Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember
2000
2043
Funftes
Gesetz
.zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Vom 27.
Dezember 2000
.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
.
Artikel 1
. Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. lS.
581, 2088, 1977 l S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBI. I S. 1253),
wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie
folgt gefasst:
Arbeitsentgelt. Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf
den Entlassungszeitpunkt".c
2. § 43 wird wie folgt gefasst:
,,§43
Arbeitsentgelt,
Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellungauf den
Entlassungszeitpunkt
(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch
Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die
auch als Urlaub aus der.Haft {Arbeitsurlaub) genutzt oder
auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet wer-
den kann.
(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit,sonstige
Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach
§ 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt.Der
Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200
bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen
(Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste
Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann
nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen
und der Art der Arbeit gestuft werden.
75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann
unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen
des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht.genügen.
(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische
Beschäftigung aus. erhalt er ein Arbeitsent-
gelt, soweit dies der Alt seiner Beschäftigung undseiner
Arbeitsleistung entspricht.
(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich
bekannt zu geben.
(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend
eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder
eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs.1 Satz 2 ausgeübt,
so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der
Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt.
Durch Zeiten. in denen der Gefangene ohne
sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang. Urlaub
aus der Haft. Freistellung von der Arbeits-
pflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der
'Arbeitsleistung gehindert ist, wird die
Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von
weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung
nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft
gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5
und § 14 gelten entsprechend.
(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1
oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung
nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt
werden, so wird die Freistellung nach
Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des
Gefangenen angerechnet.
(10)
Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,
1. soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder
Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlas-
sungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Resteseiner
Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwah-
rung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des
Gerichts bis zur Entlassung ver-
bleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist.
3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer
Aussetzung der Vollstreckung des Restes
einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur
Bewährung die Lebensverhältnisse
des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für
ihn zu erwarten sind, die Voll-
streckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4. wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der
Vollstreckung abgesehen wird,
5. wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen
wird.
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 1 0 ausgeschlossen
ISt, erhält der Gefangene bei seiner Ent-
lassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als
Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach
den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44
gewährten Ausbildungsbeihilfe.
Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der
Entlassung ist der Anspruch nicht verZinslich, nicht
abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem
eine Anrechnung nach Absatz 1 0 Nr. 1 ausge-
schlossen ist. wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung
von jeweils zehn Jahren der lebenslangen
Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§
52) gutgeschrieben. soweit er nicht vor diesem
Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des
Strafgesetzbuches gilt entsprechend."
2044
Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember
2000 . -
.
3.
In § 44 Abs. 2 werden die Wörter ,,§ 43 Abs. 1 und 2"durch
die Wörter ,,§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt.
4. § 121 Abs.5 wird wie folgt gefasst
,,(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109 ff.
kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach §
43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes {§ 47) in Anspruch
genommen werden."
5. § 133 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz
der Eckvergütung nach § 43 Abs. im
Monat nicht unterschreiten." .
6. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 43 Abs. 1 und 2"
durch die Wörter ,,§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt.
b)
Folgender Satz wird angefügt:,,§ 43 Abs. 5 bis 11 gilt
entsprechend."
7.
§ 177 wird wie folgt gefasst:
,,§ 177 Untersuchungshaft
Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene
Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus,so erhält er ein
nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes
Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend
von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckver-
gütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge
und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz
1 und 2 entsprechend."
8.
§ 199 Abs. 1 wird wie folgt geändert .
a) In Nummer 2 wird § 47 Abs. 1 wie folgt gefasst:
,,(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz
geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich
(Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§22
Abs.1) oderanderweitig verwenden..
b) In Nummer 4 wird § 93 Abs.2 wie folgt gefasst:,,(2)
Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den
dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach §43Abs.2 übersteigender
Teil desHausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden."
9. § 200 wird wie folgt gefasst:
,,§ 200
Höhe des Arbeitsentgelts
Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom
Hundert de~ Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen."
, Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
In § 454 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBI. I
S. 1253) geändert worden ist, wird dem Absatz 1 folgender Satz
angefügt:
"Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung
nach §43Abs.10 Nr.3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen
wird." .
Artikel
3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Das
vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im
Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin,
den 27. Dezember 2000
Für
den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kurt Beck
Der
Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die
Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin