Reform des Sanktionenrechtes - Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechtes (Stand 8.12.2000)
StGB in der Fassung vom 13.11.98, zuletzt geändert durch Art.3 des Gesetzes vom 2.8.2000   Bemerkungen
  neu: § 40a Zweckbestimmung der Geldstrafe

Das Gericht weist ein Zehntel der Geldstrafe einer gemeinnützigen Einrichtung zu, deren Zweck die Hilfe für Opfer von Straftaten ist.

 
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

§ 43 Ersatzstrafen

(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt mit Zustimmung des Verurteilten gemeinnützige Arbeit. Einem Tagessatz entsprechen drei Stunden gemeinnützige Arbeit.

(2) Erteilt der Verurteilte die nach Abs.1 erforderliche Zustimmung nicht oder wird die gemeinnützige Arbeit nicht in angemessener Zeit oder nicht in ordnungsgemäßer Weise erbracht, so tritt an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe Freiheitsstrafe. Zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

 
  neu: vor § 44 wird die Zwischenüberschrift Nebenstrafe durch die Zwischenüberschrift Fahrverbot ersetzt.  
§ 44 Fahrverbot

(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, Abs.3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) ...

(4) ...

§ 44 Verhängung eines Fahrverbots

(1) Wird jemand wegen einer Straftat verurteilt, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, so kann ihm das Gericht anstelle oder neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

 

 

 

 

(2) Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn der Täter

1. wegen einer Straftat nach § 315c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, Abs.3 oder § 316 verurteilt wird oder

2. wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, zu deren Begehung oder Vorbereitung er ein Kraftfahrzeug als Mittel der Tat geführt hat,

und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

 

 
§ 51 Anrechnung

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz.

 § 51 Anrechnung

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung zwei Tagessätzen.

 
§ 54 Bildung der Gesamtstrafe

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

§ 54 Bildung der Gesamtstrafe

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entsprechen bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen zwei Tagessätze einem Tag Freiheitsstrafe.

 
Vierter Titel

Strafaussetzung zur Bewährung

Vierter Titel

Abwendung der Strafvollstreckung und Strafaussetzung zur Bewährung

 
  neu: § 55a Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten gestatten, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Es hat dies dem Verurteilten zu gestatten, wenn er erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Gestattung unterbleibt, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung von vornherein nicht zu erwarten ist.

(2) Das Gericht kann die Abwendung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit auch gestatten, wenn es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs.1 zur Bewährung aussetzt. Die Gestattung entfällt, wenn das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung widerruft.

(3) einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Ist die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe drei Stunden gemeinnütziger Arbeit.

(4) Das Gericht setzt dem Verurteilten mit der Anordnung nach Abs.1 oder Abs.2 zugleich eine Frist von höchstens achtzehn Monaten für den Nachweis der Leistung. Es kann für bestimmte Teilleistungen und ihren Nachweis jeweils gesonderte Fristen setzen, namentlich dann, wenn dies im Hinblick auf die Gesamtzahl der zu leistenden Arbeitsstunden geboten erscheint. Soweit der Verurteilte die gemeinsame Arbeit geleistet hat, ist die Freiheitsstrafe erledigt.

(5) Das Gericht widerruft die Gestattung, wenn der Verurteilte trotz Abmahnung die ihm zugewiesene Arbeit schul dhaft schlecht leistet, gröblich oder beharrlich gegen ihm im Rahmen der Durchführung der gemeinnützigen Arbeit erteilte Anordnungen verstößt, seinen Beschäftigungsgeber vorsätzlich schädigt oder im Zusammenhang mit seinem Arbeitseinsatz eine Straftat begeht. Es kann die Gestattung auch dann widerrufen, wenn der Verurteilte vor Erledigung der Strafe eine andere neue Straftat be geht.

 
§ 56b Auflagen

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

...

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

...

Eine Auflage nach Satz 1 Nr.2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

§ 56b Auflagen

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

...

3. gemeinnützige Arbeit zu leisten.

...

Eine Auflage nach Satz 1 Nr.2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht. Für die Auflage nach Satz 1 Nr.3 gilt § 55a  Abs.4 Satz 1 und 2 entsprechend.

 

 
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

 

§ 56e Nachträgliche Entscheidungen; Absehen von Anordnungen

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(2) Hat das Gericht nach § 55a Abs. 2 die Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gestattet, so sieht es von Anordnungen nach den §§ 56b bis 56d vorläufig ab. Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen nicht oder widerruft das Gericht die Gestattung, so trifft das Gericht in der Regel Entscheidungen nach §§ 56b bis 56d.

 
§ 56f Widerruf der Strafaussetzung

...

Satz 1 Nr.1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.

§ 56f Widerruf der Strafaussetzung

...

Satz 1 Nr.1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und der en Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

 
§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt. ...

(3) Die §§ 56a bis 56g gelten entsprechend; ...

(4) ...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(6)

(7)

§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. ...

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; ...

(4) ...

neu: (5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn eine Straftat des Verurteilten bekannt oder nachweisbar wird, die in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung begangen worden ist und die, wenn sie von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung hätte berücksichtigt werden können, zu deren Versagung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

 
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) ... § 57 Abs.1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.

...

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs.2 Satz1 und die §§ 56b bis 56g und 57  Abs.3 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) ... § 57 Abs.1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

...

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs.2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g und 57 Abs.3 Satz 2 und Abs.5 Satz 2 gelten entsprechend.

 
Fünfter Titel

Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe

Fünfter Titel

Verurteilung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe

 
§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1. zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,

2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. ...

(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist.

(3) Neben der Verwarnung ...

§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so verwarnt ihn das Gericht neben dem Schuldspruch, bestimmt die Strafe und behält sich die Verhängung dieser Strafe vor, wenn

1. zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne die Verhängung von Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,

2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung von Strafe nicht gebietet. ...

 

(2) wird aufgehoben

 

 

 

(2) Neben der Verwarnung ...

müsste Verurteilung heißen, ist unter Ziffer 16 des Referentenentwurfs zu § 59 in der §-Bezeichnung  nicht geändert
§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

...

Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und  Weisungen nach Satz 1 Nr.3 bis Nr.5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs.3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.

§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Das Gericht erteilt dem Verwarnten in der Regel Auflagen oder Weisungen. Es kann ihn namentlich anweisen,

...

Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e Abs.1 gelten entsprechend.

 
§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe ...

(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, ...

§ 59b Verhängung der vorbehaltenen Strafe

(1) Für die Verhängung der vorbehaltenen Strafe ...

 

2) Wird die vorbehaltene Strafe nicht verhängt, ...

 
§ 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1) ..., so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung ...

(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich  zu Strafe verurteilt ...

§ 59c Gesamtstrafe und Verurteilung mit Strafvorbehalt

(1) ..., so sind bei der Verurteilung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung ...

(2) Wird der Verurteilte wegen einer vor der Verurteilung mit Strafvorbehalt begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt ...

 
§ 70a Aussetzung des Berufsverbots

(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. ...

§ 70a Aussetzung des Berufsverbots

(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a, 56c, 56d und 56e Abs.1 entsprechend. ...

 
     
Strafprozessordnung in der Fassung vom 7.4.1987, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.8.2000 Art. 2: Änderung der Strafprozessordnung  
§ 232 Verhandlung ohne Angeklagten

(1) ... und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, .....

 

§ 232 Verhandlung ohne Angeklagten

(1) ... und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verurteilung mit Strafvorbehalt, .....

 
§ 233  Entbindung des Angeklagten vom Erscheinen

(1) ..., wenn ... Verwarnung mit  Strafvorbehalt, ...

§ 233  Entbindung des Angeklagten vom Erscheinen

(1) ..., wenn ... Verurteilung mit  Strafvorbehalt, ...

 
§ 260 Urteil

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an ... Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung  ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von der Strafe abgesehen, ...

§ 260 Urteil

(4)Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an ... Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird ein Fahrverbot verhängt, so ist dessen Dauer in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit gestattet, eine Zweckbestimmung der Geldstrafe getroffen, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verurteilt oder von der Strafe abgesehen, ...

 
§ 267 Urteilsgründe

(3)  ... Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe.

 

 

(4); ... bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs.3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden.

§ 267 Urteilsgründe

(3)  ... Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit gestattet, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag nicht entsprochen worden ist; dies gilt entsprechend für die Verurteilung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. ...

(4); ... bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe oder Anordnung eines Fahrverbots lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verurteilung mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs.3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden.

 
§ 268a Strafaussetzung zur Bewährung

(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des StGB bezeichneten Entscheidungen durch Beschluss; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

...

 

(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Ve rurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§56f Abs.1, §§ 59b, 67g Abs.1 des StGB). ...

 

§ 268a Strafaussetzung zur Bewährung

(1) Wird in dem Urteil die Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit gestattet, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verurteilt, so trifft das Gericht die in den §§ 55a, 56a bis 56d und 59a des StGB bezeichneten Entscheidungen durch Beschluss; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden. ...

 

(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Gestattung der Abwendung der Vollstreckung durch gemeinnützige Arbeit, der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verurteilung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Frist für den Nachweis der Leistung, der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen, Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Gestattung, der Aussetzung oder der Verhängung der vorbehaltenen Strafe (§55a Abs.5, § 56f Abs.1, §§ 59b, 67g Abs.1 des StGB). ...

 

 
§ 268c Belehrung über Fristbeginn bei Fahrverbot

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt ... (§ 44 Abs.3, Satz 1 des StGB) ....

§ 268c Belehrung über Fristbeginn bei Fahrverbot

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt ... (§ 44 Abs.4, Satz 1 des StGB) ....

 
§ 313 Annahme der Berufung

Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe ..., beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe ...

§ 313 Annahme der Berufung

Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe ..., beträgt im Falle einer Verurteilung mit Strafvorbehalt die vorbehaltene Strafe ...

 
§ 407 Zulässigkeit

(2) Durch Strafbefehl ... festgesetzt werden:

1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, ...

§ 407 Zulässigkeit

(2) Durch Strafbefehl ... festgesetzt werden:

1. Geldstrafe, Verurteilung mit Strafvorbehalt, ...

 
§ 409 Inhalt des Strafbefehls Einspruch

(1) .... Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ...

§ 409 Inhalt des Strafbefehls Einspruch

(1) .... Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verurteilt oder wird gegen ihn ...

 
§ 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung  zur Bewährung

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des StGB) trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. ... Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, ...

 

 

 

 

(2) ... Der Widerruf der Aussetzung , der Erlass der Strafe, der Widerruf des Erlasses. die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des StGB), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

§ 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung  zur Bewährung

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit oder eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verurteilung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 55a, 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des StGB) trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. ... Hat das Gericht über einen Widerruf der Gestattung der Abwendung der Vollstreckung der Freiheitstrafe durch gemeinnützige Arbeit, über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, ...

(2) ... Der Widerruf der Gestattung der Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit , der Widerruf der Aussetzung , der Erlass der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verhängung der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 55a, 56f, 56g, 59b des StGB), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

 
§ 454 Bedingte Entlassung

(1) ...

3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs.6, § 57a Abs.4 des StGB)

§ 454 Bedingte Entlassung

(1) ...

3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs.7, § 57a Abs.4 des StGB)

 
§ 454a Verlängerung der Bewährungszeit

...

(2) ... § 57 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f des StGB  ...

§ 454a Verlängerung der Bewährungszeit

...

(2) ... § 57 Abs.5 des StGB  ...

 
  neu: § 454c

(1) Ist dem Verurteilten gestattet, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden (§ 55a des StGB), setzt das Gericht nach Ablauf der Nachweisfristen (§ 55a Abs.4 des StGB) oder nach Widerruf der Gestattung (§ 55a Abs.5 des StGB) fest, dass oder zu welchem Teil die Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit erledigt ist. Anstelle einer Entscheidung nach Satz 1 kann das Gericht nach Ablauf der Nachweisfristen diese angemessen verlängern, sofern der Verurteilte nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert war.

(2) Ist die Freiheitsstrafe durch die gemeinnützige Arbeit nicht vollständig erledigt, so ordnet das Gericht bei einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe die Vollstreckung der verbleibenden Freiheitsstrafe an, andernfalls trifft es hinsichtlich der Reststrafe gemäß § 56e Abs.2 Satz 2 des StGB in der Regel nachträgliche Entscheidungen. § 459e Abs.3 gilt entsprechend.

 
§ 459a Zahlungserleichterungen

(1)  ... Sie kann Zahlungserleichterungen ...

§ 459a Zahlungserleichterungen

(1)  ... Sie soll Zahlungserleichterungen ...

 
§ 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Abs. 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

 

§ 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn der Verurteilte

1. in dem Bemühen, einen Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut gemacht oder

2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht gefordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat,

und wegen der erbrachten Leistungen die Vollstreckung der Geldstrafe für den Verurteilten unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine besondere Härte bedeuten würde.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

 
§ 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

(2) Die Anordnung setzt voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung  nach § 459c Abs.2 unterbleibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

...

(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

(2) Die Anordnung setzt voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung  nach § 459c Abs.2 unterbleibt und

1. nicht gemäß § 43 Abs.1 des StGB gemeinnützige Arbeit an die Stelle der Geldstrafe tritt oder

2. der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit nicht innerhalb der nach § 459f Abs.1 festgelegten Fristen erbringt, trotz Abmahnung die ihm zugewiesene Arbeit schuldhaft schlecht leistet, gröblich oder beharrlich gegen ihn im Rahmen der Durchführung der gemeinnützigen Arbeit erteilte Anordnungen verstößt, seinen Beschäftigungsgeber vorsätzlich schädigt oder im Zusammenhang mit seinem Arbeitseinsatz eine Straftat begeht. ...

4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird,  die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt oder der Verurteilte die an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe getretene gemeinnützige Arbeit erbringt.

neu: (5) Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

 
§ 459f Keine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

§ 459f Keine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden oder unterbleibt die Vollstreckung nach § 459c Abs.2 und tritt gemäß § 43 Abs.1 das StGB an die Stelle der Geldstrafe gemeinnützige Arbeit, so setzt die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten eine Frist von höchstens 18 Monaten, innerhalb derer er die gemeinnützige Arbeit  zu leisten hat. Sie kann dem Verurteilten weitere Fristen setzen, innerhalb derer er festgelegte Teilleistungen zu erbringen hat. Sofern der Verurteilte nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert war, kann sie die Fristen der Sätze 1 und 2 angemessen verlängern.

 
§ 459i Anwendbare Vorschriften

Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§43a des StGB) gelten §§ 459, 459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.

§ 459i Anwendbare Vorschriften

Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§43a des StGB) gelten §§ 459, 459a, 459b, 459c, 459e und 459h sinngemäß.

 
§ 462 Gerichtliche Entscheidungen Sofortige Beschwerden

(1) Die nach § 450a Abs.3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen ...

 

§ 462 Gerichtliche Entscheidungen Sofortige Beschwerden

(1) Die nach § 450a Abs.3 Satz 1, § 454c und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen ...

 
§ 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den .... oder unter Strafvorbehalt verwarnt, ....

§ 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungs kammer

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den .... oder unter Strafvorbehalt verurteilt, ....

 
§ 463b Beschlagnahme des Führerscheins

(1)  Ist ein Führerschein  nach § 44 Abs.2 Satz 2 und 3 des StGB ...

(2)  Ausländische Führerscheine ... (§ 44 Abs.2 Satz 4 ...

§ 463b Beschlagnahme des Führerscheins

(1)  Ist ein Führerschein  nach § 44 Abs.3 Satz 2 und 3 des StGB ...

(2)  Ausländische Führerscheine ... (§ 44 Abs.3 Satz 4 ...

 
§ 465 Kostentragungspflilcht des Angeklagten

(1) ... Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird ....

§ 465 Kostentragungspflilcht des Angeklagten

(1) ... Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verurteilt wird ....

 
     
Jugendgerichtsgesetz in der Fassung vom 11.12.74, zuletzt geändert durch Art.3 des Gesetzes vom 26.1.98 Art. 3: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes  
§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen. ...

§ 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen sowie die Erziehungsbeistandschaft und ein Fahrverbot anordnen.  ...

 
§ 13 Arten und Anwendung

(2) Zuchtmittel sind

1. die Verwarnung

2. die Erteilung von Auflagen

3. der Jugendarrest.

§ 13 Arten und Anwendung

(2) Zuchtmittel sind

1. die Verwarnung

2. die Erteilung von Auflagen

3. die Anordnung eines Fahrverbots

4. der Jugendarrest.

 
  neu: § 15a Fahrverbot

Der Richter kann gegen den Jugendlichen ein Fahrverbot (§44 des StGB) anordnen

 
§ 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens

..., wenn zu erwarten ist, dass der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr.1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen ...

§ 76 Voraussetzungen des vereinfachten J ugendverfahrens

..., wenn zu erwarten ist, dass der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr.1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen ...

 
     
Wehrstrafgesetz in der Fassung vom 24.5.74, zuletzt  geändert durch Art.4 des Gesetzes vom 26.1.98 Art. 4: Änderung des Wehrstrafgesetzes  
§ 11 Ersatzfreiheitsstrafe

Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.

§ 11 Ersatzfreiheitsstrafe

Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Strafarrest.

 
     
Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21.9.84, zuletzt geändert durch Art.4a des Gesetzes vom 17.12.99 Art. 5: Änderung des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregister)  
§ 4 Verurteilungen

...

Nr. 3 jemanden nach § 59 des StGB mit Strafvorbehalt verwarnt oder ...

§ 4 Verurteilungen

...

Nr. 3 jemanden nach § 59 des StGB mit Strafvorbehalt verurteilt oder ...

 
§ 7 Aussetzung zur Bewährung

(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt ...

§ 7 Aussetzung zur Bewährung

(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verurteilt

 ...

 
§ 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht

(2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b, Abs. 2 des StGB), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.

 

§ 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht

(2) Wird nach einer Verurteilung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b, Abs. 2 des StGB), so wird die Eintragung über die Verurteilung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.

 
§ 22 Hinweispflicht der Registerbehörde

(1) Erhält das Register eine Mitteilung über

1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ...

§ 22 Hinweispflicht der Registerbehörde

(1) Erhält das Register eine Mitteilung über

1.eine Verurteilung mit Strafvorbehalt ...

 
§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses

(2) Nicht aufgenommen werden

1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des StGB ...

5. Verurteilungen, durch die auf

a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten

erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, ...

§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses

(2) Nicht aufgenommen werden

1. die Verurteilung mit Strafvorbehalt nach § 59 des StGB ...

5. Verurteilungen, durch die auf

a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,

c) Fahrverbot

erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, ...

 
§ 34 Länge der Frist

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1. drei Jahre bei Verurteilungen zu

a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen

§ 34 Länge der Frist

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1. drei Jahre bei Verurteilungen zu

a) Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten oder Fahrverbot, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen

 
§ 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen

(2) In den Fällen des § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen bei der Feststellung der Frist unberücksichtigt.

§ 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen

(2) In den Fällen des § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen bei der Feststellung der Frist unberücksichtigt. Gleiches gilt für ein Fahrverbot, das neben Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochen wurde.

 
§ 38 Mehrere Verurteilungen

(2) Außer Betracht bleiben

...

3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.

§ 38 Mehrere Verurteilungen

(2) Außer Betracht bleiben

...

3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten oder auf Fahrverbot erkannt worden ist.

 
§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei Verurteilungen

...

b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

...

2. zehn Jahre bei Verurteilungen

a) zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen, ...

§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1. fünf Jahre bei Verurteilungen

...

b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten oder zu Fahrverbot, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

...

2. zehn Jahre bei Verurteilungen

a) zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten oder Fahrverbot, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen, ...

 
     
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2.3.74, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 3.5.2000 Art. 6: Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch  
Art. 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen

(1) die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des StGB durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Arbeit muss unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Landes regierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung. 

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund einer Anordndung im Gnadenwege ausgeübt wird, sowie für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 56b Abs.2 Satz 1 Nr. 3 des StGB, § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und §15 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften.

Art. 293 Erbringung von Arbeitsleistungen

(1) Gemeinnützige Arbeit (§ 43 Abs.1, §§ 55a, 56b Abs.2 Nr.3 des StGB) muss unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Durch sie wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung. Das Nähere regelt das Landesrecht.

 

 

 

Absatz (2) wird aufgehoben

 

 

 

 

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird, sowie für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und §15 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften.

 

 
Art 299 Geldstrafe

(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43 des StGB) gelten auch für die vor dem 1.1.75 begangenen Taten, soweit die Absätze 2 und drei nichts anderes bestimmen.

(2) Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen nur so viele Tagessätze verhängt werden, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des StGB nicht höher ist als das nach bisherigem Recht angedrohte Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe.

(3) Neben Freiheitsstrafe darf eine Geldstrafe nach § 41 des StGB nur verhängt werden, wenn auch nach bisherigem Recht eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen war.

Art. 299 wird aufgehoben  
  neu: Art. 301 Übergangsvorschrift zur Neuregelung der Ersatzstrafen und Folgeänderungen

Für die Vollstreckung und die Anrechnung von Geldstrafen aus Urteilen, die vor dem  .... ergangen sind, gelten die §§ 43 und 51 Abs. 4 des StGB sowie Art. 293 dieses Gesetzes in der vor dem ... geltenden Fassung. Für die nachträgliche Bildung von Gesamtstrafen (§ 55 des StGB, § 460 der Strafprozessordnung) unter Einbeziehung von Geldstrafen aus Urteilen, die vor dem  ... ergangen sind, gilt im Hinblick auf diese Urteile §54 Abs. 3 des StGB in der vor dem ... geltenden Fassung.

 
   

 

 

 

 
Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 15.12.75 zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 31.8.98 und durch Art. 29 des Gesetzes vom 5.10.94, der durch Art. 1 Nr. 5a des Gesetzes vom 19.12.98 geändert worden ist  Art. 7: Änderung des Gerichtskostengesetzes  
§ 40 Grundlagen der Gebührenbemessung

(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe

 

 

 

(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, so bestimmt sich ...

 

§ 40 Grundlagen der Gebührenbemessung

(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen sechzig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe

neu: (3) Ist neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf Fahrverbot erkannt, wird die Gebühr gesondert berechnet.

(4) ... Ist auf Verurteilung mit Strafvorbehalt erkannt, so bestimmt sich ...

(5) ...

(6) ...

 
Anlage 1

...

 

 

 

Nr. 6110 Hauptverhandlung mit Urteil, soweit kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei

a) ....

b) Verurteilung zu Geldstrafe

bis zu 90 Tagessätzen                   80 DM

bis zu 180 Tagessätzen               160 DM

von mehr als 180 Tagessätzen    320 DM

c) Anordnung einer Maßregel

der Besserung und Sicherung       80 DM

Anlage 1

Das Wort Verwarnung wird durch das Wort Ver urteilung ersetzt

 

 

Nr. 6110 Hauptverhandlung mit Urteil, soweit kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei

a) ....

b) Verurteilung zu Geldstrafe

bis zu 180 Tagessätzen                 80 DM

bis zu 360 Tagessätzen               160 DM

von mehr als 360 Tagessätzen    320 DM

c) Verurteilung zu einem Fahrverbot

bis zu drei Monaten                       80 DM

bis zu 6 Monaten                          160 DM

d) Anordnung einer Maßregel

der Besserung und Sicherung       80 DM

 

 

 
     
 

 

...

Art. 8: Änderung der Bundesgebührenor dnung für Rechtsanwälte

...

 
     
  Art. 9: Änderung des Straßenverkehrsgesetzes  
  In § 28 Abs.3 Nr.1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt  III, Gliederungsnr. 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art.2 des Gesetzes vom 28.4.98 geändert worden ist, wird das Wort Verwarnung durch das Wort Verurteilung ersetzt.  
  Art. 10: Änderung der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr  
  In § 59  Abs.1 Nr.6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.8.98, die zuletzt durch Art.2 der Verordnung vom 25.2.2000 geändert worden ist, werden die Wörter Haupt- und Nebenstrafen durch das Wort Strafen ersetzt.