Forum
Sozialhilferecht online (FSO)
Forum Sozialhilferecht monatliche Treffen
Forum Sozialhilfe Online - Argumentierhilfen
Rechtsberaternetz Pilotprojekt in Vorbereitung
Strukturprinzipien des Sozialhilferechts
Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit
Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung
Sozialhilfe und Arbeitszwang nach §§ 18, 25 BSHG
Unterkunft nach BSHG und AsylbLG
Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten - § 72 BSHG
Sachleistungen nach § 3 AsylbLG
Einmalige Beihilfen - § 21 BSHG
Sozialhilfe und Unterhaltsverpflichtung
Die Beratung zum
Sozialhilferecht wird gegenwärtig hauptsächlich von
Sozialarbeitern durchgeführt. (bestehende Beratungsstellen).
Obwohl sich die Mitarbeiter überdurchschnittlich engagieren,
verfügen sie selten über Spezialkenntnisse. Verständnis und
korrekte Anwendung dieser Rechtsmaterie verlangen aber
juristisches Detailwissen, das weit über allgemeine
sozialverwaltungsrechtliche Kenntnisse hinausgeht. Als Informationsstelle,
Ansprechpartner, Ideenpool und Marktplatz für alle auf diesem
Gebiet Aktiven und Interessierten hat Dr. Ralf Rothkegel, Richter
des 5. Senats des Bundesverwaltungsgericht in Berlin das Forum
Sozialhilferecht ein monatliches Treffen initiiert. Das
Sozialhilferecht ist von ganz spezifischen Rechtsgrundsätzen,
sogenannten Strukturprinzipien geprägt die vom
Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitet wurden und bisher die
Einfügung dieses Rechtsgebietes in das Sozialgesetzbuch
verhindert haben. Da die Sozialhilfe die Aufgabe hat, dem
Hilfeempfänger ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und
ihn befähigen, unabhängig von ihr zu leben, ist die
qualifizierte Beratung so enorm wichtig. Denn aus Unwissenheit,
Scham oder Gedankenlosigkeit gehen insbesondere die verdeckt
Armen gar nicht erst zum Sozialamt. So spart der Staat jedes Jahr
Millionen, weil Bedürftige Sozialleistungen nicht in Anspruch
nehmen, die ihnen zustehen (www.fehlt-ihnen-etwas.de).
Das Forum
Sozialhilferecht besteht seit Januar 2000. Jeden letzten Montag
im Monat treffen sich von 15 bis 18 Uhr im Haus der Diakonie in
der Paulsenstraße in Berlin-Steglitz zirka 12 - 15 Personen. Das
Forum versteht sich als Informationsstelle, Ansprechpartner,
Ideenpool und Marktplatz für alle auf diesem Gebiet Aktiven. Im
Forum werden konkrete, rechtlich problematische Sachverhalte aus
der Praxis der Teilnehmer, aber auch rechtliche und
rechtspolitische Grundsatzfragen zum BSHG und AsylbLG diskutiert.
Es richtet sich an Verbände der freien Wohlfahrtspflege, öffentliche
Träger der Sozialhilfe, Arbeitsgemeinschaften, Behördenvertreter
aber auch an Rechtsanwälte und Richter (Link zur Einladung).
Leider sind bisher nur wenig Behördenvertreter und Juristen
dabei. Womit sich das Forum befasst, bestimmen die Teilnehmer
selbst. Die Themen werden zur jeweils nächsten Sitzung von einem
Berichterstatter vorbereitet. Über Verlauf und Ergebnisse der
Diskussion erstellt Dr. Ralf Rothkegel jeweils ein Gedächtnisprotokoll,
das er auch um Rechtsprechungshinweise, Kommentare und
rechtliche Erläuterungen ergänzt. Das Protokoll erhalten nur
die Teilnehmer des jeweiligen Treffens (meist per Email). Jedoch
wird es nicht von ihnen autorisiert. Bei Bedarf wird das
Protokoll im Nachhinein durch einen TOP im darauffolgenden
Protokoll ergänzt oder korrigiert.
Die Informationen
und Erkenntnisse der Gedächtnisprotokolle sind nunmehr
online nachzulesen. Die Protokolle sind vereinfacht,
komprimiert und sprachlich so aufbereitet, dass ihr
wissenschaftlicher Inhalt allgemeinverständlich ist. Der
Protokollcharakter wurde aufgegeben. Die Themen sind nicht mehr
kalendarisch geordnet sondern nach Paragraphen und Sachgebieten.
In Klammern wird jedoch das jeweilige Protokoll erwähnt, damit
nachvollziehbar bleibt, bei welchem Treffen das Thema behandelt
wurde. Gedacht ist die Onlineversion der Protokolle hauptsächlich
als Argumentierhilfen im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit
dem Sozialämtern. Anders als die Sozialhilfebroschüre für
Berlin und Brandenburg (9. Auflage Stand: 1. Januar 2000) hat
das Forum Sozialhilfe Online (FSO) nicht den Anspruch, vollständig
im Sinne eines Ratgebers über das BSHG und das AsylBLG zu
informieren. Vielmehr werden rechtliche Vorkenntnisse und ein
Verständnis für die Struktur der Ansprüche beim Leser
vorausgesetzt. Insofern nützt das FSO hauptsächlich in den Fällen,
in denen Argumente und Rechtsgrundlagen für Widersprüche gegen
Behördenentscheidungen benötigt werden oder wenn es gilt, den
Bescheid des Sozialamtes auf seine Richtigkeit zu prüfen.
(Aus
dem Protokoll Nr. 6 zum Treffen vom 16. August 2001, TOP 4)
Das Forum ist
einig darüber, dass mit einem zentralen "Pilot-Projekt"
begonnen werden soll, das sozialhilfespezifische anwaltliche
Beratung für Sozialarbeiter und ihre Klientel anbieten soll. Der
Staat spart jedes Jahr Millionen, weil Bedürftige
Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen, die ihnen zustehen.
Wer sich als Steuerzahler darüber freut, übersieht, dass der
Staat insoweit pflichtwidrig handelt. Aufgabe der Sozialhilfe ist
es laut Paragraph 1 Bundessozialhilfegesetz, dem Hilfeempfänger
ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Bisher erfüllt die
Sozialhilfe ihre gesetzlichen Aufgaben nicht. Der Hauptgrund ist
die ungenügende Rechtsberatung. Deshalb soll das Pilotprojekt
qualifizierte Juristen als Berater gewinnen. Bisher liegt die
Sozialhilfeberatung vor allem bei Sozialarbeitern. Obwohl sich
die Mitarbeiter überdurchschnittlich engagieren, verfügen sie
selten über Spezialkenntnisse. Jedoch ist juristisches
Detailwissen erforderlich, da das Sozialhilferecht von ganz
spezifischen Rechtsgrundsätzen, sogenannten Strukturprinzipien
geprägt ist. Nach dem Konzept eines sozialarbeitsgestützten
anwaltlichen Rechtsberaternetzes in Berlin mit dem Schwerpunkt
Sozialhilferecht sollen Anwälte sozialhilferechtliche
Mandate übernehmen. Bisher tun sie das eher widerstrebend,
weil die Gebührensätze nach dem Beratungshilfegesetz extrem
gering sind. Außerdem würden die meisten Hilfebedürftigen nie
ihren Fuß in eine Kanzlei setzen. Aufgrund ihrer Lebenssituation
und Befindlichkeit bleiben sie lieber anonym. Deshalb muss der
Anwalt in solchen Fällen zum Mandanten gehen, um ihn überhaupt
zu erreichen. Nach dem Konzept des Pilotprojekts soll an fünf
Tagen in der Woche jeweils ein Anwalt fünf Stunden in einer
bereits existierenden Beratungsstelle ambulant
arbeiten. Sozialarbeiter helfen ihnen dabei. Als eine Art
Scharnier , weil die Sozialarbeiter die Tatsachen und
Papiere des Mandanten schon vorab ermittelt haben. In freier
Mitarbeit sollen mehrere Rechtsanwälte zugleich an das Projekt
gebunden werden, damit sie sich viele mit dem Sozialhilfrecht
beschäftigen und später ein Beraternetz aufgebaut werden kann.
Das skizzierte Rechtsberaternetz ist kein
Konkurrenzunternehmen zu bereits bestehenden
Beratungsangeboten wie Schuldner- und Insolvenzberatung,
Mieterverein, allgemeine soziale Beratungsstellen in öffentlicher
oder privater Trägerschaft usw. Es soll solche Angebote auch
nicht überflüssig machen. Vielmehr handelt es sich um ein
gegenständlich begrenztes, aber sämtliche Hilfearten des BSHG
und AsylbLG umfassendes fachspezifisches Rechtsberatungsangebot,
das bestehende Beratungsangebote ergänzen soll. Dieser "Leistungsbausteins"
würde sowohl der "Einstiegsphase", nützen, der
Realisierung von Sozialhilfeansprüchen und gleichermaßen aber
auch der "Ausstiegsberatung", also dem Unabhängigwerden
von Sozialhilfe und der Armutsprävention. Das Rechtsberaternetz
erstreckt sich potentiell also auf alle drei Phasen, und ist
eingebettet in das Kooperationsverhältnis zwischen öffentlicher
und freier Wohlfahrtspflege.
Aus:
Rothkegel, Ralf, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts -
Bestand, Bedeutung, Bewertung, Baden-Baden 1. Auflage 2000, ISBN
3-7890-6473-4
Die
Strukturprinzipien der Sozialhilfe im Einzelnen sind:
Die
Sozialhilfe muss nach ihrem Inhalt und Umfang so beschaffen sein,
dass durch sie der sozialhilferechtliche Bedarf vollständig
befriedigt werden kann. Dadurch wird zugleich ausgeschlossen,
dass die Sozialhilfe über das hinausgeht, was notwendig ist, um
die Notlage zu beheben. Hinweise auf den Grundsatz finden sich in
§ 22 Abs. 3 Satz 1 und § 101 a Satz 3 BSHG.
Form, Art
und Maß der Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit im
Einzelfall. Insbesondere die Person des Hilfeempfängers, die Art
seines Bedarf und die örtlichen Verhältnisse sind
ausschlaggebend. Der Individualisierungsgrundsatz folgt ais § 3
Abs. 1 BSHG. Er konkretisiert den Bedarfsdeckungsgrundsatz, indem
er dessen Zielrichtung auf die Besonderheiten des Einzelfalls
lenkt.
Die Gewährung
von Sozialhilfe hängt nicht von einem Antrag auf Hilfeleistung
ab, sondern nur von dem Bekanntwerden der gesetzlichen
Leistungsvoraussetzungen. Dieses Amtsprinzip ergibt
sich aus § 5 Abs. 1 BSHG. Sozialhilfe ist das unterste
Auffangnetz des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Ihre
Antragsunabhängigkeit trägt dieser sozialpolitischen
Bedeutung Rechnung.
Nach
Wegfall der Notlage ist Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen.
Das folgt aus dem Wesen der Sozialhilfe: Ein menschenwürdiges
Leben zu ermöglichen, lässt sich nicht im Nachhinein
verwirklichen. Der Grundsatz ergibt sich auch aus § 5 BSHG, da
es letztlich um das Einsetzen der Sozialhilfe geht. Nach dem
Grundsatz Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit,
setzt Sozialhilfe ein, wenn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
noch ein Bedarf angenommen werden kann (Gegenwärtigkeitsprinzip)
und dass der Bedarf noch fortbesteht.
Sozialhilfe
soll eine gegenwärtige Notlage beheben, nicht dagegen
rentengleich versorgen. Deshalb wird sie in der Regel nicht durch
einen Dauerverwaltungsakt bewilligt, sondern bis auf
weiteres. Allerdings ist Sozialhilfe in der
Lebenswirklichkeit zu einer Mindestversorgung aus Steuermitteln
geworden, , die auf Langzeitbezug ausgerichtet ist. Die Ursachen
dafür liegen vor allem in den Familienstrukturen und auf
dem Arbeitsmarkt. Insofern kann es ausnahmsweise doch
erforderlich sein, langfristige weit in die Zukunft hinein
wirkende Maßnahmen zu bewilligen, um eine gegenwärtige Notlage
effektiv zu beheben.
Sozialhilfe
ist subsidiäre Hilfe. Sie ist die letzte Stufe des
Sozialleistungssystems, um ein menschenwürdiges Leben zu wahren.
Sozialhilfe erhält folglich nicht, wer sich selbst helfen
kann oder wer die Hilfe von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen erhält. Der Nachranggrundsatz ergibt
sich aus § 2 Abs. 1 BSHG. Der Hilfesuchende kann deshalb nicht
zwischen Selbsthilfe und Sozialhilfe wählen. Vielmehr muss er
seinen Anspruch gegen einen Dritten durchsetzen, es sei denn, es
gibt einen besonderen Rechtfertigungsgrund dafür, dass er den
Anspruch nicht selbst durchsetzt.
(aus Protokoll Nr.
1 zum Treffen vom 26. Januar 2000)
§
1a AsylbLG: Anspruchseinschränkung
Leistungsberechtigt
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach
§ 1 Abs. 1 bis 6,
1.
die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um
Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder
2.
bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
erhalten
Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach
den Umständen unabweisbar geworden ist.
Was sind
"im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene
Leistungen"?
Lösungsansätze:
§ 1 a AsylbLG ermöglicht
nur Leistungseinschränkungen, nicht dagegen einen völligen
Leistungsausschluss. Ein Leistungsausschluss liegt dann
vor, wenn die Leistung nicht nur teilweise verweigert oder auf
einzelne Hilfearten beschränkt wird, sondern vollständig
verweigert wird. Wenn lediglich ein Rückfahrscheins mit
Reiseproviant angeboten wird, ist in dieser Einschränkung
gleichzeitig eine solcher Ausschluss zu sehen und zwar für die
Zeit bis zur möglichen und zumutbaren Ausreise. Dies wäre vom
Gesetz auf keinen Fall gedeckt. Ungesetzlich ist es auch die
Hilfeleistungen zu verweigern, die im Ausreiseland (Herkunfts-,
Drittstaat) nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen
Mindestumfang erlangt werden können (ausführlicher unten).
Insoweit sind auch Rückfahrkarte und Reiseproviant nicht
bedarfsdeckend. Leistungen nach dem AsylbLG sind antragsunabhängig
(Amtsprinzip ) zu gewähren. Das folgt aus dem
Zusammenhang mit dem BSHG (vgl. § 2 AsylbLG). Darum kann eine völlige
Leistungsverweigerung auch nicht damit begründet werden, dass
eine andere als die beantragte Leistung zwar möglicherweise im
Sinne von § 1 a AsylbLG geboten sei, aber eben nicht beantragt
wurde. Diese Erkenntnisse ergeben sich also schon aus dem AsylbLG
selber. Des Verfassungsrechts oder einer verfassungskonformen
Auslegung bedarf es insoweit daher nicht.
Kann
die freiwillige Ausreise als "negatives Tatbestandsmerkmal"
für einen Anspruchs auf die Grundleistungen angesehen werden?
Oder: Können " ... unabweisbar gebotene" Leistungen
auf Beschaffung einer "Rückfahrkarte plus Reiseproviant"
beschränkt sein?
Lösungsansätze:
Im Ergebnis ja.
Einer solchen Auslegung des § 1 a AsylbLG steht dessen
Entstehungsgeschichte letztlich nicht entgegen, in der die
ursprünglich vorgesehenen Nr. 3 des Paragraphen gestrichen wurde
vgl. BTDrs. 13/11 172.
Die Gerichte sind
nicht daran gehindert, § 1 a Nr. 1 und 2 dahin auszulegen, dass
die Grundleistungen nur dann bezogen werden können, wenn es dem
Asylbewerber unmöglich oder zumindest unzumutbar ist,
auszureisen. Selbst dann nicht, wenn gegen der im Entwurf
enthaltenen Nr. 3 rechtsstaatliche Bedenken bestehen, weil die
Norm zu unbestimmt ist (s. dazu Hohm, in: GK- AsylbLG, § I a Rdn.
152). Der Grund: die Materialien lassen nicht erkennen, dass der
Gesetzgebers seinerzeit eine solche Auslegung nicht wollte, denn
Nr. 3 wurde nicht deshalb gestrichen, weil unberücksichtigt
bleiben sollte, ob eine freiwilligen Ausreise möglich und
zumutbar war.
Auf die Möglichkeit
der freiwilligen Ausreise darf aber nicht immer zurückgegriffen
werden, sondern nur dann, wenn zugleich alle - sonstigen -
Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 1 bzw. 2 erfüllt sind. Wenn
der Asylbewerber beispielsweise nicht eingereist um,
-
um in Deutsachland Sozialleistungen zu erlangen (Nr. 1 nicht erfüllt)
oder
-
die Abschiebung scheitert, weil die Abschiebebehörde überlastet
ist (Nr. 2 nicht erfüllt),
spielt es keine
Rolle mehr ob auch eine freiwillige Ausreise möglich war. Mit
anderen Worten, der Asylbewerber hat dann also auch uneingeschränkten
Anspruch auf die Leistung, wenn die Ausreise möglich war. Auch
hier hat "einfache" Gesetzesauslegung zum Ergebnis geführt.
Verfassungsrecht kann darum auch in diesem Zusammenhang außen
vor bleiben
Akzeptiert werden
muss gesetzgeberische Motiv, mit den Mitteln des sozialen
Leistungsrechts (AsylbLG) die Verweildauer von sich illegal in
der BRD aufhaltenden Ausländern zu verkürzen. Diese Motivation
ist rechtlich auch nicht damit angreifbar, dass die Sozialämtern
dadurch Belange wahrnehmen, die eigentlich zu den Aufgaben der
Asyl- und der Ausländerbehörden gehören. Allerdings kann es
nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, die selben asyl- und
ausländerrechtlicher Fragen sowohl durch die Sozialverwaltung
als auch durch die Ausländerbehörden abweichend beurteilt
werden. Deshalb ist zu erwägen, wegen der Gefahr solcher
divergierenden Entscheidungen, Nr. 1 und 2 restriktiv auszulegen(s.
dazu auch unter e) bb). Daraus ist zu folgern: Die Sozialämter
sind rechtlich daran gehindert, von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit
auszugehen, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
abschieben könnten und deshalb eine Duldung nach § 55 AuslG
ausgesprochen ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Auch dieses
Auslegung liegt noch auf der Ebene des "einfachen"
Rechts.
Verfassungsrecht
kommt erst ins Spiel, wenn es um die Frage einer
verfassungskonformen Auslegung geht. Diese Frage stellt sich (erst),
soweit nach den sonstigen Auslegungsregeln gewonnene Ergebnisse
mit Verfassungsrecht kollidieren. Deshalb ist hier nach
verfassungs-(grund- )rechtlichen Maßstäben zu fragen.
Insbesondere, wenn wegen einer von den Verwaltungs- /Oberverwaltungsgerichten
vertretenen Gesetzesauslegung eine Verfassungsbeschwerde erwogen
wird).
(aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m Art. 2 Abs. 2
Satz 1 und 2 GG)
Grundrechte sind
jedenfalls durch staatlich verantwortetes "Aushungern"
und "Auf -die- Straße-setzen" verletzt. Wenn
jeder Barbetrags völlig gestrichen ist, ist dies
grundrechtswidrig, wenn nicht zumindest ein minimaler
wirtschaftlicher Bewegungsfreiraum gewährleistet ist und
Kontakte z.B. zu Rechtsberatern, Behörden, Hilfsorganisationen möglich
bleiben. Die "Fesselung" an den räumlichen Bereich der
Gemeinschaftsunterkunft kann im Ergebnis wie ein Freiheitsentzug
wirken.
Die Verweisung auf
die Möglichkeit freiwilliger Ausreise ist - sozialhilferechtlich
betrachtet - die Verweisung auf eine Möglichkeit, den
notwendigen Bedarf aus eigenen Kräften zu decken, also zur Selbsthilfe
(Link zu Nachranggrundsatz). Verfassungsrechtlich ist
ebenfalls bedeutsam, ob der Betroffene die Möglichkeit hat,
Grundrechtsbeeinträchtigungen, die hier in Rede stehen könnten,
auszuweichen. Maßstab für eine solche Beurteilung die Zumutbarkeit.
Diskutiert wird in diesem Zusammenhang auch das rechtsstaatliche
Gebot der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu unten)
Die freiwillige
Ausreise ist unzumutbar, wenn dem Leistungsberechtigten
auch im Herkunftsland oder einem aufnahmebereiten Drittstaat
Menschenrechtsverletzungen drohen würden wie z.B. Verhungern,
"Dahinvegetieren", Obdachlosigkeit, gravierende
Erkrankung oder Gesundheitsschädigung.
Zumutbar
ist sie jedoch, wenn lediglich die Lebensverhältnisse im
Herkunfts- bzw. Drittstaat nicht den deutschen Standards der
Sozialstaatlichkeit genügen.
Problematisch
sind die folgende Kriterien:
-
fehlende Aussichten auf Erwerbstätigkeit,
-
Schul- und Berufsausbildung u.ä.
Solche
Benachteiligungen liegen unterhalb der Schwelle von
Menschenrechtsverletzungen. Zu erwägen ist, ob sie aus der Sicht
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von Verfassungs wegen
abgewehrt werden können. Fraglich ist dabei allerdings, ob
dieser auf staatliche Eingriffe bezogene Grundsatz geeignet ist,
Rechtsansprüche auf (nach Maßgabe des AsylbLG) uneingeschränkte
Sozialleistungen zu begründen. Die Anwendung eines
anspruchsreduzierenden Leistungsgesetzes ist noch keine Maßnahme
der Eingriffsverwaltung, wenn das Gesetz solche Ansprüche gerade
nicht gewährt. Dabei ist das Gesetz in seiner nach allgemeinen,
"einfachrechtlichen" Auslegungsregeln gewonnenen
Bedeutung gemeint. Insgesamt erscheint daher näherliegend, den
Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG auf der Ebene des einfachen
Rechts sachlich zu reduzieren (= teleologische Reduktion), als im
Wege der verfassungskonformen" Auslegung den Anspruch
zu begründen bzw. zu erweitern.
Ergebnis
Wenn das Sozialamt
einem im Bundesgebiet geduldeten Leistungsberechtigten die Möglichkeit
freiwilliger Ausreise entgegenhalten will, ist es verpflichtet,
den Gründen seiner Duldung nachzugehen. Dies ergibt sich daraus,
dass humanitäre Abschiebungshindernisse in aller Regel die
Ausreise unzumutbar machen. Andererseits die Duldung nicht
pauschal und unabhängig von den Duldungsgründen eine Ausreise
unzumutbar macht. Manchmal lassen sich die Gründe nicht
ermitteln, z.B. wenn die Ausländerbehörde sie nicht aktenkundig
gemacht hat. Dann ist zu diskutieren, ob die Duldung ein Indiz für
deren humanitäre Veranlassung ist. Stellt das Sozialamt
letztlich fest, dass die Ausreise unzumutbar ist, kann es nicht
zugleich die Leistung verweigern oder einschränken. Andererseits
verstieße die Entscheidung gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2
Satz 1 und/oder 2 GG.
(aus Art. 20 Abs. 3, Art.
23 Abs. I Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG)
Diskutiert wird auch, ob
einer Leistungsverweigerung/-einschränkung mit dem Rechtsstaatsprinzip
vereinbar ist. Unzulässig ist es auf die freiwillige Ausreise zu
verweisen, wenn sich die Einschätzung des Sozialamts und die
Einschätzung der Ausländerbehörde widersprechen. Der
rechtsstaatliche Grundsatz hinreichender Bestimmtheit und
Bestimmbarkeit gesetzlicher Zuständigkeitsnormen verlangt überschaubare
Behördenzuständigkeit. Darüber hinaus soll eine
Gesetzesauslegung verhindert werden, die Kompetenzen und
Kompetenzgrenzen "verwischt". Sonst besteht die Gefahr,
dass die Behörden über dieselbe Tatbestandsvoraussetzung
verschieden entscheiden.
Wenn gefordert wird, die
Sozialämter sollen bei der Anwendung von § la AsylbLG nicht
über asyl- und ausländerrechtliche (Vor- )Fragen (zumindest
nicht im Widerspruch) inzidenter mitentscheiden dürfen, ist der
Prüfungsmaßstab zu beachten. Prüfungsmaßstab sind nur die
Grundrechte (Verfassungsbeschwerde!). Nicht jedoch Art. 2 Abs.
1 Satz I GG, da es hier nicht um Eingriffsverwaltung geht.
Art. 2 Abs. 1 Satz I GG greift nur gegenüber einer
rechtsstaatswidrigen hoheitlichen Maßnahme (Behörden-
Gerichtsentscheidung). Selbst wenn man annimmt, die mangelnde
Zuständigkeit des Sozialamtes sei rechtsstaatswidrig, kommt es
nur auf die materiellen, vorstehend erörterten Grundrechte,
insbesondere der Menschenwürde, als Prüfungsmaßstab an.
Auch nicht das
Sozialstaatsprinzip ist ein geeigneter Prüfungsmaßstab. Zwar
leitet das Bundesverfassungsgericht und das
Bundesverwaltungsgerichts, aus dem Sozialstaatsgebot auch
unmittelbare Leistungsansprüche her, soweit es um die "Sicherung
des Existenzminimums des einzelnen geht (vgl. BVerwGE 1, 159, (161
f); 52, 339 [346]) und um die "zwingende" Aufgabe des
Staates, "die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges
Dasein seiner Bürger zu schaffen" (BVerfGE 82, 60 [80]).
Letztlich ist damit ist aber wieder auf den grundrechtlichen
Menschenwürdeschutz verwiesen.
Eine höchstrichterliche
Klärung der Problematik des § 1a AsylbLG st in absehbarer
Zeit nicht zu erwarten, weil Hauptsacheverfahren wegen der langen
Verfahrensdauer praktisch nicht mehr stattfinden. Das Berliner
Verfassungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts
vor Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache anzurufen,
kommt nur dann in Betracht, wenn es wegen besonderer
Dringlichkeit unzumutbar ist, zuvor das
Hauptsacheverfahrens beim VG und OVG durchzuführen. Aussicht auf
eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung (Anordnungsgrund!)
besteht allenfalls in einem dafür "geeigneten" Fall.
Dies wäre z.B. die Verweigerung dringend benötigter ärztlicher
Hilfe oder Therapien Traumatisierter. In einem Fall verweigerter
ärztlichen Schmerzbehandlung oder verweigerter Sachleistungen für
den Lebensunterhalt, müsste genau genommen wohl nur der Ausgang
des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens abgewartet werden.
Schon dann wäre das Erfordernis vorheriger Rechtswegerschöpfung
erfüllt.
(Aus dem
Protokoll Nr. 9 zum Treffen vom 15. November 2000,
TOP 6)
Setzt der
Anspruch aus § 2 voraus, dass eine Duldung sowohl wegen
Vorliegens von Ausreise- als auch Abschiebungshindernissen (
... Ausreise und ... Abschiebung) erteilt wurde?
Oder genügt es, dass alternativ einer freiwilligen Ausreise
oder der Abschiebung entgegenstehende
Hindernisse zur Duldung geführt haben?
Abweichend
von den §§ 3 bis 7 ist das BSHG auf Leistungsberechtigte
entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36
Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach
§ 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das
öffentliche Interesse entgegenstehen.
Die Norm ist
entgegen ihrem Wortlaut im Sinne eines oder zu
verstehen. Insofern ist es zu rechtfertigen, wenn § 2 AsylbLG
nicht greift, also keine Leistungen erfolgen, wenn eine Ausreise
sowohl möglich als auch zumutbar ist.
Sind rechtliche
und tatsächliche (technische) Ausreisehindernisse rechtlich
unterschiedlich zu beurteilen?
Ja, Ausnahme:
keine Unterscheidung in solchen Fällen, in denen eine Ausreise
unzumutbar ist.
Müssen minderjährige
Kinder die 3-Jahres-Frist selbständig erfüllen?
Nein, es genügt
wohl schon, dass ein im Haushalt lebender Elternteil die Frist
erfüllt. Die Gegenmeinung vertritt das OVG Lüneburg, Beschluss
vom 31. 5. 1999 4 L 1884/99-, abgedruckt in GK-AsylVfG VII zu §
2 Abs. 3 [OVG-Nr. 1])
Wie weit geht die
Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Voraussetzungen von §
2 AsylbLG?
Der Ausländers
ist dort nicht mehr verpflichtet mitzuwirken, wo dem Sozialamt
durch Datenaustausch mit der Ausländerbehörde die
erforderlichen Informationen zugänglich sind. Ein Beispiel wären
die Gründe der Duldung.
Was gehört zum
Inhalt der Leistungen nach § 2 AsylbLG?
An die Stelle des
Sachleistungsprinzips tritt der Grundsatz: Deckung des
Regelbedarfs durch Bargeld (vgl. z.B. auch BVerwGE 72, 354
][357]; 94, 326 [330], 335 [338 f.] zu § 4 Abs. 2 BSHG;
Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts <2000>,
S. 52 ff.). Dies folgt aus dem Menschenwürdegrundsatz, der auch
im Rahmen von § 2 AsylbLG gilt (Art. 1 Abs. 1 GG; für das
Sozialhilferecht speziell § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Der Grundsatz
besagt, das der Hilfebedürftige grundsätzlich verlangen kann,
seinen Hilfebedarf auf dem Markt zu decken.
(aus: Protokoll
Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember 2000, TOP 3)
Im Zusammenhang
mit der Mitwirkungspflicht bei der Hilfe zur hat der Begriff der Zumutbarkeit
als unbestimmter Gesetzesbegriff zentrale Bedeutung. Er wird z.B.
in folgenden Vorschriften verwendet:
-
§ 18 Abs. 2 Satz 2 BSHG: zumutbare Arbeitsgelegenheit,
-
§ 18 Abs. 3 Satz 1: ... Arbeit oder ... Arbeitsgelegenheit
nicht zugemutet ...,
-
§ 18 Abs. 3 Satz 5: ... Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ...
nicht ... unzumutbar,
-
§ 25 Abs. 1 Satz 1: zumutbare Arbeit)
Die Zumutbarkeit
ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Behörde hat also kein
Ermessen, wann eine Arbeit(-sgelegenheit) zumutbar
oder unzumutbar ist.
Zumutbarkeit
ist in dreierlei Hinsicht zu prüfen: Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit
(§ 18 Abs. 3), die Arbeitsbemühungen (§ 18 Abs. 2
Satz 1) und die persönliche Eignung und Befähigung zu
einer konkreten Arbeit (§ 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5).
Vorauszuschicken
ist, dass eine Arbeitsaufnahme meist nicht an fehlender
Arbeitsbereitschaft scheitert, sondern
-
am Fehlen zumutbarer Arbeitsangebote (Arbeitsangebote in
den Zeitungen sind häufig unseriös, es inserieren häufig
windige Arbeitgeber),
-
weil, Arbeitgeber bei Gelegenheitsjobs häufig das Arbeitsentgelt
schuldig bleiben,
-
am Rückgang von Angeboten an GzA infolge von Kürzungen öffentlicher
Mittel.
Dies hat häufig
Resignation, Trotzreaktionen usw. auf Seiten der an sich
arbeitswilligen Bedürftigen zur Folge.
§ 18 Abs. 3 BSHG:
(3) Dem
Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit
nicht zugemutet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu
nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung
seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert
würde oder wenn der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein
sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. ²Ihm darf eine Arbeit
oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden, soweit
dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde.
³Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr
vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und
soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in
der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des Kindes in einer
Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften
des Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger
der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden
vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.
4Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem
Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines
Angehörigen auferlegt. 5Eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist
insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers
entspricht,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als
geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter
entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder
Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen
Beschäftigungen des Hilfeempfängers.
Hier geht es um
die Frage, ob der betreffende Hilfesuchende überhaupt arbeiten
muss. Die allgemeine Pflicht ergibt sich aus § 18 Abs. 1 BSHG.
Diese Norm entspringt der materiell-rechtlichen
Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz BSHG,
sich nach Kräften um die Fähigkeit zu einem von Sozialhilfe
unabhängigen Leben zu bemühen. § 18 Abs. 3 BSHG konkretisiert
die individuellen, persönlichen Voraussetzungen einer solchen
Obliegenheit. Welche Rechtsfolgen es hat, wenn der Pflicht nicht
genügt wird, regelt § 25 BSHG. Der Rechtanspruchs auf Hilfe zum
Lebensunterhalt geht unter. HLU wird dann nur noch auf Grund behördlichen
Ermessens geleistet.
Im Verfahren zur
Ermittlung der materiellen Voraussetzungen eines
Sozialhilfeanspruchs, hat der Bedürftige die Pflichten aus §§
60 ff. SGB I: Sie erstrecken sich z.B. darauf, sich ärztlichen
untersuchen zu lassen (§ 62 SGB I) sich ärztliche behandeln zu
lassen, um die wieder arbeitsfähig zu werden (§ 63 SGB I). Wer
diesen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
verliert ebenfalls den Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe § 66 SGB
I. Zwar kann die Mitwirkungshandlung nachgeholt werden, wodurch
der Anspruch wieder auflebt (vgl. § 67 SGB I.) Jedoch können
nachträgliche Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen sein, soweit
das Sozialamt wegen mangelnder Mitwirkung keine rechtzeitige
Kenntnis i.S.v. § 5 BSHG von der Hilfebedürftigkeit
hatte, also z.B. nicht vom Fehlen der Arbeitsfähigkeit ausgehen
konnte.
§ 18 Abs. 2 Satz 1
BSHG:
(2) Es ist
darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht
und Arbeit findet.
Hier geht es um
die Frage, wie intensiv sich der Hilfebedürftige darum
bemühen muss, überhaupt Arbeit zu finden. Lesenswert ist
hierzu BVerwG, Urteil vom 17. 5. 1995 - BVerwG 5 C 20.93 -
BVerwGE 98, 203 = DÖV 1995, 867 = DVBl 1995, 1186 = NJW 1995,
3200 = FEVS 46, 12 = ZfSH/SGB 1996, 242 = FamRZ 1996, 106.
Die Grenze der
Zumutbarkeit ist da erreicht, wo der Selbsthilfewillen
behindert wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Zwar ist nach § 18 Abs.
3 Satz 5 Nr. 1 und 2: auch berufsfremde oder geringerwertige
Arbeit zumutbar. Allerdings muss die Arbeitssuche Zeit und
Gelegenheit zur Suche nach einer höherwertigen Arbeit lassen.
§ 18 Abs. 3 Satz 1
und Satz 5 BSHG
(3) Satz 1
Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine
Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich
oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige
Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich
erschwert würde oder wenn der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit
ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Satz 5: Eine Arbeit
oder Arbeitsgelegenheit ist insbesondere nicht allein deshalb
unzumutbar, weil
1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers
entspricht,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als
geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter
entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder
Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen
Beschäftigungen des Hilfeempfängers.
Hier geht es um
die Frage, welche konkrete Arbeit(-sgelegenheit)
dem Hilfebedürftigen zuzumuten ist.
Die Grenze der
Zumutbarkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 3 BSHG:
-
körperliche oder geistige Unfähigkeit (Satz 1)
-
künftige Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit würde
wesentlich erschwert (Satz 1) (z.B. Berufsgeiger als Holzfäller)
-
Gefährdung geordneter Kindererziehung (Satz 2)
-
Beeinträchtigung der Haushaltsführung oder Angehörigenpflege (Satz
4)
-
sonstiger wichtiger Grund (Satz 1).
Unterliegt eine
Alleinerziehender mit Kindern unter 3 Jahren (§ 18 Abs. 3 Satz 3
BSHG) der Mitwirkungspflicht?
(Vergleiche dazu
auch Sozialhilfebroschüre für Berlin und Brandenburg ab S. 139)
Lösungsansätze:
§ 18 Abs. 3 Satz 2
und 3 BSHG:
(3) ²Ihm
darf eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht
zugemutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung eines
Kindes gefährdet würde. ³Die geordnete Erziehung eines Kindes,
das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann
nicht gefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die
Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in
Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches
Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe
sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden vorrangig ein
Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.
Wenn die
geordnete Erziehung des Kindes nicht gefährdet ist, besteht
die Pflicht zur Arbeit auch für Alleinerziehende. Bis zur
Vollendung des 3. Lebensjahres hängt diese Pflicht noch nicht
von einem Kita-Platz ab.
§ 18 Abs. 1
BSHG gilt nicht in der Zeit der Gewährung von Erziehungsgeld
(bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats bzw. - bei Adoption -
von der Inobhutnahme an für die Dauer von bis zu 2 Jahren, § 4
Abs. 1 BErzGG).
§ 8 Abs. 1 Satz
3 BErzGG (BGBl. I 2000, 1646) verweist auf § 18 Abs. 1 BSHG.
Auch daraus ergibt sich der Nachrang der Sozialhilfe für die
Dauer der Elternzeit (§§ 15 ff. BErzGG; früher: Erziehungsurlaub),
in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gewährt wird.
Der Gesetzgebers
will, dass Eltern selbst während der Elternzeit, nachdem das
Erziehungsgeld ausgelaufen ist, verpflichtet bleiben, ihre eigene
Arbeitskraft einzusetzen, um Sozialhilfebedürftigkeit zu
vermeiden (vgl. BT-Drucks. 14/3118, S. 19; 14/3553, S. 20).
Insbesondere soll vermieden werden, dass die Möglichkeit, dass
beide Eltern Erziehungsurlaub nehmen, zu Lasten der Sozialhilfe
geht.
Erwerbs- und
mittelloser Alleinziehender sind dadurch letztlich gegenüber
erwerbstätigen Eltern benachteiligt: Nach § 15 Abs. 4 Satz
1 BErzGG dürfen erwerbstätige Eltern auch während der
Elternzeit erwerbstätig sein, müssen es aber nicht.
Nichtarbeitnehmer (Arbeitslose) hingegen müssen nach 24 Monaten
wieder arbeiten und können damit die dreijährige Elternzeit
nicht voll ausschöpfen.
Sehr fraglich ist
in diesem Zusammenhang insbesondere Folgendes: § 8 Abs. 1 Satz 3
BErzGG verweist (nur) auf Absatz 1 des § 18 BSHG. Dadurch
ist die Anwendung von Absatz 3 Satz 2 des § 18 BSHG
ausgeschlossen. Das heißt: Alleinerziehende sind auch dann zur
Arbeit verpflichtet, wenn die Erziehung des Kindes unter 3 Jahren
im Falle durch die Arbeit gefährdet ist
(aus dem Protokoll Nr. 2 zum Treffen vom 1.
März 2000)
Kann
eine Unterbringung in "Läusepensionen", Wohnheime und
Gemeinschaftsunterkünften dem Grundsatz des Schutzes der
Menschenwürde widersprechen und deshalb rechtswidrig sein?
Lösungsansätze:
Bei der Rechtmäßigkeit
der Unterbringung, kommt es darauf an, ob die Unterbringung
-
gesetzlich zwingend als Sachleistung Wohnheim
vorgeschrieben ist (wie z.B. in § 46 AsyIVfG [Bestimmung der
zuständigen Aufnahmeeinrichtung])
-
oder aber im Ermessen des Leistungsträgers steht (wie z.B.
§ 4 Abs. 2 BSHG [Ermessen beim Anspruch auf Sozialhilfe] oder §
3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG [Unterbringung außerhalb von
Aufnahmeeinrichtungen]).
Ob die
Einweisungsnorm im AsylVfG mit Verfassungsrecht vereinbar ist,
kann nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich entscheiden.
Die Fach-Verwaltungsgerichte müssen also dessen Entscheidung
einholen. Allerdings dürfen sie dies unter Aussetzung ihres
Verfahrens nur, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit des
Gesetzes überzeugt sind (vgl. Art. 100 Abs. I GG). Bei § 46
AsylVfG dürfte dies nicht der Fall sein. Weil die Behörde zu
der Sachleistung nach § 46 AsylVfG gesetzlich verpflichtet ist,
machen Mißstände, Unzuträglichkeiten und "menschenunwürdige"
Zustände in einer bestimmten Einrichtung die Einweisungsnorm
nicht verfassungswidrig.
Im zweiten Fall
kommt es darauf an, um welche Art von Ermessen es sich handelt
und welchen gesetzlichen Zweck die Ermächtigung hat (vgl. § 40
VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). In Frage kommt eine
-
"Kann"- Vorschrift
-
"Soll"- Vorschrift,
-
intendiertes Ermessen
-
durch Verwaltungsvorschriften gebundenes Ermessen oder
-
,Freies" Ermessen
Über Form
und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.
Die Norm gewährt
dem Sozialamt also freies Ermessen. Dieses ist jedoch
durch den gesetzlichen Auftrag der Sozialhilfe vorgeprägt,
der darin besteht, ihrem Empfänger ein menschenwürdiges Lebens
zu ermög1ichen und ihn wieder von der Sozialhilfe unabhängig zu
machen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG). Insofern kann das
Einweisen in ein Wohnheim unter Umständen kontraproduktiv sein.
Nur dann wäre das Ermessen darauf reduziert, dass stattdessen
die Kosten einer Einzelunterkunft gewährt werden müssten (=
"Ermessensschrumpfung auf Null"). Aber: auch
hier berühren nicht allein schon Missstände in einer bestimmten
Einrichtung die Rechtmäßigkeit der Leistungsart Wohnheimplatz
an sich, sofern dem Hilfesuchenden ein Platz in einer anderen, mängelfreien
Einrichtung angeboten werden kann.
Das freie
Ermessen des Sozialamtes aus § 4 Abs. 2 BSHG ist außerdem durch
das Wunschrecht aus § 3 II Satz 1 BSHG beschränkt.
Wünschen des
Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll
entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
"Soll"-Vorschriften
schreiben ihre Rechtsfolge zwingend vor, wenn nicht ein
atypischer Sachverhalt gegeben ist. Im Regelfall bedeutet das
Wort soll also ein gesetzliches "Muss. Ob
ein Wunsch des Hilfeempfängers hinsichtlich der Größe und
Ausstattung der Wohnung angemessen ist, ist einzelfallabhängig
zu beurteilen. Dabei ist auf die Kriterien des sozialen
Wohnungsbaus hinsichtlich der Miethöhe auf den "unteren
Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen
marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen
Grundlage auch auf die sozialhilferechtlich maßgebliche
Mietpreisspanne (so BVerwG, a.a.O.).
Bei der
Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des
§ 44 des AsylVfG können, soweit es nach den Umständen
erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden
Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von
Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren Abrechnungen oder von
Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden.
Die
Norm räumt als "Kann"~ Vorschrift an sich freies
Ermessen ein; dies gilt - wie aus Satz 2 zweifelsfrei hervorgeht
- auch für Geldleistungen zur Deckung der "notwendigen
Kosten für Unterkunft". Doch ist dieses Ermessen "intendiert"'
Indem das Gesetz auf den Vorrang der Sachleistungen nach Absatz 1
Satz I hinweist, lässt es erkennen. dass es "für den
Regelfall von einer Ermessensausübung (im Sinne der Gewährung -nur-
solcher Sachleistungen) ausgeht und besondere Gründe vorliegen müssen,
um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen" (BVerwGE
105, 55 [57] zum "intendierten" Ermessen im
Subventionsrecht; vgl. auch Borowski, DVBl 2000, 149 [154].
Dies ist jedoch
nicht dasselbe wie eine "Ermessensreduzierung auf Null".
Vielmehr bleibt Raum für eine ermessensfreie Entscheidung gegen
die Sachleistung. Auch schreibt § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG nicht
wie eine "Sol1"- Vorschrift für den "Regelfall
eine gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge zwingend vor. Infolge des
dogmatischen Unterschieds muss die Behörde begründen, warum sie
statt einer Geldleistung für den Unterkunftsbedarf in eine
Unterkunft einweist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG, § 35 Abs, 1
Satz 3 SGB X).
Es ist fraglich,
ob eine ohne diese Begründung ergangene Entscheidung
rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen oder gerichtlich
aufzuheben ist.
Antwort:
Das BVerwG verlangt bei "intendiertem" Ermessen
zumindest den Hinweis der Behörde, dass zu einer
anderweitigen Ermessensausübung bei dem vorliegenden Sachverhalt
kein Anlass bestehe" (BVerwGE 82, 356 [363]).
Soweit danach
das Gesetz für eine Geldleistung als Mietkostenübenahme Raum1ässt,
ist die behördliche Wahl der Unterkunft auch daran zu messen, ob
sie dem Hilfebedürftigen in seinem individuellen Fall ein
menschenwürdiges Leben ermöglicht.
Fazit: Auf
die Sachleistung Wohnheimplatz statt Finanzierung des
Einzelwohnens zu verweisen ist aus dieser Sicht also im konkreten
Fall unbedenklich.
Muss
die Behörde bei § 3 Abs. 2 AsylbLG und bei §§ 46, 49 AsylVfG
berücksichtigen, dass der Betroffene eine Einzelwohnung anstatt
der Gemeinschaftsunterkunft wünscht?
Lösungsansätze:
Es herrscht die
Meinung vor, dass die besondere Situation von Asylbewerbern und
die daraus folgenden Aufgabe der staatlichen Einrichtungen es
rechtfertigen, diesen Personenkreis auf Heimunterkünfte zu
verweisen, ohne auf ihre besonderen Wünsche hinsichtlich der
Ausgestaltung der Hilfe zur Beschaffung einer Unterkunft Rücksicht
nehmen zu müssen. Nur in extremen Ausnahmesituationen ist dies
anders zu beurteilen. Z.B. bei der Gefahr physischer oder
psychischer Schäden infolge einer längeren Heimunterbringung.
Die juristische
Grundlage dieser Ansicht bietet foplgende Überlegung: Grundsätzlich
ist das Wunsch- und Wahlrecht aus § 3 Abs. 2 BSHG im AsylVfG nur
unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG (u. a. also
erst nach Ablauf der dort genannten 3-Jahres-Frist) anwendbar.
Abweichend
von den §§ 3 bis 7 ist das BSHG auf Leistungsberechtigte
entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36
Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach
§ 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können,
weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das
öffentliche Interesse entgegenstehen.
Der
erfassungsrechtlichen "Kern" § 3 Abs. 2 BSHG,
niemanden zum Objekt staatlichen Handelns herabzuwürdigen ( Art.
1 Abs. 1GG), gilt zwar auch auch im Rahmen des AsylVfG.
Allerdings verletzt die Heimunterkunft für Asylbewerber diesen
Kern noch nicht.
Sind
fiskalische Gesichtspunkte rechtlich relevant, insbesondere das
Argument unverhältnismäßiger Mehrkosten einer
Gemeinschaftsunterbringung gegenüber der Kostenübernahme für
Einzelwohnen?
Lösungsansätze:
Bei der Prüfung
von "Angemessenheit" nach § 3 Abs. 2 BSHG führt
dieser Gesichtspunkt regelmäßig zu einer Ermessensreduzierung
auf Null zugunsten der Übernahme der vollen (!) Kosten einer
angemessenen Individualunterkunft. Beachte jedoch die Ausnahme z.B.
unter § 72 BSHG fallendes Verhalten, unwirtschaftliches
Verhalten o.ä.
Aber auch außerhalb
des BSHG gehören die Kostenfaktoren zum Abwägungsmaterial einer
ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung, die zugunsten einer
Einzelunterkunft sprechen. Sie gehören folglich auch zum
notwendigen Inhalt der Begründung.
In Fällen "offenen"
Ermessens besteht kein unmittelbarer Anspruch auf die (Geld-
oder wunschgemäße Sach-)Leistung, sondern nur ein Anspruch auf
fehlerfreie Ermessensausübung. Bei Gericht kann deshalb nicht
beantragt werden, die Behörde zu verpflichten, die bestimmte
Leistung zu gewähren, sondern lediglich unter Zugrundelegung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Ein
weiterreichender (Leistungs-)Antrag würde im Prozess zu einem
teilweisen Unterliegen führen und hätte Konsequenzen
hinsichtlich der Verfahrenskosten.
(aus dem
Protokoll Nr. 4 zum Treffen vom 25. Mai 2000, TOP 2)
(vgl.
dazu auch Sozialhilfebroschüre für Berlin und Brandenburg ab S.
75)
Darf das
Sozialamt die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten
nach dem vom Sozialamt nicht bewilligten Umzug in eine billigere
Wohnung abgelehnt werden, weil die vom Sozialamt anerkannte
Wohnflächenhöchstgrenze (geringfügig) überschritten wird?
Lösungsansätze:
Unterkunftskosten
sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn der
Hilfesuchende sonst keine (zumutbare) Unterkunft erhalten hätte,
"die im Sinne des Notwendigen genügt hätte und für die
eine deutlich geringere Monatsmiete zu zahlen gewesen wäre"
(BVerwG 75, 168 [171]. s. auch BVerwG 97, 110 [115 f])
Der Hilfesuchende
muss dem Sozialhilfeträger "substantiiert darlegen, dass
eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im
Bedarfszeitraum auf dem öffentlichen Wohnungsmarkt nicht
vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen
nichtauffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich
ist. Die Anforderungen an einen solchen Nachweis...dürfen je
nach Marktlage nicht überspannt werden ...." (BVerwG 101,
194 [198]).
"Dem
Sozialhilfeträger bleibt es unbenommen, dem Hilfesuchenden eine
Unterkunft, deren Mietzins angemessen ist und die vom
Hilfesuchenden angemietet werden kann, zu benennen" (BVerwG,
a.a.O.).Das bedeutet, dass eine pauschale, auf den "unangemessenen"
Teil der Wohnfläche entfallende Teilablehnung ohne vorherigen
Nachweis einer konkreten Unterkunftsalternative nicht zulässig
ist, wenn der/die Hilfesuchende z.B. unter Vorlage von
Wohnungsinseraten der Tageszeitung(en) geltend gemacht hat, dass
er/sie zum Umzugszeitpunkt keine kleinere und (noch) kostengünstigere
Wohnung hätte finden können.
Der Hilfesuchende
muss sich rechtzeitig mit den zuständigen Ämtern in Verbindung
setzen. selber Annoncen aufgeben und notfalls auch Makler
beauftragen es genügt nicht, wenn er sich auf die Durchsicht von
Wohnungsinseraten der (örtlichen) Presse beschränkt(VGH
Mannhein1,Beschluß vom 8.2. 2000- 7 S 50/98- noch
nicht veröffentlicht).
aa)
Unterkunftskosten
Maßgeblich ist
das Segment des Wohnungsmarktes im Zuständigkeitsbereich des
Soziahilfeträgers und "im unteren Bereich der für
vergleichbare Wohnungen marktüblichen Wohnungsmieten" (BVerwG)
97, 110 [113]).
bb) Wohnfläche
Kriterien des
sozialen Wohnungsbaus (BVerwGE 97, I 10 [112 f]; vgl. jetzt
auch § 88 II Nr. - 7 Satz 3 BSHG für "Angemessenheit"
der Wohnfläche bei vom Vermögenseinsatz verschontem Hausgrundstück
cc)
Kompensation unter verschiedenen Merkmalen?
Aus der
Rechtsprechung: VGH München, Besch1uß vom 29- 4. 1999- 12
CE 98.2658 - (FEVS 51, 116 [118]): Maßgeblich ist, ob die "Kosten
der Unterkunft abstrakt angemessen" sind; entscheidend ist
das "Produkt von angemessener Wohnfläche und angemessenem
qm-Preis, ... die Vergrößerung eines der beiden Faktoren ist
daher grundsätzlich unschädlich, wenn sich der andere Faktor
entsprechend verkleinert." Dagegen (nicht in Bezug auf
vorliegende Fallgestaltung, sondern in Bezug auf "kleines"
<jetzt: "angemessenes"> Hausgrundstück im Sinne
von § 88 II Nr. 7 BSHG): BVerwGE 87, 278 (281) - "Kombinationstbeorie"-
. "Verkehrswert ... im Verhältnis zu den personen- und
sachbezogenen Merkmalen (nicht) allein maßgeblich". Daraus
lässt sich folgern, dass ein "Überschuss" etwa bei
der Wohnfläche nicht durch eine Unterschreitung des
Ausstattungsniveaus, des marktüblichen qm-Preises usw. "kompensiert"
werden kann (vgl. auch BVerwG, a.a.O., S. 283: ."Überschuss"
bei der Wohnfläche einer Eigentumswohnung nicht durch geringeren
Wert im Vergleich zu Einfamilienhaus kompensierbar).Aus dem
Schrifttum: Schmidt, NVwZ 1995, 1041 (1043)- Alls der Praxis der
Sozialämter in Nordrhein-Westfalen: .Übernahme der
Unterkunftskosten innerhalb eines bestimmten Volumens" bei
variabler Höhe der Einzelmerkmale (wie VGH München).
(aus dem
Protokoll Nr. 4 zum Treffen vom 25. Mai 2000, TOP 2)
Kosten einer
anderen Wohnung sind nicht zu übernehmen, wenn
-
sie keine "sozialhilferechtlich abstrakt angemessene Unterkunft"
ist (BVerwGE 97, 110 [115])- oder
-
die Erfüllung des Umzugswunsches mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten (Mehrkostenvorbehalt) verbunden waren (§ 3 Ü
BSHG).
Unverhältnismäßig
sind die Mehrkosten, "wenn die hieraus folgende
Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom
Hilfesuchenden angeführten Gründe, für die Wohnung seiner Wahl
nicht mehr im rechten Verhältnis steht" (BVerwGE 97, 110 [
16]).
Für die
Angemessenheit des Umzugswunsches ist nicht erforderlich, dass
die bisherige Wohnung infolge einersozialhilferechtlich
anzuerkennenden Zwangslage aufgegeben wird. Vielmehr können auch
schon weniger gewichtige Gründe genügen" (BVerwG, a.a.aO.).
Gemeint sind "triftige Gründe", d.h. Umstände, die
bei einer objektiven Betrachtung auch einem um äußerst sparsame
Lebensführung bemühten Mieter Grund für einen Wohnungswechsel
wären.
(aus dem
Protokoll Nr. 4 zum Treffen vom 25. Mai 2000, TOP 2)
"Der
Hilfesuchende handelt, wenn er ohne Abstimmung mit dem
Sozialhilfeträger seine bisherige Wohnung aufgibt und eine neue
Wohnung mietet, auf eigenes Risiko und muss deshalb damit
rechnen, dass ihm je nach dem Gewicht der Gründe für seinen
Umzug und je nach Lage des Wohnungsmarktes im Bedarfszeitraum
entgegengehalten wird, er hätte sich für eine preiswertere als
die jetzige Wohnung entscheiden können" (BVerwGE 97, 110 [116]).
Der Fall beurteilt
sich nach Maßgabe von 3 Regelungskomplexen:
aa)
Rechtsanspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen des
"Angemessenen". Wenn es keine "angemessene"
Unterkunftsalternative gibt, besteht der Rechtsanspruch auch darüber
hinaus (§ 12 I 1, § 22 BSHG i.V.m. § 3 Regelsatz VO),
bb)
Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers (§ 3 II BSHG),
cc)
Übernahme von Unterkunftskosten (Mietrückständen) als
Ermessensleistung ( § 15 a BSHG).
Eine (vierte) Frage
ist, ob ein Rechtsanspruch des Hilfesuchenden gegenüber dem
Sozialamt auf die kostengünstigste Hilfemaßnahme besteht. Ein
solcher Individualanspruch lässt sich jedoch nicht begründen
(aus dem
Protokoll Nr. 4 zum Treffen vom25. Mai 2000, TOP 2)
Sind
Unterkunftskosten bei überschrittener Wohnflächenobergrenze
auch dann unangemessen, wenn sie niedriger sind als die Kosten
der vorherigen Wohnung, die das Sozialamt als angemessen
anerkannt hat?
Lösungsansätze:
Nachfolgend sind
die hierzu denkbaren Argumente aus der Rechtsprechung einander
gegenübergestellt:
Contra:
BVerwGE 92, 1 (3): Leistungen nach § 3 I 1 RegelsatzVO in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" werden nur für
"die Aufwendungen für eine angemessene Unterkunft"
erbracht. Das bedeutet, dass das Sozialamt eine "unangemessene
Unterkunft" nicht finanzieren muss.
§ 3 I 1
RegelsatzVO: Laufende Leistungen für die Unterkunft
werden nur in Höhe der tatsächlichen Leistungen übernommen
Pro:
Wortlaut von § 3 I 1 Regelsatz VO ("Aufwendungen für die
Unterkunft ... unangemessen hoch"), d.h. es kommt nicht auf
die Unangemessenheit der Unterkunft, sondern der "Aufwendungen"
(Miethöhe) an; die Aufwendungen sind vorliegend nicht
unangemesen hoch, sondern - im Gegenteil- niedriger als die
bisherige (angemessene) Miete.
Contra: §
3 I 3 RegelsatzVO regelt nur Fälle unangemessen hoher
Unterkunftskosten.
Vor
Abschluss eines `Vertrages über eine neue Unterkunft hat der
Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über
die nach Satz 2 maßgebenden Umstände in Kenntnis zu setzten;
sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch,
ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener
Aufwendungen verpflichtet, es sei denn er hat den darüber
hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
Die Norm setzt
daher Angemessenheit der Unterkunft in Bezug auf die übrigen
Merkmale (Wohnfläche, Ausstattung usw.) voraus. vgl. BVerwGE 87,
278 (281, 283) - Kombinationstheorie -. "Angemessenheit"
(in Bezug auf ein Hausgrundstück als Schonvermögen) nur
gegeben, wenn alle in § 88 n Nr. 7 Satz 2 BSHG genannten
Kriterien das Merkmal der "Angemessenheit" erfüllen;
der Wert des Hausgrundstücks (hier: Wohnungsmiete) ist daher
nicht alleinentscheidend, Überschreitungen der "Angemessenheit"
bei einzelnen Merkmalen können nicht durch Unterschreitungen bei
anderen Merkmalen kompensiert werden. Es gilt in solchen Fällen
(Überschreitung bei anderen Merkmalen als bei den
Unterkunftskosten) weiterhin die Rechtsprechung des BVG vor der
Neufassung der RegelsatzVO, wonach noch nicht einmal ein
Mietkostenzuschuss verlangt werden kann (BVerwGE 92, l [5])
"Alles oder nichts"- Rechtsprechung).
Pro: Der
Gesetzgeber ist aber mit § 3 I 3, zweiter Halbsatz RegelsatzVO
eben dieser Rechtsprechung entgegengetreten.
Contra:
Ein so umfassender Regelungswille ist in der RegelsatzVO nicht
zum Ausdruck gekommen. § 3 I 3, zweiter Halbsatz RegelsatzVO
stellt eine Durchbrechung des Bedarfsdeckungsprinzips dar. Nach
dem Bedarfsdeckungsprinzips ist ein sozialhilferechtlicher
Bedarf vollständig zu decken; aber es kann nicht verlangt
werden, dass ein sozialhilferechtlich nicht (in vollem Umfang)
anzuerkennender Bedarfs durch Sozialhilfe gedeckt wird. Deshalb
ist § 3 I 3, zweiter Halbsatz RegelsatzVO so auszulegen, dass
die Vorschrift den Bedarfsdeckungsgrundsatz weitestmöglich unberührt
lässt. Dies zwingt zu einer restriktiven (die Anwendbarkeit
einschränkenden) Auslegung der Vorschrift.
Pro: Es
geht vorliegend um einen teilbaren Bedarf (Unterkunftskosten);
anders könnte es nur dann zu beurteilen sein, wenn es um eine
Sachleistung (Unterkunft) ginge (Sozialamt soll eine zu große
Wohnung vermitteln).
Contra:
Wenn die entsprechende Sachleistung (Bereitstellung einer
unangemessen großen Wohnung) "unangemessen" ist (und
deshalb gegenüber dem Sozialamt nicht verlangt werden kann),
gilt dies auch fi1r die Finanzierung des Behalten-Dürfens (Übernahme
der Miete).
Pro: Das
Sozialhilferecht interessiert sich nur für die Kosten der
Bedarfsdeckung; die Obergrenze der "Angemessenheit"
wird daher durch die Miethöhe (qm-Preis) bestimmt. Im
vorliegenden Fall ist sie deutlich unterschritten.
Contra:
Dies waren im vorliegenden Fall nur dann entscheidend, wenn die
"Angemessenheit" allein von der Miethöhe abhinge; dies
trifft aber, wenn sich die Rspr. des BVerwG zu § 88 II Nr. 7
BSHG (,Kombinationstheorie") auf den vorliegenden Fall übertragen
lässt (s.o.), nicht zu. Nur wenn es eine gesetzliche
Unterkunftskostenpauschale gäbe, wäre der Widerspruch gegen den
Bedarfsdeckungs- und den Individualisierungsgrundsatz (§ 3 I l
BSHG) hinzunehmen.
Pro: Die
Frage der "Angemessenheit" der Wohnung ist unter Berücksichtigung
von Erfordernissen u.a. einer familiengerechten Hilfe zu
beantworten.
Contra:
Dem ist schon durch die Kriterien der Förderungswürdigkeit im
sozialen Wohnungsbau typisierend (vgl. BVerwGE92, 1 <3>. 97
1 10 <1.12 f>. - Typisierung zulässig) Rechnung getragen.
Pro: Ein Rückgriff
auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen
Wohnungsbau ermöglicht die Deckung von Unterkunftsbedarf nicht
in dem durch die Aufgabe der Sozialhilfe (Verhinderung sozialer
Ausgrenzung) gebotenen Umfang
Contra:
Der Gesetzgeber knüpft im Sozialhilferecht auch aktuell noch an
diese Kriterien an (vgl. § 88 II Nr. 7 BSHG F. 1990); er hat
damit das Sozialhilfeniveau - im Rahmen verfassungsrechtlicher
Vorgaben verbindlich - festgelegt.
Pro:
"Angemessenheit" lässt Toleranzen zu (vgl. § 88 II Nr.
7 Satz 3 BSHG: "in der Regel); eine "geringfügige"
Überschreitung muss im Rahmen des "Angemessenen" zulässig
sein
Contra: Es
liegt im Wesen von Typisierung, Generalisierung, Schematisierung
usw., dass Toleranzen nicht eingeräumt werden. Andernfalls wären
die Zwecke solcher Regelungen (insbes. Verwaltungsvereinfachung
und -vereinheitlichung, Gleichbehandlung) nicht zu erreichen.
,;in der Rege1" in § 88 II Nr. 7 Satz 3 BSHG bedeutet außerdem
gerade umgekehrt, dass in Ausnahmefällen se1bst bei Einhaltung
der Kriterien des sozialen Wohnungsbaus "Unangemessenheit"
bestehen kann, nicht dagegen trotz Überschreitung dieser
Kriterien ausnahmsweise noch "Angemessenheit". Die
Vorschrift ermöglicht ein Abweichen von der Typisierung folglich
nur zu Lasten des Hilfesuchenden.
Pro: Die
Kriterien des sozialen Wohnungsbaus sind inzwischen durch die
Realität überholt, weil Sozialhilfeempfänger zum sozialen
Wohnungsbau praktisch keinen Zugang mehr haben
Contra:
Die in § 88 II Nr. 7 Satz 3 BSHG für den "Regelfall"
getroffene Aussage des Gesetzes, dass die Kriterien des sozialen
Wohnungsbaus die Kriterien der "Angemessenheit" erfüllen,
kann nur in "Ausnahmefällen" nicht gelten. Eine
allgemeine Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt in Bezug auf das
Segment von Sozialwohnungen erfüllt nicht die Merkmale einer
"Ausnahme". Im übrigen ist es Sache des Gesetzgebers,
nicht aber der Gerichte, auf Entwicklungen zu reagieren, die
gesetzgeberische Grundwertungen als überholt erscheinen lassen.
Die Gerichte dürfen ein gesetzliches Regel-Ausnahme- Verhältnis
nicht "umdrehen", es ei denn Verfassungsrecht dazu
zwingt dazu.
Pro: Ein Rückgriff
auf § 88 II Nr. 7 BSHG ist wegen anderen Regelungszusammenhangs
im Rahmen von § 3 RegelsatzVO unzulässig
Contra: §
88 II Nr. 7 BSHG ("angemessenes" Hausgrundstück)
verbindet mit § 3 RegelsatzVO ("angemessene Unterkunft"
im Sinne der Auslegung von § 3 I 1 durch das BVerwG), dass auf
den Bedarf "Unterkunft" (Beschaffung bzw. Erhaltung)
abgestellt wird (vgl. z.B. BVerwG, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr.
24: "gesetzliche Zweckbestimmung eines kleinen Hausgrundstücks
,.. . als 'Wohnstatt' zu dienen") und durch Sozialhilfe nur
der .,notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl.
BVerwGE 72, 88 <89>. , 75, 168 [170]' 97, I l 0 [112]
- jeweils zu Unterkunftskosten - ); dies rechtfertigt eine Übertragung
der "Kombinationstheorie" auf den Anwendungsbereich
von § 3 RegelsatzVO.
Argumentation vom Ergebnis her:
Pro: Das
Sozialamt hätte vom Hilfesuchenden nicht verlangen können, die
bisherige(angemessene) Wohnung aufzugeben. Darüber hinaus hätte
es die Miete übernehmen müssen, wenn eine kleinere Wohnung
bezogen worden wäre, deren qm-Preis noch im unteren Bereich des
Marktüblichen liegt. Ob auch die Umzugskosten vom Sozialamt zu
tragen wären, ist eine andere Frage. Warum soll dann die Übernahme
einer noch geringeren Miete abgelehnt werden dürfen? E macht
keinen Sinn, den Hilfesuchenden auf eine kleinere, aber teurere
Wohnung festzulegen und so den Sozialhilfehaushalt mehr zu
belasten als notwendig.
Contra:
Die Ablehnung einer vollen Mietübernahme macht Sinn, weil der
Hilfesuchende, wenn er denn seine bisherige (angemessene) Wohnung
aufgeben will, mittelbar dazu angehalten wird, den Wohnungsmarkt
nach einer angemessen großen und preiswerten neuen Wohnung
abzusuchen. Wenn er eine billigere, allerdings
sozialhilferechtlich betrachtet unangemessen große Wohnung
findet, muss er deshalb weitersuchen, ob sich (bei gleich
niedrigem qm-Preis) nicht eine kleinere (dann noch billigere)
Wohnung findet, Nur deren Kostenübernahme entspricht dem
Grundsatz, den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf vollständig
aber möglichst kostengünstig zu decken. Ein Hilfesuchender,
der sich anders verhält, kann eine volle Kostenübernahme (nur)
nach (nochmaligem) Umzug erreichen. Ausgehend von der
Gegenmeinung, bliebe eine solche Wohnung dagegen "außen vor".
Dies liegt jedoch gerade nicht im Interesse der Sozialhilfe,
Hilfebedürftige im Rahmen des sozialhilferechtlich "Notwendigen"
mit preisgünstiger Unterkunft zu versorgen.
Ergebnis:
Die Position des
"contra" ist kaum akzeptabel: Das mit ihr begründete
Ergebnis widerspricht der Aufgabe der Sozialhilfe, ihren Empfänger
zur Unabhängigkeit von ihr hinzuführen und schränkt die Freizügigkeit
von Sozialhilfeempfängern unzumutbar ein. Darüber hinaus
kollidiert sie auch mit dem Verbot, den Empfänger der Hilfe als
Objekt staatlicher .Fürsorge zu behandeln. Im jeweiligen
Einzelfall sind jedoch immer auch tatsächliche Besonderheiten zu
beachten: zB.
-
(Unzumutbarkeit des Verbleibs in bisheriger Wohnung,
-
Pflegebedürftigkeit der Angehörigenpflege durch die Lage der
neuen Wohnung,
-
Unzumutbarkeit eines neuerlichen Umzugs
im Hinblick
auf die Reichweite des Wahl)- und Wunschrechts
-
objektive oder subjektive Unmöglichkeit alternativer
Bedarfsdeckung, (vgl. BVerwG, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr.
16).
-
Übernahme der tatsächlichen (vollen) Unterkunftskosten bei
Mietrückständen
-
die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Ermessensentscheidung
-
sowie die Rechtsfolgen einer Ermessensunterschreitung.
(Aus dem
Protokoll Nr. 8 zum Treffen vom 18. Oktober 2000, TOP 3)
Die Gemeinsame
Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter -
über den Einsatz von Einkommen in der Sozialhilfe vom 20. 04.
1999 definiert in der geänderten Fassung vom 26. 06. 2000 den
Begriff des Einkommens u.a. folgendermaßen:
II.A.3. Abs. 2:
Laufende Einkünfte sind grundsätzlich unabhängig
von ihrer Zeck- und Zeitraumidentität mit Sozialhilfeleistungen
ab dem Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen zu betrachten. Der
im Bewilligungsmonat nicht verbrauchte Restbetrag ist im
Folgemonat dem Vermögen zuzurechnen.
Diese Änderung
geht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. 02.
1999 - BVerwG 5 C 35.97 - (BVerwGE 108, 296) zurück. Das Urteil
grenzt Einkommen (§§ 76 ff. BSHG) und Vermögen (§§
88 f. BSHG) nach der Zuflusstheorie ab. Die
Zuflusstheorie besagt:
Sozialhilferechtlich
ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig
dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits
hat.
Zeitlich scheidet
sich Vermögen vom Einkommen daher mit dem Beginn des
Bedarfszeitraums. Dies ist bei HLU nach Regelsätzen regelmäßig
(aber nicht notwendig) der Beginn des Kalendermonats.
Fazit:
Vermögen ist das, was der Hilfesuchende an diesem Tage bereits
hat, und Einkommen dasjenige, was ihm im Laufe des Kalendermonats
zufließt.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit dieser Entscheidung seine frühere
Rechtsprechung aufgegeben, wonach die sozialhilferechtliche
Erfassung finanzieller Zuflüsse voraussetzte, dass sie zur
Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (Zweckidentität)
und dass sie einem bestimmten Zeitabschnitt der Lebensführung
des Hilfesuchenden zugeordnet werden können (Zeitidentität)
- sogenannte Identitätslehre. Die aktuellen
Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O., S. 299) geht demgegenüber
davon aus, auch solche finanziellen Mittel sozialhilferechtlich
Vermögen sind, die der Hilfesuchende zeitlich vor der aktuellen
Bedarfszeit als Einkommen erhalten hat, soweit sie noch vorhanden
sind.
Bei der Frage,
wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen
Zufluss auszugehen (BVerwG, a.a.O., S. 299). Nur dies
entspricht dem sozialhilferechtlichen Faktizitäts- und Gegenwärtigkeitsprinzip.
Das Prinzip berücksichtigt nur das als Möglichkeit zur
Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG), was in der Bedarfszeit auch tatsächlich
zur Verfügung steht, also präsentes Mittel zur
Bedarfsdeckung ist. Deshalb braucht der Hilfesuchende sich
nicht auf finanzielle Mittel verweisen zu lassen, die er nicht
mehr oder noch nicht hat. Folglich darf Einkommen, das im
Bewilligungszeitraum erzielt wird, bei monatsweiser Bewilligung
von Sozialhilfe erst vom Tage des Zuflusses an für den Rest des
Bewilligungsmonats angerechnet werden. Mit Ablauf des Monats wird
es aber zu Vermögen, soweit es nicht verbraucht wurde. Bis zur
Grenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit der
Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift wird es zu
Schonvermögen. Als rechtliche Möglichkeit, die Bildung von
Schonvermögen aus Einkommen zu verhindern, kommt auch eine
Überleitung des Anspruchs des Hilfesuchenden auf den erwarteten
Einkommenszufluss gemäß § 90 BSHG in Betracht. Diese Möglichkeit
besteht aber nur bei Zeitraumidentität (BVerwGE 110, 5
<8 f.>; s. dazu auch unten) also nicht schon für
die Überbrückungszeit, sondern erst für die vom Zeitpunkt
des Einkommenszuflusses an geleistete Sozialhilfe: Ein Anspruch z.B.
auf Ende November fälligen Lohn - vgl. § 614 BGB - kann nicht
zum Ausgleich von Sozialhilfeaufwendungen für November übergeleitet
werden.
Die Gemeinsame
Arbeitsanweisung trägt dem unter II.A.3. Abs. 2 Satz 2 Rechnung.
Bisher wurde am
Ende eines Bewilligungsmonats eingehendes Erwerbseinkommen,
als Einkommen auf den Bedarf im Folgemonat angerechnet, weil es
für den Folgemonat bestimmt ist, anstatt den
Restbetrag (also nahezu das gesamte Monatseinkommen) als Vermögen
zu behandeln. Diese sozialhilferechtliche Praxis ist ein Relikt
der Identitätslehre und kann aus der Sicht der Zuflusstheorie
nicht länger praktiziert werden. Diese Praxis ist mit der
Zuflusstheorie und deren Konsequenzen unvereinbar. Zwar ermöglicht
die Zuflusstheorie die Bildung von Vermögen (auch von
Schonvermögen) unter dem Bezug von Sozialhilfe.
Allerdings bietet das Gesetz bietet ausreichende Möglichkeiten,
solche Konsequenzen im Einklang mit der Abgrenzung von Einkommen
und Vermögen nach Maßgabe der Zuflusstheorie zu verhindern,
ohne im Widerspruch zu sozialhilferechtlichen Strukturprinzipien
zu stehen: Das Sozialamt kann auf das noch im
Bewilligungszeitraum erzielte, aber für den Folgemonat bestimmte
Einkommen systemkonform zugreifen, indem es die Hilfe bis zur
Gehalts-/Lohnzahlung gemäß § 15 b BSHG nur als Darlehen
bewilligt und sich die Gehalts-/Lohnforderung zur Sicherung der
Darlehensrückzahlung abtreten lässt.
Vor dem
Hintergrund des genannten Urteils des BVerwG (a.a.O., S. 300) ist
auch die Regelung der Gemeinsamen Arbeitsanweisung über die
Anrechnung einmaliger Einnahmen zu sehen: Sie sind
grundsätzlich im Zuflussmonat voll als Einkommen anzurechnen.
Der den Bedarf übersteigende Restbetrag bleibt auch in den
Folgemonaten Einkommen und ist auf einen angemessenen Zeitraum
aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen. Der angemessene Zeitraum ist unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles festzusetzen und
auf höchstens 12 Monate zu begrenzen (II.A.3. Abs. 3). Das
BVerwG (a.a.O.) hat anerkannt, dass abweichend vom tatsächlichen
Zufluss ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt werden
könne (normativer Zufluss). Dazu hat der
Senat beispielhaft auf die Norm § 3 Abs. 3 und § 11 i.V.m.
§§ 4, 6, 7 und 8 der Verordnung zur Durchführung des § 76
BSHG (EinkommensVO) hingewiesen. Diese Bestimmungen teilen
einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum auf, soweit
nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist und setzen
sie monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag an. Dasselbe
gilt für Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge
und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen
gewährt werden. Einmalige Einnahmen werden also so behandelt als
wären sie anteilig in einem späteren als dem gegenwärtigen
Bedarfs- und Bewilligungszeitraum zugeflossen.
Es handelt sich
hierbei folglich um eine Fiktion: Es wird als
Einkommen deklariert, was sonst Vermögen wäre. Was nach
dem Gesetz Vermögen darstellt, wird so den Vorschriften über
die Anrechnung von Einkommen unterstellt und den für den Vermögenseinsatz
geltenden Regelungen (z.B. über das Schonvermögen) entzogen.
Eine solche
Fiktion bedeutet eine Durchbrechung des Faktizitäts-
und Gegenwärtigkeitsprinzips. Die Fiktion lässt nämlich im
Folgemonat sozialhilferechtlich das maßgeblich werden, was
nunmehr an Vermögen tatsächlich vorhanden ist. Dabei wäre
rechtlich irrelevant, wenn Vermögen aus nicht verbrauchtem
Einkommen aus der Vergangenheit (Vormonat) herrührt. Das
Faktizitäts- und Gegenwärtigkeitsprinzip gehört zu den Strukturprinzipien
der Sozialhilfe (s. dazu Rothkegel, Die Strukturprinzipien
des Sozialhilferechts <2000>, S. 17 ff.). Diese Prinzipien
haben ihre Grundlage im BSHG (vgl. dazu Rothkegel, a.a.O., S. 10)
und dürfen auch durch Rechtsverordnung (wie die Verordnung zur
Durchführung des § 76 BSHG) nur modifiziert oder abgeändert
werden, wenn und soweit das förmliche Gesetz (BSHG) dazu ermächtigt.
Soweit es um eine Modifizierung des Faktizitäts- und Gegenwärtigkeitsgrundsatzes
nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 EinkommensVO geht, müsste deshalb
das BSHG hierzu eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend
bestimmte Ermächtigung enthalten (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).
§ 76 Abs. 3
BSHG enthält aber keine Ermächtigung zu einer vom Gesetz
abweichenden oder seine Begrifflichkeit auch nur modifizierenden
Abgrenzung von Einkommen und Vermögen.
Die Norm setzt die Geltung des gesetzlichen Einkommensbegriffs
bereits voraus und sieht für eine Regelung durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Berechnung
des Einkommens vor.
Folgt man dieser
Betrachtungsweise, hätte der vom BVerwG verwendete Begriff eines
normativen Zuflusses zwar eine Grundlage in der
EinkommensVO, aber nicht im BSHG selbst. Dies hätte
die Unanwendbarkeit (Nichtigkeit) des § 3 Abs. 3 EinkommensVO
zur Folge und würde im dementsprechend auch die Regelung unter
II.A.3. Abs. 3 der Gemeinsamen Arbeitsanweisung berühren.
Weiterer
Beispiele einmaliger Einnahmen sind Nachzahlung von
Lohnersatzleistungen, Heizkostenrückerstattung. Weitere
Beispiele aus der Rspr. des BverwG dazu sind:
-
Urteile vom 18. 02. 1999 - BVerwG 5 C 14.98 - <Buchholz
436.0 § 76 BSHG Nr. 29 = NJW 1999, 3137> -
Schadensersatzleistung
-
BVerwG 5 C 16.98 <Buchholz a.a.O., Nr. 30 = NJW 1999, 3210 -
Erwerb eines Unterhaltstitels
Bei der
Beurteilung, ob Forderungen nach der neuen Rechtsprechung
Einkommen oder Vermögen sind, gilt Folgendes:
-
Forderungen sind Einkommen, wenn sie im Bedarfszeitraum entstehen
(erworben werden) und innerhalb dieses Zeitraums rechtzeitig zur
Bedarfsdeckung realisiert werden können. Ein Beispiel ist die
Steuerrückerstattung im Bedarfszeitraum auf Grund eines im
selben Zeitraum ergangenen Steuerbescheides.
-
Forderungen sind dagegen Vermögen, wenn sie schon vor Beginn des
Bedarfszeitraums bestanden haben. Beispiel: Steuerrückerstattungsanspruch
auf Grund eines zu Beginn des Bewilligungszeitraums schon
vorliegenden Steuerbescheides.
-
Sie bleiben Vermögen selbst über den Zeitpunkt hinaus, zu dem
sie realisierbar sind und deshalb - ggf. unter Berücksichtigung
der Schonvermögensvorschriften - als bereite Mittel zur
Selbsthilfe eingesetzt werden müssen. Beispiel: Steuerrückerstattung
im Bedarfsmonat auf Grund Steuerbescheides aus dem Vormonat. Ihre
Eigenschaft als Vermögen verlieren solche alten
Forderungen daher auch nicht mit Zufluss des in ihnen verkörperten
Geldwertes oder sobald sie in liquide Geldmittel umgewandelt
werden können (Vermögen bleibt Vermögen, vgl. Sauer,
NDV 1999, 317 [319]; Beispiel: Auszahlung des bis zum
Bedarfszeitraum angewachsenen Guthabens infolge zu hoher
Heizkostenpauschale).
-
Nur soweit alte Forderungen sich während der
Bedarfszeit erhöhen handelt es sich um Einkommen.
Beispiele: Zinsgewinn im Bedarfsmonat aber nur in Höhe des
Zinszuwachses; Heizkostenüberzahlung auch für den Bedarfsmonat
der neuen Heizkostenüberzahlungsrate.
(Aus dem
Protokoll Nr. 9 zum Treffen vom 15. November 2000, TOP 1)
Zur Frage, ob im
Bedarfszeitraum vorhandene alte (und deshalb als
solche zum Vermögen gehörende) Forderungen im Augenblick
ihrer Realisierung zu Einkommen werden (Bsp.: Entnahme vom
Bankkonto!), noch ein Wort der Erklärung zu den erwähnten
Urteile des BVerwG: Sie scheinen dem Grundsatz entgegenzustehen,
dass Vermögen auch im neuen Bedarfszeitraum Vermögen bleibt
Diese Urteile
betreffen jedoch ausdrücklich nicht den Fall, dass die
Forderung an die Stelle zuvor vorhandenen Vermögens tritt, also
nicht den Fall, dass die realisierte Forderung lediglich
eine frühere Vermögenslage wiederherstellt (Urt. vom 18.
2. 1999 - BVerwG 5 C 14.98 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 29 -
Schadensersatzleistung -). Vielmehr ging es um einen
Schadensersatzanspruch wegen vorenthaltenen Kindergeldes. Diese
Forderung tritt als Vermögenswert dem Vermögen hinzu und fällt
dem Inhaber gleichsam in den Schoß. So war es auch
im Urt. vom 18. 2. 1999 - BVerwG 5 C 16.98 - Buchholz a.a.O. Nr.
30 - geerbte Forderung. Insofern steht die bisherige
Rechtsprechung des BVerwG dem Grundsatz Vermögen bleibt
Vermögen nicht entgegen.
Glaubhaftmachung
von Einkommen und Vermögen
(aus dem Protokoll
Nr.3 zum Treffen vom 12. April 2000, TOP 3)
Kann eine Leistung nach BSHG/ AsylbLG
deshalb rechtmäßig abgelehnt werden, weil der Hilfesuchende den
Verdacht nicht ausräumen konnte, Einkünfte/Vermögen
verschwiegen zu haben, oder weil Bedürftigkeit nicht glaubhaft
gemacht wurde?
Ist die Tatsache, dass der Hilfesuchende
trotz Leistungseinstellung überlebt hat, ein Verdachtsmoment?
Kann der Verdacht illegaler Erwerbstätigkeit des Leistungsempfänger
darauf gestützt werden, dass er bei Polizeirazzia in einer
Imbissstube mit Kittelschürzeangetroffen wurde?
Lösungsansätze:
Solche
Ablehnungen könnten aus verfahrensrechtlichen oder
materiellrechtlichen Grundsätzen gerechtfertigt sein: Diese
Unterscheidung ist wichtig. Vor allem für die Frage, ob und wie
die Nichtbeachtung solcher Grundsätze mit Rechtsmitteln gerügt
werden kann.
Verfahrensrechtliche Grundsätze:
1.
den Grundsatz der freien Beweiswürdigung
2.
das Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung
3.
kein Verstoß gegen die Denkgesetze
4.
den Grundsatz: rechtlichen Gehörs.
Dazu im Detail:
Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz l VwGO) kann ein Gericht
dem Hilfesuchenden die behauptete Einkommens- und Vermögenslosigkeit
und auch das Fehlen sonstiger Möglichkeiten zur Selbsthilfe
durchaus nicht glauben. Fraglich ist aber, ob es
verfahrensfehlerhaft sein kann, wenn das Gericht seine Überzeugung
damit begründet, der Hilfesuchende habe seine Hilfebedürftigkeit
nicht bewiesen. Die Beweislast dafür, dass eine anspruchsbegründende
Tatsache (hier die Hilfebedürftigkeit) unbewiesen ist, trägt
der Hilfesuchende. Dies folgt aus dem materiellen Recht. Jedoch
gebietet es das Verfahrensrecht, dass das Gericht alle ihm zu
Gebote stehenden, vom Hilfesuchenden angebotene Beweise erhebt.
Erst wenn der Richter alle in Betracht kommenden Beweismöglichkeiten
ausgeschöpft hat, darf er feststellen, diese Tatsache sei nicht
bewiesen und nach der Beweislast entscheiden. Deshalb ist es
verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht eine Beweiserhebung unterlässt,
obwohl sie sich ihm nach Lage der Dinge hätte aufdrängen müssen,
oder wenn ein in mündlicher Verhandlung gestellter Beweisantrag
nicht ordnungsgemäß (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) abgelehnt worden
ist.
Ein Beweisangebot
darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das
Gericht sei bereits vom Gegenteil überzeugt, weshalb das von dem
noch ausstehenden Beweismittel zu erwartende Ergebnis an dieser
Überzeugung nichts (mehr) ändern könne. Auch nicht aus Gründen
bisherige Beweisergebnisse oder widersprüchlichen Sachvortrags.
Dies wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
Das Gericht darf aber eine Beweiserhebung z.B. deshalb
ablehnen. weil es das Beweismittel für ungeeignet hält. Dies
kommt z.B. in Betracht, wenn der unter Beweis gestellte
Sachvortrag unschlüssig ist. Also z. B. wenn eine in sich
widersprüchliche Behauptung "bewiesen" werden soll.
Gleiches gilt, wenn das Beweismittel wertlos ist (z.B. gefälschte
Urkunde oder - problematisch! - auf Grund seiner
vorangegangenen Aussagen unglaubwürdiger Zeuge), oder wenn der
Beweis verspätet angetreten wurde (§ 87 b Abs. 3 VwGO - Präklusion
nach Fristsetzung). Wenn das Beweismittel nicht schon in der
Vorinstanz benannt worden ist, stellt das jedoch keinen
Ablehnungsgrund dar (vgl. Kopp, VwGO, 11. Auf]. 1998, § 124 Rdn.
7b; anderer Ansicht wohl OVG Berlin, Beschluss vom 8. 4. 1999)
Problematisch ist aus dieser Sicht die Zurückweisung einer
eidesstattlichen Versicherung des Klägers/ Antragstellers.
Eine
eidesstattliche Versicherung ist kein "Beweismittel"
im eigentlichen Sinne wie z.B. Beweis durch Urkunden, Sachverständige,
Augenschein, Zeugen oder Parteivernehmung. Vielmehr dient sie nur
der Glaubhaftmachung, nicht aber dem Beweis einer Tatsache (vgl.
§ 294 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz I SGB X). Glaubhaftmachung genügt
nur dann zur Feststellung einer Tatsache, wenn das Gesetz es
ausdrücklich zulässt (vgl. z.B. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §
920 Abs. 2 ZPO). Ansonsten müssen Tatsachen bewiesen
sein, um der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung
zugrundegelegt werden zu können. Wenn Glaubhaftmachung
gesetzlich vorgesehen ist, darf die eidesstattliche Versicherung
nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie
stamme ja "nur" vom Kläger/ Antragsteller selbst und
ihm könne ohnehin nicht geglaubt werden. Dies wäre eine unzulässige
vorweggenommene Beweiswürdigung. Die eidesstattliche
Versicherung darf aber dann zurückgewiesen werden, wenn ein
widersprüchlicher Sachvortrag plötzlich an Eides statt als
"richtig" versichert wird. Der Kläger/ Antragsteller
darf eine eidesstattliche Versicherung nur dann fordern, wenn er
alle anderen in Betracht kommenden Beweismittel schon ausgeschöpft
hat ("Subsidiarität" der eidesstattlichen Versicherung).
Ein
Veto gegen Denkgesetze stellt nur ganz ausnahmsweise einen
Verfahrensfehler dar. Und zwar nur dann, wenn die Beweiswürdigung
auf Schlussfolgerungen beruht, die denkgesetzlich schlechterdings
ausgeschlossen sind, oder wenn eine denkbare Schlussfolgerung in
entscheidungserheblicher w eise nicht gezogen wurde. Ansonsten
gehört die Beachtung von Denkgesetzen zu den Anforderungen aus
dem materiellen Recht ( s. dazu unten).
Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs vor Gericht (§ 108 Abs. 2 VwGO., Art.
103 Abs. 1 GG) besagt, dass die verfahrensbeteiligten sich zu den
Grundlagen für die gerichtliche Entscheidung (also auch zu den
erhobenen Beweisen) zuvor haben äußern können.
Verfahrensfehlerhaft ist es deshalb,
-
Beweismittel zu berücksichtigen, die nicht ordnungsgemäß in
den Prozess eingeführt worden sind (z.B. Kenntnisse, die das
Gericht aus einem anderen Verfahren desselben Klägers/
Antragstellers gewonnen, auf die es aber in dem laufenden
Verfahren nicht hingewiesen hat ),
-
dem Kläger/ Antragsteller vorzuhalten, er habe es unterlassen,
an der Aufklärung des Sachverhalts bezüglich einer bestimmten
Tatsache mitzuwirken, obwohl er nicht davon ausgehen konnte, dass
es auf diese Tatsache überhaupt ankommen könnte. In einem
solchen Fall kann auch eine Überraschungsentscheidung
vorliegen.
-
wenn das Gericht erhobene Beweise in einem Sinne würdigt, mit
dem die Verfahrensbeteiligten nicht zu rechnen brauchten (BVerwG,
NVwZ 1991, 920)
-
oder Schlussfolgerungen zieht, die von keiner Seite als möglich
vorherzusehen waren (vgl. Kopp, aaO., § 108 Rdn. 48).
Materiellrechtliche Grundsätze
5.
die allgemeinen Auslegungsgrundsätze
6.
die gesetzlichen Beweisregeln
7.
die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze
Im Einzelnen:
Zu den allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen gehört z.B. das Verbot, jemandem
"das Wort im Munde herumzudrehen". Deshalb darf
Sachvortrag nur dann als widersprüchlich (und damit "unglaubwürdig"')
angesehen werden, wenn er sich in keiner Hinsicht auch
widerspruchslos verstehen lässt. Die allgemeinen
Auslegungsregeln sind Bestandteil des materiellen Rechts. Sofern
sie nicht beachtet werden, kann deshalb ein Rechtsmittel nur dann
darauf gestützt werden, wenn die Entscheidung inhaltlich falsch
ist.
Gesetzliche
Beweisregeln entscheiden z.B. darüber:
-
welcher Beweismittel sich Behörden und Gerichte zur Ermittlung
des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedienen dürfen/müssen;
-
über den Grad an Wahrscheinlichkeit, bei dem eine Tatsache als
vorliegend angesehen werden darf,
-
oder über die Frage, zu wessen Nachteil es geht (objektive
Beweislast), wenn ein bestimmter Sachverhalt sich nicht (weiter)
aufklären lässt ("non liquet").
Die Behörde
bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem
Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält
(§ 21 Abs. l SGB X).
Behörde und
Gerichte sind nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge
der Beteiligten gebunden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz
SGB, § 86 Abs. l Satz 2 VwGO).
Bei der
Sachverhaltsermittlung "sollen" die Beteiligten
mitwirken (§ 21 Abs. 2 Satz l SGB. Sollen bedeutet
in dem Fall "müssen regelmäßig" mitwirken. Im
Gerichtsverfahren sind die Beteiligten heranzuziehen (§ 86 Abs.
l Satz I zweiter Halbsatz VwGO).
Der Umfang der
Amtsermittlungspflicht der Behörden (nach § 20 Abs. 1 Satz l
SGB X) und der Gerichte (nach § 86 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz
VwGO) und der Inhalt der Mitwirkungspflicht hängen miteinander
zusammen. Das heißt, was Sache des Klägers ist, brauchen Beh6rden
und Gerichte nicht an seiner Stelle zu tun.
Den Inhalt der
Mitwirkungspflicht im Verfahren vor den Sozialämtern regelt §
60 Abs. 1 SGB I.
Die Grenzen der
Mitwirkungspflicht regelt § 65 SGB I.
Die Folgen
fehlender Mitwirkung regelt § 66 SGB I.
Eine nachträgliche
Mitwirkung ist in § 66 Abs. I Satz I SGB I "Nachholung der
Mitwirkung" vorgesehen. Sie kann in der Sozia1hilfe jedoch
an dem Grundsatz des § 5 BSHG scheitern ("keine Sozialhilfe
für die Vergangenheit") und zwar für den Zeitraum, in dem
die Anspruchsvoraussetzungen wegen mangelnder Mitwirkung ungeklärt
waren.
Wie
wahrscheinlich eine Tatsache sein muss, um als bewiesen zu
gelten, lässt sich mittelbar dem § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X
entnehmen. Eine Tatsache ist dann als "glaubhaft"
anzusehen ist, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der
Ermittlungen "überwiegend wahrscheinlich" ist. Daraus
geht hervor, dass, "an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit' bestehen muss.
Ausdrückliche
gesetzliche Beweisregeln sind allerdings die Ausnahme. Meistens
gibt es nur die ungeschriebenen Regeln des Richterrechts.
Solche Regeln können sich auch mittelbar aus Verfassungsrecht (insbesondere
aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 19 Abs. 4 00) ergeben.
Hierzu gehört dass Behörden und Gerichte die Anforderungen an
die Beweisführung nicht überspannen dürfen. Dies wäre der
Fall, wenn verlangt würde, dass ein abweichender
Geschehensablauf "so gut wie ausgeschlossen" erscheint.
Das gewöhnliche Beweismaß ist nämlich schon erfüllt, wenn
"kein vernünftiger Zweifel" bleibt. Das Verbot,
Beweisanforderungen zu überspannen, ist besonders wichtig beim
Nachweis negativer Tatsachen. Beispiel: Etwas liegt nicht vor.
Etwas hat nicht stattgefunden. Der Kläger hat kein Vermögen und
keinen reichen Onkel usw. Solche negativen Tatsachen sind
besonders schwer, manchmal unmöglich zu beweisen. Beweisregeln
folgen darum dem Grundsatz, dass die Beweislast derjenige trägt,
in dessen "Sphäre" die beweisbedürftige Tatsache
liegt (vgl. z.B. § 282 BGB für nicht zu vertretende Unmöglichkeit
der geschuldeten Leistung). Auch können bei generell schwierigen
Beweissituationen Erleichterungen greifen. Ein Beispiel aus dem
Asylrecht: Die innenpolitische Situation im Herkunftsstaat kann
der Antragsteller schwer beweisen. Deshalb wird die Behörde zur
Mithilfe aufgefordert, da sie die Frage leicht aufklären kann,
indem sie die Auslandsvertretungen befragt.
Zu den
Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen gehören die
Regeln über den sogenannten Anscheinsbeweis ("prima~facie-Beweis").
Allgemeine Erfahrungssätze muss derjenige beweisen, der sich auf
sie beruft. Schließlich trägt er die Beweislast dafür, dass
sie überhaupt existieren. Die Erfahrungssätze berechtigen zur
Annahme eines typischen Geschehensablaufs. Ihre Geltung kann im
konkreten Fall jedoch entkräftet werden, wenn ein abweichender,
atypischer Geschehensverlaufs behauptet wird. Beachte: Dadurch
kehrt sich nicht die Beweislast um! Vielmehr ist nach allgemeinen
Beweisregeln weiterzuverfahren Der Anscheinsbeweis ist also
eigentlich kein ,.Beweis". Er bedeutet im Ergebnis ebenfalls
eine Beweiserleichterung. Er hilft daher vor allem beim Nachweis
negativer Tatsachen (s. oben) weiter.
(aus dem Protokoll
Nr. 3 zum Treffen vom 12. April 2000, TOP 3)
Lassen sich bezüglich
der Anspruchsvoraussetzung "Bedürftigkeit" allgemeine
Erfahrungssätze aufstellen? Wie z.B.:
-
"Bei Flüchtlingen aus bestimmten Herkunftsländem spricht
die Lebenserfahrung dafür, dass sie über nichts vermögenswertes
verfügen als die auf der Flucht mitgeführten Sachen. "
-
Bei Langzeitbezug von Sozialhilfe spricht die
Lebenserfahrung dafür, dass sich an der Bedürftigkeit des
Hilfeempfängers (kein Einkommen. kein Vermögen) nichts geändert
hat."
-
"Bei Antragstellern auf einkommensabhängige Leistungen ist,
wenn ihnen eine Erwerbstätigkeit untersagt ist, davon
auszugehen, dass sie nicht illegal einer solchen Tätigkeit
nachgehen.
-
"Wer trotz Leistungseinstellung überlebt, hat anderweitige
Hilfe erhalten und zeigt, dass er schon bei Leistungseinstellung
nicht bedürftig war, über Einkommen verfügte" usw.
Lösungsansätze:
Solche
Erfahrungssätze mögen mehr oder weniger leicht zu entkräften
sein. Vorausgesetzt sie sind als solche unstreitig oder
jedenfalls beweisbar, bewirken sie aber, dass im konkreten Fall
ein abweichender Geschehensablauf behauptet werden muss. Dazu genügt
keine Behauptung" ins Blaue hinein". Die Aussage "Eine
solche Lebenserfahrung ließe sich durch beliebig viele
Gegenbeispiele widerlegen" genügte nicht. Vielmehr müssen
konkrete, Gegentatsachen vorgetragen werden, durch die der
betreffende Erfahrungssatz im konkreten Fall denkgesetzlich nicht
gelten kann. Wenn solche Gegentatsachen vorgetragen sind, muss
derjenige, der sich auf den Erfahrungssatz beruft, beweisen, dass
die Gegentatsachen nicht vorliegen (negative Beweisführung).
Allerdings ist ihm der Beweis dadurch erleichtert, dass ein
Gericht die Geltung des Erfahrungssatzes erwägen muss (§
86 Abs. 1 VwGO). Die Richter müssen alle Anhaltspunkte für
einen abweichenden Geschehensablauf vorgefunden oder als möglich
ermittelt haben. Ist dies nicht der F all, ist die Entscheidung
bei Nichtbeachtung des betreffenden Erfahrungssatzes
materiellrechtlich fehlerhaft.
Ein allgemeiner
Erfahrungssatzes kann außerdem eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein. Wenn
eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist die Revision
zugelassen. Also könnte die Revision erreicht werden, wenn
unklar ist, ob folgende Erfahrungssätze bestehen:
Gesetzliche Verbote
werden grundsätzlich beachtet.
Auch Ausländer
verhalten sich gesetzestreu.
Ausländer gehen
keiner illegalen Beschäftigung nach.
Ausländer
verschweigen kein Vermögen wissentlich.
(aus dem Protokoll Nr. 3 zum Treffen vom
12. April 2000, TOP 4)
Gegen Bezieher von Leistungen nach dem
AsylbLG wird strafrechtlich vorgegangen, weil sie angeblich
vorhandenes Vermögen verschwiegen haben. Es geht um
Hausratsgegenstände und um Schmuck.
Lösungsansätze:
In diesem
Zusammenhang ist Sinn und Tragweite von § 7 AslbLG zu ermitteln.
Der Begriff"
verfügbares Vermögen" ist auslegungsbedürftig. Auszugehen
ist davon, dass das AsyJbLG den Einsatz von Einkommen und Vermögen
selbständig und weitaus strenger regelt als das BSHG.
Einkommen und
Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem
Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im
selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem
Gesetz aufzubrauchen.
Dies ist als
Zwang zu einem vollständigen Einkommens- und Vermögenseinsatz
zu verstehen. Das AsylbLG hat weder den Begriff der "Verwertbarkeit"
aus § 88 Abs. 1 BSHG übernommen, noch kennt es "Schonvermögen"
wie § 88 Abs. 2 BSHG. "Verfügbarkeit" bedeutet
hier die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, den Vermögensgegenstand
zu veräußern. Schon nach dem Wortlaut ("aufbrauchen")
und Sinn des Gesetzes können aber nur entgeltliche Veräußerungen
gemeint sein, d.h. Veräußerungen, die es ermöglichen, den
sonst durch Leistungen nach dem AsylbLG zu deckenden Bedarf zu
befriedigen, sei es auch nur teilweise. Da jedes Gesetz außerdem
soweit wie möglich verfassungskonform auszulegen ist, kann das
AsylbLG nicht so verstanden werden, dass Antragsteller sich zuvor
"nackt ausziehen" müssen.
Diskutiert wird,
ob auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingreift. Da die
Begriffe "Verfügbarkeit" und "Verwertbarkeit
unterschiedlich sind, kann nicht geltend gemacht werden, ein Vermögensgegenstand
sei nur unter Wert veräußerbar. Das Übermaßverbot (als
Bestandteil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) greift dann,
wenn der zu erwartende Einspareffekt der öffentlichen Haushalte
in krassem Missverhältnis zu dem Opfer stünde, das dem
Antragsteller abverlangt wird. Aus dieser Sicht ist bei einem nur
sehr geringen zu erwartenden Verkaufserlös auch das "Affinitätsinteresse"
zu berücksichtigen. Das ist das immaterielle Interessen des
Asylbewerbers an dem Vermögensgegenstand, wie er z.B. bei
Familienschmuck oder dem Ehering besteht.
Ferner steht
" verfügbares" Vermögen nicht notwendig dem
Leistungsbezug entgegen. Dies ergibt sich aus dem System von § 7
und § 7a AsylbLG.
Würde § 7 Abs.
I Satz 1 anders nämlich einschränkungslos) verstanden, bliebe für
die Anwendung von § 7 a Satz l kein Raum.
Von
Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren
Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem
Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von
§ 7 Abs. 1 Satz I vorhanden ist.
Vor dem
Leistungsbezug muss also nicht immer alles verfügbares Vermögen
aufgebraucht worden sein. "Kollidierende" Bestimmungen
sind stets so auszulegen, dass sie einander in ihrer Anwendung
nicht behindern ("praktische Konkordanz"). Folglich
ergibt schon eine systematische Auslegung des AsylbLG, dass der
Begriff" verfügbares Vermögen" eingeschränkt zu
verstehen ist.
Aus dem
Gesetzeszweck des AsylbLG ergibt sich weiterhin, dass Sachen, für
deren Bereitstellung nach § 3 Abs. I Satz 1 Sachleistungen zu
erbringen wären, dem Antragsteller zu belassen sind. Das sind
Kleidung, Gesundheits- und Körperpflegemittel, Gebrauchs- und
Verbrauchsgüter des Haushalts. Hergeleitet wird dies aus den
Rechtsgedanken Treu und Glauben ( Arglisteinwand -
"dolo agit qui petit quod statim reddituros est"), dem
Schikaneverbot (§ 226 BGB) und dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot.
Der Antragsteller
darf jedoch nicht alles behalten, wenn es nur innerhalb der
Wertgrenze jener Vorschrift liegt. Ein Mobiltelefon
beispielsweise ist kein notwendiger Bedarf im Sinne von § 3 I
Satz 1. Deshalb würden nicht nur entsprechende Sachleistungen
abgelehnt, sondern auch Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1
entsprechend gekürzt werden dürfen. Das liefe auf dasselbe
hinaus, wie die Anwendung von § 7 Abs. 1. In der
Verwaltungspraxis kommt es vor, dass bei polizeilichen Kontrollen
gestützt auf § 7 a AsylbLG bei Asylbewerbern vorgefundenes
Bargeld über 100 DM beschlagnahmt und mit Leistungen nach dem
AsylbLG verrechnet wird. Dieses Vorgehen wurde vom VG Stuttgart (Beschluss
vom 22. 12. 1999- 9K4S34/99 -) zwar
beanstandet. Allerdings findet es in anderer Form statt, wenn
Leistungen nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass nach §
7 Abs. 1 für die belassenen Vermögensgegenstände Sicherheit
geleistet wird. Das Problem liegt darin, dass wenn solche Gegenstände
schließlich verwertet werden, deren Rückgabe unmöglich ist.
Dies widerspricht dem Charakter einer Sicherheitsleistung. Eine
Sicherheitsleistung ist gleichbedeutend mit Verpfändung (vgl. §
232 BGB). Diese erfolgt u.a. durch Besitzübergabe an den Pfandgläubiger
(§ 1205 BGB) und soll wohl nach der Vorstellung des Gesetzgebers
vom Sozialamt durch Beschlagnahme erzwungen werden können (§ 7
a Satz 2; anderer Ansicht VG Stuttgart, a.a.O.).
Der sachliche
Anwendungsbereich von § 7 a ist aber eindeutig jedenfalls in
demselben Sinne eingeschränkt, wie dies für § 7 Abs. I Satz I
gilt. Daraus folgt (selbst wenn man - entgegen VG Stuttgart -
eine Beschlagnahme von Vermögensgegenständen nach § 7 a Satz 2
für zulässig hält) folgendes:
-
Keine Beschlagnahme von Vermögen, dessen " Verfügbarkeit"
eingeschränkt ist.
-
Keine Beschlagnahme unter gleichzeitiger "Verrechnung"
mit dem Leistungsanspruch (erst muss geleistet werden, dann darf
Erstattung verlangt, dann Sicherheit gefordert und erst dann zur
Verwertung geschritten werden).
Fazit:
Eine Beschlagnahme verfügbaren Vermögens ist unzulässig, wenn
gleichzeitig die Leistung verweigert wird.
(aus dem Protokoll
Nr. 5 vom Treffen am 5. Juli 2000, TOP 2)
§ 72 Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
(1)
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen
Schwierigkeiten verbunden sind, ist Hilfe zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu
nicht fähig sind. ²Soweit der Hilfebedarf durch Leistungen nach
anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) gedeckt wird, gehen
diese der Hilfe nach Satz 1 vor.
(2)
Die Hilfe umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die
Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche
Betreuung für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen, Hilfen
zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes
sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
²Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in
geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.
(3)
Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt,
soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe erforderlich ist; im übrigen
ist Einkommen und Vermögen der in § 28 genannten Personen nicht
zu berücksichtigen sowie von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der
Hilfe gefährden würde.
(4)
Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die
sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den
sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken,
dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen
und Stellen wirksam ergänzen.
(5)
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über
die Abgrenzung des Personenkreises sowie über Art und Umfang der
Maßnahmen nach Absatz 2 erlassen.
(aus dem Protokoll
Nr. 5 vom Treffen am 5. Juli 2001, TOP 2)
Wirken die Stellungnahmen der
Sozialarbeiter in Bezug auf den Tatbestand anspruchsbegründend?
Lösungsansätze:
Die im Rahmen des
§ 72 notwendige Stellungnahme des Sozialarbeiters muss sich
inhaltlich konkret an den Anspruchsvoraussetzungen des § 72 BSHG
und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen orientieren. Verwa1tungs-,
Ausführungsvorschriften, Erlasse, Arbeitsanweisungen usw. haben
dagegen nur verwaltungsinterne Bedeutung und sind deshalb nach
"außen" nicht rechtsverbindlich. Das gilt auch gegenüber
dem Hilfesuchenden. Das "Programm" der Stellungnahme
deckt sich somit mit dem Programm einer etwaigen späteren
gericht1ichen Überprüfung der Behördenentscheidung. Die
Gerichte haben insbesondere die "Definitionshoheit" bei
der Auslegung und Anwendung der zahlreichen unbestimmten
Rechtsbegriffe wie z.B.
-
in § 72 BSHG das Tatbestandsmerkmal "notwendig",
-
in der Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG: " ...
Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft .., erheblich beeinträchtigt",
"ohne ausreichende Unterkunft", "ungesicherte
Lebensverhältnisse",
-
im Referentenentwurfe.der Novellierung dieser Rechtsverordnung:
"nicht ausreichende Wohnung". "Ungesicherte
wirtschaftliche Lebensgrundlage", "vergleichbare
nachtei1ige Umstände", , ... ein Leben in der Gemeinschaft
durch Ausgrenzung wesent1ich eingeschränkt" u.sw.
Solche Begriffe räumen
der Verwaltung kein Ermessen ein, sie sind gerichtlich voll
nachprüfbar ("justitiabel"). Ob die
Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind,
entscheidet darum (letztlich) das Gericht. Der Bericht des/der
Sozia1arbeiters muss auch die Tatsachen enthalten, die diese
Begriffe ausfüllen.
Beachte: In
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der
Antragsteller folgendes an Eides statt versichern (§
123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO):
-
die Richtigkeit der aufgestellten Tatsachenbehauptungen (=
Anordnungsgrund, sprich: die Dringlichkeit seines "Falles")
-
den Anordnungsanspruch, sprich: die den Hilfeanspruch begründet
erscheinen lassenden Tatsachen
-
und die in dem "anspruchsbegründenden Bericht" des
Sozia1arbeiters erwähnten Tatsachen, soweit der Antragsteller
sie kennt
(aus dem Protokoll
Nr. 5 vom Treffen am 5. Juli 2000, TOP 2)
Richten sich die
Ansprüche nach § 72 BSHG auf eine bestimmte Leistungsqualität
und quantität?
Lösungsansätze:
Die Pflicht zur
Hilfe unterliegt dem Bedarfsdeckungs- und dem
Individualisierungsgrundsatz (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz] BSHG):
Danach muss die Hilfe zur Beseitigung der individuellen Notlage
"erforderlich" und "geeignet", also vor al1em
"genügend" und auf die Person des Hilfesuchenden
"zugeschnitten" sein. Auch dies sind unbestimmte
Rechtsbegriffe. Deshalb haben die Gerichte auch insoweit die
Definitionshoheit", um einen Hi1feanspruch
festzustellen. Aus der Sicht desjenigen, der Hilfe beansprucht,
muss daher von einem "weichen" Anspruch gesprochen
werden.
(aus dem Protokoll
Nr. 5 zum Treffen am 5. Juli 2000, TOP 2)
Schreibt § 72 Leistungskategorien und -typen
vor?
Lösungsansätze:
Sehr kontrovers
werden Möglichkeiten sowie Vor- und Nachteile einer
Kategorisierung diskutiert.
Contra:
Einerseits wird auf die Gefahr hingewiesen, dass eine
Kategorisierung des Hilfebedarfs in Abhängigkeit von dem
vorhandenen Hilfeangebot vorgenommen wird mit der Folge, dass
Bedarfsdeckungslücken bestehen bleiben und nicht wahrgenommen
werden.
Pro:
Andererseits wird eine gewisse Schematisierung und Typisierung
usw. für unumgänglich gehalten, um zu einem Gesamtp1an oder zu
Vereinbarungen nach § 93 BSHG kommen zu können.
Contra:
Einerseits wird gefordert, dass die Vorstellungen des Hilfebedürftigen
(Selbstbefragung, Selbsteinschätzung) Ausgangspunkt der
Bedarfsermittlung sein müssen, weil sonst ein Hilfeangebot
meistens erst gar nicht angenommen werde.
Pro:
Andererseits wird daraufhingewiesen, dass der Personenkreis des
§ 72 BSHG zur Beschreibung seines Hilfebedarfs und der
benötigten Hilfemaßnahmen häufig nicht in der Lage ist.
Contra:
Einerseits wird hinterfragt, ob ein so hoch "individualisierter
Personenkreis wie derjenige des § 72 BSHG sich überhaupt
kategorisieren läßt und ob eine Kategorisierung nicht vielmehr
negative Folgen für diesen Personenkreis haben könnte )"SchabIonisierung",
Stigmatisierung", "Selektion" als Fall für
eine Amtsbetreuung usw.)
Pro:
Andererseits wird es für in gewissem Umfang unvermeidlich
gehalten, bei der Bedarfsbeschreibung und Ermittlung der
geeigneten Hilfemaßnahmen (insbesondere stationären Hilfen) zu
schematisieren, auch wird eine Strukturierung der
Bedarfsermittlung und -beschreibung als Arbeitshilfe und -erleichterung
für die Sozialarbeiter angesehen
Contra:
Einerseits wird auf die Gefahr hingewiesen, dass der Verdacht
entstehen könnte, eine Bedarfsbeschreibung nach Kategorien sei
auf das Hilfeangebot der betreffenden Einrichtung zugeschnitten.
der der betreffende Bedarfsermittler angehört bzw , nahesteht (Einrichtungs-
und Projektegoismen!),
Pro:
Andererseits wird daraufhingewiesen, dass sich die Bezirksämter
bei der Wahl der Einrichtung häufig weniger am Bedarf
orientieren als von fiska1ischen Erwägungen leiten lassen, und
dass die Hilfebedürftigen dies teilweise klaglos hinnehmen. Oder
aber die Hilfebedürftigen verzichteten ganz darauf das
Hilfeangebot anzunehmen, dass nicht auf ihre Bedürfnisse
abgestimmt ist und ihre Wahl der Hilfeeinrichtung nicht berücksichtigt.
Wer a1s Hilfebedürftiger eine Einrichtung aufsuche, suche die Hi1fe
dort und nicht woanders. In diesem Zusammenhang wird bemängelt,
dass auf Senatsebene nicht kontrolliert würde, ob Bezirksämtern
auf bestimmte Einrichtungen festgelegt sind.
Fazit:
Die Kategorisierung von Bedarf und
Leistungen nach § 72 BSHG ist eher positiv zu bewerten. Ob und
wie diese Bewertung in konkrete praktische Schritte umgesetzt
werden kann, sollte noch diskutiert werden.
(aus dem
Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember 2000, TOP 2)
Die
Eingliederungshilfe der §§ 39 ff. BSHG und die Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG)
überschneiden sich an mehreren Punkten. Teilweise besteht sogar
Gesetzeskonkurrenz. Und zwar dann, wenn die Ursache der besonderen
Lebensverhältnisse (§ 39) in der Person des Hilfebedürftigen
liegt. Leistungen nach § 72 BSHG können zusätzlich zu
Leistungen nach § 39 BSHG zu gewähren sein: Von dem Rangverhältnis
der §§ 39, 72 BSHG zu einander hängt also vieles ab. Aber der
Reihe nach:
§ 39 Absatz 1 Satz
1 BSHG:
Personen,
die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch
wesentlich behindert sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren.
Wer zu diesem
Personenkreis gehört ist in § 1 DVO zu § 47 BSHG -
EingliederungshilfeVO definiert.
Körperlich
wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind
Personen, bei denen infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die
Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in
erheblichem Maße beeinträchtigt ist.
Ziel aller Maßnahmen
der EingliederungshilfeVO ist also die Eingliederung in die
Gesellschaft.
Hilfe nach § 72
BSHG gilt Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse
mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Der
hilfeberechtigte Personenkreises wird auch hier nach einer
Rechtsverordnung abgegrenzt.
Personen im Sinne
des § 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind Hilfesuchende, deren besondere
Lebensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten, vor allem in der
Familie, in der Nachbarschaft oder am Arbeitsplatz führen, so
dass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht ermöglicht
oder erheblich beeinträchtigt ist und die diese Schwierigkeiten
aus eigenen Kräften und Mitteln nicht überwinden können.
Ziel der 72er
Hilfe ist also die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Da
diese Teilnahme die Eingliederung in die Gesellschaft
(§ 39 BSHG) voraussetzt, überschneiden sich die Ziele von
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialen Schwierigkeiten: Es besteht Teilidentität des
Hilfebedarfs. Auch die entsprechenden Hilfemaßnahmen (vgl.
§§ 6 ff. DVO zu § 47 BSHG, §§ 7 ff. DVO zu § 72 BSHG) können
identisch sein. So z.B.
-
Ausbildung,
-
Eingliederung in das Arbeitsleben,
-
Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung,
-
Eingliederung in das Arbeitsleben.
Der
entscheidende Unterschied zwischen §§ 39, 72 BSHG
ist also nicht die Art des Hilfebedarfs oder die
Art der Hilfemaßnahmen. Vielmehr in der Ursache des
Hilfebedarfs, nämlich der wesentlichen, nicht
nur vorübergehenden Behinderung beim der
Eingliederungshilfe und den besonderen Lebensverhältnissen
bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten. Aber auch in den Ursachen ihres Bedarfs können
sich Hilfen nach §§ 39, 72 BSHG überschneiden. Und zwar, wenn,
die Ursache der besonderen Lebensverhältnisse in der
Person des Hilfebedürftigen liegt. Dann besteht
Gesetzeskonkurrenz von § 39 und § 72 BSHG.
Von dem Rangverhältnis
der §§ 39, 72 BSHG zu einander hängt es ab,
-
welcher Maßnahmenkatalog in solchen Fällen für den
Hilfebedürftigen in Betracht kommt,
-
welcher Träger (überörtliche oder örtliche?) für die Hilfe
zuständig ist,
-
welche persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen
-
welche Regeln über Einkommens- und Vermögenseinsatz gelten usw.
Soweit der
Hilfebedarf durch Leistungen nach anderen Bestimmungen dieses
Gesetzes gedeckt wird ... , gehen diese der Hilfe nach Satz 1 vor.
(interner Nachrang; § 72 Abs. 1 Satz 2). § 72 BSHG
ist also im Verhältnis zu § 39 BSHG nur nachrangig anwendbar.
Allerdings tritt der Hilfeanspruch nach § 72 BSHG erst dann zurück,
wenn Leistungen nach anderen Vorschriften tatsächlich
bereits erbracht sind (vgl. Roscher, in: LPK-BSHG, 5. Aufl., §
72 mit VO, Rdnr. 29).
Sozialamt bleibt zur § 72er Hilfe
verpflichtet
Dagegen bleibt
das Sozialamt zur Hilfe nach § 72 BSHG verpflichtet,
-
wenn Ermessensleistungen (Kann-Leistungen)
nach anderen Vorschriften zwar möglich sind, aber versagt
werden,
-
wenn bei nicht wesentlichen oder nur vorübergehenden
Behinderungen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 39 BSHG nicht
vorliegen oder
-
wenn Hilfe nach anderen Vorschriften im Umfang geringer
sind im Leistungskatalog des § 72 BSHG vorgesehen.
Leistungen nach
§ 72 BSHG können auch zusätzlich zu Leistungen nach §
39 BSHG gewährt werden müssen. Das gilt nicht nur dem Umfang
nach, sondern auch dann, wenn eine konkreten Hilfsmaßnahme, im
individuellen Fall (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG) erforderlich
ist, die im Hilfeprogramm der Eingliederungshilfe nicht
enthaltenen ist. § 72 BSHG regelt also keine ergänzende
Hilfe zu anderen Hilfearten, sondern eine eigenständige
Hilfeart.
(aus dem
Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember 2000, TOP 2)
Zwischen der die
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72
BSHG) und der Hilfe zur Pflege § 68 BSHG ergeben sich keine
praktischen Konkurrenzprobleme. Zwar sind die Bedarfsursachen
(insbesondere die Krankheit teilweise identische, jedoch gibt es
unterschiedliche Bedarfe und unterschiedliche Leistungsarten.
(aus dem
Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember 2000, TOP 2)
Auch bei der
vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 36 f. und der Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG) sind die Bedarfsursachen
teilweise identisch (insbesondere Krankheit).
Allerdings sind sowohl die Ziele/Bedarfe unterschiedlich (Überwindung
von Schwierigkeiten/ Gesundung) als auch die Maßnahmen.
Eine Hilfemaßnahme
des § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 BSHG ist z.B. die Aids-Prophylaxe.
Insoweit ergeben
sich auch hier keine Konkurrenzprobleme in dem Sinne, dass die
eine Hilfe die andere ausschließen oder ihr vorgehen könnte. Beide
Hilfearten können nebeneinander erforderlich sein. D.h. die
eine Hilfe kann Voraussetzung für die Effektivität der anderen
Hilfe sein. Z.B. Setzt wirksame Hilfe zur Überwindung besonderer
Schwierigkeiten Krankenhilfe voraus und umgekehrt.
A wünscht sich -
Heimplatz ohne Verpflegung plus HLU anstatt Unterkunft mit
Vollverpflegung. Muss dem Wunsch entsprochen werden?
(aus dem
Protokoll Nr. 7 zum Treffen vom 6. September 2000, TOP 4)
Das Szenario:
A ist obdachlos
und alkoholabhängig. Er braucht - unstreitig - Hilfe nach § 72
BSHG. Das Sozialamt bietet ihm einen Platz in dem kommunalen
Wohnheim B. an, dessen Bewohner neben persönlicher Betreuung
auch Vollverpflegung erhalten; ihnen wird Geld nur in Höhe eines
Taschengeldes ausgezahlt. A. möchte lieber in dem Heim C eines
freien Trägers wohnen; dort besteht aber die Notwendigkeit der
Selbstverpflegung. A beansprucht deshalb auch HLU in Höhe des
Regelsatzes für Alleinstehende. Das Sozialamt lehnt diesen
Antrag ab. Begründung: Zwar seien beide Heime nach ihrem Angebot
an persönlicher Hilfe für A. gleichermaßen geeignet; A. lehne
aber die ihm angebotene Aufnahme in Heim B. nur ab, weil er
Regelsatzleistungen beziehen wolle, um seine Trunksucht zu
finanzieren.
Lösungsansätze:
Die
Anspruchsgrundlagen finden sich in § 72 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs.
5, § 100 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 2 BSHG, VO zu § 72 BSHG
Wünschen des
Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen
werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls
erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder
nicht ausreichen und wenn mit der Anstalt, dem Heim oder der
gleichartigen Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7
bestehen.
Die Norm bewirkt Einschränkung
des Wahl- und Wunschrechts bei Einrichtungshilfe d.h. die
Einschränkung gilt nur im Regelfall.
Beachte:
Ausnahmsweise darf also dem Wunsch trotz grundsätzlicher
Einschränkung des Wahl- und Wunschrechts entsprochen werden.
Insoweit hat das Sozialamt Ermessen. Daraus ergibt sich die
Pflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Entscheidung zu begründen
(vgl. oben Link zu Begründungspflicht). Intendiertes
Ermessen) besteht hier aber nur, wenn Hilfesuchender das
Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles geltend gemacht hat! Ein
Ausnahmefall kann selbst dann vorliegen, wenn die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt sind. Das wäre
zum Beispiel der Fall, wenn mit der gewünschten Einrichtung
keine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG besteht.
Der Regelfall ist,
dass der Wunsch nach § 3 Abs. 2 Satz 2 abgelehnt
werden muss. Die Ablehnung und damit der Regelfall setzt
voraus, dass,
-
nach der Besonderheit des Einzelfalles Hilfe in der
gewünschten Einrichtung nicht erforderlich ist.
Um
die Erforderlichkeit beurteilen zu können, muss eine
sowohl für die gewünschte
als auch für die angebotene Hilfe erstellt werden. Ein Wunsch
erhält umso größeres Gewicht, je fraglicher die
Erfolgsaussicht der angebotenen Hilfe und je sicherer ein Erfolg
der gewünschte Hilfe zu erwarten ist. Von einer Abwägung der
Wahrscheinlichkeit des Hilfeerfolg in der angebotenen gegenüber
der gewünschten Einrichtung, hängt es ab, ob dem Wunsch des
Hilfesuchenden nicht doch probeweise zu entsprechen
ist. Maßgeblich ist die Besonderheit des Einzelfalles,
insbesondere auch die Eigenart des Bedarfs (der u.U. Experimente
ausschließen kann);
-
mit der konkreten Einrichtung keine Vereinbarung nach §§ 93
ff. BSHG getroffen ist.
Ob Hilfe in der
gewünschten Einrichtung erforderlich ist, hängt nach § 3
Abs. 2 Satz 2 davon ab, ob
-
andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht
ausreichen. Dies ist zunächst in Bezug auf die vom
Sozialamt angebotene Einrichtung zu prüfen. Nicht abstrakte
Eignung und Qualität der angebotenen Einrichtung ist
entscheidend oder ihre Über- oder Unterlegenheit gegenüber den
Hilfekonzepten und -methoden anderer Einrichtungen, sondern die
konkrete Eignung zur Deckung des 72er-Bedarfs im individuellen
Hilfefall. Qualitätsunterschiede im abstrakten Vergleich
können lediglich Indiz dafür sein, dass die angebotene
Einrichtung den Hilfebedarf im individuellen Falle nicht
ausreichend decken würde.
Beachte: Bei
gleicher Eignung der vom Sozialamt angebotenen und der vom
Hilfesuchenden gewünschten Hilfe ist die Berücksichtigung
dieses Wunsches zwar nicht geboten, aber auch nicht
ausgeschlossen!
Wenn die
Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach § 3 Abs. 2 Satz
2 BSHG der Wunsch des Hilfesuchenden erfüllt werden soll,
ist auf die Regelvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG
und deren Einschränkung aus Satz 3 zurückzugreifen. Das
heißt es gelten dann die allgemeinen Einschränkungen des
Wahl- und Wunschrechts (Link nach oben), so als wäre der
Hilfewunsch nicht auf Hilfe in einer Einrichtung gerichtet.
Beachte: Besteht
keine geeignete Alternative, liegt kein Problem des
§ 3 Abs. 2 BSHG vor und bedarf es daher keines Rückgriffs auf
§ 3 Abs. 2 Satz 2. Vielmehr ist nur noch zu prüfen, ob die gewünschte
Hilfemaßnahme sozialhilferechtlich angemessen ist. Vergleiche:
-
BVerwGE 91, 114 [116] - Autismustherapie -;
-
94, 127 [131 f.] - Betreuungseinrichtung -;
-
97, 53 [57 f.] - Heimunterbringung -;
-
101, 194 [198] - Unterkunft -
Diese Prüfung
deckt sich mit der zweiten Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung
des § 3 Abs. 2 Satz 1 (s. unten).
Wünschen des
Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten,
soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Im Regelfall muss
dem Hilfewunsch entsprochen werden. Dies setzt voraus:
-
die allgemeine Eignung der gewünschten Hilfe (erste Stufe
der Verhältnismäßigkeitsprüfung Link nach oben). Diese
Prüfung ist gesondert nach der jeweiligen Hilfeart vorzunehmen,
unabhängig davon, dass ein mehrfacher Hilfebedarf besteht, wie
hier: Hilfe nach § 72 und HLU. Die Zusammenfassung verschiedener
Hilfearten zu einer einzigen Hilfemaßnahme Einrichtungshilfe
(vgl. § 27 Abs. 3 BSHG) hat nur organisatorische Gründe, nämlich
die einheitliche Trägerzuständigkeit. Eignungsmängel bei der
einen Hilfeart müssen darum nicht notwendig auf die
Eignung der zusammen mit ihr benötigten anderen Hilfeart
durchschlagen;
-
die allgemeine Angemessenheit der gewünschten Hilfemaßnahme
(zweite Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung; -Link). Diese
Prüfung entfällt hier, da bei Einrichtungen, mit denen eine
Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG besteht, die
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit der
Einrichtung (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG) bereits geprüft ist.
-
die spezielle Angemessenheit der gewünschten Hilfe (Mehrkostenvorbehalt
nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG (dritte Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung)
Hier ist ein Vergleich mit den Kosten vergleichbarer
Einrichtungen vorzunehmen, die sich ebenfalls zur Deckung des 72er-Bedarfs
bei A eignen würden. In diesem Zusammenhang ist ein Kostengefälle
nicht zu berücksichtigen, das auf eine öffentliche
Subventionierung der zum Vergleich herangezogenen Einrichtung
zurückgeht. Das gilt auch für die vom Sozialamt angebotene kommunale
Einrichtung, denn Regiekosten müssen entweder
gleichermaßen eingesetzt werden oder außer Ansatz bleiben (s.
BVerwGE 35, 287 [290 f.] zum Argument Vollbelegung;
vgl. auch Urteil des BVerwG vom 22. 01. 1987 - BVerwG 5 C 10.85 -
NVwZ 1987, 594 f.; Beschluss vom 25. 08. 1987 - BVerwG 5 B 80.87
- Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2)
1.
Alternativen?
Ist Heim C überhaupt
die einzige Alternative? (Nur) wenn dies nicht der Fall
ist, muss weiter gefragt werden:
2. Bedarf gedeckt?
Deckt die
Unterbringung in Heim B A´s Bedarf? Erscheint der Erfolg einer
solchen Maßnahme im konkreten Fall möglicherweise fraglich? Ist
eine wunschgemäße Unterbringung von A in Heim C dagegen
erfolgversprechend? Wie hoch ist die Prognoseunsicherheit
in beiden Richtungen (Frage sozialpsychologischer/-pädagogischer
Begutachtung des Hilfesuchenden)?
Bei deutlich
ungleicher Erfolgsaussicht ist Unterbringung in Heim B nicht
ausreichend. Für den Personenkreis des § 72 BSHG ist eine angebotene
Einrichtung schon dann ungeeignet, wenn sie von dem
Hilfesuchenden ernsthaft abgelehnt wird. Insbesondere wenn
die Gefahr besteht, dass der Betreffende auf Hilfe nach § 72
BSHG überhaupt verzichtet, sofern er sie nicht in einem
bestimmten Heim erhält. Dies muss ggf. sozialpsychologisch/-pädagogisch
abgeklärt werden!. Unter Umständen schränkt die Kombination
von 72er-Hilfe und Vollverpflegung die Erfolgsaussichten
der 72er-Hilfe ein, weil der Hilfeempfänger zu wenig Gelegenheit
hat, sich im Umgang mit seiner Suchtabhängigkeit zu üben und
dabei von dieser Abhängigkeit loszukommen. Vollverpflegung kann
solche Abhängigkeiten verstärken. Das ist ebenfalls
einzelfallbezogen sozialpsychologisch/-pädagogisch abzuklären!
Bei Prognoseunsicherheit sollte Unterbringung in Heim C erprobt
werden.
Eine Alternative
könnte es auch sein, die 72er-Hilfe in der gewünschten
Einrichtung und gleichzeitig Wertgutscheine für den
Regelbedarf zu gewähren, um die Gefahr zu bannen, dass durch
frei zu Verfügung stehende von Regelsatzleistungen der Erfolg
der 72er-Hilfe gefährdet würde.
3.
Vereinbarung
Besteht mit Heim
C eine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG?
Ist dies der
Fall, ist weiter zu fragen:
4.
Mehrkosten
Entstehen durch
eine Unterbringung in Heim C unverhältnismäßige Mehrkosten
im Vergleich einem anderen als Alternative in Betracht kommenden
Heim?
Besteht zu der
von A gewünschten Heim C keine Hilfealternative, sind die Kosten
dieser Maßnahme nach § 72 BSHG zu übernehmen. Gleiches gilt,
wenn hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass A bei Ablehnung
seines Wunsches, durch Verzicht auf jedwede 72er-Hilfe reagiert
oder dass eine Unterbringung in Heim B mit Vollverpflegung seine
Suchtabhängigkeit verfestigen wird. Unabhängig davon, ob Heim C
einer Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG angeschlossen ist, hängt
ein Anspruch auf die Unterbringung in Heim C davon ab, dass diese
Maßnahme keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht. Außerdem
muss Heim C der Suchtabhängigkeit des A - notfalls unter Gewährung
von Sachleistungen (Wertgutscheinen) für den Regelbedarf
entgegenwirken können. Von der Einschätzung des Hilfeerfolgs hängt
es ab, ob A es nicht doch zunächst einmal mit Heim B versuchen
muss. Besteht dagegen keine Gefahr, dass eine Unterbringung in
Heim B das Ziel der Hilfe nach § 72 BSHG verfehlt, bleibt die
Wahl der Einrichtung durch A unberücksichtigt. Das gilt selbst
dann, wenn Heim C in eine Vereinbarung nach §§ 93 ff. BSHG
einbezogen ist. Gilt für Heim C keine Vereinbarung nach §§ 93
ff. BSHG, bleibt diese Einrichtung unberücksichtigt, es sei denn
eine erfolgreiche Hilfe für A kann ausschließlich dort erwartet
werden.
Als Sanktion
gegen die Weigerung des Hilfesuchenden kommt nur in Betracht, die
Hilfe abzulehnen, die ungeeignet ist. Keinesfalls können auch
sonstiger Hilfen, hinsichtlich derer ein
sozialhilferechtlicher Bedarf besteht, berechtigterweise
abgelehnt werden. Ausnahme gilt in Bezug auf HLU nach behördlichem
Ermessen bei Ablehnung zumutbarer Arbeit (Mitwirkungspflicht bei
der Hilfe zur Arbeit)
(aus dem
Protokoll Nr. 11 zum Treffen vom 20. Dezember 2000, TOP 2)
Nach den Erläuterungen
der Leitlinien ... der Wohnungslosenhilfe und -politik
in Berlin (Stand: 3. 2. 1999) sind Hilfemaßnahmen auf
der Grundlage von § 72 BSHG tendenziell zeitlich
befristet, da mit der Hilfe eine Überwindung der sozialen
Schwierigkeiten angestrebt wird
Mit der
Befristung soll erreicht werden, dass Sozialhilfe keine
rentengleiche Dauerleistung ist sondern darauf angelegt, ihren
Empfänger baldmöglichst wieder unabhängig von ihr zu machen.
Allerdings kann
die Erläuterung auch missverstanden werden. Und zwar so, als sei
für Hilfen nach § 72 BSHG nur Raum sei, wenn sie erfolgsqualifiziert
sind. Das heißt, wenn es sicher oder wahrscheinlich ist, dass
sich die besonderen sozialen Schwierigkeiten beheben lassen.
Damit würde das gesetzliche Ziel in § 72 Abs. 2 Satz 1: ...
die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder
ihre Verschlimmerung zu verhüten enorm eingeengt. Dies
darf jedoch nicht sein. Deshalb darf Hilfe nach § 72 BSHG nur
dann mit der Begründung abgelehnt werden, bei dem Betroffenen
seien Hopfen und Malz verloren, wenn
-
Reintegrationsmaßnahmen auf der Grundlage des § 72 BSHG
... nicht mehr möglich sind
Die Beurteilung hängt
davon ab, in welchem Umfang und mit welchem Grad an
Wahrscheinlichkeit eine Milderung oder Überwindung der sozialen
Schwierigkeiten im individuellen Fall zu erwarten ist (vgl.
BVerwG, Urteil vom 22. 10. 1992 - BVerwG 5 C 11.89 - BVerwGE 91,
114 [117] = FEVS 43, 18 = ZfSH/SGB 1993, 145 = NJW 1993, 3010 =
NDV 1993, 238 = DVBl 1993, 780 = DÖV 1993, 667).
Vor allem bleibt
stets zu prüfen, ob eine andere Hilfeart (z.B. nach §§ 37, 39,
68 BSHG) vorrangig in Betracht kommt. Darauf weisen die Erläuterungen
auch selbst hin. Für die 72er Hilfe als Sozialhilfe-Sofortmaßnahme
ist stets von Amts wegen zu ermitteln, worin im konkreten Fall
der Bedarf besteht und mit welchen Maßnahmen er am besten
gedeckt werden kann.
Diese Prüfung
muss immer daran orientiert sein, dass
-
Sozialhilfe von Amts wegen einsetzt (§ 5 BSHG - Amtsprinzip -)
-
und dem Betroffenen keine Maßnahme aufgezwungen werden darf,
selbst wenn sie dem Beurteiler am geeeignetesten erscheint.
Deshalb sind die
Einwände des Hilfebedürftigen zu beachten. Der Einwand eine
Maßnahme stigmatisiere ihn, ist besonders
bei psychisch Kranken sehr bedeutsam.
(aus dem Protokoll Nr. 6 zum Treffen vom 16.
August 2000 TOP 2)
Hilfe zum
Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt
werden.
Laufende
Leistungen (im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt [HLU]) sind
Leistungen um den Regelbedarf zu decken. Regelbedarf
ist der nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 RegelsatzVO
genannten Bedarfsgruppen (BVerwGE 87, 212 [216] - Kinderspielzeug
-). Solche Leistungen sind nach Regelsätzen zu gewähren (§ 1
Abs. 2 RegelsatzVO). Das Regelsatzsystem ist "ein
geschlossenes System"; insoweit scheiden einmalige
Leistungen grundsätzlich aus (BVerwG, a.a.O.; BVerwGE 91,
156 [157]).
Ohne
normative Regelung (d.h. formelles Gesetz oder Rechtsverordnung)
dürfen nicht - auch nicht teilweise - einzelne Posten (z.B.
Kochfeuerung, Beleuchtung) aus den zum Regelbedarf gehörigen
Bedarfsteilen herausgelöst oder andere (z.B. Hausrat insgesamt)
hinzugefügt werden (BVerwGE 87, 212 ][216]).
Daher
gilt der Grundsatz: Keine einmaligen Leistungen für Regelbedarf.
Was
zum Regelbedarfgehört, regelt das Gesetz. Das kann ein formelles
Gesetz oder eine Rechtsverordnung sein. Der Gesetzgeber grenzt
dadurch mittelbar - indem er den Inhalt des Regelbedarfs festlegt
- auch zwischen laufenden und einmaligen Leistungen ab. So zum
Beispiel in der Aufzählung in § 1 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO,
die jedoch nicht abschließend ist ("Dazu gehören auch
..."). § 21 Abs. 1 a BSHG enthält eine Aufzählung von
Bedarfsgruppen, für die einmalige Leistungen gewährt werden.
Daraus folgt, dass Bedarfsgruppen, die dort aufgeführt sind (z.B.
"von nicht geringem Anschaffungspreis" oder " von
höherem Anschaffungswert), auch zum Regelbedarf gehören, sofern
die Qualifizierung nicht erfüllt ist. Ein Beispiel wäre
Bekleidung von geringem Anschaffungswert. Auch für solchen
Bedarf können deshalb einmalige Leistungen (gleichgültig, ob
als Geld- oder als Sachleistung) nicht beansprucht werden.
Ferner.
Ein Bedarf, der laut Gesetz durch einmalige Leistungen gedeckt
werden soll, ist nicht - auch nicht nur teilweise - schon durch
Regelsatzleistungen gedeckt. Darum darf zur Deckung des Bedarfs z.B.
aus dem Katalog des § 21 Abs. 1 a BSHG nicht auf
Regelsatzbestandteile verwiesen werden (Unzulässigkeit einer
finanziellen "Eigenbeteiligung"?).
Vorbemerkung:
Das Problem betrifft unmittelbar nur Leistungen des Sozialamtes
selbst. Das heißt es betrifft nur die Lager, die vom öffentlichen
Träger der Sozialhilfe unterhalten werden. Die Weiterverweisung
an Kleiderkammern, Möbellager freier Träger ist also keine (Sach-
)Leistung des Sozialhilfeträgers im Sinne von § 8 Abs. 1 BSHG.
Sondern allenfalls eine persönliche Hilfeleistung und im übrigen
ein Problem der materiellen Beschränkung eines Leistungsanspruch
infolge der Möglichkeit zur Selbsthilfe (s. dazu unten).
Sedes
materiae:
§
8 Abs. 1 BSHG: Nebeneinander von u.a. Geld- und Sachleistung
§
4 Abs. 2 BSHG: Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers
§
3 Abs. 1 BSHG, § 33 Satz 1 SGB I: Individualisierungsgrundsatz
§
3 Abs. 2 BSHG, § 33 Satz 2 SGB I: Wunsch- und Wahlrecht des
Hilfesuchenden
§
2 Abs. 1 BSHG: Selbsthilfegrundsatz
§
1 Abs. 2 Satz 1 BSHG: Menschenwürdegrundsatz
§
1 Abs. 2 Satz 2 BSHG: Hilfe zum "Ausstieg"
Darf
ein Hilfesuchender zur (teilweisen) Deckung seines Regelbedarfs
stets den vollen Regelsatz verlangen, oder muss er sich u.U. auch
auf das Angebot von Sachleistungen einlassen?
Lösungsansätze:
"Laufende
Leistungen der in Absatz 1 genannten Art sind nach Regelsätzen
zu gewähren, oweit nicht das Gesetz oder diese Verordnung
anderes bestimmen."
a)
Die Norm beantwortet die Frage nicht. Vielmehr führt sie
zwingend "Regelsätze" ein (die Vorschrift spricht
nicht von "Geldleistungen"!) und schließt damit nur
variable Geldleistungen aus. Die Vorschrift stellt also
lediglich eine Pauschalierungsregelung dar. Sie schließt aber in
Betracht kommende Sachleistungen gerade nicht aus. Die Zulässigkeit
von Sachleistungsangeboten beurteilt sich folglich, wie bei
einmaligen Leistungen, hauptsächlich nach dem Individualisierungsgrundsatz
(Unterfall des Bedarfsdeckungsgrundsatzes).
b)
Doch folgt aus dem Menschenwürdegrundsatz, dass zur
Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens eine
Festlegung auf Sachleistungen nicht zulässig ist (vgl. BVerwGE
92, 106 [107 f]. , 101, 37 [38]. vgl. aber BVerwG, Urteil vom 29.
9. 1991 -BVerwG 5 C 49.87- <Buchholz 436.0 § 120
BSHG>, zu Sachleistungen nach AsylbLG)
Soweit
dem Hilfesuchenden zulässigerweise Sachleistungen zur Deckung
von Regelbedarf angeboten sind, kann der Regelsatz gemäß § 22
Abs. I Satz 2 BSHG um den Wert der Sachleistung zu kürzen
sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. 9. 1991, a.a.O.), da dies
dann "nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten"
sein kann.
c)
Sachleistungen eines Sozialhilfeträgers zur Deckung von
Regelbedarf sind also laufende Leistungen. Sie kommen in der
Praxis zwar nur selten vor. Das Problem hat aber trotzdem
praktische Bedeutung, weil es sich in ähnlicher Weise bei einer Verweisung
auf Leistungsangebote freier Träger stellt (s. unten).
Einmalige
Leistungen sind vorgeschrieben durch § 21 Abs.1 a BSHG. Dieser
Katalog ist nicht abschließend. Dies ergibt sich aus dem Wort:
"insbesondere". Im Gegenschluss ergibt sich aus § 1
Abs. I Satz 2 RegelsatzVO, dass einmalige Leistungen auch zur
Beschaffung von Hausrat mit nicht geringem Anschaffungswert zu
zahlen sind. Für Bekleidung, Wäsche und Schuhe, sowie die
Instandsetzung von Hausrat mit "nicht geringem
Anschaffungspreis" ergibt sich aus der Arbeitsanweisung Nr.112000
(s. dazu unten) ein Pauschalbetrag in Höhe von 20,01 DM als
Anschaffungsmindestpreis.
Beachte:
"Nicht geringer Anschaffungspreis" ist gleichbedeutend
mit "höherem Anschaffungswert".
Die
Höhe dieser Pauschale ist nicht zu beanstanden. Bei Gebrauchsgütern
von längerer Nutzungsdauer beträgt der Anschaffungsmindestpreis
dagegen 60,01 DM. Auch diese Pauschale ergibt sich aus der
Arbeitsanweisung und geht wohl in Ordnung. Darunter fällt auch
Hausrat, soweit er von längerer Nutzungsdauer ist.
Hausratsgegenstände sind zugleich Gebrauchsgüter im Sinne des
Gesetzes. Der Begriff "Gebrauchsgüter" umfasst
jedenfalls auch Hausrat (vgl. dazu z.B. Hofmann in: LPK-BSHG, 5.
Aufl., § 21 Rdn. 47). Nur wenn das Merkmal "längere
Nutzungsdauer" nicht erfüllt ist, gilt (für
Hausratsgegenstände wie für sonstige Gebrauchsgüter) die
niedrigere Pauschale. Ein Beispiel wäre ein Kinderstuhl aus dem
das bedürftige Kind "herauswächst". Dabei ist zu
beachten, dass "nicht länger" nicht
gleichbedeutend mit "kurz" ist. Die niedrigere
Pauschale gilt deshalb auch bei Verbrauchsgütern (z.B.
Kosmetikartikel, Hygienebedarf). Für sie können darum ab 20,01
DM pro Artikel einmalige Leistungen beansprucht werden.
Aus
§ 4 Abs.2 BSHG ergibt sich das Ermessen des Sozialamtes Sach-
statt Geldleistungen anzubieten. Dieses kann eingeschränkt sein
durch
-
den Individualisierungsgrundsatz: Sachleistung muss den Kriterien
aus § 3 Abs. I BSHG, § 33 Satz I SGB I genügen;
-
das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfesuchenden, dem der
Sozialhilfeträger, soweit die Wahl der Hilfemaßnahme "angemessen"
ist, im Regelfall Rechnung tragen muss (§ 3 Abs.2 Satz I BSHG,
§ 33 Satz 2 SGB I: " ... soll entsprochen werden");
-
ständige Verwaltungsübung, ermessensbindende
Verwaltungsvorschriften u.ä. (Selbstbindung der Verwaltung, Art.
3 Abs. I GG: Gleichbehandlungsgrundsatz). In letzterem
Zusammenhang ist der Inhalt der Arbeitsanweisung Nr. 1/1000-
Gemeinsame Arbeitsanweisung der Abteilung Sozialwesen aller
Berliner Bezirke vom 30. 09. 1994, zuletzt überarbeitet im Juni
1999 (Entscheidungshilfen bei der Gewährung einmaliger
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG) - rechtserheblich:
Zwar ist sie allenfalls verwaltungsintern verbindlich. Trotzdem führt
ihre Nichtbeachtung zur Rechtswidrigkeit der Einzelentscheidung
wegen Ermessensfehlerhaftigkeit, es sei denn sie wird "auf
der ganzen Linie" als unverbindlich gehandhabt oder bleibt gänzlich
unbeachtet.
"Unangemessenheit"
der gewählten Hilfemaßnahme (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG: "soweit
... angemessen") und "Unverhältnismäßigkeit"
von Mehrkosten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG: " ... mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden ..."). § 3 Abs. 2 BSHG verlangt also
bei genauer Betrachtung in dreierlei Hinsicht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung:
Müssen
bei einem Kostenvergleich einer Sachleistung gegenüber der
Geldleistung auch Vorhaltekosten (Personalkosten für
Lagerhaltung, Miete für Kleiderkammer, Möbellager) einbogen
werden, sofern sie bei dem öffentlichen Träger anfallen?
Lösungsansätze:
Beachte:
Auch Wertgutscheine, Kostenübernahmescheine u.ä. sind
Sachleistungen, keine Geldleistungen. Dies ergibt sich aus § 8
Abs. 1 BSHG, der "Geldleistung" neben "Sachleistung"
erwähnt, ohne "Geld" mit "Geldeswert"
gleichzusetzen, wie es z.B. § 76 Abs. 1 BSHG tut. (siehe dazu
Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts [2000], S.
55). Deshalb müssen auch bei Wertgutscheinen u.ä. die Gründe
ausdrücklich angegeben werden, weshalb die HLU nicht als
verlorener Zuschuss erbracht wird, genauso, wie es bei
Ermessensentscheidungen vorgeschrieben ist (siehe dazu unten).
Verwahrt
der Hilfesuchende sich gegen Sachleistungen, weil er
Geldleistungen wünscht, darf das Sozialamtes selbst dann die
Geldleistung bewilligen, wenn sie für den Sozialhilfeträger
"unverhältnismäßige Mehrkosten" verursachen würde.
Z.B. Übernahme der Kosten neuer Möbel anstatt Lieferung von
Gebrauchtmöbeln aus dem kommunalen Möbellager. Ein Ermessen des
Sozialhilfeträgers, notfalls auch "unverhältnismäßige
Mehrkosten" zu übernehmen, folgt daraus, dass entsprechend
kostspieligen Wünschen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG lediglich
nicht zu entsprechen "braucht". Dies bedeutet, er ist
rechtlich also nicht daran gehindert.
Fraglich
ist, inwieweit bei dieser Angemessenheitsprüfung auf den persönlichen
Geschmack des Hilfesuchenden Rücksicht genommen werden muss.
Welche Auswahl müssen ihm Kleiderkammer, Möbellager bieten?
Darf er zwischen den Beständen verschiedener Lager wählen?
Steht ihm jeweils ein Anspruch auf Übernahme von Transportkosten
zu?
Lösungsansätze:
Zur
Orientierung können insoweit folgende Erwägungen dienen:
-
Gebot der Sozialhilfe, Stigmatisierung durch Armut zu verhindern:
Der "Minimalstandard" von zeitgemäßem Wohnen, zeitgemäßer
Bekleidung muss erreicht sein (also kein Wohnen in "Sperrmüll",
keine auffallend "altmodische" Kleidung usw.)
-
Es darf kein sozialhilferechtlicher Bedarf ungedeckt bleiben oder
der eine Bedarf durch einen anderen ersetzt werden. Beispiel: Ein
Winterpullover kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden,
es könnten drei Sommerpullover über einander getragen werden.
Ebensowenig kann das Sozialamt ein Wohnen in funktionsuntüchtiger
Wohnungsausstattung oder ein Leben mit "lebensgefährlichen"
Mängeln an Ausstattungsgegenständen verlangen.
-
Wegen des Menschenwürdegrundsatzes muss auch
Sozialhilfeempfängern die Freiheit eingeräumt werden, ihren
persönlichen Geschmack in Bezug auf Kleidung und ihre häusliche
Umgebung zu verwirklichen. Deshalb muss ihnen das Sortiment von
Kleiderkammer, Möbellager usw. eine gewisse Auswahl ermöglichen.
Diese ist zwar nicht so groß wie innerhalb der Bedarfsgruppe der
persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (zur Zulässigkeit
von Sachleistungsangeboten bei solchem Bedarfs. oben), steht
dieser aber recht nahe. Andererseits ist zu berücksichtigen,
dass auch Menschen, die nur knapp über dem Sozialhilfeniveau
liegen, wegen ihrer wirtschaftlichen Lage nicht sehr " wählerisch"
sein können.
Aus
der Sicht eines Kostenvergleichs hat ein Hilfesuchender, der nur
neue Sachen akzeptieren will, also "schlechte Karten".
Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Verweisung auf gebrauchte
Sachen zur Befriedigung eines Sachbedarfs auch am Maßstab der
Menschenwürde gemessen für zulässig
-
- gebrauchte, aber gereinigte Matratze BVerwG, Urteil vom
14. 3. 1991- BVerwG 5 C 70.86- [Buchholz 436.0 § 4 BSHG Nr.
4]
-
- Waschmaschine -). BVerwGE lO7, 234 [238]
In
Bezug auf Kleidung ist diese Rechtsprechung aber
kritisiert worden. Argumente: Der Sozialhilfeträger dürfe nicht
verlangen, den Bekleidungsbedarf durch gebrauchte Kleidung
oder auch nur durch (laden)neue Bekleidung in Kleiderkammern z.B.
der Wohlfahrtsverbände zu decken" (Hofmann, a.a.O., Rdn. 24).
Diese Kritik betrifft indessen nicht das Tragen von
Gebrauchtkleidung, sondern deren Modalitäten wie den Einkauf in
second-hand-Geschäften, die wiederum die Menschenwürde aber
nicht tangieren. Dem Menschenwürdegrundsatz laufen nur
solche Modalitäten zu wider, die den Hilfeempfänger
stigmatisieren, indem sie ihn zwingen, sich gleichsam täglich
und gegenüber jedermann als arm und öffentlicher
finanzieller Unterstützung bedürftig erkennen zu geben (vgl.
Rothkegel, a.a.O., S. 54 f.) und gegen seinen Willen die typische
"Rolle" eines "Außenseiters" einnehmen zu müssen.
Beispiele wären
-
"Dauergast" in einer Suppenküche zu sein,
-
in kurzen Abständen und regelmäßig beim Sozialamt zur
Entgegennahme von Kostenübernahmescheinen "antreten"
zu müssen
-
bei der Einlösung von Wertgutscheinen aufwenige Geschäfte
dauerhaft festgelegt zu sein usw.
Soweit das
Sozialamt nach diesen Grundsätzen Ermessen hat,
Sachleistungen statt Geldleistungen anzubieten, muss das
Sozialamt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der
vorstehenden Kriterien zu 1. bis 3. vornehmen. Darüber hinaus,
muss der Bewilligungsbescheid die Gründe dafür enthalten, nur
die Sachleistung statt der gewünschten Geldleistung anzubieten.
(vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Eine solche Begründung dürfte
daher nur dann entbehrlich sein, wenn der Hilfebedürftige nicht
hat erkennen lassen, auf welche Weise (in welcher Form) ihm
konkret geholfen werden soll.
Kann
das Sozialamt den Hilfesuchenden rechtmäßig auf Kleiderkammern
oder Möbellager freier Träger verweisen?
Lösungsansätze:
Wenn
das Sozialamt den Hilfesuchenden auf Kleiderkammern oder Möbellager
freier Träger verweist, ist dies keine
Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 BSHG,
sondern eine gebundene Entscheidung auf der Grundlage von § 2
Abs. 1 BSHG (Hilfeablehnung wegen Selbsthilfemöglichkeit). Der
Ablehnungsbescheides muss also nicht nach § 35 Abs. I
Satz 3 SGB X begründet werden, da dort nur Gründe im Sinne von
Satz 2 gemeint sind.
Die
Rechtmäßigkeit hängt davon ab, ob dem Hilfesuchenden die
Inanspruchnahme des Hilfeangebotes des freien Trägers zuzumuten
ist:
Nach
§ 2 Abs. I BSHG ist ein Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen,
wenn und soweit Andere die erforderliche Hilfe leisten. Zur
Obliegenheit des Hilfebedürftigen aus § 1 Abs.2 Satz 2 BSHG,
daran mitzuwirken, dass er von Sozialhilfe (wieder) unabhängig
wird, kann gehören, sich statt vom Träger der Sozialhilfe von
Dritten (unentgeltlich) helfen zu lassen. Dies ist eine Frage der
Zumutbarkeit.
Was
Zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Als Orientierungspunkte
kann dienen, was jedenfalls als unzumutbar angesehen
werden muss:
-
Der Hilfesuchende darf vom Sozialamt nicht darauf verwiesen
werden, er könne ja "betteln gehen"; hiergegen stehen
Menschenwürdegrundsatz und Sozialstaatsprinzip.
-
Der Hilfesuchende darf nicht von der Abhängigkeit von
Sozialhilfe in die Abhängigkeit von der Mildtätigkeit
Dritter gedrängt werden (Rothkegel, a.a.O., S. 99, 105).
Eine "Deregulierung" auf dem Gebiet der Sozialhilfe
kommt schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht
(Rothkegel, a.a.O., S. 107).
-
Das Hilfeangebot Dritter muss gleichermaßen effektiv und
bedarfsdeckend sein, wie die staatliche Leistung es wäre (sozialhilferechtlicher
Bedarfsdeckungsgrundsatz!).
-
Das Hilfeangebot Dritter muss dem Hilfesuchenden die nach
sozialhilferechtlichen Maßstäben gewährleistete Auswahl ermöglichen.
Durch die Verweisung auf das private Hilfeangebot darf das
Sozialamt nicht das Wahl- und Wunschrecht aus § 3 Abs. 2 BSHG
unterlaufen.
Mittelbar
entlasten karitativ tätige Dritte den öffentlichen Träger der
Sozialhilfe und subventionieren ihn. Dies wird vom Staat gar
"einkalkuliert". Was können Dritte dagegen tun?
Lösungsansätze:
Ein
"Ausweg" erscheint nicht gangbar, solange an der
Unentgeltlichkeit der Zuwendung für den Hilfeempfänger
festgehalten wird. Dementsprechend sähen die Dinge anders aus,
wenn Hilfe immer nur darlehensweise bzw. unter Stundung einer
Entgeltforderung geleistet würde. Der Hilfeempfänger müsste
dann gleichzeitige seinen Aufwendungsersatzanspruchs gegen das
Sozialamt wegen der ihm in Rechnung gestellten Kosten der
anderweitigen Bedarfsdeckung abtreten (s. dazu Rothkegel, a.a.O.,
S. 70 ff., insbes. S. 76 ff.). Das Sozialamt dann ähnlich
wie in Fällen des § 121 BSHG den Geldforderungen der Dritten in
Höhe des dem Hilfeempfänger gestundeten Leistungsentgelts
ausgesetzt. Eine weitere Konsequenz wäre, dass der öffentliche
Träger nicht mehr nach seinem Ermessen auf eine für ihn kostengünstigere
eigene Hilfemaßnahme übergehen könnte.
(aus
dem Protokoll Nr. 6 zum Treffen vom 16. August 2000, TOP 2 und
Prot. Nr. 7 zum Treffen vom 6. September 2000, TOP 3).
Das Forum hat
angedacht, eine Verlautbarung des Forums zu Rechtsgrundsätzen
für eine Praxis der Bewilligung einmaliger Leistungen der HLU zu
erarbeiten. In diesem Zusammenhang wird gebeten, das
Diakonische Werk Berlin/Brandenburg, Rainer Krebs unter 030/
82097-190 oder per eMail über Fälle zu informieren in denen die
Allgemeinen Arbeitsanweisungen nicht
eingehalten wurden. Bekannt ist beispielsweise ein Fall, in denen
der Unterkunftsbedarfs falsch bemessen und die
Mietobergrenzen falsch festgesetzt worden sind.
Inhaltliche
Schwerpunkte der Verlautbarung wären:
-
Sachleistungen, soweit sie auf die Grundbedürfnisse des Wohnens(Stühle
mindestens in der Zahl der Haushaltsangehörigen, Regal,
Kleiderschrank), Essens (Kochgelegenheit, Eßtisch) und Schlafens
(Betten in der Zahl der Haushaltsangehörigen) bezogen sind.
Dulden keinen Aufschub
-
Der Hilfesuchende kann aus den Sachleistungsangebot, seine häusliche
Umgebung, wenn auch nicht unbedingt nach seinem persönlichen
Geschmack, so doch nach den Maßstäben eines zeitgemäßen Wohn-/Bekleidungs-Mindeststandards
gestalten. Dies setzt ein entsprechendes Angebot an
Hausratsgegenständen und Gebrauchsgütern voraus. Auf Bestände
in Kleiderkammern, Möbellagern u.ä., die diese
Mindestausstattung nicht aufweisen und deshalb die dem
Hilfesuchenden nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu
bietende Auswahl nicht ermöglichen, braucht sich der
Hilfesuchende nicht verweisen zu lassen;
-
Die Kosten sämtlicher Teillieferungen im Rahmen der HLU sind zu
übernehmen, wenn der Hilfesuchende bereit ist, dass Wahlfreiheit
hinausgeschoben oder "gestreckt" wird oder er auf die
Bestände unterschiedlicher Kleiderkammern, Möbellager u.ä.
verwiesen wird.
-
Der Umfang dieser Wahlfreiheit erhöht sich wegen des
Individualisierungsgrundsatzes bei einer nur vorübergehenden
Notlage. Hier dürfte die "Lage des Einzelfalles" (s.
auch § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG) eine Verweisung auf
Sachleistungsangebote regelmäßig nicht rechtfertigen, sondern
nach § 15 a Abs. I Satz 4 BSHG zu verfahren sein. Das heißt,
die " vergleichbare Notlage" wird durch Gewährung von
Darlehen zur Beschaffung einer Grundausstattung an Bekleidung,
Hausrat und Gebrauchsgütern beseitigt.
(aus dem Protokoll Nr. 7 zum Treffen vom 6.
September 2000, TOP 2)
Thema sind
Sachleistungen im Anwendungsbereich von § 3 AsylbLG. Das
sind alle nicht nach § 2 AsylbLG BSHG-analogen Leistungen. § 3
AsylbLG begründet den Vorrang von Sachleistungen (Sachleistungsprinzip).
Anders als im Geltungsbereich des BSHG (vgl. § 8
Abs. 1 BSHG) hat die Behörde hinsichtlich der Form der
Hilfeleistung also kein Ermessen. Erörtert wird vor allem die
behördliche Praxis, auf Bestände von Kleiderkammern
freier Träger zu verweisen.
Kleiderkammern
freier Träger sind aus der Sicht staatlicher Daseinsvorsorge ein
Hilfeangebot Dritter. Die Beurteilung der
Auswirkungen eines solchen Angebotes auf die Rechtsstellung der
nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten erfordert eine Differenzierung
in tatsächlicher Hinsicht (drei Sachverhaltsvarianten):
Staatliche Träger
bedienen sich des Angebotes Dritter zur Erfüllung ihrer (staatlichen)
Aufgaben.
Dies setzt einen Vertrag
des Dritten mit dem öffentlichen Träger voraus, in dem
zumeist vereinbart wird, dass der öffentliche Träger dem
Dritten dessen Leistungen vergütet.
Kleiderkammern, die auf diese Weise in das Hilfeprogramm
des Sozialamtes eingebundene sind, sind Bestandteil des
Hilfeangebotes des staatlichen Trägers, weil dieser eben diese
Privatperson, Einrichtung, Kirche usw. dazwischenschaltet. Die
Verweisung auf solche Hilfeangebote ist eine Sachleistung im
Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Da im Geltungsbereich des
AsylbLG das Sachleistungsprinzip gilt, ist dies rechtlich
unbedenklich. Ob das verfügbare Angebot zur Bedarfsdeckung
ausreicht, ist eine andere Frage.
Beachte:
der Mindeststandard im Rahmen des BSHG ist nicht
unbesehen auf Sachleistungen nach dem AsylbLG übertragbar.
Das Sozialamt
erteilt auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG Wertgutscheine
zur Vorlage bei der Kleiderkammer eines freien Trägers.
Hierbei handelt
es sich ebenfalls um eine (staatliche) Sachleistung. Auch sie ist
rechtlich unbedenklich, wenn sie bedarfsdeckend ist. Das heißt,
sie muss dem Leistungsberechtigten Zugang zu einem Angebot
eröffnen, das seinem Umfang und seiner Qualität nach die auch
im Rahmen des AsylbLG zu beachtenden Grenzen der Zumutbarkeit
und des Schutzes der Menschenwürde nicht unterschreitet.
Auch hier können sich aus einem zu geringen Angebot
Bedarfsdeckungsprobleme ergeben.
Das Sozialamt
verweist auf das karitative - d.h. für das Amt wie für den
Leistungsberechtigten unentgeltliche - Angebot freier Träger.
Bei dieser der
Diskussion zugrunde gelegten Variante liegt eine
Leistungsablehnung wegen einer anderweitigen Hilfemöglichkeit
vor. Eine anderweitigen Hilfemöglichkeit schließt einen
Anspruch auf staatliche Hilfe, sofern der Leistungsberechtigte
sie vorrangig ergreifen muss.
Im AsylbLG
findet sich hierzu keine ausdrückliche Regelung.
§ 3 Abs. 1 Satz
2 AsylbLG: Kann Kleidung nicht geleistet werden, so
kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen
vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden.
Diese Norm
bestimmt nur, was zu gelten hat, wenn Kleidung nicht geleistet
werden kann und betrifft also Variante 2. Ein Leistungsanspruch
gegen das Sozialamt wird durch § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht in Frage
gestellt. Die Auswirkungen eines (unentgeltlichen) privaten
Sachleistungsangebots (Variante 3) regelt die Vorschrift nicht.
Im
Geltungsbereich des BSHG wäre dies ein Thema des Selbsthilfe-
bzw. Subsidiaritäts-(Nachrang-grundsatzes der Sozialhilfe
(vgl. § 2 Abs.
1 BSHG: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst
helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen ... erhält.).
Der Nachrang-
bzw. Selbsthilfegrundsatz hat zwar auch im AsylbLG
Ausdruck gefunden. Z.B. § 7 AsylbLG: Einsatz von Einkommen und
Vermögen. Allerdings betrifft er dort aber nur Leistungen, auf
die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. § 7 Abs. 3 AsylbLG) Außerdem
führt er nicht zu einem Leistungsausschluss, sondern nur zur Überleitungsbefugnis
des öffentlichen Leistungsträgers analog § 90 BSHG. Vergleiche.
z.B. auch § 203 Abs. 1 Satz 1 SGB III - Arbeitslosenhilfe
-. Danach stehen Leistungen des Arbeitsamtes im Falle des
Bestehens von Leistungsansprüchen gegen Dritte in dessen
Ermessen.
Das AsylbLG enthält
keine Regelung, nach der eine Leistung wegen realisierbarer Ansprüche
gegen Dritte abgelehnt werden kann, weil der Anspruch gegen den
Dritten ein bereites Mittel zur Selbsthilfe Auch
fehlt eine Vorschrift, die in Fällen unentgeltlicher
Hilfeangebote Dritter Ansprüche begrenzt.
Trotzdem ließe
sich eine Anspruchsbegrenzung begründen, wenn der Das
sozialhilferechtliche Selbsthilfegrundsatz übertragbar wäre,
weil er einem allgemeinen Rechtsgedanken entspringt, der
besagt, dass Bedürftige vorrangig unentgeltliche Hilfe Dritter
in Anspruch nehmen müssen, auch wenn sie keinen
Rechtsanspruch auf diese Hilfe haben. Ein solcher allgemeiner
Rechtsgedanke ist aber nicht belegbar. Die zeigt der Blick auf
andere bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen wie z.B. § 193
Abs. 2 SGB III: Definition fehlender Bedürftigkeit in Bezug auf
Arbeitslosenhilfe.
Weil beide
Rechtsmaterien grundsätzliche unterschiedlich sind, können die
sozialhilferechtlichen Strukturprinzipien nicht auf das
AsylbLG übertragen werden. Ausnahme ist § 2 AsylbLG. (Vgl.
zur Geltung des Nachranggrundsatzes bei § 2 AsylbLG Hohm in GK-AsylbLG,
Stand: Mai 1999, § 2 Rn. 115 f. mit weit. Nachweisen)
Vor allem ist die
Konzeption des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes von der
Konzeption des AsylbLG grundverschieden. Der Nachranggrundsatz lässt
staatliche wirtschaftliche Hilfe nur das unterste Netz der
sozialen Sicherheit sein, das erst einsetzt, wenn ein menschenwürdiges
Lebens ohne solche Hilfe nicht mehr gesichert werden kann. Das
heißt jedermann muss, bevor er staatliche Hilfe in Anspruch
nimmt, auf seine eigenen Ressourcen zurückgreifen, aber kann
seine Lebensumstände frei gestalten. Das AsylbLG dagegen bedient
sich, um seine Ziele zu erreichen, vielfältiger Einschränkungen
der Lebensführung der Asylbewerber wie z.B. Freizügigkeitsbeschränkungen,
Sachleistungsprinzip usw.
Aus dieser Sicht
ist im Anwendungsbereich des § 3 AsylbLG der Verweis
auf karitative Leistungsangebote unzulässig. Nur
die freiwillige Inanspruchnahme solchen Angebots
macht staatlicher Leistungen nicht mehr notwendig und
schließt mangels Bedarfs auch nach AsylbLG einen Anspruch auf
Deckung des Bekleidungsbedarfs aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1: Der
notwendige Bedarf ....).
§ 21 Abs. 1 a
BSHG
(1a) Einmalige
Leistungen werden insbesondere zur
1.
Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht
kleinem Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem
Anschaffungspreis,
2.
Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen,
3.
Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler,
4.
Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang,
5.
Instandhaltung der Wohnung,
6.
Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und
von höherem Anschaffungswert sowie
7.
für besondere Anlässe
gewährt.
(1b) Die
Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über den Inhalt, den Umfang, die
Pauschalierung und die Gewährung der einmaligen Leistungen.
Die
Arbeitsanweisung 1/2000 sieht auch eine Eigenbeteiligung
von Hilfeempfängern vor (I Abs. 5 Satz 2). Sie lässt allerdings
im Unklaren, ob sie anrechenbares Einkommen oder Vermögen
umschreibt oder ob es auch um einen Eigenbeitrag von
Hilfeempfängern unterhalb der Einkommensgrenze gehen soll.
Wäre diese
weitgehende Bedeutung rechtmäßig?
Lösungsansätze:
Eine gibt keine Rechtsgrundlage
um einen Anspruch durch Eigenbeteiligung unterhalb der
Einkommensgrenze und außerhalb von § 85 BSHG zu begrenzen.
Insbesondere ist bisher keine RechtsVO zu § 21 b BSHG ergangen.
Maßgeblich ist daher die Auslegung von § 21 a BSHG aus den
Strukturprinzipien der Sozialhilfe. Folgende Argument
sind in der Auslegung zu berücksichtigen:
Pro (Eigenbeteiligung):
Der Wortlaut des § 21 Abs. 1 a BSHG von nicht
geringem Anschaffungspreis, in nicht kleinem Umfang
oder von höherem Anschaffungswert, kann so
verstanden werden, als hieße es dort: ... soweit über
einen geringen Anschaffungspreis, kleinen Umfang usw.
hinausgehend. Diese Wortlautargumentation kann
allerdings von vornherein nur für die Abs. 1 a Nr. 1, 4 und 6
gelten (d.h. keine Eigenbeteiligung beispielsweise bei Nr. 2 oder
Nr. 3!)
Contra:
Dem Wortlaut des Gesetzes wird Gewalt angetan, wenn ein
nicht geringer Anschaffungspreis usw. in Höhe eines
überschießenden geringen Betrages als geringer
Anschaffungspreis usw. angesehen würde. Das Gesetz kennt
auch nach seiner Systematik (Bedarfsdeckungsgrundsatz) Kostenzuschüsse
nur, wo sie ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. § 3 Abs.
1 Satz 2 RegelsatzVO: Soweit die Aufwendungen ... den ...
angemessenen Umfang übersteigen ....), der
Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt keine nur teilweise
Bedarfsdeckung zu.
Pro: Der (Teil-)Bedarf
ist in geringem Umfang usw. durch
Regelsatzleistungen gedeckt. Soweit der Bedarf gedeckt ist,
sind Ansprüche auf Sozialhilfe erfüllt.
Contra:
Bedarfsdeckung i.S. des BSHG ist stets auf einen sächlichen
Bedarfs oder eines Bedarfs an persönlicher Hilfe gerichtet,
nicht aber auf Geldhaben (s. dazu Rothkegel, Die
Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 17). Der Regelbedarf
(§ 1 Abs. 1 RegelsatzVO) besteht dementsprechend in einem
gegenständlich anderen Bedarf als ein einmaliger Bedarf. Der
Bedarf nach § 21 Abs. 1 a BSHG ist aus dem Regelbedarf
herausgenommen bzw. ihm gesetzessystematisch
entgegengesetzt.
Darum:
-
Einerseits keine einmaligen Leistungen für Regelbedarf,
-
andererseits keine laufenden Leistungen für einmaligen
Bedarf (soweit nicht Gesetz oder RegelsatzVO die Gewährung
laufender Leistungen vorsehen, § 1 Abs. 2 RegelsatzVO (Link zu
zur Abgrenzung laufende/einmalige Leistungen);
-
Rückgriff auf Regelsatzbestandteile für Bedarfsgegenstände außerhalb
des Regelbedarfs ausgeschlossen:, weil ein geschlossenes
System des Regelsatzsystems existiert (BVerwGE
87, 212 <212> - Kinderspielzeug - zur Rechtslage vor Einfügung
von § 21 Abs. 1 a BSHG);
-
einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 a müssen den gesamten
jeweiligen einmaligen (Sach-)Bedarf decken.
Stellungnahme:
Die Gegenmeinung
riskiert im Ergebnis eine Bedarfsunterdeckung: Bei
Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 1 a BSHG würde eine
Eigenbeteiligung u.U. mehrfach gefordert werden können. Das könnte
zu einer Überfrachtung des Regelsatzes führen, aus dem ohnehin
schon die Bedarfsgegenstände von geringem Anschaffungspreis usw.
finanziert werden müssen. Deren Bedarf würde um die geringen
usw. Bedarfsanteile bei Bedarfsgegenständen von nicht geringem
Anschaffungspreis usw. vermehrt. Damit würde die Eignung der
Regelsätze zur Bedarfsdeckung in Frage gestellt.
Pro: Bei
Regelsatzfestsetzung ist das Verbrauchsverhalten von Beziehern
niedriger Einkommen maßgeblich (Einkommens- und
Verbrauchsstichproben - EVS -, vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 BSHG).
Das Verbrauchsverhalten umfasst auch die Beschaffung von Gegenständen
von nicht geringem Anschaffungspreis.
Contra: Einmalige
Leistungen sind bei Umsetzung des sog. Abstandgebotes (§
22 Abs. 4 BSHG) ebenfalls einkalkuliert.
Pro:
Eigenbeteiligung im Rahmen von § 21 Abs. 2 Satz 1 BSHG (
... aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen
kann) zulässig.
Contra: eigene
Kräfte und Mittel meint nicht Regelsatzleistungen,
sondern eigenes Einkommen und/oder Vermögen. Einkommenseinsatz
sind abschließend geregelt. Der Einsatz von Einkommen unterhalb
der Einkommensgrenze ist in § 85 BSHG speziell geregelt.
Regelsatzleistungen sind kein Einkommen im Sinne von
§ 85 BSHG (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG), Gleichsetzung von eigene(m)
Einkommen (Regelsatz) unzulässig.
Ergenbis: Das
Forum vertritt die Meinung, dass ein Einsatz von Teilen des
Regelsatzes für Bedarf nach § 21 Abs. 1 a BSHG nicht verlangt
werden darf. Erwogen wurde, im Rahmen einer Verlautbarung
zur Arbeitsanweisung 1/2000 (s. o. zu 1.) die Aufnahme eines
entsprechenden, klarstellenden Hinweises in die Arbeitsanweisung
anzuregen.
(Aus Protokoll Nr.
8 zum Treffen vom 18. Oktober 2000, TOP 4)
Literaturhinweis:
Christian Müller, Der Rückgriff gegen Angehörige von
Sozialhilfeempfängern, 3. Aufl. 2000, 39,80 DM, ISBN 3-7890-6574
Auch zu diesem
TOP gab eine Änderung von Verwaltungsvorschriften Anlass.
Nr. 18 Abs. 1
der Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von
Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin vom
21. 06. 2000 bestimmt nunmehr:
Voraussetzung
für den Übergang von Ansprüchen ist, dass der Anspruch gegen
einen Dritten im Zeitpunkt der Sozialhilfegewährung fällig und
seinem Wesen nach geeignet ist, die Notlage abzuwenden bzw. den
Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe zu befähigen. Bei der
Zeitraumidentität kommt es nicht darauf an, dass die Ansprüche
gegen einen Dritten für einen mit dem Bedarfszeitraum
identischen Zeitraum bestimmt sind. Insoweit sind auch solche in
der Vergangenheit entstandenen Ansprüche gegen Dritte überleitungsfähig,
die im Zeitpunkt der Hilfegewährung noch nicht erfüllt sind.
Auch diese
Regelung geht auf neueste Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zurück: Durch Urteil vom 28. 10. 1999
- BVerwG 5 C 28.98 - (BVerwGE 110, 5) ist entschieden worden,
dass § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ... auch die Überleitung
von Ansprüchen (ermöglicht), die schon vor der Leistung von
Sozialhilfe fällig geworden, aber im Zeitpunkt der Überleitung
noch nicht erfüllt sind.
Das BVerwG wendet
sich hiermit gegen Urteile, die für die Rechtmäßigkeit einer
Überleitungsanzeige verlangten, dass der überzuleitenden
Anspruch und der Sozialhilfeanspruch gleichartig sind und
gleichzeitig bestehen. Diese Ansicht stützte sich auf den
Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG (Anspruch gegen einen
anderen ... für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird).
Das BVerwG (a.a.O.,
S. 9) hat demgegenüber Zeitraumidentität nur
in dem Sinne gefordert, dass der Anspruch des Hilfeempfängers
gegen den Dritten als Einkommen und/oder Vermögen in der Zeit
des sozialhilferechtlichen Bedarfs verfügbar sein müsse.
Dagegen kommt es nicht darauf an, ob diese Mittel für einen mit
dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestimmt
sind.
Entstehungsgrund
und Beschaffenheit des Anspruchs des Hilfeempfängers gegen den
Dritten waren für das Gericht unerheblich, wegen des Grundsatzes
der Faktizität. Vielmehr war alleinentscheidend, ob
der Anspruch gegen den Dritten im Zeitpunkt der
Sozialhilfeleistung fällig ist und seinem Gegenstand nach
geeignet ist, die Notlage abzuwenden bzw. den Hilfebedürftigen
zur Selbsthilfe ... zu befähigen (BVerwG, a.a.O., S. 8).
Anders verhält es sich bei § 91 BSHG, da dieser nur
zivilrechtliche Unterhaltsansprüche betrifft.
Der
Sozialhilfeanspruch einer alleinerziehenden Mutter, die mit ihrem
Kind unter 6 Jahren im Haushalt ihrer Mutter wohnt, wird um einen
(fiktiven) Unterhaltsbeitrag ihrer Mutter gekürzt, obwohl §
91 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, zweite Alternative BSHG einen
Anspruchsübergang in solchen Fällen ausschließt.
³Der Übergang
des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn der
Unterhaltspflichtige zum Personenkreis des § 11 Abs. 1 oder des
§ 28 gehört oder der Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger
im zweiten oder in einem entfernteren Grade verwandt ist;
gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten
Grades einer Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr
leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.
Der Fall hat es
in sich: Es muss unterschieden werden, zwischen den
Voraussetzungen eines Anspruchsübergangs (nach § 91 Abs. 1
BSHG) und einer Einschränkung des Sozialhilfeanspruchs auf
Grund vermuteter Drittleistungen in einer Haushaltsgemeinschaft (nach
§ 16 BSHG). Der Anspruch geht vom Sozialhilfeempfängers
auf den Sozialhilfeträger über. Das Sozialamt muss den
Unterhaltsanspruch gegen den Drittverpflichteten notfalls vor den
Zivilgerichten geltend machen. Trotzdem bleibt das Sozialamt aber
zur Sozialhilfeleistung in ungekürztem Umfang verpflichtet.
Zwischen
dem Umfang und den Grenzen der - zivilrechtlichen - Unterhaltspflicht
z.B. von Großeltern und dem Ausschluss eines Anspruchsübergangs
auf Grund Sozialhilferechts (§ 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG) besteht
ein Unterschied. Dies ist schwer zu verstehen.. Deswegen wird das
Thema Übergang und Überleitung von Ansprüchen gegen
Drittverpflichtete (§§ 90, 91 BSHG), und das Thema Haushaltsgemeinschaft
(§ 16 BSHG) und eheähnliche Gemeinschaft (§ 122 BSHG)
durch Fallbeispiele vertieft.
(Aus dem
Protokoll Nr. 9 zum Treffen vom 15. November 2000,
TOP 3
Die §§ 90 ff.
BSHG (Verpflichtungen anderer) haben die Aufgabe, den
Nachrang der Sozialhilfe nachträglich herzustellen.
Dies wird insbesondere deutlich in § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG
deutlich:
§ 2 Abs. 2 Satz 1
BSHG: Verpflichtungen anderer, besonders
Unterhaltspflichtiger ... , werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Das BSHG kennt
hierzu zwei nach Rechtstechnik und Voraussetzungen sehr
unterschiedliche Wege, um diese Aufgabe zu erfüllen:
Der Sozialhilfeträger
verlangt auf Grund eines eigenen, unmittelbaren (originären)
Anspruchs wegen geleisteter Sozialhilfeaufwendungen vom
Dritten Kostenersatz oder einen Kostenbeitrag, nachdem
ungekürzt geleistet hat, obwohl er prinzipiell nur nachrangig zu
leisten braucht.
Beispiele:
(Kostenersatzpflicht
wegen schuldhafter Herbeiführung von Sozialhilfebedürftigkeit)
Voraussetzungen:
-
sozialwidriges Verhalten (vgl. BVerwGE 51, 61
<63>; 109, 331- Kündigung einer Krankenversicherung -) ist
nicht gleichbedeutend mit rechtswidrigem Verhalten.
Rechtswidriges Verhalten hat zur Folge, dass die Hilfebewilligung
nach § 45 SGB X zurückgenommen werden könnte und der Hilfeempfänger
sie nach § 50 SGB X erstatten muss. Sozialwidriges Verhalten ist
auch nicht mit Verhalten im Sinne von § 25 Abs. 2 BSHG (unwirtscvhaftliches
Verhalten) gleichbedeutend. Vielmehr umfasst sozialwidriges
Verhalten einen weiteren Tatbestand: Das Verhalten muss nicht
rechtswidrig sein, sondern ist auch dann schon gegeben, wenn die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 nicht vorliegen. Das heißt
dann, wenn eine Leistungskürzung zulässig gewesen wäre.
-
Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
(§ 45Abs. 2 Nr. 3 SGB X);
-
Vollendung des 18. Lebensjahres;
-
Kausalität zwischen Verhalten des Betreffenden (Hilfeempfängers
oder Dritten) und Sozialhilfeleistung
(Aufwendungsersatz
durch Personen der Einsatzgemeinschaft bei übersteigendem
Einkommen oder Vermögen)
(Kostenbeitrag zu
erweiterter Hilfe in besonderen Lebenslagen)
Das Sozialamt
erhebt Ansprüche gegen den Dritten, die er von der
Rechtsposition des Hilfeempfängers ableitet (derivative
Ansprüche). Dies nennt man Anspruchsüberleitung oder
auch gesetzlicher Anspruchsübergang.
Beispiele
(Anspruchsüberleitung
durch Überleitungsanzeige) gilt für alle Geldleistungsansprüche
mit Ausnahme der Ansprüche nach § 91 BSHG (lex specialis!)
Voraussetzungen:
-
Fehlen von Negativevidenz: Rechtmäßigkeit der Überleitung
hängt nicht davon ab, ob der übergeleitete Anspruch auch
wirklich besteht; das Bestehen des Anspruchs ist nur auf
Offensichtlichkeit des Nichtbestehens zu überprüfen;
-
Zeitraumidentität zwischen Sozialhilfeleistung und
Anspruch gegen Dritten (§ 90 Abs. 1 Satz 1: ... für die
Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen
anderen ...; vgl. BVerwGE 110, 5);
-
Kausalität zwischen Nichterfüllung des Anspruchs durch
den Drittenund Sozialhilfeleistung.
(gesetzlicher
Anspruchsübergang - cessio legis - )
Diese Norm gilt
nur für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche (vgl.
demgegenüber z.B. BVerwGE
82, 319 <320>
- Entbindungskosten -; 90, 245 - Anspruch auf Schenkungsrückgewähr
-;
110, 5 -
Leibgedings, Altenteilsvertrag -).
Sie enthält
zahlreiche Sonderregelungen und Einschränkungen, z.B
-
Nur Verwandte ersten Grades, die nach dem BGB
unterhaltspflichtig sind, können herangezogen werden. So sind
Personen aus einer Einsatzgemeinschaft nach §11
Abs. 1 oder aus dem Kreis nach § 28, Großeltern und
Enkelkinder, Eltern einer Schwangeren oder alleinerziehenden
Mutter nach § 91 Abs. 1 Satz 3 ausgenommen;
-
Gleichbehandlung mit dem Hilfeempfänger (Abs. 1 Satz 2).
Der Unterhaltsverpflichtete soll nicht in höherem Maße zu den
Kosten der Hilfe herangezogen werden, als der Hilfeempfänger
selbst: Erfordernis einer Vergleichsberechnung;
-
Negativevidenz (wie bei § 90 BSHG, s.oben); Rechtmäßigkeit
der Überleitung hängt nicht davon ab, ob der übergeleitete
Anspruch auch wirklich besteht; das Bestehen des Anspruchs ist
nur auf Offensichtlichkeit des Nichtbestehens zu überprüfen. Über
wirkliches Bestehen des Unterhaltsanspruchs entscheiden die
Familiengerichte.
Wenn der
Unterhaltsanspruch nicht unter § 91 BSHG fällt (z.B.
Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten!), kommt eine Überleitung
nach § 90 BSHG in Betracht.
Soweit § 91
BSHG eingreift, ist der Unterhaltsanspruch kein bereites
Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG, denn der Anspruchsübergang
findet kraft Gesetzes statt (cessio legis). Das heißt dem
Hilfeempfänger steht der Anspruch nicht (mehr) zu. Das Sozialamt
hat daher nicht - wie nach § 90 BSHG - die Wahl, ob er (ggf. auf
dem Zivilrechtsweg) aus dem Unterhaltsanspruch vorgehen oder den
unterhaltsberechtigten Hilfeempfänger darauf verweisen will,
dies zu tun. Eine Kürzung der Hilfe nach § 2 Abs.1 BSHG
im Umfang eines Anspruchsübergangs nach § 91 BSHG wäre daher unzulässig!
Ist der Anspruch
nach § 90 BSHG durch Verwaltungsakt (vgl. § 90 Abs. 3
BSHG) übergeleitet, darf ebenso wenig auf § 2 Abs. 1 BSHG
verwiesen werden. Auch hier steht der Anspruch dem Hilfeempfänger
ab Zugang der Überleitungsanzeige nicht mehr zu. Allerdings kann
der Sozialhilfeträger den Anspruch zur gerichtlichen
Geltendmachung rückübertragen, § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG. Davon
unberührt bleibt die Pflicht, die Hilfe ungekürzt zu leisten.
Soweit ein
Anspruch zwar unter § 91 BSHG fällt, sein gesetzlicher Übergang
auf den Sozialhilfeträger aber nach Absatz 1 bis 3 ausgeschlossen
ist, bleibt der Anspruch trotzdem bestehen. Wenn § 91 BSHG den
Übergang des Anspruchs einschränkt oder ausschließt, bedeutet
das nicht, dass ein entsprechender Anspruch nach BGB nicht
bestünde. Deshalb ist es zulässig, eine Unterhaltsverpflichtung
trotzdem zu berücksichtigen, obwohl (bzw. gerade weil) sie nicht
zu einem Anspruchsübergang nach § 91 BSHG führt. Das ist z.B.
der Fall wenn eine zur Haushaltsgemeinschaft
gehörende Personen - etwa Großeltern - unter eine der Einschränkungen
des § 91 BSHG fallen. Möglichkeiten die Verpflichtung zu berücksichtigen
sind:
-
nach § 16 BSHG zu vermuten, dass in der
Haushaltsgemeinschaft Leistungen fließen,
-
das Einkommen oder Vermögen von Personen der Einsatzgemeinschaft
im Sinne von § 11 Abs. 1 BSHG um ihre
gesetzliche Unterhaltspflicht zu bereinigen
-
den Hilfesuchende im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG
darauf zu verweisen, auf Erfüllung solcher Pflichten zu drängen
usw.
(aus dem
Protokoll Nr. 10 zum Treffen vom 29. November 2000, TOP 1)
Wird die
Ausschlussregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG (kein
Anspruchsübergang bei unbilliger Härte) unterlaufen, wenn das
Sozialamt Hilfesuchende im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf
Unterhaltsansprüche verweisen darf, deren Übergang auf den
Sozialhilfeträger nach § 91 BSHG ausgeschlossen ist?
Lösungsansätze:
Das gesetzliche Ziel von § 91 ist, das der Hilfesuchende - z.B. im Interesse des Familienfriedens - davon entlastet werden soll, den Unterhaltsanspruch selbst einfordern zu müssen. Das Sozialamt nimmt ihm einen solchen Bittgang ab. Andererseits soll das Sozialamt soll nicht im Wege durch den Anspruchsübergang in Familienangelegenheiten hineingedrängt werden. Deshalb sieht § 91 Ausnahmen vor, wann Anspruche nicht auf das Sozialamt übergehen sollen. Von diesen Ausnahmen bleibt aber das Bestehen von Unterhaltsansprüchen und auch der prinzipielle Nachrang der Sozialhilfe gegenüber Unterhalts