BMJ – Reform des Sanktionenrechts

Referentenentwurf

eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts

(Stand: 8. Dezember 2000)

A. Zielsetzung

Das geltende Sanktionensystem, das Geld- und Freiheitsstrafe als Hauptstrafen vorsieht,

gibt den Gerichten zu wenig Gestaltungsmöglichkeiten, um im Bereich kleinerer

und mittlerer Kriminalität in geeigneter Weise mit spezialpräventiver Zielrichtung auf

Straftäter einzuwirken. Deshalb soll der Gesetzentwurf die ambulanten Sanktionsmög-lichkeiten

für Straftaten in diesen Bereichen erweitern und dabei insbesondere der

Vermeidung von kurzen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen dienen. Auf diese Weise

sollen unerwünschte Nebenwirkungen von Freiheitsstrafen vermieden oder abgeschwächt

und der Strafvollzug entlastet werden. Die Erweiterung des Sanktionen-systems

durch den Ausbau ambulanter Sanktionen trägt wirksam zum strafrechtlichen

Rechtsgüterschutz bei, denn nach allen bisherigen Erkenntnissen sind die vorge-schlagenen

Sanktionen den heute vorhandenen in spezial- und generalpräventiver

Hinsicht nicht unterlegen.

Darüber hinaus sorgt der Entwurf für eine bessere Berücksichtigung von Opferinteres-sen

im Rahmen des Geldstrafensystems..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 2 von 31

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B. Lösung

Der Entwurf schlägt vor:

1. eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der gemeinnützigen Arbeit

durch

· eine teilweise obligatorisch ausgestaltete Freiheitsstrafen-Ersetzungslösung,

· Einführung der gemeinnützigen Arbeit als primäre Ersatzstrafe bei Uneinbringlichkeit

einer Geldstrafe,

· Ermöglichung von Arbeitsauflagen im Rahmen der Verwarnung mit

Strafvorbehalt;

2. eine Erweiterung des verkehrsstrafrechtlichen Fahrverbots durch

· Aufstufung zur Hauptstrafe in seinem bisherigen Anwendungsbereich,

· Ausdehnung der zeitlichen Höchstdauer auf sechs Monate,

· Normierung als Regelsanktion für sog. Zusammenhangstaten;

3. eine Erweiterung der Verwarnung mit Strafvorbehalt;

4. Verbesserungen im Bereich der Geldstrafe, nämlich

· Verpflichtung der Gerichte, einen Teilbetrag der Geldstrafe Organisationen

der Opferhilfe zuzuweisen,

· Neuregelung der Ersatzstrafe in § 43 StGB durch Einführung der gemeinnützigen

Arbeit als primäre Ersatzstrafe bei Uneinbringlichkeit einer

Geldstrafe und Änderung des Umrechnungsmaßstabs Geldstrafe : Frei-heitsstrafe,

· Sicherung eines Vorrangs von Wiedergutmachungsansprüchen des

Opfers gegenüber der Vollstreckung von Geldstrafen und Berücksichti-gung

von Wiedergutmachungsbemühungen des Verurteilten bei ihrer

Vollstreckung;.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 3 von 31

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5. eine Erweiterung der Möglichkeit einer Halbstrafenaussetzung in

§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf Freiheitsstrafen über zwei Jahren;

6. eine Ergänzung der Regelungen zum Widerruf der Straf- und Strafrestaus-setzung

um einen weiteren Widerrufsgrund

C. Alternativen

Der Regelungsumfang des vorliegenden Entwurfs geht erheblich über die vom

Bundesrat erneut eingebrachten Gesetzentwürfe zur „Einführung der gemeinnützigen

Arbeit als strafrechtliche Sanktion“ (BT-Drucks. 14/762) und zur „Verbesserung

des strafrechtlichen Sanktionensystems“ (BT-Drucks. 14/761) hinaus und

nimmt die Neuregelungsinhalte des vom Bundesrat eingebrachten „Entwurfs eines

... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze –

Widerruf der Straf- und Strafrestaussetzung“ (BT-Drucks. 14/1467) auf.

D. Kosten

Für den Bundeshaushalt entstehen keine Kosten. Durch die Erweiterung der

Halbstrafenaussetzung ist für den Bund mit Minderausgaben zu rechnen, da sich

bei deren Gewährung für Verurteilte in Staatsschutz-Strafsachen die Verwal-tungskostenerstattung an die Länder reduziert.

Für die Länderhaushalte führen die vorgeschlagenen Änderungen einerseits zu

Mehrkosten und Mindereinnahmen, andererseits zu Kostenersparnissen.

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der gemeinnützigen Arbeit entstehen

im Zusammenhang mit der Bereitstellung von geeigneten Einsatzstellen

und der Gewährleistung der erforderlichen Betreuung und Überwachung zusätzliche

Kosten. Auch die Verbesserungen bei der Berücksichtigung von Opferinteressen

im Rahmen des Geldstrafensystems werden zunächst zu Mindereinnahmen

führen..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 4 von 31

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Dem Aufwand für Betreuung und Überwachung im Rahmen der gemeinnützigen

Arbeit stehen indessen erhebliche Einsparungen gegenüber, wenn dadurch die

Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vermieden wird.

Auch in den Haushalten der Länder wird die Erweiterung der Möglichkeiten zur

Halbstrafenaussetzung zu Kostenersparnissen führen..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 5 von 31

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Referentenentwurf

eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts

Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November

1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2.

August 2000 (BGBl. I S.1253), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils wird wie

folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§ 40 Verhängung in Tagessätzen“ wird die Anga-be

„§ 40a Zweckbestimmung der Geldstrafe“ eingefügt.

b) Die Angabe „§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe“ wird durch die Angabe „§ 43

Ersatzstrafen“ ersetzt.

c) Die Zwischenüberschrift „Nebenstrafe“ wird durch die Zwischenüber-schrift

„Fahrverbot“ ersetzt.

d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

“ § 44 Verhängung eines Fahrverbots”.

e) Die Überschrift zum Vierten Titel wird wie folgt neu gefasst:

„Abwendung der Strafvollstreckung und Strafaussetzung zur Bewäh-rung“.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 6 von 31

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f) Nach der Überschrift zum Vierten Titel wird folgende Angabe einge-fügt:

„§ 55a Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch ge-meinnützige

Arbeit“

g) Der Angabe zu § 56e werden ein Semikolon und die Wörter „Abse-hen

von Anordnungen“ angefügt

h) In der Überschrift zum Fünften Titel sowie in den Angaben zu §§ 59

und 59c wird jeweils das Wort „Verwarnung“ durch das Wort „Verur-teilung“

ersetzt.

i) In der Angabe zu § 59b werden die Wörter „Verurteilung zu“ durch

das Wort „Verhängung“ ersetzt.

2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

„§ 40a

Zweckbestimmung der Geldstrafe

Das Gericht weist ein Zehntel der Geldstrafe einer gemeinnützigen Einrichtung

zu, deren Zweck die Hilfe für Opfer von Straftaten ist.“

3. § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43

Ersatzstrafen

(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt mit Zustimmung

des Verurteilten gemeinnützige Arbeit. Einem Tagessatz entsprechen

drei Stunden gemeinnütziger Arbeit.

(2) Erteilt der Verurteilte die nach Absatz 1 erforderliche Zustimmung

nicht oder wird die gemeinnützige Arbeit nicht in angemessener Zeit

oder nicht in ordnungsgemäßer Weise erbracht, so tritt an die Stelle

einer uneinbringlichen Geldstrafe Freiheitsstrafe. Zwei Tagessätze.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 7 von 31

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entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatz-freiheitsstrafe

ist ein Tag.“

4. Vor § 44 wird die Zwischenüberschrift “Nebenstrafe” durch die Zwischen-überschrift

“Fahrverbot” ersetzt.

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift “Fahrverbot” wird durch die Überschrift “Verhängung

eines Fahrverbots” ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Wird jemand wegen einer Straftat verurteilt, die er bei oder im

Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder

unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers be-gangen

hat, so kann ihm das Gericht anstelle oder neben einer

Geld- oder Freiheitsstrafe für die Dauer von einem Monat bis zu

sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge

jeder oder einer bestimmten Art zu führen.”

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

“(2) Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn der Täter

1. wegen einer Straftat nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-be

a, Abs. 3 oder § 316 verurteilt wird oder

2. wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, zu deren Be-gehung

oder Vorbereitung er ein Kraftfahrzeug als Mittel

der Tat geführt hat,

und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.”

d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4 ..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 8 von 31

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6. In § 51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „einem Tagessatz“ durch die

Wörter „zwei Tagessätzen“ ersetzt.

7. In § 54 Abs. 3 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

„so entsprechen bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen zwei

Tagessätze einem Tag Freiheitsstrafe.“

8. Nach § 55 wird die Überschrift des Vierten Titels im Dritten Abschnitt des

Allgemeinen Teils wie folgt gefasst:

„Vierter Titel

Abwendung der Strafvollstreckung und

Strafaussetzung zur Bewährung“

9. Nach der Überschrift des Vierten Titels wird folgender § 55a eingefügt:

„§ 55a

Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch

gemeinnützige Arbeit

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten gestatten, die Vollstreckung einer

Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten durch gemeinnützige Arbeit

abzuwenden. Es hat dies dem Verurteilten zu gestatten, wenn er

erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung

nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Gestattung unterbleibt,

wenn die Erbringung der Arbeitsleistung von vornherein nicht zu er-warten

ist.

(2) Das Gericht kann die Abwendung der Vollstreckung einer Freiheits-strafe

durch gemeinnützige Arbeit auch gestatten, wenn es die Vollstreckung

der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 zur Bewährung aus-setzt.

Die Gestattung entfällt, wenn das Gericht die Strafaussetzung.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 9 von 31

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zur Bewährung widerruft.

(3) Einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen vier Stunden gemeinnütziger

Arbeit. Ist die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so entspre-chen

einem Tag Freiheitsstrafe drei Stunden gemeinnütziger Arbeit.

(4) Das Gericht setzt dem Verurteilten mit der Anordnung nach Absatz 1

oder Absatz 2 zugleich eine Frist von höchstens achtzehn Monaten

für den Nachweis der Leistung. Es kann für bestimmte Teilleistungen

und ihren Nachweis jeweils gesonderte Fristen setzen, namentlich

dann, wenn dies im Hinblick auf die Gesamtzahl der zu leistenden

Arbeitsstunden geboten erscheint. Soweit der Verurteilte die gemein-nützige

Arbeit geleistet hat, ist die Freiheitsstrafe erledigt.

(5) Das Gericht widerruft die Gestattung, wenn der Verurteilte trotz Ab-mahnung

die ihm zugewiesene Arbeit schuldhaft schlecht leistet,

gröblich oder beharrlich gegen ihm im Rahmen der Durchführung der

gemeinnützigen Arbeit erteilte Anordnungen verstößt, seinen Be-schäftigungsgeber

vorsätzlich schädigt oder im Zusammenhang mit

seinem Arbeitseinsatz eine Straftat begeht. Es kann die Gestattung

auch dann widerrufen, wenn der Verurteilte vor Erledigung der Strafe

eine andere neue Straftat begeht.“

10. § 56b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „sonst gemeinnützige Leistungen

zu erbringen“ durch die Wörter „gemeinnützige Arbeit zu leisten“ er-setzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Für die Auflage nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 55a Abs. 4 Satz 1 und 2 ent-sprechend.“

11. § 56e wird wie folgt geändert:.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 10 von 31

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a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter „Absehen von

Anordnungen“ angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Hat das Gericht nach § 55a Abs. 2 die Abwendung der Vollstre-ckung

der Freiheitsstrafe gestattet, so sieht es von Anordnungen

nach den §§ 56b bis 56d vorläufig ab. Leistet der Verurteilte die ge-meinnützige

Arbeit innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen nicht

oder widerruft das Gericht die Gestattung, so trifft das Gericht in der

Regel Entscheidungen nach §§ 56b bis 56d.“

12. In § 56f Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtskraft“ die Wörter „o-der

bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Ent-scheidung

über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der

Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe“ eingefügt.

13. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und diese zwei Jahre nicht ü-bersteigt“

gestrichen.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 56g“ durch die Angabe „§ 56e“

ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft

die Strafaussetzung auch dann, wenn eine Straftat des Verurteilten

bekannt oder nachweisbar wird, die in der Zeit zwischen der Verur-teilung

und der Entscheidung über die Strafaussetzung begangen

worden ist und die, wenn sie von dem Gericht bei der Entscheidung.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 11 von 31

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über die Strafaussetzung hätte berücksichtigt werden können, zu de-ren

Versagung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem

die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals ge-prüft

werden konnten.“

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

14. § 57a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs.

6“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „und 57 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe

„, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.

15. In der Überschrift des Fünften Titels im Dritten Abschnitt des Allgemeinen

Teils wird das Wort "Verwarnung" durch das Wort "Verurteilung" ersetzt.

16. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen ver-wirkt,

so verwarnt ihn das Gericht neben dem Schuldspruch, be-stimmt

die Strafe und behält sich die Verhängung dieser Strafe vor,

wenn

1. zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne die Verhän-gung

von Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,

2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des

Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung

von Strafe entbehrlich machen, und

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung von Strafe.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 12 von 31

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nicht gebietet.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

17. § 59a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" er-setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter “Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,“ wer-den

durch die Wörter " Das Gericht erteilt dem Verwarnten in der

Regel Auflagen oder Weisungen. Es kann ihn namentlich anwei-sen,“

ersetzt.

bb) Im neuen Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt

und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

cc) Im neuen Satz 4 wird nach der Angabe „§ 56e“ die Angabe

„Abs.1“ eingefügt.

18. § 59b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Verur-teilung

zu" durch das Wort "Verhängung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Verwarnte nicht zu der vorbehal-tenen

Strafe verurteilt" durch die Wörter "die vorbehaltene Strafe

nicht verhängt" ersetzt.

19. § 59c wird wie folgt geändert:.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 13 von 31

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a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das Wort "Verwarnung"

durch das Wort "Verurteilung" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden das Wort „Verwarnte“ durch das Wort „Verurteil-te“

und das Wort „Verwarnung“ durch die Wörter „Verurteilung mit

Strafvorbehalt“ ersetzt.

20. In § 70a Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 56a“ ein Komma ein-gefügt

und die Angabe „und 56c bis 56e“ durch die Angabe „56c, 56d

und 56e Abs. 1“ ersetzt..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 14 von 31

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Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987

(BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.

August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:

1. In § 232 Abs. 1 wird das Wort „Verwarnung“ durch das Wort „Verurteilung“

ersetzt.

2. In § 233 Abs. 1 wird das Wort „Verwarnung“ durch das Wort „Verurteilung“

ersetzt.

3. § 260 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird ein Fahrverbot verhängt, so ist dessen Dauer in die Urteilsfor-mel

aufzunehmen.“.

b) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern „Wird die“ die Wörter

„Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnüt-zige

Arbeit gestattet, eine Zweckbestimmung der Geldstrafe getrof-fen,

die“ eingefügt und das Wort „verwarnt“ durch das Wort „verur-teilt“

ersetzt.

4. § 267 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 15 von 31

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„Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Abwendung

der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit

gestattet, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der

Verhandlung gestellten Antrag nicht entsprochen worden ist; dies gilt

entsprechend für die Verurteilung mit Strafvorbehalt und das Abse-hen

von Strafe.“

b) Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe oder Anordnung eines Fahrver-bots

lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Ent-ziehung

der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des

Führerscheins anordnen, oder bei Verurteilungen mit Strafvorbehalt

kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage

gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbe-fehlsantrag

verwiesen werden.“

5. § 268a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird in dem Urteil die Abwendung der Vollstreckung der Freiheits-strafe

durch gemeinnützige Arbeit gestattet, die Strafe zur Bewäh-rung

ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verurteilt, so

trifft das Gericht die in den §§ 55a, 56a bis 56d und 59a des Strafge-setzbuches

bezeichneten Entscheidungen durch Beschluss; dieser

ist mit dem Urteil zu verkünden.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der

Gestattung der Abwendung der Vollstreckung durch gemeinnützige

Arbeit, der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der

Verurteilung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die

Dauer der Frist für den Nachweis der Leistung, der Bewährungszeit

oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen, Weisungen sowie über.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 16 von 31

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die Möglichkeit des Widerrufs der Gestattung, der Aussetzung oder

der Verhängung der vorbehaltenen Strafe (§ 55a Abs. 5, § 56f

Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches).“

6. In § 268c Satz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 44

Abs. 4“ ersetzt.

7. In § 313 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verwarnung“ durch die Wörter „Ver-urteilung

mit Strafvorbehalt“ ersetzt.

8. In § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Verwarnung“ durch das Wort

„Verurteilung“ ersetzt.

9. In § 409 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „verwarnt“ durch das Wort „verurteilt“

ersetzt.

10. § 453 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Abwen-dung

der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige

Arbeit oder eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine

Verurteilung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 55a, 56a bis 56g,

58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne

mündliche Verhandlung durch Beschluss.“

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „hat das Gericht“ die Wör-ter

„über einen Widerruf der Gestattung der Abwendung der.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 17 von 31

17

Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit“

eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Widerruf der Gestattung der Abwendung der Vollstreckung der

Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit, der Widerruf der Ausset-zung,

der Erlass der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verhän-gung

der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass es bei der

Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 55a, 56f, 56g, 59b des Strafge-setzbuches),

können mit sofortiger Beschwerde angefochten wer-den.“

11. In § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 6“ durch die Anga-be

„§ 57 Abs. 7“ ersetzt.

12. In § 454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung

mit § 56f“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 5“ ersetzt.

13. Nach § 454b wird folgender § 454c eingefügt:

„§ 454c

(1) Ist dem Verurteilten gestattet, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe

durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden (§ 55a des Strafgesetzbu-ches),

setzt das Gericht nach Ablauf der Nachweisfristen (§ 55a Abs.

4 des Strafgesetzbuches) oder nach Widerruf der Gestattung (§ 55a

Abs. 5 des Strafgesetzbuches) fest, dass oder zu welchem Teil die

Freiheitsstrafe durch die gemeinnützige Arbeit erledigt ist. Anstelle

einer Entscheidung nach Satz 1 kann das Gericht nach Ablauf der

Nachweisfristen diese angemessen verlängern, sofern der Verurteilte

nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung

verhindert war..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 18 von 31

18

(2) Ist die Freiheitsstrafe durch die gemeinnützige Arbeit nicht vollständig

erledigt, so ordnet das Gericht bei einer nicht zur Bewährung ausge-setzten

Freiheitsstrafe die Vollstreckung der verbleibenden Freiheits-strafe

an, andernfalls trifft es hinsichtlich der Reststrafe gemäß § 56e

Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Regel nachträgliche Ent-scheidungen.

§ 459e Abs. 3 gilt entsprechend.“

14. In § 459a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

15. § 459d Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe

ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn der Verurteilte

1. in dem Bemühen, einen Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen,

seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut ge-macht

oder

2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von

ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Ver-zicht

gefordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden

Teil entschädigt hat,

und wegen der erbrachten Leistungen die Vollstreckung der Geld-strafe

für den Verurteilten unter Berücksichtigung seiner persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse eine besondere Härte bedeuten

würde.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2

auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.“.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 19 von 31

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16. § 459e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Anordnung setzt voraus, dass die Geldstrafe nicht einge-bracht

werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2

unterbleibt und

1. nicht gemäß § 43 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemein-nützige

Arbeit an die Stelle der Geldstrafe tritt oder

2. der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit nicht innerhalb

der nach § 459f Abs. 1 festgelegten Fristen erbringt, trotz

Abmahnung die ihm zugewiesene Arbeit schuldhaft

schlecht leistet, gröblich oder beharrlich gegen ihn im

Rahmen der Durchführung der gemeinnützigen Arbeit

erteilte Anordnungen verstößt, seinen Beschäftigungsge-ber

vorsätzlich schädigt oder im Zusammenhang mit sei-nem

Arbeitseinsatz eine Straftat begeht.“

b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „oder beigetrieben wird“

das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern

„nach § 459d unterbleibt“ die Wörter „oder der Verurteilte die an die

Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe getretene gemeinnützige Ar-beit

erbringt“ angefügt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ersatzfrei-heitsstrafe

unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verur-teilten

eine unbillige Härte wäre.“.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 20 von 31

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17. § 459f wird wie folgt gefasst:

„§ 459f

Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden oder unterbleibt die Vollstre-ckung

nach § 459c Abs. 2 und tritt gemäß § 43 Abs. 1 des Strafgesetzbu-ches

an die Stelle der Geldstrafe gemeinnützige Arbeit, so setzt die Voll-streckungsbehörde

dem Verurteilten eine Frist von höchstens 18 Monaten,

innerhalb derer er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Sie kann dem

Verurteilen weitere Fristen setzen, innerhalb derer er festgelegte Teilleis-tungen

zu erbringen hat. Sofern der Verurteilte nachweist, dass er ohne ei-genes

Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert war, kann sie die

Fristen der Sätze 1 und 2 angemessen verlängern.“

18. In § 459i Abs. 1 wird die Angabe „, 459f“ gestrichen.

19. In § 462 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 450a Abs. 3 Satz 1“ die

Angabe „, § 454c“ eingefügt.

20. In § 462a Abs. 4 wird das Wort „verwarnt“ durch das Wort „verurteilt“ er-setzt.

21. In § 463b Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 44 Abs. 2“ durch die An-gabe

„§ 44 Abs. 3“ ersetzt.

22. In § 465 Abs. 1 wird das Wort „verwarnt“ durch das Wort „verurteilt“ er-setzt..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 21 von 31

21

Artikel 3

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember

1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar

1998 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und die Erziehungsbeistandschaft“

durch die Wörter „sowie die Erziehungsbeistandschaft und ein Fahrverbot“ er-setzt.

2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

„3. die Anordnung eines Fahrverbots,“.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a

Fahrverbot

Der Richter kann gegen den Jugendlichen ein Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetz-buches)

anordnen.“

4. In § 76 Satz 1 werden nach dem Wort „verhängen,“ die Wörter „auf ein Fahrver-bot

erkennen,“ gestrichen..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 22 von 31

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Artikel 4

Änderung des Wehrstrafgesetzes

§ 11 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974

(BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998

(BGBl. I S. 164, 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „einhundertachtzig“ durch die Angabe „dreihundert-sechzig“

ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „Einem Tagessatz entspricht“ durch die Wör-ter

„Zwei Tagessätze entsprechen“ ersetzt..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 23 von 31

23

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über das Zentralregister und das

Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz)

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September

1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom

17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nr. 3 wird das Wort „verwarnt“ durch das Wort „verurteilt“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „verwarnt“ durch das Wort „verurteilt“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird nach einer Verurteilung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene

Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutra-gen.

Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es

bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafge-setzbuchs),

so wird die Eintragung über die Verurteilung mit Straf-vorbehalt

aus dem Register entfernt.“

4. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Verwarnung“ durch das Wort „Verurtei-lung“

ersetzt.

5. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Verwarnung“ durch das Wort „Verurtei-lung“

ersetzt..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 24 von 31

24

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Verurteilungen, durch die auf

a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Mona-ten,

c) Fahrverbot

erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetra-gen

ist,“

6. § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei

Monaten oder Fahrverbot, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs.

2 nicht vorliegen,“

7. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für ein Fahrverbot, das neben Freiheits- oder Geldstrafe aus-gesprochen

wurde.“

8. § 38 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig

Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als

drei Monaten oder auf Fahrverbot erkannt worden ist.“

9. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 25 von 31

25

„b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Mo-naten

oder zu Fahrverbot, wenn im Register keine weitere

Strafe eingetragen ist,“

b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als

drei Monaten oder Fahrverbot, wenn die Voraussetzungen der

Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,“.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 26 von 31

26

Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S.

1916; 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Mai 2000

(BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 293 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Abwendung der Vollstreckung

der Ersatzfreiheitsstrafe und“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gemeinnützige Arbeit (§ 43 Abs. 1, §§ 55a, 56b Abs. 2 Nr. 3 des

Strafgesetzbuches) muss unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbs-wirtschaftlichen

Zwecken dienen. Durch sie wird kein Arbeitsverhält-nis

im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im

Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversi-cherung,

oder des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den

Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung. Das Nähere regelt

das Landesrecht.“

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) In Absatz 3 werden die Angabe “Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz

1“ ersetzt und die Angabe „§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Strafge-setzbuches,“

gestrichen.

2. Artikel 299 wird aufgehoben..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 27 von 31

27

3. Nach Artikel 300 wird folgender Artikel 301 eingefügt:

„Artikel 301

Übergangsvorschrift zur Neuregelung der Ersatzstrafen

und Folgeänderungen

Für die Vollstreckung und die Anrechnung von Geldstrafen aus Urteilen,

die vor dem ...(Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Re-form

des Sanktionenrechts) ergangen sind, gelten die §§ 43 und 51 Abs. 4

des Strafgesetzbuches sowie Artikel 293 dieses Gesetzes in der vor dem

...(Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des

Sanktionenrechts) geltenden Fassung. Für die nachträgliche Bildung von

Gesamtstrafen (§ 55 des Strafgesetzbuches , § 460 der Strafprozessord-nung)

unter Einbeziehung von Geldstrafen aus Urteilen, die vor dem

...(Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des

Sanktionenrechts) ergangen sind, gilt im Hinblick auf diese Urteile § 54

Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der vor dem ...(Einsetzen: Tag vor dem

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts) geltenden

Fassung.“.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 28 von 31

28

Artikel 7

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Ge-setzes

vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) und durch Artikel 29 des Geset-zes

vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), der durch Artikel 1 Nr. 5 a des Ge-setzes

vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „dreißig“ durch die Angabe „sechzig“ er-setzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ist neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf Fahrverbot er-kannt,

wird die Gebühr gesondert berechnet.“

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

d) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Verwarnung“ durch das Wort

„Verurteilung“ ersetzt.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung zu Teil 6 wird in den Nummern I und II jeweils das Wort

„Verwarnung“ durch das Wort „Verurteilung“ ersetzt.

b) Teil 6 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift des Hauptabschnitts I wird das Wort „Verwarnung“

durch das Wort „Verurteilung“ ersetzt..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 29 von 31

29

bb) Nummer 6110 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand

Gebührenbetrag

oder Satz der

Gebühr 6110,

soweit nichts

anderes vermerkt

ist

„6110 Hauptverhandlung mit Urteil, soweit kein Strafbefehl vorausgegan-gen

ist, bei

a) Verurteilung zu Freiheitsstrafe

bis zu 3 Monaten ...........................................................................

bis zu 6 Monaten ...........................................................................

bis zu 2 Jahren ..............................................................................

von mehr als 2 Jahren...................................................................

80 DM

160 DM

320 DM

480 DM

b) Verurteilung zu Geldstrafe

bis zu 180 Tagessätzen.................................................................

bis zu 360 Tagessätzen.................................................................

von mehr als 360 Tagessätzen .....................................................

80 DM

160 DM

320 DM

c) Verurteilung zu einem Fahrverbot

bis zu 3 Monaten ...........................................................................

bis zu 6 Monaten ...........................................................................

80 DM

160 DM

d) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ........... 80 DM“

cc) In der Überschrift des Hauptabschnitts II wird das Wort „Verwarnung“

durch das Wort „Verurteilung“ ersetzt.

dd) In der Anmerkung zu den Nummern 6700 bis 6703 wird das Wort

„Verwarnung“ durch das Wort „Verurteilung“ ersetzt..BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 30 von 31

30

Artikel 8

Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

§ 88 Satz 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetz-blatt

Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-letzt

durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden

ist, wird wie folgt gefasst:

„Übt der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den Beschuldigten aus, die sich neben einer

sonstigen Strafe auf das Fahrverbot oder auf die Entziehung der Fahrerlaubnis er-streckt,

und reicht der Gebührenrahmen nicht aus, um die gesamte Tätigkeit des

Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, so kann er bis zu 25 vom Hundert über-schritten

werden.“.BMJ – Reform des Sanktionenrechts Seite 31 von 31

31

Artikel 9

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

In § 28 Abs. 3 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt

III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 810) geändert wor-den

ist , wird das Wort „Verwarnung“ durch das Wort „Verurteilung“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßen-verkehr

In § 59 Abs. 1 Nr. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I

S. 2214), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. 2.2000 (BGBl. I S.

141) geändert worden ist, werden die Wörter „Haupt- und Nebenstrafen“ durch

das Wort „Strafen“ ersetzt.

Artikel ...

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel X beruhenden Teile der Fahrerlaubnisverordnung können auf

Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-den.

Artikel...

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.