Die neue Durchführungsverordnung für die „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer

Schwierigkeiten“ nach § 72 BSHG tritt am 1. August d.J. in Kraft.

Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes

(veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Jg. 2001 Teil I Nr. 6, Seiten 179 und 180, ausgegeben am 7.

Februar 2001)

Auf Grund des § 72 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. I S. 646, 2975), der zuletzt geändert wurde

durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (BGBI. I S.1442), in Verbindung mit

Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBI. I S. 239), verordnet das

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Persönliche Voraussetzungen

(1) Personen leben in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere

Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die

Oberwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Oberwindung der sozialen

Schwierigkeiten erfordert Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, soweit bei ihnen nur

durch Hilfe nach dieser Verordnung der drohende Wiedereintritt besonderer sozialer

Schwierigkeiten abgewendet -werden kann.

(2) Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung,

bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen,

bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen

Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder

in der Person der Hilfesuchenden haben.

(3) Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch

ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist,

insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der

Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen

Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

§ 2 Art und Umfang der Maßnahmen

(1) Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach dem Ziel. die Hilfesuchenden zur

Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und

die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Durch Unterstützung der

Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten

sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen

und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, dass Hilfesuchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der

Oberwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken. Auf Leistungen anderer

Stellen oder nach anderen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, die im Sinne dieser

Verordnung geeignet sind, ist hinzuwirken; die Regelungen über Erstattungsansprüche der

Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 bis 114 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, finden

insoweit auch zwischen Trägern der Sozialhilfe Anwendung.

(2) Maßnahmen sind die Dienst-, Geld- und Sachleistungen. die notwendig sind. um die

besonderen sozialen Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen. zu mildem oder

ihre Verschlimmerung zu verhüten. Vorrangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen

der Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden und für ihre

Angehörigen, bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in.Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie bei Aufbau und

Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags. Bei der Hilfe sind

geschlechts- und altersbedingte Besonderheiten sowie besondere Fähigkeiten und Neigungen

zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung und Feststellung des Hilfebedarfs sowie bei der Erstellung und

Fortschreibung eines Gesamtplanes sollen die Hilfesuchenden unter Berücksichtigung der

vorhandenen Kräfte und Fähigkeiten beteiligt werden. Wird ein Gesamtplan erstellt, sind der

ermittelte Bedarf und die dem Bedarf entsprechenden Maßnahmen der Hilfe zu benennen und

anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander sie verwirklicht werden sollen. Dabei ist der

verbundene Einsatz der unterschiedlichen Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz und nach

anderen Leistungsgesetzen anzustreben. Soweit es erforderlich ist, wirkt der Träger der

Sozialhilfe mit anderen am Einzelfall Beteiligten zusammen; bei Personen vor Vollendung

des 21. Lebensjahres ist ein Zusammenwirken mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

erforderlich.

(4) Gesamtplan und Maßnahmen sind zu überprüfen, sobald Umstände die Annahme

rechtfertigen, dass die Hilfe nicht oder nicht mehr zielgerecht ausgestaltet ist oder

Hilfesuchende nicht nach ihren Kräften mitwirken.

(5) In stationären Einrichtungen soll die Hilfe nur befristet und nur dann gewährt werden,

wenn eine verfügbare ambulante oder teilstationäre Hilfe nicht geeignet und die stationäre

Hilfe Teil eines Gesamtplanes ist, an dessen Erstellung der für die stationäre Hilfe zuständige

Träger der Sozialhilfe beteiligt war. Ist die Erstellung eines Gesamtplans vor Beginn der Hilfe

nicht möglich, hat sie unverzüglich danach zu erfolgen. Die Hilfe ist spätestens nach jeweils

sechs Monaten zu überprüfen. Frauenhäuser sind keine Einrichtungen im Sinne von Satz 1;

ambulante Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 werden durch den Aufenthalt in einem

Frauenhaus nicht ausgeschlossen.

§ 3 Beratung und persönliche Unterstützung

(1) Zur Beratung und persönlichen Unterstützung gehört es vor allem, den Hilfebedarf zu

ermitteln, die Ursachen der besonderen Lebensumstände sowie der sozialen Schwierigkeiten

festzustellen, sie bewusst zu machen, über die zur Überwindung der besonderen

Lebensverhältnisse und sozialen Schwierigkeiten in Betracht kommenden Maßnahmen und

geeigneten Hilfeangebote und -organisationen zu unterrichten, diese soweit erforderlich zu

vermitteln und ihre Inanspruchnahme und Wirksamkeit zu fördern.

(2) Beratung und persönliche Unterstützung müssen darauf ausgerichtet sein, die Bereitschaft

und Fähigkeit zu erhalten und zu entwickeln, bei der Überwindung der besonderen sozialen

Schwierigkeiten nach Kräften mitzuwirken und soweit wie möglich unabhängig von

Sozialhilfe zu leben. Sie sollen auch erforderliche Hilfestellungen bei der Inanspruchnahme in

Betracht kommender Sozialleistungen, bei der Inanspruchnahme von Schuldnerberatung oder

bei der Erledigung von Angelegenheiten mit Behörden und Gerichten umfassen.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, erstreckt sich die persönliche Unterstützung auch

darauf, in der Umgebung des Hilfesuchenden

1. Verständnis für die Art der besonderen Lebensverhältnisse und die damit verbundenen

sozialen Schwierigkeiten zu wecken und Vorurteilen entgegenzuwirken,

2. Einflüssen zu begegnen, welche die Bemühungen und Fähigkeiten zur Überwindung

besonderer sozialer Schwierigkeiten beeinträchtigen.

(4) Beratung und persönliche Unterstützung kann auch in Gruppen gewahrt werden, wenn

diese Art der Hilfegewährung geeignet ist, den Erfolg der Maßnahmen herbeizuführen.

§ 4 Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind vor allem die

erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung.

(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern, umfasst die Hilfe auch sonstige

Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Zweiten Abschnitt des

Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere nach § 15a.

(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den Anspruch auf Hilfe zur Oberwindung

besonderer sozialer Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung

unberührt.

§ 5 Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes

(1) Die Hilfe zur Ausbildung sowie zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes

umfasst, wenn andere arbeits- und beschäftigungswirksame Maßnahmen im Einzelfall nicht in

Betracht kommen, vor allem Maßnahmen, die darauf gerichtet sind. die Fähigkeiten und

Fertigkeiten sowie die Bereitschaft zu erhalten und zu entwickeln, einer regelmäßigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Lebensunterhalt für sich und Angehörige aus

Erwerbseinkommen zu bestreiten.

(2) Zu den Maßnahmen können vor allem solche gehören, die

1. dem drohenden Verlust eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes entgegenwirken,

2. es ermöglichen, den Ausbildungsabschluss allgemeinbildender Schulen nachzuholen und

die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt notwendigen

Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben,

3. eine Ausbildung für einen angemessenen Beruf ermöglichen,

4. der Erlangung und Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder einer sonstigen

angemessenen Tätigkeit dienen,

5. den Abschluss sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen oder

den Aufbau einer Lebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit fördern.

§ 6 Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur

Gestaltung des Alltags

Zu den Maßnahmen im Sinne des § 72 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz gehört auch Hilfe zum

Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags. Sie

umfasst vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die

1. die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,

2. eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags,

3. eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise,

4. den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung

oder kulturellen Zwecken dienen,

5. eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung

fördern oder ermöglichen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten

Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des § 72 des

Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976 (BGBI. I S. 1469), die durch Artikel 4 Abs. 5 des

Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBI. I S. 239) geändert wurde, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt

Berlin, den 24. Januar 2001.Der Bundesminister fürArbeit und Sozialordnung

Begründung

(Dem Bundesrat lag zur Beschlussfassung mit der Bundesratsdrucksache 734/00 die folgende

Begründung vor)

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt der Verordnung zu § 72

[...]

II. Reformbedarf

Seit dem Erlass der Verordnung von 1976 haben sich der Personenkreis und die Lebenssituation der

Hilfesuchenden, die fachlichen Sichtweisen sowie das System der Angebote der Hilfe zur

Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erheblich verändert. Insbesondere die Benennung

und Definition von Personengruppen, die als Empfänger der Hilfe im Sinne des § 72 BSHG erfasst

werden, hat sich einerseits als Diskriminierung von Personen und andererseits als zu eng erwiesen, so

dass ihnen heute bis zu 50% der Hilfesuchenden nach § 72 .Bundessozialhilfegesetz nicht mehr

zuzuordnen sind. Daneben haben auch regional unterschiedliche und zum Teil nach Personengruppen

differenzierte Zuständigkeiten zu Schwierigkeiten in der Praxis geführt. Die Fachwelt fordert deshalb

seit längerer Zeit eine Überarbeitung des § 72 Bundessozialhilfegesetz und der Verordnung, in deren

Rahmen verdeutlicht wird, dass für die Hilfegewährung der individuelle Hilfebedarf und nicht eine

Gruppenzugehörigkeit ausschlaggebend ist.

Nachdem der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge schon in den Jahren 1989 und

1990 Vorschläge zur Änderung und Ergänzung des § 72 Bundessozialhilfegesetz und der Verordnung

erarbeitet hatte, überarbeitete eine im Rahmen der Reform des Sozialhilferechts 1995/96 auf Anregung

des Bundesministeriums für Gesundheit wiederum beim Deutschen Verein gebildete „Arbeitsgruppe

zur VO § 72" den Vorschlag von 1989 und legte in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis "Hilfen für

Gefährdete" des Deutschen Vereins einen weiteren Vorschlag vor. In den Jahren 1992 und 1996 legte

schließlich auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe Vorschläge vor.

Der Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 1995 (Annahme der Beschlussempfehlung des Ausschusses

für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BT-Drucks. 13/1848 vom 28.6.1995) die

Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung von § 72 Bundessozialhilfegesetz

mit der zugehörigen Rechtsverordnung vorzulegen mit dem Ziel, die Hilfen für Wohnungslose und die

Zuständigkeitszuweisungen treffgenauer zu gestalten.

Anliegen war es, die begriffliche Trennung zwischen Personen ohne ausreichende Unterkunft und

Nichtsesshaften zugunsten einheitlicher Hilfen für Wohnungslose im Rahmen der Zuständigkeit eines

bestimmten Sozialhilfeträgers aufzugeben.

§ 72 Bundessozialhilfegesetz ist durch die Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996

dahingehend geändert worden, dass in Absatz 1 Satz 1 verdeutlicht wurde, dass besondere soziale

Schwierigkeiten als Voraussetzung dieser Hilfeart nur dann vorliegen, wenn besondere

Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Mit dieser Änderung war

ausweislich der Amtlichen Begründung keine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Norm

beabsichtigt. In Absatz 1 Satz 2 wurde das Rangverhältnis der Norm insofern klargestellt, als der

Nachrang des § 72 Bundessozialhilfegesetz nur dann gegeben ist, wenn andere Hilfen den

vorhandenen Bedarf in vollem Umfang decken. Im Übrigen sind zum Vollzug des

Bundessozialhilfegesetzes gebotene Klarstellungen erfolgt.

Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist eine Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 72

des Bundessozialhilfegesetzes nunmehr unumgänglich. Diese Verordnung füllt die Regelung des § 72

aus, indem sie Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises sowie über Art und Umfang

der als Hilfe in .Betracht kommenden Maßnahmen trifft. Zur Vermeidung unzulässiger

Doppelregelungen sind die weiteren rechtsverbindlichen Vorgaben des § 72 BSHG, die keiner näheren

Regelung durch diese Verordnung zugänglich sind oder bedürfen, nicht in dieser Verordnung

verankert. Von besonderer Bedeutung für die Durchführung sind insoweit die Begründung des

Anspruchs und der besondere Nachrang gegenüber dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (§ 72

Abs. 1), die Geeignetheit des Falles als Voraussetzung für einen Gesamtplan im Sinne des § 72 Abs. 2.Satz 2, die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 72 Abs. 3, die Zusammenarbeit

mit Vereinigungen und Stellen nach § 72 Abs. 4 sowie die vorbeugende Hilfe nach § 72 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BSHG.

Die von der Bundesregierung im Rahmen der Reform des Sozialhilferechtes beabsichtigte Änderung

der Zuständigkeitsregelung des § 100 Bundessozialhilfegesetz konnte demgegenüber nicht

durchgesetzt werden.

III. Finanzielle Auswirkungen

Die Neufassung der Verordnung präzisiert die Zielgruppe der Hilfe zur Überwindung besonderer

sozialer Schwierigkeiten. Der Kreis der Hilfesuchenden wird gegenüber der offenen Fassung der

geltenden Verordnung zwar begrenzt, gegenüber der herrschenden Praxis aber weder eingeschränkt

noch erweitert. Was den anspruchsberechtigten Personenkreis betrifft, ist mithin Kostenneutralität

gegeben.

Auch die Hilfen werden nach Art und Umfang nicht ausgeweitet Die Neufassung der §§ 3 bis 6 folgt

den Vorschlägen des Deutschen Vereins 1989 und 1995/1996, denen weitgehend die bereits

praktizierten und von den Fachverbänden und Vertretern der Träger der Sozialhilfe gemeinsam

akzeptierten Standards der Hilfegewährung zugrunde gelegt wurden. Die deutlichere Formulierung

zum Gesamtplan und zum verbundenen Einsatz von Hilfen lassen Synergieeffekte erwarten, die sich

eher kostensenkend auswirken können. Erstmals wird die stationäre Hilfe geregelt und an

Voraussetzungen gebunden, die enger als vielfach üblich sind. Im Zusammenhang mit den am 1.

Januar 1999 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 93 ff Bundessozialhilfegesetz über die

Leistungsvereinbarungen kann dadurch eine zielgerichtete und effiziente Hilfe in Einrichtungen

erwartet werden, deren Auswirkungen sich in einer Kostensenkung niederschlagen werden.

Möglicherweise wird sich aufgrund der präziseren Neufassung der Verordnung die Praxis der

Gewährung von Hilfen nach § 72 Bundessozialhilfegesetz bei einigen Sozialhilfeträgern ändern, was

dazu führen kann, dass mehr Hilfesuchende erreicht werden. Hierdurch möglicherweise ausgelöste

Mehrkosten dürften durch die genannten Einspareffekte ausgeglichen werden. Eine genauere

Abschätzung der Kostenfolgen ist auch den Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden zur Zeit

nicht möglich.

[...]

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Persönliche Voraussetzungen):

Der neugefasste § 1 tritt an die Stelle der bisherigen §§ 1 bis 6. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass

die Aufzählung von Personengruppen und die Kategorisierung von Menschen nicht nur eine

Diskriminierung darstellt, sondern auch den hilfebedürftigen Personenkreis nur unzureichend

beschreibt.

Absatz 1 umreißt den Personenkreis, dem Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

zu gewähren ist. Er verdeutlicht, dass es sich um Personen "in" besonderen sozialen Schwierigkeiten

handeln muss und wie besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sein

müssen, damit die Voraussetzungen der Hilfe nach § 72 . Bundessozialhilfegesetz gegeben sind. Die

besonderen Lebensverhältnisse müssen mit sozialen Schwierigkeiten derart verbunden sein, dass die

Überwindung der besonderen

Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Die im

Bundessozialhilfegesetz geforderte Verbindung zwischen besonderen Lebensverhältnissen und

sozialen Schwierigkeiten wird also ungeachtet der Ursachen dieser Lebensverhältnisse durch das Ziel

der Hilfe, der Überwindung des besonderen Lebensverhältnisses, final (zweckgerichtet) konkretisiert.

Liegen bei einer Person ein besonderes Lebensverhältnis und eine soziale Schwierigkeit vor, so soll

alleine daraus noch nicht folgen, dass von einer besonderen sozialen Schwierigkeit auszugehen ist. Es

kommt vielmehr darauf an, dass dieses besondere Lebensverhältnis (zum Beispiel eine Beseitigung

der Wohnungslosigkeit} nur überwunden werden kann, wenn auch die soziale Schwierigkeit

ausgeräumt wird..Satz 2 gestaltet die nachgehende Hilfe, deren Begriff und weitere Voraussetzungen in § 6 Absatz 2

BSHG ausdrücklich festgelegt sind, unter bestimmten Voraussetzungen als Pflichtleistung aus. Damit

wird die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zur Abwendung und Beseitigung der Schwierigkeiten

verstärkt, um eine dauerhafte Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu erreichen. Die

vorbeugende Hilfe und im Übrigen auch die nachgehende Hilfe als Soll-Leistungen nach § 6 in

Verbindung mit § 72 BSHG bleiben unberührt.

Die Absätze 2 und 3 konkretisieren die vorgegebenen Begriffe "besondere Lebensverhältnisse" und

"soziale Schwierigkeiten" durch eine abstrakte Beschreibung. Anders als bei der bisherigen

beispielhaften Konkretisierung durch Aufzählung bestimmter Personengruppen sind nunmehr die in

Betracht kommenden Lebensverhältnisse und Schwierigkeiten durch eine Reihe unbestimmter

Rechtsbegriffe notwendigerweise allgemein gefasst, um ihren sehr vielfältigen Erscheinungsweisen

gerecht zu werden. Um dennoch eine Ausweitung zu vermeiden, sind neben dem einschränkenden

finalen Ansatz des Absatz 1 einerseits die in Betracht kommenden besonderen Lebensverhältnisse

neben den ausdrücklich genannten Lebensumständen auf die diesen in ihrer Intensität und

Beschwernis vergleichbaren nachteiligen Umstände beschränkt und andererseits die sozialen

Schwierigkeiten auf die genannten Bereiche - Wohnen, Arbeiten, Familie und andere soziale

Beziehungen sowie Straffälligkeit - konzentriert, in denen eine wesentliche Einschränkung des Lebens

in der Gemeinschaft auftreten kann.

Die einzelnen Tatbestände des Absatz 2 sind mit strengen Maßstäben an der jeweiligen

Notlagensituation zu messen. So ist eine Wohnung nicht schon dann als nicht ausreichend einzustufen,

wenn ihre Größe oder Ausstattung nicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, wohl aber dann,

wenn sie elementaren Anforderungen an menschenwürdiges Wohnen nicht genügt (z.B. Wärme,

Trockenheit, Hygiene). Dies ist auch der Fall, wenn eine tatsächliche Wohnungslosigkeit nur dadurch

verdeckt wird, dass eine Person bei Dritten notgedrungen Unterschlupf findet und dadurch in eine

unzumutbare Abhängigkeit gerät.

Von einer ungesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage kann in der Regel nur dann

ausgegangen werden, wenn es an einer Verlässlichkeit des regelmäßigen Einkommenszuflusses völlig

fehlt oder dieser nicht nur vorübergehend unterhalb der Sozialhilfeschwelle für die Hilfe zum

Lebensunterhalt liegt, wobei die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich vorrangig ist und die

Maßnahmen dieser Verordnung gerade auch dazu dienen, den Zugang zur Hilfe zum Lebensunterhalt

zu ebnen.

Der Hinweis auf gewaltgeprägte Lebensumstände und auf die Entlassung aus einer geschlossenen

Einrichtung verdeutlicht, dass auch immaterielle Faktoren besondere Lebensverhältnisse darstellen

können. Gewaltgeprägte Lebensverhältnisse bestehen bei einer Gewalterfahrung oder -bedrohung, die

so intensiv und aktuell ist, dass sie die Lebenssituation einer Person insgesamt bestimmt. Insbesondere

im Zusammenhang mit einem Ausstieg aus der Prostitution waren in den letzten Jahren zunehmend

Leistungen nach § 72 Bundessozialhilfegesetz zu erbringen. Diesem Umstand trägt § 1 Absatz 2

Rechnung. Die Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung, die einen Lebensabschnitt in

Unfreiheit beendet, erfordert häufig, ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit wieder zu erlernen. Die

Benennung dieses Lebensverhältnisses knüpft an die Regelung des § 5 der bisherigen Verordnung an,

ist jedoch nicht nur auf die dort geregelte richterlich angeordnete Freiheitsentziehung beschränkt, da

eine solche für geschlossene Behandlungseinrichtungen - zum Beispiel der Psychiatrie - nicht

Voraussetzung ist. Die Entlassungssituation nach richterlich angeordneter oder nach freiwilliger

Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist jedoch dieselbe.

Obwohl die vorgenannten Fälle die typischen, besonders gravierenden Lebensverhältnisse sind, die

von der Regelung erfasst werden sollen, sind einzelne vergleichbare nachteilige Umstände denkbar,

die zwar nicht abschließend aufgezählt werden können, aber nach der gesetzlichen Konzeption des §

72 Bundessozialhilfegesetz auch nicht gänzlich von erforderlichen Leistungen ausgeschlossen werden

dürfen. Vergleichbare nachteilige Umstände können jedoch nur vorliegen, wenn durch sie elementare

Lebensbedürfnisse vergleichbar den obigen Fällen eingeschränkt werden..Ob besondere Lebensverhältnisse bestehen, ist jeweils individuell zu prüfen. Im Hinblick auf die

Zielorientierung der Hilfe muss es wie bisher ohne Einfluss auf die Hilfegewährung sein, ob die

besonderen Lebensverhältnisse ihre Ursache in der Person der Hilfesuchenden oder in äußeren

Umständen haben.

Das notwendige weite Verständnis von besonderen Lebensverhältnissen bedingt, dass hinzutretende

soziale Schwierigkeiten nach Absatz 3 nur dann die Gewährung der Hilfe auslösen, wenn ein Leben in

der Gemeinschaft wesentlich eingeschränkt ist. Im Unterschied zu den besonderen

Lebensverhältnissen beziehen sich soziale Schwierigkeiten auf das Verhalten von Menschen.

Abgestellt wird auf die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, auf die der Mensch als "soziales

Wesen" in besonderer Weise angewiesen ist, und die durch Verhalten von Menschen bestimmt wird.

Die Regelung stellt klar, dass nicht nur ein Verhalten des Hilfesuchenden selbst, sondern auch das

eines Dritten von der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ausgrenzen kann und dass es

unerheblich ist, ob ein solches Verhalten selbst gewählt, von anderen geprägt oder durch äußere

Umstände veranlasst ist. Unerheblich ist auch, ob ausgrenzendes Verhalten bewusst oder unbewusst

erfolgt. Vielmehr kommt es darauf an, dass eine wesentliche Einschränkung vorliegt, also ein auf

gewisse Dauer angelegter und die soziale Lebensqualität erheblich mindernder Mangel an Teilnahme

am Leben in der Gemeinschaft. Die außerordentlich vielfältigen Erscheinungsformen solcher sozialer

Schwierigkeiten lassen nur eine allgemeine Beschreibung zu. Deswegen werden vier Lebensbereiche

genannt, in denen solche Einschränkungen erhebliche Bedeutung haben können: das Wohnen, das

Arbeiten, die menschlichen Beziehungen und gegebenenfalls Straffälligkeit als ein besonderes

Merkmal eines bestimmten vorausgegangenen nicht sozialverträglichen Verhaltens, das häufig zu

sozialer Ausgrenzung führt.

Zu § 2 (Art und Umfang der Maßnahmen):

Der finale Ansatz, der schon der Definition der besonderen sozialen Schwierigkeiten in § 1 zugrunde

liegt, wird in Absatz 1 für die Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen weiterverfolgt. Die drei in

Satz 1 genannten Ziele stehen gleichrangig und kumulativ nebeneinander. Während die Teilnahme am

leben in der Gemeinschaft und die Führung eines menschenwürdigen Lebens bereits durch die

Mangelbeschreibung in § 1 konkretisiert sind, erfolgt eine Konkretisierung für die Befähigung zur

Selbsthilfe in den Sätzen 2 und 3. Satz 4 knüpft an den systematischen Nachrang der Hilfe nach § 72

Bundessozialhilfegesetz an und bestimmt das Vorgehen des Trägers der Sozialhilfe und damit auch

den Umfang der Leistungen, wenn eine vorrangige Leistung eines anderen Trägers tatsächlich nicht

gewährt wird. Die Verweisung auf die Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über

Erstattungsansprüche untereinander hat nur eine klarstellende Funktion und soll eine mögliche

finanzielle Besserstellung vorrangig leistungspflichtiger Träger der Sozialhilfe verhindern.

Absatz 2 stellt zunächst klar, dass für Maßnahmen der Hilfe nach § 72 Bundessozialhilfegesetz alle in

§ 8 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz genannten Leistungsformen in Betracht kommen, d.h. Dienst-,

Geld- und Sachleistungen. Die Verwendung des Begriffs "Dienstleistung" anstelle von "persönlicher

Hilfe" ist lediglich eine begriffliche Angleichung an § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, der die

persönliche Hilfe als Dienstleistung umschreibt Der Wille des Gesetzgebers, auch Geld- und

Sachleistungen in das Spektrum der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

einzubeziehen, folgt aus § 72 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz, der alle Leistungsformen des

Bundessozialhilfegesetzes umfasst, sowie aus § 72 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz, in dem hinsichtlich

des Einsatzes von Einkommen und Vermögen zwischen der persönlichen Hilfe und der Hilfe im

Übrigen unterschieden wird. Ist eine Beseitigung der Schwierigkeiten nicht möglich, ist zumindest

deren Milderung zu versuchen und eine Verschlimmerung zu verhüten. Ziel jeder Hilfe ist es, deren

Wirksamkeit nachhaltig zu sichern. Die Beratung und persönliche Unterstützung für Hilfeempfänger

und für ihre Angehörigen stehen dabei jedoch im Vordergrund aller Maßnahmen, auch im

Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, einer Ausbildung, einem

Arbeitsplatz und der Bewältigung des Alltags. Die Hilfe ist an der besonderen Lebenssituation und an

ihren Defiziten zu orientieren. Dass dabei auch geschlechts- und altersbedingte Besonderheiten sowie

besondere Fähigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen sind, ist Ausfluss des

Individualisierunsgrundsatzes. Gleichzeitig ist dies notwendig, um Zugang zu den Personen in

besonderen sozialen Schwierigkeiten zu finden und eine erfolgversprechende Hilfe leisten zu können.

Dazu gehört aber auch, dass diese ihrerseits eine Veränderung ihrer Situation mit dem Ziel ihrer.Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und ein menschenwürdiges Leben bejahen und die dafür

erforderlichen Selbsthilfekräfte aktivieren.

Absatz 3 trifft Regelungen hinsichtlich des in § 72 Abs. 2 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz genannten

Gesamtplanes. Der Hinweis auf die Notwendigkeit, den Hilfebedarf zu ermitteln, macht deutlich, dass

eine Aufklärung der individuellen Lebenssituation der Hilfesuchenden Voraussetzung für die

Feststellung des Hilfebedarfs und die Einleitung der notwendigen, geeigneten und

erfolgversprechenden Hilfemaßnahmen ist. Die Verpflichtung zur Beteiligung der Hilfesuchenden

trägt der Erkenntnis Rechnung, dass nur im Falle der Bereitschaft der Betroffenen zur

Zusammenarbeit mit dem Hilfeleistenden dessen Hilfeangebote eine Veränderung ihrer Situation

bewirken können. Die für geeignete Fälle vorgeschriebene Erstellung eines Gesamtplans ist auch für

die Abstimmung von vorrangigen Hilfemaßnahmen mit Hilfemaßnahmen zur Überwindung

besonderer sozialer Schwierigkeiten notwendig. Bei unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit der

örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger ist ein Gesamtplan zudem erforderlich, um eine

Koordinierung der Hilfemaßnahmen erreichen zu können. Satz 4 greift den bereits in § 46 Abs. 2

BSHG niedergelegten Gedanken auf, dass bei der Erstellung eines Gesamtplans ein Zusammenwirken

der bezogen auf den jeweiligen Einzelfall bereits beteiligten oder zu beteiligenden Stellen und

Personen erforderlich ist. Dieses Erfordernis ist stets gegeben, wenn die Hilfesuchenden zum

Personenkreis der Jugendlichen und jungen Volljährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres

gehören, um die besondere Sachkunde der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Ziel einer

nachhaltigen Hilfe für die betroffenen Hilfesuchenden einzubinden. In allen anderen Fällen

entscheidet der Träger der Sozialhilfe einzelfallbezogen, ob das Erfordernis des Zusammenwirkens

mit anderen gegeben ist.

Absatz 4 soll sicherstellen, dass keiner der Beteiligten die Ausrichtung der Hilfe am Hilfeziel aus den

Augen verliert und dass gegebenenfalls zielorientierte Anpassungen erfolgen. Ergebnis der

Überprüfung kann dabei auch sein, dass die Maßnahme mangels Mitwirkung des Hilfesuchenden oder

aufgrund ihrer aus sonstigen Gründen gegebenen offensichtlichen Wirkungslosigkeit zu unterbrechen

ist

Absatz 5 trifft erstmalig Regelungen über die Hilfegewährung in stationären Einrichtungen und ist

deswegen als "Soll-Bestimmung" formuliert. Stationäre Hilfe, die nicht diesen Voraussetzungen

entspricht, soll in Ausnahmefällen möglich bleiben, um erkennbar neue Schwierigkeiten durch bloßen

Abbruch der stationären Hilfe zu vermeiden. Die Befristung dieser Hilfe ist aufgrund der

Zeitkomponente, die dem Bedarfsdeckungsprinzip im Sinne von § 72 Bundessozialhilfegesetz

innewohnt und die jeweils zu konkretisieren ist, geboten. Aus demselben Grundsatz folgt jedoch auch,

dass eine Verkürzung oder Verlängerung der Befristung möglich ist. Der Vorrang der offenen Hilfe,

zu der neben der ambulanten auch die teilstationäre Hilfe gehört, entspricht dem in § 3a

Bundessozialhilfegesetz geregelten Vorrang dieser Hilfeart und ist ebenso wie der Gesamtplan eine

Leistungsvoraussetzung. Der Gesamtplan muss grundsätzlich vor Beginn der stationären

Unterbringung erstellt sein. In Eilfällen oder aus anderen - zum Beispiel regional bedingten - Gründen,

die eine rechtzeitige Erstellung des Gesamtplanes nicht zulassen, ist sie unmittelbar nach der

Unterbringung nachzuholen. Die vorgeschriebene Beteiligung des für die stationäre Hilfe zuständigen

Trägers der Sozialhilfe und eine zeitnahe Überprüfung der Hilfe soll den erforderlichen fachlichen

Konsens und die Wirksamkeit der Hilfe gewährleisten.

Die Regelung des Absatz 5 gilt nur für die Unterbringung in Einrichtungen der Hilfe nach § 72

Bundessozialhilfegesetz, also nicht zum Beispiel für Hilfe in Einrichtungen der Eingliederungshilfe,

auch wenn dort im Einzelfall eine Person Hilfe erhält, die die Voraussetzungen des § 1 erfüllt. Eine

stationäre Erbringung von Hilfen nach dieser Verordnung kommt auch nicht für Frauenhäuser in

Betracht. Diese werden in der Praxis meist als Einrichtungen besonderer Art geführt. Die für

Frauenhäuser erforderliche Hilfe geht durch deren hervorgehobene Funktion als Zufluchtsstätte für

misshandelte Frauen und ihre Kinder (Zweiter Bericht der Bundesregierung über die Lage der

Frauenhäuser für misshandelte Frauen und Kinder, BT-Drucks. 11/2824, S. 5 f) über die Hilfe nach §

72 Bundessozialhilfegesetz hinaus. Durch die Regelung dieser Verordnung sollen die in der Praxis

vorfindbaren Finanzierungslösungen für Frauenhäuser (Antwort der Bundesregierung auf die Große

Anfrage "Lage der Frauen- und Mädchenhäuser und gesetzgeberischer Handlungsbedarf",

insbesondere zu Fragen 24 und 25, BT-Drucks. 1213909) möglichst nicht berührt werden. Nicht.ausgeschlossen ist jedoch wie bisher schon die Erbringung ambulanter Hilfemaßnahmen gegenüber

Frauen und deren Kinder, die zum Schutz vor weiterer Gewalt gezwungen sind, sich in Frauenhäusern

aufzuhalten.

Zu § 3 (Beratung und persönliche Unterstützung):

§ 3 tritt an die Stelle von § 7 der bisherigen Verordnung. Die Ermittlung des Hilfebedarfs und die

Feststellung und Bewusstmachung der Ursachen für die besonderen sozialen Schwierigkeiten sind mit

der Vermittlung von Überwindungsstrategien zusammengefasst. Dadurch wird verdeutlicht, dass die

Hilfe bereits darin besteht, den Hilfebedarf zu ermitteln, die Ursachen der besonderen

Lebensverhältnisse und der sozialen Schwierigkeiten festzustellen und sie den Hilfesuchenden

erforderlichenfalls bewusst zu machen. Auf diese Stufe der Hilfe finden die Grundsätze des § 2 ebenso

Anwendung wie auf die darauf aufbauenden Hilfestrategien dieser Verordnung. Der Begriff

"Betreuung" ist zwischenzeitlich durch die betreuungsrechtlichen Regelungen anderweitig besetzt und

wird daher durch den Begriff "Unterstützung" ersetzt. Es wird festgestellt, dass Beratung und

persönliche Unterstützung auch Maßnahmen umfassen, die darauf gerichtet sind, die unmittelbare

wirtschaftliche Lebensgrundlage der Hilfesuchenden zu sichern. Dies soll auch durch Hilfestellung bei

der Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Sozialleistungen, der Inanspruchnahme von

Schuldnerberatung, etwa durch Vermittlung und Begleitung zu einer Schuldnerberatungsstelle, oder

der Erledigung von Angelegenheiten mit Behörden und Gerichten geschehen, sofern dies erforderlich

ist.

Der Sozialhilfeträger ist zudem aufgefordert, bei Schwierigkeiten im Zusammenleben der

Hilfesuchenden und ihren Mitmenschen für die Hilfesuchenden vermittelnd tätig zu werden. Zu der

persönlichen Unterstützung gehört es daher auch, gegebenenfalls Personen in der Umgebung der

Hilfesuchenden zur positiven Einstellung gegenüber deren Bemühungen zur Überwindung ihrer

besonderen sozialen Schwierigkeiten zu bewegen und auf diese Weise ausgrenzendes Verhalten zu

beenden.

Ergänzend wird in Absatz 4 klargestellt, dass in geeigneten Fällen die Beratung und persönliche

Unterstützung auch in Gruppen gewährt werden kann.

Zu § 4 (Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung):

§ 4 tritt an die Stelle von § 8 der bisherigen Verordnung. Als Ausfluss des Nachrangs der Hilfen nach

§ 72 Bundessozialhilfegesetz - zum Beispiel gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt {§ 11

Bundessozialhilfegesetz), die als Bestandteile des notwendigen Lebensunterhalts auch die Kosten für

Unterkunft, Hausrat und Heizung umfasst (§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 15a Bundessozialhilfegesetz) - wird

in Absatz 1 hervorgehoben, dass Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung vor

allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung sind. Aufgabe der Sozialhilfe ist es,

neben dem Lebensunterhalt im Einzelfall erforderlichenfalls auch Hilfe für die Beseitigung der

Wohnungslosigkeit bereitzustellen. Nur so kann den Hilfesuchenden wirksam geholfen werden, die

nicht nur Probleme mit dem Erhalt, der Sicherung oder der Beschaffung einer Wohnung haben,

sondern sich gleichzeitig in sozialen Schwierigkeiten befinden. Die Maßnahme geht insoweit über den

Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus, als häufig eine intensive Beratung und gegebenenfalls

auch Begleitung erforderlich sein wird, welche die Hilfesuchenden dazu befähigt, sich selbst

erfolgreich um eine eigene Wohnung zu bemühen und sie beizubehalten. Die Fortsetzung der

persönlichen Unterstützung ist oftmals auch nach Erlangung einer Wohnung notwendig, da

Schwierigkeiten beim Eingewöhnen in das neue Wohnumfeld entstehen können.

Absatz 2 greift den Gedanken des § 27 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz auf, wonach die Hilfe in einer

besonderen Lebenslage auch die Hilfen nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes

umfassen kann. Soweit die Beratung und persönliche Unterstützung es erfordern, den Hilfesuchenden

zielgerichtet mit Wohnraum zu versorgen, sind ihm die einzelnen Hilfen zu leisten, die im Rahmen der

Hilfe zum Lebensunterhalt (Zweiter Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes) speziell zur Erhaltung

oder Neubeschaffung einer Wohnung möglich sind, insbesondere nach § 15a Abs. 1

Bundessozialhilfegesetz und nach § 22 Bundessozialhilfegesetz in Verbindung mit § 3 der

Regelsatzverordnung. Der ausdrückliche Hinweis auf den Zweiten Abschnitt des.Bundessozialhilfegesetzes verdeutlicht, dass es sich nach Art und Umfang um dieselben Leistungen

wie im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt, also keine "schlechteren" oder "besseren"

Leistungen gemeint sind, denkbar sind auch - wohl eher ausnahmsweise - darlehensweise Leistungen.

Absatz 2 stellt zudem klar, dass die Leistungen nur dann nach dieser Regelung erfolgen, wenn

persönliche Hilfe zur Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung vorausgegangen ist und sich zum

Beispiel aus den unterstützenden Bemühungen um eine Wohnung die Notwendigkeit ergibt,

bestimmte erforderliche Beschaffungskosten zu übernehmen. In diesen Fällen verbessert es die

Zuverlässigkeit und die Erfolgsaussichten der Hilfeleistung, wenn die persönliche Unterstützung und

diese Leistung in einer Hand liegen. Vermieden wird insbesondere auch, dass aufgrund

unterschiedlicher Zuständigkeiten eine zeitaufwendige und vom Ergebnis her ungewisse

Doppelbearbeitung erfolgen muss.

In Absatz 3 wird zudem klargestellt, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr den Anspruch auf Hilfe

nach § 72 Bundessozialhilfegesetz unberührt lassen. So bleibt die Pflicht der Ordnungbehörden

gewahrt, Unterkunft zu schaffen, wenn durch fehlende Unterkunft eine Gefahr für Leben und

Gesundheit der Hilfesuchenden gegeben ist. Durch derartige Maßnahmen werden die Träger der

Sozialhilfe aber nicht ihrer Aufgabe entbunden, neben dem Lebensunterhalt auch Hilfe für die

Beseitigung der Wohnungslosigkeit zu gewähren.

Zu § 5 (Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes):

§ 7 fasst die Regelungen der §§ 9 und 10 der bisherigen Verordnung zusammen. Dadurch wird

deutlich, dass sowohl die Maßnahmen der Hilfe zur Ausbildung als auch die Maßnahmen der Hilfe zur

Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes darauf gerichtet sind, die Fähigkeiten und Fertigkeiten

sowie die Bereitschaft der Hilfesuchenden zu erhalten und zu entwickeln, einer

sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, um den Lebensunterhalt für sich und die

Angehörigen aus regelmäßiger Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Gleichzeitig wird durch die Umstellung

des bisherigen Inhalts der beiden Vorschriften die Vermischung von Zielen der Hilfe mit den zur

Zielverwirklichung erforderlichen Maßnahmen aufgehoben. Durch den Hinweis auf die

anzustrebenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und den Aufbau einer

Lebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit wird verdeutlicht, dass das vorrangige Ziel der Hilfe die

Befähigung zur Selbsthilfe sein muss. Neben der Erlangung und Sicherung eines geeigneten

sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kommt jedoch namentlich für

Hilfesuchende, die eine derartige Beschäftigung nicht mehr ausüben können, auch die Erlangung und

Sicherung einer anderen; angemessenen Tätigkeit, z. B. in arbeitstherapeutischen Einrichtungen, in

Betracht. Die nunmehr erfolgte Ergänzung, den Hilfesuchenden zu ermöglichen, berufliche

Fähigkeiten und Fertigkeiten fortzuentwickeln, trägt dem Umstand Rechnung, dass Hilfesuchende

vielfach zwar einen früheren Ausbildungsabschluss vorweisen können, dieser aber nicht mehr auf die

gewandelten Bedürfnisse der Arbeitswelt zugeschnitten ist.

AIs Maßnahme der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten kommen die in § 5

genannten Maßnahmen nur nachrangig und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen

insbesondere in Frage, wenn andere arbeits- und beschäftigungswirksame Maßnahmen, zu denen die

Hilfe zur Arbeit (§§ 18 ff Bundessozialhilfegesetz) gehört, die grundsätzlich auch auf die Bedürfnisse

des Einzelfalles abzustellen hat, nicht in Betracht kommen.

Zu § 6 (Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen zur

Gestaltung des Alltags):

§ 6 tritt an die Stelle des § 11 der bisherigen Verordnung. Das Hilfeziel wird nunmehr präziser

umrissen. Die Hilfe dient dem Aufbau und der Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der

Gestaltung des Alltags. Der bisherige Katalog der Maßnahmebeispiele wurde daher entsprechend dem

fachlichen Standard in der Praxis erweitert um solche Maßnahmen, die eine aktive Gestaltung und

Bewältigung des Alltags sowie eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise fördern

oder ermöglichen. Durch den Hinweis auf die Maßnahmen der persönlichen Hilfe sind Maßnahmen

finanzieller Zusatzhilfe im Einzelfall nicht grundsätzlich abgeschnitten. Dies wird auch durch das

Wort "fördern" verdeutlicht, obwohl es sich in erster Linie auf pädagogische Konzepte bezieht.

Zu § 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):.[...]

Beschluss des Bundesrates

(Bundesrat Drucksache 734/00 (Beschluss), 12.01.01)

Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 758. Sitzung am 21. Dezember 2000 beschlossen, der Verordnung

gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat teilt die Zielsetzung der Verordnung, bislang bestehende Probleme hinsichtlich

der Abgrenzung des Personenkreises, bei dem besondere Lebensverhältnisse mit sozialen

Schwierigkeiten verbunden sind, zu überwinden und Diskriminierungen zu vermeiden, die

mit der Benennung und Definition der hiervon betroffenen Personengruppen verbunden sind.

Die neue Verordnung verfolgt zeitgemäße Hilfeansätze, da sie insbesondere den Vorrang

ambulanter Hilfen vor stationären Hilfen sowie die Stärkung der Beteiligung und

Selbstverantwortung normiert.

Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass sich aufgrund der abstrakten Beschreibung des

Personenkreises und der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe Unwägbarkeiten in Bezug

auf die Abgrenzung des Personenkreises und die Kostenentwicklung ergeben. Er hält es für

erforderlich, dass eine nachgehende Kontrolle der Wirkungsweise durchgeführt wird, damit

zur Gewährleistung der Kostenneutralitit gegebenenfalls Korrekturen veranlasst werden

können.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bis zum 31. Dezember 2002 einen Bericht

über die praktischen Auswirkungen der neuen Verordnung, die eingetretene

Kostenentwicklung und ihre Ursachen vorzulegen.