| StGB
in der Fassung vom 13.11.98, zuletzt geändert
durch Art.3 des Gesetzes vom 2.8.2000 |
|
Bemerkungen |
| |
neu:
§ 40a Zweckbestimmung
der Geldstrafe Das
Gericht weist ein Zehntel der Geldstrafe einer
gemeinnützigen Einrichtung zu, deren
Zweck die Hilfe für Opfer von Straftaten ist.
|
|
| §
43 Ersatzfreiheitsstrafe An
die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe
tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht
ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der
Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
|
§
43 Ersatzstrafen (1) An
die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe
tritt mit Zustimmung des Verurteilten gemeinnützige
Arbeit. Einem Tagessatz entsprechen drei Stunden
gemeinnützige Arbeit.
(2) Erteilt der Verurteilte
die nach Abs.1 erforderliche Zustimmung nicht
oder wird die gemeinnützige Arbeit nicht in
angemessener Zeit oder nicht in ordnungsgemäßer
Weise erbracht, so tritt an die Stelle einer
uneinbringlichen Geldstrafe Freiheitsstrafe. Zwei
Tagessätze entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe.
Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein
Tag.
|
|
| |
neu:
vor § 44 wird die Zwischenüberschrift
Nebenstrafe durch die Zwischenüberschrift
Fahrverbot ersetzt. |
|
| §
44 Fahrverbot (1) Wird
jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer
Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt,
so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem
Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu
führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel
anzuordnen, wenn in den Fällen einer
Verurteilung nach § 315c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a,
Abs.3 oder § 316 die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(3) ...
(4) ...
|
§
44 Verhängung eines Fahrverbots (1) Wird jemand wegen einer
Straftat verurteilt, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, so kann ihm
das Gericht anstelle oder neben einer Geld- oder
Freiheitsstrafe für die Dauer von einem Monat
bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu
führen.
(2) Ein Fahrverbot ist in
der Regel anzuordnen, wenn der Täter
1. wegen einer Straftat nach
§ 315c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, Abs.3 oder § 316
verurteilt wird oder
2. wegen einer anderen
Straftat verurteilt wird, zu deren Begehung oder
Vorbereitung er ein Kraftfahrzeug als Mittel der
Tat geführt hat,
und die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
|
|
| §
51 Anrechnung (4) Bei der
Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe
entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem
Tagessatz.
|
§
51 Anrechnung (4) Bei der
Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe
entspricht ein Tag Freiheitsentziehung zwei
Tagessätzen.
|
|
| §
54 Bildung der Gesamtstrafe (3) Ist eine Gesamtstrafe aus
Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so
entspricht bei der Bestimmung der Summe der
Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag
Freiheitsstrafe.
|
§
54 Bildung der Gesamtstrafe (3) Ist eine Gesamtstrafe aus
Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so
entsprechen bei der Bestimmung der Summe der
Einzelstrafen zwei Tagessätze einem Tag
Freiheitsstrafe.
|
|
| Vierter
Titel Strafaussetzung zur
Bewährung
|
Vierter
Titel Abwendung der
Strafvollstreckung und Strafaussetzung zur Bewährung
|
|
| |
neu:
§ 55a Abwendung der Vollstreckung der
Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit (1) Das Gericht kann dem
Verurteilten gestatten, die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten durch
gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Es hat dies dem
Verurteilten zu gestatten, wenn er erstmals zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren
Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt
wird. Die Gestattung unterbleibt, wenn die
Erbringung der Arbeitsleistung von vornherein
nicht zu erwarten ist.
(2) Das Gericht kann die
Abwendung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
durch gemeinnützige Arbeit auch gestatten, wenn
es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach §
56 Abs.1 zur Bewährung aussetzt. Die Gestattung
entfällt, wenn das Gericht die Strafaussetzung
zur Bewährung widerruft.
(3) einem Tag
Freiheitsstrafe entsprechen vier Stunden gemeinnütziger
Arbeit. Ist die Freiheitsstrafe zur Bewährung
ausgesetzt, so entsprechen einem Tag
Freiheitsstrafe drei Stunden gemeinnütziger
Arbeit.
(4) Das Gericht setzt dem
Verurteilten mit der Anordnung nach Abs.1 oder
Abs.2 zugleich eine Frist von höchstens achtzehn
Monaten für den Nachweis der Leistung. Es kann für
bestimmte Teilleistungen und ihren Nachweis
jeweils gesonderte Fristen setzen, namentlich
dann, wenn dies im Hinblick auf die Gesamtzahl
der zu leistenden Arbeitsstunden geboten
erscheint. Soweit der Verurteilte die gemeinsame
Arbeit geleistet hat, ist die Freiheitsstrafe
erledigt.
(5) Das Gericht widerruft
die Gestattung, wenn der Verurteilte trotz
Abmahnung die ihm zugewiesene Arbeit schul dhaft
schlecht leistet, gröblich oder beharrlich gegen
ihm im Rahmen der Durchführung der gemeinnützigen
Arbeit erteilte Anordnungen verstößt, seinen
Beschäftigungsgeber vorsätzlich schädigt oder
im Zusammenhang mit seinem Arbeitseinsatz eine
Straftat begeht. Es kann die Gestattung auch dann
widerrufen, wenn der Verurteilte vor Erledigung
der Strafe eine andere neue Straftat be geht.
|
|
| §
56b Auflagen (2) Das
Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
...
3. sonst gemeinnützige
Leistungen zu erbringen.
...
Eine Auflage nach Satz 1 Nr.2
bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die
Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des
Schadens nicht entgegensteht.
|
§
56b Auflagen (2) Das
Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
...
3. gemeinnützige Arbeit zu
leisten.
...
Eine Auflage nach
Satz 1 Nr.2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen,
soweit die Erfüllung der Auflage einer
Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
Für die Auflage nach Satz 1 Nr.3 gilt § 55a
Abs.4 Satz 1 und 2 entsprechend.
|
|
| §
56e Nachträgliche Entscheidungen Das Gericht kann Entscheidungen
nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich
treffen, ändern oder aufheben.
|
§
56e Nachträgliche Entscheidungen; Absehen von
Anordnungen (1) Das
Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis
56d auch nachträglich treffen, ändern oder
aufheben.
(2) Hat das Gericht nach §
55a Abs. 2 die Abwendung der Vollstreckung der
Freiheitsstrafe gestattet, so sieht es von
Anordnungen nach den §§ 56b bis 56d vorläufig
ab. Leistet der Verurteilte die gemeinnützige
Arbeit innerhalb der vom Gericht gesetzten
Fristen nicht oder widerruft das Gericht die
Gestattung, so trifft das Gericht in der Regel
Entscheidungen nach §§ 56b bis 56d.
|
|
| §
56f Widerruf der Strafaussetzung ...
Satz 1 Nr.1 gilt
entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen
der Entscheidung über die Strafaussetzung und
deren Rechtskraft begangen worden ist.
|
§
56f Widerruf der Strafaussetzung ...
Satz 1 Nr.1 gilt
entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen
der Entscheidung über die Strafaussetzung und
der en Rechtskraft oder bei nachträglicher
Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der
Entscheidung über die Strafaussetzung in einem
einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der
Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen
worden ist.
|
|
| §
57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger
Freiheitsstrafe (2) Schon
nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen
Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs
Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des
Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. der Verurteilte erstmals
eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei
Jahre nicht übersteigt. ...
(3) Die §§ 56a bis 56g
gelten entsprechend; ...
(4) ...
(6)
(7)
|
§
57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger
Freiheitsstrafe (2) Schon
nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen
Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs
Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des
Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1. der Verurteilte erstmals
eine Freiheitsstrafe verbüßt. ...
(3) Die §§ 56a bis 56e
gelten entsprechend; ...
(4) ...
neu: (5) Die §§ 56f
und 56g gelten entsprechend. Das Gericht
widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn
eine Straftat des Verurteilten bekannt oder
nachweisbar wird, die in der Zeit zwischen der
Verurteilung und der Entscheidung über die
Strafaussetzung begangen worden ist und die, wenn
sie von dem Gericht bei der Entscheidung über
die Strafaussetzung hätte berücksichtigt werden
können, zu deren Versagung geführt hätte; als
Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde
liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals
geprüft werden konnten.
|
|
| §
57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger
Freiheitsstrafe (1) ...
§ 57 Abs.1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
...
(3) Die Dauer der Bewährungszeit
beträgt fünf Jahre. § 56a Abs.2 Satz1 und die
§§ 56b bis 56g und 57 Abs.3 Satz 2 gelten
entsprechend.
|
§
57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger
Freiheitsstrafe (1) ...
§ 57 Abs.1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
...
(3) Die Dauer der Bewährungszeit
beträgt fünf Jahre. § 56a Abs.2 Satz 1 und die
§§ 56b bis 56g und 57 Abs.3 Satz 2 und Abs.5
Satz 2 gelten entsprechend.
|
|
| Fünfter
Titel Verwarnung mit
Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
|
Fünfter
Titel Verurteilung mit
Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
|
|
| §
59 Voraussetzungen der Verwarnung mit
Strafvorbehalt (1) Hat
jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem
Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und
die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten,
wenn
1. zu erwarten ist, dass der
Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe
keine Straftaten mehr begehen wird,
2. eine Gesamtwürdigung der
Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere
Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist,
ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen,
und
3. die Verteidigung der
Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht
gebietet. ...
(2) Die Verwarnung mit
Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen,
wenn der Täter während der letzten drei Jahre
vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu
Strafe verurteilt worden ist.
(3) Neben der Verwarnung ...
|
§
59 Voraussetzungen der Verwarnung mit
Strafvorbehalt (1) Hat
jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
verwirkt, so verwarnt ihn das Gericht neben dem
Schuldspruch, bestimmt die Strafe und behält
sich die Verhängung dieser Strafe vor, wenn
1. zu erwarten ist, dass der
Täter künftig auch ohne die Verhängung von
Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2. nach der Gesamtwürdigung
von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere
Umstände vorliegen, die eine Verhängung von
Strafe entbehrlich machen, und
3. die Verteidigung der
Rechtsordnung die Verhängung von Strafe nicht
gebietet. ...
(2) wird aufgehoben
(2) Neben der Verwarnung ...
|
müsste
Verurteilung heißen, ist unter Ziffer 16
des Referentenentwurfs zu § 59 in der §-Bezeichnung
nicht geändert |
| §
59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen (1) Das Gericht bestimmt die
Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre
nicht überschreiten und ein Jahr nicht
unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den
Verwarnten anweisen,
...
Dabei dürfen an die Lebensführung
des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen
gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und
Weisungen nach Satz 1 Nr.3 bis Nr.5 zur Bedeutung
der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis
stehen. § 56c Abs.3 und 4 und § 56e gelten
entsprechend.
|
§
59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen (1) Das Gericht bestimmt die
Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre
nicht überschreiten und ein Jahr nicht
unterschreiten.
(2) Das Gericht erteilt dem
Verwarnten in der Regel Auflagen oder Weisungen.
Es kann ihn namentlich anweisen,
...
Dabei dürfen an die Lebensführung
des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen
gestellt werden. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e
Abs.1 gelten entsprechend.
|
|
| §
59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (1) Für die Verurteilung zu
der vorbehaltenen Strafe ...
(2) Wird der Verwarnte nicht
zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, ...
|
§
59b Verhängung der vorbehaltenen Strafe (1) Für die Verhängung der
vorbehaltenen Strafe ...
2) Wird die vorbehaltene
Strafe nicht verhängt, ...
|
|
| §
59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit
Strafvorbehalt (1) ...,
so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für
die Bestimmung ...
(2) Wird der Verwarnte wegen
einer vor der Verwarnung begangenen Straftat
nachträglich zu Strafe verurteilt ...
|
§
59c Gesamtstrafe und Verurteilung mit
Strafvorbehalt (1) ...,
so sind bei der Verurteilung mit Strafvorbehalt für
die Bestimmung ...
(2) Wird der Verurteilte
wegen einer vor der Verurteilung mit
Strafvorbehalt begangenen Straftat nachträglich
zu Strafe verurteilt ...
|
|
| §
70a Aussetzung des Berufsverbots (3) Wird das Berufsverbot zur
Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und
56c bis 56e entsprechend. ...
|
§
70a Aussetzung des Berufsverbots (3) Wird das Berufsverbot zur
Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a, 56c,
56d und 56e Abs.1 entsprechend. ...
|
|
| |
|
|
| Strafprozessordnung
in der Fassung vom 7.4.1987, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.8.2000 |
Art.
2: Änderung der Strafprozessordnung |
|
| §
232 Verhandlung ohne Angeklagten (1) ... und wenn nur Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung
mit Strafvorbehalt, .....
|
§ 232 Verhandlung ohne
Angeklagten
(1) ... und wenn nur
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen,
Verurteilung mit Strafvorbehalt, .....
|
|
| §
233 Entbindung des Angeklagten vom
Erscheinen (1) ..., wenn
... Verwarnung mit Strafvorbehalt, ...
|
§
233 Entbindung des Angeklagten vom
Erscheinen (1) ..., wenn
... Verurteilung mit Strafvorbehalt, ...
|
|
| §
260 Urteil (4) Die
Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der
Tat an ... Wird eine Geldstrafe verhängt, so
sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die
Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe oder
Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung
ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt
verwarnt oder von der Strafe abgesehen, ...
|
§
260 Urteil (4)Die
Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der
Tat an ... Wird eine Geldstrafe verhängt, so
sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die
Urteilsformel aufzunehmen. Wird ein Fahrverbot
verhängt, so ist dessen Dauer in die
Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Abwendung der
Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige
Arbeit gestattet, eine Zweckbestimmung der
Geldstrafe getroffen, die Strafe oder Maßregel
der Besserung und Sicherung zur Bewährung
ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt
verurteilt oder von der Strafe abgesehen, ...
|
|
| §
267 Urteilsgründe (3)
... Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben,
weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder
einem in der Verhandlung gestellten Antrag
entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt
entsprechend für die Verwarnung mit
Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe.
(4); ... bei Urteilen, die
nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer
Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der
Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung
des Führerscheins anordnen, kann hierbei auf den
zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß
§ 418 Abs.3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie
den Strafbefehlsantrag verwiesen werden.
|
§
267 Urteilsgründe (3)
... Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben,
weshalb die Abwendung der Vollstreckung der
Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit
gestattet, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt
oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag
nicht entsprochen worden ist; dies gilt
entsprechend für die Verurteilung mit
Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. ...
(4); ... bei Urteilen, die
nur auf Geldstrafe oder Anordnung eines
Fahrverbots lauten oder neben einer Geldstrafe
ein Fahrverbot oder die Entziehung der
Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung
des Führerscheins anordnen, oder bei
Verurteilung mit Strafvorbehalt kann hierbei auf
den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß
§ 418 Abs.3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie
den Strafbefehlsantrag verwiesen werden.
|
|
| §
268a Strafaussetzung zur Bewährung (1) Wird in dem Urteil die
Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der
Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft
das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a
des StGB bezeichneten Entscheidungen durch
Beschluss; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.
...
(3) Der Vorsitzende belehrt
den Angeklagten über die Bedeutung der
Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung,
der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht,
über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,
über die Auflagen und Weisungen sowie über die
Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder
der Ve rurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§56f
Abs.1, §§ 59b, 67g Abs.1 des StGB). ...
|
§
268a Strafaussetzung zur Bewährung (1) Wird in dem Urteil die
Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe
durch gemeinnützige Arbeit gestattet, die Strafe
zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit
Strafvorbehalt verurteilt, so trifft das Gericht
die in den §§ 55a, 56a bis 56d und 59a des StGB
bezeichneten Entscheidungen durch Beschluss;
dieser ist mit dem Urteil zu verkünden. ...
(3) Der Vorsitzende belehrt
den Angeklagten über die Bedeutung der
Gestattung der Abwendung der Vollstreckung durch
gemeinnützige Arbeit, der Aussetzung der Strafe
oder Maßregel zur Bewährung, der Verurteilung
mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über
die Dauer der Frist für den Nachweis der
Leistung, der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,
über die Auflagen, Weisungen sowie über die Möglichkeit
des Widerrufs der Gestattung, der Aussetzung oder
der Verhängung der vorbehaltenen Strafe (§55a
Abs.5, § 56f Abs.1, §§ 59b, 67g Abs.1 des StGB).
...
|
|
| §
268c Belehrung über Fristbeginn bei Fahrverbot Wird in dem Urteil ein
Fahrverbot angeordnet, so belehrt ... (§ 44 Abs.3,
Satz 1 des StGB) ....
|
§
268c Belehrung über Fristbeginn bei Fahrverbot Wird in dem Urteil ein
Fahrverbot angeordnet, so belehrt ... (§ 44 Abs.4,
Satz 1 des StGB) ....
|
|
| §
313 Annahme der Berufung Ist
der Angeklagte zu einer Geldstrafe ..., beträgt
im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe
...
|
§
313 Annahme der Berufung Ist
der Angeklagte zu einer Geldstrafe ..., beträgt
im Falle einer Verurteilung mit Strafvorbehalt
die vorbehaltene Strafe ...
|
|
| §
407 Zulässigkeit (2)
Durch Strafbefehl ... festgesetzt werden:
1. Geldstrafe, Verwarnung
mit Strafvorbehalt, ...
|
§
407 Zulässigkeit (2)
Durch Strafbefehl ... festgesetzt werden:
1. Geldstrafe, Verurteilung
mit Strafvorbehalt, ...
|
|
| §
409 Inhalt des Strafbefehls Einspruch (1) .... Wird gegen den
Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird
er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen
ihn ...
|
§
409 Inhalt des Strafbefehls Einspruch (1) .... Wird gegen den
Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird
er mit Strafvorbehalt verurteilt oder wird gegen
ihn ...
|
|
| §
453 Nachträgliche Entscheidung über
Strafaussetzung zur Bewährung (1) Die nachträglichen
Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung
zur Bewährung oder eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a,
59b des StGB) trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss. ... Hat das Gericht
über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen
Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu
entscheiden, ...
(2) ... Der Widerruf der
Aussetzung , der Erlass der Strafe, der Widerruf
des Erlasses. die Verurteilung zu der
vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass
es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f,
56g, 59b des StGB), können mit sofortiger
Beschwerde angefochten werden.
|
§
453 Nachträgliche Entscheidung über
Strafaussetzung zur Bewährung (1) Die nachträglichen
Entscheidungen, die sich auf eine Abwendung der
Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige
Arbeit oder eine Strafaussetzung zur Bewährung
oder eine Verurteilung mit Strafvorbehalt
beziehen (§§ 55a, 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des
StGB) trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss. ... Hat das Gericht
über einen Widerruf der Gestattung der Abwendung
der Vollstreckung der Freiheitstrafe durch
gemeinnützige Arbeit, über einen Widerruf der
Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen
oder Weisungen zu entscheiden, ...
(2) ... Der Widerruf der
Gestattung der Abwendung der Vollstreckung der
Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit , der
Widerruf der Aussetzung , der Erlass der Strafe,
der Widerruf des Erlasses, die Verhängung der
vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, dass
es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 55a,
56f, 56g, 59b des StGB), können mit sofortiger
Beschwerde angefochten werden.
|
|
| §
454 Bedingte Entlassung (1)
...
3. der Antrag des
Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs.6, § 57a
Abs.4 des StGB)
|
§
454 Bedingte Entlassung (1)
...
3. der Antrag des
Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs.7, § 57a
Abs.4 des StGB)
|
|
| §
454a Verlängerung der Bewährungszeit ...
(2) ... § 57 Abs.3 Satz 1
in Verbindung mit § 56f des StGB ...
|
§
454a Verlängerung der Bewährungszeit ...
(2) ... § 57 Abs.5 des StGB
...
|
|
| |
neu:
§ 454c (1) Ist dem
Verurteilten gestattet, die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit
abzuwenden (§ 55a des StGB), setzt das Gericht
nach Ablauf der Nachweisfristen (§ 55a Abs.4 des
StGB) oder nach Widerruf der Gestattung (§ 55a
Abs.5 des StGB) fest, dass oder zu welchem Teil
die Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit
erledigt ist. Anstelle einer Entscheidung nach
Satz 1 kann das Gericht nach Ablauf der
Nachweisfristen diese angemessen verlängern,
sofern der Verurteilte nachweist, dass er ohne
eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung
verhindert war.
(2) Ist die Freiheitsstrafe
durch die gemeinnützige Arbeit nicht vollständig
erledigt, so ordnet das Gericht bei einer nicht
zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe die
Vollstreckung der verbleibenden Freiheitsstrafe
an, andernfalls trifft es hinsichtlich der
Reststrafe gemäß § 56e Abs.2 Satz 2 des StGB
in der Regel nachträgliche Entscheidungen. §
459e Abs.3 gilt entsprechend.
|
|
| §
459a Zahlungserleichterungen (1) ... Sie kann
Zahlungserleichterungen ...
|
§
459a Zahlungserleichterungen (1) ... Sie soll
Zahlungserleichterungen ...
|
|
| §
459d Unterbleiben der Vollstreckung einer
Geldstrafe
(2) Das Gericht kann eine
Entscheidung nach Abs. 1 auch hinsichtlich der
Kosten des Verfahrens treffen.
|
§
459d Unterbleiben der Vollstreckung einer
Geldstrafe (2) Das
Gericht kann anordnen, dass die Vollstreckung der
Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
der Verurteilte
1. in dem Bemühen, einen Täter-Opfer-Ausgleich
zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden
Teil wieder gut gemacht oder
2. in einem Fall, in welchem
die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche
persönliche Leistungen oder persönlichen
Verzicht gefordert hat, das Opfer ganz oder zum
überwiegenden Teil entschädigt hat,
und wegen der erbrachten
Leistungen die Vollstreckung der Geldstrafe für
den Verurteilten unter Berücksichtigung seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
eine besondere Härte bedeuten würde.
(3) Das Gericht kann eine
Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 auch
hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.
|
|
| §
459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (2) Die Anordnung setzt voraus,
dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann
oder die Vollstreckung nach § 459c Abs.2
unterbleibt.
...
(4) Die
Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt,
soweit die Geldstrafe entrichtet oder
beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach §
459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.
|
§
459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (2) Die Anordnung setzt voraus,
dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann
oder die Vollstreckung nach § 459c Abs.2
unterbleibt und
1. nicht gemäß § 43 Abs.1
des StGB gemeinnützige Arbeit an die Stelle der
Geldstrafe tritt oder
2. der Verurteilte die
gemeinnützige Arbeit nicht innerhalb der nach §
459f Abs.1 festgelegten Fristen erbringt, trotz
Abmahnung die ihm zugewiesene Arbeit schuldhaft
schlecht leistet, gröblich oder beharrlich gegen
ihn im Rahmen der Durchführung der gemeinnützigen
Arbeit erteilte Anordnungen verstößt, seinen
Beschäftigungsgeber vorsätzlich schädigt oder
im Zusammenhang mit seinem Arbeitseinsatz eine
Straftat begeht. ...
4) Die Ersatzfreiheitsstrafe
wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe
entrichtet oder beigetrieben wird, die
Vollstreckung nach § 459d unterbleibt oder der
Verurteilte die an die Stelle der
uneinbringlichen Geldstrafe getretene gemeinnützige
Arbeit erbringt.
neu: (5) Das Gericht
ordnet an, dass die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die
Vollstreckung für den Verurteilten eine
unbillige Härte wäre.
|
|
| §
459f Keine Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe Das
Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die
Vollstreckung für den Verurteilten eine
unbillige Härte wäre.
|
§
459f Keine Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe Kann
die Geldstrafe nicht eingebracht werden oder
unterbleibt die Vollstreckung nach § 459c Abs.2
und tritt gemäß § 43 Abs.1 das StGB an die
Stelle der Geldstrafe gemeinnützige Arbeit, so
setzt die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten
eine Frist von höchstens 18 Monaten, innerhalb
derer er die gemeinnützige Arbeit zu
leisten hat. Sie kann dem Verurteilten weitere
Fristen setzen, innerhalb derer er festgelegte
Teilleistungen zu erbringen hat. Sofern der
Verurteilte nachweist, dass er ohne eigenes
Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert
war, kann sie die Fristen der Sätze 1 und 2
angemessen verlängern.
|
|
| §
459i Anwendbare Vorschriften Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe
(§43a des StGB) gelten §§ 459, 459a, 459b, 459c,
459e, 459f und 459h sinngemäß.
|
§
459i Anwendbare Vorschriften Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe
(§43a des StGB) gelten §§ 459, 459a, 459b, 459c,
459e und 459h sinngemäß.
|
|
| §
462 Gerichtliche Entscheidungen Sofortige
Beschwerden (1) Die nach
§ 450a Abs.3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461
notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen
...
|
§
462 Gerichtliche Entscheidungen Sofortige
Beschwerden (1) Die nach
§ 450a Abs.3 Satz 1, § 454c und den §§ 458
bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen ...
|
|
| §
462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (4) Haben verschiedene Gerichte
den Verurteilten in anderen als den .... oder
unter Strafvorbehalt verwarnt, ....
|
§
462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungs
kammer (4) Haben
verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen
als den .... oder unter Strafvorbehalt
verurteilt, ....
|
|
| §
463b Beschlagnahme des Führerscheins (1) Ist ein Führerschein
nach § 44 Abs.2 Satz 2 und 3 des StGB ...
(2) Ausländische Führerscheine
... (§ 44 Abs.2 Satz 4 ...
|
§
463b Beschlagnahme des Führerscheins (1) Ist ein Führerschein
nach § 44 Abs.3 Satz 2 und 3 des StGB ...
(2) Ausländische Führerscheine
... (§ 44 Abs.3 Satz 4 ...
|
|
| §
465 Kostentragungspflilcht des Angeklagten (1) ... Eine Verurteilung im
Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn
der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird
....
|
§
465 Kostentragungspflilcht des Angeklagten (1) ... Eine Verurteilung im
Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn
der Angeklagte mit Strafvorbehalt verurteilt wird
....
|
|
| |
|
|
| Jugendgerichtsgesetz
in der Fassung vom 11.12.74, zuletzt geändert
durch Art.3 des Gesetzes vom 26.1.98 |
Art.
3: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes |
|
| §
8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe (2) Der Richter kann neben
Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen
und die Erziehungsbeistandschaft anordnen. ...
|
§
8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe (2) Der Richter kann neben
Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen
sowie die Erziehungsbeistandschaft und ein
Fahrverbot anordnen. ...
|
|
| §
13 Arten und Anwendung (2)
Zuchtmittel sind
1. die Verwarnung
2. die Erteilung von
Auflagen
3. der Jugendarrest.
|
§
13 Arten und Anwendung (2)
Zuchtmittel sind
1. die Verwarnung
2. die Erteilung von
Auflagen
3. die Anordnung eines
Fahrverbots
4. der Jugendarrest.
|
|
| |
neu:
§ 15a Fahrverbot Der
Richter kann gegen den Jugendlichen ein
Fahrverbot (§44 des StGB) anordnen
|
|
| §
76 Voraussetzungen des vereinfachten
Jugendverfahrens ...,
wenn zu erwarten ist, dass der Jugendrichter
ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur
Erziehung im Sinne des § 12 Nr.1 anordnen,
Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot
erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine
Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen
...
|
§
76 Voraussetzungen des vereinfachten J
ugendverfahrens ..., wenn
zu erwarten ist, dass der Jugendrichter ausschließlich
Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne
des § 12 Nr.1 anordnen, Zuchtmittel verhängen,
die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von
nicht mehr als zwei Jahren festsetzen ...
|
|
| |
|
|
| Wehrstrafgesetz
in der Fassung vom 24.5.74, zuletzt geändert
durch Art.4 des Gesetzes vom 26.1.98 |
Art.
4: Änderung des Wehrstrafgesetzes |
|
| §
11 Ersatzfreiheitsstrafe Ist
wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung
des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst
begangen hat, eine Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist
die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einem
Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.
|
§
11 Ersatzfreiheitsstrafe Ist
wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung
des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst
begangen hat, eine Geldstrafe bis zu
dreihundertsechzig Tagessätzen verhängt, so ist
die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Zwei
Tagessätze entsprechen einem Tag Strafarrest.
|
|
| |
|
|
| Bundeszentralregistergesetz
in der Fassung vom 21.9.84, zuletzt geändert
durch Art.4a des Gesetzes vom 17.12.99 |
Art.
5: Änderung des Gesetzes über das
Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregister) |
|
| §
4 Verurteilungen ...
Nr. 3 jemanden nach § 59
des StGB mit Strafvorbehalt verwarnt oder ...
|
§
4 Verurteilungen ...
Nr. 3 jemanden nach § 59
des StGB mit Strafvorbehalt verurteilt oder ...
|
|
| §
7 Aussetzung zur Bewährung (3) Wird jemand mit
Strafvorbehalt verwarnt ...
|
§
7 Aussetzung zur Bewährung (3) Wird jemand mit
Strafvorbehalt verurteilt
...
|
|
| §
12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem
Strafrecht (2) Wird nach
einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die
vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese
Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt
das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest,
dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§
59b, Abs. 2 des StGB), so wird die Eintragung über
die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem
Register entfernt.
|
§
12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem
Strafrecht (2) Wird nach
einer Verurteilung mit Strafvorbehalt auf die
vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese
Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt
das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest,
dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§
59b, Abs. 2 des StGB), so wird die Eintragung über
die Verurteilung mit Strafvorbehalt aus dem
Register entfernt.
|
|
| §
22 Hinweispflicht der Registerbehörde (1) Erhält das Register eine
Mitteilung über
1. eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt ...
|
§
22 Hinweispflicht der Registerbehörde (1) Erhält das Register eine
Mitteilung über
1.eine Verurteilung mit
Strafvorbehalt ...
|
|
| §
32 Inhalt des Führungszeugnisses (2) Nicht aufgenommen werden
1. die Verwarnung mit
Strafvorbehalt nach § 59 des StGB ...
5. Verurteilungen, durch die
auf
a) Geldstrafe von nicht mehr
als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im
Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
...
|
§
32 Inhalt des Führungszeugnisses (2) Nicht aufgenommen werden
1. die Verurteilung mit
Strafvorbehalt nach § 59 des StGB ...
5. Verurteilungen, durch die
auf
a) Geldstrafe von nicht mehr
als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,
c) Fahrverbot
erkannt worden ist, wenn im
Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
...
|
|
| §
34 Länge der Frist (1)
Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung
nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen
wird, beträgt
1. drei Jahre bei
Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr
als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des §
32 Abs. 2 nicht vorliegen
|
§
34 Länge der Frist (1)
Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung
nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen
wird, beträgt
1. drei Jahre bei
Verurteilungen zu
a) Geldstrafe,
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr
als drei Monaten oder Fahrverbot, wenn die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen
|
|
| §
35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und
Nebenentscheidungen (2)
In den Fällen des § 34 bleiben Nebenstrafen,
Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder
Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen bei der
Feststellung der Frist unberücksichtigt.
|
§
35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und
Nebenentscheidungen (2)
In den Fällen des § 34 bleiben Nebenstrafen,
Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder
Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen bei der
Feststellung der Frist unberücksichtigt.
Gleiches gilt für ein Fahrverbot, das neben
Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochen wurde.
|
|
| §
38 Mehrere Verurteilungen (2)
Außer Betracht bleiben
...
3. Verurteilungen, durch die
auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen
oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von
nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.
|
§
38 Mehrere Verurteilungen (2)
Außer Betracht bleiben
...
3. Verurteilungen, durch die
auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht
mehr als drei Monaten oder auf Fahrverbot erkannt
worden ist.
|
|
| §
46 Länge der Tilgungsfrist (1) Die Tilgungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei
Verurteilungen
...
b) zu Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn
im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
...
2. zehn Jahre bei
Verurteilungen
a) zu Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr
als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der
Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen, ...
|
§
46 Länge der Tilgungsfrist (1) Die Tilgungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei
Verurteilungen
...
b) zu Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten oder
zu Fahrverbot, wenn im Register keine weitere
Strafe eingetragen ist,
...
2. zehn Jahre bei
Verurteilungen
a) zu Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr
als drei Monaten oder Fahrverbot, wenn die
Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b
nicht vorliegen, ...
|
|
| |
|
|
| Einführungsgesetz
zum Strafgesetzbuch vom 2.3.74, zuletzt geändert
durch Art. 16 des Gesetzes vom 3.5.2000 |
Art.
6: Änderung des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch |
|
| Art.
293 Abwendung der Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von
Arbeitsleistungen (1) die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach
die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten
gestatten kann, die Vollstreckung einer
Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des StGB durch
freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte
die freie Arbeit geleistet hat, ist die
Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Arbeit muss
unentgeltlich sein; sie darf nicht
erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die
Landes regierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch die freie Arbeit
wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis
im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich
der Arbeitslosenversicherung, oder des
Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über
den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt
entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund
einer Anordndung im Gnadenwege ausgeübt wird,
sowie für gemeinnützige Leistungen und
Arbeitsleistungen nach § 56b Abs.2 Satz 1 Nr. 3
des StGB, § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der
Strafprozessordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
und §15 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 des
Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder
aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen
entsprechenden Anwendung der genannten
Vorschriften.
|
Art.
293 Erbringung von Arbeitsleistungen (1) Gemeinnützige Arbeit (§
43 Abs.1, §§ 55a, 56b Abs.2 Nr.3 des StGB) muss
unentgeltlich sein; sie darf nicht
erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Durch sie
wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis
im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich
der Arbeitslosenversicherung, oder des
Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über
den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung.
Das Nähere regelt das Landesrecht.
Absatz (2) wird
aufgehoben
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund
einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird,
sowie für gemeinnützige Leistungen und
Arbeitsleistungen nach § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 der Strafprozessordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr.
4 und §15 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 des
Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder
aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen
entsprechenden Anwendung der genannten
Vorschriften.
|
|
| Art
299 Geldstrafe (1) Die
Vorschriften des neuen Rechts über die
Geldstrafe (§§ 40 bis 43 des StGB) gelten auch
für die vor dem 1.1.75 begangenen Taten, soweit
die Absätze 2 und drei nichts anderes bestimmen.
(2) Die Geldstrafe darf nach
Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß
der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
Es dürfen nur so viele Tagessätze verhängt
werden, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43
des StGB nicht höher ist als das nach bisherigem
Recht angedrohte Höchstmaß der
Ersatzfreiheitsstrafe.
(3) Neben Freiheitsstrafe
darf eine Geldstrafe nach § 41 des StGB nur verhängt
werden, wenn auch nach bisherigem Recht eine
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben
oder zugelassen war.
|
Art.
299 wird aufgehoben |
|
| |
neu:
Art. 301 Übergangsvorschrift zur
Neuregelung der Ersatzstrafen und Folgeänderungen Für die Vollstreckung und die
Anrechnung von Geldstrafen aus Urteilen, die vor
dem .... ergangen sind, gelten die §§ 43
und 51 Abs. 4 des StGB sowie Art. 293 dieses
Gesetzes in der vor dem ... geltenden Fassung. Für
die nachträgliche Bildung von Gesamtstrafen (§
55 des StGB, § 460 der Strafprozessordnung)
unter Einbeziehung von Geldstrafen aus Urteilen,
die vor dem ... ergangen sind, gilt im
Hinblick auf diese Urteile §54 Abs. 3 des StGB
in der vor dem ... geltenden Fassung.
|
|
| |
|
|
| Gerichtskostengesetz
in der Fassung vom 15.12.75 zuletzt geändert
durch Art. 10 des Gesetzes vom 31.8.98 und durch
Art. 29 des Gesetzes vom 5.10.94, der durch Art.
1 Nr. 5a des Gesetzes vom 19.12.98 geändert
worden ist |
Art.
7: Änderung des Gerichtskostengesetzes |
|
| §
40 Grundlagen der Gebührenbemessung (2) Ist neben einer
Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so ist
die Zahl der Tagessätze der Dauer der
Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen
dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe
(3) Ist auf Verwarnung mit
Strafvorbehalt erkannt, so bestimmt sich ...
|
§
40 Grundlagen der Gebührenbemessung (2) Ist neben einer
Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so ist
die Zahl der Tagessätze der Dauer der
Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen
sechzig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe
neu: (3) Ist neben
einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf Fahrverbot
erkannt, wird die Gebühr gesondert berechnet.
(4) ... Ist auf Verurteilung
mit Strafvorbehalt erkannt, so bestimmt sich ...
(5) ...
(6) ...
|
|
| Anlage
1 ...
Nr. 6110 Hauptverhandlung
mit Urteil, soweit kein Strafbefehl
vorausgegangen ist, bei
a) ....
b) Verurteilung zu
Geldstrafe
bis zu 90 Tagessätzen
80 DM
bis zu 180 Tagessätzen
160 DM
von mehr als 180 Tagessätzen
320 DM
c) Anordnung einer Maßregel
der Besserung und Sicherung
80 DM
|
Anlage
1 Das Wort Verwarnung
wird durch das Wort Ver urteilung
ersetzt
Nr. 6110 Hauptverhandlung
mit Urteil, soweit kein Strafbefehl
vorausgegangen ist, bei
a) ....
b) Verurteilung zu
Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen
80 DM
bis zu 360 Tagessätzen
160 DM
von mehr als 360 Tagessätzen
320 DM
c) Verurteilung zu einem
Fahrverbot
bis zu drei Monaten
80 DM
bis zu 6 Monaten
160 DM
d) Anordnung einer Maßregel
der Besserung und Sicherung
80 DM
|
|
| |
|
|
|
...
|
Art.
8: Änderung der Bundesgebührenor dnung für
Rechtsanwälte ...
|
|
| |
|
|
| |
Art.
9: Änderung des Straßenverkehrsgesetzes |
|
| |
In
§ 28 Abs.3 Nr.1 des Straßenverkehrsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt III,
Gliederungsnr. 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art.2 des
Gesetzes vom 28.4.98 geändert worden ist, wird
das Wort Verwarnung durch das Wort Verurteilung
ersetzt. |
|
| |
Art.
10: Änderung der Verordnung über die Zulassung
von Personen zum Straßenverkehr |
|
| |
In
§ 59 Abs.1 Nr.6 der
Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.8.98, die zuletzt
durch Art.2 der Verordnung vom 25.2.2000 geändert
worden ist, werden die Wörter Haupt- und
Nebenstrafen durch das Wort Strafen
ersetzt. |
|