KOMMISSION
93
für den Sozialhilfebereich
12.
Juni 2001
Beschlussergänzung
Die
Beschlüsse
Nr.
3 1 2001 (Werkstätten für Behinderte einschließlich Fördergruppen)
Nr.
4 1 2001 (Einrichtungen und Dienste für seelisch Behinderte)
Nr.
5 1 2001 (Einrichtungen und Dienste für den Personenkreis gern.
§ 72 BSHG)
Nr. 6 1 2001 (Heime und Wohngemeinschaften für geistig 1 körperlich
Behinderte)
Nr.
8 /2001 und 9 1 2001 (Einrichtungen und Dienste für den
Personenkreis substituierter
Drogenabhängiger)
gelten
unter folgender Voraussetzung"
In den Fällen. in denen die Belegung nicht durch Berliner
Bezirksämter. sondern andere
Kostenträger erfolgt. muss das Land Berlin im Wege der
Amtshilfe sicherstellen. dass die
Umstellung des Vergütungssystems gern. §§ 93 ff BSHG
nicht zu Lasten des
Einrichtungsträgers umgesetzt wird.
Sollten bei Trägern in konkreten Fällen mit anderen Kostenträgern
Probleme entstehen.
werden diese in Einzelverhandlungen gern. Beschluss 612001 Abs. 5
geklärt.
Die
Beschlussergänzung wird nicht im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht.
(Dr.
Kirsten Dittmar)
Vorsitzende der KO 93