftigungsmöglichkeiten
zu suchen. In diesem Sektor sind nach unseren Erfahrungen die
Eingliederungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für
Langzeitarbeitslose und "Angehörige der sozial schwächsten
Bevölkerungsgruppen" begrenzt. Möglich ist die Nutzung des
Beschäftigungspotentials der sozialen Arbeit mur in Verbindung
mit einer besonderen Qualifizierung, denn die Arbeit wird immer
im Zusammenhang mit Personen, bedürftigen Menschen und als
Dienstleistung erbracht. Hier bedarf es einer klaren Abgrenzung
gegenüber den besonderen Beschäftigungsangeboten z. B. der
Wohlfahrtsverbände für Personen mit besonderen Schwierigkeiten
am Arbeitsmarkt.
zu
1.1. b) Vermeidung von Unterbrechungen der beruflichen Laufbahn
durch Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, Verwaltung der
Humanressourcen, Organisation des Arbeitsablaufs und
lebensbegleitende Weiterbildung
Bildung, Aus- und Weiterbildung in der Wissensgesellschaft werden in der Regel in drastisch verkürzter Form gleichgesetzt mit dem Wissen um und über Informations- und Kommunikationstechnologien. Lebenslanges Lernen als weiteres Schlagwort fügt sich hier nahtlos an. Auch hier steht an erster Stelle die Frage nach der Verwertbarkeit für den Erwerbsbereich. Die Frage nach den Zugängen zu den relevanten Ressourcen stellt sich in fordernder Weise für alle vom Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen. Neue Strategien müssen überlegt werden, um mit Menschen gemeinsam, die keine oder nur eine geringe Chance hatten, eine eigene Lernkultur zu entwickeln, ihre eigenen Lernmotivationen, -wege und -strukturen zu entdecken. Der Zugang zu Bildung, Aus- und Weiterbildung muß durchlässiger werden, finanzielle Unterstützung muß vorhanden sein und den Lebensunterhalt absichern, informelle Qualifikationen müssen ebenso wie formale Qualifikationen bei der Ermittlung des Zugangniveaus betrachtet werden etc. (vgl. Einleitung S. 2, Abschnitt 7).
Ein Ziel muss
sein, eingetretene Unterbrechungen des Berufslebens möglichst
konstruktiv zu nutzen, sei es durch zusätzliche Qualifikation
oder durch Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. In einer
besonders prekären Situation durch zunehmende Konkurrenz auf dem
Arbeitsmarkt und die rasant voranschreitenden Veränderungen
technischen Wissens sind Menschen, die eine Haftzeit im
Strafvollzug verbüßen. Darüber hinaus wird durch das mangelnde
Arbeitsplatzangebot in den Haftanstalten und der dadurch
bedingten überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit (ca. 50%)
die Beschäftigungsfähigkeit stark beeinträchtigt.
Aus Sicht des
Diakonischen Werkes ist die Umsetzung der Leitlinie 1.2. auch
eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten der EU, ihrer jeweiligen
staatlichen Verpflichtung zur umfassenden Bereitstellung von Leistungen
der Daseinsvorsorge nachzukommen. Die Leitlinie 1.2. könnte aus
unserer Sicht auch heißen (Einfügungen kursiv):
"Organisation
der Sozialschutzsysteme und sozialer Infrastrukturen, so
dass sie insbesondere dazu beitragen, dass gewährleistet ist,
dass die für ein menschenwürdiges Dasein notwendigen Mittel, Leistungen
und Dienste zur Verfügung stehen (.......)"
"Daseinsvorsorge"
meint in diesem Zusammenhang die Schutz- und Handlungspflicht des
Staates bei der Schaffung, Sicherung und Entwicklung notwendiger
sozialer Lebensbedingungen der Bürger. Gegenstand der "Daseinsvorsorge
sind in diesem Rahmen soziale Dienste, die über die (beitragspflichtigen)
Leistungen innerhalb der Sozialversicherungszweige hinaus reichen.
Über einen bloßen Versorgungsgedanken hinaus ist etwa der
verfassungsrechtlichen Kommentierung in der Fortentwicklung
dieses Verständnisses der Bezug auf alle staatlichen
Aktivitäten die es im weitesten Sinne des Wortes
mit der Schaffung von Infrastrukturen zu tun haben (einschließlich
der mitunter sog. Bildungsinfrastruktur) zu entnehmen.[9] Leitlinie 1.2 sollte
deshalb im Sinne einer Aufforderung zur Verfolgung einer Infrastrukturpolitik
im nationalen Rahmen verstanden werden, die darauf angelegt ist,
die Gesellschaft zu verändern, zu verbessern und die Existenzmöglichkeiten
und Integration in Gesellschaft und Wirtschaft zu verbessern. So
verstanden, ist diese Leitlinie Ausdruck einer Werteorientierung
des Staates, die nicht nur notwendige Grundleistungen des
sozialen Lebens in der Gesellschaft sichert, sondern einen
unverzichtbaren Beitrag gegen Ausgrenzung einzelner Gruppierungen
der Gesellschaft leistet.
Die Aufzählungen
in Leitlinie 1.2 sollten aus unserer Sicht nicht als
abgeschlossen, sondern exemplarisch verstanden werden. In ihrer
jetzigen Fassung lassen sie u. a. Arten von sozialen Diensten
aus, bei denen Ausschluss vom Zugang ebenfalls soziale
Ausgrenzung bedeuten kann.
zu
1.2. c) Organisation der Sozialschutzsysteme, so dass sie
insbesondere dazu beitragen, dass
-
gewährleistet ist, dass jedem die für ein menschenwürdiges
Dasein notwendigen Mittel zur Verfügung stehen
-
die Hindernisse bei der Aufnahme einer Beschäftigung überwunden
werden und sichergestellt ist, dass die Beschäftigungsaufnahme
mit einem höheren Einkommen einhergeht und die Beschäftigungsfähigkeit
gefördert wird
zu
1. Sozialer Schutz
zu
a) Situation in Deutschland
Die
Sichtweise des deutschen sozialen Sicherungssystems können wir
aufgrund der einseitig positiven Darstellung so nicht
mittragen. Sie entspricht auch nicht dem Handlungsbedarf, der in
der Koalitionsvereinbarung aufgelistet wurde.[10]
Die
aufgezählten Leistungen unterliegen in aller Regel zahlreichen
administrativen Voraussetzungen, die nicht jeder in der
angegebenen Lebenssituation vorweisen kann. Beispielsweise
erhalten nur die wenigsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitslosengeld für die genannte Dauer von bis zu zweieinhalb
Jahren. Durchschnittsangaben wären aussagekräftiger.
Ebensowenig können wir uns in dieser Bestimmtheit der Aussage
anschließen, dass Dieses umfassende System des sozialen
Schutzes leistungsfähig ist und flexibel auf die Bedürfnisse
und Erfordernisse in den verschiedenen Lebenslagen reagiert.
Das deutsche System hat viele gute Absicherungsmechanismen, die
jedoch immer wieder neu an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst
werden müssen (s. Einleitung). Außerdem sehen wir über die im
Entwurf genannten Zugangshindernisse (S. 19/20, zusätzlich wäre
das allgemeine Problem der verdeckten Armut zu nennen)
hinausgehende Absicherungslücken.
Als
Grundlage für den europäischen Vergleich sollten die Aufgaben
der Sozialhilfe sowie die aktuellen Herausforderungen mit
Hilfe der statistischen Daten z.B. wie folgt kurz beschrieben
werden:
Die
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bilden die gesetzlich
fixierte soziale Grundsicherung in Deutschland. In nur wenigen
Ausnahmefällen (insbes. Asylbewerber) soll das Niveau der
Sozialhilfe unterschritten werden dürfen. Die Gewährung von
Sozialhilfe ist antragsunabhängig. Vielmehr haben die Träger
der Sozialhilfe (zum größten Teil die Kommunen) den Auftrag,
durch aktives Handeln Bürger/innen über Geld- und
Sachleistungen sowie Beratung bei der Überwindung von sozialen
Notlagen zu unterstützen. Die Bundesregierung sichert
insbesondere durch die Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen und
durch die Förderung von Modellprojekten, die der Überwindung
der Notlagen dienen, die notwendigen Hilfen in diesem Bereich.
·
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten am
Jahresende 1999 in Deutschland 2,82 Millionen Personen
·
in 1,47 Millionen Haushalten
·
und somit 3,4 % der Bevölkerung,
·
darunter 56,4 weibliche Sozialhilfeempfänger
Sozialhilfe
in Form der "laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt". Der
Ausländeranteil an den Sozialhilfeempfängern betrug 22,4 %.
Die
durchschnittliche Sozialhilfequote für die Gesamtbevölkerung
liegt bei 3,5 %. Besonders hohe Quoten haben hier
·
Kinder mit 6,8 % und
·
Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit mit 9,1 %.
Bei den Hilfen
in besonderen Lebenslagen sind die Leistungen der
·
Hilfe zur Pflege mit 221.892 Empfänger/innen und der
·
Eingliederungshilfe für Behinderte mit 386.278 Empfänger/innen
besonders
hervorzuheben.
Durch
das Asylbewerberleistungsgesetz wurde 1993 der Grundstein zu
einer strukturellen Ausgrenzung von Asylsuchenden und
geduldeten Flüchtlinge gelegt. Danach erhalten Asylbewerber
gegenüber dem durch die Sozialhilfe festgelegten Existenzminimum
abgesenkte Leistungen, die noch dazu als Sachleistungen gewährt
werden sollen. Hieraus entstehen neben tatsächlichen
Mangelerscheinungen aufgrund einseitiger Ernährung
schwerwiegende psychische und soziale Folgen. Zu Einzelheiten
verweisen wir auf unsere Stellungnahmen zum
Asylbewerberleistungsgesetz.
zu
b) Ziele und Initiativen 2001 bis 2003
Sozialhilfe soll Unterstützung im Notfall geben und nicht zur Absicherung breiter Bevölkerungsschichten bzw. Lebensrisiken dienen. Demzufolge muss das Sozialsystem weiter umgebaut werden.
ü Mit der Bundesregierung sind wir der Meinung, dass allein das Vorhandensein von Kindern nicht die Ursache für Sozialhilfebedürftigkeit sein darf. Deshalb muss aus unserer Sicht
1. das Kindergeld weiter erhöht werden (auch über die angekündigten 30 DM pro Monat hinaus),
2. eine besondere Förderung von Familien im unteren Einkommensbereich etwa nach dem Kindergrundsicherungsmodell von Bündnis 90/Die Grünen oder eingeschränkt dem Mainzer-Modell[11] erfolgen,
3. die Unterstützungen für allein Erziehende weiter ausgebaut werden (nicht nur finanziell, sondern etwa auch im Bereich der Kinderbetreuung).
ü Im Hinblick auf die Situation von pflegebedürftigen oder behinderten Menschen ist zu fordern, dass die jeweils vorrangigen sozialen Sicherungssysteme des SGB IX und XI konsequent ausgebaut werden sollten, so dass Sozialhilfeleistungen nur noch im Ausnahmefall notwendig werden sollten.
ü Da die Leistungen der Sozialhilfe die einzig anerkannten Berechnungsgrundlagen für das sozialhilfe- und steuerrechtliche Existenzminimum bilden, können sie nicht willkürlich festgelegt werden. Sie bedürfen vielmehr einer besonders gründlichen Ausgestaltung, für die insbesondere das Bundesverfassungsgericht Vorgaben entwickelt hat. Deshalb muss endlich §22 Abs. 3 BSHG umgesetzt werden, wonach die Regelsätze der Sozialhilfe so zu bemessen sind
dass
der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. Die
Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen,
Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen.
Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten
Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen.
Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die
Bemessung ist zu überprüfen und gegebenenfalls
weiterzuentwickeln, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
Eine weitere Deckelung wird von Seiten der Diakonie abgelehnt.
ü
Verbesserter Zugang zu BSHG-Leistungen nach §16
ü
Zur schrittweisen Einführung der von grundsichernden
Elementen (vgl. Koalitionsvereinbarung) zählt die Einführung
einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung im Rahmen der Rentenreform. Generell begrüßen
wir die Einführung einer bedarfsdeckenden Grundsicherung als im
Vorfeld der Sozialhilfe einsetzendes Instrument zur Armutsbekämpfung.
In der jetzt vorliegenden Form des Gesetzentwurfes, der zur Zeit
im Vermittlungsverfahren beraten wird, stellt die Grundsicherung
für uns jedoch kein ausreichendes Instrument zur Bekämpfung von
Armut und sozialer Ausgrenzung im Alter und bei Erwerbsminderung
dar, insbesondere wegen der unzureichenden Leistungshöhe.
ü
Überarbeitung des Asylbewerberleistungsgesetzes einschließlich
der Rücknahme des Sachleistungsprinzips
Anmerkungen
zur Beschäftigungsaufnahme s. Ausführungen zur Leitlinie
1.1.
| zu
1.2. d) Maßnahmen mit dem Ziel, jedem Zugang zu einer
ordentlichen, die Gesundheit nicht beeinträchtigenden
Wohnung und der für ein normales Leben in dieser Wohnung
nach örtlichen Gegebenheiten erforderlichen
Grundversorgung (Strom, Wasser, Heizung...) zu gewähren |
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind die Mieten in den letzten fünf Jahren um 30 Prozent gestiegen. Mieter müssen heute durchschnittlich 24 Prozent ihres Nettoeinkommens für die Kaltmiete, ohne Heizung und Warmwasser, zahlen. Vor fünf Jahren waren es noch 19 Prozent. Für Haushalte mit nur einem Verdiener ist die bloße Mietbelastung zwischenzeitlich auf 28 Prozent gestiegen. Rechnet man noch Heizung und Warmwasser dazu, sind vor allem im unteren Einkommensbereich nicht selten bis zu 40% des Einkommens für das Wohnen aufzubringen.
Das Ziel der Bundesregierung, die Wohnkostenbelastung für einkommensschwache Haushalte nachhaltig zu senken, unterstützen wir deshalb in vollem Maße. Gleichzeitig sehen wir jedoch Handlungsbedarf in Bezug auf Wohungslosigkeit: Die Darstellung im Entwurf blendet die Tatsache aus, dass in Deutschland etwa 440.000 Wohnungslose leben (Schätzung der BAG-Wohnungslosenhilfe von 1999).
Es
müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die
Wohnraumversorgung von Haushalten mit Zugangsschwierigkeiten
am allgemeinen Wohnungsmarkt sicherzustellen. Die Kommunen als
Sozialhilfeträger sind verpflichtet, bei Anspruchsberechtigten
die Kosten für eine Unterkunft zu übernehmen. Dies bedeutet bei
herrschender Rechtsprechung jedoch nicht, dass sie ggf. eine
Unterkunft/Wohnung zur Verfügung stellen müssen. In einer
angespannten Situation des Wohnungsmarktes führt dies bei
Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten und anderen
Menschen mit Zugangsschwierigkeiten am allgemeinen Wohnungsmarkt
zu einer faktischen Unter- oder gar Nichtversorgung.
Der Text S. 22 suggeriert, dass die Übernahme von Mietrückständen ein automatisierter und alltäglicher Vorgang in einer großen Zahl von Fällen sei. Nach wie vor stellt amtliches Eingreifen eine Besonderheit dar. Aus Erfahrung wissen wir, dass Sozialhilfeträger vor allem bei Alleinstehenden nicht im erforderlichen Umfang von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen um für diese Wohnungsverluste zu vermeiden.
Eine
weitere benachteiligte Gruppe sind Flüchtlinge. In Abhängigkeit
von ihrem Aufenthaltsstatus sind sie häufig zum Wohnen in
Gemeinschaftsunterkünften gezwungen, deren Größe, Möglichkeit
zur persönlichen Ausgestaltung, Ausstattung, Anbindung an größere
Ortschaften u.a.m. oft mehr als unbefriedigend sind.
Neben
dem eigentlichen Wohnraum ist die Energieversorgung und die
Anbindung an öffentliche Dienste, darunter der öffentliche
Nahverkehr, entscheidende Kriterien für die Wohnraumqualität.
Mit der Liberalisierung des Energiemarktes und der
Wasserversorung ist die Allzuständigkeit z.B. eines lokalen
Stadtwerkes aufgehoben worden. Der Wettbewerb kann für einzelne
Gebiete oder Haushalte neben der erhofften Verbesserung auch zu
Verschlechterungen in der Versorgung mit Strom, Gas und Wasser führen.
Das zeigt sich insbesondere am Beispiel der Energieversorgung:
Anfang 1998 wurde die 6. Novelle des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts verabschiedet. Damit hat der Gesetzgeber
die Elektrizitätswirtschaft dem Wettbewerb unterworfen. Die
Verbraucher haben die neuen Möglichkeiten eines Anbieterwechsels
nur zögerlich genutzt. Nach Pressemeldungen sollen lediglich 2
bis 3 Prozent der Endabnehmer den Elektrizitätsversorger
gewechselt haben. Die Wirtschaft hat insgesamt sehr deutlich von
der Deregulierung in Form gesunkener Strompreise profitiert.
Hingegen waren bei den privaten Haushalten, denn bei diesen waren
die Strompreise im Oktober 2000 genauso hoch wie Anfang 1998.
Zudem hat der Verbraucher durch die teilweise sehr
undurchsichtigen und sich ändernden Tarifsysteme ein neuartiges
Informationsproblem, das er nur dann befriedigend lösen kann,
wenn er über einen Zugang zum Internet oder über vergleichbare
Fachinformationen verfügt. Schon dadurch können viele
Personengruppen mögliche Einsparungen nicht wirklich
realisieren; eine soziale Sonderung ist unter diesen Bedingungen
offensichtlich.
ü
Im Blick auf die Situation von Personen in besonderen sozialen
Schwierigkeiten sollte folgendes Ziel aufgenommen werden: Die
Sozialhilfeträger sollen Unterkunft/Wohnraum zur Verfügung zu
stellen, wenn die Betroffenen auf einem angespannten
Wohnungsmarkt in angemessener Frist keine Wohnung finden können.
ü
Das Wohngeld muss wieder zu einem leistungsfähigen
Instrument ausgebaut werden, das einkommensschwachen Haushalten
den Zugang zum und den Verbleib auf dem Wohnungsmarkt ermöglicht.
ü
Die Suche auf dem freien Wohnungsmarkt könnte Haushalten mit
niedrigem Einkommen erleichtert werden, wenn wie in Luxemburg
Systeme zur Kreditvergabe für Kautionen angeregt würden (System
Wunnengshellef).
ü
Um den Folgen der Liberalisierung des Energiemarktes zu
begegnen, sollte im BSHG der Anspruch auf ein Minimum an
Energielieferung festgeschrieben werden.
ü
Bei Beurteilung von der Angemessenheit des Wohnraums im Rahmen
der Sozialhilfe und der Gewährung von Wohngeld sollten die
notwendigen Ausgaben für den öffentlichen Personennahverkehr
berücksichtigt werden.
| zu
1.2 e) Maßnahmen mit dem Ziel, jedem - auch im
Pflegefall - Zugang zu der notwendigen medizinischen
Versorgung zu gewähren |
zu
a) Situation in Deutschland
Die
fehlende Einbeziehung aller Sozialhilfeempfänger/-innen
in die GKV macht deren Bedürftigkeit für jedermann spätestens
bei der Vorlage des sozialamtlichen Krankenscheins in Arztpraxis
und Krankenhaus deutlich und ist so ein Bestandteil sozialer
Ausgrenzung dieser Personengruppe.
Wohnungslose,
also Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, werden in
der aktuellen Berichtsfassung erwähnt auch mit dem Hinweis, dass
die umständliche Krankenscheinbeschaffung eine Hemmnis darstellt
bei der Inanspruchnahme des normalen medizinischen
Angebots.
Es
ist dringend erforderlich, die im Gesundheitsstrukturreformgesetz
von 1992 vorgesehene Einbeziehung der Sozialhilfeempfänger in
die GKV zu realisieren. Das hierzu notwendige Gesetz zur
Umsetzung des §28 GSG Abs.2 muss endlich erlassen werden. Die
Auseinandersetzung zwischen Krankenkassen und Sozialhilfeträgern
um die Übernahme der Krankheitskosten bzw. der Höhe der
monatlichen Beiträge für Sozialhilfeempfänger darf eine
Beendigung dieser sozialen Ausgrenzung nicht länger blockieren.
Die
auf S. 22 formulierte Problemanzeige über Zugangsschwellen von Migrantinnen
und Migranten zu Einrichtungen der gesundheitlichen
Versorgung und Beratung können wir aufgrund unserer Erfahrungen
nur deutlich unterstreichen. Vor diesem Hintergrund begrüßen
wir die Ankündigung (s. "Ziele und Initiativen" im
folgenden Abschnitt), die Vermittlung interkultureller Kompetenz
zum Bestandteil der Aus-, Weiter- und Fortbildung des
medizinischen und pflegerischen Personals zu machen wie auch die
formalen Voraussetzungen für die Berufsausübung ausländischer
Ärzte und Psychotherapeuten zu erleichtern sowie Möglichkeiten
zur Verbesserung sprachlicher Verständigung im medizinischen
Bereich zu prüfen und anzugehen.
Flüchtlinge
haben zwar bestimmte, begrenzte Rechte auf gesundheitliche
Versorgung. Die restriktiven Bestimmungen des §4 AsylbLG für
Leistungsberechtigte nach §1 AsylbLG, die nach irem Wortlaut
lediglich medizinische Leistungen bei Notfällen und zur
Schmerzlinderung vorsehen, werden in ihren restriktiven
Intentionen mehr nach ihrem Wortlaut umgesetzt, was in Einzelfällen
zu erheblichen Härten und gesundheitlichen Gefährdungen führt.
Auf S. 24 im
dritten Absatz sollte der Satz unseres Erachtens lauten: "Die
Einführung der Pflegeversicherung sollte zu einer spürbaren
finanziellen Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen
führen". Die jetzige Aussage einer "spürbar besseren
Versorgung" wird zumindest im stationären Bereich
angezweifelt und steht im Widerspruch zu S. 25, 3. Absatz, wo die
Verbesserung der Qualität der Pflege als wichtige
Zukunftsaufgabe gesehen wird.
zu
b) Ziele und Initiativen 2001 bis 2003
ü
Vorschlag: Die Bundesregierung wird den Beschluss eines
Gesetzes zur Umsetzung des §28 GSG Abs.2 mit dem Ziel, Sozialhilfeempfänger
in die GKV aufzunehmen, mit Nachdruck anstreben.
ü
Niedrigschwellige Angebote für Wohnungslose sollen ausgebaut
werden.
ü
Die gesundheitliche Versorgung von Asylsuchenden ist auch im
Blick auf eine verstärkte Anwendung des §6 AsylbLG auf zu
verbessern.
ü
Auf S. 25 des zweiten Entwurfs des Aktionsplans heißt es "Eine
wichtigste Zukunftsaufgabe ist die Verbesserung der Qualität der
Pflege. Hierzu gehört auch die berufliche Qualifikation
der Fachkräfte in der Altenpflege". Es müßte unserer
Ansicht nach heißen: Hierzu gehört auch die
Qualifizierung aller relevanten Berufsgruppen z.B. auch
hinsichtlich der gerontopsychiatrischen Kompetenzen (s.o.).
| zu
1.2 f) Bereitstellung von Leistungen, Diensten
oder begleitenden Maßnahmen für die Betroffenen, die
ihnen tatsächlichen Zugang zu Ausbildung, Justiz und
anderen öffentlichen und privaten Diensten wie Kultur,
Sport und Freizeitbeschäftigungen ermöglichen |
Die
auf S. 23 ff. formulierten Ausführungen folgen rein
sachgebietsbezogenen, nicht zielgruppen-spezifischen Aspekten.
Angesichts des erschwerten Zugangs von Migrantinnen und
Migranten zu Ausbildung, Justiz und anderen öffentlichen und
privaten Diensten müsste hier in ähnlicher Weise wie bei der
vorgenannten medizinischen Versorgung auf die erforderlichen
Anstrengungen u.a. zur interkulturellen Öffnung auch dieser
Dienstleistung hingewiesen und vergleichbare Maßnahmen (im
Bereich von Aus- und Fortbildung der jeweiligen Fachkräfte,
Einstellung von Fachpersonal mit Migrationshintergrund,
Verbesserung der Verständigung, Veränderung von Strukturen)
hingewiesen werden. Sie werden aus unserer Sicht auch im
Zusammenhang mit der Umsetzung der "Richtlinie zur Anwendung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder
der ethnischen Herkunft" der EU erforderlich werden.
Bildung beginnt nicht erst mit der Grundschule. So sind Tageseinrichtungen für Kinder schon seit 1970 im Strukturplan für das deutsche Bildungswesen als Elementarbereich fest geschrieben. Erziehung, Bildung und Betreuung sind untrennbare Aufgaben von Tageseinrichtungen gemäß §22 SGB VIII.
Nach §81 SGB sind die Träger von Kindertageseinrichtungen zur Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet. Eine entsprechend Verpflichtung der Schule existiert nicht.
Wie an anderen Stellen des Entwurfs sollten auch hier Migrantinnen und Migranten als besonders von Ausgrenzung betroffene Gruppe berücksichtigt werden. U.a. ist der nach Schularten getrennte Anteil von Schülern nichtdeutscher Muttersprache von Interesse, sowie die schlechteren Schulabschlüsse gegenüber den deutschen Schülern. Handlungsbedarf besteht aus unserer Sicht im Hinblick auf die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen und von Herkunftssprachen als Fremdsprache.
zu b)
Ziele und Initiativen 2001 bis 2003
ü Auch die Kindertageseinrichtungen müssen in die Fachdiskussion um die Bildungsqualität einbezogen werden und Initiativen, die die konzeptionelle Neubestimmung von Bildung in Theorie und Praxis zum Ziel haben, sollten unterstützt werden.
Beispiel - best practice: Bundesweite Bildungsforen Ist unser Bildungskonzept noch zeitgemäß der Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V. (BETA) in Kooperation mit dem Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP)
ü
Eine Verbesserung der Kooperation von Kindertageseinrichtungen
und Schule kann nur gelingen, wenn auch für den
Schulbereich auf der Ebene der Länder entsprechende rechtliche
und organisatorische Voraussetzungen geschaffen werden und auf
kommunaler Ebene die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ämtern
verbindlich festgelegt wird.
ü
Grundsätzlich sollte in Anlehnung an die Problemanzeige über
die nach wie vor zu geringe Teilnahmequote von Ausländern
an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung der Bundesanstalt für
Arbeit (S. 8) als Ziel aufgenommen werden: "eine
deutliche Erhöhung der Ausländerquote an Maßnahmen der
Bundesanstalt für Arbeit zur beruflichen Weiterbildung.
zu
2. Justiz
Auch
Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten haben oft
erschwerten Zugang zur Justiz.
ü
Für sie soll ebenfalls ein besonderes Klagerecht der Verbände
eingeführt werden.
Eine
weitere Gruppe, die Zugangsschwierigkeiten zur Justiz haben, sind
Flüchtlinge. Während des Flughafenverfahrens haben Flüchtlinge
zwar das Recht auf Kontakt mit einem Rechtsanwalt, faktisch ist
der Zugang in der zur Verfügung stehenden Zeit in der Regel unmöglich.
Für Asylsuchende gibt es zwar ein Rechtsberatungsnetz von
Wohlfahrtsverbänden finanziert durch Eigenmittel
und UNHCR, das eine kostenlose Erstberatung anbietet. Die wenigen
Dienste sind jedoch überlastet.
ü
Verbesserung der Rechts- und Verfahrensberatung für Flüchtlinge
zu
3. Kultur, Sport, Freizeit
Auch hier ist auf negative Auswirkungen von Liberalisierungsmaßnahmen auf den Zugang zu Kultur- Sport- und Freizeitangeboten hinzuweisen.
Formen der
Ausgrenzung können ferner im Bereich öffentlicher
Dienstleistungen und Angebote immer dann entstehen, wenn die Organisation
des Angebotes mehr den Gesetzen des Wettbewerbes und der
Gewinnorientierung als übergeordneten Gemeinwohlverpflichtungen
entspricht: Zunehmende Ausrichtung an Leistungsgesichtspunkten
kann zu Konzentrationsprozessen bei den Anbietern und damit
zu einer Einschränkung der flächendeckenden Versorgung führen.
Der Zugang zu solchen Diensten wird somit erschwert bzw.
ist von Mobilität abhängig. Darüber hinaus ist gerade im
Bereich öffentlich bereitgestellter Sportanlagen festzustellen,
dass die Einführung von Wettbewerbsstrukturen zu steigenden
Preisen für den Zugang zu solchen Einrichtungen führen kann,
was für die sozial Schwachen wiederum ausschließende Wirkung
hat. Mögliche Folge von Liberalisierungsmaßnahmen ist mithin
generell eine de facto gegebene Einschränkung des
diskriminierungsfreien Zugangs.
zu
2. Den Risiken der Ausgrenzung vorbeugen
zu
2. a) Optimale Nutzung des Potentials der Gesellschaft
des Wissens und der neuen Informationstechnologien, wobei
zu gewährleisten ist, dass niemand davon ausgeschlossen
bleibt, wobei unter anderem die Bedürfnisse von
Behinderten besonders zu beachten sind |
An
der optimalen Nutzung des Potentials der neuen
Informationstechniken sind große Bevölkerungskreise aus materiellen
Gründen gehindert. Deshalb besteht zwar Handlungsbedarf im
Hinblick auf die ausdrücklich genannte Gruppe der behinderten
Menschen, jedoch ist beispielsweise die gleichmäßige
Ausstattung von Schulen mit neuen Medien und
Informationstechniken ein mindestens ebenso wichtigerer
Ansatzpunkt.
| zu
2. b) Politische Maßnahmen, damit gravierende Änderungen
der Lebensbedingungen vermieden werden, die zu einer
Ausgrenzung führen können, insbesondere bei Überschuldung,
Schulverweis oder Wohnungsverlust |
Die
europäische Leitlinie enthält nur eine beispielhafte
Aufzählung. Sie ist etwa um Suchtabhängigkeit zu ergänzen.
zu
1. Überschuldung
zu
a) Situation in Deutschland
Im
Entwurf selbst wird bereits beschrieben, dass die heutige Anzahl
von Beratungsstellen bei weitem nicht befriedigend ist. Diese
Position teilt das Diakonische Werk der EKD. Allerdings ist es
nicht der Ansicht, dass die ca. 1.160 kommunalen und freien
Schuldnerberatungsstellen eine große Zahl bilden.
Etwa ein Viertel der Schuldnerberatungsstellen gehört der
Diakonie an und wird zu einem beträchtlichen Teil aus
Eigenmitteln finanziert. Ihre Finanzierungsituation ist so
prekär, dass eine beträchtliche Anzahl von ihnen nicht
dauerhaft weiterbestehen kann, wenn die Rahmenbedingungen ihrer
Arbeit nicht verbessert werden.
Problematisch
ist die Unterversorgung mit Beratungsstellen insbesondere
deshalb, weil in der Regel Fristen einzuhalten sind, um
Widerspruch einzulegen. Eine verspätete Beratung ist somit häufig
gleichzustellen mit einer fehlenden Beratung. Gleichzeitig lässt
die Überbeanspuchung mit Einzelfallberatung den Stellen keinen
Raum, präventiv z.B. Gruppenberatung im Vorfeld zu organisieren
oder Informationskampagnen zu unternehmen.
Die
im Entwurf genannten Gesprächsforen sind aus unserer
Sicht zwar ein guter Ansatz. Diese runden Tische sind jedoch überfordert,
strukturelle Lösungen zu erarbeiten, weil die potentiellen
Finanzierer der Maßnahmen (häufig Sparkassenverbände) keine
Veranlassung sehen, dauerhaft Verantwortung zu übernehmen. Hier
sind öffentliche Maßnahmen gefordert, die über
projektbezogenen Arbeit hinausgeht. Die Diskussionen um Qualitätsstandards
werden im übrigen innerhalb der Verbände geführt und weniger
an den regionalen Verhandlungstischen.
Für
überschuldete Menschen von großer Bedeutung sind die Pfändungsfreigrenzen.
Ihr Wert hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich abgenommen,
weil der absolute Betrag festgeschrieben war. Der nun vorliegende
Änderungsentwurf stimmt mit unseren langjährigen Forderungen überein,
die Pfändungsfreigrenzen anzuheben und zu dynamisieren.
Die wachsenden Zahl jugendlicher Überschuldeter, die die Schuldnerberatungsstellen frequentieren hat ebenso wie die Erfahrungen aus der Beteiligung der Diakonie an dem Armutspräventionsprogramm Vermittlung von Haushaltsführungskompetenzen die Bedeutung der verstärkten Überschuldungsprophylaxe gezeigt. Präventionsarbeit kann nicht früh genug ansetzen, deshalb erscheint es überlegenswert erscheint, bereits in Schulen Wissen über den sinnvollen Umgang mit Geld zu vermitteln.
zu
b) Ziele und Initiativen 2001 bis 2003
ü
Um den Bedarf an Schuldnerberatung abzudecken, muss die Anzahl an
Schuldnerberatungsstellen wesentlich erhöht und ihre
Mitarbeiteranzahl vergrößert werden.
ü
Länder und Kommunen verpflichten sich, Finanzierungsvorschläge
vorzulegen.
ü
Der seit dem 21.3. vorliegende Regierungsentwurf zur Erhöhung
und Dynamisierung der Pfändungsfreigrenzen wird umgehend
verabschiedet.
ü
Wissensvermittlung über Umgang mit Geld werden in Schullehrpläne
aufgenommen.
zu
2. Wohnungsverlust
zu
aa) Mietschulden
(s.
Ausführungen zu Leitlinie 1.2 d)
Der
im Entwurf angesprochene §15 BSHG wird in der Praxis zu wenig
genutzt, insbesondere auf Alleinstehende wird er häufig nicht
angewendet.
zu
bb) Familiäre Trennungen
Gewalt gegen Frauen ist die am meisten verbreitete Menschenrechtsverletzung weltweit, aber auch in der Bundesrepublik Deutschland. Bei den etwa 45.000 Zuflucht suchenden Frauen und ihren Kindern muss davon ausgegangen werden, dass weniger als ein Zehntel aller von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen ihr Umfeld verlässt und Schutz im Frauenhaus sucht.
Frauen und ihre Kinder, die häufig durch jahrelanges Gewalterleben traumatisiert sind, erhalten im Frauenhaus Schutz, Beratung, Hilfe und Unterstützung z.B. bei der Entwicklung einer neuen Lebensperspektive. Aus Sicherheitsgründen liegt das Frauenhaus manchmal weit vom Wohnort entfernt. In jedem Fall aber müssen Frauen und ihre Kinder ihr persönliches Umfeld verlassen und unter räumlich beengten Verhältnissen leben. Auch ihr wirtschaftlicher Status verschlechtert sich in der Regel. Die Finanzierung des Frauenhausaufenthaltes geschieht vielfach über Einzelfallregelung nach dem Bundessozialhilfegesetz, so dass die betroffenen Frauen dann auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind. Eine eigene Wohnung zu finden ist daher häufig schwierig, auch wenn die Frauen bei der Wohnungssuche von Mitarbeiterinnen der Frauenhäuser unterstützt werden.
Daher ist die
Initiative der Bundesregierung, den Täter und nicht das Opfer
von Gewalt zum Verlassen der Wohnung zu zwingen, sehr zu begrüßen.
Mit dem Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen hat die Regierung im Dezember 1999 erstmals
ein umfassendes Gesamtkonzept einer Anti-Gewalt-Arbeit vorgelegt
und dabei insbesondere Verbesserungen im Zivilrecht angekündigt.
In dem derzeit vorliegenden Entwurf eines Gewaltschutzgesetzes
sehen wir eine wesentliche Maßnahme zur Verbesserung des
Schutzes von Körper und Gesundheit sowie der Freiheit und den
allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Schutzanordnungen,
polizeiliche Wegweisung des Täters und erleichterte Zuweisung
der gemeinsam genutzten Wohnung sind die wesentlichen Elemente.
Allerdings werden
die Möglichkeiten des Platzverweises die Frauenhäuser nicht überflüssig
machen. Schließlich ist der Verbleib in der eigenen Wohnung
keine Lösung für alle betroffenen Frauen, zum Teil, weil ihre
Sicherheit zu Hause nicht gewährleistet werden kann, zum Teil
auch, weil sie weitere Hilfen und eine umfassende Betreuung
brauchen. So werden die Frauenhäuser weiterhin zentraler
Bestandteil des Hilfesystems bleiben.
Auf zwei Probleme
möchten wir gesondert hinweisen:
Durch die
Streichung des Kriteriums der unbilligen Härte in §2
Abs. 1 GewSchG-E, welche wir im Grundsatz unterstützen, ist
leider auch die nachfolgende Präzisierung eine unbillige Härte
ist auch dann gegeben, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden
Kindern gefährdet ist, entfallen. Damit fehlt nun
beispielsweise die Möglichkeit, bei alleiniger Kindeswohlgefährdung,
z.B. bei Misshandlung oder sexuellem Missbrauch, die Überlassung
der gemeinsam genutzten Wohnung für Mutter und Kind(er) zu
erreichen. Die Berücksichtigung von Kindern in §2 GewSchG-E
halten wir aber für einen zentralen Bestandteil des
Gesetzentwurfs.
In der Begründung
zum vorliegenden Entwurf wird erläutert, dass bei einer Gefährdung
des Kindeswohls z.B. bei Misshandlung durch Eltern oder andere
sorgeberechtigte Personen die Vorschrift des §1666 BGB
ausreichend sei, das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen
treffen zu lassen. Hier sind wir allerdings der Meinung, dass die
Regelungen in den §§1666 und 1666a BGB eine andere Zielrichtung
verfolgen. Sie sind ausgerichtet auf die Lösung des Kindes aus
der Familie bzw. aus der Obhut von Sorgeberechtigten.
Die Möglichkeit
der Wohnungszuweisung soll dazu führen, dass nicht die Opfer von
Gewalt, sondern die Täter weichen müssen. Dies muss unseres
Erachtens genauso gelten, wenn Kinder betroffen sind und durch
die Wohnungszuweisung erreicht werden kann, dass das Kind und der
nicht gewalttätige Elternteil in ihrer gewohnten Umgebung
bleiben können. Deshalb sollte die Zuweisung der gemeinsam
genutzten Wohnung an das Kind und den anderen nicht-gerwalttätigen
Elternteil nach §2 GewSchG-E ermöglicht werden. Es ist nämlich
fraglich, ob §1666 BGB eine solche Wohnungszuweisung gestattet.
ü
Die Vorschrift im §15a BSHG wird von einer soll-Vorschrift
in eine muss-Vorschrift umgewandelt. Die Erfahrung
hat gezeigt, dass insbesondere bei alleinstehenden Personen
Sozialhilfeträger zu einem extensiven Gebrauch ihres
Ermessenspielraums neigen und so die Wohnungslosigkeit dieser
Menschen nicht im möglichen Umfang verhindert wird.
ü
Als erster realisierbarer Schritt zur Vermeidung von
Wohnungsverlust durch Mietschulden empfiehlt sich der Einsatz von
Mieterbetreuern mit sozialpädagogischer Qualifikation.
Dieser Weg wird teilweise von gemeinnützigen
Wohnungsbaugesellschaften bereits gegangen und zeigt gute
wirtschaftliche Erfolge.
Beispiel best practice: Hagener gemeinnützige
Wohnbaugesellschaft
ü
In Deutschland besteht ein weitgehend flächendeckendens Angebot
an Frauenhäusern, dessen finanzielle und personelle
Ausstattung in aller Regel aber unzureichend ist. Durch eine
institutionelle Absicherung der Frauenhausarbeit würde das
Problem der Sozialhilfeabhängigkeit zum großen Teil vermieden.
Die Forderung nach einem adäquaten, differenzierten und
bedarfsgerechten Hilfeangebot für von Gewalt betroffene Frauen
und ihre Kinder besteht in der gleichen Dringlichkeit weiter.
ü
Die Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung an das Kind
und den anderen nicht-gerwalttätigen Elternteil nach §2 GewSchG-E
sollte unter Einbeziehnug des §1666 BGB ermöglicht werden.
zu
3. Schulverweis
Mehr
Aussichten auf Erfolg statt der im Entwurf genannten ordnungsrechtlichen
Mittel haben unserer Erfahrung nach aktive Hilfestellungen
für Schüler, die dem Unterricht willentlich fernbleiben. Das
Fernbleiben ist in der Regel auf individuelle Probleme (z.B.
familiäre Probleme) zurückzuführen, die insbesondere durch
psycho-sozialen Beratung behoben werden könnten. Für die
bessere Zusammenarbeiten von Schule, Eltern und professionellen
Hilfsdiensten (schulpsychologischen Dienst, Dienste und
Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände und der Kommunen) sind
Initiativen auf Landes- und Kommunalebene zu ergreifen.
| zu
2. c) Maßnahmen zum Erhalt der Solidarität in der
Familie in allen ihren Formen |
zu
1. Familien; Eltern mit Kindern
zu
a) Situation in Deutschland
Auch
Familienleistungen in der Form finanzieller Unterstützungen
sind nach unserem Verständnis Maßnahmen zum Erhalt der
Solidarität in der Familie und sollten nicht nur unter der
Leitlinie Für die sozial Schwachen handeln genannt
werden, sondern im Sinne des Präventionsgedanken systematisch
richtig unter diesem Gliederungspunkt 2 c). Vgl. zu den Inhalten
unsere Ausführungen unter 3. b).
Bisher
sind Kindertagesstätten in dem Entwurf noch nicht berücksichtigt.
Zu ihrer Bedeutung siehe unsere Ausführungen zu 1.2 f) Bildung.
Der Aussage, dass es in Deutschland ein qualifiziertes Netz an Erziehungs- und Familienberatungsstellen gibt, können wir uns anschließen. Allerdings gibt es noch Ausbaubedarf im Hinblick auf die Flächendeckung und den Zugang im Sinne der Niedrigschwelligkeit des Angebots. Dazu kommen die Herausforderungen für dieses Arbeitsfeld durch die Erkenntnisse des 6. Familienberichts. Jedoch steht auch das existierende, qualifizierte Beratungsangebot von Erziehungs- und Familienberatungsstellen insgesamt unter einem enormen Finanzierungsdruck, weil Länder und Kommunen sich zu Einsparungen gezwungen sehen. Kirche und Diakonie können dies nicht ausgleichen, sondern stehen selbst vor einer ähnlichen Finanzierungsproblematik. Eine Kürzung sollte sich jedoch nicht nur wegen der steigenden Zahl der ratsuchenden Familien verbieten, die mancherorts zu unerfreulich und unverantwortlich langen Wartezeiten führt, sondern widerspricht auch den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen durch das Kindschaftsrecht und das Recht auf Gewaltfreie Erziehung. Darin sind in erheblichem Maße die Rechtsansprüche auf Beratung gestärkt worden, der Beratung wurde ein hoher Stellenwert für die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen zugesprochen.
Zur Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung ist zu bemerken, dass der Rechtsanspruch auf Beratung nach §2 SchKG (Jede Frau und jeder Mann hat ein Recht auf Beratung in allen eine Schwangerschaft mittelbar oder unmittelbar berührenden Fragen...) der Öffentlichkeit kaum bekannt ist. Um diesen Rechtsanspruch umzusetzen sind zusätzliche Anstrengungen auch finanzieller Art notwendig. Dieser Rechtsanspruch ist umfasst auch den Anspruch auf Beratung im Kontext von Pränataldiagnostik. Länder und Kommunen müssen in der Ausweitung des niedrigschwelliges Angebot unterstützt werden, wenn die freiwillige Beratung im Sinne des Schutzes des ungeborenen Lebens erfolgreich sein soll.
Für von Ausgrenzung bedrohte Gruppen sind neben der Verbesserung des Zugangs zum Regelangebot spezifische Angebote der Beratung im Kontext von Erziehungs- und Familienberatung bzw. Schwangeren-/Schwangerschaftskonfliktberatung zu entwickeln. Bisher sind Fördergelder etwa für die sexualpädgogische Arbeit mit jungen Türkinnen und Türken in Schulen oder die sexualpädagogische Arbeit mit Behinderten bzw. mit MultiplikatorInnen in der Arbeit mit behinderten Menschen kaum verfügbar.
Nach
dem zweiten Absatz zu den ambulanten Diensten sollten unseres
Erachtens die stationären Einrichtungen ergänzt werden: Neben
vielfältigen Beratungsangeboten stellen insbesondere die Jugendhilfeeinrichtungen
der freien Träger ein differenziertes Angebot an ambulanten,
teilstationären und stationären Erziehungshilfen zur Verfügung,
das die Familien bei ihrer Erziehungsarbeit entlastet und unterstützt
und den jungen Menschen Erfahrungsmöglichkeiten bietet, die ihre
Integration erleichtert. Sichergestellt werden muss, dass eine
bedarfsgerechte Bereitstellung dieser Angebote nicht davon abhängig
gemacht wird, ob die dafür erforderlichen finanziellen Mittel
zur Verfügung stehen. Vielmehr ist hier eine eindeutige Prioritätensetzung
zugunsten bedarfsgerechter Hilfeangebote erforderlich.
Die
besonderen Lebensumstände von Migranten/-innen erfordert
außerdem eine separate Betrachtung. Insbesondere sind im
vorliegenden Entwurf die Probleme der Familienzusammenführung
bei Flüchtlingen nicht untersucht worden.
Die
Hilfsangebote für Familien und einzelne Familienmitglieder müssen
darüber hinaus besser an den Erwartungen und Bedarfslagen ausländischer
Familien und ihrer Kinder ausgerichtet werden. Der Anteil ausländischer
Minderjähriger in der entsprechenden Altersgruppe liegt bei ca.
11%; bei den von den Jugendämtern gewährten Hilfen zur
Erziehung z.B. in sozialpädagogischen Tagesgruppen oder in
Heimen liegt der Ausländeranteil dagegen unter 8%, obwohl davon
ausgegangen werden muss, dass ausländische Familien mindestens
in gleichem Maße auf Unterstützung bei der Erziehung ihrer
Kinder angewiesen sind. Ein Hindernis für die Inanspruchnahme
von Erziehungshilfen ist darin zu sehen, dass im §46 des Ausländergesetzes
die Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung außerhalb der
eigenen Familie als Ausweisungsgrund aufgeführt wird.
zu
b) Ziele und Initiativen 2001 bis 2003
ü
s. auch 3b)
ü
Die genannte Förderung und Weiterentwicklung von Beratung
sowie die Qualifizierung der Fachkräfte in den Beratungsstellen
ist ein richtiges Ziel, insbesondere im Hinblick auf die
ausgeweiteten Beratungsansprüche durch das Kindschaftsrecht,
das Recht auf gewaltfreie Erziehung, §2 SchKG sollte ergänzt
werden.
ü
Mit dem Bedeutungszuwachs von Beratung Ausweitung der Aufgaben,
beispielsweise weitere niedrigschwellige und jugendgemäße
Angebote der Beratung für Kinder und Jugendliche, deren Eltern
sich trennen oder scheiden lassen wollen oder fachlich
qualifizierte Angebote des begleiteten Umgangs. Beides bedarf
einerseits der konzeptionellen Arbeit und der Qualifizierung
der Mitarbeitenden, andererseits auch der Finanzierung der
neuen Aufgaben.
ü
Das Ziel, länderübergreifende Standards der Beratungsträger
und Fachkräfte darf nicht dazu führen, die Qualitätsstandards
auf einem niedrigeren Niveau einander anzugleichen.
ü
Präventive Beratungsansätze sollten ausgebaut und
spezifische Kooperationsformen von z.B. Erziehungs- und
Familienberatungsstellen, Familienbildungsstätten und
Tageseinrichtungen für Kinder entwickelt werden. Allerdings
stellt sich die Frage nach der Finanzierung der neuen
Beratungsansätze und Kooperationsformen: Modellprojekte müssen
in die Regelfinanzierung übersetzt werden können, wenn sie längerfristig
wirksam sein sollen.
ü
Der Ausbau niedrigschwelliger Beratungsangebote im Blick auf Familien
mit multiplen Problemen wird begrüßt.
ü
Weiterentwicklung der schulischen Jugendsozialarbeit
ist notwendig.
ü
Die Vorschläge der EU-Kommission zur Verbesserung der Umsetzung
des Rechts auf Familienzusammenführungen sollten möglichst
breite Unterstützung finden. Sie stellen insbesondere eine
Verbesserung für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention
sowie Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz dar. Familienzusammenführungen
sollten außerdem für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge ermöglicht
werden, auch wenn sie nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Konvention anerkannt sind.
ü
Für Migrantenfamilien sollten die bestehenden niederschwellige
Beratungsangebote erhalten und flächendeckend ausgebaut werden
unter gleichzeitigen Bestrebungen, die Zugangsschwellen zu
allgemeinen familienspezifischen Diensten für Migrantinnen und
Migranten durch Prozesse der interkulturellen Öffnung zu
senken. Die Ausweitung der Regeldienste für Menschen ausländischer
Herkunft, wie sie der 6. Familienbericht der Bundesregierung
nahelegt, erfordert in hohem Maße Qualifizierung der
Mitarbeitenden in diesen Regeldiensten (sowie zusätzliche
qualifizierte Fachkräfte mit Migrationshintergrund).
ü
§46 des Ausländergesetzes sollte im Interesse einer wirksamen
Integration von ausländischen Minderjährigen ersatzlos
gestrichen werden.
Zur Erhaltung der Familiensolidarität sind auch Maßnahmen erforderlich, um die Bereitschaft der Familien, einen pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen, zu erhalten und zu stärken.
ü Dazu gehören insbesondere Entlastungsangebote durch professionelle Hilfe (z.B. ambulante Dienste) einschließlich einer Weiterentwicklung in der Aus- und Weiterbildung in Pflegeberufen und
ü niedrigschwellige Beratungsangebote.
ü Weiter ist das Diakonische Werk der EKD der Ansicht, dass Familien in Notsituationen stärker zu unterstützen sind. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die sich seit Jahren verschlechternde Situation von Einrichtungen, die Familienpflege/Dorfhilfe als Leistung anbieten, hin. Zwar wächst die Zahl derer, die Familienpflege benötigen, z.B. weil die haushaltsführende Person (i.d.R. die Mutter) durch Krankheit, Kuraufenthalt, Krankenhausaufenthalt ganz oder teilweise ausfällt. Die unzureichende Kostenerstattung durch Kostenträger und die Senkung von öffentlichen Zuschüsses haben jedoch bewirkt, dass immer mehr Einrichtungen gezwungen sind, den Leistungsbereich Familienpflege/Dorfhilfe aufzugeben. Dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten und das interdiziplinäre Angebot der Familienpflege/Dorfhilfe als unverzichtbare Dienstleistung für Familien zu erhalten bzw. abzusichern, ist daher dringend erforderlich.
zu
3. Für die sozial Schwachen handeln
Die Übersetzung sozial Schwache ist aus Sicht des Diakonischen Werkes der EKD missglückt. Der Ausdruck am meisten Gefährdete von les plus vulnérables, die EAPN vorschlägt, wird den Inhalten dieser Leitlinie besser gerecht. Es geht aus unserer Sicht um Menschen, die durch extreme Armut oder Ausgrenzung häufig in mehreren Dimensionen der Hilfe zur sozialen Integration bedürfen. Zentral für die Umsetzung dieser Leitlinie sollte der Ansatz des Empowerment bzw. Maßnahmen im Sinne von Empowerment sein.
zu
3. a) Förderung der sozialen Eingliederung von Frauen und Männern,
die insbesondere aufgrund einer Behinderung oder ihrer Zugehörigkeit
zu einer sozialen Gruppe mit besonderen Eingliederungsschwierigkeiten
Gefahr laufen, in dauerhafte Armut zu geraten
Die
Begrenzung auf die Gruppen behinderte Menschen sowie Migrantinnen
und Migranten ist u.E. eine Engführung. Zusätzlich sind aus
unserer Sicht auch die Gruppen suchtkranker und psychisch kranker
Menschen zu nennen.
Ergänzt
werden muss mindestens noch die Gruppe der Menschen in besonderen
sozialen Schwierigkeiten. Folgende Abschnitte schlagen wir vor,
in den Aktionsplan zu übernehmen:
a)
Situation in Deutschland
Es
gibt Menschen, deren Lebensverhältnisse durch Obdachlosigkeit
oder Wohnungslosigkeit, Arbeitslosigkeit, Gewalt, soziale
Isolation und Einsamkeit, Armut und Sozialhilfebedürftigkeit,
physische und psychische Beeinträchtigung geprägt ist. Mehrere
dieser Lebensverhältnisse verbinden sich häufig mit sozialen
Schwierigkeiten zu solch Problemen, dass die Betroffenen sie ohne
fremde Hilfe nicht überwinden können. Es handelt sich meist um
Wohnungslose oder von Wohnungsverlust bedrohte Menschen in
sozialer Isolierung.
In
Deutschland leben nach einer Schätzung der BAG-Wohnungslosenhilfe
aus dem Jahr 1999 etwa 440.000 Wohnungslose (ohne Aussiedler),
davon ca. 180.000 als Alleinstehende. Genauere Angaben über die
Größe dieses Personenkreises können nicht gemacht werden, da
es hierzu keine gesetzliche Statistik gibt.
-
Beratung und persönliche Unterstützung
-
Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung
-
Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes
-
Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer
Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
b)
Ziele und Initiativen 2001 bis 2003
Die
am 01.08.2001 in Kraft tretende Verordnung zu §72 muss in den
ersten Jahren auf ihre Wirksamkeit in Bezug auf die
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Hilfe mit dem Ziel, die
Ausgrenzung der Betroffenen zu beenden oder doch mindestens
nachhaltig zu reduzieren beobachtet werden.
Es
ist weiter erforderlich, die Zuständigkeit für die Hilfe und
ihre Aufsplitterung auf örtliche und überörtliche Kostenträger
neu zu regeln. Die geltenden Regelungen der meist getrennten Zustänndigkeiten,
zudem landesspezifisch durch entsprechende unterschiedliche Ausführungsgesetze
recht unterschiedlich gestaltet müssen dringend zugunsten einer
einheitlichen Zuständigkeit beim überörtlichen Kostenträger
geändert werden. Eine Zuständigkeit beim überörtlichen
Kostenträger ist abweichend von den Erfordernissen bei anderen
Hilfen notwendig, da Menschen in besonderen sozialen
Schwierigkeiten nicht zuletzt auf Grund ihrer existenziellen
Armut dazu neigen, schlechte Hilfe oder gar Hilfeverweigerung mit
erzwungener räumlicher Mobilität zu beantworten. Die
Bundesregierung sollte einen neuen Versuch unternehmen, hier eine
entsprechende Regelung durch zu setzen.
zu
1. Behinderte
Mit der Verabschiedung des SGB IX wurde ein erster Schritt auf dem Weg zu einem Leistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen getan. Allerdings wurde die Chance nicht ergriffen, ein eigenständiges Leistungsgesetz zu schaffen. Durch die Beibehaltung des gegliederten Systems und die Zuständigkeit der Sozialhilfe für von Geburt an behinderte Menschen sind diese nach wie vor gegenüber anderen behinderten Menschen, die Leistungen nach den Sozialversicherungssystemen beanspruchen können, benachteiligt. Nur durch die Schaffung eines eigenständigen Leistungsgesetzes kann auf Dauer die notwendige qualifizierte Förderung und Begleitung von Geburt an behinderter Menschen erhalten und gesichert werden.
Auch die Gefahr, insbesondere ältere behinderte Menschen auf Pflegeeinrichtungen zu verweisen, ist noch nicht gänzlich gebannt. Der Verweis von behinderten Menschen auf Pflegeeinrichtungen forciert jedoch deren Ausgrenzung, da diese Einrichtungen nicht auf die besonderen Lebenslagen dieser Menschen weder konzeptionell noch qualitativ - adäquat reagieren können.
Den vierten
Vorschlag (Spiegelstrich) zum SGB IX auf S. 36 des Entwurfs regen
wir an zu streichen.
Nach den ersten 3
Spiegelstrichen könnten folgende ergänzt werden:
-
Verankerung von verschiedenen Maßnahmen der Hilfe in besonderen
Lebenslagen im SGB IX unter Verzicht auf Bedürftigkeitsprüfungen
und den Rückgriff auf Einkommen und Vermögen,
-
Verbesserungen bei Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten
für Behinderte,
-
Ausgestaltung der Frühförderung als Komplexleistung.
zu
b) Ziele und Initiativen 2001 bis 2003
ü
Schaffung eines eigenständigen Leistungsgesetzes für von Geburt
an behinderte Menschen
zu
2. Migrantinnen und Migranten
Die
auf S. 36 genannte Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes
haben wir grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung
begrüsst. Nach ersten Erfahrungen zeichnet sich weiterer Änderungsbedarf
ab.
Die
Ausländersozialberatung als niederschwelliges Angebot für
ausländische Familien ist auch weiterhin erforderlich und darf
nicht noch weiter eingeschränkt werden.
zu
b) Ziele und Initiativen 2001 - 2003
Dazu
gehört vor allem
ü
eine Verlängerung der Frist zur rückwirkenden Einbürgerung
von in Deutschland geborenen Kindern unter 10 Jahren sowie
ü
eine deutliche Senkung der damit verbundenen Gebühren.
ü
Parallel zur Aufrechterhaltung der Ausländerberatung sind die
Zugangsbarrieren zu sonstigen sozialen Diensten durch Prozesse interkultureller
Öffnung (s.o.) deutlich zu senken und Versorgungslücken zu
schließen.
zu
3. b) Maßnahmen zur Vermeidung von Fällen sozialer Ausgrenzung
von Kindern, die diesen Kindern die besten Chancen für eine
reibungslose soziale Eingliederung bieten
Da
soziale Ausgrenzung ein Prozess ist, der sich kaum anhand
einzelner Fälle manifestiert, empfehlen wird die
Formulierung Maßnahmen zur besseren sozialen Integration
von Kindern statt der Vermeidung von Fällen sozialer
Ausgrenzung von Kindern,....
zu
1. Vermeidung von sozialer Ausgrenzung von
Kindern
zu
a) Situation in Deutschland
Aufgabe des staatlichen Familienleistungsausgleichs ist es nicht nur, für den Ausgleich der Belastungen zu sorgen, die in den Familien auftreten, sondern für jedes Kind das individuelle sozio-kulturelle Existenzminimum sicherzustellen. Es muß verhindert werden, dass eine Familie nur wegen der Tatsache, dass sie Kinder hat, sozialhilfebedürftig wird. Deshalb muß es Ziel der jetzt durchzuführende Neuregelung des Familienlastenausgleichs sein, das sozio-kulturelle Existenzminimum in Form eines finanziellen Direkttransfers oder als Steuerentlastung für alle Kinder abzusichern.
In der Sozialhilfe (HLU) machen Kinder und Jugendliche über ein Drittel der Leistungsempfänger/-innen aus: Nach Zahlen vom Jahresende 1999 waren von den Empfängern/-innen 37,3 % unter 18 Jahren. Während die durchschnittliche Sozialhilfequote für die Gesamtbevölkerung bei 3,5 % liegt, haben Kinder mit 6,8 % ein fast doppelt so hohe Quote. Haushaltsbezogen liegt die durchschnittliche Sozialhilfequote 4 %. Hier fallen die Haushalte von allein erziehenden Frauen mit 28,1 % besonders auf.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes bestätigen das Recht des Kindes auf Erziehung, Bildung und Betreuung. Diese Aufgabe wird nicht nur von Eltern allein geleistet, sondern auch von Kindertageseinrichtungen. Dieser familienergänzenden Erziehung und Bildung kommt gerade unter dem Aspekt der Verwirklichung von Chancengleichheit und der Integration, insbesondere auch von Kindern ausländischer Herkunft große Bedeutung zu.
Eine sinnvolle Neugestaltung des Familienleistungsausgleichs muß daher auch den Erhalt und Ausbau von sozialer Infrastruktur für Familien im Auge haben. Die Verteuerung dieser Angebote z.B. durch Anhebung der Elternbeiträge für den Kindergarten, wie sie zunehmend zu beobachten ist, wirkt diesen Zielen entgegen. Kindertageseinrichtungen, Familienbildungsstätten und Erziehungsberatungsstellen sind unverzichtbarer Bestandteil einer lebensweltorientierten und präventiv ausgerichteten Kinder- und Jugendhilfe. Insbesondere Tageseinrichtungen leisten einen wichtigen Beitrag zu Sicherung der Chancengleichheit von Kinder insbesondere aus sozio-ökonomisch belasteten Familien und Kindern ausländischer Herkunft. Gleichzeitig unterstützen sie Eltern in der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung.
So sind Programme zu Stärkung der elterlichen Kompetenz zu unterstützen oder zu initiieren, die auch die Professionalisierung von Fachkräften der Einrichtungen der Jugendhilfe und der Familienbildung bzw. affiner Institutionen einbeziehen.
Wenn im Sinne vielfältiger, bedarfsgerechter Angebote eine Kooperation unterschiedlicher Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wie Beratungsstellen, Familienbildungsstätten aber auch eine Zusammenarbeit mit der Schule gelingen soll, muss diese Aufgabe finanziell ausreichend ausgestattet sein.
Beispiel best practice: Bildungsangebote für Familien in der Hansestadt Bremen der Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V. (BETA) in Kooperation mit dem Staatsinstitut für Frühpädagogik (IFP)
In dem Entwurf bisher nicht berücksichtigt ist die prekäre Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. Besonders bedrückend ist die Situation von Flüchtlingskindern in den selten kind- und familiengerechten großen Aufnahme und Sammellagern mit räumlicher Enge (ca. 3-6 qm pro Person), den häufig fehlenden Betreuungsangeboten für Kinder.
zu
b) Ziele und Initiativen 2001-2003
Aufgabe des staatlichen Familienleistungsausgleichs ist es nicht nur , für den Ausgleich der Belastungen zu sorgen, die in den Familien auftreten, sondern für jedes Kind das individuelle sozio-kulturelle Existenzminimum sicherzustellen. Es muß verhindert werden, dass eine Familie nur wegen der Tatsache, dass sie Kinder hat, sozialhilfebedürftig wird. Deshalb muß es Ziel der jetzt durchzuführende Neuregelung des Familienlastenausgleichs sein, das sozio-kulturelle Existenzminimum in Form eines finanziellen Direkttransfers oder als Steuerentlastung für alle Kinder abzusichern.
Finanzielle Transfers und Steuererleichterungen:
ü Die Novellierung des Bundeserziehungsgeldgesetzes zum 1.1.2001 ist nicht weitgehend genug. So hat es keine Erhöhung des Zahlungsbetrages selbst gegeben und die Anhebung der Einkommensgrenzen ist mit durchschnittlich 10% zu gering ausgefallen.
ü
Die Verbesserung des Familienlastenausgleichs in Folge der
Entscheidungen des BVerfG vom 10.11.1998 vorrangig über die Erhöhung
der Steuerfreibeträge vorzunehmen ist der falsche Weg und kommt
genau den Familien nicht zugute, deren wirtschaftliche Situation
ohnehin problematisch ist, während obere Einkommensschichten
wegen der Progressionswirkung begünstigt werden. Wir sehen die
Umsetzung der Beschlüsse durch das seit 1.1.200 in Kraft
getretene Familienförderungsgesetz daher kritisch und halten die
immer weiter auseinandergehende Entlastungsschere für
eine soziale Schieflage, die korrigiert werden muss.
Bei der Umsetzung der 2. Stufe ist daher auf eine vorrangige
Ausgestaltung von Kindergeld als Transferleistung zu achten.
Aufgabe des Familienlastenausgleich muss sein, jedem Kind das
sozio-kulturelle Existenzminimum zur Verfügung zu stellen. Für
Familien im unteren Einkommensbereich ist das Kindergeld so
auszugestalten, dass es als Grundsicherung dienen und Kinder aus
dem Sozialhilfebezug herausholen kann. Keine Familie soll, nur
weil sie Kinder zu unterhalten hat, von Sozialhilfe abhängig
sein.
ü In diesem Zusammenhang ist auch die Anpassung der (abgeleiteten) Sozialhilferegelsätze für Kinder vorzunehmen, die vor dem Hintergrund des Verfassungsgerichtsurteils nicht nur das sächliche Existenzminimum beinhalten dürfen. Vielmehr muss darin auch ein Anteil für die Mitgliedschaften in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kinder oder Jugendlichen außerhalb des häuslichen Bereichs, das erlernen und Erproben moderner Kommunikationstechniken, der Zugang zur Kultur- und Sprachfertigkeit, die verantwortliche Nutzung der Freizeit und die Gestaltung der Ferien berücksichtigt sein. (Kann auch zu Pkt. 1 auf S. 5)
Die Vermeidung sozialer Ausgrenzung von Kindern ist jedoch nicht allein eine Sache von finanziellen Transferleistungen oder Steuererleichterungen. Die Lebenssituation von Kindern wird entscheidend durch ihre Umwelt und deren Rahmenbedingungen geprägt.
ü Erfüllung der Ansprüche und Rechte von Kindern in Bezug auf Erziehung, Bildung, Förderung und Betreuung: Hier kommt also gerade der außerfamiliären Erziehung und Betreuung ein besonderes Gewicht zu. Dazu bedarf es einer gut ausgebauten sozialen Infrastruktur für Familien:
ü Ein flächendeckendes Angebot von angemessener und bezahlbarer Tagesbetreuung für Kinder ist ein wesentliches Element einer solchen Infrastruktur, besonders bei benachteiligten Familien (wozu in besonderem Maße auch ausländische Familien gehören).
ü Dazu gehören auch Ganztagsschulen,
ü Angebote für Ferien und Freizeit, kreative und musische Angebote im Rahmen der Schule, sowie
ü Hausaufgabenbetreuung und Sprachförderung für Kinder ausländischer Herkunft und schließlich
ü Beratungsangebote und verschiedene Maßnahmen der Jugendhilfe.
Schließlich sind neben finanzieller Förderung und Ausbau und Erhalt der sozialen Infrastruktur für die Lebensqualität
ü Kompetenzen in Bezug auf Haushaltsführung, Alltagsorganisation, Umgang mit Geld u.a.m. entscheidend und bedürfen in einigen Fällen der Förderung.
Die
Initiative bzw. das Modellprojekt des BMFSFJ zur Armutsprävention
und Milderung defizitärer Lebenslagen durch Stärkung von Haushaltsführungskompetenzen
ist daher zu begrüßen. In diesem Zusammenhang ist die
notwendige Förderung der Familienbildungsarbeit hinzuweisen.
Für Flüchtlingskinder sind folgende Vorschläge zu machen:
ü Dem Vorrang des KJHG vor dem Ausländerrecht muss Geltung verschaft werden, d.h. keine Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Bestellung von Vormundschaften, keine Abschiebungshaft für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
ü Clearing-Verfahren für neueinreisende unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unter Beteiligung von Jugendamt und Vormund
ü Schulpflicht für Flüchtlingskinder.
zu
2. Förderung benachteiligter Kinder und
Jugendlicher
zu
a) Situation in Deutschland
zu
aa) Brennpunkte
An
dieser Stelle sollten auch Netzwerkprojekte, z.B. des
Aussiedlerbeauftragter Jochen Welt benannt werden. Es gibt
beispielsweise ein Netzwerkprojekt in Bad Oldesloe/Schleswig-Holstein
zur Integration von jungen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern
im Gemeinwesen (1.4.00 - 31.3.03).
zu
bb) Behinderte
s.
Anmerkungen zu Leitlinie 3 a) 1.
zu
cc) Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache
Die Sachverständigenkommission des von der Bundesregierung im Oktober 2000 verabschiedeten Sechsten Familienberichtes Familien ausländischer Herkunft in Deutschland: Leistungen Belastungen Herausforderungen weist darauf hin, dass sich Familien ausländischer Herkunft die Sicherheit und Langfristigkeit der Aufenhaltsperspektive von besonderer Bedeutung erweist. Der Familienbericht zeigt auf, wie unterschiedlich die Chancen für die Familien sind, sich in die deutschen Gesellschaft zu integrieren. Dabei spielt nicht nur die nationale, ethnische und kulturellen Herkunft eine große Rolle, sondern in hohem Maße der aufenthaltsrechtliche Status. So ist gemeinsam mit dem Zehnten Kinder- und Jugendbericht Bericht über die Lebenssituation von Kindern und die Leistungen der Kinderhilfen in Deutschland der Bundesregierung zu fordern, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für alle in Deutschland lebenden Kinder, d.h. auch für Kinder von Asylbewerbern, unabhängig davon welchen aufenthaltsrechtlichen Status sie haben, oder ob ihr Aufenthalt nur vorübergehend ist.
Die Sachverständigenkommission sieht in dem Besuch einer Kindertageseinrichtung eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Karriere im deutschen Schulsystem, da die ausgeprägte Lernfähigkeit der Kinder in diesem Alter es prinzipiell möglich macht, sie in kurzer Zeit mit der deutschen Sprache vertraut zu machen. Allerdings stellt der Bericht fest, dass Kinder aus ausländischen Familien bisher noch nicht so häufig wie die aus deutschen Familien eine Kindertageseinrichtung besuchen. Als Ursache für die Zurückhaltung nennt die Kommission, ein unzureichendes Angebot an Kindergartenplätzen in den Stadtgebieten, in denen konzentriert Familien ausländischer Herkunft leben. Hinzu kommen die mit einem Kindergartenplatz verbundenen relativ hohen Kosten, zum Beispiel durch steigende Elternbeiträge, vor allem, wenn ausländische Mütter nicht erwerbstätig sind. Ursache sind häufig auch unterschiedliche Erziehungsziele- und praktiken: Eltern befürchten, dass sich ihre Kinder von der Familie und von ihrer kulturellen Herkunft entfremden. Die Kommission stellt fest, dass die vorschulische Kinderbetreuung wieder häufig in der Familie stattfindet. Wenn beide Eltern erwerbstätig sind, werden andere Verwandte wie zum Beispiel die Großeltern oder die älteren Schwestern einbezogen. Die Migrationssituation führt offenbar dazu, dass insbesondere Mädchen stark für Aufgaben im Haushalt herangezogen und mit Verpflichtungen belastet werden.
Gerade für viele Familien ausländischer Herkunft ist der Wunsch nach einer guten schulischen und beruflichen Ausbildung häufig einer der Gründe, die zur Migration geführt haben. Entscheidend für die Eltern ist dabei, dass die sprachlichen Kompetenzen und die berufliche Qualifikation in beiden Ländern, dem Herkunfts- und Aufnahmeland, von Nutzen sein müssen. So steht das Erlernen der deutschen Sprache in keinem Widerspruch zum Wunsch vieler Familien, die Muttersprache zu pflegen. Vielmehr versprechen sich die ausländischen Familien durch die flexible Nutzung der Mehrsprachigkeit einen Vorteil für ihre Kinder unabhängig davon, ob sie für immer in Deutschland bleiben oder ins Herkunftsland zurückkehren.
Die
im Rahmen des "Gesamtsprachkonzept (Deutsch) für Zuwanderer"
vorgesehenen Maßnahmen gelten nach unserem Wissen - zurecht -
nicht für Kinder, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen.
Öffentliche Schulen können heute nicht mehr davon ausgehen,
eine Schule für Kinder mit entwickelten deutschen
Sprachkenntnissen zu sein. Sie müssen sich darauf einstellen,
diese einem Teil der Kinder erst selbst zu vermitteln.
Die Förderung der Sprachentwicklung ist nur ein Baustein der Förderung von Kindern ausländischer Herkunft ist. Notwendig ist vielmehr ein interkulturelles Erziehungskonzept, dass darauf abzielt, die Vielfalt der biographischen und kulturellen Hintergründe bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern aus einheimischen und Migrantenfamilien einzubeziehen. Ziel muß es sein, alle Kinder zur Handlungsfähigkeit in einer pluralen Gesellschaft zu erziehen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass MitarbeiterInnen wie z.B. ErzieherInnen in Kindertageseinrichtungen ein fundiertes Wissen darüber haben müssen, wie sich Familien ausländischer Herkunft in ihrer kulturellen Herkunft unterscheiden. Deshalb sind eine regelmäßige Praxisbegleitung durch Fachberatung sowie bedarfsgerechte Fort- und Weiterbildungsangeboten zum Thema interkulturelle Kompetenz sicherzustellen.
Beispiel - best practice: Modellvorhaben: Integrationsmaßnahmen für ausländische Eltern an Grundschulen und Kindertagesstätten in den Berliner Bezirken Neukölln und Treptow des Diakonischen Werkes Neukölln-Oberspree. e.V.., Haus der Zukunft des Vereins Haus der Zukunft e.V. in Bremen-Lüssum und MIKELE des Evang. Migrationsdienstes Württemberg e.V. in Kooperation mit dem Evang. Migrationsdienst in der Prälatur Ludwigsburg/ Diakonie.
zu
b) Ziele und Initiativen 2001 bis 2003
zu
aa) Brennpunkte
ü
Das E&C-Programm muss konzeptionell weiterentwickelt und
finanziell bedeutend besser ausgestattet werden, um tatsächliche
Ergebnisse zu liefern.
zu
bb) Behinderte
s.
Anmerkungen zu 3a) 1.
zu
cc) Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache
ü
Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz für
alle in Deutschland lebenden Kinder unabhängig von ihrem
aufenthaltsrechtlichen Status;
ü
Erhöhung des Anteils von Kindern ausländischer Familien in
Kindertagesstätten
ü
Ausbau der Förderung von Deutschkenntnissen sowie von
Mehrsprachigkeit zur Unterstützung der kommunikativen
Kompetenzen aller Schülerinnen und Schüler
zu
3. c) Erarbeitung umfassender Maßnahmen für Gebiete, die mit
den Problemen der Ausgrenzung konfrontiert sind.
zu
a) Situation in Deutschland
Der
sozialräumliche Ansatz mit den Zielen der Vernetzung und
Partizipation des Programms Soziale Stadt findet unsere volle
Unterstützung. Während wir die inhaltliche Konzeption sehr begrüßen,
ist die Umsetzung vielerorts nicht befriedigend. Dies begann
bereits mit der Auswahl der Fördergebiete, die in Ländern ohne
Vorläuferprogramme unsystematisch erfolgte und setzte sich in
einigen Vierteln mit der Einrichtung von Quartiersmanagement
fort, die den kontinuierlichen und umfassenden Blickwinkel der
Gemeinwesenarbeit sowie die Einbeziehung aller relevanten Akteure
einschließlich Diensten und Einrichtungen vernachlässigte. Hier
ist eine konsequente Evaluation des Programms erforderlich, die
eine kritische Untersuchung der Zusammenarbeit der verschiedenen
öffentlichen Ämter untereinander nicht ausspart.
Zu der Formulierung im Entwurf bleibt anzumerken, dass die Wortwahl "Bevölkerungsgruppen, deren Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben aufgrund ihrer persönlichen oder familiären Bedingungen eingeschränkt ist" als einseitige, auf individuelle Defizitzuschreibung verkürzt scheint. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Familien mit Migrationshintergrund, für die nicht nur persönliche oder familiär bedingte Einschränkungen, sondern in erster Linie strukturelle Gründe für (die Gefahr von) Ausgrenzung ursächlich sind. Die in einigen Politikbereichen der EU entwickelte Perspektive der "Ressource" eines Wirtschafts- und Sozialraumes in Abkehr der Orientierung an individuellen Defiziten einzelner Personen und Zielgruppen oder struktureller Defizite einzelner Regionen sollte hohe Bedeutung beigemessen werden.
ü
Evaluation der Umsetzung des Programms Soziale Stadt und anschließende
Überarbeitung der Konzeption
zu
4. Alle Akteure mobilisieren
Wie
in den grundsätzlichen Bemerkungen dargelegt hält das
Diakonische Werk der EKD die Beteiligung aller Akteure für
entscheidend für den dauerhaften Erfolg des Aktionsplans. Die in
der Leitlinie formulierten Ziele zur Förderung des Dialogs und
der Partnerschaft sollten daher aus ihrer appellativen
Formulierung in eine operationellere Beschreibung überführt
werden. Das Diakonische Werk der EKD empfiehlt
ü
die Armuts- und Reichtumsberichterstattung kontinuierlich
weiterzubetreiben und auszuweiten,
ü
die Einrichtung einer interministeriellen Arbeitsgruppe und eines
durch Wohlfahrtsverbände, Länder, Kommunen und Sozialpartner
besetzten Beirats zum Monitoring der Umsetzung des Nationalen
Aktionsplans 2001 und der Vorbereitung des Aktionsplans 2003,
ü
Aktionspläne auf Länderebenen und kommunaler Ebene zu
entwickeln.
Zu den zu beteiligenden Akteuren gehören zuerst die von Ausgrenzung bedrohten Menschen selbst. Sie müssen eingebunden werden, um die Maßnahmen auf die Bedürfnisse der Betroffenen abzustimmen. Die Beteiligung der Wohlfahrtsverbände bietet sich aus drei Gründen an:
· Dem Diakonische Werk der EKD sind 24 Landesverbände und 90 Fachverbände angeschlossen, zu denen insgesamt 24.000 Dienste und Einrichtungen und 6.000 Helfer- und Selbsthilfegruppen zählen. Dadurch sind Erfahrungen zugänglich, die in langjähriger praktischer sozialer Arbeit sowie politischer Arbeit der Vertretung von Betroffeneninteressen und Interessen sozialer Dienste und Einrichtungen gesammelt worden sind. Eine deutsche nationale Gepflogenheit gemäß der Leitlinie 4 ist die Beteiligung solcher anwaltschaftliche Vertreter im Sinne des Subsidiaritätsgedankens.
· In der Zusammenarbeit zwischen Wohlfahrtsverbänden und Selbsthilfeorganisation existieren weitere Strukturen mit Kapazität der Zusammenführung von Erfahrungen aus kontinuierlicher Arbeit und direkter Betroffenheit. Zusätzlich können diese Netzwerke zur leichteren Umsetzung politischer Entscheidung genutzt werden. Die Mobilisierung und Erarbeitung geeigneter Koordinierungsstrukturen sollte auch die Förderung der Zusammenschlüsse (Einladung als Gesprächsteilnehmer, u. U. technische oder finanzielle Förderung) beinhalten.
· Wohlfahrtsverbände tragen auch durch die Mobilisierung von Ehrenamtlichen und Freiwilligen zum sozialen Zusammenhalt und zur gesellschaftlichen Solidarität über unterschiedliche Bevölkerungsgruppen hinweg bei.
Noch kaum berücksichtigt ist im Entwurf das Unterziel:
b)
Gewährleistung der Einbeziehung der Bekämpfung der Ausgrenzung
in alle politischen Maßnahmen, insbesondere
-
durch Anpassung der Verwaltungs- und Sozialdienste an die Bedürfnisse
der ausgegrenzten Menschen und durch Sensibilisierung der
Akteure vor Ort für diese Bedürfnisse
Der
Handlungsbedarf in Bezug auf eine Ausweitung der Beratung und die
Anpassung der Dienste an die Bedürfnisse der Betroffenen ist
sehr groß. Zu häufig wird der Eindruck erweckt,
Verwaltungshandeln diene der Abschreckung der Menschen und nicht
der Befriedigung ihrer Bedürfnisse. Hier können lokale
Aktionspläne einen Beitrag zur Verbesserung leisten, auch unter
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse zur
interkulturellen Öffnung von Verwaltung und sozialen Diensten.
IV.
Forderungen zur Herausbildung von Indikatoren
In
dem jetzigen Entwurf des Nationalen Aktionsplans sind die
Indikatoren nicht erwähnt, die beim Europäischen Rat in
Stockholm als Hilfsmittel zur Bewertung der Aktionspläne
beschlossen wurden. Sie lauten:
§
Einkommensverteilung
§
Armutsquoten vor und nach Sozialtransfers
§
Dauerhaftigkeit der Armut
§
Erwerbslose Haushalte
§
Regionale Kohäsion: Regionale Unterschiede der Arbeitslosenquote
§
Jugendliche Schulabbrecher, die an keiner Aus- oder Weiterbildung
teilnehmen
§
Langzeitarbeitslosenquote.
Diese
sieben bisher in Betracht gezogenen Indikatoren eignen sich in
unseren Augen kaum zur Messung des Fortschritts in der Bekämpfung
von Ausgrenzung, weil sie die individuelle Lebenslage aus dem
Blick lassen.
Wir
begrüßen, das mit dem am 12.4. vom Statistischen Bundesamt über
das Bundesarbeitsministerium versendeten Entwurf von Indikatoren
/ Überwachungsmechanismen die Debatte für Deutschland
endlich eröffnet wurde. Allerdings ist der Vorschlag in hohem Maße
unbefriedigend, auch wenn immerhin für die Kategorie Wohnraum
ein Ansatz gemacht wird, die Lebenslage abzubilden. Idealerweise
sollten in unseren Augen für jedes Unterziel des Nationalen
Aktionsplans Indikatoren entwickelt werden, die die tatsächliche
Versorgung bzw. den tatsächlichen Zugang zu Gütern, Diensten,
Rechten abbilden. Um die Wirkung der Aktionspläne
zumindest ansatzweise zu messen und verlässliche Zahlen für die
notwendige Weiterentwicklung der Inhalte des Aktionsplans zu
erhalten, sind Längsstudien erforderlich.
Wir
setzen uns dafür ein, dass zusätzlich zu den genannten
Kennzahlen Indikatoren in folgenden Problemfeldern entwickelt
werden, die regelmäßig erhoben werden:
§
Wohnung (z.B. Anzahl der wohnungslosen Menschen, Anzahl der
Bewohner qualitativ minderwertiger / gesundheitsgefährdender
Wohnungen)
§
Qualität von Beschäftigung
§
Zugang zu Gesundheitsversorgung (z.B. Anzahl der Personen ohne
Krankenversicherung)
§
Qualität von Betreuung und Pflege
§
Suchtkrankheiten
§
Bildung (z.B. Analphabetenrate)
§
Soziale Kontakte
§
Selbstmordrate
§
Jugendkriminalität
Eine kurzfristige, unsystematische Zusammenstellung von einfach zugänglichen Indikatoren ohne eine wissenschaftlich und sozialpolitisch fundierte Diskussion ist aus Sicht des Diakonischen Werkes der EKD dem politischen Stellenwert des Nationalen Aktionsplans nicht angemessen. Die Zeit bis zum folgenden Aktionsplan 2003 muss intensiv zur Entwicklung der Indikatoren, zur Grundlagenforschung und der sozialpolitischen Debatte der Indikatoren genutzt werden unter Einrichtung entsprechender tragfähiger Strukturen auf nationaler und europäischer Ebene.
In Bezug auf die Verfügbarkeit von Sozialstatistiken ist darauf zu verweisen, dass es über die aufgeführten Statistiken hinaus eine Vielzahl von Untersuchungen und Statistiken gibt, z.B. die verschiedenen Armutsstudien der Wohlfahrtsverbände (u.a. Lebenlagenuntersuchung von Caritas- und Diakonie). Darüber hinaus gibt es für Deutschland die neuen Daten aus dem Armuts- und Reichtumsbericht, ähnliche Berichte werden in anderen EU-Ländern ebenfalls erstellt. Insbesondere im Jugend- und Bildungsbereich kann man schließlich z.B. auf Berufsbildungsberichte, Jugend-Shellstudie, Auswertungen des JUMP-Sofortprogramms, CEDEFOP-Berichte zurückgreifen, um "sozialer Ausgrenzung" zu erfassen.
Das
Diakonische Werk der EKD sieht die Notwendigkeit, hier zu
einem fundierten Austausch zwischen Vertretern/-innen der
einzelstaatlichen und europäischen Ebenen (politische und
statistische Vertreter/-innen), der Wissenschaft sowie Experten/-innen
der sozialen Situation zu kommen. In der Untergruppe Indikatoren
des Sozialschutzausschusses der Europäischen Kommission ist
Deutschland mit zwei Sitzen vertreten, einem ständigen und einem
rotierenden Mitglied. Das Diakonische Werk der EKD
bietet an, die Arbeit dieses Gremiums mit seinen Erfahrungen zu
unterstützen, die es u.a. in der Lebenslagenuntersuchung und der
Familienstudie gesammelt hat und die in der Begleitung des Armuts-
und Reichtumsberichts (Beirat) deutlich geworden sind. Es wäre
ihm beispielsweise möglich, von Zeit zu Zeit das wechselnde
Mitglied im Unterausschuss zu stellen.
Stuttgart,
den 24. April 2001
[1] Auch in seiner
Stellungnahme zur EU-Grundrechtecharta vom April 2000 hat das
Diakonische Werk den hohen Stellenwert betont, den ein
umfassender Zugang zu Versorgungsleistungen und sozialen Diensten
für die Eingliederung jedes einzelnen in das gesellschaftliche
Zusammenleben hat.
[2]
Der Europäische Verband für Diakonie - Eurodiaconia ist eine
Plattform mit 44 Mitgliedern aus 22 Ländern Europas.
[3]
EAPN ist der europäische Zusammenschluss von nationalen
Armutskonferenzen. Mitglieder der Nationalen Armutskonferenz für
die Bundesrepublik Deutschland sind die Wohlfahrtsverbände,
Selbsthilfeverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund.
[4] Vgl. Lebenslagenuntersuchung von Caritas und Diakonie.
[5] Als eine der gravierendsten Ausprägungen der Nicht-Inanspruchnahme von Rechten ist die verdeckte Armut, also das Leben unterhalb der Sozialhilfeschwelle zu nennen. Nach Erkenntnissen von Caritas und Diakonie kamen z. B. 1996 in Ostdeutschland auf 10 Sozialhilfeempfänger 17 verdeckt Arme.
[6] s. auch Anmerkungen zur Leitlinie 3 a)
[7] Das gilt in ähnlicher Weise für S. 7 unter 2. Migrant(inn)en: hier sollte es "Defizite in der Beherrschung der deutschen Sprache" heißen, und (auf S. 8 oben wie auf S. 33) "Erwerb der deutschen Sprache" statt "Spracherwerb" sowie (S. 8 unten) "Gesamtsprachkonzept (Deutsch) für Zuwanderer" sowie "Sprachförderung Deutsch" und (auf S. 11 oben) "mangelnde Kompetenz in der deutschen Sprache".
[8] s. ausführliche Stellungnahme zum "Gesamtsprachkonzept (Deutsch) für Zuwanderer" in: "Einwanderung und Integration fördern", Diakonie Korrespondenz 01/01.
[9] Maunz/Dürig/Herzog Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20, Rz
[10] Die Bekämpfung der Armut ist ein Schwerpunkt der Politik der neuen Bundesregierung. Die prekäre wirtschaftliche und soziale Situation vieler Kinder ist ein Missstand, der dringend Handeln erfordert.
[11] Das Mainzer Modell wird jedoch wegen seiner starken Orientierung an der Erwerbsarbeit kritisiert: Im Mittelpunkt steht die Überwindung der Sozialhilfeabhängigkeit durch Erwerbsarbeit, die Problematik der Vereinbarkeit von Kindern und Erwerbstätigkeit wird nicht aufgegriffen.