Die
neue Durchführungsverordnung für die Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer
Schwierigkeiten
nach § 72 BSHG tritt am 1. August d.J. in Kraft.
Verordnung
zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
(veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt, Jg. 2001 Teil I Nr. 6, Seiten 179 und 180,
ausgegeben am 7.
Februar
2001)
Auf Grund
des § 72 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 23. März 1994 (BGBI. I S. 646, 2975), der zuletzt geändert
wurde
durch
Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (BGBI. I S.1442),
in Verbindung mit
Artikel 6
Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBI. I S. 239),
verordnet das
Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
Persönliche Voraussetzungen
(1)
Personen leben in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn
besondere
Lebensverhältnisse
derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die
Oberwindung
der besonderen Lebensverhältnisse auch die Oberwindung der
sozialen
Schwierigkeiten
erfordert Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, soweit bei
ihnen nur
durch
Hilfe nach dieser Verordnung der drohende Wiedereintritt
besonderer sozialer
Schwierigkeiten
abgewendet -werden kann.
(2)
Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht
ausreichender Wohnung,
bei
ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten
Lebensumständen,
bei
Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei
vergleichbaren nachteiligen
Umständen.
Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren
Umständen oder
in der
Person der Hilfesuchenden haben.
(3)
Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der
Gemeinschaft durch
ausgrenzendes
Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich
eingeschränkt ist,
insbesondere
im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung,
mit der
Erlangung
oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen
sozialen
Beziehungen
oder mit Straffälligkeit.
§ 2
Art und Umfang der Maßnahmen
(1) Art
und Umfang der Maßnahmen richten sich nach dem Ziel. die
Hilfesuchenden zur
Selbsthilfe
zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
und
die Führung
eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Durch Unterstützung
der
Hilfesuchenden
zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen
Schwierigkeiten
sollen sie
in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen,
Wünschen
und Fähigkeiten
zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Dabei ist
auch zu
berücksichtigen,
dass Hilfesuchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an
der
Oberwindung
der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken. Auf
Leistungen anderer
Stellen
oder nach anderen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, die
im Sinne dieser
Verordnung
geeignet sind, ist hinzuwirken; die Regelungen über
Erstattungsansprüche der
Leistungsträger
untereinander gemäß §§ 102 bis 114 Sozialgesetzbuch, Zehntes
Buch, finden
insoweit
auch zwischen Trägern der Sozialhilfe Anwendung.
(2) Maßnahmen
sind die Dienst-, Geld- und Sachleistungen. die notwendig sind.
um die
besonderen
sozialen Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen. zu
mildem oder
ihre
Verschlimmerung zu verhüten. Vorrangig sind als Hilfe zur
Selbsthilfe Dienstleistungen
der
Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden
und für ihre
Angehörigen,
bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, bei der
Vermittlung in.Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines
Arbeitsplatzes sowie bei Aufbau und
Aufrechterhaltung
sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags. Bei der
Hilfe sind
geschlechts-
und altersbedingte Besonderheiten sowie besondere Fähigkeiten
und Neigungen
zu berücksichtigen.
(3) Bei
der Ermittlung und Feststellung des Hilfebedarfs sowie bei der
Erstellung und
Fortschreibung
eines Gesamtplanes sollen die Hilfesuchenden unter Berücksichtigung
der
vorhandenen
Kräfte und Fähigkeiten beteiligt werden. Wird ein Gesamtplan
erstellt, sind der
ermittelte
Bedarf und die dem Bedarf entsprechenden Maßnahmen der Hilfe zu
benennen und
anzugeben,
in welchem Verhältnis zueinander sie verwirklicht werden sollen.
Dabei ist der
verbundene
Einsatz der unterschiedlichen Hilfen nach dem
Bundessozialhilfegesetz und nach
anderen
Leistungsgesetzen anzustreben. Soweit es erforderlich ist, wirkt
der Träger der
Sozialhilfe
mit anderen am Einzelfall Beteiligten zusammen; bei Personen vor
Vollendung
des 21.
Lebensjahres ist ein Zusammenwirken mit dem Träger der öffentlichen
Jugendhilfe
erforderlich.
(4)
Gesamtplan und Maßnahmen sind zu überprüfen, sobald Umstände
die Annahme
rechtfertigen,
dass die Hilfe nicht oder nicht mehr zielgerecht ausgestaltet ist
oder
Hilfesuchende
nicht nach ihren Kräften mitwirken.
(5) In
stationären Einrichtungen soll die Hilfe nur befristet und nur
dann gewährt werden,
wenn eine
verfügbare ambulante oder teilstationäre Hilfe nicht geeignet
und die stationäre
Hilfe Teil
eines Gesamtplanes ist, an dessen Erstellung der für die stationäre
Hilfe zuständige
Träger
der Sozialhilfe beteiligt war. Ist die Erstellung eines
Gesamtplans vor Beginn der Hilfe
nicht möglich,
hat sie unverzüglich danach zu erfolgen. Die Hilfe ist spätestens
nach jeweils
sechs
Monaten zu überprüfen. Frauenhäuser sind keine Einrichtungen
im Sinne von Satz 1;
ambulante
Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 werden durch den Aufenthalt in
einem
Frauenhaus
nicht ausgeschlossen.
§ 3
Beratung und persönliche Unterstützung
(1) Zur
Beratung und persönlichen Unterstützung gehört es vor allem,
den Hilfebedarf zu
ermitteln,
die Ursachen der besonderen Lebensumstände sowie der sozialen
Schwierigkeiten
festzustellen,
sie bewusst zu machen, über die zur Überwindung der besonderen
Lebensverhältnisse
und sozialen Schwierigkeiten in Betracht kommenden Maßnahmen und
geeigneten
Hilfeangebote und -organisationen zu unterrichten, diese soweit
erforderlich zu
vermitteln
und ihre Inanspruchnahme und Wirksamkeit zu fördern.
(2)
Beratung und persönliche Unterstützung müssen darauf
ausgerichtet sein, die Bereitschaft
und Fähigkeit
zu erhalten und zu entwickeln, bei der Überwindung der
besonderen sozialen
Schwierigkeiten
nach Kräften mitzuwirken und soweit wie möglich unabhängig von
Sozialhilfe
zu leben. Sie sollen auch erforderliche Hilfestellungen bei der
Inanspruchnahme in
Betracht
kommender Sozialleistungen, bei der Inanspruchnahme von
Schuldnerberatung oder
bei der
Erledigung von Angelegenheiten mit Behörden und Gerichten
umfassen.
(3) Soweit
es im Einzelfall erforderlich ist, erstreckt sich die persönliche
Unterstützung auch
darauf, in
der Umgebung des Hilfesuchenden
1. Verständnis
für die Art der besonderen Lebensverhältnisse und die damit
verbundenen
sozialen
Schwierigkeiten zu wecken und Vorurteilen entgegenzuwirken,
2. Einflüssen
zu begegnen, welche die Bemühungen und Fähigkeiten zur Überwindung
besonderer
sozialer Schwierigkeiten beeinträchtigen.
(4)
Beratung und persönliche Unterstützung kann auch in Gruppen
gewahrt werden, wenn
diese Art
der Hilfegewährung geeignet ist, den Erfolg der Maßnahmen
herbeizuführen.
§ 4
Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.(1) Maßnahmen zur
Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind vor allem die
erforderliche
Beratung und persönliche Unterstützung.
(2) Soweit
es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern, umfasst die Hilfe auch
sonstige
Leistungen
zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Zweiten
Abschnitt des
Bundessozialhilfegesetzes,
insbesondere nach § 15a.
(3) Maßnahmen
der Gefahrenabwehr lassen den Anspruch auf Hilfe zur Oberwindung
besonderer
sozialer Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer
Wohnung
unberührt.
§ 5
Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes
(1) Die
Hilfe zur Ausbildung sowie zur Erlangung und Sicherung eines
Arbeitsplatzes
umfasst,
wenn andere arbeits- und beschäftigungswirksame Maßnahmen im
Einzelfall nicht in
Betracht
kommen, vor allem Maßnahmen, die darauf gerichtet sind. die Fähigkeiten
und
Fertigkeiten
sowie die Bereitschaft zu erhalten und zu entwickeln, einer
regelmäßigen
Erwerbstätigkeit
nachzugehen und den Lebensunterhalt für sich und Angehörige aus
Erwerbseinkommen
zu bestreiten.
(2) Zu den
Maßnahmen können vor allem solche gehören, die
1. dem
drohenden Verlust eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes
entgegenwirken,
2. es ermöglichen,
den Ausbildungsabschluss allgemeinbildender Schulen nachzuholen
und
die für
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt notwendigen
Fähigkeiten
und Fertigkeiten zu erwerben,
3. eine
Ausbildung für einen angemessenen Beruf ermöglichen,
4. der
Erlangung und Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder
einer sonstigen
angemessenen
Tätigkeit dienen,
5. den
Abschluss sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse
ermöglichen oder
den Aufbau
einer Lebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit fördern.
§ 6
Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen
und zur
Gestaltung
des Alltags
Zu den Maßnahmen
im Sinne des § 72 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz gehört auch
Hilfe zum
Aufbau und
zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des
Alltags. Sie
umfasst
vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die
1. die
Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,
2. eine
aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags,
3. eine
wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise,
4. den
Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der
Geselligkeit, der Unterhaltung
oder
kulturellen Zwecken dienen,
5. eine
gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung
fördern
oder ermöglichen.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
sechsten
Kalendermonats
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des
§ 72 des
Bundessozialhilfegesetzes
vom 9. Juni 1976 (BGBI. I S. 1469), die durch Artikel 4 Abs. 5
des
Gesetzes
vom 16. Februar 1993 (BGBI. I S. 239) geändert wurde, außer
Kraft.
Der
Bundesrat hat zugestimmt
Berlin,
den 24. Januar 2001.Der Bundesminister fürArbeit und
Sozialordnung
Begründung
(Dem
Bundesrat lag zur Beschlussfassung mit der Bundesratsdrucksache
734/00 die folgende
Begründung
vor)
A.
Allgemeiner Teil
I.
Inhalt der Verordnung zu § 72
[...]
II.
Reformbedarf
Seit dem
Erlass der Verordnung von 1976 haben sich der Personenkreis und
die Lebenssituation der
Hilfesuchenden,
die fachlichen Sichtweisen sowie das System der Angebote der
Hilfe zur
Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten erheblich verändert.
Insbesondere die Benennung
und
Definition von Personengruppen, die als Empfänger der Hilfe im
Sinne des § 72 BSHG erfasst
werden,
hat sich einerseits als Diskriminierung von Personen und
andererseits als zu eng erwiesen, so
dass ihnen
heute bis zu 50% der Hilfesuchenden nach § 72 .Bundessozialhilfegesetz
nicht mehr
zuzuordnen
sind. Daneben haben auch regional unterschiedliche und zum Teil
nach Personengruppen
differenzierte
Zuständigkeiten zu Schwierigkeiten in der Praxis geführt. Die
Fachwelt fordert deshalb
seit längerer
Zeit eine Überarbeitung des § 72 Bundessozialhilfegesetz und
der Verordnung, in deren
Rahmen
verdeutlicht wird, dass für die Hilfegewährung der individuelle
Hilfebedarf und nicht eine
Gruppenzugehörigkeit
ausschlaggebend ist.
Nachdem
der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge schon
in den Jahren 1989 und
1990
Vorschläge zur Änderung und Ergänzung des § 72
Bundessozialhilfegesetz und der Verordnung
erarbeitet
hatte, überarbeitete eine im Rahmen der Reform des
Sozialhilferechts 1995/96 auf Anregung
des
Bundesministeriums für Gesundheit wiederum beim Deutschen Verein
gebildete Arbeitsgruppe
zur VO §
72" den Vorschlag von 1989 und legte in Zusammenarbeit mit
dem Arbeitskreis "Hilfen für
Gefährdete"
des Deutschen Vereins einen weiteren Vorschlag vor. In den Jahren
1992 und 1996 legte
schließlich
auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe Vorschläge
vor.
Der
Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 1995 (Annahme der
Beschlussempfehlung des Ausschusses
für
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BT-Drucks. 13/1848 vom 28.6.1995)
die
Bundesregierung
aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung von § 72
Bundessozialhilfegesetz
mit der
zugehörigen Rechtsverordnung vorzulegen mit dem Ziel, die Hilfen
für Wohnungslose und die
Zuständigkeitszuweisungen
treffgenauer zu gestalten.
Anliegen
war es, die begriffliche Trennung zwischen Personen ohne
ausreichende Unterkunft und
Nichtsesshaften
zugunsten einheitlicher Hilfen für Wohnungslose im Rahmen der
Zuständigkeit eines
bestimmten
Sozialhilfeträgers aufzugeben.
§ 72
Bundessozialhilfegesetz ist durch die Reform des
Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996
dahingehend
geändert worden, dass in Absatz 1 Satz 1 verdeutlicht wurde,
dass besondere soziale
Schwierigkeiten
als Voraussetzung dieser Hilfeart nur dann vorliegen, wenn
besondere
Lebensverhältnisse
mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Mit dieser Änderung
war
ausweislich
der Amtlichen Begründung keine Erweiterung des
Anwendungsbereiches der Norm
beabsichtigt.
In Absatz 1 Satz 2 wurde das Rangverhältnis der Norm insofern
klargestellt, als der
Nachrang
des § 72 Bundessozialhilfegesetz nur dann gegeben ist, wenn
andere Hilfen den
vorhandenen
Bedarf in vollem Umfang decken. Im Übrigen sind zum Vollzug des
Bundessozialhilfegesetzes
gebotene Klarstellungen erfolgt.
Aufgrund
dieser Gesetzesänderung ist eine Neufassung der Verordnung zur
Durchführung des § 72
des
Bundessozialhilfegesetzes nunmehr unumgänglich. Diese Verordnung
füllt die Regelung des § 72
aus, indem
sie Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises sowie
über Art und Umfang
der als
Hilfe in .Betracht kommenden Maßnahmen trifft. Zur Vermeidung
unzulässiger
Doppelregelungen
sind die weiteren rechtsverbindlichen Vorgaben des § 72 BSHG,
die keiner näheren
Regelung
durch diese Verordnung zugänglich sind oder bedürfen, nicht in
dieser Verordnung
verankert.
Von besonderer Bedeutung für die Durchführung sind insoweit die
Begründung des
Anspruchs
und der besondere Nachrang gegenüber dem Achten Buch des
Sozialgesetzbuches (§ 72
Abs. 1),
die Geeignetheit des Falles als Voraussetzung für einen
Gesamtplan im Sinne des § 72 Abs. 2.Satz 2, die Berücksichtigung
von Einkommen und Vermögen nach § 72 Abs. 3, die Zusammenarbeit
mit
Vereinigungen und Stellen nach § 72 Abs. 4 sowie die vorbeugende
Hilfe nach § 72 Abs. 2 Satz 1
in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 BSHG.
Die von
der Bundesregierung im Rahmen der Reform des Sozialhilferechtes
beabsichtigte Änderung
der Zuständigkeitsregelung
des § 100 Bundessozialhilfegesetz konnte demgegenüber nicht
durchgesetzt
werden.
III.
Finanzielle Auswirkungen
Die
Neufassung der Verordnung präzisiert die Zielgruppe der Hilfe
zur Überwindung besonderer
sozialer
Schwierigkeiten. Der Kreis der Hilfesuchenden wird gegenüber der
offenen Fassung der
geltenden
Verordnung zwar begrenzt, gegenüber der herrschenden Praxis aber
weder eingeschränkt
noch
erweitert. Was den anspruchsberechtigten Personenkreis betrifft,
ist mithin Kostenneutralität
gegeben.
Auch die
Hilfen werden nach Art und Umfang nicht ausgeweitet Die
Neufassung der §§ 3 bis 6 folgt
den
Vorschlägen des Deutschen Vereins 1989 und 1995/1996, denen
weitgehend die bereits
praktizierten
und von den Fachverbänden und Vertretern der Träger der
Sozialhilfe gemeinsam
akzeptierten
Standards der Hilfegewährung zugrunde gelegt wurden. Die
deutlichere Formulierung
zum
Gesamtplan und zum verbundenen Einsatz von Hilfen lassen
Synergieeffekte erwarten, die sich
eher
kostensenkend auswirken können. Erstmals wird die stationäre
Hilfe geregelt und an
Voraussetzungen
gebunden, die enger als vielfach üblich sind. Im Zusammenhang
mit den am 1.
Januar
1999 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 93 ff
Bundessozialhilfegesetz über die
Leistungsvereinbarungen
kann dadurch eine zielgerichtete und effiziente Hilfe in
Einrichtungen
erwartet
werden, deren Auswirkungen sich in einer Kostensenkung
niederschlagen werden.
Möglicherweise
wird sich aufgrund der präziseren Neufassung der Verordnung die
Praxis der
Gewährung
von Hilfen nach § 72 Bundessozialhilfegesetz bei einigen
Sozialhilfeträgern ändern, was
dazu führen
kann, dass mehr Hilfesuchende erreicht werden. Hierdurch möglicherweise
ausgelöste
Mehrkosten
dürften durch die genannten Einspareffekte ausgeglichen werden.
Eine genauere
Abschätzung
der Kostenfolgen ist auch den Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden
zur Zeit
nicht möglich.
[...]
B.
Besonderer Teil
Zu § 1
(Persönliche Voraussetzungen):
Der
neugefasste § 1 tritt an die Stelle der bisherigen §§ 1 bis 6.
Er trägt dem Umstand Rechnung, dass
die Aufzählung
von Personengruppen und die Kategorisierung von Menschen nicht
nur eine
Diskriminierung
darstellt, sondern auch den hilfebedürftigen Personenkreis nur
unzureichend
beschreibt.
Absatz 1
umreißt den Personenkreis, dem Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten
zu gewähren
ist. Er verdeutlicht, dass es sich um Personen "in"
besonderen sozialen Schwierigkeiten
handeln
muss und wie besondere Lebensverhältnisse mit sozialen
Schwierigkeiten verbunden sein
müssen,
damit die Voraussetzungen der Hilfe nach § 72 .
Bundessozialhilfegesetz gegeben sind. Die
besonderen
Lebensverhältnisse müssen mit sozialen Schwierigkeiten derart
verbunden sein, dass die
Überwindung
der besonderen
Lebensverhältnisse
auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Die
im
Bundessozialhilfegesetz
geforderte Verbindung zwischen besonderen Lebensverhältnissen
und
sozialen
Schwierigkeiten wird also ungeachtet der Ursachen dieser
Lebensverhältnisse durch das Ziel
der Hilfe,
der Überwindung des besonderen Lebensverhältnisses, final (zweckgerichtet)
konkretisiert.
Liegen bei
einer Person ein besonderes Lebensverhältnis und eine soziale
Schwierigkeit vor, so soll
alleine
daraus noch nicht folgen, dass von einer besonderen sozialen
Schwierigkeit auszugehen ist. Es
kommt
vielmehr darauf an, dass dieses besondere Lebensverhältnis (zum
Beispiel eine Beseitigung
der
Wohnungslosigkeit} nur überwunden werden kann, wenn auch die
soziale Schwierigkeit
ausgeräumt
wird..Satz 2 gestaltet die nachgehende Hilfe, deren Begriff und
weitere Voraussetzungen in § 6 Absatz 2
BSHG ausdrücklich
festgelegt sind, unter bestimmten Voraussetzungen als
Pflichtleistung aus. Damit
wird die
Nachhaltigkeit der Maßnahmen zur Abwendung und Beseitigung der
Schwierigkeiten
verstärkt,
um eine dauerhafte Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten zu erreichen. Die
vorbeugende
Hilfe und im Übrigen auch die nachgehende Hilfe als Soll-Leistungen
nach § 6 in
Verbindung
mit § 72 BSHG bleiben unberührt.
Die Absätze
2 und 3 konkretisieren die vorgegebenen Begriffe "besondere
Lebensverhältnisse" und
"soziale
Schwierigkeiten" durch eine abstrakte Beschreibung. Anders
als bei der bisherigen
beispielhaften
Konkretisierung durch Aufzählung bestimmter Personengruppen sind
nunmehr die in
Betracht
kommenden Lebensverhältnisse und Schwierigkeiten durch eine
Reihe unbestimmter
Rechtsbegriffe
notwendigerweise allgemein gefasst, um ihren sehr vielfältigen
Erscheinungsweisen
gerecht zu
werden. Um dennoch eine Ausweitung zu vermeiden, sind neben dem
einschränkenden
finalen
Ansatz des Absatz 1 einerseits die in Betracht kommenden
besonderen Lebensverhältnisse
neben den
ausdrücklich genannten Lebensumständen auf die diesen in ihrer
Intensität und
Beschwernis
vergleichbaren nachteiligen Umstände beschränkt und
andererseits die sozialen
Schwierigkeiten
auf die genannten Bereiche - Wohnen, Arbeiten, Familie und andere
soziale
Beziehungen
sowie Straffälligkeit - konzentriert, in denen eine wesentliche
Einschränkung des Lebens
in der
Gemeinschaft auftreten kann.
Die
einzelnen Tatbestände des Absatz 2 sind mit strengen Maßstäben
an der jeweiligen
Notlagensituation
zu messen. So ist eine Wohnung nicht schon dann als nicht
ausreichend einzustufen,
wenn ihre
Größe oder Ausstattung nicht durchschnittlichen Anforderungen
entspricht, wohl aber dann,
wenn sie
elementaren Anforderungen an menschenwürdiges Wohnen nicht genügt
(z.B. Wärme,
Trockenheit,
Hygiene). Dies ist auch der Fall, wenn eine tatsächliche
Wohnungslosigkeit nur dadurch
verdeckt
wird, dass eine Person bei Dritten notgedrungen Unterschlupf
findet und dadurch in eine
unzumutbare
Abhängigkeit gerät.
Von einer
ungesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage kann in der Regel
nur dann
ausgegangen
werden, wenn es an einer Verlässlichkeit des regelmäßigen
Einkommenszuflusses völlig
fehlt oder
dieser nicht nur vorübergehend unterhalb der Sozialhilfeschwelle
für die Hilfe zum
Lebensunterhalt
liegt, wobei die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich
vorrangig ist und die
Maßnahmen
dieser Verordnung gerade auch dazu dienen, den Zugang zur Hilfe
zum Lebensunterhalt
zu ebnen.
Der
Hinweis auf gewaltgeprägte Lebensumstände und auf die
Entlassung aus einer geschlossenen
Einrichtung
verdeutlicht, dass auch immaterielle Faktoren besondere
Lebensverhältnisse darstellen
können.
Gewaltgeprägte Lebensverhältnisse bestehen bei einer
Gewalterfahrung oder -bedrohung, die
so
intensiv und aktuell ist, dass sie die Lebenssituation einer
Person insgesamt bestimmt. Insbesondere
im
Zusammenhang mit einem Ausstieg aus der Prostitution waren in den
letzten Jahren zunehmend
Leistungen
nach § 72 Bundessozialhilfegesetz zu erbringen. Diesem Umstand
trägt § 1 Absatz 2
Rechnung.
Die Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung, die einen
Lebensabschnitt in
Unfreiheit
beendet, erfordert häufig, ein selbstbestimmtes Leben in
Freiheit wieder zu erlernen. Die
Benennung
dieses Lebensverhältnisses knüpft an die Regelung des § 5 der
bisherigen Verordnung an,
ist jedoch
nicht nur auf die dort geregelte richterlich angeordnete
Freiheitsentziehung beschränkt, da
eine
solche für geschlossene Behandlungseinrichtungen - zum Beispiel
der Psychiatrie - nicht
Voraussetzung
ist. Die Entlassungssituation nach richterlich angeordneter oder
nach freiwilliger
Unterbringung
in einer geschlossenen Einrichtung ist jedoch dieselbe.
Obwohl die
vorgenannten Fälle die typischen, besonders gravierenden
Lebensverhältnisse sind, die
von der
Regelung erfasst werden sollen, sind einzelne vergleichbare
nachteilige Umstände denkbar,
die zwar
nicht abschließend aufgezählt werden können, aber nach der
gesetzlichen Konzeption des §
72
Bundessozialhilfegesetz auch nicht gänzlich von erforderlichen
Leistungen ausgeschlossen werden
dürfen.
Vergleichbare nachteilige Umstände können jedoch nur vorliegen,
wenn durch sie elementare
Lebensbedürfnisse
vergleichbar den obigen Fällen eingeschränkt werden..Ob
besondere Lebensverhältnisse bestehen, ist jeweils individuell
zu prüfen. Im Hinblick auf die
Zielorientierung
der Hilfe muss es wie bisher ohne Einfluss auf die Hilfegewährung
sein, ob die
besonderen
Lebensverhältnisse ihre Ursache in der Person der Hilfesuchenden
oder in äußeren
Umständen
haben.
Das
notwendige weite Verständnis von besonderen Lebensverhältnissen
bedingt, dass hinzutretende
soziale
Schwierigkeiten nach Absatz 3 nur dann die Gewährung der Hilfe
auslösen, wenn ein Leben in
der
Gemeinschaft wesentlich eingeschränkt ist. Im Unterschied zu den
besonderen
Lebensverhältnissen
beziehen sich soziale Schwierigkeiten auf das Verhalten von
Menschen.
Abgestellt
wird auf die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, auf die der
Mensch als "soziales
Wesen"
in besonderer Weise angewiesen ist, und die durch Verhalten von
Menschen bestimmt wird.
Die
Regelung stellt klar, dass nicht nur ein Verhalten des
Hilfesuchenden selbst, sondern auch das
eines
Dritten von der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ausgrenzen
kann und dass es
unerheblich
ist, ob ein solches Verhalten selbst gewählt, von anderen geprägt
oder durch äußere
Umstände
veranlasst ist. Unerheblich ist auch, ob ausgrenzendes Verhalten
bewusst oder unbewusst
erfolgt.
Vielmehr kommt es darauf an, dass eine wesentliche Einschränkung
vorliegt, also ein auf
gewisse
Dauer angelegter und die soziale Lebensqualität erheblich
mindernder Mangel an Teilnahme
am Leben
in der Gemeinschaft. Die außerordentlich vielfältigen
Erscheinungsformen solcher sozialer
Schwierigkeiten
lassen nur eine allgemeine Beschreibung zu. Deswegen werden vier
Lebensbereiche
genannt,
in denen solche Einschränkungen erhebliche Bedeutung haben können:
das Wohnen, das
Arbeiten,
die menschlichen Beziehungen und gegebenenfalls Straffälligkeit
als ein besonderes
Merkmal
eines bestimmten vorausgegangenen nicht sozialverträglichen
Verhaltens, das häufig zu
sozialer
Ausgrenzung führt.
Zu § 2
(Art und Umfang der Maßnahmen):
Der finale
Ansatz, der schon der Definition der besonderen sozialen
Schwierigkeiten in § 1 zugrunde
liegt,
wird in Absatz 1 für die Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen
weiterverfolgt. Die drei in
Satz 1
genannten Ziele stehen gleichrangig und kumulativ nebeneinander.
Während die Teilnahme am
leben in
der Gemeinschaft und die Führung eines menschenwürdigen Lebens
bereits durch die
Mangelbeschreibung
in § 1 konkretisiert sind, erfolgt eine Konkretisierung für die
Befähigung zur
Selbsthilfe
in den Sätzen 2 und 3. Satz 4 knüpft an den systematischen
Nachrang der Hilfe nach § 72
Bundessozialhilfegesetz
an und bestimmt das Vorgehen des Trägers der Sozialhilfe und
damit auch
den Umfang
der Leistungen, wenn eine vorrangige Leistung eines anderen Trägers
tatsächlich nicht
gewährt
wird. Die Verweisung auf die Bestimmungen des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch über
Erstattungsansprüche
untereinander hat nur eine klarstellende Funktion und soll eine mögliche
finanzielle
Besserstellung vorrangig leistungspflichtiger Träger der
Sozialhilfe verhindern.
Absatz 2
stellt zunächst klar, dass für Maßnahmen der Hilfe nach § 72
Bundessozialhilfegesetz alle in
§ 8 Abs.
1 Bundessozialhilfegesetz genannten Leistungsformen in Betracht
kommen, d.h. Dienst-,
Geld- und
Sachleistungen. Die Verwendung des Begriffs "Dienstleistung"
anstelle von "persönlicher
Hilfe"
ist lediglich eine begriffliche Angleichung an § 11 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch, der die
persönliche
Hilfe als Dienstleistung umschreibt Der Wille des Gesetzgebers,
auch Geld- und
Sachleistungen
in das Spektrum der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten
einzubeziehen,
folgt aus § 72 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz, der alle
Leistungsformen des
Bundessozialhilfegesetzes
umfasst, sowie aus § 72 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz, in dem
hinsichtlich
des
Einsatzes von Einkommen und Vermögen zwischen der persönlichen
Hilfe und der Hilfe im
Übrigen
unterschieden wird. Ist eine Beseitigung der Schwierigkeiten
nicht möglich, ist zumindest
deren
Milderung zu versuchen und eine Verschlimmerung zu verhüten.
Ziel jeder Hilfe ist es, deren
Wirksamkeit
nachhaltig zu sichern. Die Beratung und persönliche Unterstützung
für Hilfeempfänger
und für
ihre Angehörigen stehen dabei jedoch im Vordergrund aller Maßnahmen,
auch im
Zusammenhang
mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, einer
Ausbildung, einem
Arbeitsplatz
und der Bewältigung des Alltags. Die Hilfe ist an der besonderen
Lebenssituation und an
ihren
Defiziten zu orientieren. Dass dabei auch geschlechts- und
altersbedingte Besonderheiten sowie
besondere
Fähigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen sind, ist Ausfluss
des
Individualisierunsgrundsatzes.
Gleichzeitig ist dies notwendig, um Zugang zu den Personen in
besonderen
sozialen Schwierigkeiten zu finden und eine erfolgversprechende
Hilfe leisten zu können.
Dazu gehört
aber auch, dass diese ihrerseits eine Veränderung ihrer
Situation mit dem Ziel ihrer.Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft und ein menschenwürdiges Leben bejahen und die dafür
erforderlichen
Selbsthilfekräfte aktivieren.
Absatz 3
trifft Regelungen hinsichtlich des in § 72 Abs. 2 Satz 2
Bundessozialhilfegesetz genannten
Gesamtplanes.
Der Hinweis auf die Notwendigkeit, den Hilfebedarf zu ermitteln,
macht deutlich, dass
eine Aufklärung
der individuellen Lebenssituation der Hilfesuchenden
Voraussetzung für die
Feststellung
des Hilfebedarfs und die Einleitung der notwendigen, geeigneten
und
erfolgversprechenden
Hilfemaßnahmen ist. Die Verpflichtung zur Beteiligung der
Hilfesuchenden
trägt der
Erkenntnis Rechnung, dass nur im Falle der Bereitschaft der
Betroffenen zur
Zusammenarbeit
mit dem Hilfeleistenden dessen Hilfeangebote eine Veränderung
ihrer Situation
bewirken können.
Die für geeignete Fälle vorgeschriebene Erstellung eines
Gesamtplans ist auch für
die
Abstimmung von vorrangigen Hilfemaßnahmen mit Hilfemaßnahmen
zur Überwindung
besonderer
sozialer Schwierigkeiten notwendig. Bei unterschiedlicher
sachlicher Zuständigkeit der
örtlichen
und überörtlichen Sozialhilfeträger ist ein Gesamtplan zudem
erforderlich, um eine
Koordinierung
der Hilfemaßnahmen erreichen zu können. Satz 4 greift den
bereits in § 46 Abs. 2
BSHG
niedergelegten Gedanken auf, dass bei der Erstellung eines
Gesamtplans ein Zusammenwirken
der
bezogen auf den jeweiligen Einzelfall bereits beteiligten oder zu
beteiligenden Stellen und
Personen
erforderlich ist. Dieses Erfordernis ist stets gegeben, wenn die
Hilfesuchenden zum
Personenkreis
der Jugendlichen und jungen Volljährigen vor Vollendung des 21.
Lebensjahres
gehören,
um die besondere Sachkunde der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe mit dem Ziel einer
nachhaltigen
Hilfe für die betroffenen Hilfesuchenden einzubinden. In allen
anderen Fällen
entscheidet
der Träger der Sozialhilfe einzelfallbezogen, ob das Erfordernis
des Zusammenwirkens
mit
anderen gegeben ist.
Absatz 4
soll sicherstellen, dass keiner der Beteiligten die Ausrichtung
der Hilfe am Hilfeziel aus den
Augen
verliert und dass gegebenenfalls zielorientierte Anpassungen
erfolgen. Ergebnis der
Überprüfung
kann dabei auch sein, dass die Maßnahme mangels Mitwirkung des
Hilfesuchenden oder
aufgrund
ihrer aus sonstigen Gründen gegebenen offensichtlichen
Wirkungslosigkeit zu unterbrechen
ist
Absatz 5
trifft erstmalig Regelungen über die Hilfegewährung in stationären
Einrichtungen und ist
deswegen
als "Soll-Bestimmung" formuliert. Stationäre Hilfe,
die nicht diesen Voraussetzungen
entspricht,
soll in Ausnahmefällen möglich bleiben, um erkennbar neue
Schwierigkeiten durch bloßen
Abbruch
der stationären Hilfe zu vermeiden. Die Befristung dieser Hilfe
ist aufgrund der
Zeitkomponente,
die dem Bedarfsdeckungsprinzip im Sinne von § 72
Bundessozialhilfegesetz
innewohnt
und die jeweils zu konkretisieren ist, geboten. Aus demselben
Grundsatz folgt jedoch auch,
dass eine
Verkürzung oder Verlängerung der Befristung möglich ist. Der
Vorrang der offenen Hilfe,
zu der
neben der ambulanten auch die teilstationäre Hilfe gehört,
entspricht dem in § 3a
Bundessozialhilfegesetz
geregelten Vorrang dieser Hilfeart und ist ebenso wie der
Gesamtplan eine
Leistungsvoraussetzung.
Der Gesamtplan muss grundsätzlich vor Beginn der stationären
Unterbringung
erstellt sein. In Eilfällen oder aus anderen - zum Beispiel
regional bedingten - Gründen,
die eine
rechtzeitige Erstellung des Gesamtplanes nicht zulassen, ist sie
unmittelbar nach der
Unterbringung
nachzuholen. Die vorgeschriebene Beteiligung des für die stationäre
Hilfe zuständigen
Trägers
der Sozialhilfe und eine zeitnahe Überprüfung der Hilfe soll
den erforderlichen fachlichen
Konsens
und die Wirksamkeit der Hilfe gewährleisten.
Die
Regelung des Absatz 5 gilt nur für die Unterbringung in
Einrichtungen der Hilfe nach § 72
Bundessozialhilfegesetz,
also nicht zum Beispiel für Hilfe in Einrichtungen der
Eingliederungshilfe,
auch wenn
dort im Einzelfall eine Person Hilfe erhält, die die
Voraussetzungen des § 1 erfüllt. Eine
stationäre
Erbringung von Hilfen nach dieser Verordnung kommt auch nicht für
Frauenhäuser in
Betracht.
Diese werden in der Praxis meist als Einrichtungen besonderer Art
geführt. Die für
Frauenhäuser
erforderliche Hilfe geht durch deren hervorgehobene Funktion als
Zufluchtsstätte für
misshandelte
Frauen und ihre Kinder (Zweiter Bericht der Bundesregierung über
die Lage der
Frauenhäuser
für misshandelte Frauen und Kinder, BT-Drucks. 11/2824, S. 5 f)
über die Hilfe nach §
72
Bundessozialhilfegesetz hinaus. Durch die Regelung dieser
Verordnung sollen die in der Praxis
vorfindbaren
Finanzierungslösungen für Frauenhäuser (Antwort der
Bundesregierung auf die Große
Anfrage
"Lage der Frauen- und Mädchenhäuser und gesetzgeberischer
Handlungsbedarf",
insbesondere
zu Fragen 24 und 25, BT-Drucks. 1213909) möglichst nicht berührt
werden. Nicht.ausgeschlossen ist jedoch wie bisher schon die
Erbringung ambulanter Hilfemaßnahmen gegenüber
Frauen und
deren Kinder, die zum Schutz vor weiterer Gewalt gezwungen sind,
sich in Frauenhäusern
aufzuhalten.
Zu § 3
(Beratung und persönliche Unterstützung):
§ 3 tritt
an die Stelle von § 7 der bisherigen Verordnung. Die Ermittlung
des Hilfebedarfs und die
Feststellung
und Bewusstmachung der Ursachen für die besonderen sozialen
Schwierigkeiten sind mit
der
Vermittlung von Überwindungsstrategien zusammengefasst. Dadurch
wird verdeutlicht, dass die
Hilfe
bereits darin besteht, den Hilfebedarf zu ermitteln, die Ursachen
der besonderen
Lebensverhältnisse
und der sozialen Schwierigkeiten festzustellen und sie den
Hilfesuchenden
erforderlichenfalls
bewusst zu machen. Auf diese Stufe der Hilfe finden die Grundsätze
des § 2 ebenso
Anwendung
wie auf die darauf aufbauenden Hilfestrategien dieser Verordnung.
Der Begriff
"Betreuung"
ist zwischenzeitlich durch die betreuungsrechtlichen Regelungen
anderweitig besetzt und
wird daher
durch den Begriff "Unterstützung" ersetzt. Es wird
festgestellt, dass Beratung und
persönliche
Unterstützung auch Maßnahmen umfassen, die darauf gerichtet
sind, die unmittelbare
wirtschaftliche
Lebensgrundlage der Hilfesuchenden zu sichern. Dies soll auch
durch Hilfestellung bei
der
Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Sozialleistungen, der
Inanspruchnahme von
Schuldnerberatung,
etwa durch Vermittlung und Begleitung zu einer
Schuldnerberatungsstelle, oder
der
Erledigung von Angelegenheiten mit Behörden und Gerichten
geschehen, sofern dies erforderlich
ist.
Der
Sozialhilfeträger ist zudem aufgefordert, bei Schwierigkeiten im
Zusammenleben der
Hilfesuchenden
und ihren Mitmenschen für die Hilfesuchenden vermittelnd tätig
zu werden. Zu der
persönlichen
Unterstützung gehört es daher auch, gegebenenfalls Personen in
der Umgebung der
Hilfesuchenden
zur positiven Einstellung gegenüber deren Bemühungen zur Überwindung
ihrer
besonderen
sozialen Schwierigkeiten zu bewegen und auf diese Weise
ausgrenzendes Verhalten zu
beenden.
Ergänzend
wird in Absatz 4 klargestellt, dass in geeigneten Fällen die
Beratung und persönliche
Unterstützung
auch in Gruppen gewährt werden kann.
Zu § 4
(Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung):
§ 4 tritt
an die Stelle von § 8 der bisherigen Verordnung. Als Ausfluss
des Nachrangs der Hilfen nach
§ 72
Bundessozialhilfegesetz - zum Beispiel gegenüber der Hilfe zum
Lebensunterhalt {§ 11
Bundessozialhilfegesetz),
die als Bestandteile des notwendigen Lebensunterhalts auch die
Kosten für
Unterkunft,
Hausrat und Heizung umfasst (§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 15a
Bundessozialhilfegesetz) - wird
in Absatz
1 hervorgehoben, dass Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung
einer Wohnung vor
allem die
erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung sind.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es,
neben dem
Lebensunterhalt im Einzelfall erforderlichenfalls auch Hilfe für
die Beseitigung der
Wohnungslosigkeit
bereitzustellen. Nur so kann den Hilfesuchenden wirksam geholfen
werden, die
nicht nur
Probleme mit dem Erhalt, der Sicherung oder der Beschaffung einer
Wohnung haben,
sondern
sich gleichzeitig in sozialen Schwierigkeiten befinden. Die Maßnahme
geht insoweit über den
Rahmen der
Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus, als häufig eine intensive
Beratung und gegebenenfalls
auch
Begleitung erforderlich sein wird, welche die Hilfesuchenden dazu
befähigt, sich selbst
erfolgreich
um eine eigene Wohnung zu bemühen und sie beizubehalten. Die
Fortsetzung der
persönlichen
Unterstützung ist oftmals auch nach Erlangung einer Wohnung
notwendig, da
Schwierigkeiten
beim Eingewöhnen in das neue Wohnumfeld entstehen können.
Absatz 2
greift den Gedanken des § 27 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz auf,
wonach die Hilfe in einer
besonderen
Lebenslage auch die Hilfen nach dem Zweiten Abschnitt des
Bundessozialhilfegesetzes
umfassen
kann. Soweit die Beratung und persönliche Unterstützung es
erfordern, den Hilfesuchenden
zielgerichtet
mit Wohnraum zu versorgen, sind ihm die einzelnen Hilfen zu
leisten, die im Rahmen der
Hilfe zum
Lebensunterhalt (Zweiter Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes)
speziell zur Erhaltung
oder
Neubeschaffung einer Wohnung möglich sind, insbesondere nach §
15a Abs. 1
Bundessozialhilfegesetz
und nach § 22 Bundessozialhilfegesetz in Verbindung mit § 3 der
Regelsatzverordnung.
Der ausdrückliche Hinweis auf den Zweiten Abschnitt des.Bundessozialhilfegesetzes
verdeutlicht, dass es sich nach Art und Umfang um dieselben
Leistungen
wie im
Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt, also keine "schlechteren"
oder "besseren"
Leistungen
gemeint sind, denkbar sind auch - wohl eher ausnahmsweise -
darlehensweise Leistungen.
Absatz 2
stellt zudem klar, dass die Leistungen nur dann nach dieser
Regelung erfolgen, wenn
persönliche
Hilfe zur Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung vorausgegangen
ist und sich zum
Beispiel
aus den unterstützenden Bemühungen um eine Wohnung die
Notwendigkeit ergibt,
bestimmte
erforderliche Beschaffungskosten zu übernehmen. In diesen Fällen
verbessert es die
Zuverlässigkeit
und die Erfolgsaussichten der Hilfeleistung, wenn die persönliche
Unterstützung und
diese
Leistung in einer Hand liegen. Vermieden wird insbesondere auch,
dass aufgrund
unterschiedlicher
Zuständigkeiten eine zeitaufwendige und vom Ergebnis her
ungewisse
Doppelbearbeitung
erfolgen muss.
In Absatz
3 wird zudem klargestellt, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr den
Anspruch auf Hilfe
nach § 72
Bundessozialhilfegesetz unberührt lassen. So bleibt die Pflicht
der Ordnungbehörden
gewahrt,
Unterkunft zu schaffen, wenn durch fehlende Unterkunft eine
Gefahr für Leben und
Gesundheit
der Hilfesuchenden gegeben ist. Durch derartige Maßnahmen werden
die Träger der
Sozialhilfe
aber nicht ihrer Aufgabe entbunden, neben dem Lebensunterhalt
auch Hilfe für die
Beseitigung
der Wohnungslosigkeit zu gewähren.
Zu § 5
(Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes):
§ 7 fasst
die Regelungen der §§ 9 und 10 der bisherigen Verordnung
zusammen. Dadurch wird
deutlich,
dass sowohl die Maßnahmen der Hilfe zur Ausbildung als auch die
Maßnahmen der Hilfe zur
Erlangung
und Sicherung eines Arbeitsplatzes darauf gerichtet sind, die Fähigkeiten
und Fertigkeiten
sowie die
Bereitschaft der Hilfesuchenden zu erhalten und zu entwickeln,
einer
sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung nachzugehen, um den Lebensunterhalt für sich und
die
Angehörigen
aus regelmäßiger Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Gleichzeitig
wird durch die Umstellung
des
bisherigen Inhalts der beiden Vorschriften die Vermischung von
Zielen der Hilfe mit den zur
Zielverwirklichung
erforderlichen Maßnahmen aufgehoben. Durch den Hinweis auf die
anzustrebenden
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und
den Aufbau einer
Lebensgrundlage
durch selbständige Tätigkeit wird verdeutlicht, dass das
vorrangige Ziel der Hilfe die
Befähigung
zur Selbsthilfe sein muss. Neben der Erlangung und Sicherung
eines geeigneten
sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses kommt jedoch namentlich für
Hilfesuchende,
die eine derartige Beschäftigung nicht mehr ausüben können,
auch die Erlangung und
Sicherung
einer anderen; angemessenen Tätigkeit, z. B. in
arbeitstherapeutischen Einrichtungen, in
Betracht.
Die nunmehr erfolgte Ergänzung, den Hilfesuchenden zu ermöglichen,
berufliche
Fähigkeiten
und Fertigkeiten fortzuentwickeln, trägt dem Umstand Rechnung,
dass Hilfesuchende
vielfach
zwar einen früheren Ausbildungsabschluss vorweisen können,
dieser aber nicht mehr auf die
gewandelten
Bedürfnisse der Arbeitswelt zugeschnitten ist.
AIs Maßnahme
der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
kommen die in § 5
genannten
Maßnahmen nur nachrangig und bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen
insbesondere
in Frage, wenn andere arbeits- und beschäftigungswirksame Maßnahmen,
zu denen die
Hilfe zur
Arbeit (§§ 18 ff Bundessozialhilfegesetz) gehört, die grundsätzlich
auch auf die Bedürfnisse
des
Einzelfalles abzustellen hat, nicht in Betracht kommen.
Zu § 6
(Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen
zur
Gestaltung
des Alltags):
§ 6 tritt
an die Stelle des § 11 der bisherigen Verordnung. Das Hilfeziel
wird nunmehr präziser
umrissen.
Die Hilfe dient dem Aufbau und der Aufrechterhaltung sozialer
Beziehungen und der
Gestaltung
des Alltags. Der bisherige Katalog der Maßnahmebeispiele wurde
daher entsprechend dem
fachlichen
Standard in der Praxis erweitert um solche Maßnahmen, die eine
aktive Gestaltung und
Bewältigung
des Alltags sowie eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste
Lebensweise fördern
oder ermöglichen.
Durch den Hinweis auf die Maßnahmen der persönlichen Hilfe sind
Maßnahmen
finanzieller
Zusatzhilfe im Einzelfall nicht grundsätzlich abgeschnitten.
Dies wird auch durch das
Wort
"fördern" verdeutlicht, obwohl es sich in erster Linie
auf pädagogische Konzepte bezieht.
Zu § 7
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten):.[...]
Beschluss
des Bundesrates
(Bundesrat
Drucksache 734/00 (Beschluss), 12.01.01)
Verordnung
zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
Der
Bundesrat hat in seiner 758. Sitzung am 21. Dezember 2000
beschlossen, der Verordnung
gemäß
Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der
Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
Der
Bundesrat teilt die Zielsetzung der Verordnung, bislang
bestehende Probleme hinsichtlich
der
Abgrenzung des Personenkreises, bei dem besondere Lebensverhältnisse
mit sozialen
Schwierigkeiten
verbunden sind, zu überwinden und Diskriminierungen zu
vermeiden, die
mit der
Benennung und Definition der hiervon betroffenen Personengruppen
verbunden sind.
Die neue
Verordnung verfolgt zeitgemäße Hilfeansätze, da sie
insbesondere den Vorrang
ambulanter
Hilfen vor stationären Hilfen sowie die Stärkung der
Beteiligung und
Selbstverantwortung
normiert.
Der Bundesrat
stellt jedoch fest, dass sich aufgrund der abstrakten
Beschreibung des
Personenkreises
und der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe Unwägbarkeiten in
Bezug
auf die
Abgrenzung des Personenkreises und die Kostenentwicklung
ergeben. Er hält es für
erforderlich,
dass eine nachgehende Kontrolle der Wirkungsweise durchgeführt
wird, damit
zur Gewährleistung
der Kostenneutralitit gegebenenfalls Korrekturen veranlasst
werden
können.
Der
Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bis zum 31. Dezember
2002 einen Bericht
über die
praktischen Auswirkungen der neuen Verordnung, die eingetretene
Kostenentwicklung und ihre Ursachen vorzulegen.