KOMMISSION 93
für den Sozialhilfebereich

12. Juni 2001

Beschlussergänzung

 Die Beschlüsse

Nr. 3 1 2001 (Werkstätten für Behinderte einschließlich Fördergruppen)

Nr. 4 1 2001 (Einrichtungen und Dienste für seelisch Behinderte)

Nr. 5 1 2001 (Einrichtungen und Dienste für den Personenkreis gern. § 72 BSHG)
Nr. 6 1 2001 (Heime und Wohngemeinschaften für geistig 1 körperlich Behinderte)

Nr. 8 /2001 und 9 1 2001 (Einrichtungen und Dienste für den Personenkreis substituierter
 Drogenabhängiger)

gelten unter folgender Voraussetzung"

 In den Fällen. in denen die Belegung nicht durch Berliner Bezirksämter. sondern andere
 Kostenträger erfolgt. muss das Land Berlin im Wege der Amtshilfe sicherstellen. dass die
 Umstellung des Vergütungssystems gern. §§ 93 ff BSHG nicht zu Lasten des
 Einrichtungsträgers umgesetzt wird.

Sollten bei Trägern in konkreten Fällen mit anderen Kostenträgern Probleme entstehen.
werden diese in Einzelverhandlungen gern. Beschluss 612001 Abs. 5 geklärt.

 Die Beschlussergänzung wird nicht im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht.

 

(Dr. Kirsten Dittmar)
Vorsitzende der KO 93