BMJ
Reform des Sanktionenrechts
Referentenentwurf
eines
Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts
(Stand:
8. Dezember 2000)
A.
Zielsetzung
Das
geltende Sanktionensystem, das Geld- und Freiheitsstrafe als
Hauptstrafen vorsieht,
gibt den
Gerichten zu wenig Gestaltungsmöglichkeiten, um im Bereich
kleinerer
und
mittlerer Kriminalität in geeigneter Weise mit spezialpräventiver
Zielrichtung auf
Straftäter
einzuwirken. Deshalb soll der Gesetzentwurf die ambulanten
Sanktionsmög-lichkeiten
für
Straftaten in diesen Bereichen erweitern und dabei insbesondere
der
Vermeidung
von kurzen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen dienen. Auf
diese Weise
sollen
unerwünschte Nebenwirkungen von Freiheitsstrafen vermieden oder
abgeschwächt
und der
Strafvollzug entlastet werden. Die Erweiterung des Sanktionen-systems
durch den
Ausbau ambulanter Sanktionen trägt wirksam zum strafrechtlichen
Rechtsgüterschutz
bei, denn nach allen bisherigen Erkenntnissen sind die vorge-schlagenen
Sanktionen
den heute vorhandenen in spezial- und generalpräventiver
Hinsicht
nicht unterlegen.
Darüber
hinaus sorgt der Entwurf für eine bessere Berücksichtigung von
Opferinteres-sen
im Rahmen
des Geldstrafensystems..BMJ Reform des Sanktionenrechts
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2
B. Lösung
Der
Entwurf schlägt vor:
1. eine
Erweiterung des Anwendungsbereichs der gemeinnützigen Arbeit
durch
· eine
teilweise obligatorisch ausgestaltete Freiheitsstrafen-Ersetzungslösung,
· Einführung
der gemeinnützigen Arbeit als primäre Ersatzstrafe bei
Uneinbringlichkeit
einer
Geldstrafe,
· Ermöglichung
von Arbeitsauflagen im Rahmen der Verwarnung mit
Strafvorbehalt;
2. eine
Erweiterung des verkehrsstrafrechtlichen Fahrverbots durch
· Aufstufung
zur Hauptstrafe in seinem bisherigen Anwendungsbereich,
· Ausdehnung
der zeitlichen Höchstdauer auf sechs Monate,
· Normierung
als Regelsanktion für sog. Zusammenhangstaten;
3. eine
Erweiterung der Verwarnung mit Strafvorbehalt;
4.
Verbesserungen im Bereich der Geldstrafe, nämlich
· Verpflichtung
der Gerichte, einen Teilbetrag der Geldstrafe Organisationen
der
Opferhilfe zuzuweisen,
· Neuregelung
der Ersatzstrafe in § 43 StGB durch Einführung der gemeinnützigen
Arbeit als
primäre Ersatzstrafe bei Uneinbringlichkeit einer
Geldstrafe
und Änderung des Umrechnungsmaßstabs Geldstrafe : Frei-heitsstrafe,
· Sicherung
eines Vorrangs von Wiedergutmachungsansprüchen des
Opfers
gegenüber der Vollstreckung von Geldstrafen und Berücksichti-gung
von
Wiedergutmachungsbemühungen des Verurteilten bei ihrer
Vollstreckung;.BMJ
Reform des Sanktionenrechts Seite 3 von 31
3
5. eine
Erweiterung der Möglichkeit einer Halbstrafenaussetzung in
§ 57 Abs.
2 Nr. 1 StGB auf Freiheitsstrafen über zwei Jahren;
6. eine
Ergänzung der Regelungen zum Widerruf der Straf- und
Strafrestaus-setzung
um einen
weiteren Widerrufsgrund
C.
Alternativen
Der
Regelungsumfang des vorliegenden Entwurfs geht erheblich über
die vom
Bundesrat
erneut eingebrachten Gesetzentwürfe zur Einführung der
gemeinnützigen
Arbeit als
strafrechtliche Sanktion (BT-Drucks. 14/762) und zur Verbesserung
des
strafrechtlichen Sanktionensystems (BT-Drucks. 14/761)
hinaus und
nimmt die
Neuregelungsinhalte des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs
eines
...
Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze
Widerruf
der Straf- und Strafrestaussetzung (BT-Drucks. 14/1467) auf.
D.
Kosten
Für den
Bundeshaushalt entstehen keine Kosten. Durch die Erweiterung der
Halbstrafenaussetzung
ist für den Bund mit Minderausgaben zu rechnen, da sich
bei deren
Gewährung für Verurteilte in Staatsschutz-Strafsachen die
Verwal-tungskostenerstattung an die Länder reduziert.
Für die Länderhaushalte
führen die vorgeschlagenen Änderungen einerseits zu
Mehrkosten
und Mindereinnahmen, andererseits zu Kostenersparnissen.
Durch die
Erweiterung des Anwendungsbereichs der gemeinnützigen Arbeit
entstehen
im
Zusammenhang mit der Bereitstellung von geeigneten Einsatzstellen
und der
Gewährleistung der erforderlichen Betreuung und Überwachung zusätzliche
Kosten.
Auch die Verbesserungen bei der Berücksichtigung von
Opferinteressen
im Rahmen
des Geldstrafensystems werden zunächst zu Mindereinnahmen
führen..BMJ
Reform des Sanktionenrechts Seite 4 von 31
4
Dem
Aufwand für Betreuung und Überwachung im Rahmen der gemeinnützigen
Arbeit
stehen indessen erhebliche Einsparungen gegenüber, wenn dadurch
die
Vollstreckung
der Ersatzfreiheitsstrafe vermieden wird.
Auch in
den Haushalten der Länder wird die Erweiterung der Möglichkeiten
zur
Halbstrafenaussetzung
zu Kostenersparnissen führen..BMJ Reform des
Sanktionenrechts Seite 5 von 31
5
Referentenentwurf
eines
Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts
Der
Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel
1
Änderung
des Strafgesetzbuches
Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
November
1998 (BGBl.
I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
2.
August
2000 (BGBl. I S.1253), wird wie folgt geändert:
1. Die
Inhaltsübersicht zum Dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils
wird wie
folgt geändert:
a) Nach
der Angabe § 40 Verhängung in Tagessätzen wird die
Anga-be
§
40a Zweckbestimmung der Geldstrafe eingefügt.
b) Die
Angabe § 43 Ersatzfreiheitsstrafe wird durch die
Angabe § 43
Ersatzstrafen
ersetzt.
c) Die
Zwischenüberschrift Nebenstrafe wird durch die
Zwischenüber-schrift
Fahrverbot
ersetzt.
d) Die
Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
§
44 Verhängung eines Fahrverbots.
e) Die Überschrift
zum Vierten Titel wird wie folgt neu gefasst:
Abwendung
der Strafvollstreckung und Strafaussetzung zur Bewäh-rung.BMJ
Reform des Sanktionenrechts Seite 6 von 31
6
f) Nach
der Überschrift zum Vierten Titel wird folgende Angabe einge-fügt:
§
55a Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch ge-meinnützige
Arbeit
g) Der
Angabe zu § 56e werden ein Semikolon und die Wörter Abse-hen
von
Anordnungen angefügt
h) In der
Überschrift zum Fünften Titel sowie in den Angaben zu §§ 59
und 59c
wird jeweils das Wort Verwarnung durch das Wort
Verur-teilung
ersetzt.
i) In der
Angabe zu § 59b werden die Wörter Verurteilung zu
durch
das Wort
Verhängung ersetzt.
2. Nach §
40 wird folgender § 40a eingefügt:
§
40a
Zweckbestimmung
der Geldstrafe
Das
Gericht weist ein Zehntel der Geldstrafe einer gemeinnützigen
Einrichtung
zu, deren
Zweck die Hilfe für Opfer von Straftaten ist.
3. § 43
wird wie folgt gefasst:
§
43
Ersatzstrafen
(1) An die
Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt mit Zustimmung
des
Verurteilten gemeinnützige Arbeit. Einem Tagessatz entsprechen
drei
Stunden gemeinnütziger Arbeit.
(2)
Erteilt der Verurteilte die nach Absatz 1 erforderliche
Zustimmung
nicht oder
wird die gemeinnützige Arbeit nicht in angemessener Zeit
oder nicht
in ordnungsgemäßer Weise erbracht, so tritt an die Stelle
einer
uneinbringlichen Geldstrafe Freiheitsstrafe. Zwei Tagessätze.BMJ
Reform des Sanktionenrechts Seite 7 von 31
7
entsprechen
einem Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatz-freiheitsstrafe
ist ein
Tag.
4. Vor §
44 wird die Zwischenüberschrift Nebenstrafe durch
die Zwischen-überschrift
Fahrverbot
ersetzt.
5. § 44
wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
Fahrverbot wird durch die Überschrift Verhängung
eines
Fahrverbots ersetzt.
b) Absatz
1 wird wie folgt gefasst:
(1)
Wird jemand wegen einer Straftat verurteilt, die er bei oder im
Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder
unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers be-gangen
hat, so
kann ihm das Gericht anstelle oder neben einer
Geld- oder
Freiheitsstrafe für die Dauer von einem Monat bis zu
sechs
Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge
jeder oder
einer bestimmten Art zu führen.
c) Nach
Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2)
Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn der Täter
1. wegen
einer Straftat nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-be
a, Abs. 3
oder § 316 verurteilt wird oder
2. wegen
einer anderen Straftat verurteilt wird, zu deren Be-gehung
oder
Vorbereitung er ein Kraftfahrzeug als Mittel
der Tat
geführt hat,
und die
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
d) Die
bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4 ..BMJ
Reform des Sanktionenrechts Seite 8 von 31
8
6. In §
51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter einem Tagessatz
durch die
Wörter
zwei Tagessätzen ersetzt.
7. In §
54 Abs. 3 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
so
entsprechen bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen zwei
Tagessätze
einem Tag Freiheitsstrafe.
8. Nach §
55 wird die Überschrift des Vierten Titels im Dritten Abschnitt
des
Allgemeinen
Teils wie folgt gefasst:
Vierter
Titel
Abwendung
der Strafvollstreckung und
Strafaussetzung
zur Bewährung
9. Nach
der Überschrift des Vierten Titels wird folgender § 55a eingefügt:
§
55a
Abwendung
der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch
gemeinnützige
Arbeit
(1) Das
Gericht kann dem Verurteilten gestatten, die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe
von bis zu sechs Monaten durch gemeinnützige Arbeit
abzuwenden.
Es hat dies dem Verurteilten zu gestatten, wenn er
erstmals
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung
nicht zur
Bewährung ausgesetzt wird. Die Gestattung unterbleibt,
wenn die
Erbringung der Arbeitsleistung von vornherein nicht zu er-warten
ist.
(2) Das
Gericht kann die Abwendung der Vollstreckung einer Freiheits-strafe
durch
gemeinnützige Arbeit auch gestatten, wenn es die Vollstreckung
der
Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 zur Bewährung aus-setzt.
Die
Gestattung entfällt, wenn das Gericht die Strafaussetzung.BMJ
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9
zur Bewährung
widerruft.
(3) Einem
Tag Freiheitsstrafe entsprechen vier Stunden gemeinnütziger
Arbeit.
Ist die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so entspre-chen
einem Tag
Freiheitsstrafe drei Stunden gemeinnütziger Arbeit.
(4) Das
Gericht setzt dem Verurteilten mit der Anordnung nach Absatz 1
oder
Absatz 2 zugleich eine Frist von höchstens achtzehn Monaten
für den
Nachweis der Leistung. Es kann für bestimmte Teilleistungen
und ihren
Nachweis jeweils gesonderte Fristen setzen, namentlich
dann, wenn
dies im Hinblick auf die Gesamtzahl der zu leistenden
Arbeitsstunden
geboten erscheint. Soweit der Verurteilte die gemein-nützige
Arbeit
geleistet hat, ist die Freiheitsstrafe erledigt.
(5) Das
Gericht widerruft die Gestattung, wenn der Verurteilte trotz Ab-mahnung
die ihm
zugewiesene Arbeit schuldhaft schlecht leistet,
gröblich
oder beharrlich gegen ihm im Rahmen der Durchführung der
gemeinnützigen
Arbeit erteilte Anordnungen verstößt, seinen Be-schäftigungsgeber
vorsätzlich
schädigt oder im Zusammenhang mit
seinem
Arbeitseinsatz eine Straftat begeht. Es kann die Gestattung
auch dann
widerrufen, wenn der Verurteilte vor Erledigung der Strafe
eine
andere neue Straftat begeht.
10. § 56b
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz
1 Nr. 3 werden die Wörter sonst gemeinnützige Leistungen
zu
erbringen durch die Wörter gemeinnützige Arbeit zu
leisten er-setzt.
b) Nach
Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Für
die Auflage nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 55a Abs. 4 Satz 1 und 2 ent-sprechend.
11. § 56e
wird wie folgt geändert:.BMJ Reform des Sanktionenrechts
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10
a) Der Überschrift
werden ein Semikolon und die Wörter Absehen von
Anordnungen
angefügt.
b) Der
bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach
Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2)
Hat das Gericht nach § 55a Abs. 2 die Abwendung der Vollstre-ckung
der
Freiheitsstrafe gestattet, so sieht es von Anordnungen
nach den
§§ 56b bis 56d vorläufig ab. Leistet der Verurteilte die ge-meinnützige
Arbeit
innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen nicht
oder
widerruft das Gericht die Gestattung, so trifft das Gericht in
der
Regel
Entscheidungen nach §§ 56b bis 56d.
12. In §
56f Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort Rechtskraft
die Wörter o-der
bei nachträglicher
Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Ent-scheidung
über die
Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der
Rechtskraft
der Entscheidung über die Gesamtstrafe eingefügt.
13. § 57
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter und diese zwei Jahre
nicht ü-bersteigt
gestrichen.
b) In
Absatz 3 wird die Angabe § 56g durch die Angabe
§ 56e
ersetzt.
c) Nach
Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5)
Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft
die
Strafaussetzung auch dann, wenn eine Straftat des Verurteilten
bekannt
oder nachweisbar wird, die in der Zeit zwischen der Verur-teilung
und der
Entscheidung über die Strafaussetzung begangen
worden ist
und die, wenn sie von dem Gericht bei der Entscheidung.BMJ
Reform des Sanktionenrechts Seite 11 von 31
11
über die
Strafaussetzung hätte berücksichtigt werden können, zu de-ren
Versagung
geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem
die
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals ge-prüft
werden
konnten.
d) Die
bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
14. § 57a
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe Abs. 5 durch die
Angabe Abs.
6
ersetzt.
b) In
Absatz 3 wird die Angabe und 57 Abs. 3 Satz 2 durch
die Angabe
, 57
Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 ersetzt.
15. In der
Überschrift des Fünften Titels im Dritten Abschnitt des
Allgemeinen
Teils wird
das Wort "Verwarnung" durch das Wort "Verurteilung"
ersetzt.
16. § 59
wird wie folgt geändert:
a) Absatz
1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Hat
jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen ver-wirkt,
so
verwarnt ihn das Gericht neben dem Schuldspruch, be-stimmt
die Strafe
und behält sich die Verhängung dieser Strafe vor,
wenn
1. zu
erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne die Verhän-gung
von Strafe
keine Straftaten mehr begehen wird,
2. nach
der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des
Täters
besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung
von Strafe
entbehrlich machen, und
3. die
Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung von Strafe.BMJ
Reform des Sanktionenrechts Seite 12 von 31
12
nicht
gebietet.
b) Absatz
2 wird aufgehoben.
c) Der
bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
17. § 59a
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort
"zwei" er-setzt.
b) Absatz
2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter
Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, wer-den
durch die
Wörter " Das Gericht erteilt dem Verwarnten in der
Regel
Auflagen oder Weisungen. Es kann ihn namentlich anwei-sen,
ersetzt.
bb) Im
neuen Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt
und der
nachfolgende Satzteil gestrichen.
cc) Im
neuen Satz 4 wird nach der Angabe § 56e die Angabe
Abs.1
eingefügt.
18. § 59b
wird wie folgt geändert:
a) In der
Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Verur-teilung
zu"
durch das Wort "Verhängung" ersetzt.
b) In
Absatz 2 werden die Wörter "der Verwarnte nicht zu der
vorbehal-tenen
Strafe
verurteilt" durch die Wörter "die vorbehaltene Strafe
nicht verhängt"
ersetzt.
19. § 59c
wird wie folgt geändert:.BMJ Reform des Sanktionenrechts
Seite 13 von 31
13
a) In der
Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das Wort "Verwarnung"
durch das
Wort "Verurteilung" ersetzt.
b) In
Absatz 2 werden das Wort Verwarnte durch das Wort
Verurteil-te
und das
Wort Verwarnung durch die Wörter Verurteilung
mit
Strafvorbehalt
ersetzt.
20. In §
70a Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe §§ 56a ein
Komma ein-gefügt
und die
Angabe und 56c bis 56e durch die Angabe 56c, 56d
und 56e
Abs. 1 ersetzt..BMJ Reform des Sanktionenrechts
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14
Artikel
2
Änderung
der Strafprozessordnung
Die
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
April 1987
(BGBl. I S.
1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 2.
August
2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:
1. In §
232 Abs. 1 wird das Wort Verwarnung durch das Wort
Verurteilung
ersetzt.
2. In §
233 Abs. 1 wird das Wort Verwarnung durch das Wort
Verurteilung
ersetzt.
3. § 260
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach
Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Wird
ein Fahrverbot verhängt, so ist dessen Dauer in die Urteilsfor-mel
aufzunehmen..
b) Im
neuen Satz 5 werden nach den Wörtern Wird die die Wörter
Abwendung
der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnüt-zige
Arbeit
gestattet, eine Zweckbestimmung der Geldstrafe getrof-fen,
die
eingefügt und das Wort verwarnt durch das Wort
verur-teilt
ersetzt.
4. § 267
wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3
Satz 4 wird wie folgt gefasst:.BMJ Reform des
Sanktionenrechts Seite 15 von 31
15
Die
Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Abwendung
der
Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit
gestattet,
die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der
Verhandlung
gestellten Antrag nicht entsprochen worden ist; dies gilt
entsprechend
für die Verurteilung mit Strafvorbehalt und das Abse-hen
von Strafe.
b) Absatz
4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
bei
Urteilen, die nur auf Geldstrafe oder Anordnung eines Fahrver-bots
lauten
oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Ent-ziehung
der
Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des
Führerscheins
anordnen, oder bei Verurteilungen mit Strafvorbehalt
kann
hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage
gemäß §
418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbe-fehlsantrag
verwiesen
werden.
5. § 268a
wird wie folgt geändert:
a) Absatz
1 wird wie folgt gefasst:
Wird
in dem Urteil die Abwendung der Vollstreckung der Freiheits-strafe
durch
gemeinnützige Arbeit gestattet, die Strafe zur Bewäh-rung
ausgesetzt
oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verurteilt, so
trifft das
Gericht die in den §§ 55a, 56a bis 56d und 59a des Strafge-setzbuches
bezeichneten
Entscheidungen durch Beschluss; dieser
ist mit
dem Urteil zu verkünden.
b) Absatz
3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Der
Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der
Gestattung
der Abwendung der Vollstreckung durch gemeinnützige
Arbeit,
der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der
Verurteilung
mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die
Dauer der
Frist für den Nachweis der Leistung, der Bewährungszeit
oder der Führungsaufsicht,
über die Auflagen, Weisungen sowie über.BMJ Reform des
Sanktionenrechts Seite 16 von 31
16
die Möglichkeit
des Widerrufs der Gestattung, der Aussetzung oder
der Verhängung
der vorbehaltenen Strafe (§ 55a Abs. 5, § 56f
Abs. 1,
§§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
6. In §
268c Satz 1 wird die Angabe § 44 Abs. 3 durch die
Angabe § 44
Abs. 4
ersetzt.
7. In §
313 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort Verwarnung durch die
Wörter Ver-urteilung
mit
Strafvorbehalt ersetzt.
8. In §
407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort Verwarnung
durch das Wort
Verurteilung
ersetzt.
9. In §
409 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort verwarnt durch das
Wort verurteilt
ersetzt.
10. § 453
wird wie folgt geändert:
a) Absatz
1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
wird wie folgt gefasst:
Die
nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Abwen-dung
der
Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige
Arbeit
oder eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine
Verurteilung
mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 55a, 56a bis 56g,
58, 59a,
59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne
mündliche
Verhandlung durch Beschluss.
bb) In
Satz 3 werden nach den Wörtern hat das Gericht die Wör-ter
über
einen Widerruf der Gestattung der Abwendung der.BMJ Reform
des Sanktionenrechts Seite 17 von 31
17
Vollstreckung
der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit
eingefügt.
b) Absatz
2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Der
Widerruf der Gestattung der Abwendung der Vollstreckung der
Freiheitsstrafe
durch gemeinnützige Arbeit, der Widerruf der Ausset-zung,
der Erlass
der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verhän-gung
der
vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass es bei der
Verwarnung
sein Bewenden hat (§§ 55a, 56f, 56g, 59b des Strafge-setzbuches),
können
mit sofortiger Beschwerde angefochten wer-den.
11. In §
454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe § 57 Abs. 6
durch die Anga-be
§
57 Abs. 7 ersetzt.
12. In §
454a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe § 57 Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung
mit § 56f
durch die Angabe § 57 Abs. 5 ersetzt.
13. Nach
§ 454b wird folgender § 454c eingefügt:
§
454c
(1) Ist
dem Verurteilten gestattet, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
durch
gemeinnützige Arbeit abzuwenden (§ 55a des Strafgesetzbu-ches),
setzt das
Gericht nach Ablauf der Nachweisfristen (§ 55a Abs.
4 des
Strafgesetzbuches) oder nach Widerruf der Gestattung (§ 55a
Abs. 5 des
Strafgesetzbuches) fest, dass oder zu welchem Teil die
Freiheitsstrafe
durch die gemeinnützige Arbeit erledigt ist. Anstelle
einer
Entscheidung nach Satz 1 kann das Gericht nach Ablauf der
Nachweisfristen
diese angemessen verlängern, sofern der Verurteilte
nachweist,
dass er ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung
verhindert
war..BMJ Reform des Sanktionenrechts Seite 18 von 31
18
(2) Ist
die Freiheitsstrafe durch die gemeinnützige Arbeit nicht vollständig
erledigt,
so ordnet das Gericht bei einer nicht zur Bewährung ausge-setzten
Freiheitsstrafe
die Vollstreckung der verbleibenden Freiheits-strafe
an,
andernfalls trifft es hinsichtlich der Reststrafe gemäß § 56e
Abs. 2
Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Regel nachträgliche Ent-scheidungen.
§ 459e
Abs. 3 gilt entsprechend.
14. In §
459a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort kann durch das Wort
soll ersetzt.
15. § 459d
Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2)
Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe
ganz oder
zum Teil unterbleibt, wenn der Verurteilte
1. in dem
Bemühen, einen Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen,
seine Tat
ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut ge-macht
oder
2. in
einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von
ihm
erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Ver-zicht
gefordert
hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden
Teil
entschädigt hat,
und wegen
der erbrachten Leistungen die Vollstreckung der Geld-strafe
für den
Verurteilten unter Berücksichtigung seiner persönlichen
und
wirtschaftlichen Verhältnisse eine besondere Härte bedeuten
würde.
(3) Das
Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2
auch
hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen..BMJ
Reform des Sanktionenrechts Seite 19 von 31
19
16. § 459e
wird wie folgt geändert:
a) Absatz
2 wird wie folgt gefasst:
(2)
Die Anordnung setzt voraus, dass die Geldstrafe nicht einge-bracht
werden
kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2
unterbleibt
und
1. nicht
gemäß § 43 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemein-nützige
Arbeit an
die Stelle der Geldstrafe tritt oder
2. der
Verurteilte die gemeinnützige Arbeit nicht innerhalb
der nach
§ 459f Abs. 1 festgelegten Fristen erbringt, trotz
Abmahnung
die ihm zugewiesene Arbeit schuldhaft
schlecht
leistet, gröblich oder beharrlich gegen ihn im
Rahmen der
Durchführung der gemeinnützigen Arbeit
erteilte
Anordnungen verstößt, seinen Beschäftigungsge-ber
vorsätzlich
schädigt oder im Zusammenhang mit sei-nem
Arbeitseinsatz
eine Straftat begeht.
b) In
Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern oder beigetrieben
wird
das Wort
oder durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern
nach
§ 459d unterbleibt die Wörter oder der Verurteilte
die an die
Stelle der
uneinbringlichen Geldstrafe getretene gemeinnützige Ar-beit
erbringt
angefügt.
c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5)
Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ersatzfrei-heitsstrafe
unterbleibt,
wenn die Vollstreckung für den Verur-teilten
eine
unbillige Härte wäre..BMJ Reform des
Sanktionenrechts Seite 20 von 31
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17. § 459f
wird wie folgt gefasst:
§
459f
Kann die
Geldstrafe nicht eingebracht werden oder unterbleibt die Vollstre-ckung
nach §
459c Abs. 2 und tritt gemäß § 43 Abs. 1 des Strafgesetzbu-ches
an die
Stelle der Geldstrafe gemeinnützige Arbeit, so setzt die Voll-streckungsbehörde
dem
Verurteilten eine Frist von höchstens 18 Monaten,
innerhalb
derer er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Sie kann dem
Verurteilen
weitere Fristen setzen, innerhalb derer er festgelegte Teilleis-tungen
zu
erbringen hat. Sofern der Verurteilte nachweist, dass er ohne ei-genes
Verschulden
an der Arbeitsleistung verhindert war, kann sie die
Fristen
der Sätze 1 und 2 angemessen verlängern.
18. In §
459i Abs. 1 wird die Angabe , 459f gestrichen.
19. In §
462 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe § 450a Abs. 3 Satz
1 die
Angabe
, § 454c eingefügt.
20. In §
462a Abs. 4 wird das Wort verwarnt durch das Wort
verurteilt er-setzt.
21. In §
463b Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe § 44 Abs. 2
durch die An-gabe
§
44 Abs. 3 ersetzt.
22. In §
465 Abs. 1 wird das Wort verwarnt durch das Wort
verurteilt er-setzt..BMJ Reform des
Sanktionenrechts Seite 21 von 31
21
Artikel
3
Änderung
des Jugendgerichtsgesetzes
Das
Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Dezember
1974 (BGBl.
I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
26. Januar
1998 (BGBl.
I S. 160), wird wie folgt geändert:
1. In § 8
Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter und die
Erziehungsbeistandschaft
durch die
Wörter sowie die Erziehungsbeistandschaft und ein
Fahrverbot er-setzt.
2. § 13
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach
Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
3.
die Anordnung eines Fahrverbots,.
b) Die
bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
3. Nach §
15 wird folgender § 15a eingefügt:
§
15a
Fahrverbot
Der
Richter kann gegen den Jugendlichen ein Fahrverbot (§ 44 des
Strafgesetz-buches)
anordnen.
4. In §
76 Satz 1 werden nach dem Wort verhängen, die Wörter
auf ein Fahrver-bot
erkennen,
gestrichen..BMJ Reform des Sanktionenrechts Seite 22 von
31
22
Artikel
4
Änderung
des Wehrstrafgesetzes
§ 11 des
Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai
1974
(BGBl. I S.
1213), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar
1998
(BGBl.
I S. 164, 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz
1 wird die Angabe einhundertachtzig durch die Angabe
dreihundert-sechzig
ersetzt.
2. In Satz
2 werden die Wörter Einem Tagessatz entspricht durch
die Wör-ter
Zwei
Tagessätze entsprechen ersetzt..BMJ Reform des
Sanktionenrechts Seite 23 von 31
23
Artikel
5
Änderung
des Gesetzes über das Zentralregister und das
Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz)
Das
Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September
1984 (BGBl.
I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4a
des Gesetzes vom
17.
Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662), wird wie folgt geändert:
1. In § 4
Nr. 3 wird das Wort verwarnt durch das Wort verurteilt
ersetzt.
2. In § 7
Abs. 3 wird das Wort verwarnt durch das Wort verurteilt
ersetzt.
3. § 12
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2)
Wird nach einer Verurteilung mit Strafvorbehalt auf die
vorbehaltene
Strafe
erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutra-gen.
Stellt das
Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es
bei der
Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafge-setzbuchs),
so wird
die Eintragung über die Verurteilung mit Straf-vorbehalt
aus dem
Register entfernt.
4. In §
22 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort Verwarnung durch das
Wort Verurtei-lung
ersetzt.
5. § 32
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In
Nummer 1 wird das Wort Verwarnung durch das Wort
Verurtei-lung
ersetzt..BMJ
Reform des Sanktionenrechts Seite 24 von 31
24
b) Nummer
5 wird wie folgt gefasst:
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Mona-ten,
c)
Fahrverbot
erkannt
worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetra-gen
ist,
6. § 34
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a)
Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als
drei
Monaten
oder Fahrverbot, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs.
2 nicht
vorliegen,
7. Dem §
35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Gleiches
gilt für ein Fahrverbot, das neben Freiheits- oder Geldstrafe
aus-gesprochen
wurde.
8. § 38
Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3.
Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als
neunzig
Tagessätzen,
auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als
drei
Monaten oder auf Fahrverbot erkannt worden ist.
9. § 46
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer
1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:.BMJ Reform des
Sanktionenrechts Seite 25 von 31
25
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Mo-naten
oder zu
Fahrverbot, wenn im Register keine weitere
Strafe
eingetragen ist,
b) Nummer
2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
a)
Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als
drei
Monaten oder Fahrverbot, wenn die Voraussetzungen der
Nummer 1
Buchstaben a und b nicht vorliegen,.BMJ Reform des
Sanktionenrechts Seite 26 von 31
26
Artikel
6
Änderung
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Das Einführungsgesetz
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S.
1916; 1976
I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
3. Mai 2000
(BGBl.
I S. 632), wird wie folgt geändert:
1. Artikel
293 wird wie folgt geändert:
a) In der
Überschrift werden die Wörter Abwendung der Vollstreckung
der
Ersatzfreiheitsstrafe und gestrichen.
b) Absatz
1 wird wie folgt gefasst:
(1)
Gemeinnützige Arbeit (§ 43 Abs. 1, §§ 55a, 56b Abs. 2 Nr. 3
des
Strafgesetzbuches)
muss unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbs-wirtschaftlichen
Zwecken
dienen. Durch sie wird kein Arbeitsverhält-nis
im Sinne
des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im
Sinne der
Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversi-cherung,
oder des
Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den
Arbeitsschutz
finden sinngemäße Anwendung. Das Nähere regelt
das
Landesrecht.
c) Absatz
2 wird aufgehoben.
d) In
Absatz 3 werden die Angabe Absatz 2 durch die Angabe
Absatz
1
ersetzt und die Angabe § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des
Strafge-setzbuches,
gestrichen.
2. Artikel
299 wird aufgehoben..BMJ Reform des Sanktionenrechts Seite
27 von 31
27
3. Nach
Artikel 300 wird folgender Artikel 301 eingefügt:
Artikel
301
Übergangsvorschrift
zur Neuregelung der Ersatzstrafen
und
Folgeänderungen
Für die
Vollstreckung und die Anrechnung von Geldstrafen aus Urteilen,
die vor
dem ...(Einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Re-form
des
Sanktionenrechts) ergangen sind, gelten die §§ 43 und 51
Abs. 4
des
Strafgesetzbuches sowie Artikel 293 dieses Gesetzes in der vor
dem
...(Einsetzen:
Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Sanktionenrechts)
geltenden Fassung. Für die nachträgliche Bildung von
Gesamtstrafen
(§ 55 des Strafgesetzbuches , § 460 der Strafprozessord-nung)
unter
Einbeziehung von Geldstrafen aus Urteilen, die vor dem
...(Einsetzen:
Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Sanktionenrechts)
ergangen sind, gilt im Hinblick auf diese Urteile § 54
Abs. 3 des
Strafgesetzbuches in der vor dem ...(Einsetzen: Tag vor dem
Inkrafttreten
des Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts) geltenden
Fassung..BMJ
Reform des Sanktionenrechts Seite 28 von 31
28
Artikel
7
Änderung
des Gerichtskostengesetzes
Das
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.
Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel
10 des Ge-setzes
vom 31.
August 1998 (BGBl. I S. 2600) und durch Artikel 29 des Geset-zes
vom 5.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), der durch Artikel 1 Nr. 5 a des
Ge-setzes
vom 19.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird
wie
folgt geändert:
1. § 40
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 2 wird die Angabe dreißig durch die Angabe
sechzig er-setzt.
b) Nach
Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3)
Ist neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf Fahrverbot er-kannt,
wird die
Gebühr gesondert berechnet.
c) Die
bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
d) Im
neuen Absatz 4 wird das Wort Verwarnung durch das
Wort
Verurteilung
ersetzt.
2. Die
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der
Gliederung zu Teil 6 wird in den Nummern I und II jeweils das
Wort
Verwarnung
durch das Wort Verurteilung ersetzt.
b) Teil 6
wird wie folgt geändert:
aa) In der
Überschrift des Hauptabschnitts I wird das Wort Verwarnung
durch das
Wort Verurteilung ersetzt..BMJ Reform des
Sanktionenrechts Seite 29 von 31
29
bb) Nummer
6110 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
oder Satz
der
Gebühr
6110,
soweit
nichts
anderes
vermerkt
ist
6110
Hauptverhandlung mit Urteil, soweit kein Strafbefehl vorausgegan-gen
ist, bei
a)
Verurteilung zu Freiheitsstrafe
bis zu 3
Monaten
...........................................................................
bis zu 6
Monaten
...........................................................................
bis zu 2
Jahren
..............................................................................
von mehr
als 2 Jahren...................................................................
80 DM
160 DM
320 DM
480 DM
b)
Verurteilung zu Geldstrafe
bis zu 180
Tagessätzen.................................................................
bis zu 360
Tagessätzen.................................................................
von mehr
als 360 Tagessätzen
.....................................................
80 DM
160 DM
320 DM
c)
Verurteilung zu einem Fahrverbot
bis zu 3
Monaten
...........................................................................
bis zu 6
Monaten
...........................................................................
80 DM
160 DM
d)
Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ...........
80 DM
cc) In der
Überschrift des Hauptabschnitts II wird das Wort Verwarnung
durch das
Wort Verurteilung ersetzt.
dd) In der
Anmerkung zu den Nummern 6700 bis 6703 wird das Wort
Verwarnung
durch das Wort Verurteilung ersetzt..BMJ
Reform des Sanktionenrechts Seite 30 von 31
30
Artikel
8
Änderung
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
§ 88 Satz
3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im
Bundesgesetz-blatt
Teil III,
Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
die zu-letzt
durch Artikel
8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert
worden
ist, wird
wie folgt gefasst:
Übt
der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den Beschuldigten aus, die
sich neben einer
sonstigen
Strafe auf das Fahrverbot oder auf die Entziehung der
Fahrerlaubnis er-streckt,
und reicht
der Gebührenrahmen nicht aus, um die gesamte Tätigkeit des
Rechtsanwalts
angemessen zu entgelten, so kann er bis zu 25 vom Hundert über-schritten
werden..BMJ
Reform des Sanktionenrechts Seite 31 von 31
31
Artikel
9
Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes
In § 28
Abs. 3 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt
III,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt
durch Artikel
2 des Gesetzes vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 810) geändert
wor-den
ist , wird
das Wort Verwarnung durch das Wort Verurteilung
ersetzt.
Artikel
10
Änderung
der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßen-verkehr
In § 59
Abs. 1 Nr. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl.
I
S. 2214),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. 2.2000 (BGBl.
I S.
141) geändert
worden ist, werden die Wörter Haupt- und Nebenstrafen
durch
das Wort
Strafen ersetzt.
Artikel
...
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf
Artikel X beruhenden Teile der Fahrerlaubnisverordnung können
auf
Grund der
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-den.
Artikel...
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.