BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems

Begründung

(Stand: 8. Dezember 2000)

A. Allgemeines

1. Ausgangslage

a) Das geltende Sanktionensystem gibt den Gerichten zu wenige Gestal-tungsmöglichkeiten,

um ihren kriminalpräventiven Aufgaben gerecht werden zu

können.

Mit der Geld- und der Freiheitsstrafe sieht das materielle Strafrecht zwei Haupt-sanktionen

vor. Sie werden ergänzt durch die Möglichkeit der Strafaussetzung

zur Bewährung, die nach § 56 StGB - unter abgestuften Voraussetzungen - bei

Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren besteht. In ihrem Rahmen

ergeben sich über die in §§ 56b, 56c StGB geregelten Auflagen und Weisungen

und die nach § 56d mögliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht

und Leitung eines Bewährungshelfers differenzierte Mittel zur Einwirkung auf den

Verurteilten. Dieses erweiterte Spektrum von Sanktionsmöglichkeiten eröffnet

sich aber erst bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen. Indes sollen nach den in §

47 StGB verankerten Wertungen des Gesetzes jedenfalls Verurteilungen zu kur-zen

Freiheitsstrafen (unter sechs Monaten) gerade vermieden werden.

Gerade im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität stellen sich die heute

im Strafrecht vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten als unzureichend dar. Ab-gesehen

von der Möglichkeit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB),

die entsprechend ihrem bisherigen Ausnahmecharakter selten angewandt wird,

bieten sich derzeit nur im Vorfeld einer Verurteilung über eine vorläufige Einstel-lung

des Strafverfahrens gegen Auflage nach § 153a StPO oder die Durchfüh-rung

eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) differenziertere Mittel zur Ein-wirkung

auf den Beschuldigten..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 2 von 51

Hinzu kommt, dass Geld- und Freiheitsstrafen unerwünschte Nebenfolgen haben

können: So beeindrucken Geldstrafen wirtschaftlich gut situierte Täter oft nicht in

hinreichender Weise. Auch dort, wo die Zahlung von Geldstrafen von Dritten

übernommen wird, stößt der nötige Denkzettelcharakter dieser Sanktion ins Lee-re.

Auf der anderen Seite kann die Verurteilung zu Geldstrafe bei wirtschaftlich

schwachen Straftätern zu finanziellen Überlastungen führen, zumal neben der

Geldstrafe in der Regel auch die Verfahrens- und Vollstreckungskosten zu tra-gen

und Schadensersatzforderungen der Opfer zu befriedigen sind. Die

Nachteile liegen auf der Hand: Finanzielle Überforderung kann zusätzlich entso-zialisierend

wirken und im Einzelfall sogar den Unterhalt von Familien gefährden,

wenn Straftäter Geldstrafen unter Einsatz letzter wirtschaftlicher Reserven, Ein-gehen

von Schulden oder Vernachlässigung ihrer Unterhaltspflichten zahlen.

Zudem werden heute viel zu häufig die legitimen Interessen von Verbrechens-opfern

an einer Entschädigung in den Hintergrund gedrängt. Denn die Zahlung

der Geldstrafe geht oft zu Lasten des Opfers, weil die finanziellen Mittel des Tä-ters

nicht ausreichen, um die Wiedergutmachungsansprüche in angemessenen

Zeiträumen zu befriedigen.

Verurteilungen zu Freiheitsstrafen haben neben den hohen Vollstreckungskosten

nicht selten auch zur Folge, dass Straftäter ihren Arbeitsplatz und ihre Wohnung

verlieren und ihre sozialen Beziehungen vollends gestört oder aufgelöst werden.

Dies erschwert die Wiedereingliederung der Täter nach der Entlassung, die im

übrigen auch mit höheren Kosten verbunden sein dürfte, und erhöht die Gefahr

neuer Straffälligkeit. Hinzu kommt, dass inhaftierte Täter ebenfalls meist nicht in

der Lage sind, den Schaden ihrer Opfer wieder gut zumachen.

Zwar ist das Bemühen, Freiheitsstrafen weitgehend durch ambulante Sanktionen

zu ersetzen, in der Verurteilungspraxis der Gerichte durchaus verbreitet . So gab

es 1998 in den alten Bundesländern und Berlin knapp 700 000 Verurteilte nach

allgemeinem Strafrecht, von denen rund 81 % zu Geldstrafen verurteilt wurden.

Von den Freiheitsstrafen wurden gut 2/3 zur Bewährung ausgesetzt. Nur knapp

6 % aller nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten erhielten damit eine zu ver-büßende

Freiheitsstrafe (Statistisches Bundesamt(Hrsg.), Strafverfolgung 1998.

Wiesbaden 2000, S. 148f)..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 3 von 51

Unter den Freiheitsstrafen jedoch werden kurze Freiheitsstrafen immer noch

häufig verhängt. So lag der Anteil der Freiheitsstrafen unter sechs Monaten an

der Gesamtzahl aller 1997 in den alten Bundesländern und Berlin verhängten

Freiheitsstrafen bei knapp 40 %, von denen fast ¼ nicht zur Bewährung ausgesetzt

wurden (Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung 1998. Wiesbaden

2000, S. 120f). Auch von den zu einer Bewährungsstrafe Verurteilten muss

ein nicht unerheblicher Teil die Strafe letztlich doch verbüßen. Die Schätzungen

zur Höhe der Widerrufsquote bei zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen

gehen davon aus, dass sie bei rund einem Drittel der Fälle liegt.

Ungeachtet der Regelung des § 47 StGB gibt es im Strafvollzug einen hohen

Anteil von Gefangenen, die kurze (Ersatz-) Freiheitsstrafen verbüßen. So hatten

knapp ¼ (23,4 %) aller am 31. März 1998 inhaftierten Strafgefangenen eine voraussichtliche

Vollzugsdauer von weniger als sechs Monaten (Statistisches Bundesamt

(Hrsg.), Rechtspflege, Reihe 4.1: Strafvollzug – Demographische und

kriminologische Merkmale der Strafgefangenen am 31.3.1998. Wiesbaden

1999). Diese Zahlen verschieben sich weiter zuungunsten der Verbüßer kurzer

Freiheitsstrafen, wenn ihr Anteil an den während eines Jahres aus dem Strafvollzug

Entlassenen betrachtet wird.

Besonders hervorzuheben ist, dass die negativen Folgen der Freiheitsstrafe zu-nehmend

auch Straftäter treffen, die ursprünglich „nur“ zu einer Geldstrafe verurteilt

worden sind, weil die Anzahl der verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen infolge

veränderter sozialer und wirtschaftlicher Verhältnisse - insbesondere Arbeitslo-sigkeit

- seit einiger Zeit beträchtlich gestiegen ist. Dies widerspricht der Wertung

des § 47 StGB; es ist wegen der entsozialisierenden Wirkung kurzer Freiheitsstrafen

kriminalpolitisch unerwünscht und justizpolitisch schädlich, da die Justiz-vollzugsanstalten

überlastet sind.

b) Seit Mitte der achtziger Jahre hat es wiederholt Initiativen zu einer Um-gestaltung

des strafrechtlichen Sanktionensystems gegeben.

Bereits in der 10. Legislaturperiode hat der Bundestag Überlegungen zur Reform

des strafrechtlichen Sanktionensystems angestellt und die Bundesregierung ent-sprechend

einer hierzu vorgelegten Beschlussempfehlung des Rechtsausschus-ses

(BT-Drucks. 10/4391) zu einem Bericht darüber aufgefordert, ob eine Ver-.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 4 von 51

vielfältigung und Verfeinerung des Angebotes staatlicher Sanktionen nicht ange-zeigt

erscheine. In ihrem Bericht zur Beurteilung des strafrechtlichen Sanktio-nensystems

(BT-Drucks. 10/5828) hat die damalige Bundesregierung keinen

aktuellen Änderungsbedarf gesehen.

Der 59. Deutsche Juristentag in Hannover hat sich im Jahre 1992 eingehend mit

der Frage befasst, ob sich Änderungen und Ergänzungen bei den strafrechtli-chen

Sanktionen ohne Freiheitsentzug empfehlen (Verhandlungen des

59. Deutschen Juristentages, Hannover 1992, Band I (Gutachten) Teil C.) Er ist

zu dem Schluss gekommen, dass sich das strafrechtliche Sanktionensystems

zwar insgesamt bewährt hat, neuere Entwicklungen jedoch Anstoß zu seiner

Ergänzung und Modifikation sein sollten. Nach einzelnen Vorschlägen zu diesem

Thema im Gutachten Schöch (Seiten C 130 ff.) votierte der 59. Deutsche Juris-tentag

u. a. für den Ausbau der schon vorhandenen Ansätze im Sinne eines ver-stärkten

Anreizes für Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich (Abteilung

Strafrecht Beschluss V Nr. 5 – 2. Alt.),die Ausweitung des Anwendungsbereichs

der Verwarnung mit Strafvorbehalt (Abteilung Strafrecht Beschluss X Nr. 1 – 2.

Alt.) und die Erhebung des Fahrverbots zur Hauptstrafe in seinem bisherigen

Anwendungsbereich sowie seine zeitliche Ausdehnung (Abteilung Strafrecht Be-schluss

XII Nr. 1 – 2. Alt.).

In der 12. und erneut in der 13. Legislaturperiode hat die SPD-Fraktion den Ent-wurf

eines „Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems“ in den

Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 12/6141 und 13/4462). Dem ersten Entwurf

war die Große Anfrage der Fraktion der SPD zur Weiterentwicklung des straf-rechtlichen

Sanktionensystems (BT-Drucks. 12/3718) vorausgegangen. Beide

Entwürfe sahen u.a. eine stärkere Berücksichtigung des Gedankens des Täter-Opfer-

Ausgleichs auch bei Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens

und die Aussetzung der Vollstreckung sowie eine Aussetzung zur Bewährung bei

Geldstrafen vor, außerdem eine Erweiterung des Fahrverbots, der Strafausset-zung

zur Bewährung bei Freiheitsstrafen und des Anwendungsbereiches der

Verwarnung mit Strafvorbehalt. Die Entwürfe wurden im Bundestag nicht ab-schließend

beraten (vgl. zur jeweils ersten Lesung die Plenarprotokolle Nr.

12/216 und 13/224).

Der Bundesrat hat in der 13. Legislaturperiode den Entwurf eines „Gesetzes zur

Verbesserung des strafrechtlichen Sanktionensystems“ in den Bundestag einge-.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 5 von 51

bracht (BT-Drucks. 13/9612), der u. a. eine Erweiterung des Anwendungsberei-ches

der Verwarnung mit Strafvorbehalt, die Möglichkeit zur Verhängung eines

Fahrverbots und zum Entzug der Fahrerlaubnis neben der Verwarnung mit Straf-vorbehalt

und die Änderung des in § 43 StGB festgelegten Umrechnungsmaß-stabes

auf ein Verhältnis 2:1 (d. h. zwei Tagessätze Geldstrafe entsprechen einem

Tagessatz Freiheitsstrafe) vorsieht. In derselben Legislaturperiode hat der

Bundesrat ferner den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung der gemeinnützigen

Arbeit als strafrechtliche Sanktion“ in den Bundestag eingebracht

(BT-Drucks. 13/10485). Beide Gesetzentwürfe des Bundesrates sind in der 13.

Legislaturperiode nicht abschließend beraten und zu Beginn der 14. Legislaturperiode

erneut in den Bundestag eingebracht worden (Entwurf eines Gesetzes

zur Verbesserung des strafrechtlichen Sanktionensystems, BT-Drucks. 14/761;

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der gemeinnützigen Arbeit als strafrechtliche

Sanktion, BT-Drucks. 14/ 762).

Zu erwähnen ist schließlich der in der 13. und erneut in der 14. Legislaturperiode

eingebrachte Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbu-ches

und anderer Gesetze – Widerruf der Straf- und Strafrestaussetzung – (BT-Drucks.

14/1467), der eine Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten zur Schlie-ßung

von Regelungslücken vorsieht.

Vor dem Hintergrund vielfältiger Reformvorschläge ist im Jahre 1998 durch das

Bundesministerium der Justiz die „Kommission zur Reform des strafrechtlichen

Sanktionensystems“ mit dem Ziel eingesetzt worden, ein tragfähiges Konzept für

eine Reform zu schaffen. Sie hat im März 2000 ihren Abschlußbericht vorgelegt.

Kernpunkt der Vorschläge der Kommission ist die Schaffung einer Möglichkeit

zur Ersetzung von Geld- und Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit und

der (teilweisen) Ersetzung von Geldstrafen durch Wiedergutmachungsleistungen

an den Verletzten. Weitere Vorschläge sind eine Erweiterung des Fahrverbots

und des Anwendungsbereichs der Verwarnung mit Strafvorbehalt.

Der vorliegende Entwurf greift einige ausgewählte Vorschläge der vorgenannten

Gesetzentwürfe und der „Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktio-nensystems“

– teilweise in überarbeiteter Form – auf, enthält darüber hinaus

aber auch eine Reihe neu entwickelter Regelungsvorschläge..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 6 von 51

B. Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs

Ø Förderung der gemeinnützigen Arbeit als Sanktion

Gegenwärtig besteht die Möglichkeit der Anordnung gemeinnütziger Arbeit im

Erwachsenenstrafrecht vor allem im Rahmen des § 153a StPO, der Strafausset-zung

zur Bewährung (§§ 56, 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB) und des Art. 293

EGStGB, also der Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Ins-gesamt

wird sie nur selten angewandt. Lediglich ca. 1 % der Einstellungen der

Staatsanwaltschaft nach § 153a Abs. 1 StPO wurden 1994 mit einer entspre-chenden

Auflage verbunden (Feuerhelm, Stellung und Ausgestaltung der ge-meinnützigen

Arbeit im Strafrecht. Wiesbaden 1997, S. 9). Im Rahmen der

Strafaussetzung zur Bewährung macht die Praxis von Arbeitsauflagen nur gerin-gen

Gebrauch (Feuerhelm a.a.O., S. 21 m.w.N.).

Gemeinnützige Arbeit als Sanktion findet in der modernen Kriminologie hohe

Akzeptanz. Die Strafrechtsordnungen zahlreicher europäischer Länder (z.B. Dä-nemark,

England und Wales, Frankreich, Finnland, Niederlande, Norwegen,

Schweiz) sehen sie als selbständige Sanktion oder als Ersatz für Geld- oder kur-ze

Freiheitsstrafen vor. Sie wird dort erfolgreich praktiziert. In den meisten Län-dern

gelingt es der Mehrheit der Verurteilten, die Arbeit vollständig zu leisten.

Erfahrungen zeigen, dass die Rückfallraten nach gemeinnütziger Arbeit geringer

sind als nach der Verbüßung von Freiheitsstrafen, auch wenn diese Ergebnisse

zum Teil auf die besondere Auswahl der Straftäter zurückzuführen sein dürften.

Stärker als andere Sanktionen dient die gemeinnützige Arbeit der Verwirklichung

verschiedener Strafzwecke. Durch Einbuße an Freizeit und Einsatz von Arbeits-kraft

wird bei leichteren und mittelschweren Delikten Tatschuld ausgeglichen und

im Sinne eines spezialpräventiven „Denkzettels“ auf den Täter eingewirkt. Vor

allem aber ist die gemeinnützige Arbeit ein Mittel der positiven Spezialprävention.

Sie stellt eine aktive Leistung des Täters zur Aussöhnung mit der Gesellschaft

dar und verdeutlicht als Sanktion seine soziale Verantwortung. Auf diese Weise

ermöglicht sie ihm eine symbolische Wiedergutmachung des begangenen Un-rechts

und trägt zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens bei. Damit ist die ge-meinnützige

Arbeit gleichzeitig eine sinnvolle Ergänzung zum Tä-ter-

Opfer-Ausgleich. Darüber hinaus bringt sie den Straftäter in Kontakt mit posi-.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 7 von 51

tiven Rollenvorbildern, nämlich mit Menschen, die im Rahmen eines Haupt- oder

Ehrenamtes Dienst an der Gemeinschaft leisten. Daneben enthält sie auch ein

Strafübel und eine Freiheitsbeschränkung. Denn der Täter muss seine Arbeits-kraft

einsetzen und erleidet eine Einbuße an Freizeit. Angesichts der gestiege-nen

Wertschätzung von individueller Freiheit und Freizeit werden Straftäter durch

Einschränkungen an diesen Gütern heute empfindlicher getroffen als noch vor

einigen Jahrzehnten.

Der Einsatz gemeinnütziger Arbeit als Sanktion im allgemeinen Strafrecht wird

deshalb erweitert:

· Im Rahmen einer „Freiheitsstrafen-Ersetzungsregelung“ erhält das Gericht

die Möglichkeit, dem Verurteilten zu gestatten, die Vollstreckung einer Frei-heitsstrafe

von bis zu sechs Monaten durch die Leistung gemeinnütziger Ar-beit

abzuwenden. Es muss dies dem Verurteilten gestatten, wenn er das

erste Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die Erbringung der Ar-beitsleistung

nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

· Eine solche Ersetzungsanordnung ist auch möglich, wenn das Gericht eine

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zur Bewährung aussetzt. Die Strafe ist dann

insoweit erledigt, wie der Verurteilte die Arbeitsleistung ordnungsgemäß er-bracht

hat.

· Gemeinnützige Arbeit wird als primäre Ersatzstrafe für uneinbringliche Geld-strafen

vorgesehen. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt mit

Zustimmung des Verurteilten gemeinnützige Arbeit. Einem Tagessatz ent-sprechen

dabei drei Stunden gemeinnütziger Arbeit. Erst wenn der Verur-teilte

die erforderliche Zustimmung verweigert oder die gemeinnützige Arbeit

nicht in angemessener Zeit oder nicht in ordnungsgemäßer Weise erbringt,

tritt an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe – wie bisher – Freiheits-strafe.

· Durch eine Öffnung des Auflagenkatalogs in § 59a Abs. 2 StGB wird schließ-lich

die Verhängung einer Arbeitsauflage auch im Zusammenhang mit einer

Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) ermöglicht..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 8 von 51

Ø Erweiterung des Fahrverbots

Das Fahrverbot (§ 44 StGB) hat sich neben der Entziehung der Fahrerlaubnis im

Verkehrsstrafrecht als eine wirksame Maßnahme zur Beeinflussung des Ver-kehrsverhaltens

der Kraftfahrer erwiesen. Angesichts der zunehmenden Bedeu-tung

der Nutzung von Kraftfahrzeugen in Beruf und Freizeit wird ein auch kurz-fristiges

Verbot, ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, von den meisten Verurteilten

als schwerwiegendes Übel empfunden.

Deshalb wird eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Verhängung eines Fahr-verbots

als ein Mittel gefordert, das den Straftäter an einer empfindlichen Stelle

trifft. Der Deutsche Juristentag 1992 hat sich für eine Umgestaltung dieses als

Nebenstrafe bekannten Instruments zur Hauptstrafe ausgesprochen, da es bei

Erhöhung der Anordnungshöchstdauer häufig nicht erforderlich ist, daneben

weitere Sanktionen zu verhängen.

Der Entwurf trägt der mit der zunehmenden Motorisierung einhergehenden ge-steigerten

Strafempfindlichkeit in diesem Bereich mit der Erweiterung des ver-kehrsstrafrechtlichen

Fahrverbots Rechnung:

· Das Fahrverbot wird zur Hauptstrafe aufgewertet. Dies ermöglicht seine Ver-hängung

nicht nur – wie bisher – neben sondern auch anstelle einer Geld-strafe.

Bei Personen, für die eine Geldstrafe kein fühlbares Übel bedeutet,

stellt das Fahrverbot oft eine wirklich empfindliche Strafe dar, denn es wirkt

sich auf die Gestaltung des gesamten Arbeits- und Privatlebens der Betroffe-nen

aus. Bei diesem Personenkreis kann zukünftig auf die Verhängung einer

Geldstrafe verzichtet und ein längeres Fahrverbot verhängt werden.

· Die mögliche zeitliche Dauer des Fahrverbots wird auf sechs Monate ausge-dehnt.

Damit wird eine „Lücke“ zwischen den zeitlichen Anwendungsberei-chen

des Fahrverbots und der Entziehung der Fahrerlaubnis geschlossen.

Denn es wird von der Praxis als misslich empfunden, dass zwischen der bis-herigen

Höchstgrenze des Fahrverbotes (drei Monate) und der Mindest-sperrfrist

nach § 69a StGB (sechs Monate) keine entsprechenden Sankti-onsmöglichkeiten

bestehen.

· Zur häufigeren Anwendung des Fahrverbots im Bereich von allgemeinen

Straftaten, in denen ein Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt worden ist, soll

eine neue Regelvorschrift verhelfen: Vor allem, wenn der Täter das Kraft-.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 9 von 51

fahrzeug zur Vorbereitung (Fahrt zum Tatort) oder Durchführung (Transport

der Beute) von Straftaten missbraucht hat, soll danach in der Regel ein Fahr-verbot

- allein oder neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe - verhängt werden.

Ø Verurteilung mit Strafvorbehalt

Die bisherige „Verwarnung“ (künftig: „Verurteilung“) mit Strafvorbehalt (§§ 59ff

StGB) ermöglicht eine Grenzziehung dort, wo eine Benennung des begangenen

Unrechts notwendig ist, und trägt gleichzeitig der Erkenntnis Rechnung, dass

nicht immer auch eine Bestrafung erforderlich ist. Darüber hinaus erlaubt sie im

Rahmen von Auflagen und Weisungen eine nachhaltige spezialpräventive Ein-wirkung

auf den Verurteilten.

Die Verwarnung mit Strafvorbehalt hat gegenwärtig sowohl in ihrer gesetzlichen

Ausgestaltung als auch in ihrer praktischen Anwendung Ausnahmecharakter.

Ihre Voraussetzungen werden daher gelockert.

· Zu diesem Zweck wird § 59 StGB in eine Muss-Regelung umgewandelt.

· Die Anforderungen der „Würdigkeitsklausel" in § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB wer-den

dahingehend herabgesetzt, dass nach der Gesamtwürdigung von Tat

und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen müssen, die

eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen.

· § 59 Abs. 2 StGB, der die Verwarnung mit Strafvorbehalt bei Vorverurteilun-gen

des oder der Beschuldigten in den letzten drei Jahren vor der Tat gene-rell

ausschließt, wird gestrichen.

· Gleichzeitig wird die Erteilung von Auflagen und Weisungen zur gesetzlichen

Regel.

· Der Auflagen- und Weisungskatalog des § 59a StGB wird geöffnet, um dem

Gericht mehr Handlungsmöglichkeiten zu geben.

· Beim Urteil werden die Begründungserfordernisse (§ 267 Abs. 4 StPO) ein-geschränkt..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 10 von 51

Ø Änderungen im Bereich der Geldstrafe

Bessere Berücksichtigung von Opferinteressen

Seit mehr als zwanzig Jahren befürworten Kriminologen und Strafrechtswissen-schaftler

mit wachsendem Nachdruck eine Verbesserung der Stellung von

Verbrechensopfern. Dies hat in verschiedenen Schritten zu einer Verstärkung

der verfahrensrechtlichen Stellung des Opfers und einer Erweiterung und Festi-gung

der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung eines Täter-Opfer-

Ausgleichs geführt.

· Ein Ausgangspunkt war das Erste Gesetz zur Verbesserung der Stellung des

Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986

(BGBl. I, S. 2496).

· Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

(1. JGGÄndG) vom 30. August 1990 (BGBl. I, S. 1853) wurden die Möglich-keiten

des Täter-Opfer-Ausgleichs im Jugendstrafrecht gestärkt.

· Das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I, S.

3186) verschaffte u.a. mit der neuen Regelung des § 46a StGB dem Täter-Opfer-

Ausgleich und der Schadenswiedergutmachung im Erwachsenenstraf-recht

stärkeres Gewicht.

· Das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs

vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2491) ergänzte die mate-riell-

rechtlichen Regelungen im Erwachsenenstrafrecht durch verfahrens-rechtliche

Normen.

· Einer stärkeren Berücksichtigung der materiellen Interessen des Opfers dient

das Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von

Straftaten (Opferanspruchssicherungsgesetz – OASG) vom 8. Mai 1998

(BGBl. I, S. 905).

Der Entwurf setzt den Weg einer stärker opferorientierten Kriminalpolitik fort,

indem er u. a. eine Anreicherung des Strafzwecks der Geldstrafe, der sich bis-lang

im Wesentlichen in ihrer „Denkzettelfunktion“ erschöpft, um Elemente der

Wiedergutmachung vorsieht..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 11 von 51

· Zum einen soll den Wiedergutmachungsansprüchen des Opfers bei der Voll-streckung

von Geldstrafen der Vorrang eingeräumt werden. Es wird vorge-sehen,

dass im Rahmen der Vollstreckung von Geldstrafen Zahlungserleich-terungen

(Stundungen, Ratenzahlungen) gewährt werden sollen (statt – wie

bisher – : können), wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des

durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich

gefährdet wäre. Darüber hinaus soll das Gericht anordnen können, dass die

Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn nunmehr

Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 46a StGB wegen Durch-führung

eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder Wiedergutmachung des Scha-dens

durch den Täter die Strafe hätte gemildert oder von Strafe hätte abge-sehen

werden können, und die Vollstreckung der Geldstrafe für den Verur-teilten

wegen der erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung seiner per-sönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse eine besondere Härte bedeuten

würde. Diese Neuregelungen sollen verhindern, dass der Anspruch des

Staates auf die Geldstrafe in eine das Opfer benachteiligende Konkurrenz zu

dessen Schadensersatzanspruch tritt. Der Verurteilte wird motiviert, seine für

die Erfüllung beider Ansprüche ggf. unzureichenden Mittel zunächst für die

Wiedergutmachung zu verwenden mit der Aussicht, dass daraufhin die Voll-streckung

der Geldstrafe ganz oder teilweise unterbleibt

· Darüber hinaus muss das Gericht bei Verurteilungen zu Geldstrafe bestim-men,

dass ein Zehntel des Betrages der gezahlten Geldstrafe an eine ge-meinnützige

Einrichtung der Opferhilfe zu leisten ist. Diese Regelung greift

nicht nur die häufig in der Öffentlichkeit geäußerte Klage auf, dass für Opfer

insgesamt zu wenig Geld zur Verfügung stehe, sondern auch den in der kri-minalpolitischen

Diskussion häufig geäußerten Gedanken, dass die Einnah-men

aus der Geldstrafe zur Opferentschädigung und Opferhilfe einzusetzen

seien.

Neuregelung der Ersatzstrafen

Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu vollstreckenden Ersatzstrafen wer-den

in § 43 StGB neu geregelt.

· Der Schwerpunkt der reformpolitischen Bestrebungen liegt auf einer Vermei-dung

der Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Förderung der gemein-.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 12 von 51

nützigen Arbeit als Alternativsanktion. Dem trägt die Ausgestaltung der ge-meinnützigen

Arbeit als primäre Ersatzstrafe gegenüber der uneinbringlichen

Geldstrafe und die im Vergleich zur gegenwärtigen Situation deutlich attrakti-vere

Gestaltung des Umrechnungsmaßstabs Geldstrafe : Arbeitsstunden

Rechnung. Bisher ermöglichen die von den Ländern im Rahmen des Art. 293

EGStGB erlassenen Regelungen die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe

durch gemeinnützige Arbeit und sehen in der Regel einen Umrechnungs-maßstab

von sechs Arbeitsstunden zu einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe (ent-spricht

einem Tagessatz) vor. Künftig entsprechen einem Tagessatz in der

Regel drei Arbeitsstunden.

· Gleichzeitig wird der Umrechnungsmaßstab zwischen Tagessatzzahl der

Geldstrafe und der Anzahl der weiterhin als sekundäre Ersatzstrafe vorgese-henen

Ersatzfreiheitsstrafe von gegenwärtig 1:1 auf ein Verhältnis von 2:1

umgestellt. D. h. künftig entspricht zwei Tagessätzen ein Tag Freiheitsent-zug.

Dies gewährleistet die Verkürzung der gleichwohl noch zu verbüßenden

Ersatzfreiheitsstrafen. Für diese Änderung des Umrechnungsmaßstabs

spricht auch der Gesichtspunkt der Strafgerechtigkeit. Denn ein Tag Frei-heitsentzug

wiegt deutlich schwerer als die Einbuße eines Tageseinkom-mens.

Ø Erweiterung der Möglichkeit einer Halbstrafenaussetzung

Gegenwärtig sieht § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei erstmaliger Verbüßung einer Frei-heitsstrafe

von bis zu zwei Jahren die Möglichkeit einer Aussetzung des Straf-rests

nach Verbüßung der Hälfte der Strafe, mindestens jedoch sechs Monaten,

vor, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB vorliegen. Die

Bedeutung von Halbstrafenaussetzungen nach dieser Vorschrift ist – entgegen

einem verbreiteten Vorurteil – in der Praxis marginal: Sie machten 1997 nur

1,3 % aller Entlassungen aus dem Strafvollzug aus (Statistisches Bundesamt

(Hrsg.): Rechtspflege 1997, Fachserie 10, Reihe 4.2: Strafvollzug – Anstalten,

Bestand und Bewegung der Gefangenen. Wiesbaden 1998, S. 9).

Für die Eröffnung der Möglichkeit einer Halbstrafenaussetzung für alle zeitigen

Freiheitsstrafen im Falle der Erstverbüßung spricht die Tatsache, dass Erstver-büßer

generell gegenüber hafterfahrenen Gefangenen eine bessere Legalbe-.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 13 von 51

währung aufweisen. Mit der Ausdehnung der Möglichkeit der Halbstrafenausset-zung

können darüber hinaus Haftzeiten entscheidend verkürzt und der Strafvoll-zug

nachhaltig entlastet werden.

Durch eine Streichung der Begrenzung auf Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren

wird daher die Möglichkeit einer Halbstrafenaussetzung für alle zeitigen Frei-heitsstrafen

im Falle der Erstverbüßung eröffnet.

Ø Ergänzung der Regelungen zum Widerruf der Straf- und Strafrestaus-setzung

um einen weiteren Widerrufsgrund

Dem Gericht, das die Vollstreckung des Restes einer zeitigen oder lebenslangen

Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, wird die Möglichkeit gegeben, die

Strafaussetzung auch dann zu widerrufen, wenn ihm eine Straftat des Verurteil-ten

bekannt wird, die in dem Zeitraum zwischen der Verurteilung und der Ent-scheidung

über die Strafaussetzung begangen wurde. Die Eröffnung dieser Wi-derrufsmöglichkeiten

ist sinnvoll, weil kein durchgreifender Grund dafür besteht,

dem Verurteilten die auf unzureichender Tatsachengrundlage ergangene Straf-aussetzung

zu erhalten. Eine entsprechende Regelung enthält der Gesetzent-wurf

des Bundesrats (BT-Drucks. 14/1467)..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 14 von 51

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Seit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)

(BGBl. 1998 I S. 164, 704) am 1. April 1998 steht fest, dass die durch Artikel 1

Nr. 1 dieses Gesetzes neu gefasste Inhaltsübersicht am Gesetzesrang teilnimmt.

Dies bedeutet, dass sie durch den Gesetzgeber mit geändert werden muss, so-weit

sich – wie hier der Fall – Änderungen des Strafgesetzbuches auf die In-haltsübersicht

auswirken (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deut-schen

Bundestages zu Artikel 1 Nr. 1 des 6. StrRG, BT-Drucks. 13/9064, S. 8).

Zu Nummer 2 (§ 40a)

Von Kriminalwissenschaftlern wird bereits seit längerem die Forderung erhoben,

Geldstrafen ganz oder teilweise Zwecken der Opferhilfe zuzuführen. Der von

einem Kreis namhafter deutscher, österreichischer und schweizerischer Straf-rechtslehrer

erarbeitete „Alternativ-Entwurf Wiedergutmachung“ (vgl. § 25 AE-WGM,

München 1992) regt die Bildung eines Ausgleichsfonds an: Aus den von

den Verurteilten an die Staatskasse gezahlten Geldbeträgen ist ein Sonderver-mögen

zu bilden, das von den Vollstreckungsbehörden verwaltet wird. Sein

Zweck soll darin bestehen, dem Verletzten auch dann einen Ausgleich des erlit-tenen

Schadens zu verschaffen, wenn der Täter wegen der Vollstreckung der

Strafe zur Zahlung nicht in der Lage ist. Dem Landesgesetzgeber soll die Formu-lierung

der Voraussetzungen überlassen werden, unter denen ein Zahlungsan-spruch

gegen den Ausgleichsfonds besteht. Abgesehen davon, dass es zweifel-haft

ist, wie ein solches Modell in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes

realisiert werden könnte, steht ihm – ebenso wie dem vom Arbeitskreis Alterna-tiv-

Entwurf (vgl. AE-WGM S. 96) kritisierten Opferfondsmodell – der Einwand

entgegen, dass es unter Umständen die Mitwirkungsbereitschaft des Verletzten

an den Wiedergutmachungsbemühungen des Täters vermindern könnte..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 15 von 51

Die hier vorgeschlagene Regelung des § 40a StGB-E geht deshalb einen ande-ren

Weg, um die Geldstrafe teilweise Zwecken der Opferhilfe zuzuführen. Sie

sieht vor, dass das Gericht ein Zehntel des Betrages der gezahlten Geldstrafe

einer gemeinnützigen Einrichtung zuweist, deren Zweck die Hilfe für Opfer von

Straftaten ist. Die Einziehung und die Vollstreckung dieses Teils der Geldstrafe

regelt sich nach den für die Vollstreckung der Geldstrafe geltenden Vorschriften

der Strafprozessordnung und der Justizbeitreibungsordnung.

Das Gericht bestimmt die konkret begünstigte gemeinnützige Einrichtung, deren

Zweck sich unter den Begriff der Hilfe für Opfer von Straftaten subsumieren las-sen

muss. Die Opferhilfe muss nicht nur ihr satzungsmäßiger, sondern ihr tat-sächlich

verfolgter Zweck sein. Sie braucht allerdings nicht ihr einziger Zweck zu

sein. Die Art der angebotenen Hilfe kann vielfältig sein. So kann es sich um Ein-richtungen

handeln, die Opfern als Anlaufstelle dienen, für ihren physischen

Schutz in Krisensituationen bereitstehen, für ihre rechtliche Beratung, ihre Be-gleitung

im Strafverfahren, ihre medizinische und/oder psycho-soziale Betreuung

sorgen oder materielle Hilfen leisten. Insbesondere kommen auch spezialisierte

lokale Hilfsangebote wie z.B. Notruftelefone, Frauenhäuser und Kinderschutz-zentren

als Empfänger des Teils der Geldstrafe in Frage. Besondere Verfah-rensweisen,

etwa über die Eintragung von Einrichtungen in eine Liste, aus der

die Gerichte ihre Auswahl treffen, können im Rahmen des Landesrechts geregelt

werden.

Die Regelung reichert den Zweck der Geldstrafe um den Aspekt der Wieder-gutmachung

an. Dies steht im Einklang mit spezialpräventiven Gesichtspunkten

und ist im Sinne einer stärker opferorientierten Kriminalpolitik. Ein Teil der Geld-strafe

kann so zu Zwecken der Opferhilfe und –entschädigung gerade in den

Fällen eingesetzt werden, die durch das Opferentschädigungsgesetz nicht abge-deckt

sind. Insbesondere kann sie auf diese Weise der psycho-sozialen Opfer-hilfe

zugute kommen, die vielfach durch freie Träger geleistet wird..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 16 von 51

Zu Nummer 3 (§ 43)

§ 43 StGB-E sieht eine Neuregelung der bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu

vollstreckenden Ersatzstrafen vor.

Die primäre Ersatzstrafe ist nunmehr die Leistung gemeinnütziger Arbeit. Aus

verfassungsrechtlichen Gründen kann die gemeinnützige Arbeit allerdings nur

mit der Zustimmung der Verurteilten vollstreckt werden, die im Vollstreckungs-verfahren

einzuholen ist.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage ermächtigt Art. 293 EGStGB die Bundes-länder,

durch Rechtsverordnungen Regelungen zu treffen, nach denen die Voll-streckung

einer Ersatzfreiheitsstrafe, die nach § 43 StGB an die Stelle einer un-einbringlichen

Geldstrafe tritt, durch „freie“, also freiwillige gemeinnützige, Arbeit

abgewendet werden kann. Von dieser Verordnungsermächtigung haben die

meisten Länder Gebrauch gemacht. In den übrigen Ländern gibt es entspre-chende

Regelungen im Gnadenbereich. In allen Bundesländern ist es mithin

gängige Praxis, Geldstrafenschuldnern die Möglichkeit zur Tilgung uneinbringli-cher

Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit einzuräumen. Freilich bleibt nach

der Konzeption der gesetzlichen Regelung dieser Weg der Tilgung der Geld-strafe

die „ultima ratio“. Denn die gemeinnützige Arbeit tritt an die Stelle der Er-satzfreiheitsstrafe.

Über die Möglichkeit, Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen,

wird der Verurteilte daher meist grundsätzlich erst mit der Ladung zum Strafan-tritt

belehrt.

Die Neuregelung schafft hier eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage und gibt

der gemeinnützigen Arbeit in diesem Bereich einen anderen Stellenwert. Sie ist

nicht länger der Ersatz für die Ersatzfreiheitsstrafe, sondern der primär anstelle

der uneinbringlichen Geldstrafe zu leistende Ersatz.

Es wird ein Umrechnungsmaßstab zwischen Tagessätzen und Arbeitsstunden

von 1 : 3 festgelegt, d.h. dass die Zahlung von einem Tagessatz Geldstrafe

durch drei Stunden Arbeit ersetzt werden kann. Bisher sehen die landesrechtli-chen

Regelungen in der Regel einen Umrechnungsmaßstab von sechs Arbeits-stunden

für einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe vor, der wiederum einem Tagessatz

Geldstrafe entspricht (§ 43 S. 2 StGB). Allerdings sind verschiedene Länder an-.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 17 von 51

gesichts der Überbelegung von Justizvollzugsanstalten bereits dazu übergegan-gen,

auf der Basis des § 455a StPO nach Verbüßung der Hälfte der Ersatzfrei-heitsstrafe

den Vollzug zu unterbrechen und bei Bewährung des Verurteilten den

Strafrest im Wege von Gnadenregelungen zu erlassen.

Für Bemessung des Umrechnungsmaßstabs in § 43 Abs. 1 Satz 2 StGB-E sind

folgende Überlegungen ausschlaggebend:

Nach § 40 Abs. 2 StGB geht das Gericht bei der Bestimmung der Höhe des Ta-gessatzes

in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durch-schnittlich

an einem Tag hat oder haben kann. Um den Tagessatz zahlen zu

können, muss der Täter danach grundsätzlich einen Tag arbeiten. Unter

Zugrundelegung einer 38-Stunden-Arbeitswoche wird der Arbeitslohn eines Ta-ges

bei Berücksichtigung von Wochenenden, Freiertagen und Urlaubszeiten

durchschnittlich mit 4,5 bis 5 Arbeitsstunden verdient. Die gegenüber diesem

Vergleichswert günstigere Bemessung des Umrechnungsmaßstabs zwischen

einem Tagessatz Geldstrafe und den ersatzweise zu leistenden Arbeitsstunden

trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Leistung gemeinnütziger Ar-beit

gegenüber der Zahlung einer Geldstrafe mit einer erheblich stärkeren Frei-heitsbeschränkung

verbunden ist. Denn die Zahlung einer Geldstrafe zwingt den

Betroffenen faktisch eben nicht, einen Tag einzusetzen. Wenn der Betroffene zur

Aufbringung der Geldstrafe keinen zusätzlichen Tag arbeiten muss, sondern z.B.

auf vorhandene Mittel zurückgreifen kann, lässt sich die Einbuße auch weniger

belastend, nämlich durch bloßen Konsumverzicht, erwirtschaften, wobei der Be-troffene

zudem den Verzicht wählen kann, der ihn subjektiv am wenigsten stört.

Eine solche „Dispositionsfreiheit“ genießt derjenige nicht, der mangels hinrei-chender

Mittel die Geldstrafe nicht zahlen kann und deshalb einen Tag fremdbe-stimmt

arbeiten muss. Der relativ günstige Umrechnungsmaßstab rechtfertigt

sich auch vor dem Hintergrund der Kontrollüberlegung, dass bei rund 80 % aller

Geldstrafen die Tagessatzhöhen tatsächlich bei weniger als 50 DM liegen (Sta-tistisches

Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung 1998. Wiesbaden 2000, S. 149ff).

Zum anderen wird mit der Halbierung der Einsatzzeiten für die Betroffenen die

Attraktivität der Leistung gemeinnütziger Arbeit deutlich erhöht, so dass mit einer

stärkeren Bereitschaft zur Übernahme dieser Tilgungsform zu rechnen ist.

Gleichzeitig wird auf die begrenzten Kapazitäten an Einsatzstellen Rücksicht

genommen..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 18 von 51

Für den Fall, dass der Verurteilte der Leistung gemeinnütziger Arbeit nicht zu-stimmt

oder sie nicht ordnungsgemäß oder nicht innerhalb angemessener Zeit

leistet, sieht § 43 Abs. 2 StGB-E die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe als

sekundäre Ersatzstrafe vor. Der Umrechnungsmaßstab zwischen Tagessätzen

und Tagen Ersatzfreiheitsstrafe wird dabei auf 2 : 1 angehoben, d.h. künftig wer-den

durch den Vollzug eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätze Geld-strafe

getilgt und nicht – wie bisher – lediglich ein Tagessatz.

Eine Umstellung des Umrechnungsmaßstabs von der Tagessatzzahl der Geld-strafe

und den ersatzweise bei Uneinbringlichkeit zu vollstreckenden Tagen Er-satzfreiheitsstrafe

auf ein Verhältnis von 2:1 sieht auch der Gesetzentwurf des

Bundesrates zur Verbesserung des strafrechtlichen Sanktionensystems (BT-Drucks.

14/761) vor.

Die Änderung des Maßstabs auf 2:1 bringt eher das Prinzip der Strafgerechtig-keit

zur Geltung. Es liegt auf der Hand, dass die mit einem Freiheitsentzug ver-bundenen

Belastungen und Folgelasten erheblich über dem bloßen Verlust des

für einen entsprechenden Zeitraum verfügbaren Einkommens hinausgehen. Die

mit der Änderung des Maßstabs verbundene Halbierung der Vollzugszeiten ist im

Sinne einer Entlastung des Strafvollzugs von Fällen erwünscht, in denen die

Verbüßung von Freiheitsstrafen von den Gerichten gerade nicht für notwendig

erachtet wurde.

Insgesamt bleibt mit der Neuregelung des § 43 StGB-E gleichwohl das „Unan-nehmlichkeitsgefälle“

von Zahlung der Geldstrafe über Leistung gemeinnütziger

Arbeit bis hin zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe erhalten. Dies ist erforder-lich,

um einerseits die erwünschte Entlastung des Ersatzfreiheitsstrafenvollzugs

zu erreichen, andererseits aber die grundsätzlich unerwünschte Folge zu ver-meiden,

dass Verurteilte es vermehrt auf eine Tilgung der Geldstrafe durch ge-meinnützige

Arbeit ankommen lassen, weil dies günstiger als eine Zahlung er-scheint.

Der Entwurf nimmt keine der Umstellung des Umrechnungsmaßstabs Tages-satzzahl

: Ersatzfreiheitsstrafe parallele Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB

vor. Diese Regelung knüpft an den in § 47 Abs. 1 StGB normierten Grundsatz

an, dass eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur dann verhängt

werden darf, wenn sie unerlässlich ist. Sie bestimmt für die Fälle, in denen das.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 19 von 51

Gesetz primär nicht nur keine Geldstrafe androht (hier greift § 47 Abs. 2 Satz 1

StGB ein), sondern auch das Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe über

dem gesetzlichen von einem Monat liegt, dass sich die Mindestzahl der Tages-sätze

einer nach § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB zu verhängenden Geldstrafe unter

Anwendung des Grundsatzes ein Monat Freiheitsstrafe = 30 Tagessätze nach

dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe richtet. In Betracht kommen

die Fälle, in denen das angedrohte Mindestmaß drei Monate beträgt. Darüber

hinaus wird § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB auch auf die Fälle angewandt, in denen sich

erst nach § 49 StGB ein erhöhtes Mindestmaß von unter sechs Monaten ergibt.

Da nicht an eine hypothetische Freiheitsstrafe angeknüpft werden kann, will § 47

Abs. 2 Satz 2 StGB verhindern, dass eine Geldstrafe verhängt wird, die nicht

dem erhöhten Mindestmaß der Freiheitsstrafe angemessen ist (Tröndle StGB 49.

Aufl., § 47 Rdn. 8). Dieser Gedanke bleibt auch ohne Umstellung des Umrech-nungsmaßstabs

in § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB erhalten. Eine Verdoppelung der für

einen Monat Freiheitsstrafe auszuurteilenden Tagessatzzahl kommt nicht in Fra-ge,

da mit der Erhöhung der Geldstrafe das Risiko steigen würde, dass es zu

einer Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe käme. Dies würde sowohl den krimi-nalpolitischen

Zielen dieses Entwurfs als auch dem Gesetzeszweck des § 47

StGB widersprechen, der die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen gerade ver-hindern

will.

Zu Nummern 4 und 5 Buchstaben a) und b) (Überschrift; § 44 Abs. 1)

Die Neuregelung macht das Fahrverbot zur Hauptstrafe. Das heißt, es kann

- anders als nach dem bisher geltenden Recht - selbständig auch ohne weitere

Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Daneben bleibt weiterhin auch seine

Verhängung neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe zulässig. Damit wird eine

Differenzierung des Sanktionenspektrums erreicht.

Durch ein Fahrverbot kann der Verurteilte häufig wirkungsvoller beeinflusst wer-den

als durch eine Geldstrafe. Deshalb ist deren zusätzliche Verhängung mit

Rücksicht auf das Gewicht des Fahrverbots nicht immer erforderlich. Gleichwohl

muss sie möglich bleiben und ist oftmals auch geboten. Dies gilt insbesondere

für diejenigen Fälle, in denen die alleinige Anordnung eines Fahrverbots nicht

ausreichend erscheint, weil der Verurteilte auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs

oder auf eigenständiges Fahren nicht angewiesen ist. Auch die gemeinsame.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 20 von 51

Verhängung von Freiheitsstrafe und Fahrverbot bleibt wie bisher möglich. Insbe-sondere

im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung ist der gleichzeitige

Ausspruch eines Fahrverbots oft ein notwendiges und erfolgversprechendes

Mittel zur spezialpräventiven Beeinflussung des Täters.

Die Ermöglichung des Ausspruchs eines Fahrverbots als Hauptstrafe muss sinn-voller

Weise mit der Ausdehnung seiner Höchstdauer einhergehen. Im Hinblick

auf den Wegfall der Notwendigkeit zur gleichzeitigen Verhängung von Geld- oder

Freiheitsstrafe wird dem Gericht ein größerer Zumessungsspielraum bei der

Festlegung der Fahrverbotsdauer eröffnet. Damit sollen nicht nur Fälle erfasst

werden, die bisher mit einem Fahrverbot als Nebenstrafe geahndet wurden. Ein

verlängertes Fahrverbot soll - ggf. in Kombination mit einer Geldstrafe - auch

kurze Freiheitsstrafen in den Fällen ersetzen können, in denen diese bislang zur

Einwirkung auf den Täter für unerlässlich gehalten wurden, weil die Verhängung

einer Geldstrafe und eines Fahrverbots von bis zu drei Monaten hierfür nicht

ausreichend erschien.

Mit der Ausdehnung der möglichen Dauer des Fahrverbots auf sechs Monate

wird darüber hinaus die zeitliche Lücke zwischen der Höchstdauer des Fahrver-bots

und der Mindestsperrfrist bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis geschlos-sen.

Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei dem Fahrverbot und der Entzie-hung

der Fahrerlaubnis um zwei völlig unterschiedliche strafrechtliche Instru-mentarien

handelt, die bei Einführung des Fahrverbots als Nebenstrafe bewusst

deutlich voneinander abgegrenzt wurden. Die bestehende “Schere” zwischen

beiden Fristen hat sich indes in der Praxis in den Fällen als unbefriedigend er-wiesen,

in denen eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im

Sinne von § 69 StGB nicht festgestellt werden kann, ein Fahrverbot von drei Mo-naten

zur Einwirkung auf den Täter jedoch nicht ausreichend erscheint.

Eine weitere Ausdehnung der Höchstdauer des Fahrverbots ist nicht angezeigt.

Sie würde zu einer stärkeren Überschneidung des möglichen zeitlichen Ausdeh-nungsbereichs

von Fahrverbot und Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis

führen, die nicht sinnvoll ist. Fallgestaltungen, in denen ein Fahrverbot von mehr

als sechs Monaten als Sanktion geboten erscheint, der Täter aber gleichwohl

nicht ungeeignet im Sinne des § 69 StGB zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,

sind nicht erkennbar. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass eine vorläufige Ent-ziehung

der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO in Teilbereichen nicht mehr.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 21 von 51

durchgeführt werden kann, weil angesichts der Möglichkeit der Verhängung ei-nes

längeren Fahrverbots die Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb der Ka-talogtaten

des § 69 Abs. 2 StGB nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit

prognostiziert werden kann.

Zu Nummer 5 Buchstabe c) (§ 44 Abs. 2)

Absatz 2 Nummer 2 der Neuregelung enthält eine Regelvorschrift zur Verhän-gung

des Fahrverbots, die ihm zur häufigeren Anwendung im Bereich von Zu-sammenhangstaten

verhelfen soll. Diente das Kraftfahrzeug als Tatmittel und

unterbleibt die Entziehung der Fahrerlaubnis, so soll das Regelfahrverbot ver-hängt

werden, um allein oder neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf den

Täter einzuwirken.

Auf der Grundlage der bisherigen gesetzlichen Regelung, die bereits die Ver-hängung

eines Fahrverbots bei Zusammenhangstaten zuließ, verfuhren die Ge-richte

insoweit eher zurückhaltend. So wurden im Jahre 1997 in den alten Bun-desländern

und Berlin insgesamt 32.379 Fahrverbote nach § 44 ausgesprochen,

davon bezogen sich lediglich 4.406 (13,6 %) nicht auf Verkehrsdelikte (Statisti-sches

Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung 1997. Wiesbaden 1999, S. 278). In-des

erscheint gerade auch bei den genannten Taten das Fahrverbot als geeig-netes

Mittel zur Beeinflussung des Täters. Denn er wird dort getroffen, wo er

besonders strafempfindlich ist. Die Strafe spiegelt in diesem Fall den Missbrauch

wider, der in der Verwendung des Kraftfahrzeugs zur Begehung einer Straftat

liegt.

Indem der Einsatz des Kraftfahrzeugs als Tatmittel verlangt wird, betont die neue

Regelvorschrift, ohne den Begriff des Zusammenhangs in Absatz 1 zu definie-ren,

das Erfordernis eines funktionalen, nicht lediglich zufälligen Zusammen-hangs

zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Ein solcher

ist anzunehmen, wenn der Täter das Kraftfahrzeug zur Förderung der Straftat

missbraucht, also in deliktischer Absicht handelt. Erfasst werden, wie bei § 74

Abs. 1, alle Handlungen von der unmittelbaren Tatvorbereitung bis zur Beendi-gung

der Tat (vgl. BGHSt. 8, 205, 212f; Schäfer in LK 10. Aufl., § 74 Rdn. 17)..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 22 von 51

Eine Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf

Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs

begangen wurden, empfiehlt sich nicht. Auf diese Weise würde eine Sonder-sanktion

für Fahrerlaubnisinhaber geschaffen. Dies könnte z. B. auch bei Mittä-tern

zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung führen. Seinem We-sen

und seiner Wirkung nach soll das Fahrverbot eine an ein strafbares Verhal-ten

angeknüpfte Mahnung an die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers bleiben.

Würde dieser inhaltliche Zusammenhang zwischen Tat und Sanktion aufgeho-ben,

so wäre die Verhängung eines Fahrverbots für den Verurteilten nicht mehr

verständlich und die Akzeptanz durch die Bevölkerung wäre gefährdet.

Zu Nummern 6 und 7 (§§ 51,54)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 3 (§ 43 Abs. 2 StGB-E: Ände-rung

des Umrechnungsmaßstabs Geldstrafe : Ersatzfreiheitsstrafe).

Zu Nummern 8 und 9 (Titelüberschrift; § 55a)

Die neue Vorschrift § 55a StGB-E will gemeinsam insbesondere mit der Rege-lung

des § 43 Abs. 1 StGB-E der gemeinnützigen Arbeit innerhalb des Sanktio-nensystems

einen breiteren Anwendungsbereich verschaffen.

Das durch § 55a StGB-E umgesetzte „Freiheitsstrafen-Ersetzungsmodell“ ist von

der „Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems“ als Maß-nahme

zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der gemeinnützigen Arbeit

innerhalb des Sanktionensystems und zur weiteren Zurückdrängung der Voll-streckung

kurzer Freiheitsstrafen entwickelt worden. Danach kann das Gericht

dem Verurteilten gestatten, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch ge-meinnützige

Arbeit abzuwenden. Ein wesentlicher Vorteil dieses Modells liegt

darin, dass die von dem Verurteilten zu erbringende Arbeitsleistung gleichsam

als „Bringschuld“ ausgestaltet ist. Der Verurteilte muss die Initiative für die Ar-beitsleistung

übernehmen und nachweisen, dass er sie erbracht hat. Damit wird

die Problematik gelöst, dass die Anordnung gemeinnütziger Arbeit als Sanktion

der Zustimmung des Betroffenen bedarf. Den Einsatzstellen werden nur Verur-teilte

vermittelt, die eine gewisse Grundmotivation zur Arbeitsleistung mitbringen..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 23 von 51

Der Verurteilte trägt die volle Verantwortung für die Arbeitsleistung. Erbringt er

sie nicht, so wird die Strafe unabhängig davon vollstreckt, ob die Nichtleistung

verschuldet war. Lediglich eine Verlängerung der Leistungsfrist ist nach § 454c

Abs. 1 Satz 2 StPO-E in Fällen der unverschuldeten Nichtleistung möglich.

Dem Landesrecht bleibt es nach Art. 293 Abs. 1 Satz 4 EGStGB-E vorbehalten,

Regelungen über den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit zu treffen. Auch wenn

dem Verurteilten die Initiative für die Arbeitsleistung obliegt, sollen die Justizbe-hörden

ihm jedoch wie bisher durch Vermittlung einer Arbeitsstelle und beglei-tende

Betreuung der Arbeitsleistung Hilfe leisten. Denn für eine erfolgreiche Um-setzung

der gemeinnützigen Arbeit als Sanktion reicht es nach den bisherigen

Erfahrungen nicht aus, den Verurteilten lediglich die rechtliche Möglichkeit zur

Arbeitsleistung einzuräumen. Es ist vielmehr eine angemessene Betreuung not-wendig,

die im Falle von Arbeitsstörungen bei der Überwindung von Schwierig-keiten

hilft. Die kriminologische Forschung und die Praxis haben gezeigt, dass

die gemeinnützige Arbeit mit dem Ziel einer Haftvermeidung deutlich erfolgrei-cher

ist, wenn begleitend eine sozialarbeiterische Betreuung stattfindet.

Nach § 55a Abs. 1 StGB-E kann das erkennende Gericht dem Verurteilten

gestatten, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten

durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Dem Verurteilten wird damit in geeig-neten

Fällen gleichsam eine „letzte Chance“ eingeräumt, durch eigene Anstren-gung

den Strafvollzug zu vermeiden. Das Gericht muss ihm nach Satz 2 diese

Chance einräumen, wenn er erstmals zu einer sofort vollstreckbaren Freiheits-strafe

verurteilt wird. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erbringung der Ar-beitsleistung

von vornherein nicht zu erwarten ist. Im übrigen wird das Gericht

bei seiner Entscheidung abzuwägen haben, ob den Strafzwecken besser durch

die Leistung gemeinnütziger Arbeit oder die Einwirkung durch den Strafvollzug

gedient werden kann.

Das Gericht kann nach § 55a Abs. 2 Satz 1 StGB-E die Abwendung der Vollstre-ckung

einer Freiheitsstrafe auch dann gestatten, wenn es die Strafe nach § 56

Abs. 1 StGB zur Bewährung aussetzt. Die Regelung betrifft also zur Bewährung

ausgesetzte Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Sie gibt dem Verurteilten die

Möglichkeit, die vorläufig ausgesetzte Vollstreckung der Strafe durch die Leis-tung

gemeinnütziger Arbeit vorzeitig und endgültig abzuwenden. Entscheidungen

nach §§ 56b bis 56d StGB ergehen vorläufig nicht (§ 56e Abs. 2 Satz 1 StGB-.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 24 von 51

E). Damit will sie eine Schlechterstellung des zu einer Bewährungsstrafe Verur-teilten

verhindern, die entstehen würde, wenn nur dem zu einer sofort vollstreck-baren

Freiheitsstrafe Verurteilten über die Ersetzungsbefugnis die Möglichkeit

zur relativ kurzzeitigen Erledigung der Strafe eingeräumt würde, während der zu

einer Bewährungsstrafe Verurteilte über einen längeren Zeitraum hinweg der

Aufsicht und Kontrolle unterläge und ggf. Auflagen und Weisungen zu befolgen

hätte.

Auch bei der Entscheidung nach § 55a Abs. 2 Satz 1 StGB-E hat das Gericht

freilich abzuwägen, ob den Strafzwecken besser durch die Leistung gemeinnüt-ziger

Arbeit im Rahmen einer Ersetzungsanordnung oder die Einwirkungsmög-lichkeiten

im Rahmen der Strafaussetzung gedient werden kann. Bedarf der

Verurteilte der längerfristigen Überwachung und/oder der Hilfe durch Weisungen,

so kommt eine Ersetzung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe durch

gemeinnützige Arbeit nicht in Betracht. Dasselbe gilt, wenn das Gericht zum

Zwecke der Genugtuung z.B. eine Wiedergutmachungsauflage für notwendig

erachtet. Widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f

StGB, so entfällt damit auch die Gestattung der Ersetzung durch gemeinnützige

Arbeit. Die Anordnung nach § 55a Abs. 2 Satz 1 StGB-E hat also nicht etwa zur

Folge, dass der Verurteilte im Falle des Widerrufs der Bewährung die Vollstre-ckung

der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abwenden könnte.

§ 55a Abs. 3 StGB-E sieht Maßstäbe von 1 : 4 für die Umrechnung von voll-streckbaren

Freiheitsstrafen und von 1 : 3 für die Umrechnung von Bewährungs-strafen

in gemeinnützige Arbeit vor. Damit wird die gemeinnützige Arbeit dort, wo

das Gericht sie für sinnvoll und ausreichend hält, als eine für den Verurteilten

leistbare Alternative zur vollstreckbaren oder ausgesetzten Freiheitsstrafe aus-gestaltet.

Die Forschung hat gezeigt, dass es Belastungsgrenzen gibt, die nicht

überschritten werden dürfen, wenn die vollständige Ableistung der gemeinnützi-gen

Arbeit tatsächlich angestrebt wird.

Der Umrechnungsmaßstab in § 55a Abs. 3 StGB-E wurde bewusst günstiger

gestaltet als die sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 43 Abs. 1

und Abs. 2 StGB-E ergebende Relation zwischen Arbeitsstunden und Ersatzfrei-heitsstrafe.

Während sich das großzügigere Umrechnungsverhältnis in § 55a

Abs. 3 StGB-E zugunsten des arbeitswilligen Verurteilten auswirkt, für den ein

Arbeitsanreiz geschaffen wird, geht das strengere Verhältnis zwischen Arbeits-stunden

und Ersatzfreiheitsstrafe zu Lasten des arbeitsunwilligen Verurteilten,.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 25 von 51

der die ihm bereits eingeräumte Chance zur Arbeitsleistung nicht genutzt hat.

Beide Regelungen dienen damit der Förderung der gemeinnützigen Arbeit als

Ersatz für kurze und Ersatzfreiheitsstrafen.

Nach Absatz 4 setzt das Gericht, das die Abwendung der Vollstreckung einer

Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit gestattet, dem Verurteilten eine Frist

von höchstens achtzehn Monaten für den Nachweis der Leistung. Es kann für

Teilleistungen von bezifferten Anzahlen von Arbeitsstunden gesonderte Fristen

setzen. Die gesetzliche Festlegung einer Höchstgrenze für die Leistungsfrist be-ruht

auf dem Gedanken, dass der Zeitraum, in dem die gemeinnützige Arbeit

abzuschließen ist, für den Verurteilten überschaubar bleiben muss, um eine

Grundmotivation für die Arbeitsleistung zu erhalten. Die Möglichkeit, dem Verur-teilten

Fristen für die Erbringung von Teilleistungen zu setzen, soll insbesondere

bei einer umfangreicheren Anzahl zu leistender Arbeitsstunden eine engmaschi-ge

Steuerung und Kontrolle der Arbeitsleistung ermöglichen. Vollstreckungsbe-hörde

und Gericht sollen zeitnah feststellen können, ob die Freiheitsstrafe durch

gemeinnützige Arbeit erledigt wird oder aber ihre Vollstreckung oder – bei zur

Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen – Entscheidungen nach §§ 56b bis

56d StGB erforderlich sind. § 454c Abs. 1 Satz 2 StPO-E gibt die Möglichkeit, die

gesetzten Fristen angemessen zu verlängern, wenn der Verurteilte ohne eigenes

Verschulden, z.B. durch Krankheit, an der Arbeitsleistung verhindert war. Soweit

der Verurteilte die nachgelassene Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringt, ist

die Freiheitsstrafe erledigt und kann nicht mehr vollstreckt werden. Dies wird

durch Beschluss nach § 454c Abs. 1 Satz 1 StPO-E festgestellt.

Absatz 5 schreibt den Widerruf der Gestattung für die Fälle vor, dass der Verur-teilte

trotz Abmahnung die ihm zugewiesene Arbeit schuldhaft schlecht leistet,

gröblich oder beharrlich gegen ihm im Rahmen der Durchführung der gemein-nützigen

Arbeit erteilte Anordnungen verstößt, seinen Beschäftigungsgeber vor-sätzlich

schädigt oder im Zusammenhang mit seinem Arbeitseinsatz eine Straftat

begeht. In diesen Fällen stört der Verurteilte in nicht hinnehmbarer Weise das

Beschäftigungsverhältnis, so dass eine Fortsetzung der Arbeit für den Beschäfti-gungsgeber

nicht mehr zumutbar ist und insgesamt im Hinblick auf die Verwirkli-chung

der Strafzwecke nicht mehr sinnvoll erscheint. Das Gericht kann die Ges-tattung

auch dann widerrufen, wenn der Verurteilte vor Erledigung der Strafe

eine andere neue Straftat begeht. Hier wird dem Gericht ein Ermessensspiel-raum

gegeben, da die neue Straftat das Beschäftigungsverhältnis nicht notwen-.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 26 von 51

digerweise stört und die Frage, ob die Fortsetzung der gemeinnützigen Arbeit im

Hinblick auf die Verwirklichung der Strafzwecke noch sinnvoll ist, einer Einzelfall-prüfung

unter Berücksichtigung des bisherigen und erwarteten weiteren Verlaufs

der Arbeitsleistung und von Art und Umständen des neuen Delikts bedarf. Bei

der Ersetzung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe richtet sich die

Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f StGB. Wider-ruft

das Gericht die Strafaussetzung, so entfällt damit auch die Gestattung der

Abwendung durch Arbeitsleistung (Absatz 2 Satz 2).

Zu Nummer 10 Buchstabe a) (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)

§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB-E enthält eine Angleichung und einengende Prä-zisierung

der bisher möglichen Auflage, „sonst gemeinnützige Leistungen zu

erbringen“. Die Leistung gemeinnütziger Arbeit ist bereits nach geltendem Recht

der wohl typische und häufigste Fall der sonstigen, d.h. nicht durch Nummer 2

der Regelung (Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen

Einrichtung) abgedeckten, gemeinnützigen Leistung. Andere gemeinnützige

Leistungen, wie z.B. Naturallieferungen von Kleidung und Büchern an gemein-nützige

Heime (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl., § 56b Rdn. 17), dürften in der Pra-xis

nur in Ausnahmefällen in Betracht gekommen sein.

Auch neben der durch § 55a Abs. 2 StGB-E geschaffenen Möglichkeit, die Er-setzung

einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe durch gemeinnützige

Arbeit zuzulassen, muss die Möglichkeit einer Arbeitsauflage erhalten bleiben.

Zum einen behält diese Auflage ihre Bedeutung im Zusammenhang mit nicht

ersetzungsfähigen Bewährungsstrafen von mehr als einem Jahr. Zum anderen

kann der Ausspruch einer Ersetzungsbefugnis auch bei geringeren Bewährungs-strafen

unangezeigt sein, wenn z.B. der Verurteilte gerade einer längerfristigen

Überwachung bedarf. In diesen Fällen kann aber gleichwohl eine Arbeitsauflage

sinnvoll sein, für die dann auch die Möglichkeit der Kombination mit anderen

Auflagen oder Weisungen besteht..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 27 von 51

Zu Nummer 10 Buchstabe b) (§ 56b Abs. 2 Satz 3)

Die Neuregelung des Absatzes 2 Satz 3 nimmt den Gedanken auf, dass dem

Verurteilten zum Zwecke der zeitnahen Kontrolle der Arbeitsleistung Fristen ge-setzt

werden sollen und der Gesamtzeitraum der Arbeitsleistung für ihn über-schaubar

bleiben muss. Der mögliche Gesamtumfang der Arbeitsleistung wird

nicht konkret gesetzlich festgelegt. Das Gericht hat jedoch immer den in § 56b

Abs. 1 Satz 2 StGB enthaltenen Grundsatz zu beachten, dass an den Verurteil-ten

keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Es muss sich

deshalb ein Bild davon verschaffen, wie viele Arbeitsstunden er realistischerwei-se

wöchentlich leisten und über welchen Zeitraum er die Arbeitsleistung mit zu-mutbarer

Anstrengung durchhalten kann.

Zu Nummer 11 (§ 56e StGB)

§ 56e StGB, der dem Gericht die Möglichkeit gibt, Entscheidungen nach §§ 56b

bis 56 d StGB nachträglich zu treffen, zu ändern oder aufzuheben, wird um einen

zweiten Absatz ergänzt. Nach § 56e Abs. 2 Satz 1 StGB-E erteilt das Gericht

dem Verurteilten im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung vorläufig keine

weiteren Auflagen oder Weisungen, wenn es ihm die Ersetzung der ausgesetz-ten

Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit gestattet. Dieser Ausschluss dient

der Harmonisierung zwischen Ersetzungs- und Aussetzungsmodell. Bedarf der

Verurteilte einer längerfristigen Überwachung und/oder der Hilfe durch Weisun-gen

oder ist zum Zwecke der Genugtuung eine Wiedergutmachungs- oder Geld-auflage

sinnvoll, so kommt eine Ersetzung der zur Bewährung ausgesetzten

Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit nicht in Betracht. Nach Absatz 2 Satz

2 soll das Gericht Entscheidungen nach §§ 56b bis 56d StGB aber dann nach-träglich

treffen, wenn der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit innerhalb der ge-setzten

Fristen nicht ordnungsgemäß leistet. Bei diesen Entscheidungen hat das

Gericht die Tatsache des Scheiterns der Arbeitsleistung, die in der Regel einer

Reaktion bedarf, ihre Umstände sowie das weitere Verhalten des Täters nach

der Verurteilung zu berücksichtigen..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 28 von 51

Zu Nummer 12 (§ 56f)

Die Ergänzung von § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB ermöglicht den Widerruf einer im

Rahmen nachträglicher Gesamtstrafenbildung bewilligten Strafaussetzung zur

Bewährung, wenn der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit in einer einbezo-genen

Sache eine Straftat begangen hat und dadurch gezeigt hat, dass die Er-wartung,

die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Der Ergän-zung

bedarf es für die Fälle, in denen dem Gericht bei der Entscheidung über die

nachträgliche Gesamtstrafenbildung die innerhalb der Bewährung in der einbe-zogenen

Sache begangene Straftat entweder überhaupt nicht bekannt war oder

gegen den Verurteilten zwar ein Tatverdacht bestand, sich das Gericht aber zum

Beispiel mangels Geständnisses oder anderer sicherer Beweismittel noch kein

zuverlässiges Urteil über die Täterschaft des Verurteilten bilden konnte.

Die Neuregelung schließt diese Gesetzeslücke, die dadurch entsteht, dass der

Widerruf einer im Rahmen nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB

oder § 460 StPO bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach § 56f

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB darauf gestützt werden kann, dass der Verurteilte in

der Zeit zwischen der Verurteilung in einer einbezogenen Sache und der Ent-scheidung

über die nachträgliche Gesamtstrafe eine Straftat begangen hat. Dies

gilt auch dann, wenn in der einbezogenen Sache die Vollstreckung einer Frei-heitsstrafe

zur Bewährung ausgesetzt war und die neue Straftat innerhalb dieser

Bewährungszeit begangen wurde (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 364 f; OLG

Stuttgart, MDR 1989, 282 f und 1992, 1067 f; OLG Düsseldorf, StV 1991, 30;

Gribbohm in LK, 11. Aufl., § 56f Rn. 4; Tröndle StGB 49. Aufl., § 56f Rn. 3a;

Schönke, Schröder, Stree StGB 25. Aufl., § 58 Rn. 8). Bei der nachträglichen

Gesamtstrafenbildung und der damit verbundenen neuen Sachentscheidung

über die Strafaussetzung verlieren die einbezogenen Strafen ihre selbständige

Bedeutung. Mit der rechtskräftigen Einbeziehung in eine nachträgliche Gesamt-strafe

wird auch die für die frühere Strafe gewährte Aussetzung gegenstandslos.

Zu Nummer 13 Buchstabe a) (§ 57 Abs. 2 Nr. 1)

In seiner geltenden Fassung sieht § 57 Abs. 2 StGB bei erstmaliger Verbüßung

einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Möglichkeit einer Aussetzung des

Strafrests nach Verbüßung der Hälfte der Strafe, mindestens jedoch sechs Mo-.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 29 von 51

naten, vor, wenn „ die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten

und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Um-stände

vorliegen,“ und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB vorliegen.

Die vorgesehene Neuregelung eröffnet durch eine Streichung der Begrenzung

auf Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren die Möglichkeit einer Halbstrafenausset-zung

für alle zeitigen Freiheitsstrafen im Falle der Erstverbüßung, lässt die übri-gen

Voraussetzungen aber unverändert.

Die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I, S.

393) geschaffene gesetzlichen Regelung beruht auf dem Gedanken, dass der

erste Freiheitsentzug in der Regel am spürbarsten empfunden wird, so dass es

hier unter spezialpräventiven Gesichtspunkten oft ausreicht, die Hälfte der Strafe

zu vollstrecken (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BT-Drucks.

10/2710, 11). Dies spricht für eine generelle Öffnung des § 57 Abs. 2

StGB für alle zeitigen Freiheitsstrafen im Falle der Erstverbüßung, denn es gilt

unabhängig von der Dauer der zeitigen Freiheitsstrafe. Die Öffnung trägt auch

der Tatsache Rechnung, dass Erstverbüßer generell gegenüber hafterfahrenen

Gefangenen eine bessere Legalbewährung aufweisen (Walter, Geiter, Fischer,

Halbstrafenaussetzung, NStZ 1990, 20) und die Chancen für eine Resozialisie-rung

des Verurteilten mit zunehmender Zahl der Verbüßungen von Freiheits-strafe

abnehmen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

BT-Drucks. 10/2710, 11). Auf dem Weg der Halbstrafenaussetzung kann dar-über

hinaus auch für Fälle der schwerwiegenden Konfliktkriminalität von Ersttäte-rinnen

oder Ersttätern mit guter Sozialprognose oft eine befriedigende Lösung

gefunden werden.

Für die bisherige Beschränkung der Möglichkeit der Halbstrafenaussetzung auf

Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren waren generalpräventive Gesichtspunkte

ausschlaggebend. Zum Hintergrund führt die Begründung des Gesetzentwurfs

der Bundesregierung für das 23. Strafrechtsänderungsgesetz aus, dass unter

generalpräventiven Gesichtspunkten eine Regelung vertretbar erscheine, die auf

Erstverbüßer einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren begrenzt sei

(BT-Drucks. 10/2720, 11). Bislang gibt es indes keine empirischen Belege, die

dafür sprechen, dass der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe nennenswerte

generalpräventive Wirkungen zukämen. Im übrigen ist es schwer begründbar,

weshalb generalpräventive Aspekte im Rahmen des § 57 Abs. 2 StGB (bei der

Begrenzung der Höhe der verbüßten Freiheitsstrafe) Berücksichtigung finden.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 30 von 51

sollen, nicht jedoch im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (Geltung für zeitige Frei-heitsstrafen

in unbegrenzter Höhe).

Zu Nummer 13 Buchstaben b) bis d) (§ 57 Abs. 3 bis 7)

Die entsprechende Geltung der §§ 56f und 56g StGB zur Beendigung der Straf-aussetzung

wird im Hinblick auf den Sachzusammenhang nunmehr im neuen

Absatz 5 (statt wie bisher Absatz 3) geregelt, in dem ein weiterer Widerrufsgrund

neu normiert wird. § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB eröffnet über Satz 1 in Verbindung

mit § 56f StGB hinaus die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollstreckung des

Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe auch dann zu widerrufen, wenn nachträglich

eine Straftat des Verurteilten bekannt oder nachgewiesen wird, die er in dem

Zeitraum zwischen der Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils und der

Aussetzungsentscheidung, z.B. vor Beginn der Strafvollstreckung, während ei-nes

Hafturlaubs oder im Rahmen des offenen Vollzugs, begangen hat.

Hat der Verurteilte in dieser Zeit eine weitere Straftat begangen, die eine Straf-restaussetzung

unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemein-heit

nicht mehr verantwortbar erscheinen läßt, so ist es nicht hinnehmbar, dass

das Gericht an eine in Unkenntnis dieser Straftat ausgesprochene Aussetzung

der Vollstreckung des Strafrests gebunden sein soll. Gleiches muss gelten,

wenn dem Gericht bekannt war, dass gegen den Verurteilten der Verdacht der

Begehung einer weiteren Straftat im fraglichen Zeitraum bestand, dieser Um-stand

aber nicht zu einer Versagung der Aussetzung führen konnte. Das heißt

gleichzeitig, dass nicht jede Straftat automatisch zu einem Widerruf führen soll.

Während im Falle des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sich durch die Straftat zei-gen

muss, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht

erfüllt hat, setzt § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB-E für den Fall der vor der Aussetzungs-entscheidung

begangenen Straftat voraus, dass die Straftat zur Versagung der

Aussetzung geführt hätte, wenn sie vom Gericht bei der Aussetzungsentschei-dung

hätte berücksichtigt werden können. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist das

Gericht zum Widerruf verpflichtet, es sei denn, es ist nach § 57 Abs. 5 Satz 1

StGB-E und § 56f Abs. 2 StGB von dem Widerruf abzusehen..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 31 von 51

Zu Nummer 14 Buchstabe a) (§ 57a Abs. 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der unter Nummer 14

Buchstaben c) und d) vorgenommenen Änderung der Absatzreihenfolge des

§ 57 StGB.

Zu Nummer 14 Buchstabe b) (§ 57a Abs. 3)

Durch die zusätzliche Verweisung auf § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB-E wird die dort

vorgenommene Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten für die Aussetzung der

Restvollstreckung zeitiger Freiheitsstrafen auch auf die entsprechenden Ausset-zungsentscheidungen

bei lebenslangen Freiheitsstrafen erstreckt.

Zu Nummer 15 (Abschnittsüberschrift; Überschrift § 59)

Die Verwarnung mit Strafvorbehalt wird in „Verurteilung mit Strafvorbehalt“ um-benannt,

um zu verdeutlichen, dass mit ihr ein unrechtsbenennender Schuld-spruch

verbunden ist.

Zu Nummer 16 (§ 59)

Die Verwarnung (künftig: Verurteilung) mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) wird

mit dem Ziel ihrer häufigeren Anwendung erweitert. Die Neuregelungsvorschläge

beruhen auf den Beschlüssen der Kommission zur Reform des strafrechtlichen

Sanktionensystems.

Seit ihrer Einführung hat die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 ff. StGB) nur

eine geringe, wenn auch mit der Zeit steigende Anwendung gefunden (vgl. die

Übersicht bei Neumayer-Wagner, Die Verwarnung mit Strafvorbehalt, Berlin

1997, S. 74).1997 wurden in den alten Bundesländern und Berlin insgesamt

4740 Verwarnungen mit Strafvorbehalt ausgesprochen. Ihnen standen 699 548

Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht gegenüber (Statistisches Bundes-amt

(Hrsg.), Strafverfolgung 1998. Wiesbaden 2000, S. 120, 196). In der Justiz-praxis

hat die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO eindeutig den.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 32 von 51

Vorrang gegenüber der Verwarnung mit Strafvorbehalt. Diese Verwarnung mit

Strafvorbehalt hat indes wesentliche Vorzüge: Sie wird in einem unter rechts-staatlichen

Gesichtspunkten abgesicherten Verfahren verhängt, denn ihr liegt

eine gerichtliche Schuldfeststellung zugrunde. Damit ermöglicht sie eine werten-de

Grenzziehung dort, wo eine Unrechtsbenennung notwendig ist, und trägt

gleichzeitig der Erkenntnis Rechnung, dass nicht immer auch eine Bestrafung

erforderlich ist.

· Zu Buchstabe a) (§ 59 Abs. 1)

Die Kann-Regelung wird in eine Muss-Regelung umgewandelt. Schon nach der

derzeitigen Kann-Vorschrift hat das Gericht die Voraussetzungen des § 59 StGB

von Amts wegen zu prüfen und die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermes-sen

zu treffen. Bereits gegenwärtig entspricht es der wohl herrschenden Mei-nung,

dass § 59 Abs. 1 StGB als Muss-Vorschrift zu verstehen ist (so: Schönke,

Schröder, Stree StGB 25. Aufl., § 59 Rdn. 16; Jescheck, Weigend, Lehrbuch des

Strafrechts – Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin 1996, § 80 III 5; Horn in SK § 59

Rdn. 14; OLG Celle, StV 88 ,109; a.A. Tröndle StGB 49. Aufl., § 59 Rdn. 3; Grib-bohm

in LK, 11. Aufl., § 59 Rdn. 18). Denn wenn die Hürden des § 59 StGB ü-berwunden

sind, ist nach der gesetzlichen Wertung eine Bestrafung unnötig und

wäre damit eine nicht sachgerechte, nicht vertretbare Belastung des Täters. Die

Neuregelung dient der Verdeutlichung, dass das Gericht auf eine Verwarnung

mit Strafvorbehalt erkennen muss, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

Das Erfordernis der positiven Sozialprognose in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB

bleibt unverändert; die Würdigkeitsklausel der Nr. 2, die in erster Linie für den

Ausnahmecharakter der Verwarnung verantwortlich ist, wird jedoch gelockert, in-dem

die sog. Indizierung („...angezeigt ist...“) gestrichen wird.

· Zu Buchstabe b) (Aufhebung des § 59 Abs. 2)

Absatz 2, nach dem eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in der Regel ausge-schlossen

ist, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat mit

Strafvorbehalt verwarnt oder zur Strafe verurteilt worden ist, wird aufgehoben.

Ein schematischer Ausschluss vorbelasteter Täter von der Verwarnung mit.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 33 von 51

Strafvorbehalt erscheint nicht gerechtfertigt. Hier sollte vielmehr eine Einzelfall-beurteilung

erfolgen. Dabei ist das Bestehen einer positiven Sozialprognose zu

prüfen, die nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich bleibt. Auch die Frage, ob

die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe gebietet, ist nach

Abs. 1 Nr. 3 ohnehin zu prüfen.

Zu Nummer 17 Buchstabe a) (§ 59a Abs. 1 Satz 2)

Die Höchstdauer der Bewährungszeit wird bei der Verurteilung mit Strafvorbehalt

auf zwei Jahre begrenzt. Diese Verkürzung der Höchstdauer der Bewährung von

drei auf zwei Jahre erscheint im Hinblick auf das geringere Gewicht der erfassten

Straftaten bei einem Vergleich mit den Bewährungsfristen bei zeitigen Freiheits-strafen

(zwei Jahre bis fünf Jahre) sinnvoll. Auch die Rückfallquote dürfte nach

Praxiserfahrungen bei der Verurteilung mit Strafvorbehalt erheblich geringer sein

als bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe. Schließlich kann auch mit einer Verkür-zung

der Bewährungsfrist die Bereitschaft der Praxis zur Anwendung des § 59

StGB gefördert werden, da sie den Aufwand des Gerichts bei der Überwachung

der Bewährung verringert.

Zu Nummer 17 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) (§ 59a Abs. 2 Satz 1 und

Satz 2 1. Halbsatz)

Der Katalog der möglichen Auflagen und Weisungen wird geöffnet, damit die

Gerichte die Möglichkeit haben, besser auf den konkreten Fall mit individuellen

Auflagen und Weisungen reagieren zu können. Durch die Öffnung des Katalogs

wird auch die Anordnung gemeinnütziger Arbeit möglich, wenn sie im konkreten

Fall angezeigt ist.

Die Neuregelung sieht darüber hinaus vor, dass die Verurteilung mit Strafvorbe-halt

regelmäßig mit Auflagen und Weisungen zu verbinden ist. Sie soll u.a. auch

dazu beitragen, mögliche Wertungswidersprüche zum Ordungswidrigkeitenrecht

zu vermeiden. Dort hat der Täter – allerdings vorbehaltlich des Opportunitäts-grundsatzes

und der Möglichkeit der Verwarnung ohne Verwarnungsgeld – we-gen

eines Regelverstoßes in der Regel ein Verwarnungsgeld oder eine Geldbu-.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 34 von 51

ße zu zahlen und wird ggf. auch mit einem Fahrverbot belegt, bei der Verwar-nung

mit Strafvorbehalt ohne Auflagen oder Weisungen kann der Täter jedoch

ohne jede Sanktion oder Maßnahme aus dem Verfahren herauskommen. Aller-dings

bleiben Einzelfälle denkbar, in denen eine Auflage oder Weisung nicht in

Betracht kommt, weil z. B. der Täter in einer Ausnahmesituation gehandelt hat

und eine erneute Straffälligkeit ausgeschlossen erscheint.

Zu Nummer 17 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) (§ 59a Abs. 2 Satz 3)

Anlass für die Änderung des § 59a Abs. 2 Satz 3 ist die durch Nummer 18 Buch-stabe

b) Doppelbuchstabe aa) vorgenommene Öffnung des Auflagen- und Wei-sungskatalogs

in § 59a Abs. 2. Diese würde eine – redaktionell nicht unproble-matische

– Änderung der Verweisung in § 59a Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz not-wendig

machen. Da es sich bei der Regelung des § 59a Abs. 2 Satz 3 2. Halb-satz,

die mit der Neufassung des § 59a durch das Verbrechensbekämpfungsge-setz

vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3186) aufgenommen wurde, lediglich um

eine Konkretisierung des allgemein geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips han-delt

(vgl. BT-Drucks. 12/6853, S. 23), erscheint sie indes entbehrlich und wird

daher gestrichen.

Zu Nummer 17 Buchstabe b) Doppelbuchstabe cc) (§ 59a Abs. 2 Satz 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 12 Buchsta-ben

b) und c) (Erweiterung des § 56e um einen neuen Absatz).

Zu Nummern 18 und 19 (§§ 59b, c StGB)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 16 (Umbenennung in Verur-teilung

mit Strafvorbehalt)..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 35 von 51

Zu Nummer 20 (§ 70a StGB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 12 Buchsta-ben

a) und b) (Erweiterung des § 56e um einen zweiten Absatz).

II. Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummern 1 und 2 (§§ 232, 233)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu § 59 StGB-E.

Zu Nummer 3 (§ 260)

Es handelt sich bei der Änderung des Absatzes 4 um eine notwendige Folge der

Änderung des § 44 StGB-E sowie der mit §§ 55a, 40a StGB-E eingeführten

Neuerungen. Kann das Fahrverbot nunmehr als Hauptstrafe verhängt werden,

so ist dies sowie die Dauer des Fahrverbots in der Urteilsformel zum Ausdruck

zu bringen. Gleiches gilt für die neu eingeführte Möglichkeit, dass das erkennen-de

Gericht die Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemein-nützige

Arbeit gestattet. Ist gemäß § 40a StGB-E eine Zweckbestimmung zu

treffen, muss dies ebenso wie die Bestimmung der Einrichtung in der Urteilsfor-mel

zum Ausdruck kommen.

Zu Nummer 4 (§ 267)

Bei der Ergänzung in Absatz 3 handelt es sich um eine notwendige Folge der

Regelungen des § 55a StGB-E. Die neu geschaffene Möglichkeit der Gestat-tung,

die Strafvollstreckung durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden, ist wegen

gewisser strafsystematisch vergleichbarer Ausprägungen mit der Strafausset-zung

zur Bewährung in einem Titel zusammengefasst worden. Dann sollen auch

bei den Urteilsgründen für beide Institute dieselben Begründungspflichten gelten..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 36 von 51

Im übrigen handelt es sich bei der Änderung in Absatz 3 um eine reine redaktio-nelle

Anpassung an § 59 StGB-E.

Bei der Ergänzung in Absatz 4 handelt es sich um eine notwendige Folge der

Änderung des § 44 StGB-E, um auch die Fälle zu erfassen, in denen ein Fahr-verbot

anstelle einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wird. Des weiteren wer-den

für die Verurteilung mit Strafvorbehalt beim Urteil die Begründungserforder-nisse

eingeschränkt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sie den

Verurteilten nicht stärker belastet als die übrigen bereits bisher in Absatz 4 ge-nannten

Entscheidungen. Dadurch soll zugleich ihre breitere Anwendung geför-dert

werden.

Zu Nummer 5 (§ 268a)

Die Änderungen in den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift sind notwendige Ergän-zungen

zu der mit § 55a StGB-E für das Gericht neu geschaffenen Möglichkeit,

die Abwendung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Ar-beit

zu gestatten, vgl. auch die Begründung zu Nummer 4 (§ 267). Gestattet das

Gericht die Abwendung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch gemeinnüt-zige

Arbeit, so trifft es die nach § 55a Abs. 4 StGB erforderliche Entscheidung

durch einen Beschluss, der mit dem Urteil zu verkünden ist. Entscheidungen

nach §§ 56b bis 56d StGB trifft es in diesem Falle vorläufig nicht (§ 56e Abs. 2

StGB-E).

Zu Nummer 6 (§ 268c)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an § 44 StGB-E.

Zu Nummern 7 bis 9 (§§ 313, 407, 409)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an § 59 StGB-E..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 37 von 51

Zu Nummer 10 (§ 453)

Die Änderungen in den beiden Absätzen der Vorschrift sind notwendige Folge

der Regelungen des § 55a StGB-E bzw. eine redaktionelle Anpassung an § 59

StGB-E.

Bei der Abwendung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch gemeinnützige

Arbeit handelt es sich um eine der Aussetzung zur Bewährung unter strafsyste-matischen

Gesichtspunkten vergleichbare Situation. Entsprechendes gilt, wenn

die Abwendungsmöglichkeit oder die Strafaussetzung widerrufen wird. Es ist

daher sachgerecht, dass auch für nachträgliche Entscheidungen im Zusammen-hang

mit diesen beiden Instituten dieselben Verfahrensregelungen Anwendung

finden (vgl. auch die Begründung zu Nummer 4 (§ 267) 1. Absatz).

Zu Nummer 11 (§ 454)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an § 57 StGB-E.

Zu Nummer 12 (§ 454a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Ergänzung der §§ 57, 57a um einen

weiteren Widerrufsgrund.

Zu Nummer 13 (§ 454c)

Die gemeinnützige Arbeit gemäß § 55a StGB-E bedarf keiner echten Vollstre-ckungsregelung,

da sie selbst nicht vollstreckt wird, sondern dem Verurteilten

lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe abzu-wenden.

§ 454c StPO-E legt deshalb in Absatz 1 Satz 1 zunächst fest, dass das

Gericht des ersten Rechtszuges (§ 462a Abs. 2 StPO) nach Ablauf der Fristen

des § 55a Abs. 4 StGB-E – wenn es nicht nach Satz 2 die Fristen verlängert –

oder einem Widerruf der Gestattung gemäß § 55a Abs. 5 StGB-E zur Klarstel-lung

durch Beschluss (§ 462 Abs. 1 StPO-E) den durch die gemeinnützige Arbeit.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 38 von 51

erledigten Teil der Freiheitsstrafe bestimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass die

Freiheitsstrafe durch die gemeinnützige Arbeit vollständig erledigt ist. Für den

Fall, dass die gemeinnützige Arbeit innerhalb der gesetzten Fristen nicht – voll-ständig

– geleistet worden ist, weil der Verurteilte ohne eigenes Verschulden an

der Arbeitsleistung verhindert war – was er nachzuweisen hat –, ermöglicht es

Satz 2, anstelle einer Entscheidung nach Satz 1 über die Vollstreckung der Frei-heitsstrafe

zunächst die gesetzten Fristen angemessen zu verlängern, um unbil-ligen

Härten gerecht werden zu können. Nach Ablauf der verlängerten Frist ist

dann wiederum nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zu verfahren.

Absatz 2 betrifft die Vollstreckung des nicht erledigten Teils der Freiheitsstrafe

sowie die Festsetzung von Bewährungsauflagen und ähnlichem. Hierüber wird

erst dann entschieden wird, wenn die – u.U. gemäß Absatz 1 Satz 2 verlänger-ten

– Fristen des § 55a Abs. 4 StGB-E abgelaufen sind oder aber entsprechend

§ 55a Abs. 5 StGB-E die Gestattung zur Abwendung widerrufen worden ist. Satz

2 verweist auf § 459e Abs. 3 StPO und stellt damit sicher, dass in Fällen, in de-nen

rechnerisch ein nicht erledigter Teil der Freiheitsstrafe von weniger als ei-nem

vollen Tag verbleibt, die Vollstreckung nicht angeordnet wird.

Zu Nummern 14 und 15 (§§ 459a und d)

§ 459d Abs. 2 StPO-E räumt dem Gericht die Möglichkeit ein anzuordnen, dass

die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil dann unterbleibt, wenn Vor-aussetzungen

vorliegen, unter denen gemäß § 46a StGB die Strafe hätte gemil-dert

oder von Strafe hätte abgesehen werden können und die Vollstreckung der

Geldstrafe für den Verurteilten wegen der erbrachten Leistungen unter Berück-sichtigung

seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine besondere

Härte bedeuten würde. Damit wird über eine Ergänzung des Vollstreckungs-rechts

ermöglicht, solche Leistungen, die gemäß § 153a Abs. 1 Nr. StPO eine

Einstellung des Verfahrens oder die gemäß § 46a StGB eine Milderung der

Strafe bzw. ein Absehen von der Strafe ermöglicht hätten, auch dann zu berück-sichtigen,

wenn sie erst nach der Verurteilung erbracht werden und die Vollstre-ckung

der Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe für den Verurteilten unter Be-rücksichtigung

seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der

erbrachten Leistungen eine besondere Härte bedeuten würde. Da es Sinn und

Zweck der Neuregelung ist zu verhindern, dass der Anspruch des Staates auf die.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 39 von 51

Geldstrafe in eine das Opfer benachteiligende Konkurrenz zu dessen Schadens-ersatzanspruch

tritt, kann die Vollstreckung der Geldstrafe freilich nur dann nach

§ 459d Abs. 2 StPO unterbleiben, wenn vom Verurteilten tatsächlich Leistungen

erbracht wurden. Anders als nach § 46a Nr. 1 StGB kann es deshalb nicht aus-reichen,

dass der Verurteilte die Wiedergutmachung zwar ernsthaft erstrebt hat,

seine Bemühungen letztlich jedoch gescheitert sind.

Die Regelung wird ergänzt durch eine Änderung des § 459a Abs. 1 Satz 2 StPO.

Die dort vorgesehene Kann-Regelung wird in eine Soll-Regelung dahingehend

geändert, dass Zahlungserleichterungen (Stundungen, Ratenzahlungen) auch

dann gewährt werden sollen, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung

des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich

gefährdet wäre.

Die Neuregelungen sollen verhindern, dass der Anspruch des Staates auf die

Geldstrafe in eine das Opfer benachteiligende Konkurrenz zu dessen Schadens-ersatzanspruch

tritt. Der Verurteilte wird motiviert, seine für die Erfüllung beider

Ansprüche ggf. unzureichenden Mittel zunächst für die Wiedergutmachung zu

verwenden vor der Aussicht, dass daraufhin die Vollstreckung der Geldstrafe

ganz oder teilweise unterbleibt. Der Strafzweck der Geldstrafe, der sich bislang

im wesentlichen in ihrer „Denkzettelfunktion“ erschöpfte, wird über das Vollstre-ckungsrecht

um Elemente der Wiedergutmachung angereichert. Dabei wird nur

derjenige Verurteilte begünstigt, der sich trotz finanzieller Bedrängnis unter Hint-anstellung

eigener Belange um die Schadenswiedergutmachung bemüht. Er

erbringt eine „besondere“ moralische Leistung, die im Falle des reichlich Bemit-telten,

den die Schadenswiedergutmachung kein solches Opfer kostet, keine

Parallele hat.

Zu Nummer 16 (§ 459e)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die §§ 459e und f StPO neu gefasst.

Um Raum für eine Vollstreckungsregelung hinsichtlich der gemeinnützigen Arbeit

zu gewinnen, wird § 459f StPO – bisher geltende Fassung – als Absatz 5 in

§ 459e StPO-E integriert..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 40 von 51

§ 459e StPO bestimmt die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Ersatzfrei-heitsstrafe.

Er muss daher in Absatz 2 um die Regelung ergänzt werden, dass

die Ersatzfreiheitsstrafe auch bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nur dann voll-streckt

werden darf, wenn entweder der Verurteilte seine Zustimmung gemäß

§ 43 StGB-E verweigert oder aber die an die Stelle einer uneinbringlichen Geld-strafe

getretene gemeinnützige Arbeit nicht ordnungsgemäß erbringt (§ 43 Abs.

2 StGB-E). Ferner wird in Absatz 2 Nr. 2 der in § 43 Abs. 2 StGB-E verwendete

unbestimmte Rechtsbegriff „in ordnungsgemäßer Weise“ dahingehend konkreti-siert,

dass der Verurteilte trotz Abmahnung die ihm zugewiesene Arbeit schuld-haft

schlecht leistet, gröblich oder beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen oder

Anordnungen verstößt, seinen Beschäftigungsgeber vorsätzlich schädigt oder im

Zusammenhang mit seinem Arbeitseinsatz Straftaten begeht.

In Absatz 4 wird ergänzend zum geltenden Recht festgelegt, dass die Ersatzfrei-heitsstrafe

nicht vollstreckt wird, soweit der Verurteilte die an die Stelle der un-einbringlichen

Geldstrafe getretene gemeinnützige Arbeit erbringt.

Zu Nummer 17 (§ 459f)

§ 459f StPO-E regelt die Vollstreckung (Herbeiführung der Urteilsfolgen) der

gemeinnützigen Arbeit als Ersatzstrafe für die uneinbringliche Geldstrafe. Die

Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen

die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist. Die Regelung des Vollzugs (Durchfüh-rung

der Urteilsfolgen) der gemeinnützigen Arbeit bleibt nach Art. 293 Abs. 1

Satz 4 EGStGB-E dem Landesrecht vorbehalten. Diese Vorgehensweise emp-fiehlt

sich, da die Länder im Rahmen des derzeit geltenden Art. 293 Abs. 1

EGStGB bereits Regelungen über die Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen

durch gemeinnützige Arbeit geschaffen haben und somit im Landesrecht be-währte

Regelungsstrukturen vorhanden sind, auf denen bei der Regelung des

Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit als primäre Ersatzstrafe aufgebaut werden

kann..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 41 von 51

Zu Nummer 18 (§ 459i)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an § § 459e StPO-E. Eine dar-über

hinausgehende Änderung des § 459i StPO im Hinblick auf die Änderung

des § 459e StPO erscheint nicht erforderlich. Die nur sinngemäße Anwendung

dieser Vorschrift für die Vollstreckung der Vermögensstrafe schließt es aus, dass

die Vorschriften über die Abwendung durch gemeinnützige Arbeit zur Anwen-dung

kommen. Hingewiesen wird darauf, dass die Regelung der Zahlungser-leichterung

in § 459a StPO, § 459g auch für die Vollstreckung von Nebenfolgen

und über § 459i auch für die Vollstreckung der Vermögensstrafe zur Anwendung

kommt. Dies erscheint allerdings auch systemgerecht.

Zu Nummer 19 (§ 462)

Durch die vorgeschlagene Ergänzung werden das Verfahren und die Besetzung

des Gerichts für Entscheidungen nach § 454c StPO-E entsprechend denen nach

§ 459e StPO geregelt.

Zu Nummer 20 (§ 462a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Art. 1 Nr. 16.

Zu Nummer 21 (§ 463b)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an § 44 StGB-E.

Zu Nummer 22 (§ 465)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Art. 1 Nr. 16..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 42 von 51

III. Zu Artikel 3 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)

Die wesentliche Zielsetzung des Gesetzentwurfes besteht in der Erweiterung des

Sanktionensystems im Erwachsenenstrafrecht, da die bisherigen Sanktionsmög-lichkeiten

dort unzureichend sind. Das Jugendstrafrecht bietet hingegen grund-sätzlich

eine ausreichende Palette von Möglichkeiten, auf Straftaten von Jugend-lichen

und Heranwachsenden angemessen zu reagieren. Dies zeigt sich nicht

zuletzt darin, dass Sanktionen bzw. Reaktionsformen des Jugendstrafrechts,

z. B. beim Täter-Opfer-Ausgleich und bei der Förderung der gemeinnützigen

Arbeit, in das Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts übernommen wor-den

sind. Die zum Jugendgerichtsgesetz vorgesehenen Änderungen sind daher

im Wesentlichen Folgeänderungen, die sich insbesondere aus der Neuregelung

des Fahrverbotes als Hauptstrafe im Erwachsenenstrafrecht ergeben.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht bisher - in Anknüpfung an § 44 des Strafgesetz-buches

- die Verhängung eines Fahrverbotes bis zu einer Dauer von drei Mona-ten

als Nebenstrafe - also neben weiteren Sanktionen - vor. Mit der Neufassung

von § 44 StGB (vgl. Artikel 1 Nummer 5) verliert das Fahrverbot seinen Charak-ter

als Nebenstrafe und wird zur Hauptstrafe. Überdies kann das Fahrverbot zu-künftig

bis zu einer Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Diese Ände-rung

des Strafgesetzbuches macht eine Anpassung des Jugendgerichtsgesetzes

erforderlich, die es ermöglicht, auch im Jugendstrafverfahren weiterhin ein Fahr-verbot

zu verhängen. Hierzu wird die Anordnung eines Fahrverbotes als Zucht-mittel

im Jugendgerichtsgesetz vorgesehen.

Zu Nummer 1 (§ 8)

Nach bisherigem Rechtszustand konnte ein Fahrverbot neben einer Jugend-strafe

verhängt werden. Um dies auch weiterhin zu ermöglichen, war die in § 8

Abs. 2 Satz 1 JGG vorgenommene Änderung notwendig..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 43 von 51

Zu Nummer 2 (§ 13)

§ 13 Abs. 2 JGG zählt die Arten der Zuchtmittel abschließend auf. Der Verwar-nung,

der Erteilung von Auflagen sowie dem Jugendarrest war als neu geschaf-fenes

Zuchtmittel die Anordnung eines Fahrverbotes hinzuzufügen.

Zu Nummer 3 (§ 15a)

§ 15a trägt dem Umstand Rechnung, dass das Fahrverbot im Strafgesetzbuch

als Nebenstrafe weggefallen und zur Hauptstrafe umgestaltet worden ist. Das

Fahrverbot wird als eigenständige Sanktion vorgesehen, um - wie im Erwachse-nenstrafrecht

- eine isolierte Verhängung des Fahrverbotes zu ermöglichen. Dem

Jugendlichen soll sein Fehlverhalten in den in Betracht kommenden Fällen durch

die Anordnung des Fahrverbotes eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden.

Wegen der Warn- und Besinnungsfunktion des Fahrverbotes war dieses als

Zuchtmittel auszugestalten.

Bei dem Verweis auf § 44 des Strafgesetzbuches handelt es sich um eine

Rechtsgrundverweisung. Für den Fall, dass die tatbestandlichen Voraussetzun-gen

des § 44 StGB erfüllt sind, kann somit auch im Jugendstrafrecht grundsätz-lich

ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten ver-hängt

werden. Hierbei sind allerdings neben den Voraussetzungen des § 44

StGB in jedem Einzelfall die Voraussetzungen für die Verhängung dieses

Zuchtmittels, insbesondere auch die Erforderlichkeit einer entsprechenden erzie-herischen

Einwirkung, zu prüfen (§ 5 Abs.2 JGG, § 13 Abs.1 JGG). Dies gilt

auch soweit Regelbeispiele des § 44 Abs.2 StGB vorliegen.

Bei der Bemessung des Fahrverbots im konkreten Fall geht es nicht wie im Er-wachsenenstrafrecht

um dessen schuldausgleichende Straffunktion, sondern um

den erzieherischen Einsatz, um künftiger Straffälligkeit entgegen zu wirken. Auch

für Jugendliche und Heranwachsende ist die durch Kraftfahrzeuge vermittelte

Mobilität ein hohes Gut und gerade bei Jugendlichen mit häufig hohem Presti-gewert

in der Gleichaltrigengruppe verbunden. Als entsprechend einschneidend

wird ein zeitweiliger Ausschluss von dieser Mobilität empfunden. Hinzu kommt,

dass das zeitliche Empfinden bei Jugendlichen im Vergleich zu Erwachsenen.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 44 von 51

insoweit ein anderes ist, als Zeiträume länger empfunden werden. Damit wächst

die Gefahr der Nichtbefolgung, die als solche bereits eine erneute Straftat dar-stellen

würde, je länger das Fahrverbot andauert.

Im Jugendstrafrecht wird daher bei der Bemessung des Fahrverbotes – jeden-falls

bei Jugendlichen - regelmäßig eine kürzere Dauer angezeigt sein als bei der

Sanktionierung von Erwachsenen.

Zu Nummer 4 (§ 76)

In § 76 JGG waren die Worte „auf ein Fahrverbot erkennen“ zu streichen, da das

Fahrverbot nunmehr als Zuchtmittel klassifiziert ist und die Möglichkeit der Ver-hängung

von Zuchtmitteln dort bereits ausdrücklich erwähnt ist.

IV. Zu Artikel 4 (Änderung des Wehrstrafgesetzes)

Entsprechend der Neuregelung des Umrechnungsmaßstab zwischen Tagessatz-zahl

und Tagen Ersatzfreiheitsstrafen in § 43 Abs. 2 Satz 2 StGB-E wird der Um-rechnungsmaßstab

zwischen Tagessatzzahl und Strafarrest auf 2:1 umgestellt.

Zwar ist der Strafarrest eine rein militärische Sanktion; er stellt sich aber letzt-endlich

als moderne Form einer kurzen Freiheitsstrafe dar. Diese Gleichstellung

findet sich in § 9 Abs. 2 WStG, der anordnet, dass Strafarrest in Freiheitsentzie-hung

besteht. Da ein Tag Strafarrest schwerer wiegt als die Einbuße eines Ta-geseinkommens,

gilt auch hier der Gesichtspunkt der Strafgerechtigkeit.

Ansonsten wird über die Generalklausel des § 3 WStG, Anwendung des allge-meinen

Strafrechts soweit nichts anderes bestimmt, auch die „gemeinnützige

Arbeit“ als Ersatzstrafe zum Tragen kommen..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 45 von 51

V. Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)

Zu Nummern 1 bis 4 (§§ 4, 7, 12 und 22)

Im dritten Abschnitt des Allgemeinen Teils soll in der Überschrift des fünften Ti-tels

das Wort „Verwarnung“ durch das Wort „Verurteilung“ ersetzt werden (Artikel

I, Nr. 16). Als Folgeänderung sind die §§ 4, 7, 12 und 22 BZRG entsprechend

anzupassen.

Zu Nummer 5 (§ 32 Abs. 2)

Zur Änderung in § 32 Abs. 2 Nr. 1 wird auf die Begründung zu Nrn. 1 bis 4 ver-wiesen.

§ 32 Abs. 2 Nr. 5 sieht die Nichtaufnahme von Bagatellverurteilungen (Geldstrafe

von nicht mehr als neunzig Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe oder Strafarrest

von nicht mehr als drei Monaten) in ein Führungszeugnis vor, wenn im Register

keine weitere Strafe eingetragen ist. Diese, aus Resozialisierungsgründen ge-wollte

„Privilegierung“ von Ersttätern, die nur eine geringe Strafe verwirkt haben,

soll auch hinsichtlich der Sanktion „Fahrverbot“ gelten, soweit das Fahrverbot

künftig als Hauptstrafe verhängt wird. Eine Freiheitsstrafe dürfte für die Betroffe-nen

jedenfalls im Regelfall mindestens doppelt so schwer wiegen wie ein Fahr-verbot.

Wenn also eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten nicht in ein Führungs-zeugnis

aufgenommen wird, muss die Eintragungsgrenze für das Fahrverbot

mindestens das Doppelte betragen, womit die zeitliche Höchstgrenze des Fahr-verbots

erreicht ist. Deshalb soll für Ersttäter die Nichtaufnahme einer Verurtei-lung

zu Fahrverbot in das Führungszeugnis generell vorgesehen werden.

Zu Nummer 6 (§ 34)

Entsprechend den unter Nummer 5 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) dargestellten

Erwägungen soll die Frist, innerhalb derer eine Verurteilung zu Fahrverbot in ein

Führungszeugnis aufzunehmen ist (wenn im Register eine weitere Strafe einge-.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 46 von 51

tragen ist), einer Verurteilung zu Geldstrafe oder zu Freiheitsstrafe von nicht

mehr als drei Monaten gleichgestellt werden.

Zu Nummer 7 (§ 35)

Die bisherige Regelung, nach der eine neben Freiheitsstrafe verhängte Geld-strafe

bei der Fristberechnung unberücksichtigt bleibt, soll wie bisher auch für ein

Fahrverbot gelten, das neben Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochen wird.

Eine diesbezügliche Klarstellung im Gesetzestext erscheint geboten, nachdem

das Fahrverbot in der Überschrift zu § 44 StGB-E nicht mehr als Nebenstrafe

bezeichnet wird.

Zu Nummer 8 (§ 38 Abs. 2)

Nach § 38 Abs. 1 BZRG sind grundsätzlich alle im Register eingetragenen Ver-urteilungen

in ein Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das

Zeugnis aufzunehmen ist (sog. Mitziehregelung). Absatz 2 lässt hiervon Aus-nahmen

u.a. für bestimmte (Bagatell-) Verurteilungen zu. Entsprechend den Er-wägungen

unter Nummer 5 (zu § 32 Abs. 2 BZRG) soll diese Ausnahme künftig

auch für Verurteilungen zu Fahrverbot gelten.

Zu Nummer 9 (§ 46 Abs. 1)

Auf Grund der Erwägungen unter Nummer 5 (zu § 32 Abs. 2 BZRG) wird die

Tilgungsfrist, die für Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei

Monaten gilt (sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist), für Verur-teilungen

zu Fahrverbot übernommen.BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 47 von 51

VI. Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Art. 293 )

Als Folge der Einführung von gemeinnütziger Arbeit als primärer Ersatzstrafe

bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe waren die Überschrift und der Absatz 1

des Artikels 293 neu zu fassen. Der dort vorgesehenen Ermächtigung der Lan-desregierungen

zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die Abwendung der

Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit zulassen

und regeln, bedarf es nicht mehr.

Art. 293 Abs. 1 Satz 4 EGStGB-E überlässt die Regelung des Vollzugs der ge-meinnützigen

Arbeit dem Landesrecht. Angesprochen sind hier Fragen der

technischen Umsetzung der gemeinnützigen Arbeit, z.B. die Festlegung der Art

der Arbeit und der wöchentlichen Arbeitszeiten, die Regelung eines Weisungs-rechts

der Beschäftigungsstelle im Rahmen der Arbeitsleistung, die Ermächti-gung

der Beschäftigungsstelle zum Bericht an die Vollstreckungsbehörde, die

Einweisung in die Arbeit und Überwachung durch die Gerichtshilfe oder hierfür

zuständige freie Träger sowie die insoweit ggf. erforderlichen datenschutz-rechtlichen

Regelungen. Gegenwärtig sind solche Fragen für den Bereich der

Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit (Art. 293 EGStGB) in

den entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen geregelt. Es soll den

Ländern überlassen bleiben, an die Rechtsstrukturen anzuknüpfen, die sich im

Rahmen der Umsetzung des Art. 293 EGStGB entwickelt haben, und eine be-reits

geschaffene Infrastruktur zu nutzen.

Soweit Art. 293 Abs. 1 und 2 EGStGB in ihrer bisherigen Fassung das Wesen

der gemeinnützigen Arbeit definieren, ist ihr Inhalt in die Neuregelung des

Art. 293 Abs. 1 aufgenommen worden..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 48 von 51

Zu Nummer 2 (Aufhebung des Art. 299)

Die Änderung des § 43 StGB würde eine Anpassung der Verweisung in Art.

299 Abs. 2 EGStGB erforderlich machen. Im Hinblick darauf, dass Art. 299

EGStGB keine praktische Relevanz mehr hat, wird er statt dessen aufgehoben.

Zu Nummer 3 (Art. 301 – neu – )

Eine Übergangsvorschrift zur Neuregelung der Ersatzstrafen ist zur Klärung der

Rechtslage und zur Vermeidung von Problemen der Praxis bei der Vollstreckung

von Ersatzstrafen auf der Grundlage von Alturteilen notwendig. Indem hier der

Zeitpunkt des Erlasses des Urteils für maßgeblich für Art und Umfang der zu

vollstreckenden Ersatzstrafe erklärt wird, soll auch taktischen Verzögerungen der

Vollstreckung durch die Verurteilten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-gebeugt

werden. Entsprechende Überlegungen liegen auch der Einbeziehung

der Regelung über die Anrechnung von Geldstrafen (§ 51 Abs. 4 StGB) und der

nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 55 Abs. 1 StGB, 460 StPO i.V.m. § 54

Abs. 3 StGB) in die Übergangsregelung zugrunde.

VII. Zu Artikel 7 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe a) (§ 40 Abs. 2)

Die Höhe der Gebühr orientiert sich grundsätzlich an der Höhe der Freiheits-strafe,

bei einer Geldstrafe an der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Änderung

des Absatzes 2 ist Folge der Änderung des § 43 Abs. 2 StGB..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 49 von 51

Zu Nummer 1 Buchstabe b) (§ 40 Abs. 3)

Der neue Absatz 3 trägt der Regelung Rechnung, dass das Fahrverbot künftig

auch als Hauptstrafe ausgesprochen werden kann. Es soll daher immer in die

Höhe der insgesamt zu zahlenden Gebühren einfließen.

Zu Nummer 1 Buchstabe d) (§ 40 Abs. 4) und Nummer 2 Buchstaben a) und b)

Doppelbuchstabe aa) (Gliederung des Kostenverzeichnisses, Überschrift zu Teil

6 Abschnitt I des Kostenverzeichnisses)

Die Änderungen sind Folge der Änderung des § 59 StGB (Artikel 1 Nummer 17).

Zu Nummer 2 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) (Nr. 6110)

Für die Verurteilung zu einem Fahrverbot sollen eigenständige Gebührentatbe-stände

eingeführt werden. Dabei soll nach der Dauer des verhängten Fahrver-botes

unterschieden werden.

Zu Nummer 2 Buchstabe b) Doppelbuchstaben cc) und dd) ( Überschrift zu Teil 6

Abschnitt II des Kostenverzeichnisses, Anmerkung zu Nr. 6703)

Die Änderungen sind Folge der Änderung des § 59 StGB (Artikel 1 Nummer 17)..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 50 von 51

VIII. Zu Artikel 8 (Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte)

Die gebührenrechtliche besondere Bewertung des Fahrverbots soll künftig auf

den Fall beschränkt werden, in dem dieses neben einer sonstigen Strafe ver-hängt

wird. Würde man das Fahrverbot auch dann besonders bewerten, wenn es

als Hauptstrafe verhängt wird, würde es von seiner Bedeutung her höher be-wertet

als eine Freiheitsstrafe. Ferner erscheint der allgemeine Gebührenrahmen

auch dann ausreichend, wenn als Sanktion anstelle einer sonstigen Strafe ein

Fahrverbot verhängt wird.

IX. Zu Artikel 9 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

(Zu Nummer ...(§ 28))

Die Änderung ist Folge der Änderung des § 59 StGB (Artikel 1 Nummer 17).

X. Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die Zulassung von Per-sonen

zum Straßenverkehr)

(Zu Nummer ... (§ 59))

Die Änderung ist Folge der Aufstufung des Fahrverbots zur Hauptstrafe im

Rahmen der Änderung des § 44 StGB (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b)).

... Zu Artikel ... (Entsteinerungsklausel)

Die Vorschrift stellt sicher, dass der Verordnungsgeber auch den nach Ar-tikel

10 gesetzesrangigen Teil der dort genannten Verordnung auf Grund

der einschlägigen Verordnungsermächtigung ändern kann..BMJ – Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 51 von 51

.... Zu Artikel ... (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.