BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems
Begründung
(Stand:
8. Dezember 2000)
A.
Allgemeines
1.
Ausgangslage
a) Das
geltende Sanktionensystem gibt den Gerichten zu wenige Gestal-tungsmöglichkeiten,
um ihren
kriminalpräventiven Aufgaben gerecht werden zu
können.
Mit der
Geld- und der Freiheitsstrafe sieht das materielle Strafrecht
zwei Haupt-sanktionen
vor. Sie
werden ergänzt durch die Möglichkeit der Strafaussetzung
zur Bewährung,
die nach § 56 StGB - unter abgestuften Voraussetzungen - bei
Verurteilungen
zu Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren besteht. In ihrem Rahmen
ergeben
sich über die in §§ 56b, 56c StGB geregelten Auflagen und
Weisungen
und die
nach § 56d mögliche Unterstellung des Verurteilten unter die
Aufsicht
und
Leitung eines Bewährungshelfers differenzierte Mittel zur
Einwirkung auf den
Verurteilten.
Dieses erweiterte Spektrum von Sanktionsmöglichkeiten eröffnet
sich aber
erst bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen. Indes sollen nach
den in §
47 StGB
verankerten Wertungen des Gesetzes jedenfalls Verurteilungen zu
kur-zen
Freiheitsstrafen
(unter sechs Monaten) gerade vermieden werden.
Gerade im
Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität stellen sich
die heute
im
Strafrecht vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten als unzureichend
dar. Ab-gesehen
von der Möglichkeit
einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB),
die
entsprechend ihrem bisherigen Ausnahmecharakter selten angewandt
wird,
bieten
sich derzeit nur im Vorfeld einer Verurteilung über eine vorläufige
Einstel-lung
des
Strafverfahrens gegen Auflage nach § 153a StPO oder die Durchfüh-rung
eines Täter-Opfer-Ausgleichs
(§ 46a StGB) differenziertere Mittel zur Ein-wirkung
auf den
Beschuldigten..BMJ Begründung: Reform des
Sanktionensystems Seite 2 von 51
Hinzu
kommt, dass Geld- und Freiheitsstrafen unerwünschte Nebenfolgen
haben
können:
So beeindrucken Geldstrafen wirtschaftlich gut situierte Täter
oft nicht in
hinreichender
Weise. Auch dort, wo die Zahlung von Geldstrafen von Dritten
übernommen
wird, stößt der nötige Denkzettelcharakter dieser Sanktion ins
Lee-re.
Auf der
anderen Seite kann die Verurteilung zu Geldstrafe bei
wirtschaftlich
schwachen
Straftätern zu finanziellen Überlastungen führen, zumal neben
der
Geldstrafe
in der Regel auch die Verfahrens- und Vollstreckungskosten zu tra-gen
und
Schadensersatzforderungen der Opfer zu befriedigen sind. Die
Nachteile
liegen auf der Hand: Finanzielle Überforderung kann zusätzlich
entso-zialisierend
wirken und
im Einzelfall sogar den Unterhalt von Familien gefährden,
wenn
Straftäter Geldstrafen unter Einsatz letzter wirtschaftlicher
Reserven, Ein-gehen
von
Schulden oder Vernachlässigung ihrer Unterhaltspflichten zahlen.
Zudem
werden heute viel zu häufig die legitimen Interessen von
Verbrechens-opfern
an einer
Entschädigung in den Hintergrund gedrängt. Denn die Zahlung
der
Geldstrafe geht oft zu Lasten des Opfers, weil die finanziellen
Mittel des Tä-ters
nicht
ausreichen, um die Wiedergutmachungsansprüche in angemessenen
Zeiträumen
zu befriedigen.
Verurteilungen
zu Freiheitsstrafen haben neben den hohen Vollstreckungskosten
nicht
selten auch zur Folge, dass Straftäter ihren Arbeitsplatz und
ihre Wohnung
verlieren
und ihre sozialen Beziehungen vollends gestört oder aufgelöst
werden.
Dies
erschwert die Wiedereingliederung der Täter nach der Entlassung,
die im
übrigen
auch mit höheren Kosten verbunden sein dürfte, und erhöht die
Gefahr
neuer
Straffälligkeit. Hinzu kommt, dass inhaftierte Täter ebenfalls
meist nicht in
der Lage
sind, den Schaden ihrer Opfer wieder gut zumachen.
Zwar ist
das Bemühen, Freiheitsstrafen weitgehend durch ambulante
Sanktionen
zu
ersetzen, in der Verurteilungspraxis der Gerichte durchaus
verbreitet . So gab
es 1998 in
den alten Bundesländern und Berlin knapp 700 000 Verurteilte
nach
allgemeinem
Strafrecht, von denen rund 81 % zu Geldstrafen verurteilt wurden.
Von den
Freiheitsstrafen wurden gut 2/3 zur Bewährung ausgesetzt. Nur
knapp
6 % aller
nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten erhielten damit eine zu
ver-büßende
Freiheitsstrafe
(Statistisches Bundesamt(Hrsg.), Strafverfolgung 1998.
Wiesbaden
2000, S. 148f)..BMJ Begründung: Reform des
Sanktionensystems Seite 3 von 51
Unter den
Freiheitsstrafen jedoch werden kurze Freiheitsstrafen immer noch
häufig
verhängt. So lag der Anteil der Freiheitsstrafen unter sechs
Monaten an
der
Gesamtzahl aller 1997 in den alten Bundesländern und Berlin verhängten
Freiheitsstrafen
bei knapp 40 %, von denen fast ¼ nicht zur Bewährung ausgesetzt
wurden (Statistisches
Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung 1998. Wiesbaden
2000, S.
120f). Auch von den zu einer Bewährungsstrafe Verurteilten muss
ein nicht
unerheblicher Teil die Strafe letztlich doch verbüßen. Die Schätzungen
zur Höhe
der Widerrufsquote bei zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafen
gehen
davon aus, dass sie bei rund einem Drittel der Fälle liegt.
Ungeachtet
der Regelung des § 47 StGB gibt es im Strafvollzug einen
hohen
Anteil von
Gefangenen, die kurze (Ersatz-) Freiheitsstrafen verbüßen. So
hatten
knapp ¼ (23,4
%) aller am 31. März 1998 inhaftierten Strafgefangenen eine
voraussichtliche
Vollzugsdauer
von weniger als sechs Monaten (Statistisches Bundesamt
(Hrsg.),
Rechtspflege, Reihe 4.1: Strafvollzug Demographische und
kriminologische
Merkmale der Strafgefangenen am 31.3.1998. Wiesbaden
1999).
Diese Zahlen verschieben sich weiter zuungunsten der Verbüßer
kurzer
Freiheitsstrafen,
wenn ihr Anteil an den während eines Jahres aus dem Strafvollzug
Entlassenen
betrachtet wird.
Besonders
hervorzuheben ist, dass die negativen Folgen der Freiheitsstrafe
zu-nehmend
auch
Straftäter treffen, die ursprünglich nur zu einer
Geldstrafe verurteilt
worden
sind, weil die Anzahl der verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen
infolge
veränderter
sozialer und wirtschaftlicher Verhältnisse - insbesondere
Arbeitslo-sigkeit
- seit
einiger Zeit beträchtlich gestiegen ist. Dies widerspricht der
Wertung
des § 47
StGB; es ist wegen der entsozialisierenden Wirkung kurzer
Freiheitsstrafen
kriminalpolitisch
unerwünscht und justizpolitisch schädlich, da die Justiz-vollzugsanstalten
überlastet
sind.
b) Seit
Mitte der achtziger Jahre hat es wiederholt Initiativen zu einer
Um-gestaltung
des
strafrechtlichen Sanktionensystems gegeben.
Bereits in
der 10. Legislaturperiode hat der Bundestag Überlegungen zur
Reform
des
strafrechtlichen Sanktionensystems angestellt und die
Bundesregierung ent-sprechend
einer
hierzu vorgelegten Beschlussempfehlung des Rechtsausschus-ses
(BT-Drucks.
10/4391) zu einem Bericht darüber aufgefordert, ob eine Ver-.BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 4 von 51
vielfältigung
und Verfeinerung des Angebotes staatlicher Sanktionen nicht ange-zeigt
erscheine.
In ihrem Bericht zur Beurteilung des strafrechtlichen Sanktio-nensystems
(BT-Drucks.
10/5828) hat die damalige Bundesregierung keinen
aktuellen
Änderungsbedarf gesehen.
Der 59.
Deutsche Juristentag in Hannover hat sich im Jahre 1992 eingehend
mit
der Frage
befasst, ob sich Änderungen und Ergänzungen bei den
strafrechtli-chen
Sanktionen
ohne Freiheitsentzug empfehlen (Verhandlungen des
59.
Deutschen Juristentages, Hannover 1992, Band I (Gutachten) Teil C.)
Er ist
zu dem
Schluss gekommen, dass sich das strafrechtliche Sanktionensystems
zwar
insgesamt bewährt hat, neuere Entwicklungen jedoch Anstoß zu
seiner
Ergänzung
und Modifikation sein sollten. Nach einzelnen Vorschlägen zu
diesem
Thema im
Gutachten Schöch (Seiten C 130 ff.) votierte der
59. Deutsche Juris-tentag
u. a. für
den Ausbau der schon vorhandenen Ansätze im Sinne eines ver-stärkten
Anreizes für
Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich (Abteilung
Strafrecht
Beschluss V Nr. 5 2. Alt.),die Ausweitung des
Anwendungsbereichs
der
Verwarnung mit Strafvorbehalt (Abteilung Strafrecht Beschluss X
Nr. 1 2.
Alt.) und
die Erhebung des Fahrverbots zur Hauptstrafe in seinem bisherigen
Anwendungsbereich
sowie seine zeitliche Ausdehnung (Abteilung Strafrecht Be-schluss
XII Nr. 1
2. Alt.).
In der 12.
und erneut in der 13. Legislaturperiode hat die SPD-Fraktion den
Ent-wurf
eines
Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems
in den
Bundestag
eingebracht (BT-Drucks. 12/6141 und 13/4462). Dem ersten Entwurf
war die
Große Anfrage der Fraktion der SPD zur Weiterentwicklung des
straf-rechtlichen
Sanktionensystems
(BT-Drucks. 12/3718) vorausgegangen. Beide
Entwürfe
sahen u.a. eine stärkere Berücksichtigung des Gedankens des Täter-Opfer-
Ausgleichs
auch bei Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens
und die
Aussetzung der Vollstreckung sowie eine Aussetzung zur Bewährung
bei
Geldstrafen
vor, außerdem eine Erweiterung des Fahrverbots, der Strafausset-zung
zur Bewährung
bei Freiheitsstrafen und des Anwendungsbereiches der
Verwarnung
mit Strafvorbehalt. Die Entwürfe wurden im Bundestag nicht ab-schließend
beraten (vgl.
zur jeweils ersten Lesung die Plenarprotokolle Nr.
12/216 und
13/224).
Der
Bundesrat hat in der 13. Legislaturperiode den Entwurf eines
Gesetzes zur
Verbesserung
des strafrechtlichen Sanktionensystems in den Bundestag
einge-.BMJ Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite
5 von 51
bracht (BT-Drucks.
13/9612), der u. a. eine Erweiterung des Anwendungsberei-ches
der
Verwarnung mit Strafvorbehalt, die Möglichkeit zur Verhängung
eines
Fahrverbots
und zum Entzug der Fahrerlaubnis neben der Verwarnung mit Straf-vorbehalt
und die Änderung
des in § 43 StGB festgelegten Umrechnungsmaß-stabes
auf ein
Verhältnis 2:1 (d. h. zwei Tagessätze Geldstrafe entsprechen
einem
Tagessatz
Freiheitsstrafe) vorsieht. In derselben Legislaturperiode hat der
Bundesrat
ferner den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der
gemeinnützigen
Arbeit als
strafrechtliche Sanktion in den Bundestag eingebracht
(BT-Drucks.
13/10485). Beide Gesetzentwürfe des Bundesrates sind in der 13.
Legislaturperiode
nicht abschließend beraten und zu Beginn der 14.
Legislaturperiode
erneut in
den Bundestag eingebracht worden (Entwurf eines Gesetzes
zur
Verbesserung des strafrechtlichen Sanktionensystems, BT-Drucks.
14/761;
Entwurf
eines Gesetzes zur Einführung der gemeinnützigen Arbeit als
strafrechtliche
Sanktion,
BT-Drucks. 14/ 762).
Zu erwähnen
ist schließlich der in der 13. und erneut in der 14.
Legislaturperiode
eingebrachte
Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbu-ches
und
anderer Gesetze Widerruf der Straf- und
Strafrestaussetzung (BT-Drucks.
14/1467),
der eine Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten zur Schlie-ßung
von
Regelungslücken vorsieht.
Vor dem
Hintergrund vielfältiger Reformvorschläge ist im Jahre 1998
durch das
Bundesministerium
der Justiz die Kommission zur Reform des strafrechtlichen
Sanktionensystems
mit dem Ziel eingesetzt worden, ein tragfähiges Konzept für
eine
Reform zu schaffen. Sie hat im März 2000 ihren Abschlußbericht
vorgelegt.
Kernpunkt
der Vorschläge der Kommission ist die Schaffung einer Möglichkeit
zur
Ersetzung von Geld- und Freiheitsstrafen durch gemeinnützige
Arbeit und
der (teilweisen)
Ersetzung von Geldstrafen durch Wiedergutmachungsleistungen
an den
Verletzten. Weitere Vorschläge sind eine Erweiterung des
Fahrverbots
und des
Anwendungsbereichs der Verwarnung mit Strafvorbehalt.
Der
vorliegende Entwurf greift einige ausgewählte Vorschläge der
vorgenannten
Gesetzentwürfe
und der Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktio-nensystems
teilweise in überarbeiteter Form auf, enthält darüber
hinaus
aber auch
eine Reihe neu entwickelter Regelungsvorschläge..BMJ Begründung:
Reform des Sanktionensystems Seite 6 von 51
B.
Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs
Ø Förderung
der gemeinnützigen Arbeit als Sanktion
Gegenwärtig
besteht die Möglichkeit der Anordnung gemeinnütziger Arbeit im
Erwachsenenstrafrecht
vor allem im Rahmen des § 153a StPO, der Strafausset-zung
zur Bewährung
(§§ 56, 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB) und des Art. 293
EGStGB,
also der Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen.
Ins-gesamt
wird sie
nur selten angewandt. Lediglich ca. 1 % der Einstellungen der
Staatsanwaltschaft
nach § 153a Abs. 1 StPO wurden 1994 mit einer entspre-chenden
Auflage
verbunden (Feuerhelm, Stellung und Ausgestaltung der ge-meinnützigen
Arbeit im
Strafrecht. Wiesbaden 1997, S. 9). Im Rahmen der
Strafaussetzung
zur Bewährung macht die Praxis von Arbeitsauflagen nur gerin-gen
Gebrauch (Feuerhelm
a.a.O., S. 21 m.w.N.).
Gemeinnützige
Arbeit als Sanktion findet in der modernen Kriminologie hohe
Akzeptanz.
Die Strafrechtsordnungen zahlreicher europäischer Länder (z.B.
Dä-nemark,
England
und Wales, Frankreich, Finnland, Niederlande, Norwegen,
Schweiz)
sehen sie als selbständige Sanktion oder als Ersatz für Geld-
oder kur-ze
Freiheitsstrafen
vor. Sie wird dort erfolgreich praktiziert. In den meisten Län-dern
gelingt es
der Mehrheit der Verurteilten, die Arbeit vollständig zu leisten.
Erfahrungen
zeigen, dass die Rückfallraten nach gemeinnütziger Arbeit
geringer
sind als
nach der Verbüßung von Freiheitsstrafen, auch wenn diese
Ergebnisse
zum Teil
auf die besondere Auswahl der Straftäter zurückzuführen sein dürften.
Stärker
als andere Sanktionen dient die gemeinnützige Arbeit der
Verwirklichung
verschiedener
Strafzwecke. Durch Einbuße an Freizeit und Einsatz von Arbeits-kraft
wird bei
leichteren und mittelschweren Delikten Tatschuld ausgeglichen und
im Sinne
eines spezialpräventiven Denkzettels auf den Täter
eingewirkt. Vor
allem aber
ist die gemeinnützige Arbeit ein Mittel der positiven
Spezialprävention.
Sie stellt
eine aktive Leistung des Täters zur Aussöhnung mit der
Gesellschaft
dar und
verdeutlicht als Sanktion seine soziale Verantwortung. Auf diese
Weise
ermöglicht
sie ihm eine symbolische Wiedergutmachung des begangenen Un-rechts
und trägt
zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens bei. Damit ist die ge-meinnützige
Arbeit
gleichzeitig eine sinnvolle Ergänzung zum Tä-ter-
Opfer-Ausgleich.
Darüber hinaus bringt sie den Straftäter in Kontakt mit posi-.BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 7 von 51
tiven
Rollenvorbildern, nämlich mit Menschen, die im Rahmen eines
Haupt- oder
Ehrenamtes
Dienst an der Gemeinschaft leisten. Daneben enthält sie auch ein
Strafübel
und eine Freiheitsbeschränkung. Denn der Täter muss
seine Arbeits-kraft
einsetzen
und erleidet eine Einbuße an Freizeit. Angesichts der gestiege-nen
Wertschätzung
von individueller Freiheit und Freizeit werden Straftäter durch
Einschränkungen
an diesen Gütern heute empfindlicher getroffen als noch vor
einigen
Jahrzehnten.
Der
Einsatz gemeinnütziger Arbeit als Sanktion im allgemeinen
Strafrecht wird
deshalb
erweitert:
· Im
Rahmen einer Freiheitsstrafen-Ersetzungsregelung erhält
das Gericht
die Möglichkeit,
dem Verurteilten zu gestatten, die Vollstreckung einer Frei-heitsstrafe
von bis zu
sechs Monaten durch die Leistung gemeinnütziger Ar-beit
abzuwenden.
Es muss dies dem Verurteilten gestatten, wenn er das
erste Mal
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die Erbringung der
Ar-beitsleistung
nicht von
vornherein aussichtslos erscheint.
· Eine
solche Ersetzungsanordnung ist auch möglich, wenn das Gericht
eine
Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zur Bewährung aussetzt. Die Strafe ist dann
insoweit
erledigt, wie der Verurteilte die Arbeitsleistung ordnungsgemäß
er-bracht
hat.
· Gemeinnützige
Arbeit wird als primäre Ersatzstrafe für uneinbringliche Geld-strafen
vorgesehen.
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt mit
Zustimmung
des Verurteilten gemeinnützige Arbeit. Einem Tagessatz ent-sprechen
dabei drei
Stunden gemeinnütziger Arbeit. Erst wenn der Verur-teilte
die
erforderliche Zustimmung verweigert oder die gemeinnützige
Arbeit
nicht in
angemessener Zeit oder nicht in ordnungsgemäßer Weise erbringt,
tritt an
die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe wie bisher
Freiheits-strafe.
· Durch
eine Öffnung des Auflagenkatalogs in § 59a Abs. 2 StGB wird
schließ-lich
die Verhängung
einer Arbeitsauflage auch im Zusammenhang mit einer
Verwarnung
mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) ermöglicht..BMJ Begründung:
Reform des Sanktionensystems Seite 8 von 51
Ø Erweiterung
des Fahrverbots
Das
Fahrverbot (§ 44 StGB) hat sich neben der Entziehung der
Fahrerlaubnis im
Verkehrsstrafrecht
als eine wirksame Maßnahme zur Beeinflussung des Ver-kehrsverhaltens
der
Kraftfahrer erwiesen. Angesichts der zunehmenden Bedeu-tung
der
Nutzung von Kraftfahrzeugen in Beruf und Freizeit wird ein auch
kurz-fristiges
Verbot,
ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, von den meisten
Verurteilten
als
schwerwiegendes Übel empfunden.
Deshalb
wird eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Verhängung eines
Fahr-verbots
als ein
Mittel gefordert, das den Straftäter an einer empfindlichen
Stelle
trifft.
Der Deutsche Juristentag 1992 hat sich für eine Umgestaltung
dieses als
Nebenstrafe
bekannten Instruments zur Hauptstrafe ausgesprochen, da es bei
Erhöhung
der Anordnungshöchstdauer häufig nicht erforderlich ist,
daneben
weitere
Sanktionen zu verhängen.
Der
Entwurf trägt der mit der zunehmenden Motorisierung
einhergehenden ge-steigerten
Strafempfindlichkeit
in diesem Bereich mit der Erweiterung des ver-kehrsstrafrechtlichen
Fahrverbots
Rechnung:
· Das
Fahrverbot wird zur Hauptstrafe aufgewertet. Dies ermöglicht
seine Ver-hängung
nicht nur
wie bisher neben sondern auch anstelle einer
Geld-strafe.
Bei
Personen, für die eine Geldstrafe kein fühlbares Übel
bedeutet,
stellt das
Fahrverbot oft eine wirklich empfindliche Strafe dar, denn es
wirkt
sich auf
die Gestaltung des gesamten Arbeits- und Privatlebens der
Betroffe-nen
aus. Bei
diesem Personenkreis kann zukünftig auf die Verhängung einer
Geldstrafe
verzichtet und ein längeres Fahrverbot verhängt werden.
· Die mögliche
zeitliche Dauer des Fahrverbots wird auf sechs Monate ausge-dehnt.
Damit wird
eine Lücke zwischen den zeitlichen Anwendungsberei-chen
des
Fahrverbots und der Entziehung der Fahrerlaubnis geschlossen.
Denn es
wird von der Praxis als misslich empfunden, dass zwischen der bis-herigen
Höchstgrenze
des Fahrverbotes (drei Monate) und der Mindest-sperrfrist
nach § 69a
StGB (sechs Monate) keine entsprechenden Sankti-onsmöglichkeiten
bestehen.
· Zur häufigeren
Anwendung des Fahrverbots im Bereich von allgemeinen
Straftaten,
in denen ein Kraftfahrzeug als Tatmittel eingesetzt worden ist,
soll
eine neue
Regelvorschrift verhelfen: Vor allem, wenn der Täter das Kraft-.BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 9 von 51
fahrzeug
zur Vorbereitung (Fahrt zum Tatort) oder Durchführung (Transport
der Beute)
von Straftaten missbraucht hat, soll danach in der Regel ein Fahr-verbot
- allein
oder neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe - verhängt werden.
Ø Verurteilung
mit Strafvorbehalt
Die
bisherige Verwarnung (künftig: Verurteilung)
mit Strafvorbehalt (§§ 59ff
StGB) ermöglicht
eine Grenzziehung dort, wo eine Benennung des begangenen
Unrechts
notwendig ist, und trägt gleichzeitig der Erkenntnis Rechnung,
dass
nicht
immer auch eine Bestrafung erforderlich ist. Darüber hinaus
erlaubt sie im
Rahmen von
Auflagen und Weisungen eine nachhaltige spezialpräventive Ein-wirkung
auf den
Verurteilten.
Die
Verwarnung mit Strafvorbehalt hat gegenwärtig sowohl in ihrer
gesetzlichen
Ausgestaltung
als auch in ihrer praktischen Anwendung Ausnahmecharakter.
Ihre
Voraussetzungen werden daher gelockert.
· Zu
diesem Zweck wird § 59 StGB in eine Muss-Regelung umgewandelt.
· Die
Anforderungen der Würdigkeitsklausel" in § 59 Abs. 1
Nr. 2 StGB wer-den
dahingehend
herabgesetzt, dass nach der Gesamtwürdigung von Tat
und Persönlichkeit
des Täters besondere Umstände vorliegen müssen, die
eine Verhängung
von Strafe entbehrlich machen.
· § 59
Abs. 2 StGB, der die Verwarnung mit Strafvorbehalt bei
Vorverurteilun-gen
des oder
der Beschuldigten in den letzten drei Jahren vor der Tat gene-rell
ausschließt,
wird gestrichen.
· Gleichzeitig
wird die Erteilung von Auflagen und Weisungen zur gesetzlichen
Regel.
· Der
Auflagen- und Weisungskatalog des § 59a StGB wird geöffnet, um
dem
Gericht
mehr Handlungsmöglichkeiten zu geben.
· Beim
Urteil werden die Begründungserfordernisse (§ 267 Abs. 4 StPO)
ein-geschränkt..BMJ Begründung: Reform des
Sanktionensystems Seite 10 von 51
Ø Änderungen
im Bereich der Geldstrafe
Bessere
Berücksichtigung von Opferinteressen
Seit mehr
als zwanzig Jahren befürworten Kriminologen und
Strafrechtswissen-schaftler
mit
wachsendem Nachdruck eine Verbesserung der Stellung von
Verbrechensopfern.
Dies hat in verschiedenen Schritten zu einer Verstärkung
der
verfahrensrechtlichen Stellung des Opfers und einer Erweiterung
und Festi-gung
der
rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung eines Täter-Opfer-
Ausgleichs
geführt.
· Ein
Ausgangspunkt war das Erste Gesetz zur Verbesserung der Stellung
des
Verletzten
im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986
(BGBl. I,
S. 2496).
· Mit dem
Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
(1. JGGÄndG)
vom 30. August 1990 (BGBl. I, S. 1853) wurden die Möglich-keiten
des Täter-Opfer-Ausgleichs
im Jugendstrafrecht gestärkt.
· Das
Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I, S.
3186)
verschaffte u.a. mit der neuen Regelung des § 46a StGB dem Täter-Opfer-
Ausgleich
und der Schadenswiedergutmachung im Erwachsenenstraf-recht
stärkeres
Gewicht.
· Das
Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs
vom 20.
Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2491) ergänzte die mate-riell-
rechtlichen
Regelungen im Erwachsenenstrafrecht durch verfahrens-rechtliche
Normen.
· Einer
stärkeren Berücksichtigung der materiellen Interessen des
Opfers dient
das Gesetz
zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von
Straftaten
(Opferanspruchssicherungsgesetz OASG) vom 8. Mai 1998
(BGBl. I,
S. 905).
Der
Entwurf setzt den Weg einer stärker opferorientierten
Kriminalpolitik fort,
indem er u.
a. eine Anreicherung des Strafzwecks der Geldstrafe, der sich bis-lang
im
Wesentlichen in ihrer Denkzettelfunktion erschöpft,
um Elemente der
Wiedergutmachung
vorsieht..BMJ Begründung: Reform des Sanktionensystems
Seite 11 von 51
· Zum
einen soll den Wiedergutmachungsansprüchen des Opfers bei der
Voll-streckung
von
Geldstrafen der Vorrang eingeräumt werden. Es wird vorge-sehen,
dass im
Rahmen der Vollstreckung von Geldstrafen Zahlungserleich-terungen
(Stundungen,
Ratenzahlungen) gewährt werden sollen (statt wie
bisher
: können), wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung
des
durch die
Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich
gefährdet
wäre. Darüber hinaus soll das Gericht anordnen können, dass
die
Vollstreckung
der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn nunmehr
Voraussetzungen
vorliegen, unter denen gemäß § 46a StGB wegen Durch-führung
eines Täter-Opfer-Ausgleichs
oder Wiedergutmachung des Scha-dens
durch den
Täter die Strafe hätte gemildert oder von Strafe hätte abge-sehen
werden können,
und die Vollstreckung der Geldstrafe für den Verur-teilten
wegen der
erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung seiner per-sönlichen
und
wirtschaftlichen Verhältnisse eine besondere Härte bedeuten
würde.
Diese Neuregelungen sollen verhindern, dass der Anspruch des
Staates
auf die Geldstrafe in eine das Opfer benachteiligende Konkurrenz
zu
dessen
Schadensersatzanspruch tritt. Der Verurteilte wird motiviert,
seine für
die Erfüllung
beider Ansprüche ggf. unzureichenden Mittel zunächst für die
Wiedergutmachung
zu verwenden mit der Aussicht, dass daraufhin die Voll-streckung
der
Geldstrafe ganz oder teilweise unterbleibt
· Darüber
hinaus muss das Gericht bei Verurteilungen zu Geldstrafe bestim-men,
dass ein
Zehntel des Betrages der gezahlten Geldstrafe an eine ge-meinnützige
Einrichtung
der Opferhilfe zu leisten ist. Diese Regelung greift
nicht nur
die häufig in der Öffentlichkeit geäußerte Klage auf, dass für
Opfer
insgesamt
zu wenig Geld zur Verfügung stehe, sondern auch den in der kri-minalpolitischen
Diskussion
häufig geäußerten Gedanken, dass die Einnah-men
aus der
Geldstrafe zur Opferentschädigung und Opferhilfe einzusetzen
seien.
Neuregelung
der Ersatzstrafen
Die bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu vollstreckenden
Ersatzstrafen wer-den
in § 43
StGB neu geregelt.
· Der
Schwerpunkt der reformpolitischen Bestrebungen liegt auf einer Vermei-dung
der Verbüßung
von Ersatzfreiheitsstrafen durch Förderung der gemein-.BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 12 von 51
nützigen
Arbeit als Alternativsanktion. Dem trägt die Ausgestaltung der
ge-meinnützigen
Arbeit als
primäre Ersatzstrafe gegenüber der uneinbringlichen
Geldstrafe
und die im Vergleich zur gegenwärtigen Situation deutlich
attrakti-vere
Gestaltung
des Umrechnungsmaßstabs Geldstrafe : Arbeitsstunden
Rechnung.
Bisher ermöglichen die von den Ländern im Rahmen des Art. 293
EGStGB
erlassenen Regelungen die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe
durch
gemeinnützige Arbeit und sehen in der Regel einen Umrechnungs-maßstab
von sechs
Arbeitsstunden zu einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe (ent-spricht
einem
Tagessatz) vor. Künftig entsprechen einem Tagessatz in der
Regel drei
Arbeitsstunden.
· Gleichzeitig
wird der Umrechnungsmaßstab zwischen Tagessatzzahl der
Geldstrafe
und der Anzahl der weiterhin als sekundäre Ersatzstrafe vorgese-henen
Ersatzfreiheitsstrafe
von gegenwärtig 1:1 auf ein Verhältnis von 2:1
umgestellt.
D. h. künftig entspricht zwei Tagessätzen ein Tag Freiheitsent-zug.
Dies gewährleistet
die Verkürzung der gleichwohl noch zu verbüßenden
Ersatzfreiheitsstrafen.
Für diese Änderung des Umrechnungsmaßstabs
spricht
auch der Gesichtspunkt der Strafgerechtigkeit. Denn ein Tag Frei-heitsentzug
wiegt
deutlich schwerer als die Einbuße eines Tageseinkom-mens.
Ø Erweiterung
der Möglichkeit einer Halbstrafenaussetzung
Gegenwärtig
sieht § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei erstmaliger Verbüßung einer
Frei-heitsstrafe
von bis
zu zwei Jahren die Möglichkeit einer Aussetzung des Straf-rests
nach Verbüßung
der Hälfte der Strafe, mindestens jedoch sechs Monaten,
vor, wenn
die sonstigen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB vorliegen.
Die
Bedeutung
von Halbstrafenaussetzungen nach dieser Vorschrift ist
entgegen
einem
verbreiteten Vorurteil in der Praxis marginal: Sie machten
1997 nur
1,3 %
aller Entlassungen aus dem Strafvollzug aus (Statistisches
Bundesamt
(Hrsg.):
Rechtspflege 1997, Fachserie 10, Reihe 4.2: Strafvollzug
Anstalten,
Bestand
und Bewegung der Gefangenen. Wiesbaden 1998, S. 9).
Für die
Eröffnung der Möglichkeit einer Halbstrafenaussetzung für alle
zeitigen
Freiheitsstrafen
im Falle der Erstverbüßung spricht die Tatsache, dass Erstver-büßer
generell
gegenüber hafterfahrenen Gefangenen eine bessere Legalbe-.BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 13 von 51
währung
aufweisen. Mit der Ausdehnung der Möglichkeit der
Halbstrafenausset-zung
können
darüber hinaus Haftzeiten entscheidend verkürzt und der
Strafvoll-zug
nachhaltig
entlastet werden.
Durch eine
Streichung der Begrenzung auf Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren
wird daher
die Möglichkeit einer Halbstrafenaussetzung für alle zeitigen
Frei-heitsstrafen
im Falle
der Erstverbüßung eröffnet.
Ø Ergänzung
der Regelungen zum Widerruf der Straf- und Strafrestaus-setzung
um
einen weiteren Widerrufsgrund
Dem
Gericht, das die Vollstreckung des Restes einer zeitigen oder
lebenslangen
Freiheitsstrafe
zur Bewährung ausgesetzt hat, wird die Möglichkeit gegeben, die
Strafaussetzung
auch dann zu widerrufen, wenn ihm eine Straftat des Verurteil-ten
bekannt
wird, die in dem Zeitraum zwischen der Verurteilung und der Ent-scheidung
über die
Strafaussetzung begangen wurde. Die Eröffnung dieser Wi-derrufsmöglichkeiten
ist
sinnvoll, weil kein durchgreifender Grund dafür besteht,
dem
Verurteilten die auf unzureichender Tatsachengrundlage ergangene
Straf-aussetzung
zu
erhalten. Eine entsprechende Regelung enthält der Gesetzent-wurf
des
Bundesrats (BT-Drucks. 14/1467)..BMJ Begründung: Reform
des Sanktionensystems Seite 14 von 51
B. Zu
den einzelnen Vorschriften
I. Zu
Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu
Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Seit
Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6.
StrRG)
(BGBl.
1998 I S. 164, 704) am 1. April 1998 steht fest, dass die durch
Artikel 1
Nr. 1
dieses Gesetzes neu gefasste Inhaltsübersicht am Gesetzesrang
teilnimmt.
Dies
bedeutet, dass sie durch den Gesetzgeber mit geändert werden
muss, so-weit
sich
wie hier der Fall Änderungen des Strafgesetzbuches
auf die In-haltsübersicht
auswirken
(vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deut-schen
Bundestages
zu Artikel 1 Nr. 1 des 6. StrRG, BT-Drucks. 13/9064, S. 8).
Zu
Nummer 2 (§ 40a)
Von
Kriminalwissenschaftlern wird bereits seit längerem die
Forderung erhoben,
Geldstrafen
ganz oder teilweise Zwecken der Opferhilfe zuzuführen. Der von
einem
Kreis namhafter deutscher, österreichischer und schweizerischer
Straf-rechtslehrer
erarbeitete
Alternativ-Entwurf Wiedergutmachung (vgl. § 25 AE-WGM,
München
1992) regt die Bildung eines Ausgleichsfonds an: Aus den
von
den
Verurteilten an die Staatskasse gezahlten Geldbeträgen ist ein
Sonderver-mögen
zu bilden,
das von den Vollstreckungsbehörden verwaltet wird. Sein
Zweck soll
darin bestehen, dem Verletzten auch dann einen Ausgleich des
erlit-tenen
Schadens
zu verschaffen, wenn der Täter wegen der Vollstreckung der
Strafe zur
Zahlung nicht in der Lage ist. Dem Landesgesetzgeber soll die
Formu-lierung
der
Voraussetzungen überlassen werden, unter denen ein Zahlungsan-spruch
gegen den
Ausgleichsfonds besteht. Abgesehen davon, dass es zweifel-haft
ist, wie
ein solches Modell in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes
realisiert
werden könnte, steht ihm ebenso wie dem vom Arbeitskreis
Alterna-tiv-
Entwurf (vgl.
AE-WGM S. 96) kritisierten Opferfondsmodell der Einwand
entgegen,
dass es unter Umständen die Mitwirkungsbereitschaft des
Verletzten
an den
Wiedergutmachungsbemühungen des Täters vermindern könnte..BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 15 von 51
Die hier
vorgeschlagene Regelung des § 40a StGB-E geht deshalb einen ande-ren
Weg, um
die Geldstrafe teilweise Zwecken der Opferhilfe zuzuführen. Sie
sieht vor,
dass das Gericht ein Zehntel des Betrages der gezahlten
Geldstrafe
einer
gemeinnützigen Einrichtung zuweist, deren Zweck die Hilfe für
Opfer von
Straftaten
ist. Die Einziehung und die Vollstreckung dieses Teils der
Geldstrafe
regelt
sich nach den für die Vollstreckung der Geldstrafe geltenden
Vorschriften
der
Strafprozessordnung und der Justizbeitreibungsordnung.
Das
Gericht bestimmt die konkret begünstigte gemeinnützige
Einrichtung, deren
Zweck sich
unter den Begriff der Hilfe für Opfer von Straftaten subsumieren
las-sen
muss. Die
Opferhilfe muss nicht nur ihr satzungsmäßiger, sondern ihr tat-sächlich
verfolgter
Zweck sein. Sie braucht allerdings nicht ihr einziger Zweck zu
sein. Die
Art der angebotenen Hilfe kann vielfältig sein. So kann es sich
um Ein-richtungen
handeln,
die Opfern als Anlaufstelle dienen, für ihren physischen
Schutz in
Krisensituationen bereitstehen, für ihre rechtliche Beratung,
ihre Be-gleitung
im
Strafverfahren, ihre medizinische und/oder psycho-soziale
Betreuung
sorgen
oder materielle Hilfen leisten. Insbesondere kommen auch
spezialisierte
lokale
Hilfsangebote wie z.B. Notruftelefone, Frauenhäuser und
Kinderschutz-zentren
als Empfänger
des Teils der Geldstrafe in Frage. Besondere Verfah-rensweisen,
etwa über
die Eintragung von Einrichtungen in eine Liste, aus der
die
Gerichte ihre Auswahl treffen, können im Rahmen des Landesrechts
geregelt
werden.
Die
Regelung reichert den Zweck der Geldstrafe um den Aspekt der
Wieder-gutmachung
an. Dies
steht im Einklang mit spezialpräventiven Gesichtspunkten
und ist im
Sinne einer stärker opferorientierten Kriminalpolitik. Ein Teil
der Geld-strafe
kann so zu
Zwecken der Opferhilfe und entschädigung gerade in den
Fällen
eingesetzt werden, die durch das Opferentschädigungsgesetz nicht
abge-deckt
sind.
Insbesondere kann sie auf diese Weise der psycho-sozialen Opfer-hilfe
zugute
kommen, die vielfach durch freie Träger geleistet wird..BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 16 von 51
Zu
Nummer 3 (§ 43)
§ 43 StGB-E
sieht eine Neuregelung der bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
zu
vollstreckenden
Ersatzstrafen vor.
Die primäre
Ersatzstrafe ist nunmehr die Leistung gemeinnütziger Arbeit. Aus
verfassungsrechtlichen
Gründen kann die gemeinnützige Arbeit allerdings nur
mit der
Zustimmung der Verurteilten vollstreckt werden, die im
Vollstreckungs-verfahren
einzuholen
ist.
Nach der
gegenwärtigen Rechtslage ermächtigt Art. 293 EGStGB die Bundes-länder,
durch
Rechtsverordnungen Regelungen zu treffen, nach denen die Voll-streckung
einer
Ersatzfreiheitsstrafe, die nach § 43 StGB an die Stelle einer un-einbringlichen
Geldstrafe
tritt, durch freie, also freiwillige gemeinnützige,
Arbeit
abgewendet
werden kann. Von dieser Verordnungsermächtigung haben die
meisten Länder
Gebrauch gemacht. In den übrigen Ländern gibt es entspre-chende
Regelungen
im Gnadenbereich. In allen Bundesländern ist es mithin
gängige
Praxis, Geldstrafenschuldnern die Möglichkeit zur Tilgung
uneinbringli-cher
Geldstrafen
durch gemeinnützige Arbeit einzuräumen. Freilich bleibt nach
der
Konzeption der gesetzlichen Regelung dieser Weg der Tilgung der
Geld-strafe
die ultima
ratio. Denn die gemeinnützige Arbeit tritt an die Stelle
der Er-satzfreiheitsstrafe.
Über die
Möglichkeit, Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen,
wird der
Verurteilte daher meist grundsätzlich erst mit der Ladung zum
Strafan-tritt
belehrt.
Die
Neuregelung schafft hier eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage
und gibt
der
gemeinnützigen Arbeit in diesem Bereich einen anderen
Stellenwert. Sie ist
nicht länger
der Ersatz für die Ersatzfreiheitsstrafe, sondern der primär
anstelle
der
uneinbringlichen Geldstrafe zu leistende Ersatz.
Es wird
ein Umrechnungsmaßstab zwischen Tagessätzen und Arbeitsstunden
von 1 : 3
festgelegt, d.h. dass die Zahlung von einem Tagessatz Geldstrafe
durch drei
Stunden Arbeit ersetzt werden kann. Bisher sehen die
landesrechtli-chen
Regelungen
in der Regel einen Umrechnungsmaßstab von sechs Arbeits-stunden
für einen
Tag Ersatzfreiheitsstrafe vor, der wiederum einem Tagessatz
Geldstrafe
entspricht (§ 43 S. 2 StGB). Allerdings sind verschiedene Länder
an-.BMJ Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 17
von 51
gesichts
der Überbelegung von Justizvollzugsanstalten bereits dazu übergegan-gen,
auf der
Basis des § 455a StPO nach Verbüßung der Hälfte der
Ersatzfrei-heitsstrafe
den
Vollzug zu unterbrechen und bei Bewährung des Verurteilten den
Strafrest
im Wege von Gnadenregelungen zu erlassen.
Für
Bemessung des Umrechnungsmaßstabs in § 43 Abs. 1 Satz 2 StGB-E
sind
folgende
Überlegungen ausschlaggebend:
Nach § 40
Abs. 2 StGB geht das Gericht bei der Bestimmung der Höhe des Ta-gessatzes
in der
Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durch-schnittlich
an einem
Tag hat oder haben kann. Um den Tagessatz zahlen zu
können,
muss der Täter danach grundsätzlich einen Tag arbeiten. Unter
Zugrundelegung
einer 38-Stunden-Arbeitswoche wird der Arbeitslohn eines Ta-ges
bei Berücksichtigung
von Wochenenden, Freiertagen und Urlaubszeiten
durchschnittlich
mit 4,5 bis 5 Arbeitsstunden verdient. Die gegenüber diesem
Vergleichswert
günstigere Bemessung des Umrechnungsmaßstabs zwischen
einem
Tagessatz Geldstrafe und den ersatzweise zu leistenden
Arbeitsstunden
trägt zum
einen dem Umstand Rechnung, dass die Leistung gemeinnütziger Ar-beit
gegenüber
der Zahlung einer Geldstrafe mit einer erheblich stärkeren Frei-heitsbeschränkung
verbunden
ist. Denn die Zahlung einer Geldstrafe zwingt den
Betroffenen
faktisch eben nicht, einen Tag einzusetzen. Wenn der Betroffene
zur
Aufbringung
der Geldstrafe keinen zusätzlichen Tag arbeiten muss, sondern z.B.
auf
vorhandene Mittel zurückgreifen kann, lässt sich die Einbuße
auch weniger
belastend,
nämlich durch bloßen Konsumverzicht, erwirtschaften, wobei der
Be-troffene
zudem den
Verzicht wählen kann, der ihn subjektiv am wenigsten stört.
Eine
solche Dispositionsfreiheit genießt derjenige nicht,
der mangels hinrei-chender
Mittel die
Geldstrafe nicht zahlen kann und deshalb einen Tag fremdbe-stimmt
arbeiten
muss. Der relativ günstige Umrechnungsmaßstab rechtfertigt
sich auch
vor dem Hintergrund der Kontrollüberlegung, dass bei rund 80 %
aller
Geldstrafen
die Tagessatzhöhen tatsächlich bei weniger als 50 DM liegen (Sta-tistisches
Bundesamt
(Hrsg.), Strafverfolgung 1998. Wiesbaden 2000, S. 149ff).
Zum
anderen wird mit der Halbierung der Einsatzzeiten für die
Betroffenen die
Attraktivität
der Leistung gemeinnütziger Arbeit deutlich erhöht, so dass mit
einer
stärkeren
Bereitschaft zur Übernahme dieser Tilgungsform zu rechnen ist.
Gleichzeitig
wird auf die begrenzten Kapazitäten an Einsatzstellen Rücksicht
genommen..BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 18 von 51
Für den
Fall, dass der Verurteilte der Leistung gemeinnütziger Arbeit
nicht zu-stimmt
oder sie
nicht ordnungsgemäß oder nicht innerhalb angemessener Zeit
leistet,
sieht § 43 Abs. 2 StGB-E die Vollstreckung von
Ersatzfreiheitsstrafe als
sekundäre
Ersatzstrafe vor. Der Umrechnungsmaßstab zwischen Tagessätzen
und Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe wird dabei auf 2 : 1 angehoben, d.h. künftig
wer-den
durch den
Vollzug eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätze Geld-strafe
getilgt
und nicht wie bisher lediglich ein Tagessatz.
Eine
Umstellung des Umrechnungsmaßstabs von der Tagessatzzahl der
Geld-strafe
und den
ersatzweise bei Uneinbringlichkeit zu vollstreckenden Tagen Er-satzfreiheitsstrafe
auf ein
Verhältnis von 2:1 sieht auch der Gesetzentwurf des
Bundesrates
zur Verbesserung des strafrechtlichen Sanktionensystems (BT-Drucks.
14/761)
vor.
Die Änderung
des Maßstabs auf 2:1 bringt eher das Prinzip der Strafgerechtig-keit
zur
Geltung. Es liegt auf der Hand, dass die mit einem
Freiheitsentzug ver-bundenen
Belastungen
und Folgelasten erheblich über dem bloßen Verlust des
für einen
entsprechenden Zeitraum verfügbaren Einkommens hinausgehen. Die
mit der Änderung
des Maßstabs verbundene Halbierung der Vollzugszeiten ist im
Sinne
einer Entlastung des Strafvollzugs von Fällen erwünscht, in
denen die
Verbüßung
von Freiheitsstrafen von den Gerichten gerade nicht für
notwendig
erachtet
wurde.
Insgesamt
bleibt mit der Neuregelung des § 43 StGB-E gleichwohl das Unan-nehmlichkeitsgefälle
von
Zahlung der Geldstrafe über Leistung gemeinnütziger
Arbeit bis
hin zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe erhalten. Dies ist
erforder-lich,
um
einerseits die erwünschte Entlastung des
Ersatzfreiheitsstrafenvollzugs
zu
erreichen, andererseits aber die grundsätzlich unerwünschte
Folge zu ver-meiden,
dass
Verurteilte es vermehrt auf eine Tilgung der Geldstrafe durch ge-meinnützige
Arbeit
ankommen lassen, weil dies günstiger als eine Zahlung er-scheint.
Der
Entwurf nimmt keine der Umstellung des Umrechnungsmaßstabs Tages-satzzahl
:
Ersatzfreiheitsstrafe parallele Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 2
StGB
vor. Diese
Regelung knüpft an den in § 47 Abs. 1 StGB normierten Grundsatz
an, dass
eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur dann verhängt
werden
darf, wenn sie unerlässlich ist. Sie bestimmt für die Fälle,
in denen das.BMJ Begründung: Reform des Sanktionensystems
Seite 19 von 51
Gesetz
primär nicht nur keine Geldstrafe androht (hier greift § 47 Abs.
2 Satz 1
StGB ein),
sondern auch das Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe über
dem
gesetzlichen von einem Monat liegt, dass sich die Mindestzahl der
Tages-sätze
einer nach
§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB zu verhängenden Geldstrafe unter
Anwendung
des Grundsatzes ein Monat Freiheitsstrafe = 30 Tagessätze nach
dem
Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe richtet. In Betracht
kommen
die Fälle,
in denen das angedrohte Mindestmaß drei Monate beträgt. Darüber
hinaus
wird § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB auch auf die Fälle angewandt, in
denen sich
erst nach
§ 49 StGB ein erhöhtes Mindestmaß von unter sechs Monaten
ergibt.
Da nicht
an eine hypothetische Freiheitsstrafe angeknüpft werden kann,
will § 47
Abs. 2
Satz 2 StGB verhindern, dass eine Geldstrafe verhängt wird, die
nicht
dem erhöhten
Mindestmaß der Freiheitsstrafe angemessen ist (Tröndle StGB 49.
Aufl., §
47 Rdn. 8). Dieser Gedanke bleibt auch ohne Umstellung des Umrech-nungsmaßstabs
in § 47
Abs. 2 Satz 2 StGB erhalten. Eine Verdoppelung der für
einen
Monat Freiheitsstrafe auszuurteilenden Tagessatzzahl kommt nicht
in Fra-ge,
da mit der
Erhöhung der Geldstrafe das Risiko steigen würde, dass es zu
einer
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe käme. Dies würde sowohl
den krimi-nalpolitischen
Zielen
dieses Entwurfs als auch dem Gesetzeszweck des § 47
StGB
widersprechen, der die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen
gerade ver-hindern
will.
Zu
Nummern 4 und 5 Buchstaben a) und b) (Überschrift; § 44 Abs. 1)
Die
Neuregelung macht das Fahrverbot zur Hauptstrafe. Das heißt, es
kann
- anders
als nach dem bisher geltenden Recht - selbständig auch ohne
weitere
Geld- oder
Freiheitsstrafe verhängt werden. Daneben bleibt weiterhin auch
seine
Verhängung
neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe zulässig. Damit wird eine
Differenzierung
des Sanktionenspektrums erreicht.
Durch ein
Fahrverbot kann der Verurteilte häufig wirkungsvoller
beeinflusst wer-den
als durch
eine Geldstrafe. Deshalb ist deren zusätzliche Verhängung mit
Rücksicht
auf das Gewicht des Fahrverbots nicht immer erforderlich.
Gleichwohl
muss sie möglich
bleiben und ist oftmals auch geboten. Dies gilt insbesondere
für
diejenigen Fälle, in denen die alleinige Anordnung eines
Fahrverbots nicht
ausreichend
erscheint, weil der Verurteilte auf die Nutzung des
Kraftfahrzeugs
oder auf
eigenständiges Fahren nicht angewiesen ist. Auch die gemeinsame.BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 20 von 51
Verhängung
von Freiheitsstrafe und Fahrverbot bleibt wie bisher möglich.
Insbe-sondere
im Rahmen
einer Strafaussetzung zur Bewährung ist der gleichzeitige
Ausspruch
eines Fahrverbots oft ein notwendiges und erfolgversprechendes
Mittel zur
spezialpräventiven Beeinflussung des Täters.
Die Ermöglichung
des Ausspruchs eines Fahrverbots als Hauptstrafe muss sinn-voller
Weise mit
der Ausdehnung seiner Höchstdauer einhergehen. Im Hinblick
auf den
Wegfall der Notwendigkeit zur gleichzeitigen Verhängung von Geld-
oder
Freiheitsstrafe
wird dem Gericht ein größerer Zumessungsspielraum bei der
Festlegung
der Fahrverbotsdauer eröffnet. Damit sollen nicht nur Fälle
erfasst
werden,
die bisher mit einem Fahrverbot als Nebenstrafe geahndet wurden.
Ein
verlängertes
Fahrverbot soll - ggf. in Kombination mit einer Geldstrafe - auch
kurze
Freiheitsstrafen in den Fällen ersetzen können, in denen diese
bislang zur
Einwirkung
auf den Täter für unerlässlich gehalten wurden, weil die Verhängung
einer
Geldstrafe und eines Fahrverbots von bis zu drei Monaten hierfür
nicht
ausreichend
erschien.
Mit der
Ausdehnung der möglichen Dauer des Fahrverbots auf sechs Monate
wird darüber
hinaus die zeitliche Lücke zwischen der Höchstdauer des Fahrver-bots
und der
Mindestsperrfrist bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis geschlos-sen.
Dabei wird
nicht verkannt, dass es sich bei dem Fahrverbot und der Entzie-hung
der
Fahrerlaubnis um zwei völlig unterschiedliche strafrechtliche
Instru-mentarien
handelt,
die bei Einführung des Fahrverbots als Nebenstrafe bewusst
deutlich
voneinander abgegrenzt wurden. Die bestehende Schere
zwischen
beiden
Fristen hat sich indes in der Praxis in den Fällen als
unbefriedigend er-wiesen,
in denen
eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Sinne von
§ 69 StGB nicht festgestellt werden kann, ein Fahrverbot von
drei Mo-naten
zur
Einwirkung auf den Täter jedoch nicht ausreichend erscheint.
Eine
weitere Ausdehnung der Höchstdauer des Fahrverbots ist nicht
angezeigt.
Sie würde
zu einer stärkeren Überschneidung des möglichen zeitlichen
Ausdeh-nungsbereichs
von
Fahrverbot und Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis
führen,
die nicht sinnvoll ist. Fallgestaltungen, in denen ein Fahrverbot
von mehr
als sechs
Monaten als Sanktion geboten erscheint, der Täter aber
gleichwohl
nicht
ungeeignet im Sinne des § 69 StGB zum Führen von
Kraftfahrzeugen ist,
sind nicht
erkennbar. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass eine vorläufige
Ent-ziehung
der
Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO in Teilbereichen nicht mehr.BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 21 von 51
durchgeführt
werden kann, weil angesichts der Möglichkeit der Verhängung ei-nes
längeren
Fahrverbots die Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb der Ka-talogtaten
des § 69
Abs. 2 StGB nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit
prognostiziert
werden kann.
Zu
Nummer 5 Buchstabe c) (§ 44 Abs. 2)
Absatz 2
Nummer 2 der Neuregelung enthält eine Regelvorschrift zur Verhän-gung
des
Fahrverbots, die ihm zur häufigeren Anwendung im Bereich von Zu-sammenhangstaten
verhelfen
soll. Diente das Kraftfahrzeug als Tatmittel und
unterbleibt
die Entziehung der Fahrerlaubnis, so soll das Regelfahrverbot ver-hängt
werden, um
allein oder neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf den
Täter
einzuwirken.
Auf der
Grundlage der bisherigen gesetzlichen Regelung, die bereits die
Ver-hängung
eines
Fahrverbots bei Zusammenhangstaten zuließ, verfuhren die Ge-richte
insoweit
eher zurückhaltend. So wurden im Jahre 1997 in den alten Bun-desländern
und Berlin
insgesamt 32.379 Fahrverbote nach § 44 ausgesprochen,
davon
bezogen sich lediglich 4.406 (13,6 %) nicht auf Verkehrsdelikte (Statisti-sches
Bundesamt
(Hrsg.), Strafverfolgung 1997. Wiesbaden 1999, S. 278). In-des
erscheint
gerade auch bei den genannten Taten das Fahrverbot als geeig-netes
Mittel zur
Beeinflussung des Täters. Denn er wird dort getroffen, wo er
besonders
strafempfindlich ist. Die Strafe spiegelt in diesem Fall den
Missbrauch
wider, der
in der Verwendung des Kraftfahrzeugs zur Begehung einer Straftat
liegt.
Indem der
Einsatz des Kraftfahrzeugs als Tatmittel verlangt wird, betont
die neue
Regelvorschrift,
ohne den Begriff des Zusammenhangs in Absatz 1 zu definie-ren,
das
Erfordernis eines funktionalen, nicht lediglich zufälligen
Zusammen-hangs
zwischen
der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Ein solcher
ist
anzunehmen, wenn der Täter das Kraftfahrzeug zur Förderung der
Straftat
missbraucht,
also in deliktischer Absicht handelt. Erfasst werden, wie bei §
74
Abs. 1,
alle Handlungen von der unmittelbaren Tatvorbereitung bis zur
Beendi-gung
der Tat (vgl.
BGHSt. 8, 205, 212f; Schäfer in LK 10. Aufl., § 74 Rdn. 17)..BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 22 von 51
Eine
Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf
Straftaten,
die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
begangen
wurden, empfiehlt sich nicht. Auf diese Weise würde eine Sonder-sanktion
für
Fahrerlaubnisinhaber geschaffen. Dies könnte z. B. auch bei Mittä-tern
zu einer
nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung führen. Seinem We-sen
und seiner
Wirkung nach soll das Fahrverbot eine an ein strafbares Verhal-ten
angeknüpfte
Mahnung an die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers bleiben.
Würde
dieser inhaltliche Zusammenhang zwischen Tat und Sanktion aufgeho-ben,
so wäre
die Verhängung eines Fahrverbots für den Verurteilten nicht
mehr
verständlich
und die Akzeptanz durch die Bevölkerung wäre gefährdet.
Zu
Nummern 6 und 7 (§§ 51,54)
Es handelt
sich um Folgeänderungen zu Nummer 3 (§ 43 Abs. 2 StGB-E: Ände-rung
des
Umrechnungsmaßstabs Geldstrafe : Ersatzfreiheitsstrafe).
Zu
Nummern 8 und 9 (Titelüberschrift; § 55a)
Die neue
Vorschrift § 55a StGB-E will gemeinsam insbesondere mit der Rege-lung
des § 43
Abs. 1 StGB-E der gemeinnützigen Arbeit innerhalb des Sanktio-nensystems
einen
breiteren Anwendungsbereich verschaffen.
Das durch
§ 55a StGB-E umgesetzte Freiheitsstrafen-Ersetzungsmodell
ist von
der Kommission
zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems als Maß-nahme
zur
Erweiterung des Anwendungsbereichs der gemeinnützigen Arbeit
innerhalb
des Sanktionensystems und zur weiteren Zurückdrängung der Voll-streckung
kurzer
Freiheitsstrafen entwickelt worden. Danach kann das Gericht
dem
Verurteilten gestatten, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
durch ge-meinnützige
Arbeit
abzuwenden. Ein wesentlicher Vorteil dieses Modells liegt
darin,
dass die von dem Verurteilten zu erbringende Arbeitsleistung
gleichsam
als Bringschuld
ausgestaltet ist. Der Verurteilte muss die Initiative für die Ar-beitsleistung
übernehmen
und nachweisen, dass er sie erbracht hat. Damit wird
die
Problematik gelöst, dass die Anordnung gemeinnütziger Arbeit
als Sanktion
der
Zustimmung des Betroffenen bedarf. Den Einsatzstellen werden nur
Verur-teilte
vermittelt,
die eine gewisse Grundmotivation zur Arbeitsleistung mitbringen..BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 23 von 51
Der
Verurteilte trägt die volle Verantwortung für die
Arbeitsleistung. Erbringt er
sie nicht,
so wird die Strafe unabhängig davon vollstreckt, ob die
Nichtleistung
verschuldet
war. Lediglich eine Verlängerung der Leistungsfrist ist nach §
454c
Abs. 1
Satz 2 StPO-E in Fällen der unverschuldeten Nichtleistung möglich.
Dem
Landesrecht bleibt es nach Art. 293 Abs. 1 Satz 4 EGStGB-E
vorbehalten,
Regelungen
über den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit zu treffen. Auch
wenn
dem
Verurteilten die Initiative für die Arbeitsleistung obliegt,
sollen die Justizbe-hörden
ihm jedoch
wie bisher durch Vermittlung einer Arbeitsstelle und beglei-tende
Betreuung
der Arbeitsleistung Hilfe leisten. Denn für eine erfolgreiche Um-setzung
der
gemeinnützigen Arbeit als Sanktion reicht es nach den bisherigen
Erfahrungen
nicht aus, den Verurteilten lediglich die rechtliche Möglichkeit
zur
Arbeitsleistung
einzuräumen. Es ist vielmehr eine angemessene Betreuung not-wendig,
die im
Falle von Arbeitsstörungen bei der Überwindung von Schwierig-keiten
hilft. Die
kriminologische Forschung und die Praxis haben gezeigt, dass
die
gemeinnützige Arbeit mit dem Ziel einer Haftvermeidung deutlich
erfolgrei-cher
ist, wenn
begleitend eine sozialarbeiterische Betreuung stattfindet.
Nach § 55a
Abs. 1 StGB-E kann das erkennende Gericht dem Verurteilten
gestatten,
die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten
durch
gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Dem Verurteilten wird damit in
geeig-neten
Fällen
gleichsam eine letzte Chance eingeräumt, durch
eigene Anstren-gung
den
Strafvollzug zu vermeiden. Das Gericht muss ihm nach Satz 2 diese
Chance
einräumen, wenn er erstmals zu einer sofort vollstreckbaren
Freiheits-strafe
verurteilt
wird. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erbringung der Ar-beitsleistung
von
vornherein nicht zu erwarten ist. Im übrigen wird das Gericht
bei seiner
Entscheidung abzuwägen haben, ob den Strafzwecken besser durch
die
Leistung gemeinnütziger Arbeit oder die Einwirkung durch den
Strafvollzug
gedient
werden kann.
Das
Gericht kann nach § 55a Abs. 2 Satz 1 StGB-E die Abwendung der
Vollstre-ckung
einer
Freiheitsstrafe auch dann gestatten, wenn es die Strafe nach §
56
Abs. 1
StGB zur Bewährung aussetzt. Die Regelung betrifft also zur Bewährung
ausgesetzte
Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Sie gibt dem Verurteilten die
Möglichkeit,
die vorläufig ausgesetzte Vollstreckung der Strafe durch die
Leis-tung
gemeinnütziger
Arbeit vorzeitig und endgültig abzuwenden. Entscheidungen
nach §§
56b bis 56d StGB ergehen vorläufig nicht (§ 56e Abs. 2 Satz 1
StGB-.BMJ Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite
24 von 51
E). Damit
will sie eine Schlechterstellung des zu einer Bewährungsstrafe
Verur-teilten
verhindern,
die entstehen würde, wenn nur dem zu einer sofort vollstreck-baren
Freiheitsstrafe
Verurteilten über die Ersetzungsbefugnis die Möglichkeit
zur
relativ kurzzeitigen Erledigung der Strafe eingeräumt würde, während
der zu
einer Bewährungsstrafe
Verurteilte über einen längeren Zeitraum hinweg der
Aufsicht
und Kontrolle unterläge und ggf. Auflagen und Weisungen zu
befolgen
hätte.
Auch bei
der Entscheidung nach § 55a Abs. 2 Satz 1 StGB-E hat das Gericht
freilich
abzuwägen, ob den Strafzwecken besser durch die Leistung gemeinnüt-ziger
Arbeit im
Rahmen einer Ersetzungsanordnung oder die Einwirkungsmög-lichkeiten
im Rahmen
der Strafaussetzung gedient werden kann. Bedarf der
Verurteilte
der längerfristigen Überwachung und/oder der Hilfe durch
Weisungen,
so kommt
eine Ersetzung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe
durch
gemeinnützige
Arbeit nicht in Betracht. Dasselbe gilt, wenn das Gericht zum
Zwecke der
Genugtuung z.B. eine Wiedergutmachungsauflage für notwendig
erachtet.
Widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung nach §
56f
StGB, so
entfällt damit auch die Gestattung der Ersetzung durch gemeinnützige
Arbeit.
Die Anordnung nach § 55a Abs. 2 Satz 1 StGB-E hat also nicht
etwa zur
Folge,
dass der Verurteilte im Falle des Widerrufs der Bewährung die
Vollstre-ckung
der
Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abwenden könnte.
§ 55a Abs.
3 StGB-E sieht Maßstäbe von 1 : 4 für die Umrechnung von voll-streckbaren
Freiheitsstrafen
und von 1 : 3 für die Umrechnung von Bewährungs-strafen
in gemeinnützige
Arbeit vor. Damit wird die gemeinnützige Arbeit dort, wo
das
Gericht sie für sinnvoll und ausreichend hält, als eine für
den Verurteilten
leistbare
Alternative zur vollstreckbaren oder ausgesetzten Freiheitsstrafe
aus-gestaltet.
Die
Forschung hat gezeigt, dass es Belastungsgrenzen gibt, die nicht
überschritten
werden dürfen, wenn die vollständige Ableistung der gemeinnützi-gen
Arbeit
tatsächlich angestrebt wird.
Der
Umrechnungsmaßstab in § 55a Abs. 3 StGB-E wurde bewusst günstiger
gestaltet
als die sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 43 Abs. 1
und Abs. 2
StGB-E ergebende Relation zwischen Arbeitsstunden und Ersatzfrei-heitsstrafe.
Während
sich das großzügigere Umrechnungsverhältnis in § 55a
Abs. 3
StGB-E zugunsten des arbeitswilligen Verurteilten auswirkt, für
den ein
Arbeitsanreiz
geschaffen wird, geht das strengere Verhältnis zwischen Arbeits-stunden
und
Ersatzfreiheitsstrafe zu Lasten des arbeitsunwilligen
Verurteilten,.BMJ Begründung: Reform des
Sanktionensystems Seite 25 von 51
der die
ihm bereits eingeräumte Chance zur Arbeitsleistung nicht genutzt
hat.
Beide
Regelungen dienen damit der Förderung der gemeinnützigen Arbeit
als
Ersatz für
kurze und Ersatzfreiheitsstrafen.
Nach
Absatz 4 setzt das Gericht, das die Abwendung der Vollstreckung
einer
Freiheitsstrafe
durch gemeinnützige Arbeit gestattet, dem Verurteilten eine
Frist
von höchstens
achtzehn Monaten für den Nachweis der Leistung. Es kann für
Teilleistungen
von bezifferten Anzahlen von Arbeitsstunden gesonderte Fristen
setzen.
Die gesetzliche Festlegung einer Höchstgrenze für die
Leistungsfrist be-ruht
auf dem
Gedanken, dass der Zeitraum, in dem die gemeinnützige Arbeit
abzuschließen
ist, für den Verurteilten überschaubar bleiben muss, um eine
Grundmotivation
für die Arbeitsleistung zu erhalten. Die Möglichkeit, dem Verur-teilten
Fristen für
die Erbringung von Teilleistungen zu setzen, soll insbesondere
bei einer
umfangreicheren Anzahl zu leistender Arbeitsstunden eine
engmaschi-ge
Steuerung
und Kontrolle der Arbeitsleistung ermöglichen. Vollstreckungsbe-hörde
und
Gericht sollen zeitnah feststellen können, ob die
Freiheitsstrafe durch
gemeinnützige
Arbeit erledigt wird oder aber ihre Vollstreckung oder bei
zur
Bewährung
ausgesetzten Freiheitsstrafen Entscheidungen nach §§ 56b
bis
56d StGB
erforderlich sind. § 454c Abs. 1 Satz 2 StPO-E gibt die Möglichkeit,
die
gesetzten
Fristen angemessen zu verlängern, wenn der Verurteilte ohne
eigenes
Verschulden,
z.B. durch Krankheit, an der Arbeitsleistung verhindert war.
Soweit
der
Verurteilte die nachgelassene Arbeitsleistung ordnungsgemäß
erbringt, ist
die
Freiheitsstrafe erledigt und kann nicht mehr vollstreckt werden.
Dies wird
durch
Beschluss nach § 454c Abs. 1 Satz 1 StPO-E festgestellt.
Absatz 5
schreibt den Widerruf der Gestattung für die Fälle vor, dass
der Verur-teilte
trotz
Abmahnung die ihm zugewiesene Arbeit schuldhaft schlecht leistet,
gröblich
oder beharrlich gegen ihm im Rahmen der Durchführung der gemein-nützigen
Arbeit
erteilte Anordnungen verstößt, seinen Beschäftigungsgeber vor-sätzlich
schädigt
oder im Zusammenhang mit seinem Arbeitseinsatz eine Straftat
begeht. In
diesen Fällen stört der Verurteilte in nicht hinnehmbarer Weise
das
Beschäftigungsverhältnis,
so dass eine Fortsetzung der Arbeit für den Beschäfti-gungsgeber
nicht mehr
zumutbar ist und insgesamt im Hinblick auf die Verwirkli-chung
der
Strafzwecke nicht mehr sinnvoll erscheint. Das Gericht kann die
Ges-tattung
auch dann
widerrufen, wenn der Verurteilte vor Erledigung der Strafe
eine
andere neue Straftat begeht. Hier wird dem Gericht ein
Ermessensspiel-raum
gegeben,
da die neue Straftat das Beschäftigungsverhältnis nicht notwen-.BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 26 von 51
digerweise
stört und die Frage, ob die Fortsetzung der gemeinnützigen
Arbeit im
Hinblick
auf die Verwirklichung der Strafzwecke noch sinnvoll ist, einer
Einzelfall-prüfung
unter Berücksichtigung
des bisherigen und erwarteten weiteren Verlaufs
der
Arbeitsleistung und von Art und Umständen des neuen Delikts
bedarf. Bei
der
Ersetzung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe
richtet sich die
Entscheidung
über den Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f StGB. Wider-ruft
das
Gericht die Strafaussetzung, so entfällt damit auch die
Gestattung der
Abwendung
durch Arbeitsleistung (Absatz 2 Satz 2).
Zu
Nummer 10 Buchstabe a) (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)
§ 56b Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 StGB-E enthält eine Angleichung und einengende Prä-zisierung
der bisher
möglichen Auflage, sonst gemeinnützige Leistungen zu
erbringen.
Die Leistung gemeinnütziger Arbeit ist bereits nach geltendem
Recht
der wohl
typische und häufigste Fall der sonstigen, d.h. nicht durch
Nummer 2
der
Regelung (Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung)
abgedeckten, gemeinnützigen Leistung. Andere gemeinnützige
Leistungen,
wie z.B. Naturallieferungen von Kleidung und Büchern an gemein-nützige
Heime (vgl.
Gribbohm in LK 11. Aufl., § 56b Rdn. 17), dürften in der Pra-xis
nur in
Ausnahmefällen in Betracht gekommen sein.
Auch neben
der durch § 55a Abs. 2 StGB-E geschaffenen Möglichkeit, die Er-setzung
einer zur
Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe durch gemeinnützige
Arbeit
zuzulassen, muss die Möglichkeit einer Arbeitsauflage erhalten
bleiben.
Zum einen
behält diese Auflage ihre Bedeutung im Zusammenhang mit nicht
ersetzungsfähigen
Bewährungsstrafen von mehr als einem Jahr. Zum anderen
kann der
Ausspruch einer Ersetzungsbefugnis auch bei geringeren Bewährungs-strafen
unangezeigt
sein, wenn z.B. der Verurteilte gerade einer längerfristigen
Überwachung
bedarf. In diesen Fällen kann aber gleichwohl eine
Arbeitsauflage
sinnvoll
sein, für die dann auch die Möglichkeit der Kombination mit
anderen
Auflagen
oder Weisungen besteht..BMJ Begründung: Reform des
Sanktionensystems Seite 27 von 51
Zu
Nummer 10 Buchstabe b) (§ 56b Abs. 2 Satz 3)
Die
Neuregelung des Absatzes 2 Satz 3 nimmt den Gedanken auf, dass
dem
Verurteilten
zum Zwecke der zeitnahen Kontrolle der Arbeitsleistung Fristen ge-setzt
werden
sollen und der Gesamtzeitraum der Arbeitsleistung für ihn über-schaubar
bleiben
muss. Der mögliche Gesamtumfang der Arbeitsleistung wird
nicht
konkret gesetzlich festgelegt. Das Gericht hat jedoch immer den
in § 56b
Abs. 1
Satz 2 StGB enthaltenen Grundsatz zu beachten, dass an den
Verurteil-ten
keine
unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Es muss sich
deshalb
ein Bild davon verschaffen, wie viele Arbeitsstunden er
realistischerwei-se
wöchentlich
leisten und über welchen Zeitraum er die Arbeitsleistung mit zu-mutbarer
Anstrengung
durchhalten kann.
Zu
Nummer 11 (§ 56e StGB)
§ 56e
StGB, der dem Gericht die Möglichkeit gibt, Entscheidungen nach
§§ 56b
bis 56 d
StGB nachträglich zu treffen, zu ändern oder aufzuheben, wird
um einen
zweiten
Absatz ergänzt. Nach § 56e Abs. 2 Satz 1 StGB-E erteilt das
Gericht
dem
Verurteilten im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung vorläufig
keine
weiteren
Auflagen oder Weisungen, wenn es ihm die Ersetzung der ausgesetz-ten
Freiheitsstrafe
durch gemeinnützige Arbeit gestattet. Dieser Ausschluss dient
der
Harmonisierung zwischen Ersetzungs- und Aussetzungsmodell. Bedarf
der
Verurteilte
einer längerfristigen Überwachung und/oder der Hilfe durch
Weisun-gen
oder ist
zum Zwecke der Genugtuung eine Wiedergutmachungs- oder Geld-auflage
sinnvoll,
so kommt eine Ersetzung der zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe
durch gemeinnützige Arbeit nicht in Betracht. Nach Absatz 2 Satz
2 soll das
Gericht Entscheidungen nach §§ 56b bis 56d StGB aber dann nach-träglich
treffen,
wenn der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit innerhalb der ge-setzten
Fristen
nicht ordnungsgemäß leistet. Bei diesen Entscheidungen hat das
Gericht
die Tatsache des Scheiterns der Arbeitsleistung, die in der Regel
einer
Reaktion
bedarf, ihre Umstände sowie das weitere Verhalten des Täters
nach
der
Verurteilung zu berücksichtigen..BMJ Begründung: Reform
des Sanktionensystems Seite 28 von 51
Zu
Nummer 12 (§ 56f)
Die Ergänzung
von § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB ermöglicht den Widerruf einer im
Rahmen
nachträglicher Gesamtstrafenbildung bewilligten Strafaussetzung
zur
Bewährung,
wenn der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit in einer
einbezo-genen
Sache eine
Straftat begangen hat und dadurch gezeigt hat, dass die Er-wartung,
die der
Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Der Ergän-zung
bedarf es
für die Fälle, in denen dem Gericht bei der Entscheidung über
die
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung die innerhalb der Bewährung in der einbe-zogenen
Sache
begangene Straftat entweder überhaupt nicht bekannt war oder
gegen den
Verurteilten zwar ein Tatverdacht bestand, sich das Gericht aber
zum
Beispiel
mangels Geständnisses oder anderer sicherer Beweismittel noch
kein
zuverlässiges
Urteil über die Täterschaft des Verurteilten bilden konnte.
Die
Neuregelung schließt diese Gesetzeslücke, die dadurch entsteht,
dass der
Widerruf
einer im Rahmen nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55
StGB
oder §
460 StPO bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach §
56f
Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 StGB darauf gestützt werden kann, dass der
Verurteilte in
der Zeit
zwischen der Verurteilung in einer einbezogenen Sache und der Ent-scheidung
über die
nachträgliche Gesamtstrafe eine Straftat begangen hat. Dies
gilt auch
dann, wenn in der einbezogenen Sache die Vollstreckung einer Frei-heitsstrafe
zur Bewährung
ausgesetzt war und die neue Straftat innerhalb dieser
Bewährungszeit
begangen wurde (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 364 f; OLG
Stuttgart,
MDR 1989, 282 f und 1992, 1067 f; OLG Düsseldorf, StV 1991, 30;
Gribbohm
in LK, 11. Aufl., § 56f Rn. 4; Tröndle StGB 49. Aufl., § 56f
Rn. 3a;
Schönke,
Schröder, Stree StGB 25. Aufl., § 58 Rn. 8). Bei der nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
und der damit verbundenen neuen Sachentscheidung
über die
Strafaussetzung verlieren die einbezogenen Strafen ihre selbständige
Bedeutung.
Mit der rechtskräftigen Einbeziehung in eine nachträgliche
Gesamt-strafe
wird auch
die für die frühere Strafe gewährte Aussetzung gegenstandslos.
Zu
Nummer 13 Buchstabe a) (§ 57 Abs. 2 Nr. 1)
In seiner
geltenden Fassung sieht § 57 Abs. 2 StGB bei erstmaliger Verbüßung
einer
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Möglichkeit
einer Aussetzung des
Strafrests
nach Verbüßung der Hälfte der Strafe, mindestens jedoch sechs
Mo-.BMJ Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 29
von 51
naten,
vor, wenn die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit
des Verurteilten
und seiner
Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Um-stände
vorliegen,
und die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB vorliegen.
Die
vorgesehene Neuregelung eröffnet durch eine Streichung der
Begrenzung
auf
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren die Möglichkeit einer
Halbstrafenausset-zung
für alle
zeitigen Freiheitsstrafen im Falle der Erstverbüßung, lässt
die übri-gen
Voraussetzungen
aber unverändert.
Die durch
das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I,
S.
393)
geschaffene gesetzlichen Regelung beruht auf dem Gedanken, dass
der
erste
Freiheitsentzug in der Regel am spürbarsten empfunden wird, so
dass es
hier unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten oft ausreicht, die Hälfte
der Strafe
zu
vollstrecken (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung BT-Drucks.
10/2710,
11). Dies spricht für eine generelle Öffnung des § 57 Abs. 2
StGB für
alle zeitigen Freiheitsstrafen im Falle der Erstverbüßung, denn
es gilt
unabhängig
von der Dauer der zeitigen Freiheitsstrafe. Die Öffnung trägt
auch
der
Tatsache Rechnung, dass Erstverbüßer generell gegenüber
hafterfahrenen
Gefangenen
eine bessere Legalbewährung aufweisen (Walter, Geiter, Fischer,
Halbstrafenaussetzung,
NStZ 1990, 20) und die Chancen für eine Resozialisie-rung
des
Verurteilten mit zunehmender Zahl der Verbüßungen von Freiheits-strafe
abnehmen (vgl.
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
BT-Drucks.
10/2710, 11). Auf dem Weg der Halbstrafenaussetzung kann dar-über
hinaus
auch für Fälle der schwerwiegenden Konfliktkriminalität von
Ersttäte-rinnen
oder Ersttätern
mit guter Sozialprognose oft eine befriedigende Lösung
gefunden
werden.
Für die
bisherige Beschränkung der Möglichkeit der
Halbstrafenaussetzung auf
Freiheitsstrafen
bis zu zwei Jahren waren generalpräventive Gesichtspunkte
ausschlaggebend.
Zum Hintergrund führt die Begründung des Gesetzentwurfs
der
Bundesregierung für das 23. Strafrechtsänderungsgesetz aus,
dass unter
generalpräventiven
Gesichtspunkten eine Regelung vertretbar erscheine, die
auf
Erstverbüßer
einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren begrenzt sei
(BT-Drucks.
10/2720, 11). Bislang gibt es indes keine empirischen Belege, die
dafür
sprechen, dass der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe
nennenswerte
generalpräventive
Wirkungen zukämen. Im übrigen ist es schwer begründbar,
weshalb
generalpräventive Aspekte im Rahmen des § 57 Abs. 2 StGB (bei
der
Begrenzung
der Höhe der verbüßten Freiheitsstrafe) Berücksichtigung
finden.BMJ Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite
30 von 51
sollen,
nicht jedoch im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB (Geltung für
zeitige Frei-heitsstrafen
in
unbegrenzter Höhe).
Zu
Nummer 13 Buchstaben b) bis d) (§ 57 Abs. 3 bis 7)
Die
entsprechende Geltung der §§ 56f und 56g StGB zur Beendigung
der Straf-aussetzung
wird im
Hinblick auf den Sachzusammenhang nunmehr im neuen
Absatz 5 (statt
wie bisher Absatz 3) geregelt, in dem ein weiterer Widerrufsgrund
neu
normiert wird. § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB eröffnet über Satz 1 in
Verbindung
mit § 56f
StGB hinaus die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollstreckung
des
Restes
einer zeitigen Freiheitsstrafe auch dann zu widerrufen, wenn
nachträglich
eine
Straftat des Verurteilten bekannt oder nachgewiesen wird, die er
in dem
Zeitraum
zwischen der Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils und
der
Aussetzungsentscheidung,
z.B. vor Beginn der Strafvollstreckung, während ei-nes
Hafturlaubs
oder im Rahmen des offenen Vollzugs, begangen hat.
Hat der
Verurteilte in dieser Zeit eine weitere Straftat begangen, die
eine Straf-restaussetzung
unter Berücksichtigung
des Sicherheitsinteresses der Allgemein-heit
nicht mehr
verantwortbar erscheinen läßt, so ist es nicht hinnehmbar, dass
das
Gericht an eine in Unkenntnis dieser Straftat ausgesprochene
Aussetzung
der
Vollstreckung des Strafrests gebunden sein soll. Gleiches muss
gelten,
wenn dem
Gericht bekannt war, dass gegen den Verurteilten der Verdacht der
Begehung
einer weiteren Straftat im fraglichen Zeitraum bestand, dieser Um-stand
aber nicht
zu einer Versagung der Aussetzung führen konnte. Das heißt
gleichzeitig,
dass nicht jede Straftat automatisch zu einem Widerruf führen
soll.
Während
im Falle des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sich durch die
Straftat zei-gen
muss, dass
die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht
erfüllt
hat, setzt § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB-E für den Fall der vor der
Aussetzungs-entscheidung
begangenen
Straftat voraus, dass die Straftat zur Versagung der
Aussetzung
geführt hätte, wenn sie vom Gericht bei der Aussetzungsentschei-dung
hätte berücksichtigt
werden können. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist das
Gericht
zum Widerruf verpflichtet, es sei denn, es ist nach § 57 Abs. 5
Satz 1
StGB-E und
§ 56f Abs. 2 StGB von dem Widerruf abzusehen..BMJ Begründung:
Reform des Sanktionensystems Seite 31 von 51
Zu
Nummer 14 Buchstabe a) (§ 57a Abs. 1 Satz 2)
Es handelt
sich um eine redaktionelle Folgeänderung der unter Nummer 14
Buchstaben
c) und d) vorgenommenen Änderung der Absatzreihenfolge des
§ 57 StGB.
Zu
Nummer 14 Buchstabe b) (§ 57a Abs. 3)
Durch die
zusätzliche Verweisung auf § 57 Abs. 5 Satz 2 StGB-E wird die
dort
vorgenommene
Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten für die Aussetzung der
Restvollstreckung
zeitiger Freiheitsstrafen auch auf die entsprechenden Ausset-zungsentscheidungen
bei
lebenslangen Freiheitsstrafen erstreckt.
Zu
Nummer 15 (Abschnittsüberschrift; Überschrift § 59)
Die
Verwarnung mit Strafvorbehalt wird in Verurteilung mit
Strafvorbehalt um-benannt,
um zu
verdeutlichen, dass mit ihr ein unrechtsbenennender Schuld-spruch
verbunden
ist.
Zu
Nummer 16 (§ 59)
Die
Verwarnung (künftig: Verurteilung) mit Strafvorbehalt (§§ 59
ff. StGB) wird
mit dem
Ziel ihrer häufigeren Anwendung erweitert. Die
Neuregelungsvorschläge
beruhen
auf den Beschlüssen der Kommission zur Reform des
strafrechtlichen
Sanktionensystems.
Seit ihrer
Einführung hat die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 ff. StGB)
nur
eine
geringe, wenn auch mit der Zeit steigende Anwendung gefunden (vgl.
die
Übersicht
bei Neumayer-Wagner, Die Verwarnung mit Strafvorbehalt, Berlin
1997, S.
74).1997 wurden in den alten Bundesländern und Berlin insgesamt
4740
Verwarnungen mit Strafvorbehalt ausgesprochen. Ihnen standen 699
548
Verurteilungen
nach allgemeinem Strafrecht gegenüber (Statistisches Bundes-amt
(Hrsg.),
Strafverfolgung 1998. Wiesbaden 2000, S. 120, 196). In der Justiz-praxis
hat die
Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO eindeutig den.BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 32 von 51
Vorrang
gegenüber der Verwarnung mit Strafvorbehalt. Diese Verwarnung
mit
Strafvorbehalt
hat indes wesentliche Vorzüge: Sie wird in einem unter rechts-staatlichen
Gesichtspunkten
abgesicherten Verfahren verhängt, denn ihr liegt
eine
gerichtliche Schuldfeststellung zugrunde. Damit ermöglicht sie
eine werten-de
Grenzziehung
dort, wo eine Unrechtsbenennung notwendig ist, und trägt
gleichzeitig
der Erkenntnis Rechnung, dass nicht immer auch eine Bestrafung
erforderlich
ist.
· Zu
Buchstabe a) (§ 59 Abs. 1)
Die Kann-Regelung
wird in eine Muss-Regelung umgewandelt. Schon nach der
derzeitigen
Kann-Vorschrift hat das Gericht die Voraussetzungen des § 59
StGB
von Amts
wegen zu prüfen und die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermes-sen
zu treffen.
Bereits gegenwärtig entspricht es der wohl herrschenden Mei-nung,
dass § 59
Abs. 1 StGB als Muss-Vorschrift zu verstehen ist (so: Schönke,
Schröder,
Stree StGB 25. Aufl., § 59 Rdn. 16; Jescheck, Weigend, Lehrbuch
des
Strafrechts
Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Berlin 1996, § 80 III 5; Horn
in SK § 59
Rdn. 14;
OLG Celle, StV 88 ,109; a.A. Tröndle StGB 49. Aufl., § 59 Rdn.
3; Grib-bohm
in LK, 11.
Aufl., § 59 Rdn. 18). Denn wenn die Hürden des § 59 StGB ü-berwunden
sind, ist
nach der gesetzlichen Wertung eine Bestrafung unnötig und
wäre
damit eine nicht sachgerechte, nicht vertretbare Belastung des Täters.
Die
Neuregelung
dient der Verdeutlichung, dass das Gericht auf eine Verwarnung
mit
Strafvorbehalt erkennen muss, wenn deren Voraussetzungen
vorliegen.
Das
Erfordernis der positiven Sozialprognose in § 59 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 StGB
bleibt
unverändert; die Würdigkeitsklausel der Nr. 2, die in erster
Linie für den
Ausnahmecharakter
der Verwarnung verantwortlich ist, wird jedoch gelockert, in-dem
die sog.
Indizierung (...angezeigt ist...) gestrichen wird.
· Zu
Buchstabe b) (Aufhebung des § 59 Abs. 2)
Absatz 2,
nach dem eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in der Regel ausge-schlossen
ist, wenn
der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat mit
Strafvorbehalt
verwarnt oder zur Strafe verurteilt worden ist, wird aufgehoben.
Ein
schematischer Ausschluss vorbelasteter Täter von der Verwarnung
mit.BMJ Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 33
von 51
Strafvorbehalt
erscheint nicht gerechtfertigt. Hier sollte vielmehr eine
Einzelfall-beurteilung
erfolgen.
Dabei ist das Bestehen einer positiven Sozialprognose zu
prüfen,
die nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich bleibt. Auch die
Frage, ob
die
Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe
gebietet, ist nach
Abs. 1 Nr.
3 ohnehin zu prüfen.
Zu
Nummer 17 Buchstabe a) (§ 59a Abs. 1 Satz 2)
Die Höchstdauer
der Bewährungszeit wird bei der Verurteilung mit Strafvorbehalt
auf zwei
Jahre begrenzt. Diese Verkürzung der Höchstdauer der Bewährung
von
drei auf
zwei Jahre erscheint im Hinblick auf das geringere Gewicht der
erfassten
Straftaten
bei einem Vergleich mit den Bewährungsfristen bei zeitigen
Freiheits-strafen
(zwei
Jahre bis fünf Jahre) sinnvoll. Auch die Rückfallquote dürfte
nach
Praxiserfahrungen
bei der Verurteilung mit Strafvorbehalt erheblich geringer sein
als bei
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe. Schließlich kann auch mit
einer Verkür-zung
der Bewährungsfrist
die Bereitschaft der Praxis zur Anwendung des § 59
StGB gefördert
werden, da sie den Aufwand des Gerichts bei der Überwachung
der Bewährung
verringert.
Zu
Nummer 17 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) (§ 59a Abs. 2 Satz 1
und
Satz 2
1. Halbsatz)
Der
Katalog der möglichen Auflagen und Weisungen wird geöffnet,
damit die
Gerichte
die Möglichkeit haben, besser auf den konkreten Fall mit
individuellen
Auflagen
und Weisungen reagieren zu können. Durch die Öffnung des
Katalogs
wird auch
die Anordnung gemeinnütziger Arbeit möglich, wenn sie im
konkreten
Fall
angezeigt ist.
Die
Neuregelung sieht darüber hinaus vor, dass die Verurteilung mit
Strafvorbe-halt
regelmäßig
mit Auflagen und Weisungen zu verbinden ist. Sie soll u.a.
auch
dazu
beitragen, mögliche Wertungswidersprüche zum
Ordungswidrigkeitenrecht
zu
vermeiden. Dort hat der Täter allerdings vorbehaltlich
des Opportunitäts-grundsatzes
und der Möglichkeit
der Verwarnung ohne Verwarnungsgeld we-gen
eines
Regelverstoßes in der Regel ein Verwarnungsgeld oder eine Geldbu-.BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 34 von 51
ße zu
zahlen und wird ggf. auch mit einem Fahrverbot belegt, bei der
Verwar-nung
mit
Strafvorbehalt ohne Auflagen oder Weisungen kann der Täter
jedoch
ohne jede
Sanktion oder Maßnahme aus dem Verfahren herauskommen. Aller-dings
bleiben
Einzelfälle denkbar, in denen eine Auflage oder Weisung nicht in
Betracht
kommt, weil z. B. der Täter in einer Ausnahmesituation gehandelt
hat
und eine
erneute Straffälligkeit ausgeschlossen erscheint.
Zu
Nummer 17 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) (§ 59a Abs. 2 Satz 3)
Anlass für
die Änderung des § 59a Abs. 2 Satz 3 ist die durch Nummer 18
Buch-stabe
b)
Doppelbuchstabe aa) vorgenommene Öffnung des Auflagen- und Wei-sungskatalogs
in § 59a
Abs. 2. Diese würde eine redaktionell nicht unproble-matische
Änderung
der Verweisung in § 59a Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz not-wendig
machen. Da
es sich bei der Regelung des § 59a Abs. 2 Satz 3 2. Halb-satz,
die mit
der Neufassung des § 59a durch das Verbrechensbekämpfungsge-setz
vom 28.
Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3186) aufgenommen wurde, lediglich um
eine
Konkretisierung des allgemein geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzips
han-delt
(vgl. BT-Drucks.
12/6853, S. 23), erscheint sie indes entbehrlich und wird
daher
gestrichen.
Zu
Nummer 17 Buchstabe b) Doppelbuchstabe cc) (§ 59a Abs. 2 Satz 4)
Es handelt
sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 12 Buchsta-ben
b) und c)
(Erweiterung des § 56e um einen neuen Absatz).
Zu
Nummern 18 und 19 (§§ 59b, c StGB)
Es handelt
sich um Folgeänderungen zu Nummer 16 (Umbenennung in Verur-teilung
mit
Strafvorbehalt)..BMJ Begründung: Reform des
Sanktionensystems Seite 35 von 51
Zu
Nummer 20 (§ 70a StGB)
Es handelt
sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 12 Buchsta-ben
a) und b)
(Erweiterung des § 56e um einen zweiten Absatz).
II. Zu
Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu
Nummern 1 und 2 (§§ 232, 233)
Es handelt
sich um redaktionelle Folgeänderungen zu § 59 StGB-E.
Zu
Nummer 3 (§ 260)
Es handelt
sich bei der Änderung des Absatzes 4 um eine notwendige Folge
der
Änderung
des § 44 StGB-E sowie der mit §§ 55a, 40a StGB-E eingeführten
Neuerungen.
Kann das Fahrverbot nunmehr als Hauptstrafe verhängt werden,
so ist
dies sowie die Dauer des Fahrverbots in der Urteilsformel zum
Ausdruck
zu bringen.
Gleiches gilt für die neu eingeführte Möglichkeit, dass das
erkennen-de
Gericht
die Abwendung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch gemein-nützige
Arbeit
gestattet. Ist gemäß § 40a StGB-E eine Zweckbestimmung zu
treffen,
muss dies ebenso wie die Bestimmung der Einrichtung in der
Urteilsfor-mel
zum
Ausdruck kommen.
Zu
Nummer 4 (§ 267)
Bei der
Ergänzung in Absatz 3 handelt es sich um eine notwendige Folge
der
Regelungen
des § 55a StGB-E. Die neu geschaffene Möglichkeit der Gestat-tung,
die
Strafvollstreckung durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden, ist
wegen
gewisser
strafsystematisch vergleichbarer Ausprägungen mit der
Strafausset-zung
zur Bewährung
in einem Titel zusammengefasst worden. Dann sollen auch
bei den
Urteilsgründen für beide Institute dieselben Begründungspflichten
gelten..BMJ Begründung: Reform des Sanktionensystems
Seite 36 von 51
Im übrigen
handelt es sich bei der Änderung in Absatz 3 um eine reine
redaktio-nelle
Anpassung
an § 59 StGB-E.
Bei der
Ergänzung in Absatz 4 handelt es sich um eine notwendige Folge
der
Änderung
des § 44 StGB-E, um auch die Fälle zu erfassen, in denen ein
Fahr-verbot
anstelle
einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wird. Des weiteren wer-den
für die
Verurteilung mit Strafvorbehalt beim Urteil die Begründungserforder-nisse
eingeschränkt.
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sie den
Verurteilten
nicht stärker belastet als die übrigen bereits bisher in Absatz
4 ge-nannten
Entscheidungen.
Dadurch soll zugleich ihre breitere Anwendung geför-dert
werden.
Zu
Nummer 5 (§ 268a)
Die Änderungen
in den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift sind notwendige Ergän-zungen
zu der mit
§ 55a StGB-E für das Gericht neu geschaffenen Möglichkeit,
die
Abwendung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch gemeinnützige
Ar-beit
zu
gestatten, vgl. auch die Begründung zu Nummer 4 (§ 267).
Gestattet das
Gericht
die Abwendung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch
gemeinnüt-zige
Arbeit, so
trifft es die nach § 55a Abs. 4 StGB erforderliche Entscheidung
durch
einen Beschluss, der mit dem Urteil zu verkünden ist.
Entscheidungen
nach §§
56b bis 56d StGB trifft es in diesem Falle vorläufig nicht (§
56e Abs. 2
StGB-E).
Zu
Nummer 6 (§ 268c)
Es handelt
sich um eine redaktionelle Anpassung an § 44 StGB-E.
Zu
Nummern 7 bis 9 (§§ 313, 407, 409)
Es handelt
sich um redaktionelle Anpassungen an § 59 StGB-E..BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 37 von 51
Zu
Nummer 10 (§ 453)
Die Änderungen
in den beiden Absätzen der Vorschrift sind notwendige Folge
der
Regelungen des § 55a StGB-E bzw. eine redaktionelle Anpassung an
§ 59
StGB-E.
Bei der
Abwendung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch gemeinnützige
Arbeit
handelt es sich um eine der Aussetzung zur Bewährung unter
strafsyste-matischen
Gesichtspunkten
vergleichbare Situation. Entsprechendes gilt, wenn
die
Abwendungsmöglichkeit oder die Strafaussetzung widerrufen wird.
Es ist
daher
sachgerecht, dass auch für nachträgliche Entscheidungen im
Zusammen-hang
mit diesen
beiden Instituten dieselben Verfahrensregelungen Anwendung
finden (vgl.
auch die Begründung zu Nummer 4 (§ 267) 1. Absatz).
Zu
Nummer 11 (§ 454)
Es handelt
sich um eine redaktionelle Anpassung an § 57 StGB-E.
Zu
Nummer 12 (§ 454a)
Es handelt
sich um eine Folgeänderung der Ergänzung der §§ 57, 57a um
einen
weiteren
Widerrufsgrund.
Zu
Nummer 13 (§ 454c)
Die
gemeinnützige Arbeit gemäß § 55a StGB-E bedarf keiner echten
Vollstre-ckungsregelung,
da sie
selbst nicht vollstreckt wird, sondern dem Verurteilten
lediglich
die Möglichkeit eröffnet, die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe abzu-wenden.
§ 454c
StPO-E legt deshalb in Absatz 1 Satz 1 zunächst fest, dass das
Gericht
des ersten Rechtszuges (§ 462a Abs. 2 StPO) nach Ablauf der
Fristen
des § 55a
Abs. 4 StGB-E wenn es nicht nach Satz 2 die Fristen verlängert
oder einem
Widerruf der Gestattung gemäß § 55a Abs. 5 StGB-E zur Klarstel-lung
durch
Beschluss (§ 462 Abs. 1 StPO-E) den durch die gemeinnützige
Arbeit.BMJ Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite
38 von 51
erledigten
Teil der Freiheitsstrafe bestimmt. Dies gilt auch für den Fall,
dass die
Freiheitsstrafe
durch die gemeinnützige Arbeit vollständig erledigt ist. Für
den
Fall, dass
die gemeinnützige Arbeit innerhalb der gesetzten Fristen nicht
voll-ständig
geleistet worden ist, weil der Verurteilte ohne eigenes
Verschulden an
der
Arbeitsleistung verhindert war was er nachzuweisen hat
, ermöglicht es
Satz 2,
anstelle einer Entscheidung nach Satz 1 über die Vollstreckung
der Frei-heitsstrafe
zunächst
die gesetzten Fristen angemessen zu verlängern, um unbil-ligen
Härten
gerecht werden zu können. Nach Ablauf der verlängerten Frist
ist
dann
wiederum nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zu verfahren.
Absatz 2
betrifft die Vollstreckung des nicht erledigten Teils der
Freiheitsstrafe
sowie die
Festsetzung von Bewährungsauflagen und ähnlichem. Hierüber
wird
erst dann
entschieden wird, wenn die u.U. gemäß Absatz 1 Satz 2
verlänger-ten
Fristen des § 55a Abs. 4 StGB-E abgelaufen sind oder aber
entsprechend
§ 55a Abs.
5 StGB-E die Gestattung zur Abwendung widerrufen worden ist. Satz
2 verweist
auf § 459e Abs. 3 StPO und stellt damit sicher, dass in Fällen,
in de-nen
rechnerisch
ein nicht erledigter Teil der Freiheitsstrafe von weniger als ei-nem
vollen Tag
verbleibt, die Vollstreckung nicht angeordnet wird.
Zu
Nummern 14 und 15 (§§ 459a und d)
§ 459d
Abs. 2 StPO-E räumt dem Gericht die Möglichkeit ein anzuordnen,
dass
die
Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil dann unterbleibt,
wenn Vor-aussetzungen
vorliegen,
unter denen gemäß § 46a StGB die Strafe hätte gemil-dert
oder von
Strafe hätte abgesehen werden können und die Vollstreckung der
Geldstrafe
für den Verurteilten wegen der erbrachten Leistungen unter Berück-sichtigung
seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine besondere
Härte
bedeuten würde. Damit wird über eine Ergänzung des
Vollstreckungs-rechts
ermöglicht,
solche Leistungen, die gemäß § 153a Abs. 1 Nr. StPO eine
Einstellung
des Verfahrens oder die gemäß § 46a StGB eine Milderung der
Strafe bzw.
ein Absehen von der Strafe ermöglicht hätten, auch dann zu berück-sichtigen,
wenn sie
erst nach der Verurteilung erbracht werden und die Vollstre-ckung
der
Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe für den Verurteilten unter
Be-rücksichtigung
seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der
erbrachten
Leistungen eine besondere Härte bedeuten würde. Da es Sinn und
Zweck der
Neuregelung ist zu verhindern, dass der Anspruch des Staates auf
die.BMJ Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 39
von 51
Geldstrafe
in eine das Opfer benachteiligende Konkurrenz zu dessen Schadens-ersatzanspruch
tritt,
kann die Vollstreckung der Geldstrafe freilich nur dann nach
§ 459d
Abs. 2 StPO unterbleiben, wenn vom Verurteilten tatsächlich
Leistungen
erbracht
wurden. Anders als nach § 46a Nr. 1 StGB kann es deshalb nicht
aus-reichen,
dass der
Verurteilte die Wiedergutmachung zwar ernsthaft erstrebt hat,
seine Bemühungen
letztlich jedoch gescheitert sind.
Die
Regelung wird ergänzt durch eine Änderung des § 459a Abs. 1
Satz 2 StPO.
Die dort
vorgesehene Kann-Regelung wird in eine Soll-Regelung dahingehend
geändert,
dass Zahlungserleichterungen (Stundungen, Ratenzahlungen) auch
dann gewährt
werden sollen, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung
des durch
die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten
erheblich
gefährdet
wäre.
Die
Neuregelungen sollen verhindern, dass der Anspruch des Staates
auf die
Geldstrafe
in eine das Opfer benachteiligende Konkurrenz zu dessen Schadens-ersatzanspruch
tritt. Der
Verurteilte wird motiviert, seine für die Erfüllung beider
Ansprüche
ggf. unzureichenden Mittel zunächst für die Wiedergutmachung zu
verwenden
vor der Aussicht, dass daraufhin die Vollstreckung der Geldstrafe
ganz oder
teilweise unterbleibt. Der Strafzweck der Geldstrafe, der sich
bislang
im
wesentlichen in ihrer Denkzettelfunktion erschöpfte,
wird über das Vollstre-ckungsrecht
um
Elemente der Wiedergutmachung angereichert. Dabei wird nur
derjenige
Verurteilte begünstigt, der sich trotz finanzieller Bedrängnis
unter Hint-anstellung
eigener
Belange um die Schadenswiedergutmachung bemüht. Er
erbringt
eine besondere moralische Leistung, die im Falle des
reichlich Bemit-telten,
den die
Schadenswiedergutmachung kein solches Opfer kostet, keine
Parallele
hat.
Zu
Nummer 16 (§ 459e)
Aus Gründen
der Übersichtlichkeit werden die §§ 459e und f StPO neu
gefasst.
Um Raum für
eine Vollstreckungsregelung hinsichtlich der gemeinnützigen
Arbeit
zu
gewinnen, wird § 459f StPO bisher geltende Fassung
als Absatz 5 in
§ 459e
StPO-E integriert..BMJ Begründung: Reform des
Sanktionensystems Seite 40 von 51
§ 459e
StPO bestimmt die Voraussetzungen für die Vollstreckung der
Ersatzfrei-heitsstrafe.
Er muss
daher in Absatz 2 um die Regelung ergänzt werden, dass
die
Ersatzfreiheitsstrafe auch bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
nur dann voll-streckt
werden
darf, wenn entweder der Verurteilte seine Zustimmung gemäß
§ 43 StGB-E
verweigert oder aber die an die Stelle einer uneinbringlichen
Geld-strafe
getretene
gemeinnützige Arbeit nicht ordnungsgemäß erbringt (§ 43 Abs.
2 StGB-E).
Ferner wird in Absatz 2 Nr. 2 der in § 43 Abs. 2 StGB-E
verwendete
unbestimmte
Rechtsbegriff in ordnungsgemäßer Weise dahingehend
konkreti-siert,
dass der
Verurteilte trotz Abmahnung die ihm zugewiesene Arbeit schuld-haft
schlecht
leistet, gröblich oder beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen
oder
Anordnungen
verstößt, seinen Beschäftigungsgeber vorsätzlich schädigt
oder im
Zusammenhang
mit seinem Arbeitseinsatz Straftaten begeht.
In Absatz
4 wird ergänzend zum geltenden Recht festgelegt, dass die
Ersatzfrei-heitsstrafe
nicht
vollstreckt wird, soweit der Verurteilte die an die Stelle der un-einbringlichen
Geldstrafe
getretene gemeinnützige Arbeit erbringt.
Zu
Nummer 17 (§ 459f)
§ 459f
StPO-E regelt die Vollstreckung (Herbeiführung der Urteilsfolgen)
der
gemeinnützigen
Arbeit als Ersatzstrafe für die uneinbringliche Geldstrafe. Die
Vollstreckungsbehörde
(§ 451 StPO) bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen
die
gemeinnützige Arbeit zu leisten ist. Die Regelung des Vollzugs (Durchfüh-rung
der
Urteilsfolgen) der gemeinnützigen Arbeit bleibt nach Art. 293
Abs. 1
Satz 4
EGStGB-E dem Landesrecht vorbehalten. Diese Vorgehensweise emp-fiehlt
sich, da
die Länder im Rahmen des derzeit geltenden Art. 293 Abs. 1
EGStGB
bereits Regelungen über die Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen
durch
gemeinnützige Arbeit geschaffen haben und somit im Landesrecht
be-währte
Regelungsstrukturen
vorhanden sind, auf denen bei der Regelung des
Vollzugs
der gemeinnützigen Arbeit als primäre Ersatzstrafe aufgebaut
werden
kann..BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 41 von 51
Zu Nummer
18 (§ 459i)
Es handelt
sich um eine redaktionelle Anpassung an § § 459e StPO-E. Eine
dar-über
hinausgehende
Änderung des § 459i StPO im Hinblick auf die Änderung
des § 459e
StPO erscheint nicht erforderlich. Die nur sinngemäße Anwendung
dieser
Vorschrift für die Vollstreckung der Vermögensstrafe schließt
es aus, dass
die
Vorschriften über die Abwendung durch gemeinnützige Arbeit zur
Anwen-dung
kommen.
Hingewiesen wird darauf, dass die Regelung der Zahlungser-leichterung
in § 459a
StPO, § 459g auch für die Vollstreckung von Nebenfolgen
und über
§ 459i auch für die Vollstreckung der Vermögensstrafe zur
Anwendung
kommt.
Dies erscheint allerdings auch systemgerecht.
Zu
Nummer 19 (§ 462)
Durch die
vorgeschlagene Ergänzung werden das Verfahren und die Besetzung
des
Gerichts für Entscheidungen nach § 454c StPO-E entsprechend
denen nach
§ 459e
StPO geregelt.
Zu
Nummer 20 (§ 462a)
Es handelt
sich um eine Folgeänderung zu Art. 1 Nr. 16.
Zu
Nummer 21 (§ 463b)
Es handelt
sich um eine redaktionelle Anpassung an § 44 StGB-E.
Zu
Nummer 22 (§ 465)
Es handelt
sich um eine Folgeänderung zu Art. 1 Nr. 16..BMJ Begründung:
Reform des Sanktionensystems Seite 42 von 51
III. Zu
Artikel 3 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)
Die
wesentliche Zielsetzung des Gesetzentwurfes besteht in der
Erweiterung des
Sanktionensystems
im Erwachsenenstrafrecht, da die bisherigen Sanktionsmög-lichkeiten
dort
unzureichend sind. Das Jugendstrafrecht bietet hingegen grund-sätzlich
eine
ausreichende Palette von Möglichkeiten, auf Straftaten von
Jugend-lichen
und
Heranwachsenden angemessen zu reagieren. Dies zeigt sich nicht
zuletzt
darin, dass Sanktionen bzw. Reaktionsformen des
Jugendstrafrechts,
z. B. beim
Täter-Opfer-Ausgleich und bei der Förderung der gemeinnützigen
Arbeit, in
das Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts übernommen wor-den
sind. Die
zum Jugendgerichtsgesetz vorgesehenen Änderungen sind daher
im
Wesentlichen Folgeänderungen, die sich insbesondere aus der
Neuregelung
des
Fahrverbotes als Hauptstrafe im Erwachsenenstrafrecht ergeben.
Das
Jugendgerichtsgesetz sieht bisher - in Anknüpfung an § 44 des
Strafgesetz-buches
- die Verhängung
eines Fahrverbotes bis zu einer Dauer von drei Mona-ten
als
Nebenstrafe - also neben weiteren Sanktionen - vor. Mit der
Neufassung
von § 44
StGB (vgl. Artikel 1 Nummer 5) verliert das Fahrverbot seinen
Charak-ter
als
Nebenstrafe und wird zur Hauptstrafe. Überdies kann das
Fahrverbot zu-künftig
bis zu
einer Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Diese Ände-rung
des
Strafgesetzbuches macht eine Anpassung des Jugendgerichtsgesetzes
erforderlich,
die es ermöglicht, auch im Jugendstrafverfahren weiterhin ein
Fahr-verbot
zu verhängen.
Hierzu wird die Anordnung eines Fahrverbotes als Zucht-mittel
im
Jugendgerichtsgesetz vorgesehen.
Zu
Nummer 1 (§ 8)
Nach
bisherigem Rechtszustand konnte ein Fahrverbot neben einer Jugend-strafe
verhängt
werden. Um dies auch weiterhin zu ermöglichen, war die in § 8
Abs. 2
Satz 1 JGG vorgenommene Änderung notwendig..BMJ Begründung:
Reform des Sanktionensystems Seite 43 von 51
Zu
Nummer 2 (§ 13)
§ 13 Abs.
2 JGG zählt die Arten der Zuchtmittel abschließend auf. Der
Verwar-nung,
der
Erteilung von Auflagen sowie dem Jugendarrest war als neu geschaf-fenes
Zuchtmittel
die Anordnung eines Fahrverbotes hinzuzufügen.
Zu
Nummer 3 (§ 15a)
§ 15a trägt
dem Umstand Rechnung, dass das Fahrverbot im Strafgesetzbuch
als
Nebenstrafe weggefallen und zur Hauptstrafe umgestaltet worden
ist. Das
Fahrverbot
wird als eigenständige Sanktion vorgesehen, um - wie im Erwachse-nenstrafrecht
- eine
isolierte Verhängung des Fahrverbotes zu ermöglichen. Dem
Jugendlichen
soll sein Fehlverhalten in den in Betracht kommenden Fällen
durch
die
Anordnung des Fahrverbotes eindringlich zum Bewusstsein gebracht
werden.
Wegen der
Warn- und Besinnungsfunktion des Fahrverbotes war dieses als
Zuchtmittel
auszugestalten.
Bei dem
Verweis auf § 44 des Strafgesetzbuches handelt es sich um eine
Rechtsgrundverweisung.
Für den Fall, dass die tatbestandlichen Voraussetzun-gen
des § 44
StGB erfüllt sind, kann somit auch im Jugendstrafrecht grundsätz-lich
ein
Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten
ver-hängt
werden.
Hierbei sind allerdings neben den Voraussetzungen des § 44
StGB in
jedem Einzelfall die Voraussetzungen für die Verhängung dieses
Zuchtmittels,
insbesondere auch die Erforderlichkeit einer entsprechenden erzie-herischen
Einwirkung,
zu prüfen (§ 5 Abs.2 JGG, § 13 Abs.1 JGG). Dies gilt
auch
soweit Regelbeispiele des § 44 Abs.2 StGB vorliegen.
Bei der
Bemessung des Fahrverbots im konkreten Fall geht es nicht wie im
Er-wachsenenstrafrecht
um dessen
schuldausgleichende Straffunktion, sondern um
den
erzieherischen Einsatz, um künftiger Straffälligkeit entgegen
zu wirken. Auch
für
Jugendliche und Heranwachsende ist die durch Kraftfahrzeuge
vermittelte
Mobilität
ein hohes Gut und gerade bei Jugendlichen mit häufig hohem
Presti-gewert
in der
Gleichaltrigengruppe verbunden. Als entsprechend einschneidend
wird ein
zeitweiliger Ausschluss von dieser Mobilität empfunden. Hinzu
kommt,
dass das
zeitliche Empfinden bei Jugendlichen im Vergleich zu Erwachsenen.BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 44 von 51
insoweit
ein anderes ist, als Zeiträume länger empfunden werden. Damit wächst
die Gefahr
der Nichtbefolgung, die als solche bereits eine erneute Straftat
dar-stellen
würde, je
länger das Fahrverbot andauert.
Im
Jugendstrafrecht wird daher bei der Bemessung des Fahrverbotes
jeden-falls
bei
Jugendlichen - regelmäßig eine kürzere Dauer angezeigt sein
als bei der
Sanktionierung
von Erwachsenen.
Zu
Nummer 4 (§ 76)
In § 76
JGG waren die Worte auf ein Fahrverbot erkennen zu
streichen, da das
Fahrverbot
nunmehr als Zuchtmittel klassifiziert ist und die Möglichkeit
der Ver-hängung
von
Zuchtmitteln dort bereits ausdrücklich erwähnt ist.
IV. Zu
Artikel 4 (Änderung des Wehrstrafgesetzes)
Entsprechend
der Neuregelung des Umrechnungsmaßstab zwischen Tagessatz-zahl
und Tagen
Ersatzfreiheitsstrafen in § 43 Abs. 2 Satz 2 StGB-E wird der Um-rechnungsmaßstab
zwischen
Tagessatzzahl und Strafarrest auf 2:1 umgestellt.
Zwar ist
der Strafarrest eine rein militärische Sanktion; er stellt sich
aber letzt-endlich
als
moderne Form einer kurzen Freiheitsstrafe dar. Diese
Gleichstellung
findet
sich in § 9 Abs. 2 WStG, der anordnet, dass Strafarrest in
Freiheitsentzie-hung
besteht.
Da ein Tag Strafarrest schwerer wiegt als die Einbuße eines Ta-geseinkommens,
gilt auch
hier der Gesichtspunkt der Strafgerechtigkeit.
Ansonsten
wird über die Generalklausel des § 3 WStG, Anwendung des allge-meinen
Strafrechts
soweit nichts anderes bestimmt, auch die gemeinnützige
Arbeit
als Ersatzstrafe zum Tragen kommen..BMJ Begründung:
Reform des Sanktionensystems Seite 45 von 51
V. Zu
Artikel 5 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Zu
Nummern 1 bis 4 (§§ 4, 7, 12 und 22)
Im dritten
Abschnitt des Allgemeinen Teils soll in der Überschrift des fünften
Ti-tels
das Wort
Verwarnung durch das Wort Verurteilung
ersetzt werden (Artikel
I, Nr. 16).
Als Folgeänderung sind die §§ 4, 7, 12 und 22 BZRG
entsprechend
anzupassen.
Zu
Nummer 5 (§ 32 Abs. 2)
Zur Änderung
in § 32 Abs. 2 Nr. 1 wird auf die Begründung zu Nrn. 1 bis 4
ver-wiesen.
§ 32 Abs.
2 Nr. 5 sieht die Nichtaufnahme von Bagatellverurteilungen (Geldstrafe
von nicht
mehr als neunzig Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe oder
Strafarrest
von nicht
mehr als drei Monaten) in ein Führungszeugnis vor, wenn im
Register
keine
weitere Strafe eingetragen ist. Diese, aus Resozialisierungsgründen
ge-wollte
Privilegierung
von Ersttätern, die nur eine geringe Strafe verwirkt haben,
soll auch
hinsichtlich der Sanktion Fahrverbot gelten, soweit
das Fahrverbot
künftig
als Hauptstrafe verhängt wird. Eine Freiheitsstrafe dürfte für
die Betroffe-nen
jedenfalls
im Regelfall mindestens doppelt so schwer wiegen wie ein Fahr-verbot.
Wenn also
eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten nicht in ein Führungs-zeugnis
aufgenommen
wird, muss die Eintragungsgrenze für das Fahrverbot
mindestens
das Doppelte betragen, womit die zeitliche Höchstgrenze des Fahr-verbots
erreicht
ist. Deshalb soll für Ersttäter die Nichtaufnahme einer
Verurtei-lung
zu
Fahrverbot in das Führungszeugnis generell vorgesehen werden.
Zu
Nummer 6 (§ 34)
Entsprechend
den unter Nummer 5 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) dargestellten
Erwägungen
soll die Frist, innerhalb derer eine Verurteilung zu Fahrverbot
in ein
Führungszeugnis
aufzunehmen ist (wenn im Register eine weitere Strafe einge-.BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 46 von 51
tragen ist),
einer Verurteilung zu Geldstrafe oder zu Freiheitsstrafe von
nicht
mehr als
drei Monaten gleichgestellt werden.
Zu
Nummer 7 (§ 35)
Die
bisherige Regelung, nach der eine neben Freiheitsstrafe verhängte
Geld-strafe
bei der
Fristberechnung unberücksichtigt bleibt, soll wie bisher auch für
ein
Fahrverbot
gelten, das neben Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochen wird.
Eine
diesbezügliche Klarstellung im Gesetzestext erscheint geboten,
nachdem
das
Fahrverbot in der Überschrift zu § 44 StGB-E nicht mehr als
Nebenstrafe
bezeichnet
wird.
Zu
Nummer 8 (§ 38 Abs. 2)
Nach § 38
Abs. 1 BZRG sind grundsätzlich alle im Register eingetragenen
Ver-urteilungen
in ein Führungszeugnis
aufzunehmen, solange eine von ihnen in das
Zeugnis
aufzunehmen ist (sog. Mitziehregelung). Absatz 2 lässt hiervon
Aus-nahmen
u.a. für
bestimmte (Bagatell-) Verurteilungen zu. Entsprechend den Er-wägungen
unter
Nummer 5 (zu § 32 Abs. 2 BZRG) soll diese Ausnahme künftig
auch für
Verurteilungen zu Fahrverbot gelten.
Zu
Nummer 9 (§ 46 Abs. 1)
Auf Grund
der Erwägungen unter Nummer 5 (zu § 32 Abs. 2 BZRG) wird die
Tilgungsfrist,
die für Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als
drei
Monaten
gilt (sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist), für
Verur-teilungen
zu
Fahrverbot übernommen.BMJ Begründung: Reform des
Sanktionensystems Seite 47 von 51
VI. Zu
Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch)
Zu
Nummer 1 (Art. 293 )
Als Folge
der Einführung von gemeinnütziger Arbeit als primärer
Ersatzstrafe
bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe waren die Überschrift und der
Absatz 1
des
Artikels 293 neu zu fassen. Der dort vorgesehenen Ermächtigung
der Lan-desregierungen
zum Erlass
von Rechtsverordnungen, die die Abwendung der
Vollstreckung
von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit zulassen
und
regeln, bedarf es nicht mehr.
Art. 293
Abs. 1 Satz 4 EGStGB-E überlässt die Regelung des Vollzugs der
ge-meinnützigen
Arbeit dem
Landesrecht. Angesprochen sind hier Fragen der
technischen
Umsetzung der gemeinnützigen Arbeit, z.B. die Festlegung der Art
der Arbeit
und der wöchentlichen Arbeitszeiten, die Regelung eines Weisungs-rechts
der Beschäftigungsstelle
im Rahmen der Arbeitsleistung, die Ermächti-gung
der Beschäftigungsstelle
zum Bericht an die Vollstreckungsbehörde, die
Einweisung
in die Arbeit und Überwachung durch die Gerichtshilfe oder hierfür
zuständige
freie Träger sowie die insoweit ggf. erforderlichen datenschutz-rechtlichen
Regelungen.
Gegenwärtig sind solche Fragen für den Bereich der
Tilgung
uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit (Art. 293 EGStGB)
in
den
entsprechenden landesrechtlichen Verordnungen geregelt. Es soll
den
Ländern
überlassen bleiben, an die Rechtsstrukturen anzuknüpfen, die
sich im
Rahmen der
Umsetzung des Art. 293 EGStGB entwickelt haben, und eine be-reits
geschaffene
Infrastruktur zu nutzen.
Soweit Art.
293 Abs. 1 und 2 EGStGB in ihrer bisherigen Fassung das Wesen
der
gemeinnützigen Arbeit definieren, ist ihr Inhalt in die
Neuregelung des
Art. 293
Abs. 1 aufgenommen worden..BMJ Begründung: Reform des
Sanktionensystems Seite 48 von 51
Zu
Nummer 2 (Aufhebung des Art. 299)
Die Änderung
des § 43 StGB würde eine Anpassung der Verweisung in Art.
299 Abs. 2
EGStGB erforderlich machen. Im Hinblick darauf, dass Art. 299
EGStGB
keine praktische Relevanz mehr hat, wird er statt dessen
aufgehoben.
Zu
Nummer 3 (Art. 301 neu )
Eine Übergangsvorschrift
zur Neuregelung der Ersatzstrafen ist zur Klärung der
Rechtslage
und zur Vermeidung von Problemen der Praxis bei der Vollstreckung
von
Ersatzstrafen auf der Grundlage von Alturteilen notwendig. Indem
hier der
Zeitpunkt
des Erlasses des Urteils für maßgeblich für Art und Umfang der
zu
vollstreckenden
Ersatzstrafe erklärt wird, soll auch taktischen Verzögerungen
der
Vollstreckung
durch die Verurteilten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-gebeugt
werden.
Entsprechende Überlegungen liegen auch der Einbeziehung
der
Regelung über die Anrechnung von Geldstrafen (§ 51 Abs. 4 StGB)
und der
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung (§§ 55 Abs. 1 StGB, 460 StPO i.V.m. § 54
Abs. 3
StGB) in die Übergangsregelung zugrunde.
VII. Zu
Artikel 7 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Zu
Nummer 1 Buchstabe a) (§ 40 Abs. 2)
Die Höhe
der Gebühr orientiert sich grundsätzlich an der Höhe der
Freiheits-strafe,
bei einer
Geldstrafe an der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Änderung
des
Absatzes 2 ist Folge der Änderung des § 43 Abs. 2 StGB..BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 49 von 51
Zu
Nummer 1 Buchstabe b) (§ 40 Abs. 3)
Der neue
Absatz 3 trägt der Regelung Rechnung, dass das Fahrverbot künftig
auch als
Hauptstrafe ausgesprochen werden kann. Es soll daher immer in die
Höhe der
insgesamt zu zahlenden Gebühren einfließen.
Zu
Nummer 1 Buchstabe d) (§ 40 Abs. 4) und Nummer 2 Buchstaben a)
und b)
Doppelbuchstabe
aa) (Gliederung des Kostenverzeichnisses, Überschrift zu Teil
6
Abschnitt I des Kostenverzeichnisses)
Die Änderungen
sind Folge der Änderung des § 59 StGB (Artikel 1 Nummer 17).
Zu
Nummer 2 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) (Nr. 6110)
Für die
Verurteilung zu einem Fahrverbot sollen eigenständige Gebührentatbe-stände
eingeführt
werden. Dabei soll nach der Dauer des verhängten Fahrver-botes
unterschieden
werden.
Zu
Nummer 2 Buchstabe b) Doppelbuchstaben cc) und dd) ( Überschrift
zu Teil 6
Abschnitt
II des Kostenverzeichnisses, Anmerkung zu Nr. 6703)
Die Änderungen
sind Folge der Änderung des § 59 StGB (Artikel 1 Nummer 17)..BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 50 von 51
VIII.
Zu Artikel 8 (Änderung der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte)
Die gebührenrechtliche
besondere Bewertung des Fahrverbots soll künftig auf
den Fall
beschränkt werden, in dem dieses neben einer sonstigen Strafe
ver-hängt
wird. Würde
man das Fahrverbot auch dann besonders bewerten, wenn es
als
Hauptstrafe verhängt wird, würde es von seiner Bedeutung her höher
be-wertet
als eine
Freiheitsstrafe. Ferner erscheint der allgemeine Gebührenrahmen
auch dann
ausreichend, wenn als Sanktion anstelle einer sonstigen Strafe
ein
Fahrverbot
verhängt wird.
IX. Zu
Artikel 9 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
(Zu
Nummer ...(§ 28))
Die Änderung
ist Folge der Änderung des § 59 StGB (Artikel 1 Nummer 17).
X. Zu
Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die Zulassung von
Per-sonen
zum Straßenverkehr)
(Zu
Nummer ... (§ 59))
Die Änderung
ist Folge der Aufstufung des Fahrverbots zur Hauptstrafe im
Rahmen der
Änderung des § 44 StGB (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b)).
... Zu
Artikel ... (Entsteinerungsklausel)
Die
Vorschrift stellt sicher, dass der Verordnungsgeber auch den nach
Ar-tikel
10
gesetzesrangigen Teil der dort genannten Verordnung auf Grund
der
einschlägigen Verordnungsermächtigung ändern kann..BMJ
Begründung: Reform des Sanktionensystems Seite 51 von 51
.... Zu
Artikel ... (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.