BSHG
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Bundessozialhilfegesetz
(BSHG)
Vom
30.6.1961, BGBl I S. 815, 1875
BGBl
III 2170-1
In
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.3.1994, BGBl I S. 646, 2975
Zuletzt
geändert durch Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und
anderer Gesetze vom 22.12.1999, BGBl I S. 2671
30.6.1961
Abschnitt
1
Allgemeines
§ 1 Inhalt und Aufgabe der
Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum
Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.
(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger
der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde
des Menschen entspricht. 2Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich
befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach
seinen Kräften mitwirken.
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich
selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen,
besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, besonders
Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen,
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Auf
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die jedoch
kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil
nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
§ 3 Sozialhilfe nach der
Besonderheit des Einzelfalles
(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe
richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem
nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und
den örtlichen Verhältnissen. 2Wird die Leistung an den
Hilfeempfänger durch eine Einrichtung erbracht, ist durch die
Vereinbarungen nach Abschnitt 7 zu gewährleisten, daß diese
Leistung den Grundsätzen des Satzes 1 entspricht.
(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich
auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden,
soweit sie angemessen sind. ²Wünschen des Hilfeempfängers, die
Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen werden, wenn dies
nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil
andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn
mit der Anstalt, dem Heim oder der gleichartigen Einrichtung
Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen. 3Der Träger der
Sozialhilfe braucht Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung
mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger
in einer solchen Einrichtung untergebracht werden, in der er
durch Geistliche seines Bekenntnisses betreut werden kann.
§ 3a Vorrang der offenen Hilfe
Die erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich
außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen
zu gewähren. 2Dies gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre
Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen
Mehrkosten verbunden ist. 3Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind
die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände
angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Anspruch auf Sozialhilfe
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch,
soweit dieses Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist. 2Der
Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet
werden.
(2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist
nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses
Gesetz das Ermessen nicht ausschließt.
§ 5 Einsetzen der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger
der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt
wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger
der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im
Einzelfall bekannt, daß Sozialhilfe beansprucht wird, so sind
die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der
Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich
mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. 2Ergeben
sich daraus die Voraussetzungen für die Gewährung, ist für das
Einsetzen der Sozialhilfe die Kenntnis der nicht zuständigen
Stelle maßgebend.
§ 6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende
Hilfe
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt
werden, wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz
oder teilweise abgewendet werden kann. 2Die Sonderbestimmung des
§ 36 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach
Beseitigung einer Notlage gewährt werden, wenn dies geboten ist,
um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. 2Die
Sonderbestimmung des § 40 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
§ 7 Familiengerechte Hilfe
Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die
besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berücksichtigt
werden. 2Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie zur
Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen.
§ 8 Formen der Sozialhilfe
(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche
Hilfe, Geldleistung oder Sachleistung.
(2) Zur persönlichen Hilfe gehört außer
der Beratung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen
Angelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen oder
Personen wahrzunehmen ist. 2Wird Beratung in sonstigen sozialen
Angelegenheiten auch von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
wahrgenommen, ist der Ratsuchende zunächst hierauf hinzuweisen.
§ 9 Träger der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen
Trägern gewährt.
§ 10 Verhältnis zur freien
Wohlfahrtspflege
(1) Die Stellung der Kirchen und
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände
der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben
und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei
der Durchführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden
der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und dabei deren
Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben
achten.
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet
sein, daß sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien
Wohlfahrtspflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirksam ergänzen.
2Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien
Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der
Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die
freie Wohlfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der
Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen;
dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen.
(5) Die Träger der Sozialhilfe können
allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen
die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände
mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. 2Die Träger
der Sozialhilfe bleiben dem Hilfesuchenden gegenüber
verantwortlich.
Abschnitt
2
Hilfe
zum Lebensunterhalt
Unterabschnitt
1
Personenkreis,
Gegenstand der Hilfe
§ 11 Personenkreis
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren,
der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus
seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. 2Bei nicht
getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen
beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige
unverheiratete Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines
Elternteiles angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus
ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch
das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteiles
zu berücksichtigen. 3Das Einkommen und Vermögen der Eltern oder
des Elternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn eine
Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur
Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten
Fällen auch insoweit gewährt werden, als der notwendige
Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berücksichtigenden
Einkommen und Vermögen beschafft werden kann. 2In diesem Umfang
haben die in Absatz 1 genannten Personen dem Träger der
Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem
gewährt werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt
ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch einzelne für
seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht
verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann ein angemessener
Kostenbeitrag verlangt werden.
§ 12 Notwendiger Lebensunterhalt
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt
besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen
Lebens. 2Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens
gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und
eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der
notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den
durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf.
§ 13 Übernahme von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen
(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für
Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch als Mitglied einer Krankenkasse gelten, sind die
Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen, soweit die
genannten Personen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen.
2§ 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt insoweit nicht.
(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für
eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, soweit
sie angemessen sind; zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen
Krankenversicherung sind solche Beiträge zu übernehmen, wenn
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze
Dauer zu gewähren ist. 2§ 76 Abs. 2 Nr. 3 gilt insoweit nicht.
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2
Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, sind auch die
damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung zu übernehmen.
§ 14 Alterssicherung
Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch
die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene
Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung
sind zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht
zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
§ 15a Hilfe zum Lebensunterhalt in
Sonderfällen
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen,
in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von
Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur
Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist. ²Sie soll gewährt werden, wenn sie
gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit
einzutreten droht. ³Die Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter
oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die
zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht
sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist hiervon schriftlich zu
unterrichten. 4Geldleistungen können als Beihilfe oder als
Darlehen gewährt werden.
(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung
von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach
§ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, so teilt das Gericht
dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von
diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1
bestimmten Aufgaben unverzüglich
1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe des monatlich zu entrichtenden Mietzinses,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietzinsrückstandes und der
geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits
bestimmt ist,
mit. ²Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit
mitgeteilt werden. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn die
Nichtzahlung des Mietzinses nach dem Inhalt der Klageschrift
offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
4Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke
der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
verwendet werdenen 1 bis 4.
²
¹
§ 15b Darlehen bei vorübergehender
Notlage
Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können
Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. ²Darlehen an
Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 11 Abs. 1
Satz ² können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam
vergeben werden.
§ 16 Haushaltsgemeinschaft
Lebt ein Hilfesuchender in
Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so
wird vermutet, daß er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt
erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet
werden kann. ²Soweit jedoch der Hilfesuchende von den in Satz 1
genannten Personen Leistungen zum Lebensunterhalt nicht erhält,
ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
§ 17 Beratung und Unterstützung
(1) Die Vermeidung und Überwindung von
Lebenslagen, in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
erforderlich oder zu erwarten sind, soll durch Beratung und
Unterstützung gefördert werden; dazu gehört auch der Hinweis
auf das Beratungsangebot von Verbänden der freien
Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe
und von sonstigen Stellen. ²Ist die weitere Beratung durch eine
Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen
geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. 3Angemessene
Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn
eine Lebenslage im Sinne des Satzes 1 sonst nicht überwunden
werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden.
4Die Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten
Abgeltung der Leistung der Schuldnerberatungsstelle oder anderer
Fachberatungsstellen erfolgen.
(2) Wenn zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit
ein besonderes Zusammenwirken des Hilfebedürftigen und des Trägers
der Sozialhilfe erforderlich ist, soll hierüber in geeigneten Fällen
eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden.
Unterabschnitt
2
Hilfe
zur Arbeit
§ 18 Beschaffung des
Lebensunterhalts durch Arbeit
(1) Jeder Hilfesuchende muß seine
Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und
seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der
Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. ²Hilfesuchende,
die keine Arbeit finden können, sind zur Annahme einer für sie
zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20 verpflichtet.
3Für Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis oder
Arbeitsberechtigung nicht erteilt werden kann, gilt Satz 2
entsprechend, wenn kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Arbeitsrechts begründet wird. 4Die Träger der Sozialhilfe und
die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, gegebenenfalls
auch die Träger der Jugendhilfe und andere auf diesem Gebiet tätige
Stellen sollen hierbei zusammenwirken.
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder
eine Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er körperlich
oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige
Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich
erschwert würde oder wenn der Arbeit oder der Arbeitsgelegenheit
ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. ²Ihm darf eine
Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vor allem nicht zugemutet werden,
soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde.
³Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr
vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn und
soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in
der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des Kindes in einer
Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften
des Achten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger
der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden
vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.
4Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem
Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines
Angehörigen auferlegt. 5Eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit ist
insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers
entspricht,
2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als
geringerwertig anzusehen ist,
3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter
entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder
Ausbildungsort,
4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen
Beschäftigungen des Hilfeempfängers.
(4) Soweit es im Einzelfall geboten ist,
kann auch durch Zuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch
sonstige geeignete Maßnahmen darauf hingewirkt werden, daß der
Hilfeempfänger Arbeit findet. Die Bestimmungen des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(5) Der Träger der Sozialhilfe soll
Hilfeempfänger zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei der
Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern. ²Zu
diesem Zweck kann dem Hilfeempfänger bei Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
ein Zuschuß bis zur Höhe des Regelsatzes für einen
Haushaltsvorstand und bis zur Dauer von 12 Monaten gewährt
werden. 3Von den Maßgaben des Satzes 2 kann befristet abgewichen
werden, soweit es zur Erprobung von Maßnahmen oder im Einzelfall
zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerechtfertigt
ist; die Erprobung von Maßnahmen ist unter Beteiligung des
Landes auszuwerten. 4Satz 3 tritt am 31. Dezember 2002 außer
Kraft.
§ 19 Schaffung von
Arbeitsgelegenheiten
(1) Für Hilfesuchende, insbesondere für
junge Menschen, die keine Arbeit finden können, sollen
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. ²Zur Schaffung und
Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten übernommen
werden. 3Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von vorübergehender
Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in
das Arbeitsleben geeignet sein.
(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit
zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm
entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum
Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für
Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich ist nur die Arbeit,
die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem
Zeitpunkt verrichtet werden würde. ²Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit
kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dadurch die
Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird oder
dies nach den besonderen Verhältnissen des Leistungsberechtigten
und seiner Familie geboten ist.
(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum
Lebensunterhalt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im
Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im
Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet.
²Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden jedoch
Anwendung.
(4) Bei der Schaffung und Erhaltung von
Arbeitsgelegenheiten sollen die Träger der Sozialhilfe, die
Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und gegebenenfalls
andere auf diesem Gebiet tätige Stellen zusammenwirken. ²In
geeigneten Fällen ist für den Hilfesuchenden unter Mitwirkung
aller Beteiligten ein Gesamtplan zu erstellen.
§ 20 Besondere
Arbeitsgelegenheiten
(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, die
Gewöhnung eines Hilfesuchenden an eine berufliche Tätigkeit
besonders zu fördern oder seine Bereitschaft zur Arbeit zu prüfen,
soll ihm für eine notwendige Dauer eine hierfür geeignete Tätigkeit
oder Maßnahme angeboten werden. 2§ 19 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Während dieser Tätigkeit werden dem
Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene
Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. ²§ 19 Abs. 3
gilt entsprechend.
Unterabschnitt
3
Form
und Maß der Leistungen
§ 21 Laufende und einmalige
Leistungen
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch
laufende und einmalige Leistungen gewährt werden.
(1a) Einmalige Leistungen werden
insbesondere zur
1.
Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen in nicht
kleinem Umfang und deren Beschaffung von nicht geringem
Anschaffungspreis,
2.
Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen,
3.
Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler,
4.
Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang,
5.
Instandhaltung der Wohnung,
6.
Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und
von höherem Anschaffungswert sowie
7.
für besondere Anlässe
gewährt.
(1b) Die Bundesregierung regelt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
den Inhalt, den Umfang, die Pauschalierung und die Gewährung der
einmaligen Leistungen.
(2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren,
wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum
Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen
Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. ²In diesem
Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das die in § 11
Abs. 1 genannten Personen innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6
Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe
entschieden worden ist.
(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt
auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung,
es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige Verwendung durch
oder für den Hilfeempfänger nicht möglich ist. ²Hilfeempfänger,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Barbetrag in
Höhe von mindestens 30 vom Hundert des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes. 3Für Hilfeempfänger, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in
ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des Barbetrages
fest. 4Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des
Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er einen zusätzlichen
Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert seines Einkommens, höchstens
jedoch in Höhe von 15 vom Hundert des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes. 5Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus
Versorgungsbezügen des öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem
regelmäßigem Einkommen kann anstelle des im Einzelfalle maßgebenden
Barbetrages ein entsprechender Teil dieser Einkünfte unberücksichtigt
gelassen werden.
§ 22 Regelbedarf
(1) Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt
außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen
werden nach Regelsätzen gewährt. ²Sie sind abweichend von den
Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des
Einzelfalles geboten ist.
(2) Die Landesregierungen setzen durch
Rechtsverordnung zum 1. Juli eines Jahres die Höhe der Regelsätze
im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 fest. ²Sie können
dabei die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage
von in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen
regionale Regelsätze zu bestimmen.
(3) Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß
der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. ²Die
Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen,
Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen.
3Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten
Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. 4Datengrundlage
ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. 5Die Bemessung ist
zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, sobald die
Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
vorliegen.
(4) Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten,
daß bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern
die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen für Kosten
von Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen und
unter Berücksichtigung des abzusetzenden Betrages nach § 76 Abs.
2a Nummer 1 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen
Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich
anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und
Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem
alleinverdienenden Vollzeitbeschäftigten bleiben.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Bemessung und
Fortschreibung. ²Die Regelsatzverordnung kann einzelne laufende
Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über
die Gestaltung Näheres bestimmen.
(6) Zum 1. Juli 1999 erhöhen sich die
Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ohne das in
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und ohne
Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern.
²Zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 erhöhen sich die Regelsätze
um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der
gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
§ 23 Mehrbedarf
(1) Für Personen, die
1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2.
unter 65 Jahren und erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung sind
und einen Ausweis nach § 4 Abs. 5 des
Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G besitzen, ist ein
Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes
anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf
besteht. ²Absatz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung
gilt für Personen weiter, für die zu diesem Zeitpunkt ein
Mehrbedarf nach dieser Vorschrift anerkannt war.
(1a) Für werdende Mütter nach der 12.
Schwangerschaftswoche ist ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des
maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall
ein abweichender Bedarf besteht.
(2) Für Personen, die mit einem Kind unter
7 Jahren oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren
zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,
ist ein Mehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden
Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein
abweichender Bedarf besteht; bei 4 oder mehr Kindern erhöht sich
der Mehrbedarf auf 60 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes.
(3) Für Behinderte, die das 15. Lebensjahr
vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein Mehrbedarf von 40 vom Hundert
des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im
Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. ²Satz 1 kann auch
nach Beendigung der in § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten Maßnahmen
während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer
Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(4) Für Kranke, Genesende, Behinderte oder
von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer
kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ist ein Mehrbedarf in
angemessener Höhe anzuerkennen.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist Absatz
1 Nr. 2 nicht anzuwenden. ²Im übrigen sind die Absätze 1 bis 4
nebeneinander anzuwenden; die Summe des insgesamt anzuerkennenden
Mehrbedarfs darf jedoch die Höhe des maßgeblichen Regelsatzes
nicht übersteigen.
§ 24 (weggefallen)
Unterabschnitt
4
Ausschluß
des Leistungsanspruchs, Einschränkung der Leistung, Aufrechnung
§ 25 [Ausschluß des
Leistungsanspruchs, Einschränkung der Leistung]
(1) Wer sich weigert, zumutbare
Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und
20 nachzukommen, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt. ²Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um
mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen.
3Der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren.
(2) Die Hilfe soll bis auf das zum
Lebensunterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden
1.
bei einem Hilfesuchenden, der nach Vollendung des 18.
Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen vermindert hat in der
Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung
der Hilfe herbeizuführen,
2.
bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein
unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
3.
für bis zu zwölf Wochen bei einem Hilfesuchenden,
a)
dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Eingliederungshilfe ruht oder erloschen ist, weil das Arbeitsamt
den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs
nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
festgestellt hat, oder
b)
der die in dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch genannten
Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die
das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungshilfe begründen.
(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß
die unterhaltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1
und 2 genannten Personen oder andere mit ihnen in
Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die Versagung
oder die Einschränkung der Hilfe mitbetroffen werden.
§ 25a Aufrechnung
(1) Die Hilfe kann bis auf das zum
Lebensunterhalt Unerläßliche mit Ansprüchen des Trägers der
Sozialhilfe gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn
es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz auf
Grund zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt,
die der Hilfeempfänger durch vorsätzlich oder grob fahrlässig
unrichtige oder unvollständige Angaben veranlaßt hat. ²Die
Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf zwei Jahre
beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf
Erstattung oder Schadensersatz kann erneut aufgerechnet werden.
(2) Eine Aufrechnung nach Absatz 1 kann auch
erfolgen, wenn nach § 15a Schulden für Verpflichtungen übernommen
werden, die durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an
den Hilfeempfänger bereits gedeckt worden waren.
(3) § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 26 Sonderregelung für
Auszubildende
(1) Auszubildende, deren Ausbildung im
Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des §§ 60
bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähig
ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. ²In
besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als
Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Auszubildende,
1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
keinen Anspruch au f Ausbildungsförderung oder auf Grund von §
64 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf
Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bemisst.
Abschnitt
3
Hilfe
in besonderen Lebenslagen
Unterabschnitt
1
Allgemeines
§ 27 Arten der Hilfe
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt
1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
(weggefallen)
3.
vorbeugende Gesundheitshilfe,
4.
Krankenhilfe, sonstige Hilfe,
4a.
Hilfe zur Familienplanung,
5.
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
6.
Eingliederungshilfe für Behinderte,
7.
(weggefallen)
8.
Blindenhilfe,
9.
Hilfe zur Pflege,
10.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
11.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
12.
Altenhilfe.
(2) Hilfe kann auch in anderen besonderen
Lebenslagen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher
Mittel rechtfertigen. ²Geldleistungen können als Beihilfe
oder als Darlehen gewährt werden.
(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer
Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt die
Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten
Lebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen nach
Abschnitt 2. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn Hilfe zur Pflege
nur deshalb nicht gewährt wird, weil entsprechende Leistungen
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden.
§ 28 Personenkreis
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen wird
nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem
Hilfesuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und,
wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern
die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach
den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. ²Das
Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils, bei dem
eine Hilfesuchende lebt, sind nicht zu berücksichtigen, wenn die
Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur
Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.
(2) Der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe
in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld steht, soweit die
Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode
demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet
hat.
§ 29 Erweiterte Hilfe,
Aufwendungsersatz
In begründeten Fällen kann Hilfe über §
28 hinaus auch insoweit gewährt werden, als den dort genannten
Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen
zuzumuten ist. ²In diesem Umfang haben sie dem Träger der
Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.
§ 29a Einschränkung oder
Aufrechnung der Hilfe
Die Hilfe kann bei einem Hilfeempfänger,
auf den die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 oder des § 25a
zutreffen, eingeschränkt oder aufgerechnet werden, soweit
dadurch der Gesundheit dienende Maßnahmen nicht gefährdet
werden.
Unterabschnitt
2
Hilfe
zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
§ 30
(1) Personen, denen eine ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet
ist, kann Hilfe gewährt werden. ²Die Hilfe soll dazu dienen,
ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrundlage durch
eigene Tätigkeit zu ermöglichen.
(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt
werden, wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum
Lebensunterhalt gewährt werden müßte.
(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder
Darlehen gewährt werden.
Unterabschnitt
3
(weggefallen)
Unterabschnitt
4
Vorbeugende
Gesundheitshilfe
§ 36
(1) Personen, bei denen nach ärztlichem
Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden
einzutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt
werden. ²Außerdem können zur Früherkennung von Krankheiten
Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden; sie sind zu gewähren,
soweit Versicherte nach den Vorschriften der gesetzlichen
Krankenversicherung Anspruch auf Leistungen zur Förderung der
Gesundheit sowie zur Verhütung und Früherkennung von
Krankheiten haben.
(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden
Gesundheitshilfe gehören vor allem die nach dem Gutachten des
Gesundheitsamtes oder des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung im Einzelfall erforderlichen Erholungskuren,
besonders für Kinder, Jugendliche und alte Menschen sowie für Mütter
in geeigneten Müttergenesungsheimen. ²Die Leistungen sollen in
der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften
über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der
Gesundheitsämter bleiben unberührt.
Unterabschnitt
5
Krankenhilfe,
sonstige Hilfe
§ 37 Krankenhilfe
(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.
(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und
zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln,
Verbandmitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie
sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der
Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. ²Die Leistungen
sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den
Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt
werden.
(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre
Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die
Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt
niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. ²Der Kranke hat
die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich zur ärztlichen
oder zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe zu der
in Satz 1 genannten Vergütung bereit erklären.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen
oder zahnärztlichen Leistungen in den Fällen der §§ 36, 37a,
37b, 38 und 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
§ 37a Hilfe bei Sterilisation
Bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
ist Hilfe in dem Leistungsumfang und in der Leistungsform nach §
24b Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren.
Unterabschnitt
5a
Hilfe
zur Familienplanung
§ 37b
Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren.
²Maßnahmen der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten
1.
der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der
erforderlichen Untersuchung und Verordnung,
2.
der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.
Unterabschnitt
6
Hilfe
für werdende Mütter und Wöchnerinnen
§ 38
(1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist
Hilfe zu gewähren.
(2) Die Hilfe umfaßt
1.
ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,
2.
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
3.
(weggefallen)
4.
Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie häusliche Pflege
nach den Bestimmungen des § 69b Abs. 1,
5.
Entbindungsgeld.
2Die Leistungen sollen in der Regel den
Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die
gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden. 3Satz 1 Nr. 5
und § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden.
Unterabschnitt
7
Eingliederungshilfe
für Behinderte
§ 39 Personenkreis und Aufgabe
(1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich,
geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist
Eingliederungshilfe zu gewähren. ²Personen mit einer anderen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung kann sie gewährt werden.
(2) Den Behinderten stehen die von einer
Behinderung Bedrohten gleich. ²Dies gilt bei Personen, bei denen
Maßnahmen der in den §§ 36 und 37 genannten Art erforderlich
sind, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Maßnahmen eine
Behinderung einzutreten droht.
(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es,
eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene
Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. ²Hierzu gehört
vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung
eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit
zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von
Pflege zu machen.
(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn
und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem
nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die
Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
§ 40 Maßnahmen der Hilfe
(1) Maßnahmen
der Eingliederungshilfe sind vor allem
1.
ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche
oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung
oder Milderung der Behinderung,
2.
Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen
oder anderen Hilfsmitteln,
2a.
heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im
schulpflichtigen Alter sind,
3.
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der
allgemeinen Schulpflicht und durch Hilfe zum Besuch weiterführender
Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen
über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der
allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
4.
Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine
sonstige angemessene Tätigkeit,
5.
Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem verwandten
Beruf oder zur Umschulung für einen angemessenen Beruf oder eine
sonstige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im
Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit des
Einzelfalles dies rechtfertigt,
6.
Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben,
insbesondere in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder
in einer sonstigen Beschäftigungsstätte (§ 41),
6a.
Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den
besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht,
7.
nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen
oder ärztlich verordneten Maßnahmen und zur Sicherung der
Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben,
8.
Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt
ist, können Beihilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen
zum Besuch während der Durchführung der Maßnahmen der
Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung gewährt werden.
§ 41 Hilfe zur Beschäftigung in
einer Werkstatt für Behinderte
(1) Behinderten, bei denen wegen Art oder
Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen
mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nicht in Betracht kommen, die aber die Voraussetzungen für eine
Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte erfüllen (Aufnahmevoraussetzungen),
wird Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für
Behinderte gewährt. ²Die Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
kann gewährt werden.
(2) Begriff und Aufgaben der Werkstatt für
Behinderte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen und
die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach den §§ 54 bis 57
des Schwerbehindertengesetzes und den zu seiner Durchführung
nach § 57 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen
Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung.
(3) Bei der Hilfe zur Beschäftigung in
einer Werkstatt für Behinderte hat der Träger der Sozialhilfe
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen
Anforderungen der Werkstatt für Behinderte notwendigen Personal-
und Sachkosten im Rahmen der Vereinbarungen nach Abschnitt 7 zu
übernehmen. ²Dazu gehören auch die mit der wirtschaftlichen
Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwendungen,
wenn und soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
in der Werkstatt und der dort beschäftigten Behinderten nach Art
und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise
entstehenden Kosten hinausgehen. 3Vereinbarungen über die
Inanspruchnahme des Arbeitsergebnisses der Werkstatt zur
Minderung der Vergütungen nach § 93a Abs. 2 (Nettoerlösrückführung)
sind unzulässig.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates im einzelnen, welche Arten oder Bestandteile der nach
Absatz 3 zu übernehmenden Kosten zu berücksichtigen sind.
§ 42 (weggefallen)
§ 43 Erweiterte Hilfe
(1) Erfordert die Behinderung Gewährung der
Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung, einer Tageseinrichtung für Behinderte oder ärztliche
oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür auch
dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in § 28 genannten
Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist.
²In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der Hilfe
beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) Hat der Behinderte das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet, so ist den in § 28 genannten Personen die
Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts
zuzumuten
1.
bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im
schulpflichtigen Alter sind (§ 40 Abs. 1 Nr. 2a),
2.
bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich
der Vorbereitung hierzu (§ 40 Abs. 1 Nr. 3),
3.
bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreichbare
Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll, wenn
die Behinderung eine Schulbildung voraussichtlich nicht zulassen
wird oder nicht zuläßt,
4.
bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für
eine sonstige angemessene Tätigkeit (§ 40 Abs. 1 Nr. 4), wenn
die hierzu erforderlichen Maßnahmen in besonderen Einrichtungen
für Behinderte durchgeführt werden.
²Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten
Lebensunterhalts sind nur in Höhe der für den häuslichen
Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt
nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Maßnahmen
nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Maßnahmen
überwiegen. 3Die zuständigen Landesbehörden können Näheres
über die Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt
ersparten Aufwendungen bestimmen. 4Die Sätze 1 bis 3 sollen auch
dann Anwendung finden, wenn die Maßnahmen erst nach Vollendung
des 21. Lebensjahres des Behinderten abgeschlossen werden können;
in anderen Fällen können sie Anwendung finden, wenn dies aus
besonderen Gründen des Einzelfalles gerechtfertigt ist.
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem
Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften
Leistungen für denselben Zweck zu gewähren, dem die in Absatz 2
genannten Maßnahmen dienen, wird seine Verpflichtung durch
Absatz 2 nicht berührt. ²Soweit er solche Leistungen gewährt,
kann abweichend von Absatz 2 von den in § 28 genannten Personen
die Aufbringung der Mittel verlaverlangt werden.
§ 44 Vorläufige Hilfeleistung
(1) Steht spätestens 4 Wochen nach
Bekanntwerden des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht
fest, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher
andere zur Hilfe verpflichtet ist, hat der Träger der
Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen,
wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht
rechtzeitig durchgeführt werden.
(2) Für Erstattungsansprüche ist § 102
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich.
§ 45 (weggefallen)
§ 46 Gesamtplan
(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig
wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen
auf.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und
der Durchführung der Maßnahmen wirkt der Träger der
Sozialhilfe mit dem Behinderten und den sonst im Einzelfalle
Beteiligten, vor allem mit dem behandelnden Arzt, dem
Gesundheitsamt, dem Landesarzt (§ 126a), dem Jugendamt und den
Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, zusammen.
§ 47 Bestimmungen über die Durchführung
der Hilfe
Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über
die Abgrenzung des Personenkreises der Behinderten, über Art und
Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe sowie über das
Zusammenwirken mit anderen Stellen, die der Eingliederungshilfe
entsprechende Maßnahmen durchführen, erlassen.
Unterabschnitt
8
(weggefallen)
Unterabschnitt
9
Blindenhilfe
§ 67
1
Auf Grund der in § 67 Abs. 6
getroffenen Regelung beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 an die
Blindenhilfe 1 082 Deutsche Mark, bei Blinden, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 539 Deutsche Mark.
(1) Blinden ist zum Ausgleich der durch
die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren,
soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften erhalten. ²Auf die Blindenhilfe sind
Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch mit bis zu 70 vom Hundert anzurechnen.
(2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach
Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750
Deutsche Mark, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375 Deutsche Mark
gewährt.
(3) Befindet sich der Blinde in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und
werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln
öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert
sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln
getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge
nach Absatz 2; dies gilt von dem ersten Tage des zweiten Monats
an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden
vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. ²Für
jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung
wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des
Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende
Abwesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage dauert;
der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm
zumutbare Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf
oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden,
fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen Anspruch auf
Blindenhilfe. ²Die Blindenhilfe kann versagt werden, soweit ihre
bestimmungsmäßige Verwendung durch oder für den Blinden nicht
möglich ist.
(5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur
Pflege wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von Anstalten,
Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 21
Abs. 3) nicht gewährt. ²Neben Absatz 1 ist § 23 Abs. 1 Nummer
2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht allein wegen Blindheit
erwerbsunfähig ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Blinde, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen
nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert
sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um den
Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der
gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle
Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark
abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf alle in
§ 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe a genannten Personen Anwendung.
Unterabschnitt
10
Hilfe
zur Pflege
§ 68 Inhalt
(1) Personen, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,
in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe bedürfen, ist Hilfe
zur Pflege zu gewähren. ²Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und
Behinderten zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als
sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren
Hilfebedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere
Verrichtungen als nach Absatz 5 bedürfen; für die Hilfe in
einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gilt
dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles
erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre
Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfaßt häusliche
Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und
vollstationäre Pflege. ²Der Inhalt der Hilfen nach Satz 1
bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die
in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne
des Absatzes 1 sind:
1.
Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz-
und Bewegungsapparat,
2.
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3.
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-
oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen
oder geistige Behinderungen,
4.
andere Krankheiten oder Behinderungen, infolge derer Personen
pflegebedürftig im Sinne des Absatzes 1 sind.
(4) Der Hilfebedarf des Absatzes 1 besteht
in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme
der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in
Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen
Übernahme dieser Verrichtungen.
(5) Gewöhnliche und regelmäßig
wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1.
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die
Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und
Blasenentleerung,
2.
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die
Aufnahme der Nahrung,
3.
im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das
Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4.
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,
Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche
und Kleidung oder das Beheizen.
(6) Die Verordnung nach § 16 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch, die Richtlinien der Pflegekassen nach §
17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Verordnung nach § 30
des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Rahmenverträge und
Bundesempfehlungen über die pflegerische Versorgung nach § 75
des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen über
die Qualitätssicherung nach § 80 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch finden zur näheren Bestimmung des Begriffs der
Pflegebedürftigkeit, des Inhalts der Pflegeleistung, der
Unterkunft und Verpflegung und zur Abgrenzung, Höhe und
Anpassung der Pflegegelder nach § 69a entsprechende Anwendung.
§ 68a Bindungswirkung
Die Entscheidung der Pflegekasse über das
Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe
zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht,
die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
§ 69 Häusliche Pflege
Reicht im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche
Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, daß
die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung
durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im
Weg der Nachbarschaftshilfe übernommen wird. ²Das Nähere
regeln die §§ 69a bis 69c. 3In einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
teilstationären Betreuung erhalten Pflegebedürftige keine
Hilfen zur häuslichen Pflege.
§ 69a Pflegegeld
(1) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal
täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der
Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich
Pflegebedürftige), erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 400
Deutsche Mark monatlich.
(2) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen
mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der
Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerpflegebedürftige),
erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 800 Deutsche Mark monatlich.
(3) Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität für mehrere Verrichtungen täglich
rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige), erhalten ein
Pflegegeld in Höhe von 1 300 Deutsche Mark monatlich.
(4) Bei pflegebedürftigen Kindern ist der
infolge Krankheit oder Behinderung gegenüber einem gesunden
gleichaltrigen Kind zusätzliche Pflegebedarf maßgebend.
(5) Der Anspruch auf das Pflegegeld setzt
voraus, daß der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei
pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen Umfang
entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst
sicherstellen. ²Besteht der Anspruch nicht für den vollen
Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei
ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 3Das Pflegegeld
wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der
Pflegebedürftige gestorben ist. 4Stellt die Pflegekasse ihre
Leistungen nach § 37 Abs. 3 Satz 7 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise ein, entfällt die
Leistungspflicht nach den Absätzen 1 bis 4.
§ 69b Andere Leistungen
(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 68
Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu
erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie
Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung
übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt
ist. ²Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 69 Satz 1 die
Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine
Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so
sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach
§ 69a erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge
einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine
angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht
anderweitig sichergestellt ist.
(3) (weggefallen)
§ 69c Leistungskonkurrenz
(1) Leistungen nach § 69a und § 69b Abs. 2
werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält. ²Auf das
Pflegegeld sind Leistungen nach § 67 oder gleichartige
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert,
Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem
Umfang, in dem sie gewährt werden, anzurechnen.
(2) Die Leistungen nach § 69b werden neben
den Leistungen nach § 69a gewährt. ²Werden Leistungen nach §
69b Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu zwei
Drittel gekürzt werden.
(3) Bei teilstationärer Betreuung des
Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld nach § 69a angemessen gekürzt
werden.
(4) Leistungen nach § 69b Abs. 1 werden
insoweit nicht gewährt, als der Pflegebedürftige in der Lage
ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. ²Stellt der Pflegebedürftige
seine Pflege durch von ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte
sicher, kann er nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch verwiesen werden; in diesem
Fall ist ein nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geleistetes
Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 69b Abs. 1
anzurechnen.
Unterabschnitt 11
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 70 Inhalt und Aufgabe
(1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe
zur Weiterführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der
Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung
des Haushalts geboten ist. ²Die Hilfe soll in der Regel nur vorübergehend
gewährt werden, wenn durch sie die Unterbringung in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht
vermieden oder verzögert werden kann.
(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche
Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur
Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
(3) § 69b Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 71 Hilfe durch anderweitige
Unterbringung Haushaltsangehöriger
Die Hilfe kann auch durch Übernahme der
angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige
Unterbringung von Haushaltsangehör igen gewährt werden, wenn
diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der
Weiterführung des Haushalts geboten ist.
Unterabschnitt
12
Hilfe
zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 72
(1) Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse
mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, ist Hilfe zur Überwindung
dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft
hierzu nicht fähig sind. ²Soweit der Hilfebedarf durch
Leistungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
gedeckt wird, gehen diese der Hilfe nach Satz 1 vor.
(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die
notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen,
zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem
Beratung und persönliche Betreuung für den Hilfesuchenden und
seine Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und
Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung
und Beschaffung einer Wohnung. ²Zur Durchführung der
erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein
Gesamtplan zu erstellen.
(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf
Einkommen und Vermögen gewährt, soweit im Einzelfalle persönliche
Hilfe erforderlich ist; im übrigen ist Einkommen und Vermögen
der in § 28 genannten Personen nicht zu berücksichtigen sowie
von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht
Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe
gefährden würde.
(4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit
den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel
gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen
zusammenarbeiten und darauf hinwirken, daß sich die Sozialhilfe
und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises
sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 2 erlassen.
§§ 73 und 74 (weggefallen)
Unterabschnitt
13
Altenhilfe
§ 75
(1) Alten Menschen soll außer der Hilfe
nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt
werden. ²Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das
Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und
alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der
Gemeinschaft teilzunehmen.
(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor
allem in Betracht:
1.
Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die
den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht,
2.
Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der
Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung
eines geeigneten Heimplatzes,
3.
Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter
Dienste,
4.
Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der
Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen
Bedürfnissen alter Menschen dienen,
5.
Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden
Personen ermöglicht,
6.
Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten Menschen gewünscht
wird.
(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt
werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dient.
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf
vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im
Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.
Abschnitt
4
Einsatz
des Einkommens und des Vermögens
Unterabschnitt
1
Allgemeine
Bestimmungen über den Einsatz des Einkommens
§ 76 Begriff des Einkommens
(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes
gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper
oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben
oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen
Ausgaben,
5.
bis zum 30. Juni 2002 für minderjährige, unverheiratete Kinder
ein Betrag in Höhe von monatlich 20 Deutsche Mark bei einem Kind
und von monatlich 40 Deutsche Mark bei zwei oder mehr Kindern in
einem Haushalt.
(2a) Bei Personen, die Leistungen der Hilfe
zum Lebensunterhalt erhalten, sind von dem Einkommen ferner Beträge
in jeweils angemessener Höhe abzusetzen
1.
für Erwerbstätige,
2.
für Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem
Erwerb nachgehen,
3.
für Erwerbstätige,
a)
die blind sind oder deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht
mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser
Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen
des Sehvermögens vorliegen, oder
b)
deren Behinderung so schwer ist, daß sie als Beschädigte die
Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2
des Bundesversorgungsgesetzes erhielten.
(3) Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über
die Berechnung des Einkommens, besonders der Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger
Arbeit, sowie über die Beträge und Abgrenzung der
Personenkreise nach Absatz 2a bestimmen.
§ 77 Nach Zweck und Inhalt
bestimmte Leistungen
(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt
werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als
die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 847 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
§ 78 Zuwendungen
(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
bleiben als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit
die Zuwendung die Lage des Empfängers so günstig beeinflußt,
daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
(2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt,
ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben,
sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung
für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde.
Unterabschnitt
2
Einkommensgrenzen
für die Hilfe in besonderen Lebenslagen
§ 79 Allgemeine Einkommensgrenze
(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen
ist dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden
Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während
der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine
Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
1.
einem Grundbetrag in Höhe von 736 Deutsche Mark,Amtl. Anmerkung
2.
den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den
der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen,
und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deutsche Mark
aufgerundeten Betrages von 80 vom Hundert des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten
und für jede Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht
getrennt lebenden Ehegatten überwiegend unterhalten worden ist
oder der sie nach der Entscheidung über die Gewährung der
Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und
unverheiratet, so ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der
Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das
monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und seiner Eltern
zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt
aus
1.
einem Grundbetrag in Höhe von 736 Deutsche Mark,Amtl. Anmerkung
2.
den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den
der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen,
und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deutsche Mark
aufgerundeten Betrages von 80 vom Hundert des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes für einen Elternteil, wenn die Eltern
zusammenleben, sowie für den Hilfesuchenden und für jede
Person, die von den Eltern oder dem Hilfesuchenden überwiegend
unterhalten worden ist oder der sie nach der Entscheidung über
die Gewährung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
²Leben die Eltern nicht zusammen, richtet
sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der
Hilfesuchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, bestimmt sich
die Einkommensgrenze nach Absatz 1.
(3) Der für den Familienzuschlag maßgebende
Regelsatz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Hilfeempfänger
die Hilfe erhält. ²Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung sowie bei Unterbringung in
einer anderen Familie oder bei den in § 104 genannten anderen
Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des
Hilfeempfängers oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das
Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist,
nach deren gewöhnlichem Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden
oder nicht zu ermitteln, gilt Satz 1.
(4) Die Länder und, soweit nicht
landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, auch die Träger
der Sozialhilfe sind nicht gehindert, für bestimmte Arten der
Hilfe in besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze einen höheren
Grundbetrag zugrunde zu legen.
Auf Grund der jährlich erfolgten
Neufestsetzungen und Veränderungen (siehe § 82) beträgt seit
dem 1. Juli 1999 der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 für die
alten und die neuen Bundesländer einheitlich 1 050 Deutsche
Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 einheitlich 1 573
Deutsche Mark.
Auf Grund der jährlich erfolgten
Neufestsetzungen und Veränderungen (siehe § 82) beträgt seit
dem 1. Juli 1999 der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 für die
alten und die neuen Bundesländer einheitlich 1 050 Deutsche
Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 einheitlich 1 573
Deutsche Mark.
§ 80 (weggefallen)
§ 81 Besondere Einkommensgrenze
(1) An die Stelle des Grundbetrages nach §
79 tritt ein Grundbetrag in Höhe von 1104 Deutsche Mark
1.
bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Absatz 1
Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim
oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung
zur teilstationären Betreuung gewährt wird,
2.
bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 genannten Personen sowie bei den für diese durchzuführenden
sonstigen ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40
Abs. 1 Nr. 1),
3.
bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie mit größeren
orthopädischen oder größeren anderen Hilfsmitteln (§ 40 Abs.
1 Nr. 2),
4.
(weggefallen)
5.
bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere
Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege (§ 69),
wenn ein in § 69a genannter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit
besteht,
6.
bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krankheit während
eines zusammenhängenden Zeitraumes von 3 Monaten entweder
dauerndes Krankenlager oder wegen ihrer besonderen Schwere ständige
ärztliche Betreuung erfordert hat, außerdem bei der
Heilbehandlung für Tuberkulosekranke.
(2) An die Stelle des Grundbetrages nach §
79 tritt bei der Blindenhilfe nach § 67 und bei dem Pflegegeld
nach § 69a Abs. 3 ein Grundbetrag in Höhe von 2208 Deutsche
Mark.FussnotenausgabeAmtl. Anmerkung 2Absatz 1 Nr. 5 gilt
insoweit nicht.
(3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen
des Absatzes 2 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten die Hälfte
des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn jeder Ehegatte blind oder
behindert im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3 ist.
(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.
(5) Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche
orthopädischen und anderen Hilfsmittel die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen.
Auf Grund der jährlich erfolgten
Neufestsetzungen und Veränderungen (siehe § 82) beträgt seit
dem 1. Juli 1999 der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 in den alten
Bundesländern (einschließlich Berlin) 3 148 Deutsche Mark, in
den neuen Bundeländern 2 739 Deutsche Mark.
§ 82 Änderung der Grundbeträge
Die Grundbeträge nach den §§ 79 und 81
Abs. 1 und 2 verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1.
Juli 1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle
Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein
nicht auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49
Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark an
aufzurunden.
§ 83 Zusammentreffen mehrerer
Einkommensgrenzen
Kann dieselbe Leistung gleichzeitig nach
mehreren Bestimmungen gewährt werden, für die unterschiedliche
Einkommensgrenzen maßgebend sind, so wird sie nach der
Bestimmung gewährt, für welche die höhere Einkommensgrenze maßgebend
ist.
§ 84 Einsatz des Einkommens über
der Einkommensgrenze
(1) Soweit das zu berücksichtigende
Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die
Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. ²Bei
der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind vor allem die
Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen
Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden und
seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen.
(2) Verliert der Hilfesuchende durch den
Eintritt eines Bedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teilweise
und ist sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung
der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das er
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des
Bedarfs erwirbt und das die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt,
jedoch nur insoweit, als ihm ohne den Verlust des Einkommens die
Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur
Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für
mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel
nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt
werden, das die in § 28 genannten Personen innerhalb eines
Zeitraumes von bis zu 3 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über
die Hilfe entschieden worden ist, erwerben.
§ 85 Einsatz des Einkommens unter
der Einkommensgrenze
(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch
soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt
werden,
1.
soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck
gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre,
2.
wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel
erforderlich sind,
3.
soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
teilstationären Betreuung Aufwendungen für den häuslichen
Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus soll in
angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden
von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in
einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung
bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend
unterhalten.
(2) Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung wird von dem Einkommen,
das der Hilfeempfänger aus einer entgeltlichen Beschäftigung
erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel des
Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 vom
Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der
Beschäftigung nicht verlangt.
§ 86 (weggefallen)
§ 87 Einsatz des Einkommens bei
mehrfachem Bedarf
(1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines
Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs
zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der
Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen
anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder
verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden.
(2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die
Bedarfsfälle unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, so
ist zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche die
niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist.
(3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die
Bedarfsfälle gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, jedoch für
die Gewährung der Hilfe verschiedene Träger der Sozialhilfe
zuständig, so hat die Entscheidung über die Hilfe für den
zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die Bedarfsfälle
gleichzeitig ein, so ist das über der Einkommensgrenze liegende
Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.
Unterabschnitt
3
Einsatz
des Vermögens
§ 88 Einzusetzendes Vermögen,
Ausnahmen
(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes
gehört das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig
gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder
zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines
Hausstandes gewährt wird,
2.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen
Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der
Nummer 7 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken Behinderter (§
39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2), Blinder (§ 67) oder Pflegebedürftiger
(§ 69) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz
oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
3.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse
des Hilfesuchenden zu berücksichtigen,
4.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der
Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
5.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für den
Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten
würde,
6.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, besonders
wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und
deren Besitz nicht Luxus ist,
7.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden oder
einer anderen in den §§ 11, 28 genannten Person allein oder
zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und
nach seinem Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt
sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel
Behinderter, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße,
der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes
sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Familienheime und Eigentumswohnungen im Sinne der §§ 7 und 12
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind in der Regel nicht
unangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen des § 39
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes, bei der häuslichen Pflege (§ 69) die
Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit §
82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt,
8.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine
besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom
Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig
gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen
einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen
eine Härte bedeuten würde. ²Dies ist bei der Hilfe in
besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine
angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer
angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. 3Bei
der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für
Behinderte liegt im Regelfall auch dann eine Härte vor, wenn das
einzusetzende Vermögen den zehnfachen Betrag des Geldwertes
nicht übersteigt, der sich bei der Hilfe in besonderen
Lebenslagen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der
Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des
Bundessozialhilfegesetzes ergibt.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 bestimmen.
§ 89 Darlehen
Soweit nach § 88 für den Bedarf des
Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige
Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich
ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde,
soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. ²Die Gewährung
kann davon abhängig gemacht werden, daß der Anspruch auf Rückzahlung
dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
Abschnitt
5
Verpflichtungen
anderer.
§ 90 Übergang von Ansprüchen
(1) Hat ein Hilfeempfänger oder haben bei
Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen auch seine Eltern
oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte für die Zeit, für
die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der
kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch
schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser
Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. ²Er
kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner
Aufwendungen für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken,
die er gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genannten
Hilfeempfänger, dessen nicht getrennt lebendem Ehegatten und
dessen minderjährigen unverheirateten Kindern gewährt. 3Der Übergang
des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei
rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt
worden wäre oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, des § 29 und
des § 43 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu
leisten wäre. 4Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet
werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang
des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die
Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt
ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,
haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen
des § 19 Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt
wird oder in den Fällen des § 18 Abs. 5 ein Zuschuß gezahlt
wird. ²Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
§ 91 Übergang von Ansprüchen
gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für
die Hilfe gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen
Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten
Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen
Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. ²Der Übergang
des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch
durch laufende Zahlung erfüllt wird. ³Der Übergang des
Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige
zum Personenkreis des § 11 Abs. 1 oder des § 28 gehört oder
der Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder
in einem entfernteren Grade verwandt ist; gleiches gilt für
Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer
Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis
zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut. 4§ 90 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein
Hilfeempfänger sein Einkommen und Vermögen nach den
Bestimmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2 oder
des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 einzusetzen hat; § 76 Abs. 2a ist
nicht anzuwenden. ²Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen,
wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde; sie liegt in der
Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem
Behinderten, einem von einer Behinderung Bedrohten oder einem
Pflegebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres
Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt
wird.
(3) Für die Vergangenheit kann der Träger
der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den
Voraussetzungen des Bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an
fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Gewährung
der Hilfe schriftlich mitgeteilt hat. ²Wenn die Hilfe
voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann der
Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen
Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf
ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem
Hilfeempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen
und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen.
²Kosten, mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet
wird, sind zu übernehmen. 3Über die Ansprüche nach den Absätzen
1 bis 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
§ 91a Feststellung der
Sozialleistungen
Der erstattungsberechtigte Träger der
Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben
sowie Rechtsmittel einlegen. ²Der Ablauf der Fristen, die ohne
sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn; dies
gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der
Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
Abschnitt
6
Kostenersatz
§ 92 Allgemeines
(1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten
der Sozialhilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den Fällen der
§§ 92a und 92c; eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach
anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz
besteht in den Fällen der §§ 92a und 92c nicht, wenn nach §
19 Abs. 2 oder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich
einer Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird.
§ 92a Kostenersatz bei
schuldhaftem Verhalten
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe
ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die
Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich
selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt
hat. ²Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen
werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde; es ist davon
abzusehen, soweit die Heranziehung die Fähigkeit des
Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde, künftig unabhängig
von Sozialhilfe am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene
Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. ²§
92c Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt
in 3 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt
worden ist. ²Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten
entsprechend; der Erhebung der Klage steht der Erlaß eines
Leistungsbescheides gleich.
(4) Zum Ersatz der Kosten zu Unrecht
erbrachter Leistungen der Sozialhilfe (§ 50 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch) ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1
bis 3 verpflichtet, wer die Leistung durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. ²Zum
Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach
§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Verpflichtete haften
als Gesamtschuldner.
§ 92b (weggefallen)
§ 92c Kostenersatz durch Erben
(1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder
seines Ehegatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt,
ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der vor
dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe
verpflichtet. ²Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der
Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem
Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des
Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 übersteigen. ³Die Ersatzpflicht
des Erben des Ehegatten besteht nicht für die Kosten der
Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten gewährt
worden ist. 4Ist der Hilfeempfänger der Erbe seines Ehegatten,
so ist er zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu
den Nachlaßverbindlichkeiten. ²Der Erbe haftet mit dem Wert des
im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht
geltend zu machen,
1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des
Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 30 000
Deutsche Mark liegt, wenn der Erbe der Ehegatte des Hilfeempfängers
oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum
Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft
gelebt und ihn gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des
Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt
in 3 Jahren nach dem Tode des Hilfeempfängers oder seines
Ehegatten. ²§ 92a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt
7
Einrichtungen,
Arbeitsgemeinschaften
§ 93 Einrichtungen
(1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen
die Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen einschließlich
Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen
anderer Träger vorhanden sind, ausgebaut oder geschaffen werden
können. ²Vereinbarungen nach Absatz 2 sind nur mit Trägern von
Einrichtungen abzuschließen, die insbesondere unter Berücksichtigung
ihrer Leistungsfähigkeit und der Gewährleistung der Grundsätze
des § 3 Abs. 1 zur Erbringung der Leistungen geeignet sind. ³Sind
Einrichtungen vorhanden, die in gleichem Maß geeignet sind, soll
der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Trägern
abschließen, deren Vergütung bei gleichem Inhalt, Umfang und
Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Träger.
(2) Wird die Leistung von einer Einrichtung
erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung
für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der
Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über
1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),
2.
die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für
einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung)
und
3.
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
(Prüfungsvereinbarung)
besteht. ²Die Vereinbarungen müssen den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen.
(3) Ist eine der in Absatz 2 genannten
Vereinbarungen nicht abgeschlossen, kann der Träger der
Sozialhilfe Hilfe durch diese Einrichtung nur gewähren, wenn
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. ²Hierzu
hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen,
das die Voraussetzung des § 93a Abs. 1 erfüllt, und sich
schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem
Angebot zu erbringen. 3Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe
übernommen werden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der
Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für
vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 2 abgeschlossenen
Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. 4Für die Prüfung
der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die
Vereinbarungsinhalte des Sozialhilfeträgers mit vergleichbaren
Einrichtungen entsprechend. 5Der Sozialhilfeträger hat die
Einrichtung über Inhalt und Umfang dieser Prüfung zu
unterrichten. 6Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Die am 18. Juli 1995 vereinbarten oder
durch die Schiedsstelle festgesetzten Pflegesätze dürfen
bezogen auf das Jahr 1995 beginnend mit dem 1. April 1996 in den
Jahren 1996, 1997 und 1998 jährlich nicht höher steigen als 2
vom Hundert im Beitrittsgebiet und 1 vom Hundert im übrigen
Bundesgebiet. ²In begründeten Einzelfällen, insbesondere um
den Nachholbedarf bei der Anpassung der Personalstruktur zu berücksichtigen,
kann im Beitrittsgebiet der jährliche Steigerungssatz um bis zu
0,5 vom Hundert erhöht werden. ³Werden nach dem 31. Dezember
1995 für Einrichtungen oder für Teile von Einrichtungen
erstmals Vereinbarungen abgeschlossen, sind als Basis die
Vereinbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren Einrichtungen
zugrunde zu legen. 4Wird im Einvernehmen mit dem Träger der
Sozialhilfe, mit dem eine Vereinbarung besteht, der Zweck der
Einrichtung wesentlich geändert oder werden erhebliche bauliche
Investitionen vorgenommen, gilt Satz 3 entsprechend. 5Werden nach
dem 31. Dezember 1995 erstmals unterschiedliche Pflegesätze für
einzelne Leistungsbereiche oder Leistungsangebote mit einer
Einrichtung vereinbart, dürfen die sich hieraus ergebenden Veränderungen
den Rahmen nicht übersteigen, der sich aus einer einheitlichen
Veranlagung der Gesamtleistungsangebote nach Satz 1 ergeben würde.
(7) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im
Sinne des § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch richten sich
Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären
Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege ab 1.
April 1995 und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der
Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der
Zusatzleistungen in Pflegeheimen ab Inkrafttreten des § 43 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch nach den Vorschriften des Achten
Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach §
68 weitergehende Leistungen zu gewähren sind. ²Satz 1 gilt
nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften
Buches Sozialgesetzbuch nicht im Einvernehmen mit dem Träger der
Sozialhilfe getroffen worden sind. ³Absatz 6 findet Anwendung. 4Der
Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter
Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende
Vereinbarungen nach Abschnitt 7 getroffen worden sind.
§ 93a Inhalt der Vereinbarungen
(1) Die Vereinbarung über die Leistung muß
die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch
die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu
betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung,
Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche
und personelle Ausstattung. ²In die Vereinbarung ist die
Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des
vereinbarten Leistungsangebotes Hilfeempfänger aufzunehmen und
zu betreuen. ³Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig
und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen
nicht überschreiten.
(2) Vergütungen für die Leistungen nach
Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft
und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale)
sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich
ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). ²Förderungen aus öffentlichen
Mitteln sind anzurechnen. 3Die Maßnahmepauschale wird nach
Gruppen für Hilfeempfänger mit vergleichbarem Hilfebedarf
kalkuliert. 4Einer verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund
von Investitionsmaßnahmen braucht der Träger der Sozialhilfe
nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.
(3) Die Träger der Sozialhilfe vereinbaren
mit dem Träger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für
die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen
sowie für das Verfahren zur Durchführung von
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. ²Das Ergebnis der
Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter Form auch den
Leistungsempfängern der Einrichtung zugänglich zu machen.
§ 93b Abschluß von Vereinbarungen
(1) Die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2
sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen
Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; nachträgliche
Ausgleiche sind nicht zulässig. ²Kommt eine Vereinbarung nach
§ 93a Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem
eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat,
entscheidet die Schiedsstelle nach § 94 auf Antrag einer Partei
unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung
erreicht werden konnte. ³Gegen die Entscheidung ist der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. 4Die Klage richtet
sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die
Schiedsstelle. 5Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem
Vorverfahren bedarf es nicht.
(2) Vereinbarungen und
Schiedsstellenentscheidungen treten zu dem darin bestimmten
Zeitpunkt in Kraft. ²Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so
werden Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlusses,
Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem der
Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. 3Ein jeweils vor
diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von
Vergütungen ist nicht zulässig. 4Nach Ablauf des
Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten
Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter.
(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen
der Annahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die
Vergütung zugrunde lagen, sind die Vergütungen auf Verlangen
einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu
zu verhandeln. ²Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 93c Außerordentliche Kündigung
der Vereinbarungen
Der Träger der Sozialhilfe kann die
Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Leistungsempfängern
und deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein
Festhalten an den Vereinbarungen nicht zumutbar ist. 2Das gilt
insbesondere dann, wenn in der Prüfung nach § 93a Abs. 3 oder
auf andere Weise festgestellt wird, daß Leistungsempfänger
infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende Mängel
bei der Leistungserbringung vorhanden sind, dem Träger der
Einrichtung nach dem Heimgesetz die Betriebserlaubnis entzogen
oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird oder die
Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern
abrechnet. 3Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4§ 59 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§ 93d Verordnungsermächtigung,
Rahmenverträge
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu § 93 Abs. 2 und § 93a Abs. 2 in
der jeweils ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung Vorschriften zu
erlassen über
1.
die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen
nach § 93 Abs. 2 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile
sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 93a
Abs. 2;
2.
den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und
Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die
Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf nach § 93a
Abs. 2 sowie die Zahl dieser zu bildenden Gruppen.
(2) Die überörtlichen Träger der
Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene
schließen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen
auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den
Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93
Abs. 2 in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung ab. 2Für
Einrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen
Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger
zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche
oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband
abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. 3In den
Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheiten der
jeweiligen Hilfeart berücksichtigt werden.
(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen
Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der
Einrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und
einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 2.
§ 94 Schiedsstelle
(1) Für jedes Land oder für Teile eines
Landes wird bei der zuständigen Landesbehörde eine
Schiedsstelle gebildet.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern
der Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und
überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie
einem unparteiischen Vorsitzenden. ²Die Vertreter der
Einrichtungen und deren Stellvertreter werden von den
Vereinigungen der Träger der Einrichtungen, die Vertreter der Träger
der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von diesen
bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der Einrichtungen ist
die Trägervielfalt zu beachten. ³Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen
gemeinsam bestellt. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, werden
sie durch Los bestimmt. 5Soweit beteiligte Organisationen keinen
Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine
Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters
benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag
einer der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt
die Kandidaten.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen
ihr Amt als Ehrenamt. ²Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Jedes
Mitglied hat eine Stimme. 4Die Entscheidungen werden mit der
Mehrheit der Mitglieder getroffen. 5Ergibt sich keine Mehrheit,
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die
Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung
der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der
Mitglieder der Schiedsstelle, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung,
das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über
die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
§ 95
Arbeitsgemeinschaften
Die Träger
der Sozialhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften
anstreben, wenn es geboten ist, die gleichmäßige oder
gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu
sichern. ²Zu den Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 gehören auch
die Verhinderung und die Aufdeckung des Leistungsmißbrauchs in
der Sozialhilfe. 3In den Arbeitsgemeinschaften sollen vor allem
die Stellen vertreten sein, deren gesetzliche Aufgaben dem
gleichen Ziel dienen oder die an der Durchführung der Maßnahmen
beteiligt sind, besonders die Verbände der freien
Wohlfahrtspflege.
Abschnitt 8
Träger der
Sozialhilfe
§ 96
Örtliche und überörtliche Träger
(1) Örtliche
Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die
Landkreise. ²Die Länder können bestimmen, daß und inwieweit
die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände
zur Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und
ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen
erlassen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach der
Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Die Länder
bestimmen die überörtlichen Träger. ²Sie können bestimmen,
daß und inwieweit die überörtlichen Träger örtliche Träger
sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur
Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und
ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen
erlassen die überörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid
nach der Verwaltungsgerichtsordnung soweit nicht nach Landesrecht
etwas anderes bestimmt wird.
§ 97
Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die
Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe,
in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält.
²Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Hilfe auch
dann bestehen, wenn die Hilfe außerhalb seines Bereichs
sichergestellt wird.
(2) Für die
Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig,
in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten
vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. ²War bei Einsetzen der
Sozialhilfe der Hilfeempfänger aus einer Einrichtung im Sinne
des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere
Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Hilfebeginn ein
solcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für
die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. 3Steht nicht
spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche
Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist, oder liegt
ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der
Sozialhilfe über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und vorläufig
einzutreten. 4Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des
Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle von dessen gewöhnlichem
Aufenthalt der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen
des § 15 ist der Träger örtlich zuständig, der bis zum Tod
des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährte, in den anderen Fällen
der Träger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4)
Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im Sinne des
Absatzes 2 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der
Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen
oder der Erziehung dienen.
(5) Für
Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder
aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 103
und 109 entsprechend.
§ 98
(weggefallen)
§ 99
Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers
Für die
Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der
Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach Landesrecht der
überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
§ 100
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers
(1) Der überörtliche
Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig, soweit nicht
nach Landesrecht der örtliche Träger sachlich zuständig ist,
für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für
die in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen, für
Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen oder
seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und
Suchtkranke, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens
dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des
Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer
Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren; dies
gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend
aus anderem Grunde erforderlich ist,
für die Versorgung Behinderter mit Körperersatzstücken,
größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln im
Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3,
(weggefallen)
für die Blindenhilfe nach § 67,
für die Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten nach § 72, wenn es erforderlich ist,
die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung zu gewähren,
für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule
im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte.
(2) In den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 erstreckt sich die Zuständigkeit des
überörtlichen Trägers auf alle Leistungen an den Hilfeempfänger,
für welche die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig
vorliegen, sowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt nicht, wenn
die Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt
wird.
§ 101
Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers
Die überörtlichen
Träger sollen zur Weiterentwicklung von Maßnahmen der
Sozialhilfe, vor allem bei verbreiteten Krankheiten, beitragen;
hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen
oder fördern.
§ 101a
Experimentierklausel
Zur
Weiterentwicklung der Sozialhilfe soll die Pauschalierung
weiterer Leistungen nach diesem Gesetz im Rahmen der Sätze 2 bis
6 erprobt werden. Zu diesem Zweck können die Landesregierungen
die Träger der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung ermächtigen,
in Modellvorhaben solche Leistungen der Sozialhilfe pauschaliert
zu erbringen, für die Beträge nicht schon durch dieses Gesetz
festgesetzt oder auf Grund dieses Gesetzes festzusetzen sind. Die
Pauschalbeträge sind für einen bestimmten Bedarf festzusetzen
und müssen dem Grundsatz der Bedarfsdeckung gerecht werden. Die
Modellvorhaben sind so auszuwerten, daß sie eine bundesweite
Bewertung zulassen; hierzu haben die Träger der Sozialhilfe, die
jeweils zuständige oberste Landesbehörde und das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zusammenzuwirken.
Die Modellvorhaben enden einschließlich ihrer Auswertung spätestens
am 31. Dezember 2004. Das Nähere über Dauer und Ausgestaltung
der Modellvorhaben, über die Bemessung der Pauschalbeträge für
Einzelne oder für Haushalte im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2, über
die Voraussetzungen für die Teilnahme von Hilfeberechtigten und
über die Auswertung der Modellvorhaben sind in der
Rechtsverordnung nach Satz 2 festzulegen; die Rechtsverordnung
kann auch für die jeweiligen Teilnehmer der Modellvorhaben die
Vermögensgrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit der
dazu ergangenen Rechtsverordnung um bis zu 80 vom Hundert erhöhen.
§ 102
Fachkräfte
(1) Bei der
Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen beschäftigt
werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und
in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende
Ausbildung erhalten haben oder besondere Erfahrungen im
Sozialwesen besitzen.
(2) Die Träger
der Sozialhilfe gewährleisten eine angemessene fachliche
Fortbildung ihrer Fachkräfte, die auch die Aufgaben nach § 17
einschließt.
Abschnitt 9
Kostenerstattung
zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 103
Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt
(1) Der nach
§ 97 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem
Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 die Leistung zu erbringen
hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. ²Ist in den Fällen
des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Hilfegewährung
ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, dann
sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger
der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger
gehört.
(2) Als
Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung
untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der
Einrichtung beurlaubt wird.
(3) Verläßt
in den Fällen des § 97 Abs. 2 der Hilfeempfänger die
Einrichtung und bedarf er im Bereich des örtlichen Trägers, in
dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach der
Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die
aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu
erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. ²Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Erstattungspflicht wird nicht
durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer
Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn
dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen
zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Hilfe nicht zu gewähren
war, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen
der Einrichtung.
(4) (weggefallen)
§ 104
Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 97 Abs. 2
und § 103 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein
Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen
als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.
§§ 105
und 106 (weggefallen)
§ 107
Kostenerstattung bei Umzug
(1) Verzieht
eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts,
ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes
verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der
Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von
Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn
die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der
Hilfe bedarf.
(2) Die
Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn für einen zusammenhängenden
Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. ²Sie
endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem
Aufenthaltswechsel.
§ 108
Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
(1) Tritt
jemand, der weder im Ausland noch im Geltungsbereich dieses
Gesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb
eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die
aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der
Sozialhilfe zu erstatten, der von einer Schiedsstelle bestimmt
wird. ²Bei ihrer Entscheidung hat die Schiedsstelle die
Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen
Haushaltsjahr für die Träger nach den Absätzen 1, 2 und 4
sowie den §§ 119, 147 und 147b ergeben haben, zu berücksichtigen.
³Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geboren sind oder bei Eintritt des Bedarfs an
Sozialhilfe mit einer solchen Person als Ehegatte, Verwandte oder
Verschwägerte zusammenleben. 4Leben Ehegatten, Verwandte oder
Verschwägerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen,
ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger Träger zu bestimmen.
(2)
Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das
Bundesverwaltungsamt. ²Die Länder können durch
Verwaltungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle bestimmen.
(3) (weggefallen)
(4) Ist ein
Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Erstattung der für
einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten verpflichtet, so hat
er auch die für den Ehegatten oder die minderjährigen Kinder
des Hilfeempfängers aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn
diese Personen später in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertreten
und innerhalb eines Monats der Sozialhilfe bedürfen.
(5) Die
Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger
aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm inzwischen für einen
zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten Sozialhilfe nicht zu
gewähren war.
(6) Die Absätze
1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Personen, deren Unterbringung
nach dem Übertritt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
bundesrechtlich oder durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
geregelt ist.
§ 109
Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts
Als gewöhnlicher
Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 gelten nicht der
Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 97 Abs. 2 genannten Art
und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung
beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.
§ 110
(weggefallen)
§ 111
Umfang der Kostenerstattung
(1) Die
aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Hilfe diesem
Gesetz entspricht. ²Dabei gelten die Grundsätze für die Gewährung
von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur
Zeit der Hilfegewährung bestehen.
(2) Kosten
unter 5 000 Deutsche Mark, bezogen auf einen Zeitraum der
Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den
Fällen einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2
Satz 3 nicht zu erstatten. ²Die Begrenzung auf 5 000 Deutsche
Mark gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im
Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten sind, abweichend von
Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.
§ 112
(weggefallen)
§ 113 [Länderregelung]
Die Länder können
darüber hinaus Näheres über die Kostenerstattung zwischen den
Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.
§ 113a
(aufgehoben)
Abschnitt 10
Verfahrensbestimmungen
§ 114
Beteiligung sozial erfahrener Personen
(1) Vor dem
Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften und der Festsetzung
der Regelsätze sind sozial erfahrene Personen zu hören,
besonders aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus
Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2) Vor dem
Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung
der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe
sind Personen, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu
beteiligen.
§ 115
(weggefallen)
§ 116
Pflicht zur Auskunft
(1) Die
Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und
die Kostenersatzpflichtigen sind verpflichtet, dem Träger der
Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es
erfordert. ²Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung,
auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden
vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 3Auskunftspflichtig
nach den Sätzen und 2 sind auch Personen, von denen nach
§ 16 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, daß sie
Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der
Haushaltsgemeinschaft erbringen; die Auskunftspflicht der
Finanzbehörden nach § 21 Absatz 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über
die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den
Arbeitsverdienst des bei ihm beschäftigten Hilfesuchenden oder
Hilfeempfängers, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt
lebenden Ehegatten sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu
geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(3) Die nach
den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten
können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahestehenden
Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die
Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(4)
Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder
fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht, unrichtig, unvollständig
oder nicht fristgemäß erteilt. ²Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 117
Überprüfung, Verwaltungshilfe
(1) Die Träger
der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem
Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Weg des automatisierten
Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe
und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesanstalt
für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen
Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden
oder wurden und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges
nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder
Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen. ²Sie
dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname),
Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift
und Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem
Gesetz beziehen, den Auskunftsstellen übermitteln. 3Die
Auskunftsstellen führen den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten
Daten durch und übermitteln die Daten über Feststellungen im
Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe. 4Die ihnen überlassenen
Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs
unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. 5Die
Sozialhilfeträger dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur
Überprüfung nach Satz 1 nutzen. 6Die übermittelten Daten der
Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden
Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen. 7Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
das Nähere über das Verfahren des automatisierten
Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln; dabei
ist vorzusehen, daß die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch
eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat,
deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines
Bundeslandes umfaßt.
(2) Die Träger
der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem
Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Weg des automatisierten
Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe
und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem
Gesetz durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen werden und
wurden. ²Hierzu dürfen die erforderlichen Daten gemäß Absatz
1 Satz 2 anderen Sozialhilfeträgern oder einer zentralen
Vermittlungsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 7 übermittelt
werden. ³Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten
Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an
die übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. 4Sind die
ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung
nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben,
zu löschen oder zu vernichten. 5Überprüfungsverfahren nach
diesem Absatz können zusammengefaßt und mit Überprüfungsverfahren
nach Absatz 1 verbunden werden. 6Das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, das Nähere über das
Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.
(2a) Die
Datenstelle der Rentenversicherungsträger darf als
Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die nach den Absätzen 1
und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für
die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.
²Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) und der bei ihr für die Prüfung bei
den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nutzen, soweit die Daten für
die Datenabgleiche erforderlich sind. ³Die nach Satz 1 bei der
Datenstelle der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten
sind unverzüglich nach Abschluß der Datenabgleiche zu löschen.
(3) Die Träger
der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger
Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die
Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, bei anderen Stellen ihrer
Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den
Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen,
soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich
sind. ²Sie dürfen für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2
genannten Daten übermitteln. 3Die Überprüfung kann auch regelmäßig
im Weg des automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen
durchgeführt werden, bei denen die in Satz 4 jeweils genannten
Daten zuständigkeitshalber vorliegen. 4Nach Satz 1 ist die Überprüfung
folgender Daten zulässig:
a)
Geburtsdatum und -ort;
b) Personen-
und Familienstand;
c) Wohnsitz;
d) Dauer und
Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum;
e) Dauer und
Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas, Wasser,
Fernwärme oder Abfallentsorgung;
f)
Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
5Die in Satz
1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten
Daten zu übermitteln. 6Sie haben die ihnen im Rahmen der Überprüfung
übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu
löschen. 7Eine Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt,
soweit ihr besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
§ 118
(weggefallen)
Abschnitt 11
Sonstige
Bestimmungen
§ 119
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
(1)
Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
und im Ausland der Hilfe bedürfen, kann in besonderen Notfällen
Sozialhilfe gewährt
werden.
(2) Soweit es
im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann Sozialhilfe unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Familienangehörigen von
Deutschen gewährt werden, wenn sie mit diesen in
Haushaltsgemeinschaft leben.
(3) Hilfe
wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu verpflichteten
Aufenthaltsland oder von anderen gewährt wird oder zu erwarten
ist. ²Hilfe wird ferner nicht gewährt, wenn die Heimführung
des Hilfesuchenden geboten ist.
(4) Art, Form
und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens
richten sich nach den besonderen Verhältnissen im
Aufenthaltsland.
(5) Für die
Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist der überörtliche
Träger der Sozialhilfe. ²Örtlich zuständig ist der Träger,
in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist. 3Liegt der
Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige
Träger von der Schiedsstelle bestimmt. 4§ 108 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(5a) Leben
Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bei Eintritt des Bedarfs
an Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit
nach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geboren ist. ²Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geboren, so ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger
Träger nach Absatz 5 zu bestimmen. 3Die Zuständigkeit bleibt
bestehen, solange einer von ihnen der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger
der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im
Ausland zusammen.
(7) Auf
Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung. ²Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß für diesen
Personenkreis unter Übernahme der Kosten durch den Bund
Sozialhilfe nach den Absätzen 1 bis 6 über Träger der freien
Wohlfahrtspflege mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geleistet wird.
§ 120
Sozialhilfe für Ausländer
(1) Ausländern,
die sich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich
aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für
werdende Mütter und Wöchnerinnen und Hilfe zur Pflege nach
diesem Gesetz zu gewähren. ²Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt
werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. 3Rechtsvorschriften,
nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch
sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll,
bleiben unberührt.
(2)
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer,
die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um
Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen Anspruch. ²Haben sie sich
zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit in die
Bundesrepublik Deutschland begeben, soll Krankenhilfe insoweit
nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustands oder für
eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer
schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden.
(4) Im Rahmen
von Leistungen der Sozialhilfe an Ausländer ist auf die
Leistungen bestehender Rückführungs- und
Weiterwanderungsprogramme, die ihnen gewährt werden können,
hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme
solcher Programme hinzuwirken.
(5) Ausländern
darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie
sich einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung
zuwider aufhalten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort
zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen
unabweisbar gebotene Hilfe leisten. ²Das gleiche gilt für Ausländer,
die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis
besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem
die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist.
§ 121
Erstattung von Aufwendungen anderer
Hat jemand in
einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der
Sozialhilfe bei rechtze itiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt
haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem
Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder
sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. ²Dies gilt nur, wenn er
den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
§ 122
Eheähnliche Gemeinschaft
Personen, die
in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der
Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser
gestellt werden als Ehegatten. ²§ 16 gilt entsprechend.
§ 122a
Vorrang der Ersatzansprüche
Erstattungsansprüche
der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach §
104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gehen einer Übertragung,
Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor
Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt ist.
Abschnitt 12
Sonderbestimmungen
zur Sicherung der Eingliederung Behinderter
§ 123
Allgemeines
Bis zu einer
anderweitigen gesetzlichen Regelung gelten zur Sicherung der
Eingliederung Behinderter die §§ 124 bis 126b. ²Sie gelten
nicht für Personen, die für sich oder ihre Familienangehörigen
Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten oder
die wegen ihrer Behinderung Leistungen zur Rehabilitation von der
gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen
Rentenversicherung oder als Beschädigte nach dem
Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, Entschädigungsleistungen
erhalten. 3Den Behinderten im Sinne der §§ 124 bis 126b stehen
die von einer Behinderung Bedrohten gleich.
§ 124
Sicherung der Beratung Behinderter
(1) Eltern
und Vormünder, die bei einer ihrer Personensorge anvertrauten
Person eine Behinderung wahrnehmen oder durch die in Absatz 2
genannten Personen hierauf hingewiesen werden, haben den
Behinderten unverzüglich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur
Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen
vorzustellen.
(2) Hebammen,
Medizinalpersonen außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger),
Jugendleiterinnen, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und
Heimerzieher, die bei Ausübung ihres Berufs bei den in Absatz 1
genannten Behinderten eine Behinderung wahrnehmen, haben die
Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf ihre
Verpflichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. ²Stellen die
Personensorgeberechtigten auch nach wiederholtem Hinweis auf ihre
Verpflichtung den Behinderten nicht dem Gesundheitsamt oder einem
Arzt zur Beratung vor, haben die in Satz 1 genannten Personen das
Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
(3) Nehmen
Medizinalpersonen außer Ärzten und Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger)
bei Ausübung ihres Berufs eine Behinderung bei volljährigen
Personen wahr, so haben sie diesen Personen oder den für sie
bestellten Betreuern anzuraten, das Gesundheitsamt oder einen
Arzt zur Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen
aufzusuchen. ²Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Personen
oder ihrer Betreuer haben sie das Gesundheitsamt und, wenn
berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, das
Arbeitsamt zu benachrichtigen.
(4)
Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind
eine nicht nur vorübergehende erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, die auf dem Fehlen
oder auf Funktionsstörungen von Gliedmaßen oder auf anderen
Ursachen beruht,
Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratverkrümmungen,
wenn die Behinderungen erheblich sind,
eine nicht nur vorübergehende erhebliche
Beeinträchtigung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit,
eine erhebliche Beeinträchtigung der
geistigen oder seelischen Kräfte oder drohende Behinderungen
dieser Art.
§ 125
Aufgaben der Ärzte
(1) Ärzte
haben die in § 124 Abs. 1 genannten Personensorgeberechtigten
sowie die in § 124 Abs. 3 genannten Behinderten über die nach
Art und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und
sonstigen Eingliederungsmaßnahmen zu beraten oder sie auf die Möglichkeit
der Beratung durch das Gesundheitsamt und, wenn berufliche
Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, durch das Arbeitsamt
hinzuweisen; sie haben ihnen ein amtliches Merkblatt auszuhändigen,
das über die Möglichkeiten gesetzlicher Hilfe einschließlich
der Berufsberatung und über die Durchführung von
Eingliederungsmaßnahmen, insbesondere ärztlicher, schulischer
und beruflicher Art, unterrichtet.
(2) Zur
Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten Zwecke haben die Ärzte
die ihnen nach Absatz 1 bekannt werdenden Behinderungen und
wesentliche Angaben zur Person des Behinderten alsbald dem
Gesundheitsamt mitzuteilen; dabei sind die Namen der Behinderten
und der Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.
(3) Läßt
ein Personensorgeberechtigter trotz wiederholter Aufforderung
durch den Arzt die zur Eingliederung erforderlichen ärztlichen
Maßnahmen nicht durchführen oder vernachlässigt er sie, so hat
der Arzt das Gesundheitsamt alsbald zu benachrichtigen; er kann
das Gesundheitsamt benachrichtigen, wenn ein
Personensorgeberechtigter zur Eingliederung erforderliche
sonstige Maßnahmen nicht durchführen läßt oder vernachlässigt.
(4) Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit
Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
der Absätze 1 und 2.
§ 126
Aufgaben des Gesundheitsamtes
Das
Gesundheitsamt hat die Aufgabe,
Behinderte oder Personensorgeberechtigte über
die nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen
und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen im Benehmen mit dem
behandelnden Arzt auch während und nach der Durchführung von
Heil- und Eingliederungsmaßnahmen zu beraten; die Beratung ist
mit Zustimmung des Behinderten oder des Personensorgeberechtigten
im Benehmen mit den an der Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der
Behinderte schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das
Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbindung. Bei der
Beratung ist ein amtliches Merkblatt (§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2)
auszuhändigen. Für die Beratung sind im Benehmen mit den Landesärzten
die erforderlichen Sprechtage durchzuführen;
zur Einleitung der erforderlichen
Eingliederungsmaßnahmen den zuständigen Sozialleistungsträger
und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen,
auch die Bundesanstalt für Arbeit mit Zustimmung des Behinderten
oder des Personensorgeberechtigten zu verständigen;
die Unterlagen auszuwerten und sie zur
Planung der erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren
wissenschaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung der zuständigen
obersten Landesbehörden weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung
der Unterlagen sind die Namen der Behinderten und der
Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.
§ 126a
Landesärzte
(1) In den Ländern
sind Landesärzte zu bestellen, die über besondere Erfahrungen
in der Hilfe für Behinderte verfügen.
(2) Die
Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,
die Gesundheitsämter bei der Einrichtung
und Durchführung der erforderlichen Sprechtage zur Beratung
Behinderter und Personensorgeberechtigter zu unterstützen und
sich an den Sprechtagen zu beteiligen,
Gutachten für die Landesbehörden, die für
das Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind, sowie für
die zuständigen Sozialleistungsträger zu erstatten,
die für das Gesundheitswesen zuständigen
Landesbehörden über den Erfolg der Erfassungs-, Vorbeugungs-
und Bekämpfungsmaßnahmen in der Hilfe für Behinderte regelmäßig
zu unterrichten.
§ 126b
Unterrichtung der Bevölkerung
Die Bevölkerung
ist über die Möglichkeiten der Eingliederung von Behinderten
und über die nach diesem Abschnitt bestehenden Verpflichtungen
in geeigneter Weise regelmäßig zu unterrichten.
§ 126c
(weggefallen)
Abschnitt 13
Sozialhilfestatistik
§ 127
Anordnung als Bundesstatistik
Zur
Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner
Fortentwicklung werden Erhebungen über
die Empfänger
von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und
von Hilfe in besonderen Lebenslagen,
die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe
als
Bundesstatistik durchgeführt.
§ 128
Erhebungsmerkmale
(1)
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 127 Nr. 1 Buchstabe
a sind
1. für
Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für
mindestens einen Monat gewährt wird:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr;
Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher
Status; Stellung zum Haushaltsvorstand; Art der gewährten
Mehrbedarfszuschläge;
für 15- bis unter 65 jährige Leistungsempfänger
zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen: höchster
Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster
Berufsausbildungsabschluß; Beteiligung am Erwerbsleben; bei
gemeldeten Arbeitslosen auch Monat und Jahr der gemeldeten
Arbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistungen nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch; bei anderen Nichterwerbstätigen auch
Grund der Nichterwerbstätigkeit;
für Leistungsempfänger in
Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame
Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsempfänger:
Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Hilfe in und außerhalb
von Einrichtungen; Beginn der Hilfe nach Monat und Jahr; Beginn
der ununterbrochenen Hilfegewährung für mindestens ein Mitglied
der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr; Anspruch und
Bruttobedarf je Monat; anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Art
der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen und übergegangenen
Ansprüche; Haupteinkommensart; besondere soziale Situation; Gewährung
der Hilfe als Vorleistung; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Zahl
aller Leistungsempfänger im Haushalt;
bei Änderung der Zusammensetzung der
Personengemeinschaft und bei Beendigung der Hilfegewährung zusätzlich
zu den unter den Buchstaben a bis c genannten Merkmalen: Monat
und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung
der Hilfe; bei Ende der Hilfe auch Grund der Einstellung der
Leistungen; bei Erst- oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
auch Förderung der Aufnahme nach dem Bundessozialhilfegesetz
oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch;
2.
für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personenkreis der
Nummer 1 zählen: Geschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit;
Vorhandensein eigenen Wohnraums; Art des Trägers.
(2)
Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr. 1 Buchstabe b
sind für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht;
Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde und Gemeindeteil;
Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher
Status; Art des Trägers; gewährte Hilfe im Laufe und am Ende
des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach
Hilfearten; am Jahresende gewährte laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtungen; bei Hilfe
zur Pflege und Eingliederungshilfe für Behinderte auch Art der
Leistungen; Beginn und Ende der Hilfegewährung nach Monat und
Jahr sowie voll- oder teilstationäre Unterbringung; bei Hilfe
zur Pflege zusätzlich Gewährung von Pflegeleistungen von
Sozialversicherungsträgern.
(3)
Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr. 2 sind:
Art des Trägers;
Ausgaben für Hilfeleistungen in und außerhalb von Einrichtungen
nach Hilfe- und Leistungsarten; Einnahmen in und außerhalb von
Einrichtungen nach Einnahme- und Hilfearten.
§ 129
Hilfsmerkmale
(1)
Hilfsmerkmale sind
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
für die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nummer
1 die Kennummern der Leistungsempfänger,
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen
zur Verfügung stehenden Person.
(2) Die
Kennummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der
Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils
letzten Bestandserhebung. ²Sie enthalten keine Angaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse der
Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt
spätestens nach Abschluß der wiederkehrenden Bestandserhebung
zu löschen.
§ 130
Periodizität, Berichtszeitraum
(1) Die
Erhebungen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c werden als
Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember, im Jahr 1994 zusätzlich
zum 1. Januar durchgeführt. ²Die Angaben sind darüber hinaus
bei Beginn und Ende der Leistungsgewährung sowie bei Änderung
der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 128 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe c zu erteilen. ³Die Angaben zu § 128 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der
Leistungsgewährung und der Änderung der Zusammensetzung der
Personengemeinschaft zu machen. 4Mit den Erhebungsmerkmalen des
§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d werden vierteljährlich die
Bestandszahlen fortgeschrieben.
(2) Die
Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 wird als Bestandserhebung
vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt.
(3) Die
Erhebungen nach § 128 Abs. 2 und 3 erfolgen jährlich für das
abgelaufene Kalenderjahr.
§ 131
Auskunftspflicht
(1) Für die
Erhebungen besteht Auskunftspflicht. ²Die Angaben nach § 129
Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 128 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe c und § 128 Abs. 2 sind freiwillig.
(2)
Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen
Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und
Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz
wahrnehmen.
§ 132
Übermittlung, Veröffentlichung
(1) An die
fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen
für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften
und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen
Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt
werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen. ²Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen
Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie
nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle
der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2) Die
statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen
Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich
nach Aufbereitung der Bestandserhebung Einzelangaben aus einer
Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der
Leistungsempfänger zur Verfügung.
(3) Die
Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf die einzelne
Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
§ 133
Übermittlung an Kommunen
Für
ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung
statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und
Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben
aus der Erhebung nach § 128 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt
werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des
Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
§ 134
Zusatzerhebungen
Über
Leistungen und Maßnahmen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses
Gesetzes, die nicht durch die Erhebungen nach § 127 Nr. 1 erfaßt
sind, werden in mehrjährigen Abständen, beginnend 1996,
Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt. ²Die
Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über
den Kreis der Auskunftspflichtigen nach §
131 Abs. 2,
die Gruppen von Empfängern von laufender oder einmaliger Hilfe
zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen,
die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt oder der Hilfe in besonderen Lebenslagen,
den Zeitpunkt der Erhebungen,
die erforderlichen Erhebungs- und
Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 128 und 129 und
die Art der Erhebung (Vollerhebung oder
Zufallsstichprobe).
§§ 135
bis 138 (aufgehoben)
Abschnitt 14
Übergangs-
und Schlussbestimmungen
§ 139
Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
(1) Soweit in
anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder
Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz
aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
(2) Soweit
nach anderen Vorschriften die Fürsorgeverbände Aufgaben
durchzuführen haben, treten an ihre Stelle die Träger der
Sozialhilfe.
§ 140
Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen
Vorschriften
Bestimmt sich
das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner
Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den der Empfänger
von Sozialhilfe einen Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, die dem § 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen
außer den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch
gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit
dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und seinen
minderjährigen unverheirateten Kindern gewährten Hilfe zum
Lebensunterhalt.
§§ 141
und 142 (aufgehoben)
§ 143
Übergangsregelung für ambulant Betreute
Für Empfänger
von Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege,
deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte
Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wird, gilt § 3a
in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.
§ 144
Übergangsregelung für die Kostenerstattung
Auf die
Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe sind die
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen weiter
anzuwenden
bei allen Leistungen, die für eine vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit gewährt worden sind,
in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes die Pflicht zur Kostenerstattung durch
Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt worden
ist.
§ 145
Kostenerstattung bei Evakuierten
Wird ein
Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 241-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), an den Ausgangsort rückgeführt
oder kehrt er an den Ausgangsort zurück, wird hierdurch eine
Kostenerstattungspflicht nach den §§ 103 bis 105 nicht begründet.
§ 146
Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
Die in der
Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik
zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge
für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 II S. 31)
genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen Träger
der Sozialhilfe, die für die Gewährung von Sozialhilfe für
Deutsche im Ausland nach § 119 Abs. 5 örtlich zuständig wären.
§ 147
Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Übertritt aus
dem Ausland
Die Pflicht
eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der
vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 entstanden
oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.
§ 147a
Übergangsregelung aus Anlaß des Zweiten
Rechtsbereinigungsgesetzes
(1) Erhalten
am 31. Dezember 1986 Tuberkulosekranke, von Tuberkulose Bedrohte
oder von Tuberkulose Genesene laufende Leistungen nach
Vorschriften, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer
Kraft treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden
Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis zum 31.
Dezember 1987. Sachlich zuständig bleibt der überörtliche Träger
der Sozialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger
zuständig ist.
(2) Die Länder
können für die Verwaltung der im Rahmen der bisherigen
Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen andere Behörden bestimmen.
§ 147b
Übergangsregelung für Deutsche im Ausland
Deutsche, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und am 1. Juli
1992 Leistungen nach § 119 bezogen haben, erhalten bei
fortdauernder Bedürftigkeit weiterhin Sozialhilfe nach dieser
Vorschrift in der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn
sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatten oder
die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung erhielten. ²Liegen die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen nicht vor, enden die Leistungen bei fortdauernder
Bedürftigkeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.
§§ 148
bis 150 (Änderung von Gesetzen)
§ 151
Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
(1) Welche
Stellen zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind,
bestimmt, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht,
die Landesregierung.
(2) Die
Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt,
die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden
dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 152
Maßgaben des Einigungsvertrages
Die Maßgaben
nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3
Buchstaben d und g in Verbindung mit Artikel 3 des
Einigungsvertrages sind nicht mehr anzuwenden. ²Die darüber
hinaus noch bestehenden Maßgaben nach Anlage I Kapitel X
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des
Einigungsvertrages sind im Land Berlin nicht mehr anzuwenden.
Anhang
(von der Veröffentlichung
wurde abgesehen).
1 (Amtl. Anmerkung) Auf Grund der in § 67
Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 1999
an die Blindenhilfe 1 082 Deutsche Mark, bei Blinden, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 539 Deutsche Mark