Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2000

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 Funftes Gesetz
 .zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Vom 27. Dezember 2000

 .
 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
 das folgende Gesetz beschlossen:
 .
 Artikel 1
 . Änderung des Strafvollzugsgesetzes

 Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. lS.  581, 2088, 1977 l S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBI. I S. 1253),

wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:
Arbeitsentgelt. Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt".c
 2. § 43 wird wie folgt gefasst:

,,§43

 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellungauf den Entlassungszeitpunkt

 (1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die
 auch als Urlaub aus der.Haft {Arbeitsurlaub) genutzt  oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet wer-
 den kann.

 (2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit,sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach
 § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt.Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200
 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen
 (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann
 nach einem Stundensatz bemessen werden.

 (3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden.
 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen
 des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht.genügen.

 (4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus. erhalt er ein Arbeitsent-
 gelt, soweit dies der Alt seiner Beschäftigung undseiner Arbeitsleistung entspricht.

 (5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

 (6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder
 eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs.1 Satz 2  ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der
 Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten. in denen der Gefangene ohne
sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang. Urlaub aus der Haft. Freistellung von der Arbeits-
pflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der 'Arbeitsleistung gehindert ist, wird die
 Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

 (7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft
gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.

 (8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

 (9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung
 nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach
Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,

 1. soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlas-
 sungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,

 2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Resteseiner Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwah-
rung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung ver-
bleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist.

 3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes
 einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse
 des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Voll-
 streckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,

 4. wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,

 5. wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

 (11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 1 0 ausgeschlossen ISt, erhält der Gefangene bei seiner Ent-
 lassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe.
 Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verZinslich, nicht
 abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 1 0 Nr. 1 ausge-
 schlossen ist. wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen
 Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben. soweit er nicht vor diesem
 Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend."

 

 

 

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 .

 3. In § 44 Abs. 2 werden die Wörter ,,§ 43 Abs. 1 und 2"durch die Wörter ,,§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt.
 4. § 121 Abs.5 wird wie folgt gefasst

 ,,(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109 ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes {§ 47) in Anspruch genommen werden."

 5. § 133 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

 ,,(2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. im
 Monat nicht unterschreiten." .

6. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 43 Abs. 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 43 Abs. 2 und 3" ersetzt.

 b) Folgender Satz wird angefügt:,,§ 43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend."

7. § 177 wird wie folgt gefasst:


 ,,§ 177 Untersuchungshaft
 Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus,so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckver-
gütung). § 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend."

 8. § 199 Abs. 1 wird wie folgt geändert .


 a) In Nummer 2 wird § 47 Abs. 1 wie folgt gefasst:
 ,,(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich
 (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§22 Abs.1) oderanderweitig verwenden..
 b) In Nummer 4  wird § 93 Abs.2 wie folgt gefasst:,,(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach §43Abs.2 übersteigender Teil desHausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden."

 9. § 200 wird wie folgt gefasst:
 ,,§ 200
 Höhe des Arbeitsentgelts
 Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert de~ Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen."

 , Artikel 2
 Änderung der Strafprozessordnung

 In § 454 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBI. I S. 1253) geändert worden ist, wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
 "Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach §43Abs.10 Nr.3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird." .

 Artikel 3
 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 27. Dezember 2000

 Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
 Kurt Beck

Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin der Justiz
 Däubler-Gmelin