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revidierter Diskussionsentwurf
Für eine bürger- und gemeindenahe Wohnungslosenhilfe Grundsatzprogramm derBAG Wohnungslosenhilfe e.V. vom Grundsatzausschuss der BAG W am 19. Januar 2001 vorgelegte Fassung INHALTSVERZEICHNIS
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe ist eine bundesweite Arbeitsgemeinschaft der sozialen Dienste und Einrichtungen für Menschen in besonderen
sozialen Schwierigkeiten nach § 72 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der politischen, fachlichen, und öffentlich-rechtlichen Institutionen, die mit und in diesem Hilfefeld arbeiten. Die BAG Wohnungslosenhilfe leistet
Koordinations- und Integrationsaufgaben für die Wohnungslosenhilfe und vertritt gegenüber der Gesellschaft die Interessen der wohnungslosen und sozial ausgegrenzten Menschen und der Wohnungslosenhilfe. Sie koordiniert auf
Bundesebene die Kommunikation und den fachlichen Austausch über fachübergreifende Probleme mit angrenzenden Hilfesystemen der Sozialarbeit und den Sozialleistungsträgern der Sozial-, Gesundheits- und Wohnungspolitik.
Unter ihrem Dach finden sich öffentliche und freie Träger der Wohlfahrtspflege ebenso wie Selbsthilfeorganisationen der wohnungslosen Menschen. In der Vielfalt ihrer Mitglieder spiegelt sich die Einheit ihres Hauptanliegens: Den
von Wohnungslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten und betroffenen Menschen einen menschenwürdigen Platz in der Gesellschaft zu verschaffen. Die Rolle der BAG Wohnungslosenhilfe besteht darin, die
übergreifenden Probleme und Grundsatzfragen der Wohnungslosenhilfe aufzugreifen und mit allen Beteiligten gemeinsame Lösungsstrategien zu erarbeiten. Unser Grundsatzprogramm stellt die Leitlinien für solche gemeinsamen
Lösungsstrategien dar. Es konzentriert sich daher auf drei Leitfragen:
Welches sind die wesentlichen übergreifenden Aufgaben der Wohnungslosenhilfe?
Welche Lösungswege sind dafür in Zukunft sinnvoll?
Wie können die gemeinsamen Lösungen nach innen und außen in angemessener Form umgesetzt werden?
1985 hat die BAG Wohnungslosenhilfe, die damals noch Bundesarbeitsgemeinschaft Nichtsesshaftenhilfe e.V. hieß, ihr erstes Grundsatzprogramm
veröffentlicht. Dieses Programm hat deutliche Spuren in der Hilfepraxis hinterlassen. Es markierte die bundesweite konzeptionelle Neuorientierung eines Hilfesystems, das sich mit dem längst zu eng gewordenen Etikett
"Nichtsesshaftenhilfe" und einer ausschließlichen Fixierung auf stationäre Hilfen von den konkreten Lebenslagen der wohnungslosen Menschen entfernt hatte. Es verstärkte den Wandlungsprozess von einer durchgängig
stationären zu einer zunehmend ambulanten Wohnungslosenhilfe. Indem das Programm die Hilfe zum Bleiben zum Leitprinzip erhob, durchbrach es den Zirkel der "mobilen Armut", der so genannten "Nichtsesshaftigkeit",
und leitet die Re-Kommunalisierung, die soziale Re-Integration der wohnungslosen und sozial ausgegrenzten Bürgerinnen und Bürger in das Gemeinwesen ein. In den letzten fünfzehn Jahren haben sich die Wohnungslosenhilfe
und ihr gesellschaftliches Umfeld verändert. Selbstverständnis, Aufgaben und Arbeitsweise der Wohnungslosenhilfe sind deshalb zu überdenken und weiterzuentwickeln, um das Hauptanliegen der BAG Wohnungslosenhilfe weiterhin
angemessen vertreten zu können. Die Darstellung von Leitlinien hat zur Folge, dass die Aussagen des Grundsatzprogramms in vielen Bereichen relativ allgemein bleiben müssen. Nicht zu allen fachlichen Problemen und
Schwerpunkten gibt es daher konkrete Aussagen. Dies ist nicht als Unterbewertung dieses oder jenes Arbeitsgebiets zu verstehen, sondern dient der Konzentration auf die übergreifenden Fragestellungen. Die
Bundesarbeitsgemeinschaft hat zu vielen Fachproblemen Stellung genommen. Im Anhang findet sich zur weiter gehenden Information eine Übersicht der fachlichen Stellungnahmen, Empfehlungen und Programme der BAG W zu
Schwerpunktbereichen ihrer Arbeit. Allerdings können weder das Grundsatzprogramm noch fachpolitische Stellungnahmen angesichts des Tempos gesellschaftlichen Wandels und des dadurch bedingten Schwunds an Gewissheiten
für viele der aufgeworfenen Probleme fertige Antworten geben. Insofern ist das Grundsatzprogramm trotz aller grundsätzlichen Entscheidungen für eine konzeptionelle Neuorientierung auch ein Beitrag zur Orientierungssuche für die
Mitgliedseinrichtungen, die Träger und Mitarbeiter/innen der Wohnungslosenhilfe und eine Aufforderung zum kritischen Dialog mit unseren Kooperationspartnern in Politik, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Verbänden des Wohnungswesens,
Gewerkschaften, Hochschulen und den Sozialleistungsträgern.
II. Selbstverständnis und Grundsätze der Wohnungslosenhilfe Die unter dem Dach der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe zusammen arbeitenden Verbände, Arbeitsgemeinschaften und Mitgliedseinrichtungen orientieren sich an den Menschenrechten, den Bürgerrechten des Grundgesetzes und am Sozialstaatsprinzip.
Dieses Selbstverständnis setzt unsere Maßstäbe für Ziele, Aufgaben und Methoden der Arbeit in der Wohnungslosenhilfe. An diesen Grundsätzen messen wir kritisch
unsere bisherige Praxis und gemäß dieser Grundsätze wollen wir unseren zukünftigen Weg zu einer wirksamen und nachhaltigen Hilfe gestalten. Die Grundsätze beruhen auf den geschichtlichen Erfahrungen der Wohnungslosenhilfe und
finden sich in vielen Leitbildern unserer Mitgliedsverbände und Konzepten unserer Mitgliedseinrichtungen.Achtung vor der Würde der sozial ausgegrenzten und wohnungslosen Menschen Wir setzen uns
dafür ein, dass die Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde Ausgangspunkt und Grundlage aller Anstrengungen zur Überwindung
sozialer Ausgrenzung, Armut und Wohnungslosigkeit sowie der Entwicklung und Gestaltung aller Hilfeangebote in der Wohnungslosenhilfe sind. Wir treten dafür
ein, dass die Würde wohnungsloser Menschen in der Öffentlichkeit geachtet wird und wenden uns gegen die menschenverachtende Gewalt, deren Opfer sie immer wieder werden. Freiheit und Mündigkeit der Hilfesuchenden
Wir bejahen Freiheit und Mündigkeit der Hilfesuchenden. Sie drücken sich aus im Respekt vor dem Wunsch- und Wahlrecht, der Freiwilligkeit der Annahme des Hilfeangebots, der gleichberechtigten Partnerschaft im
Hilfeprozess. Die Freiheit des Einzelnen ist ein unabdingbares Gegengewicht zu dem in jeder helfenden Beziehung enthaltenen Ungleichgewicht zwischen Helfer und Hifesuchendem. Die Wohnungslosenhilfe berät und
unterstützt mit dem Ziel, die Eigeninititative zu erhalten und zu stärken: Sie muss Hilfe zur Selbsthilfe sein. Anwaltschaft für die Rechtsverwirklichung und die Gleichheit vor dem Gesetz Wir
stehen dafür ein, dass die Rechtsansprüche sozial ausgegrenzter und wohnungsloser Männer und Frauen verwirklicht werden. Sie benötigen aufgrund vielfältiger sozialer Schwierigkeiten Hilfestellung bei der Realisierung von
Sozialleistungsansprüchen. Dies bedeutet eine klare Interessenvertretung für die sozial benachteiligten und wohnungslosen Menschen, auch wenn dies im Einzelfall zu Konflikten mit öffentlichen Stellen führt. Wir sorgen
dafür, dass sie die ihnen zustehenden Hilfen ohne Rücksicht auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Nationalität und Weltanschauung erhalten und wenden uns gegen jede Form direkter oder indirekter Diskriminierung.
Politische Anwaltschaft und gesellschafts- und sozialpolitisches Mandat Wir setzen uns im Interesse der Hilfesuchenden für eine Umsetzung des Sozialstaatsgebots unserer Verfassung auf allen Ebenen unseres
Gemeinwesens ein. Der soziale Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen ein einklagbares Recht auf Sozialhilfe und erfordert vom Staat zugleich eine Gesellschafts- und Sozialpolitik, die Armut, Wohnungslosigkeit und soziale Ausgrenzung
vermeidet und ihnen entgegenwirkt. Wir wenden uns gegen alle Angriffe auf das Sozialstaatsprinzip und sorgen in Politik und Öffentlichkeit dafür, dass Vorschläge zur Überwindung und Vermeidung sozialer Ausgrenzung und
Wohnungslosigkeit Eingang in die Gesetz- und Verordnungsgebung auf Bundes- und Landesebene finden. Im weiteren Prozess der europäischen Einigung sind die sozialstaatlichen Grundsätze im Interesse der Hilfesuchenden auch auf der
Ebene der Europäischen Union verbindlich zu verankern. Demokratie, Selbstorganisation und bürgerschaftliches Engagement In der demokratischen Gesellschaft gibt es keine Alleinzuständigkeit der
professionellen Helfer. Wir begrüßen und unterstützen den Aufbau der Selbstorganisation und Interessenvertretung der wohnungslosen und sozial ausgegrenzten Menschen. Wir setzen uns für ein kooperatives Zusammenwirken von
Professionellen und Betroffenenvertretern auf allen Ebenen ein. Bürgerschaftliches Engagement darf vom Staat nicht als Ersatz für qualifizierte Hilfeangebote missbraucht werden. Aber zugleich ist die Wohnungslosenhilfe
auf ehrenamtliches bürgerschaftliches Engagement angewiesen und arbeitet mit allen Initiativen, die Menschen- und Bürgerrechten respektieren, kooperativ zusammen. Bundesweite Hilfeangebots- und Qualitätssicherung
Wir setzen uns dafür ein, dass ausreichende, finanziell abgesicherte und geschlechtsspezifische soziale Dienstleistungsangebote für sozial ausgegrenzte und wohnungslose Menschen zur Infrastruktur kommunaler
Sozialarbeit- und politik im gesamten Bundesgebiet gehören. Wir stehen ein für eine transparente Qualitätsüberprüfung und –sicherung der sozialen Dienstleistungen. Betriebswirtschaftliche Rationalität ist ein
Bestandteil von Qualität. Wir lehnen es aber ab, wenn soziale Dienstleistungen allein nach Kostengesichtspunkten beurteilt werden. Qualifizierte Aus- und Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit und wissenschaftliche
Forschung zu Armut, Wohnungslosigkeit und sozialer Ausgrenzung sind notwendige Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der Hilfeangebote- und ihrer Qualitätssicherung.
Subsidiarität und Partnerschaft zwischen Staat und Freier Wohlfahrtspflege Wir treten dafür ein, dass nach dem Subsidiaritätsprinzip unseres sozialstaatlichen Systems der Staat nicht alle sozialen Aufgaben der
Wohnungslosenhilfe selbst durchführt, sondern frei-gemeinnützige Träger an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligt. Die eigenständige Rolle der frei-gemeinnützigen Träger der Wohnungslosenhilfe ist eine der Voraussetzungen für ihre
anwaltschaftlichen Funktionen. Zugleich bejahen wir die intensive und partnerschaftliche Kooperation mit den öffentlichen Stellen, die einen am Gemeinwohl orientierten Sicherstellungsauftrag in der Wohnungslosenhilfe
wahrnehmen müssen. Die Ziele und Hilfeangebote der Wohnungslosenhilfe müssen mit allen beteiligten öffentlichen Stellen und Ebenen gemeinsam entwickelt werden.
Ganzheitliche Hilfe durch Kooperation und Vernetzung in Hilfeverbundsystemen Die zunehmende Spezialisierung der Sozialarbeit und die Vielfalt der Angebote der Träger der Wohnungslosenhilfe in einer Region bzw.
Stadt führt nicht selten dazu, dass sich die Hilfesuchenden im Dickicht unterschiedlicher sozialer Dienste und Zuständigkeiten verlieren. Wir treten deshalb für eine ganzheitliche Hilfe ein, die am besten durch die Entwicklung von
Hilfeverbundsystemen innerhalb der Wohnungslosenhilfe und mit allen wesentlichen Kooperationspartnern außerhalb der Wohnungslosenhilfe zu gewährleisten ist. Ganzheitlichkeit kann nicht durch Allzuständigkeit, sondern
nur durch verbindliche Kooperation auf der Basis vertraglicher Absprachen über Schnittstellen und Standards erreicht werden. Voraussetzung dafür ist Wohnungslosenhilfeplanung für alle Regionen.
Chancengleichheit der Geschlechter Wir setzen uns für die Gleichstellung der sozial ausgegrenzten und wohnungslosen Frauen durch die Schaffung frauengerechter Hilfeangebote und –maßnahmen ein. Darüber
hinaus treten wir für die Verankerung einer breiten gesellschaftlichen Strategie der Chancengleichheit der Geschlechter auf allen Ebenen der Wohnungslosenhilfe und ihrer Rahmenbedingungen ein. Dazu müssen auch die Unterschiede
zwischen den Geschlechtern respektiert und einbezogen werden, um sicherzustellen, dass sozialausgegrenzten und wohnungslosen Frauen nicht aufgrund ihres Geschlechts Hilfeangebote und –maßnahmen vorenthalten bleiben.
Gemeindenähe Hilfen müssen gemeindenah organisiert und erbracht werden. Armut, Wohnungslosigkeit und sozialer Ausgrenzung sind dort entgegenzuwirken, wo sie entstehen. Hilfen müssen deshalb so früh wie möglich
präventiv einsetzen. Wir sind dagegen, Ortsfremden Hilfe zu erschweren oder zu verweigern: Wir wollen keine Armutswanderung, sondern dafür sorgen, dass den in eine Region zuziehenden wohnungslosen Menschen Hilfe zum Bleiben
angeboten wird. Hilfe muss dort hingehen, wo die Menschen sie brauchen und nicht umgekehrt. Dies erfordert eine bedarfsorientierte Regionalisierung und Dezentralisierung der Hilfeangebote unter überregionaler
Verantwortung. Bürgernähe Wohnungslose Bürger und Bürgerinnen sind keine Bittsteller, sondern Anspruchsberechtigte. Bürgernähe in der Wohnungslosenhilfe heißt deshalb Orientierung am Prinzip der
Normalisierung und der Integration der Hilfesuchenden in die Regelangebote. Bürgernähe heißt aber auch, die im Einzelfall vielleicht von der Mehrheit der Bevölkerung abweichenden Bedürfnisse wohnungsloser und sozial ausgegrenzter
Menschen zu respektieren. Werden Regelangebote von den Hilfesuchenden nicht gewünscht oder sind trotz intensiver Bemühung nicht zugänglich zu machen, wird die Wohnungslosenhilfe stellvertretend für andere Institutionen
unserer Gesellschaft das letzte Auffangnetz menschenwürdig bereitstellen. Nach Bedarf des Einzelfalls kann Bürgernähe auch bedeuten, dies nicht nur vorübergehend, sondern in Form von Langzeithilfen zu tun.
Lebenslagen, Problemlagen und Personenkreis
Die Wohnungslosenhilfe muss mit ihren Hilfeangeboten Menschen gerecht werden, deren Lebenssituation sich nicht durch eine einzige Problemlage kennzeichnen lässt. Die Individualisierung von Lebensstilen, die Herausbildung
neuer Milieus sowie das Mit- und Nebeneinander unterschiedlicher Kulturen hat zu vielfältigen Lebenslagen und sehr individuellen Lebensumständen geführt. Eine sinnvolle Bestimmung der Problemlagen und Personengruppen,
für die die Wohnungslosenhilfe ein geeignetes Hilfeangebot vorhält oder entwickeln muss, muss deshalb der Vielfalt der Einzelfälle gerecht werden, ohne in die Beliebigkeit abzugleiten. Dies erfordert eine ziel
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u. bedarfsgruppenübergreifende Beschreibung der typischen Lebenslagen und individuellen Lebensumstände der betroffenen Menschen. Mit sehr unterschiedlicher Gewichtung und Zusammensetzung im Einzelfall handelt es sich um die folgenden Problemlagen, die sich gegenseitig beeinflussen und durchdringen und somit in vielfältiger Art und Weise miteinander verbunden sind:
Armut an Ressourcen Die Betroffenen sind in der Regel (längere Zeit) erwerbslos und ohne oder ohne ausreichendes eigenes Einkommen. Viele haben keine oder keine ausreichende Schul- und
Berufsausbildung oder sind beruflichen Dequalifizierungsprozessen ausgesetzt. Dadurch ist ihre Handlungskompetenz zur Überwindung ihrer Ressourcenarmut eingeschränkt oder weitgehend verschüttet. Soziale
Ausgrenzung - Ausgrenzung aus öffentlichen Unterstützungssystemen des Sozialstaats und der Sozialarbeit Als Folge der Armut, aber auch aufgrund anderer Lebensumstände, ist betroffenen Männern und Frauen der
Zugang zu sozialen Diensten und sozialen Sicherungssystemen ganz oder teilweise verwehrt. Ihre soziale Ausgrenzung von der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kann von der teilweisen Ausgrenzung in wenigen Lebensbereichen
bis zur völligen sozialen Isolation reichen. Individuelle Lebenskrisen durch unerkannte oder unversorgte Leiden Als Begleiterscheinung, Folge oder mitauslösende Bedingung sozialer Ausgrenzung und
Armut sind häufig Lebenskrisen zu beobachten, die durch unerkannte oder unbehandelte körperliche Krankheiten, Pflegebedürftigkeit, Behinderungen, Süchte und psychische Störungen entstehen. Der fehlende Zugang zur medizinischen
Grundversorgung, zu lebenslagegerechten Hilfeangeboten zur Behandlung von Süchten und psychischen Störungen und zu Angeboten der medizinischen und beruflichen Rehabilitation von Behinderten bewirkt bei vielen Betroffenen eine
ständige soziale Ausgrenzung und wiederkehrende Lebenskrisen. Ausgrenzung aus sicheren und verlässlichen persönlichen Beziehungen Scheidung, Trennung, Verlust des Partners durch Tod führen ins. bei
Männern zugleich auch zum Verlust persönlicher Beziehungen und Unterstützungsnetzwerke, die zuvor von ihren Frauen aufrechterhalten wurden. Die soziale Isolation durch Armut und soziale Ausgrenzung kann auch zur Isolation in der
Nachbarschaft oder im Freundes- und Bekanntenkreis führen. Frauen und mit ihnen auch Kinder werden oft seelisch, körperlich und sexuell misshandelt. Sie sind also zusätzlich Opfer gewaltgeprägter Lebensumstände. Dies
führt nicht selten in die Wohnungslosigkeit, da sie vor einem gewalttätigen Partner die Flucht ergreifen müssen oder sie verharren in unzumutbaren Wohnverhältnissen. Wohnungslosigkeit, Bedrohung durch
Wohnungslosigkeit und Leben in unzumutbaren Wohnverhältnissen Praktisch alle Betroffenen leben in einer Art individuell geprägter Wohnungsnot. Die Erscheinungsformen der Wohnungslosigkeit
reichen von den Personen ohne jede Unterkunft auf der Straße, über Menschen in kommunalen Notunterkünften oder kommunalen Schlicht- und Einfachunterkünften bis zu Menschen in Hotels oder in unsicheren Ausweichqartieren bei Freunden
und Bekannten. Viele Menschen in Wohnungsnot haben zwar noch eine Wohnung, aber sind durch Armut, individuelle Lebenskrisen oder soziale Ausgrenzung kurz davor, sie zu verlieren oder sie verlassen zu müssen. Wiederum andere leben zwar ebenfalls in einer Wohnung, vielleicht sogar mit Unterstützung eines sozialen Dienstes der Wohnungslosenhilfe, aber die Wohnverhältnisse sind wegen der Qualität der Wohnung oder der
Bedingungen des Wohnumfeldes eigentlich unzumutbar. Personenkreis Die Menschen, die die sozialen Dienste der Wohnungslosenhilfe aufsuchen und deren Lebenssituation durch Armut an Ressourcen,
soziale Ausgrenzung, Lebenskrisen, persönliche Isolation und Wohnungsnot geprägt ist, waren in der Vergangenheit häufig alleinstehende, männliche, Ortswechsel vollziehende ("Nichtsesshafte"), deutsche Erwachsene. Dies
gilt heute so ausschließlich nicht mehr. Es gibt:
- Frauen ohne oder ohne ausreichende Wohnung - wohnungslose Paare - wohnungslose Frauen mit Kindern - Männer und Frauen
ohne ausreichende Wohnung, die zwar noch in einem Familienzusammenhang leben, aber schon als Familie sozial so isoliert sind oder kurz vor Trennung oder Scheidung stehen, dass die Familie in "alleinstehende"
Erwachsene zerfallen ist - legal und illegal lebende Ausländer in Wohnungslosigkeit - Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, die in Wohnungslosigkeit leben oder ihren Lebensmittelpunkt auf der
Straße haben - Zunehmend ortsansässige Wohnungslose, während die Zahl der mobilen Wohnungslosen abnimmt
- Männer ohne ausreichende WohnungIII. Standortbestimmung: Entwicklung seit 1985 und neue Herausforderungen Die Ursprünge der neuen Herausforderungen der Wohnungslosenhilfe liegen in ihrer eigenen Entwicklungsdynamik, den gesellschaftlichen Entwicklungsprozessen und den Veränderungen der rechtlichen
und gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen der Wohnungslosenhilfe.
1. Die Entwicklung der Wohnungslosenhilfe seit 1985 - Von der Nichtsesshaftenhilfe zur Wohnungslosenhilfe
Mit der Verabschiedung des Grundsatzprogramms der BAG Wohnungslosenhilfe von 1985 wurde eine Periode weit reichender innerer Umstrukturierungen der
Wohnungslosenhilfe fortgesetzt und verstärkt, die Mitte der siebziger Jahre mit der Reform der traditionellen Gefährdetenhilfe zur Hilfe für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 72 Bundesozialhilfegesetz
begonnen hatte.Seitdem wurden durch das Hilfesystem und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wesentlichen Neuentwicklungen angestoßen und vorangetrieben, wodurch das traditionelle Hilfesystem der
Nichtsesshaftenhilfe schrittweise verändert worden ist. Rechtsverwirklichung Mit Beginn der 80-er Jahre begannen Verbände und Organisationen der Wohnungslosenhilfe, den Widerspruch zwischen
Rechtsnorm und Rechtspraxis des Bundessozialhilfegesetzes aufzudecken und Zug um Zug Modelle rechtskonformer und menschenwürdiger Hilfepraxis zu entwickeln. Der Grad der Rechtskonformität der Sozialhilfegewährungspraxis für
(alleinstehende) Wohnungslose durch die Sozialämter, aber auch die Qualität der Hilfepraxis der Arbeits-, Ordnungs- und Wohnungsämter ist durch das jahrzehntelange kontinuierliche Engagement der Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter vor Ort deutlich gestiegen. Aufbau der ambulanten Hilfe Die Hilfeangebote der Wohnungslosenhilfe haben sich qualitativ deutlich gewandelt: zwischen 1980 und 1999 stieg die Zahl
der ambulanten sozialen Dienste von praktisch Null auf ca. 350. Damit wurde
neben den stationären Hilfen ein erweitertes Unterstützungsnetzwerk für die Überwindung der Wohnungslosigkeit geschaffen, das die Ideologie der angeblichen Wohnunfähigkeit der wohnungslosen Menschen dadurch praktisch widerlegte,
dass es mehr und mehr wohnungslosen Menschen zu einer eigenen Wohnung verhalf: Eine wesentliche Voraussetzung für die weitere soziale Integration. Erhöhung der Qualität stationärer Hilfen Die
stationären Einrichtungen haben sich durch Differenzierung nach Problemgruppen und Problemlagen fachlich differenziert, systematisch Nachsorge aufgebaut und dezentrale, wohnquartiernahe Heimplätze entwickelt. Ihre Qualität ist
durch bauliche Verbesserungen, Verkleinerung der Platzzahlen und die Zunahme von Einbettzimmern und Appartements fortlaufend gestiegen. Angebote zur Selbstversorgung und Beteiligung von Klientinnen haben die Selbstbestimmung erhöht
und den Heimcharakter in Richtung auf individuelleres Wohnen und Leben verändert. Fachliche und organisatorische Differenzierung und Ausweitung des Hilfesystems Die fachliche und organisatorische
Differenzierung ambulanter, teilstationärer und stationärer Hilfeangebote hat zu einer Reihe von speziellen Hilfeangeboten geführt, die als Hilfen für wohnungslose Frauen, Jugendliche, chronisch und akut Kranke,
Suchtmittelabhängige, Langzeitarbeitslose und beruflich Dequalifizierte sowie Langzeitwohnungslose auf der Straße bestimmte Hilfebedarfe aufgegriffen und Brücken zur Regelversorgung geschlagen haben. Ein Teil des
zwischen 1985 und 1999 zu verzeichnenden Wachstums der sozialen Dienste und Einrichtungen um 60% von ca. 400 auf ca. 640 ist auf diese Entwicklung zurückzuführen. Das Angebot ist zwar auch durch Ausweitung deutlich gestiegen, aber
das Ziel einer flächendeckenden Hilfe ist noch nicht erreicht. Thema der Politik Das Thema Wohnungslosigkeit wurde durch Lobbyarbeit und Kampagnen zunehmend auch ein Thema der Kommunal-, Landes- und
schließlich auch der Bundespolitik, vor allem der Sozialhilfe- und der Wohnungspolitik. Die Politik hat Themen und Forderungen der Wohnungslosenhilfe aufgegriffen und in Gesetzgebungsvorhaben und gesetzliche Änderungen
umgesetzt. Heute ist Wohnungslosenpolitik Teil der öffentlichen politischen Debatte geworden, auch wenn sie immer wieder auf die politische Tagesordung gesetzt werden muss.
Aktivierung benachbarter Felder der Sozialarbeit und anderer Akteure Die Öffnung der Wohnungslosenhilfe in Richtung Gemeinde, die
zunehmende Intensität der Kooperation und Fachdiskussion mit Psychiatrie, Suchtkrankenhilfe, Gesundheitssystem und Wohnungsunternehmen hat im Laufe der Jahre Früchte getragen. Inzwischen gehen von diesen Partnern vereinzelt
eigenständige Initiativen der Hilfe oder Angebote zur Kooperation aus. Durchbrechen des Kreislaufs der "Nichtsesshaftigkeit"Die Zwangsmobilität der Klientel der Wohnungslosenhilfe hat deutlich abgenommen: die Hilfe zum Bleiben hat gewirkt. Zugleich hat sich mit der Verbesserung der
Rechtsstellung der Wohnungslosen auch das Selbstbewusstsein wohnungsloser Bürgerinnen und Bürger und die Kenntnis ihrer Rechte erhöht. Selbstorganisation und bürgerschaftliches Engagement Die
Selbstorganisation der wohnungslosen Bürgerinnen in örtlichen, regionalen oder bundesweiten Initiativen nahm parallel zur Verbesserung der Rechtsstellung wohnungsloser Menschen und der erhöhten politischen Aufmerksamkeit für das
Thema, aber auch durch die gezielte Förderung durch die Wohnungslosenhilfe zu. Neue Formen bürgerschaftlichen Engagements wie Straßenzeitungen und Tafeln waren sowohl das Ergebnis der Öffentlichkeitsarbeit der
Wohnungslosenhilfe als auch der gestiegenen Sensibilität in der Gesellschaft angesichts des schnellen Anstiegs der neuen Armut und Wohnungsnot. Die Folgen des Erfolgs als neue Herausforderungen
Am Ende dieses Prozesses hat der weit gehend rechtlose und aus dem Gemeinwesen radikal ausgeschlossene so genannte Nichtsesshafte sein menschliches Gesicht als wohnungs-, arbeitsloser, in Armut lebender Bürger wiedergewonnen. Die
Sonderstellung des Nichtsesshaften wurde durch das Hilfesystem selbst durchbrochen und schrittweise aufgelöst In Theorie und Praxis hat sich damit das Hilfesystem durch die Entwicklung seit den 80-er Jahren von dem
engen Rahmen, den die traditionelle Definition des Problems als Nichtsesshaftigkeit und der Problemgruppe als Nichtsesshafte setzte (und über noch gültige Rechtsdefinitionen in der Verordnung zu § 72 BSHG bis zum 1.7.2001 noch
setzt), weit gehend gelöst. Die Nichtsesshaftenhilfe hat sich zur Wohnungslosenhilfe gewandelt. Dieser Prozess fand 1991 in der Umbenennung der damaligen BAG Nichtsesshaftenhilfe in BAG Wohnungslosenhilfe seinen symbolischen Ausdruck. Zugleich ist die Wohnungslosenhilfe durch ihren Erfolg
herausgefordert, sich mit den Folgen dieser Entwicklung auseinander zu setzen und sie zum Anlass für einen Innovationsschub zu nehmen:
Die verringerte Mobilität der Wohnungslosen Menschen und ihre verbesserte Rechtsstellung führen zu neuen Ansprüchen des Klientels an die Qualität der Hilfe. Um ihre Qualität auch in Zukunft zu sichern, müssen
stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfeangebote gemeinde- und bürgernäher organisiert und die Mitbestimmung wohnungsloser Menschen erhöht werden.
Die besseren Integrationschancen wohnungsloser und sozial ausgegrenzter Menschen in das Gemeinwesen erfordern neue Hilfeformen nach Wohnungsbezug, um die Integration im Wohnbereich durch Überwindung der sozialen
Ausgrenzung zu stabilisieren.
Die anhaltende Tendenz zur Qualitätsverbesserung, Spezialisierung und Dezentralisierung der stationären Hilfen und der Ausbau der ambulanten Hilfe erfordern eine gemeinsame Neubestimmung des Auftrags ambulanter und stationärer
sozialer Dienste mit stärkeren regionalen Bezügen.
Die fachliche und organisatorische Differenzierung der Wohnungslosenhilfe führt zu einer Unübersichtlichkeit des örtlichen Hilfesystems und fordert damit die Wohnungslosenhilfe auf, von einer eher reaktiven Position zu mehr
Planung und interner Koordination (Wohnungslosenhilfeplanung, Hilfeplanung etc.) überzugehen.
Die erhöhte politische und öffentliche Aufmerksamkeit erfordert eine Verbesserung der Formen und Methoden politischer Anwaltschaft und der Öffentlichkeitsarbeit.
Die Orientierung der Wohnungslosenhilfe am Prinzip der Normalversorgung fordert zu anderen Kooperationsformen im Bereich der Wohnhilfen, Arbeitshilfen und psycho-sozialen Versorgung mit der Regelversorgung heraus.Die gelungene
Aktivierung anderer Hilfefelder und Akteure und das Auftreten neuer Akteure wie Straßenzeitungen, ehrenamtliche Initiativen, Selbsthilfeinitiativen usw. verlangt neue Koordinations- und Abstimmungsmechanismen.
Die Wohnungslosenhilfe muss - nachdem sie die Ausgrenzung des Nichtsesshaften weit gehend überwunden hat - die Ausgrenzung des Hilfesystems auflösen und die begonnene Öffnung zu allen Institutionen der Gesellschaft,
benachbarten Feldern der Sozialarbeit und anderen Kooperationspartnern fortsetzen und vertiefen, um den Prozess der Re-Integration in das Gemeinwesen abzuschließen. Diese Notwendigkeit wird durch gesellschaftliche
Entwicklungstendenzen verstärkt, die die Erscheinungsformen von sozialer Ausgrenzung und Wohnungslosigkeit sowie den politischen und rechtlichen Rahmen der Wohnungslosenhilfe verändern.
2. Gesellschaft, soziale Ausgrenzung und Wohnungslosigkeit im Wandel
Während eine Mehrheit der Bevölkerung am gesellschaftlichen Wohlstand teilhat, verliert eine wachsende Minderheit in Deutschland den Anschluss, verarmt und wird
sozial ausgegrenzt. Wohnungslosigkeit und andere Erscheinungsformen von Wohnungsnot sind die Begleiterscheinung und der sichtbarste Ausdruck dieser Entwicklung.Die Folgen dieser gesellschaftlichen Entwicklung zeigen
sich am veränderten Klientel der Wohnungslosenhilfe, auf das sie sich mit veränderten oder neuen fachlichen Hilfekonzepten und –angeboten einstellen muss:
Die Folgen weltwirtschaftlicher Entwicklungen sowie die Entwicklung neuer Technologien verändern in schnellem Rhythmus die Arbeits- und Lebenswelt der Menschen. Die berufliche Qualifizierung hält mit den
Herausforderungen nicht Schritt; viele Menschen werden beruflich dequalifiziert und arbeitslos. Langzeitarbeitslosigkeit koppelt immer mehr Menschen von der Teilnahme am Erwerbsleben ab und macht sie von Sozialleistungen
abhängig. Damit steigt die Zahl der Menschen, die von Armut, sozialer Ausgrenzung und Wohnungslosigkeit bedroht sind.
Ein umfassender sozial-kultureller Wertewandel fordert von den Bürgern und Bürgerinnen veränderte Lebens- und Verhaltensmuster. Verbunden mit den anderen Entwicklungen erhöht sich dadurch der soziale und psychische
Anpassungsdruck, dem viele Familien nicht gewachsen sind. Die Scheidungsrate steigt und damit nimmt auch der Anteil von alleinstehenden wohnungslosen Frauen und Frauen mit Kindern von Jahr zu Jahr zu. Die seit Jahren anhaltende
Tendenz zur Zunahme der Wohnungslosigkeit junger Erwachsener, die u.a. in Zusammenhang mit der Jugendarbeitslosigkeit und den Grenzen der Jugend- und Sozialhilfe steht, hängt mit dieser Entwicklung zusammen.
Der demographische Wandel führt in Verbindung mit dem medizinisch-technischen Fortschritt zu einem höheren Anteil alter Menschen an der Gesamtbevölkerung. Diese demographische Verschiebung des Altersaufbaus bedeutet eine
Zunahme alter, kranker und pflegebedürftiger wohnungsloser Menschen.
Einwanderung, Flucht, Vertreibung sowie Menschenhandel im Bereich des illegalen Arbeitsmarktes und der Sexindustrie, ausgelöst durch staatlichen Zerfall, Krieg und ökonomische Ungleichgewichte, führen vermehrt zu
grenzüberschreitenden Wanderungen. Die hohen Zuwanderungszahlen des letzten Jahrzehnts wirken sich in der allmählich zunehmenden Zahl ausländischer Wohnungsloser und auch in der Zunahme wohnungsloser Menschen ohne
legalen Aufenthaltsstatus aus.
In Folge der sozialen Ausgrenzungsprozesse bilden sich allmählich sozial-räumliche ”Armutsinseln” in einer reichen Gesellschaft, in denen sich zahlreiche soziale Probleme zu sozialen Brennpunkten verdichten. Zugleich lässt sich
beobachten, dass immer mehr arme BürgerInnen im Vorfeld akuter Wohnungslosigkeit die niedrigschwelligen Hilfeangebote wie Tagesaufenthaltsstätten und ähnliche Hilfeangebote aufsuchen; für viele Menschen wird die Straße zu einem
(Über-)Lebensfeld. Die Szenen der Drogenabhängigen, Jugendlichen auf der Straße und der klassischen "Stadtstreicher" vermischen sich teilweise oder treten zumindest an den gleichen öffentlichen Orten auf.
3. Politische und rechtliche Rahmenbedingungen der Wohnungslosenhilfe im Wandel
Ökonomisierung von Staat, Gesellschaft und Sozialhilfe Krise der sozialen Sicherungssysteme Umfassende Globalisierungs- und Modernisierungsprozesse waren und sind Anlass für viele Politiker, die soziale Ausgleichsfunktion des Sozialstaats grundlegend in Frage zu stellen und von der ”Krise des Sozialstaats” zu sprechen. Mit dieser Formel
wird nicht der krisenhafte Wandel zu einer globalen Gesellschaft thematisiert, sondern – in Verkennung seiner tatsächlich stabilisierenden sozialen Ausgleichsfunktion – wird der Sozialstaat selbst zum eigentlichen Urheber der
krisenhaften Entwicklung und ihrer sozialen Folgeprobleme gemacht.Viele Regierungen, auch die Bundesregierung, suchen folglich die Lösung nach wie vor in einem weit reichenden ”Umbau der sozialen Sicherungssysteme”,
der allerdings oft zu einem Abbau von Sozialleistungen für die sozial Benachteiligten geführt hat. Dies hat die Tendenz zur Verfestigung von Armut, sozialer Ausgrenzung und Wohnungslosigkeit verstärkt. So hat die
Politik auf allen Ebenen nicht selten zur fortschreitenden Entsolidarisierung der Gesellschaft beigetragen, während sie das Ausbleiben von Solidarität zugleich beklagt oder das sozialpolitisch in die Bresche springende
bürgerschaftliche Engagement – auch im Bereich der Wohnungslosenhilfe - als Ersatz für eine unzureichende Sozialpolitik des Staates missversteht. Die Wohnungslosenhilfe ist mehr als andere Arbeitsfelder davon berührt,
weil sie seit ihren Anfängen im 19. Jahrhundert ein Sammel- und Auffangbecken für die am stärksten ausgegrenzten Bürger und BürgerInnen war und ist. Neue Steuerungsmodelle für die Sozialen Sicherungssysteme Die Politik versucht, parallel zum teilweise undifferenzierten Leistungsabbau, mithilfe der Durchsetzung marktwirtschaftlicher Konzepte und neo-liberaler Denkweisen in gesellschaftlichen Bereichen, die ihrem Charakter
gemäß nicht vorrangig durch den Markt gesteuert werden können, die Kosten der Sozialleistungen zu senken. Ein Beispiel für diese Entwicklung ist der § 93 Bundessozialhilfegesetz. Die im Zuge seiner Umsetzung
vollzogenen und geplanten Änderungen des Finanzierungssystems für soziale Dienstleistungen im Bereich der Wohnungslosenhilfe haben einen Januskopf: Einerseits tragen sie durchaus zu mehr Klarheit und Transparenz des Hilfesystems
bei, zum anderen aber ist ihre Funktion als Mittel zur Kosteneinsparung auf Kosten der Qualität offensichtlich. Dies ist besonders problematisch, weil die Wohnungslosenhilfe in jüngster Zeit unmittelbar mit Kürzungen
bei freiwilligen Leistungen, mit Stellenstagnation und –abbau konfrontiert ist, die den weiteren Ausbau des Hilfesystems, z.B. für Frauen, Arbeitsprojekte, ambulante und präventive Hilfen abgebremst und in den neuen Bundesländern
den flächendeckenden Aufbau, ins. ambulanter Hilfen, bis heute behindert haben. Entwicklungen in der kommunalen Obdachlosenhilfe
Im letzten Jahrzehnt haben sich die kommunal organisierten Hilfen für wohnungslose Menschen gewandelt. Dies hat deutliche Auswirkungen auf die
freigemeinnützige Wohnungslosenhilfe, die bisher zu wenig beachtet worden sind. Ein Wendepunkt für die kommunale Obdachlosenhilfe war eine Empfehlung des Deutschen Städtetages zur Organisation der Hilfen für
Obdachlose (1987). Damit wurde die jahrzehntelange ordnungspolitische Ausrichtung kommunaler Obdachlosenhilfe durch eine sozial- und wohnungspolitische Konzeption abgelöst. Die Empfehlung führte erstmals als
Fortführung des (Familien-) Obdachlosenbegriffs das Konzept des Wohnungsnotfalls ein. Schloss diese Definition in ihrer ursprünglichen Form noch die ”Nichtsesshaften”, d.h. die alleinstehenden Wohnungslosen aus, so wurde sie in den
Folgejahren durch Wissenschaft und Praxis weiterentwickelt, um sie den durch die Neuorganisation der kommunalen Obdachlosenhilfe veränderten Bedingungen anzupassen. Der Deutsche Städtetag hat allerdings bis heute (2000) diese
fachliche Weiterentwicklung nicht zum Anlass für eine Überarbeitung seiner veralteten Konzeption genommen. Veränderungen in der ordnungsrechtlichen Unterbringungspraxis In den letzten Jahren sind
die Grenzen zwischen den ordnungsrechtlichen Unterbringungsformen von Alleinstehenden und Familien immer durchlässiger geworden. So ist in vielen kommunalen Schlicht- und Einfachwohnungen (Obdachlosenunterkünfte) ein Anwachsen des
Anteils von Einzelpersonen zu beobachten, die in Armut und sozialer Ausgrenzung leben, aber von den sozialen Diensten der Wohnungslosenhilfe nicht erreicht werden. Das Anwachsen alleinstehender Personen ohne ausreichende
Wohnung ist zum einen auf eine Veränderung der Einweisungspraxis der Kommunen für alleinstehende Wohnungslose und zum andern auf die gezielte Versorgung wohnungsloser Familien mit Wohnungen zurückzuführen. Im
Allgemeinen wurde die sozialrechtlich vollzogene Subsumierung von (alleinstehenden) Obdachlosen unter den § 72 BSHG in der Praxis der Hilfen nach § 72 BSHG nicht nachvollzogen. Ausbau der Prävention nach § 15 a BSHG
Mit der Realisierung der langjährigen Forderung der Wohnungslosenhilfe, die Kann-Bestimmung des §15a BSHG in eine Soll-Bestimmung zu verwandeln, wurde der Aus- und Aufbau präventiver Systeme nach § 15 a BSHG seit
der BSHG-Reform von 1996 weiter verstärkt. Auch die hohen gesellschaftlichen Kosten der Wohnungslosigkeit motivierten Politik und Verwaltung: Neben der Akuthilfe etabliert sich immer deutlicher ein Präventionssystem (Fachstellen
zur Verhinderung von Wohnungsverlusten) in kommunaler Trägerschaft. Aufgrund der restriktiven Definition von Wohnungsnotfällen und der besonderen Lebensumstände Alleinstehender greift die Prävention bei diesem Personenkreis
allerdings kaum. Verstärkung des Wohnquartier- und Stadtteilbezug kommunaler Obdachlosenhilfe Der Anteil alleinstehender Personen, bei denen ein Nachbetreungsbedarf besteht, nimmt mit wachsenden
Integrationserfolgen der Wohnungslosenhilfe zu. Dieser Personenkreis konzentriert sich aber nicht selten in Stadtquartieren, die als soziale Brennpunkte zu bezeichnen sind. Im Ergebnis führt diese Entwicklung zu einem
starken Dezentralisierungsdruck auf die bis dahin eher zentralisierten Hilfeangebote der Wohnungslosenhilfe. So hat sich in jüngster Zeit im Bereich der stationären Hilfen zwischenzeitlich das dezentrale "stationäre"
Wohnen in einer Normalwohnung (im Stadtquartier) entwickelt oder das gesamte Hilfesystem wird dezentraler organisiert. Durch neue Ansätze zur Gemeinwesenarbeit und zum Quartiersmanagement im Rahmen der Stadtentwicklungsplanung und
Armutsbekämpfung (z.B. Programm ”Soziale Stadt”) wird dieser Dezentralisierungsdruck auf die Wohnungslosenhilfe verstärkt. Die Neuentwicklungen in den Feldern der akuten Obdachlosenhilfe, der Prävention und der Arbeit
in sozialen Brennpunkten werden seit einiger Zeit unter dem Konzept Wohnungsnotfallhilfe gebündelt und weit reichende Reorganisationsvorschläge mit Konsequenzen für die Wohnungslosenhilfe gemacht. Mit diesen
Vorschlägen muss sich die Wohnungslosenhilfe kritisch auseinander setzen und ihren Standort im Verhältnis zur kommunalen Obdachlosenhilfe neu bestimmen.
Neue rechtliche Rahmenbedingungen durch die Reform der Verordnung zu § 72 BSHG Mit der zum 1.7.2001 geplanten
In-Kraft-Setzung der neuen Verordnung zur Duchführung des § 72 BSHG wird ein mehr als 20 jähriger Reformprozess, den die Bundesarbeitsgemeinschaft in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge
maßgeblich vorangetrieben hat, zu einem vorläufigen Abschluss gebracht.Durch die Ablösung des alten Nichtsesshaftenbegriffs wird eine zeitgemäße und treffgenauere Zielgruppenbeschreibung erreicht, die sich in erster
Linie an konkreten Lebenslagen orientiert. Angestrebt wird vom Verordnungsgeber dadurch auch, die begriffliche Trennung zwischen Personen ohne ausreichende Unterkunft und Nichtsesshaften zugunsten einheitlicher Hilfen für
Wohnungslose im Rahmen der Zuständigkeit eines bestimmten Sozialhilfeträgers aufzugeben. Die Beteiligung der Hilfesuchenden bei der Ermittlung des Hilfebedarfs und der Aufstellung eines Gesamtplans sowie die Betonung
des verbundenen Einsatzes der unterschiedlichen Hilfen nach dem Bundesozialhilfegesetz und anderen Leistungsgesetzen ermöglicht und erfordert eine neue Qualität der Kooperation und Planung auf allen Ebenen. Auch der
Hinweis auf gewaltgeprägte Lebensumstände und die Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung als Tatbestände, die besondere Lebensverhältnisse darstellen, bietet die Chance für eine praxisgerechtere Hilfe. Die
Wohnungslosenhilfe ist aufgefordet die Chancen der neuen VO zu prüfen und den neuen rechtlichen Rahmen konzeptionell und hilfepraktisch mit Leben zu erfüllen. Die Gesamtheit dieser Entwicklungstendenzen bildet den Hintergrund für die veränderte Aufgabenstellung der Wohnungslosenhilfe zu Beginn eines neuen Jahrhunderts.Auf die daraus
erwachsenden Herausforderungen muss die Wohnungslosenhilfe Antworten zu ihrem Selbstverständnis und Auftrag sowie ihren grundsätzlichen Zielen und Wegen geben. Anforderungen an die Ausgestaltung des rechtlichen und
gesellschaftspolitischen Rahmens der Wohnungslosenhilfe Die Sozialarbeit in der Wohnungslosenhilfe ist auf verlässliche, klare und praxisgerechte Rahmenbedingungen der Bundes- und Landesgesetzgeber sowie der Kommunen angewiesen. Die in der BAG Wohnungslosenhilfe zusammengeschlossenen Organisationen setzen sich im Rahmen ihrer politischen Anwaltschaft für die Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen ein. Die Gesellschaftpolitik muss die rechtlichen und materiellen Voraussetzungen für den Zugang der Menschen, die in Armut, Wohnungslosigkeit und sozialer Ausgrenzung leben, zu allen wichtigen gesellschaftlichen Sektoren sicherstellen.
Ohne verbesserte Zugangsmöglichkeiten zu allen Ressourcen für ein menschenwürdiges Leben kann die Sozialarbeit in der Wohnungslosenhilfe angesichts der Verschärfung sozialer Ausgrenzungsprozesse ihren Auftrag,
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten zu leisten, nicht erfüllen. Deshalb setzen wir uns für aufeinander abgestimmte politische Programme und gesetzliche
Regelungen ein. Wir fordern deshalb über die Wohnungs-, Arbeitsmarkt- und Sozialhilfepolitik hinaus die Berücksichtigung der Belange wohnungsloser und sozial ausgegrenzter Menschen in allen relevanten Politikfeldern.
Verfassungsrecht auf Wohnen Die BAG Wohnungslosenhilfe fordert eine verfassungsrechtliche Absicherung des Rechtes auf Wohnen. Dies sollte über die Festschreibung einer Pflicht des Staates zum Bau und Erhalt
preisgünstigen Wohnraums als Verfassungsauftrag in Verbindung mit einer verfassungsrechtlichen Grenze für Zwangsräumungen realisiert werden: Danach dürfte eine Räumung von Wohnraum nur vollzogen werden, wenn zumutbarer
Ersatzwohnraum zur Verfügung steht. Damit könnte auch der Artikel 31 der Europäischen Sozialcharta des Europarats in der Fassung von 1996 sinnvoll umgesetzt werden. Soziale Grundsicherung Die BAG
Wohnungslosenhilfe schließt sich angesichts der hohen Langzeitarbeitslosigkeit und Sozialhilfebedürftigkeit der Forderung der Nationalen Armutskonferenz nach einer existenzsichernden sozialen Grundsicherung an. Diese
Weiterentwicklung der Sozialhilfe ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verhinderung von Armut, sozialer Ausgrenzung, Wohnungsverlusten und damit letztlich auch Wohnungslosigkeit.
Fortentwicklung der Hilfe nach § 72 BSHGDie Bestimmungen des § 72 BSHG sind zwar
insgesamt eine ausreichende Grundlage für die Sicherung einer bedarfsgerechten und dem Stand der Fachkenntnisse entsprechenden Hilfe für Wohnungslose, jedoch zeigt die Erfahrung der Wohnungslosenhilfe, dass noch Mängel bestehen,
die eine Realisierung der grundsätzlich bestehenden Ansprüche erschweren. Einheitlicher Definitionsansatz für den Personenkreis des § 72 BSHG Während § 72 BSHG bei der Definition des
anspruchsberechtigten Personenkreises auf die Verbindung besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten abstellt, also einen lebenslagenbezogenen Ansatz hat, orientieren sich die bisherige Durchführungsverordnung zu §
72 BSHG und die Ausführungsgesetze der meisten Länder noch an der Zugehörigkeit zu Randgruppen; ihnen liegt ein personenbezogenes Problemverständnis zugrunde. Diese Inkongruenz der Rechtsvorschriften erschwert eine einheitliche
Rechtsauslegung, erhöht die Gefahr fachlich falscher Entscheidungen der Träger der Sozialhilfe bei Hilfeplanung und -durchführung und lässt Hilfebedürftige über mögliche Leistungsansprüche und zuständige Träger der Sozialhilfe im
Unklaren. Die BAG Wohnungslosenhilfe strebt deshalb eine Änderung aller Rechtsvorschriften mit dem Ziel an, die personenbezogenen Ansätze durch eine an Lebensverhältnissen orientierte Abgrenzung des Personenkreises zu ersetzen. Wir fordern daher eine schnelle Umsetzung der neuen Duchführungsverordnung zu § 72 BSHG, die zum 1.07.2001 in Kraft treten soll, durch alle örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Wir fordern eine
entsprechende Novellierung der Landesausführungsgesetze zum BSHG durch alle Bundesländer. Dabei muss der anachronistische Begriff der Sesshaftmachung endlich aufgegeben werden.
Verbesserte Anspruchsgrundlagen für Paare Als problematisch gestaltet sich die Leistungsgewährung, wenn Paare in besonderen sozialen Schwierigkeiten leben. Zwar wird die Beratung und persönliche Betreuung des
Hilfesuchenden und seiner Angehörigen ausdrücklich als Maßnahme der Hilfe nach § 72 BSHG benannt, die grundsätzliche Ausgestaltung der Sozialhilfe als Individualhilfe und die Beschränkung der Einbeziehung der Angehörigen auf
Maßnahmen der Beratung und persönlichen Betreuung behindern jedoch eine Ausgestaltung der Hilfe, die auf einer einheitlichen Hilfeplanung und -durchführung beruht. Dies führt dazu, dass Leistungen der Hilfe nach § 72 BSHG häufig
nur einem der Partner gewährt werden und fachlich gebotene Hilfen zum Erhalt der in der Partnerschaft bestehenden tragfähigen sozialen Beziehungen unterbleiben, weil in ihre Durchführung der Partner mit einbezogen werden müsste.
Aus der Sicht der BAG Wohnungslosenhilfe ist deshalb in den Rechtsvorschriften eine Klarstellung geboten, dass der Leistungsanspruch der Hilfe nach § 72 BSHG auch alle Maßnahmen umfasst, die notwendig und geeignet sind, bestehende
soziale Beziehungen des Hilfebedürftigen zu erhalten und zu festigen und jeder Partner für sich anspruchsberechtigt ist. Einbeziehung von Kindern, die mit einem Elternteil zusammenleben, in die Hilfe nach § 72 BSHG
Nach wie vor ungelöst ist auch das Problem der Sicherung einer bedarfsgerechten und umfassenden Hilfe für Frauen und Männer mit Kindern. Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass Kinder, insbesondere wenn
sie mit Angehörigen zusammenleben, keine besonderen sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 72 BSHG haben und deshalb entsprechende Leistungsansprüche für sie nicht bestehen. Die oft dringend notwendigen speziellen Hilfeangebote
für Kinder von Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten werden häufig nicht mitfinanziert. Ein Rückgriff auf die Leistungsansprüche nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ist oft nicht möglich, weil trotz bestehender
besonderer sozialer Schwierigkeiten der Erziehungsberechtigte zu einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Erziehung in der Lage ist oder der Träger der Jugendhilfe die Auffassung vertritt, dass die Einrichtung bedarfsgerechte
Leistungen der Jugendhilfe nicht erbringen kann. Kinder und Jugendliche, die mit einem dem Personenkreis des § 72 BSHG angehörenden Elternteils zusammenleben (könnten) sind in die Hilfe nach § 72 BSHG einzubeziehen. Als Bestandteil
der Maßnahmen nach § 7 der DVO zu § 72 BSHG ist deshalb die gemeinsame Unterstützung bei der Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten von Müttern oder Vätern und deren Kindern ausdrücklich aufzuführen.
Verbesserte Anspruchsgrundlagen für Staatenlose und ausländische Staatsangehörige Auf einem rechtlich unsicheren Gebiet bewegt sich die Wohnungslosenhilfe, wenn sie Hilfeangebote für staatenlose und ausländische
Staatsangehörige macht. Die bestehende Rechtslage trägt den in vergangenen Jahrzehnten eingetretenen Veränderungen beim Anteil der nichtdeutschen Staatsangehörigen an der Einwohnerschaft der Bundesrepublik Deutschland, dem
europäischen Einigungsprozess sowie den infolge des Fortfalls des Ostwestkonfliktes eingetretenen Entwicklungen keine Rechnung. Nach wie vor stellt sich die Hilfe nach § 72 BSHG für einen großen Teil von staatenlosen und
ausländischen Staatsangehörigen als eine Kann-Leistung dar, die im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Sozialhilfe steht. Dies gilt auch für solche Personen, die bereits lange und mit einem dauernden Aufenthaltsrecht in der
Bundesrepublik Deutschland leben. Durch die Beschränkung ihrer sozialhilferechtlichen Rechtsansprüche auf lediglich existenzsichernde Hilfen wie die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Krankenhilfe wird die alleine für sie in
Betracht kommende (Wieder-)eingliederung in übliche Lebensverhältnisse der Bundesrepublik nahezu ausgeschlossen. Die Wohnungslosenhilfe lehnt grundsätzlich eine Beschränkung ihres Hilfeangebotes auf deutsche Staatsangehörige ab.
Sie hält die Begründung eines Rechtsanspruches auf Hilfe nach § 72 BSHG zur staatenlose und ausländische Staatsangehörige mit einem zeitlich unbegrenzten Aufenthaltsstatus für notwendig.
Verbesserung der Prävention von Wohnungsverlusten Die Mietschuldenübernahme nach § 15 a BSHG ist eine "Soll-Leistung” . Dieses ist aus unserer Sicht nicht zufrieden stellend. Nicht ausreichend ist auch die
Beschränkung der Mitteilungspflicht der Gerichte ausschließlich auf Fälle, in denen eine Kündigung wegen Mietschulden erfolgt und diese vermutlich in der Zahlungsunfähigkeit des Mieters begründet sind. Nur ein Teil der Kündigungen
ist in Mietschulden begründet; eine zunehmende Zahl von Kündigungen stützt sich auf andere Vertragsverstöße des Mieters. Vertragswidriges Verhalten, das zur Kündigung führen kann, ist häufig Folge besonderer sozialer
Schwierigkeiten. Bei rechtzeitiger Information der Sozialhilfe bzw. von ihr beauftragter Stellen der Wohnungslosenhilfe wäre die Möglichkeit erheblich verbessert, eine Räumung der Wohnung durch Vereinbarungen mit dem
Mieter und dem Vermieter über begleitende Hilfen abzuwenden. Die BAG Wohnungslosenhilfe fordert, bei wirtschaftlicher Hilfebedürftigkeit einen unbedingten Rechtsanspruch auf Leistung von Sozialhilfe durch Übernahme
von Mietschulden zur Sicherung der Wohnung einzuführen und die Mitteilungspflicht der Gerichte auf Räumungsklagen wegen anderer Vertragsverstöße auszuweiten. Angemessene Umsetzung des § 93 BSHG Mit
der gesetzlichen Einführung eines marktorientierten Wettbewerbs unter den Anbietern sozialer Dienste verändert sich das bisherige System. Die privat-gewerblichen Anbieter sozialer Dienstleistungen werden den freigemeinnützigen
Trägern gleichgestellt, die Beziehungen sollen nunmehr durch Leistungsvereinbarungen unter der Maßgabe von mehr Effektivität und mehr Effizienz geregelt werden. Die dahinter stehende Absicht ist, die Finanzierungsanforderungen für
die Kostenträger kalkulierbarer zu machen und zu begrenzen, die Steuerungsfähigkeit der öffentlichen Hand gegenüber dem nicht-staatlichen Sektor zu erhöhen und die Standardisierung und die Vergleichbarkeit der Leistungen zu
fördern. Die BAG Wohnungslosenhilfe ist in Sorge, dass eine nicht fachgerechte Umsetzung des § 93 BSHG zu Lasten eines vielfältigen und bedarfsgerechten Angebots in der Wohnungslosenhilfe gehen kann.
Zudem ist die Gefahr offensichtlich, dass die Logik der Ökonomie die Hilfeangebote für die Personengruppen, die über keine eigene Kaufkraft verfügen und somit ihre Bedarfe nicht marktgängig anmelden können, einschränken und
ausdünnen kann. Die Folgen liegen auf der Hand: In Bereichen wie der Wohnungslosenhilfe könnte das erreichte Niveau der Hilfen nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dann besteht die Gefahr, dass sich die Hilfen zu einer
Grundversorgung rückentwickeln. Die Wohnungslosenhilfe muss mit Blick auf diese Systemveränderung ihre Rolle als sozialpolitische Interessenvertretung dieses Aufgabenfeldes definieren und über die Mittel und Wege,
diese Rolle wahrzunehmen, nachdenken. Dabei ist die deutliche Unterscheidung zwischen den wirtschaftlichen und institutionellen Interessen der Einrichtungen und Träger und den vitalen Interessen der artikulations- und
durchsetzungsschwachen Personengruppen in diesem Bereich eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Interessenvertretung.
Sozialer Wohnungsbau und StädtebauIn der Wohnungspolitik erwartet die BAG
Wohnungslosenhilfe ein stetes und finanziell ausreichendes Engagement des Staates im sozialen Wohnungsbau. Wir treten für eine Reform des sozialen Wohnungsbaus ein, die seit langen überfällig ist. Der Gesetzgeber muss dabei
Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten BürgerInnen vorrangig Zugang zu Sozialwohnungen bzw. bezahlbaren Wohnungen einräumen.
Förderprogramme wie das Programm "Soziale Stadt” sind stärker mit Fördermöglichkeiten zur Schaffung von Teilhabe und Chancen für die Menschen in gefährdeten Stadtteilen auszustatten. Allein mit baulichen Maßnahmen können die
soziale Ausgrenzung und die soziale Erosion städtischer Wohngebiete nicht wirksam eingedämmt oder verhindert werden. Wohnungsnotfallstatistik
Verlässliche Zahlen sind eine unabdingbare Grundlage für die Wohnungspolitik genauso wie für eine bedarfsgerechte Sozialarbeit und eine wissenschaftliche
Ursachenforschung. Deswegen ist die Bundesregierung aufgefordert, auf der Basis der vom Statistischen Bundesamt 1998 vorgelegten Machbarkeitsstudie umgehend die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche
Wohnungsnotfallstatistik zu schaffen, die nach Geschlecht spezifiziert ist.
Die Arbeitsmarktpolitik muss die Zugangschancen wohnungsloser und sozial ausgegrenzter Menschen zu allen Förderprogrammen verbessern. Vielfach sind dabei
administrative Hemmnisse zu beseitigen. Für solche Personen, für die ein Zugang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, müssen angemessene Entlohnungs-, Beschäftigungs- und Organisationsformen in Abstimmung mit Sozial-
und Arbeitsverwaltung gefunden werden.
Die Gesundheitspolitik muss dafür Sorge tragen, dass der kassenärztliche Sicherstellungsauftrag auch die wohnungslosen Menschen erreicht. Zwar sind mit § 37 BSHG
(Krankenhilfe) und § 72 (2) Sozialgesetzbuch rechtliche Grundlagen vorhanden, um auch wohnungslosen und sozial ausgegrenzten Menschen Zugang zur medizischen Versorgung zu schaffen. Es bedarf aber politischer Förderprogramme auf
Bundes- und Landesebene, um neue Kooperations- und Finanzierungsmodelle zu entwickeln und zu erproben
Ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen Wohnungslose Die Innenpolitik darf nicht die
sozialpolitischen Maßnahmen durch überzogenes Sicherheits- und Ordnungsdenken unterlaufen. Wohnungslose Menschen sind in der Regel eher Opfer von Gewalt und Kältetod, als dass von ihnen eine Gefahr für die Öffentlichkeit ausginge. Mit Sorge beobachtet die BAG Wohnungslosenhilfe deshalb die zunehmende Tendenz durch ordnungsbehördliche Maßnahmen (Straßensatzungen, Gefahrenabwehrverordnungen, Allgemeinverfügungen) den Aufenthalt von wohnungslosen
Personen in den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Räumen zu verbieten bzw. zu reglementieren und bestimmte Verhaltensweisen (Betteln, Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit, Übernachten im Freien) pauschal zu untersagen und zwar
auch dann, wenn davon keine konkrete Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit ausgeht oder ein Verstoß gegen sonstige Gesetze. Die BAG Wohnungslosenhilfe hält die genannten Regelungen nicht für rechtmäßig, zumal
für Wohnungslose der öffentlichen Raum notgedrungen der Raum für ihren Aufenthalt ist und deshalb die Möglichkeit, dort nach eigenen Vorstellungen zu leben, für sie von existenzieller Bedeutung ist. Mit Blick auf die besondere
Bedeutung dieses Raumes für Wohnungslose und unter Berücksichtigung der Grundrechte der Freizügigkeit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit wird deshalb zunehmend von den Obergerichten die völlige oder teilweise
Rechtswidrigkeit derartiger allgemeiner ordnungsbehördlicher Regelungen festgestellt. Die Wohnungslosenhilfe betrachtet es als ihre Aufgabe, allen Bestrebungen entgegenzuwirken, mit polizeilichen oder
ordnungsbehördlichen Maßnahmen das öffentliche Auftreten von Armut zu verhindern.
6. Besondere Aufgaben in den neuen Bundesländern
Die deutsche Einheit von 1990 war auch eine Zäsur in der Nachkriegsgeschichte der Wohnungslosenhilfe. In der DDR trat Wohnungslosigkeit als Problem nicht
öffentlich in Erscheinung. Fertige Konzepte oder gar ein (gewachsenes) Hilfesystem gab es daher nach der Deutschen Einheit in den neuen Bundesländern nicht. Als hinderlich für den zügigen und flächendeckenden Aufbau eines
Hilfesystems erwiesen sich fehlende Finanzierungsrichtlinien der Sozialhilfeträger und ausbleibende, gezielte Förderprogramme der Bundesregierung, nicht vorhandene Eigenmittel freier Träger und nicht ausreichende Fachkenntnisse.Bei den seither aufgebauten Hilfeangeboten freier und kommunaler Träger kam es nicht zur institutionellen Trennung der Zuständigkeiten für alleinstehende wohnungslosen Männern einerseits und Alleinerziehenden/Familien
andererseits. So wurde beim Aufbau der Wohnungslosenhilfe im Osten von vorneherein ein anderer Ansatz gewählt als im Westen: Kommunaler, präventiver und zielgruppenübergreifender. Eine Herausforderung für die westlich geprägte
Wohnungslosenhilfe, da die historisch gewachsenen Konzepte des Westens nicht einfach auf den Osten übertragen werden können. Die Sozial(hilfe)- und Wohnungspolitik muss sich nach wie vor auf diese besondere
Ausgangslage in den neuen Bundesländern einstellen, auch wenn sich die zukünftigen Anforderungen für die Wohnungslosenhilfe in den neuen Bundesländern nicht prinzipiell von denen in den alten Bundesländern unterscheiden. Notwendig
sind hier deshalb zusätzlich:
Besondere Anstrengungen der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Kooperation mit den frei-gemeinnützigen Trägern, differenzierte und bedarfsgerechte Hilfen für wohnungslose Männer und Frauen neu
aufzubauen und weiterzuentwickeln.
Förderprogramme des Bundes und der Länder zum Aufbau differenzierter Hilfen nach § 72 BSHG (Qualifikation, Informationsaustausch, Startfinanzierung, Öffentlichkeitsarbeit etc.).
Aufrechterhaltung der sozial- und wohnungspolitischen Sonderförderungen solange die besonderen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen es erforderlich machen.
7. Europäische Kooperation und Vernetzung
Fast parallel zur deutschen Einheit beschleunigte sich der europäische Einigungsprozess. Er rückte ins öffentliche Bewusstsein, dass Armut, Wohnungslosigkeit und
soziale Ausgrenzung nicht mehr nur von nationalen Bedingungen abhängig sind. Wohnungslosigkeit gibt es in allen 16 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in schnell wachsendem Umfang auch in den auf Beitritt wartenden
osteuropäischen Staaten. Wohnungslosigkeit, soziale Ausgrenzung und Maßnahmen zu ihrer Überwindung sind damit auch von Entscheidungen auf europäischer Ebene betroffen. Mehr Kompetenzen für die europäische Ebene in der Sozial- und WohnungspolitikDie europäischen Verträge sehen im
Bereich der Wohnungspolitik keine und –seit dem Amsterdamer Vertrag- in der Sozialpolitik nur minimale Kompetenzen der europäischen Union vor. Auch wenn es in keiner Weise sinnvoll ist, Kernbereiche dieser Politikfelder auf die
europäische Ebene zu verlagern, so sind doch vertraglich geregelte Rahmenbedingungen auf diesen Gebieten umgehend notwendig. Es geht nicht um direkte legislative Funktionen im Rahmen einer europäischen
Wohnungspolitik, sondern um die klare und ausdrückliche Anerkennung der Rolle des Wohnens in der Sozialpolitik und in anderen Politikfeldern. Für den Bereich des Wohnens fordern wir daher von der Bundesregierung, von anderen
nationalen Regierungen und der europäischen Kommission konkrete Initiativen für ein wohnungspolitisches Konzept, das nationale Wohnungspolitik ins. durch folgende Maßnahmen subsidiär ergänzt:
Reform der Sozialfonds mit dem Ziel, auch Projekte mit dem Schwerpunkt Verhinderung sozialer Ausgrenzung im Wohnungsbereich zu fördern. Eine ausschließliche Beschränkung auf arbeitsmarktpolitische Maßnahmen ist
nicht sinnvoll.
Initiativen zur Schaffung und Angleichung der nationalen Wohnungsnotfallstatistiken mit dem Ziel einer europäischen Wohnungsnotfallstatistik.
Einrichtung von Wohnungsstäben (focal points) in jeder Generaldirektion der europäischen Kommission, um in systematischer Weise die Auswirkungen aller europäischen Politikbereiche auf die Wohnverhältnisse zu evaluieren.
Für den Bereich der Sozialpolitik müssen die Neuregelungen des Amsterdamer Vertrages zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung zur Schaffung praxisgerechter europäischer Armutsbekämpfungsprogramme genutzt werden, die
auch Maßnahmen zur Bekämpfung der Wohnungslosigkeit einbeziehen. Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Facharbeitsgemeinschaften auf Bundesebene sind bei der Umsetzung der europäischen Armutsprogramme in nationale
Aktionspläne auf allen Ebenen an der Planung, Durchführung und Evaluation solcher Programme zu beteiligen. Kooperation und Vernetzung der Wohnungslosenhilfe in Europa im Rahmen von FEANTSA Die BAG Wohnungslosenhilfe hat schon 1989 mit befreundeten nationalen Dachverbänden anderer europäischer Staaten, den ”Europäischen Dachverband Nationaler Organisationen, die mit Wohnungslosen arbeiten” (FEANTSA) mit
Sitz in Brüssel gegründet und arbeitet dort aktiv mit. Wir erwarten, dass die europäische Kommission und die Bundesregierung die Stabilisierung von Dachverbänden wie FEANTSA unter dem Amsterdamer Vertrag aktiv
unterstützt und fördert. Die BAG Wohnungslosenhilfe möchte die Rolle von FEANTSA auch in Hinsicht auf den Erweiterungs- und Beitrittsprozess osteuropäischer Staaten stärken und fördern. Ferner müssen europäisch
ausgerichtete Tagungen der Wohnungslosenhilfe, Austausch von SozialarbeiterInnen und europäische Förderprogramme für die Wohnungslosenhilfe auf nationaler Ebene nicht nur unterstützt, sondern zu ihrer Realisierung auch angemessen
ko-finanziert werden. Wir fordern Organisationen, Institutionen und Verbände in Deutschland auf, aktiv die Mitgliedschaft von FEANTSA zu suchen, um den europäischen Austausch- und Integrationsprozess auch in der
Wohnungslosenhilfe voranzutreiben.
IV. Das Hilfesystem: Auf dem Weg zur bürger- und gemeindenahen Wohnungslosenhilfe 1. Zielsetzung und Aufgabe
Trotz der großen Bandbreite der Problemlagen lässt sich die Wohnungslosenhilfe als eigenständiges Hilfefeld neben anderen Hilfesystemen der Sozialarbeit wie
Straffälligenhilfe, Suchtkrankenhilfe oder Behindertenhilfe identifizieren. Fachlich unbestritten ist, dass die Wohnungslosigkeit zahlenmässig den grössten allgemeinen Nenner des Personenkreises bildet, der
sich in den vielfältig schwierigen Lebenslagen befindet. Daher hat die Namengebung der Wohnungslosenhilfe nach wie vor ihre fachliche Berechtigung, auch wenn ein wachsender Teil der betroffenen Menschen zwar in Wohnungen lebt, aber
von Wohnungslosigkeit bedroht ist oder sich in unzumutbaren Wohnverhältnissen befindet. Als Antwort auf die Lebens- und Problemlagen der Betroffenen verfolgen Sozialarbeit, Sozialplanung und Fachpolitik in der
Wohnungslosenhilfe folgende grundsätzlichen Ziele:
Umfassende Verhinderung und Überwindung der Armut in allen Lebensbereichen durch Erschließung der lebensnotwendigen materiellen Ressourcen sowie durch die Erschließung von Qualifizierungs-, Arbeits- und
Beschäftigungsmaßnahmen.
Überwindung der sozialen Ausgrenzung durch Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und Erschließung des Zugangs zu den zuständigen spezialisierten Dienstleistungen der Sozialarbeit und anderen
Sozialleistungssystemen
Überwindung oder Verhütung der Verschlimmerung der individuellen Lebenskrisen durch die Erschließung und Absicherung von Behandlung, Pflege, Rehabilitation und Therapie für die Betroffenen.
Schaffung der Voraussetzungen zur Erfahrung und Stabilisierung persönlicher Bindungen und Beziehungen durch entsprechende Maßnahmen im kulturellen Bereich, im Freizeitbereich und in der Nachbarschaft sowie durch gezielte
Massnahmen zur Überwindung gewaltgeprägter Lebensumstände wohnungsloser Frauen.
Überwindung der Wohnungslosigkeit durch Vermittlung in menschenwürdige Wohnungen, Verhinderung des (erneuten) Wohnungsverlustes und Stabilisierung des Wohnumfeldes bei unzumutbaren Wohnverhältnissen.
Wohnungslosenhilfe versteht sich nicht als eine der Spezialdisziplinen der Sozialarbeit, sondern als der "Allgemeinarzt" der Sozialarbeit: Als
erste Anlaufstelle oder als letztes Netz für die sozial isolierten oder vollkommen ausgegrenzten Bürgerinnen und Bürger. Die Eigenständigkeit und Professionalität der Wohnungslosenhilfe beruht darauf, die Querschnittsfunktion der
Grundversorgung und -sicherung der Betroffenen sicherzustellen und die soziale Ausgrenzung in Kooperation mit den anderen Spezialdisziplinen der Sozialarbeit und den zuständigen gesellschaftlichen Institutionen dauerhaft zu
überwinden. Sie kann und will deren Arbeit nur so lange stellvertretend wahrnehmen, wie es ein menschenwürdiges Leben erfordert. Sie will keine Institution mit einer Sonderstellung, kein Ghetto für die Armen und sozial
Ausgegrenzten sein, sondern mitten im Gemeinwesen tätig sein.
2. Rechts- und Finanzierungsgrundlagen
Die Wohnungslosenhilfe wird in ihrer Arbeit im Wesentlichen durch die sozialleistungs- ins. sozialhilferechtlichen Bestimmungen einerseits und durch
ordnungsrechtliche Regelungen andererseits geprägt.Grenzen des Ordnungsrechts Die Wohnungsnot von Menschen, die in sozialer Ausgrenzung, persönlicher Isolation und Armut leben, führt häufig zu
ordnungsbehördlichen Eingriffen. Dies beruht darauf, dass Obdachlosigkeit nach dem Ordnungsrecht als Störung der öffentlichen Ordnung betrachtet wird, die von den zuständigen Behörden, den Gemeinden, durch Unterbringung in
vorübergehend zu nutzenden Unterkünften zu beseitigen ist. Ist eine Person "unmittelbar von Wohnungslosigkeit betroffen", so muss die Wohnungslosenhilfe das zur Beseitigung der unmittelbar existenzbedrohenden
Lebenssituation zur Verfügung stehende ordnungsrechtliche Instrumentarium nutzen aber auch Überschreitungen der Eingriffskompetenz der Ordnungsbehörden begegnen. § 72 Bundesozialhilfegesetz als rechtliche Basis
Eine Beschränkung auf das Ordnungsrecht wird der komplexen Lebenssituation der Betroffenen nicht gerecht. Erst über die Realisierung und Ausschöpfung der sozialleistungsrechtlichen Möglichkeiten können die
Folgen von Armut und sozialer Ausgrenzung gemildert, beseitigt oder kann die Lebenssituation stabilisiert werden. Von zentraler Bedeutung für eine fachgerechte Wohnungslosenhilfe ist dazu die Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten nach § 72 BSHG, weil sie als einzige leistungsrechtliche Vorschrift an die Verbindung besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten anknüpft und sich nicht auf Hilfemaßnahmen beschränkt, die
jeweils nur einen Teilbedarf decken. Mit diesem umfassenden Hilfeansatz wird der durch die Kombination unterschiedlicher Problemlagen geprägten komplexen Lebenssituation der Betroffenen ebenso Rechnung getragen wie deren fehlenden
oder eingeschränkten Fähigkeiten, diese aus eigenen Kräften zu überwinden. Erst damit ist die rechtliche Basis für eine Wohnungslosenhilfe gegeben, die Erstversorgung und Hilfe bei einer nachhaltigen Integration in übliche
Lebensverhältnisse aus "einer Hand" bietet. Erschließung komplementärer Rechts- und Finanzierungsgrundlagen Bei Fortschreiten der Kommunalisierung und
arbeitsteiligen Bearbeitung sozialer Ausgrenzung kann und sollte sich die Wohnungslosenhilfe komplementäre Rechts- und Finanzierungsgrundlagen erschließen, denn nicht alle grundsätzlichen Ziele können allein auf der Basis des § 72
BSHG erreicht werden. Dazu können gehören:
- Mischfinanzierungen für kooperative Aufgabenerfüllung mit anderen Partnern und unterschiedlichen Kostenträgern - Finanzierung von speziellen
Hilfen wie Gesundheitsversorgung, Arbeitshilfen und Wohnhilfen auf der Basis der entsprechenden gesetzlichen Möglichkeiten - Private Finanzierungsmodelle bei der Kooperation mit Wohnungsunternehmen im
präventiven Bereich
3. Anforderungen an die bürger- und gemeindenahe Organisation der Wohnungslosenhilfe Zur Umsetzung unserer Grundsätze und grundsätzlichen Ziele ist es erforderlich, dass die Organisationsstruktur der Wohnungslosenhilfe eine einheitliche Ausrichtung nach grundlegenden
Organisationsprinzipien erhält. Damit wird die Richtung einer sinnvollen Neuausrichtung und -gliederung bestimmt, die die sozialen Dienste der Wohnungslosenhilfe und ihre Organisationstruktur im Sinne einer lernenden
Organisation flexibel an veränderte Bedarfslagen anpasst.Mit diesen Organisationsprinzipien wird in Verbindung mit unseren Grundsätzen ein Veränderungs- und Transformationsprozess in Richtung auf eine
bürger- und gemeindenahe Wohnungs-losenhilfe umschrieben. Je nach örtlichen Ausgangsbedingungen und Versorgungsanforderungen muss diese Transformation in unterschiedlichen Schritten und Ansatzpunkten in den
Kommunen und Landkreisen begonnen und umgesetzt werden. BÜRGERNÄHE der Wohnungslosenhilfe wird durch Bedarfsorientierung, Differenzierung, Erreichbarkeit und präventive Orientierung sichergestellt.
Bedarfsorientierung: Grundlage der Organisation der Wohnunglosenhilfe ist die lebenslagenorientierte Erhebung und Feststellung des Hilfebedarfs und die Orientierung an der konkreten Lebenswelt der Betroffenen.
Hilfebedarfe müssen dokumentiert werden, um als Grundlage für die bedarfsgerechte Wohnungslosenhilfeplanung und Hilfeprozessplanung verfügbar zu sein. Auf dieser Basis arbeitet die Wohnungslosenhilfe konsequent an der Erschließung
materieller, sozialer und persönlicher Ressourcen, um die Betroffenen darin zu unterstützen, ihre sozialen Schwierigkeiten zu überwinden. Differenzierung: Wohnungslosenhilfe bietet umfassende und aufeinander
abgestimmte Hilfen an, um den vielschichtigen Bedarfslagen ihrer Zielgruppen gerecht zu werden. Das generelle Prinzip für die fachliche Differenzierung der Hilfeangebote in der Wohnungslosenhilfe ist die bedarfsgerechte
Leistungserbringung. Eine organisatorische
Differenzierung, d.h. die Ausgründung oder Neugründung eines separaten Dienstes, sollte immer dann erfolgen, wenn eine bestimmte Zielgruppe sonst nicht erreicht werden kann. Umgekehrt sollte sie rückgängig gemacht oder nicht eingeführt werden, wenn im Rahmen eines sozialen Dienstes die Leistungserbringung bedarfsgerecht erfolgen kann.
Sofern für die spezialisierte Leistungserbringung externe zuständige Partner verbindlich, d.h. vertraglich gesichert, zur Verfügung stehen, sind eigene Angebote der Wohnungslosenhilfe nicht notwendig.
Erreichbarkeit: Die Organisationsformen des Hilfesystem und der Hilfeangebote dürfen nicht zur Ausgrenzung Betroffener führen. Nicht erreichten oder ausgegrenzten Betroffenen ist durch eine entsprechen Reorganisation des
Hilfesystems der Zugang zu den Hilfeangeboten zu erschliessen. Dies macht in jedem örtlichen Hilfesystem niedrigschwellige oder aufsuchende Hilfeformen erforderlich. Wohnungslosenhilfe ist Hilfe zum Bleiben, auch für
die (”ortsfremden”) zugewanderten Armen. Die Trennung zwischen ”Nichtsesshaftenhilfe” und ”Obdachlosenhilfe” ist in diesem Sinne aufzuheben. Präventive Orientierung: Wohnungslosenhilfe ist präventiv auf
die Verhinderung von Wohnungslosigkeit und soziale Ausgrenzung hin orientiert. Solche Hilfen im Vorfeld sind sinnvoller als das Hilfesystem für wohnungslose Menschen selbst. Daher muss allen Maßnahmen zur Vermeidung von
Wohnungsverlusten die höchste Priorität zukommen. GEMEINDENÄHE
wird durch die Organisationsprinzipien ambulante vor stationärer Hilfe, Regionalisierung, Dezentralisierung und Koordination und Vernetzung sichergestellt. Ambulant vor stationär:
Generell gilt, dass ambulante und teilstationäre Hilfen Vorrang vor stationären Hilfen haben. Stationäre Hilfen sollten vorübergehenden Charakter haben und nur so lange wie nötig angeboten werden. Sie sind kein Ersatz für fehlenden privaten Wohnraum.
Regionalisierung:
Hilfesystem und -angebote müssen im Rahmen der Regionen eines Bundeslandes (Regierungsbezirke, gewachsene Regionen) entwickelt, bzw. entsprechend umstrukturiert werden. Dabei gilt prinzipiell, dass regional ausgerichtete Angebote Vorrang vor überregionalen Angeboten haben.
Wohnungslosenhilfe beseitigt die regional ungleiche Entwicklung der Hilfeangebote bei der Grundversorgung. Dabei werden verbindliche Versorgungsregionen festgelegt, die dem Prinzip der gemeindenahen Versorgung genügen.
Dezentralisierung: Mit wachsender Einwohnerzahl der Versorgungsregionen sind Hilfesystem und -angebote innerhalb der Versorgungsregionen zu dezentralisieren und ihr sozial-räumlicher Bezug (Stadtteile bzw.
Landkreisteile) ist sicherzustellen. Ins. in Großstädten muss das Hilfesystem stadtteil-, bzw. stadtbezirksbezogen organisiert werden, um gleichermaßen in der Grundsicherung- und -versorgung, der Prävention und der
quartierbezogenen sozialen Integration präsent zu sein. Koordination und Vernetzung:
Wohnungslosenhilfe verbindet Hilfen bedarfsgerecht, differenziert und flexibel (Arbeit an den Schnittstellen) und entwickelt hierzu verbindliche und tragfähige Formen von Kooperation, Vernetzung und Versorgungsverbundsystemen.
Sie grenzt Leistungsberechtigte nicht aus, sondern setzt sich für die Überwindung bestehender "Hilfesystemgrenzen" ein und arbeitet gemeinsam mit den anderen zuständigen öffentlichen und freien Akteuren an der
Entwicklung von integrierten Versorgungsstrukturen.
4. Handlungsfelder, Fachgebiete und soziale Dienste der Wohnungslosenhilfe
Soll sich die Wohnungslosenhilfe unter veränderten Rahmenbedingungen ihre bisherigen Organisationsstrukturen und -formen zu einer bürger- und gemeindenahen Hilfe
weiterentwickeln, muss sie ihre institutionelle und organisatorische Grundausrichtung verändern. Dies berührt im Wesentlichen drei Entwicklungsaufgaben:
- Die Erweiterung ihrer Handlungsfelder. - Die weitere Ausdifferenzierung der Fachgebiete in der Wohnungslosenhilfe.
- Die handlungsfeld- und fachgebietsbezogene Reorganisation ihrer sozialen Dienste.
Die Wohnungslosenhilfe wird dazu in Zukunft stärker zwischen ihren Handlungsfeldern, Fachgebieten und sozialen Diensten unterscheiden müssen:
Handlungsfelder
sind die grundlegenden Interventionspunkte der Wohnungslosenhilfe im Prozess der Überwindung der sozialen Ausgrenzung: Grundsicherung/versorgung in Verbindung mit weiterführenden Hilfen, Prävention, sozial-integrative Hilfen im Quartier.
Fachgebiete sind die fachlichen Spezialgebiete, die die Wohnungslosenhilfe bis zu einem gewissen Grad intern entwickeln muss, um fachkompetent helfen zu können. Fachgebiete müssen prinzipiell
handlungsfeldübergreifend verstanden und entwickelt werden. Soziale Dienste
sind die einzelnen Organisationseinheiten wie Heime, Tagesaufenthaltsstätten oder Beratungsstellen, die in einem, aber auch in mehreren Handlungsfeldern und/ oder Fachgebieten aktiv sein können.
4.1 Erweiterung der grundlegenden Handlungsfelder der Hilfe Bisher konzentrierte sich die Woh-nungslosenhilfe vor allem auf das Handlungsfeld der Grundsicherung /ver-sorgung in Verbindung mit
weiterführ-enden Hilfen. Dieses Handlungsfeld ist und bleibt der klassische Kernbereich der Wohnungslosenhilfe. Zur Umsetzung der bürger- und gemeinde-nahen Wohnungslosenhilfe wird es erforderlich, dass die Woh-nungslosenhilfe
zwei komplementäre Handlungsfelder erschließt bzw. weiter-entwickelt: Die Prävention und die sozial-integrativen Hilfen im Quartier. In beiden Handlungsfeldern ist die Wohnungslosenhilfe an verschiedenen Orten vereinzelt schon
aktiv, vor allem im Bereich der sozial-integrativen Hilfen im Quartier. Die Grenzen zwischen den Handlungsfeldern lassen sich – bezogen auf den Einzelfall, aber auch bezogen auf die Reichweite einzelner sozialer
Dienste der Wohnungslosenhilfe- nicht trennscharf ziehen. Alle Handlungsfelder sind Ausprägungen der Hilfen in besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 72 BSHG. Grundsicherung/versorgung in Verbindung mit weiterführenden Hilfen
In diesem Handlungsfeld wird die Absicherung der existenziellen Grundbedürfnisse wohnungsloser Menschen (Wohnen/Schlafen, Hygiene, Gesundheit, materielle Absicherung) gewährleistet. Darüber hinaus werden die
weiterführenden Hilfen systematisch und umfassend vorbereitet und eingeleitet. Sichergestellt werden muss die persönliche Begleitung der betroffenen Menschen und die Hilfeplanung als Voraussetzung dafür, dass nach der
Grundsicherung/-versorgung die weiterführenden Hilfen bedarfsgerecht durchgeführt und abgestimmt werden können . Präventive Hilfen gegen soziale Ausgrenzung und WohnungsverlustIn diesem
Handlungsfeld werden umfassende soziale Hilfen bereitgestellt, die Wohnungsverluste abwenden und dem sozialen Ausgrenzungsprozess frühzeitig entgegenwirken. Dies gilt vor allem für die Räumungsbeklagten unter den
Betroffenen und/ oder die Menschen, die über die Mitteilungen von Räumungsklagen an die Fachstelle nicht erreicht werden. Sozial-integrative Hilfen im Quartier Um den Prozess der sozialen
Ausgrenzung nachhaltig zu überwinden und das Wohnumfeld und die Wohnung nach Wohnungsbezug zu stabilisieren, muss die Wohnungslosenhilfe stärker als bisher sozial-integrative Hilfen im Quartier anbieten.
Dieses Handlungsfeld besteht nicht nur aus einzelfallbezogenen nachgehenden Hilfen, sondern muss angesichts zunehmender sozialer Segregation auch Ansätze zur Gemeinwesenarbeit umfassen.
4.2 Weitere fachliche Differenzierung der Wohnungslosenhilfe Die Wohnungslosenhilfe muss sich angesichts der Vielfalt der Bedarfslagen weiter fachlich differenzieren. Die Fachgebiete decken sich nicht mit der
traditionellen rechtlich-institutionellen Aufteilung nach ambulanten, teilstationären und stationären Diensten und Einrichtungen. Dies macht neue Abstimmungsformen zwischen den verschiedenen sozialen Diensten nötig, die gemeinsam
in einem Fachgebiet arbeiten, seien sie ambulant oder stationär. Danach muss die Wohnungslosenhilfe ihre begonnene fachliche Differenzierung in folgenden Bereichen fortsetzen und vertiefen:
- Arbeits- und Qualifizierungshilfen - Wohnhilfen - Krankenhilfe, inklusive Pflege (Medizinische Versorgung)
- Suchtkrankenhilfe - Hilfe für junge Erwachsene - Frauenspezifische Hilfen - Hilfen für Ausländer- und Aussiedler - Psychiatrische Hilfen - Altenhilfe
Fachliche Differenzierung der Wohnungslosenhilfe ist keinesfalls zwingend gleich bedeutend mit der Schaffung eigenständiger, fachlich spezialisierter
sozialer Dienste im Rahmen der Wohnungslosenhilfe, wohl aber mit der Schaffung fachlich differenzierter, professioneller Abstimmungs- und Kommunikationsformen, die Hilfe für die Betroffenen auf dem fachlich höchstmöglichen Niveau
sicherstellt. In ihren Fachgebieten muss die Wohnungslosenhilfe ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre professionellen Hilfeansätze aus der Arbeit mit sozial ausgegrenzten Menschen in Armut und Wohnungsnot so bündeln,
dass sie in der Lage ist – je nach Bedarf und Maßgabe ihrer Grundsätze und Ziele – eigenständige, kooperierende oder erschließende Hilfeangebote zu entwickeln.
4.3 Handlungs- und fachgebietsbezogene Reorganisation sozialer Dienste der Wohnungslosenhilfe Die vorhandenen sozialen Dienste der Wohnungslosenhilfe sind in unterschiedlichem Ausmaß und
Umfang in den Handlungsfeldern und Fachgebieten der Wohnungslosenhilfe aktiv. Die Rechtsformen dieser Dienste sagen angesichts der Angleichung des Leistungspektrums stationärer und ambulanter sozialer Dienste nicht mehr unbedingt
etwas über den Umfang der Dienstleistungen einzelner sozialer Dienste in den Handlungsfeldern und Fachgebieten der Wohnungslosenhilfe aus. Dies wird in Zukunft noch verstärkt durch die nach § 93 BSHG notwendig gewordene
Orientierung an Leistungstypen, die - zumindest nicht zwingend- deckungsgleich mit einer bestimmten Organisationsform sind, sondern sich an der notwendig erachteten Intensität der Hilfe orientieren. Anstatt die
einzelnen Arten und Typen sozialer Dienste abschließend aufzuzählen, die im Rahmen der Wohnungslosenhilfe notwendig sind, sollen hier Organisationsprinzipien vorgestellt werden, an denen sich die sozialen Dienste der
Wohnungslosenhilfe in Zukunft messen sollten, um den Grundsätzen und den grundsätzlichen Zielen der Wohnungslosenhilfe gerecht zu werden.
Die sozialen Dienste müssen sich an den Handlungsfeldern und Fachgebieten ausrichten und ihr spezifisches Leistungsangebot bestimmen.
Je nach ihrer tatsächlichen oder möglichen Zielgruppe müssen die einzelnen sozialen Dienste prüfen, inwieweit sie in den Handlungsfeldern ein ausreichendes Leistungsangebot entwickelt haben und ihre Leistungsangebote ggf.
entsprechend reorganisieren.
Soziale Dienste müssen prüfen, ob sie alle Betroffenen auch tatsächlich erreichen und ggf. ihre Organisationsform aufsuchender, kooperativer, gemeinde- und bürgernäher gestalten.
Dazu ist mehr handlungsfeld- und fachgebietsbezogene Koordination und Vernetzung zwischen den einzelnen sozialen Diensten innerhalb der Wohnungslosenhilfe notwendig und entsprechend auszubauen.
Gleichfalls ist zu prüfen, ob in den jeweiligen Fachgebieten die Erschließung, Kooperation oder das Angebot eigenständiger Hilfen notwendig ist. Das Vorhandensein anderer Hilfesysteme neben der Wohnungslosenhilfe, die
sich auf bestimmte Bedarfslagen spezialisiert haben, macht eigene, auch fachlich spezialisierte soziale Dienste der Wohnungslosenhilfe nicht generell überflüssig. Nach Maßgabe der generellen Grundsätze und
Organisationsprinzipien können eigene spezialisierte soziale Dienste notwendig sein:
- Zur Versorgung sehr spezieller Bedarfslagen, die von Regelsystemen nicht oder noch nicht angeboten werden können.
- Zur Vorbereitung und Motivation in Richtung auf die Inanspruchnahme hochschwelliger Regelangebote.
In solchen Fällen ist in Abstimmung mit den Kostenträgern nach § 72 BSHG und entsprechenden anderen Kostenträgern, ggf. über Mischfinanzierung, ein personell, sachlich und räumlich qualifiziertes Hilfeangebot zu
entwickeln, das den üblichen Standards in den Regelsystemen entspricht. V. Planung und Kooperation für eine bürger- und gemeindenahe WohnungslosenhilfePlanung und Kooperation sind kein Selbstzweck. Sie dienen der
Wohnungslosenhilfe dazu, nach wie vor vorhandene vertreibende Hilfestrukturen aufzudecken und zu beseitigen, Versorgungslücken zu identifizieren und zu schließen sowie generell die Kompetenz der Wohnungslosenhilfe zur
sozialplanerischen und –politischen Einmischung in das Gemeinwesen zu stärken. Aber auch die gestiegenen Planungs- und Steuerungsinteressen der Kommunen und Landkreise fordern die Wohnungslosenhilfe dazu heraus, ihre Planungs- und
Kooperationsinteressen klar zu definieren, um nicht von Anderen „verplant“ zu werden.Planung und Kooperation sind keine Garantie für schnelle Erfolge, sie bergen auch Risiken für die Wohnungslosenhilfe. Durch sie
werden in der Regel latente Konflikte um die Hilfe-Souveränität, personelle und finanzielle Ressourcen und fachliche Deutungs- und Interventionsmuster sichtbar. Dies kann bei allen Beteiligten Ängste und Verteidigungshaltungen
auslösen, die aus eventuellen Positionsverlusten herrühren. Die Chancen und Aufgaben von Planung und Kooperation liegen darin, Schritt für Schritt Interessenausgleiche und Hilfeangebotsstrukturen zu entwickeln, die im Interesse der
sozial ausgegrenzten und wohnungslosen Menschen liegen und die Entwicklung zu einer bürger- und gemeindenahen Wohnungslosenhilfe vorantreiben. Planung, Kooperation und Versorgungsregionen
Voraussetzung für eine bürger- und gemeindenahe Planung und Kooperation ist die Definition von Versorgungsregionen. Versorgungsregionen
sind sozialräumliche Einheiten, innerhalb derer die vorhandenen Hilfeanbieter gemeinsam planen und kooperieren. Die Grenzen der Versorgungsregionen sind nach Möglichkeit an die Grenzen der öffentlichen Verwaltung (Länder, Regierungsbezirke, Kommunen und Landkreise, Stadtbezirke) anzulehnen.
Planung und Kooperation müssen auf drei miteinander vernetzten Ebenen der Wohnungslosenhilfe stattfinden:
Kooperative Wohnungslosenhilfeplanung auf örtlicher und überörtlicher Ebene bestimmt die Rahmenbedingungen des Hilfesystems
Kooperative Steuerung auf der Ebene der Handlungsfelder, Fachgebiete und sozialen Dienste legt den Rahmen für die arbeitsteilige Leistungserbringung innerhalb der Rahmenbedingungen und in den Versorgungsregionen fest
Kooperative Hilfeplanung formuliert den Handlungsrahmen auf der Ebene des einzelnen Hilfeprozesses.
1. Kooperative Wohnungslosenhilfeplanung auf örtlicher und überörtlicher Ebene
Je weniger die konkrete organisatorische Form des Hilfeangebots angesichts der Vielfalt örtlicher Besonderheiten bundesweit standardisiert werden kann, umso mehr
müssen Planungsverfahren, in denen über die örtliche und überörtliche Gestaltung der Hilfesysteme in den Versorgungsregionen entschieden wird, nach Auffassung der BAG Wohnungslosenhilfe in ihren Grundfunktionen und -strukturen nach
Maßgabe der Grundsätze und Ziele der Wohnungslosenhilfe vereinheitlicht werden.Grundsätze der kooperativen Wohnungslosenhilfeplanung Die BAG Wohnungslosenhilfe fordert deshalb alle Beteiligten auf,
auf der Basis der folgenden Planungsgrundsätze örtliche, regionale und landesweite Wohnungslosenhilfeplanung einzurichten und weiter zu entwickeln:
Kooperative Planung freier und öffentlicher Träger unter Wahrung der Eigenständigkeit freier Träger
Wohnungslosenhilfepläne für Versorgungsregionen
Beteiligung der Betroffenvertreter(innen) an der Planung
Stärkere Abstimmung der örtlichen und überörtlichen Planungsebene unter Wahrung ihrer historisch bewährten Trennung
Integrierte Wohnungslosenhilfeplanung für Ein- und Mehrpersonenhaushalte
Transparenz der Hilfeangebote
Einmischung in die kommunale Sozialplanung
Konsequenzen für die Wohnungslosenhilfeplanung In allen Bundesländern, Kommunen und Landkreisen der Bundesrepublik ist im Rahmen der Sozialplanung
Wohnungslosenhilfeplanung zu etablieren. Die BAG Wohnungslosenhilfe fordert den Gesetzgeber auf, das BSHG entsprechend einer solchen Planungsverpflichtung zu novellieren. Auch ohne gesetzliche Verpflichtung sollten Länder und
Kommunen umgehend Wohnungslosenhilfeplanung gezielt fördern und etablieren. Basis der örtliche und überörtlichen Wohnungslosenhilfeplanung sollte die Entwicklung einer gemeinsamen Planung des Hilfesystems über ein
paritätisch besetztes Gremium sein. Die Planungsverantwortung und -kompetenz sollte deshalb weder in erster Linie beim öffentlichen Träger (Kommune, überörtlicher Träger, Bundesland) noch beim freien Träger angesiedelt sein.
Entsprechend einseitige Planungsstrukturen sind nach Auffassung der BAG Wohnungslosenhilfe in Richtung auf kooperative Planungsstrukturen weiterzuentwickeln. Geeignet dafür erscheint die Einsetzung landesweiter bzw. regionaler oder
kommunaler Wohnungslosenhilfekonferenzen oder –räte. In diesen Gremien müssen auch die Betroffenen angemessen vertreten sein. Im Rahmen von politisch abgesicherten Zielvereinbarungen über das Gesamthilfesystem sind für
alle Bundesländer und ihre Versorgungsregionen landesweite, regionale und kommunale Wohnungslosenhilfepläne zu entwickeln. Sie sollten mindestens enthalten:
Definition der Grenzen der Versorgungsregion(en)
Feststellung des Grades an bedarfsgerechter und flächendeckender Verteilung der Hilfeangebote (Versorgungsdichte)
Festlegung verbindlicher regionaler, bzw. überregionaler Versorgungsaufträge mit dem Ziel der Erhöhung der Versorgungsdichte und Bedarfsgerechtigkeit
Landesweite, regionale und kommunale Wohnungslosenhilfeplanung sollte durch die Entwicklung ebenenübergreifender Kooperationsstrukturen stärker miteinander verzahnt werden. Aus den Grundsätzen, den
grundsätzlichen Zielen und den Organisationsprinzipien der bürger- und gemeindenahen Wohnungslosenhilfe folgt, dass Planungsentscheidungen für Obdachlose (in kommunalen Asylen oder Notunterkünften) und alleinstehende Wohnungslose
(früher "Nichtsesshafte") gemeinsam zu treffen sind, da beide Personengruppen gleiche oder ähnliche Lebens- und Problemlagen haben und von solchen Entscheidungen unmittelbar betroffen werden. In jeder
Kommune und jedem Bundesland ist deshalb ein zuständiges Steuerungsgremium für die Wohnungslosenhilfeplanung zu schaffen.
Zentrale Anforderung an das Hilfesystem ist die Transparenz der Angebotsstrukturen und Hilfeleistungen. Voraussetzung für Transparenz ist eine
differenzierte Beschreibung der Leistungsangebote der beteiligten sozialen Dienste nach Inhalt, Umfang und Zielgruppe auf der Grundlage der in den Wohnungslosenhilfeplänen festgelegten Versorgungsaufträge und -ziele für eine
Versorgungsregion. Notwendiger Bestandteil der Wohnungslosenhilfeplanung ist die Einmischung der Wohnungslosenhilfe in die laufende Sozialplanung der
anderen Fachgebiete und sozialen Dienste, deren Angebote Auswirkungen auf die Wohnungslosenhilfe haben.
2. Kooperative Steuerung sozialer Dienste auf der Ebene der Handlungsfelder und Fachgebiete
Für die kooperative Steuerung müssen die Aufgaben, Rollen und Kompetenzen der Kooperationspartner verbindlich, je nach Art der Kooperation auch
vertraglich festgelegt werden. 2.1 Reorganisation der kooperativen Steuerung der Hilfeangebote frei-gemeinnütziger und öffentlicher Träger in den
Handlungsfeldern der WohnungslosenhilfeEin Schlüsselbereich der kooperativen Steuerung ist die Zusammenarbeit von frei-gemeinnützigen und öffentlichen Trägern. Im Rahmen der Wohnungslosenhilfeplanung sollten die Aufgaben, Rollen und Kompetenzen frei-gemeinnütziger und öffentlicher Träger klar gestellt und neu geordnet werden. Im Zuge der Diskussion über die neue Steuerung sind
unter dem Stichwort "Wohnungsnotfallhilfe" in den letzten Jahren weit reichende Vorschläge diskutiert worden. Die bekannten Konzepte der Wohnungsnotfallhilfe richten sich schwerpunktmäßig auf ein Verbundsystem im Bereich
der Wohnungsversorgung von Wohnungsnotfällen. Dieses Verbundsystem ist überfällig, begrüßenswert und wird den Integrationsprozess vieler wohnungsloser Menschen im Wohnungsbereich besser unterstützen als bisher. Aber dieses
Verbundsystem kann nicht das einzige und zentrale Verbundsystem für die Wohnungslosenhilfe sein. Die Hilfeangebote der Wohnungslosenhilfe können nicht allein den Anforderungen des Wohnbedarfs und der Wohnungsversorgung
folgen, sondern die vielfältigen anderen Hilfebedarfe müssen genau so berücksichtigt werden. Die BAG Wohnungslosenhilfe tritt deshalb dafür ein, dass ein eigenständiger Kernbereich der Hilfe für Wohnungslose Menschen in jeder
Kommune notwendig ist, der im Sinne einer kooperativen Steuerung in den drei Handlungsfeldern Grundsicherung / versorgung in Verbindung mit weiterführenden Hilfen, präventive Hilfen und soziale Integration im Quartier mit dem
kommunalen Hilfesystem kooperieren muss. Kooperative Steuerung im Handlungsfeld Grundsicherung/ -versorgung in Verbindung mit weiterführenden Hilfen Kommunalen Versorgungsangebote der Obdachlosenhilfe und Hilfeangebote frei-gemeinnütziger Träger werden von den Betroffenen nachweisbar seit langem abwechselnd oder gleichzeitig genutzt, ohne
dass es zu einer einheitlichen Zielrichtung der Hilfemaßnahmen kommt. Wir setzen uns deshalb dafür ein, dass die bisherige Abschottung von frei-gemeinnütziger Wohnungslosenhilfe und kommunaler Obdachlosenhilfe schrittweise im Sinne
einer kooperativen Steuerung der Hilfeangebote und -maßnahmen überwunden wird. Wir fordern deshalb eine bürger- und gemeindenahe Reorganisation beider Hilfesysteme.
Folgende Mindestanforderungen für die Reorganisation der Zusammenarbeit sind zu stellen:
Je nach Bedarf muss Hilfe nach § 72 BSHG für folgende Zielgruppen in kommunalen Schlicht- und Einfachwohnungen sichergestellt werden: Männliche und weibliche Einzelpersonen sowie Paare; fachlich ist es nicht zu vertreten, dass z.B. Paare auseinander gerissen werden, um sie in zwei verschiedenen Hilfesystemen zu ”versorgen”.
Gleiches gilt für alleinstehende wohnungslose Frauen mit Kindern, die im Zuge einer Fremdunterbringung oft unnötigerweise von ihren Kindern getrennt werden. Ebenso ist es nicht sinnvoll, dass die Männer und Frauen
ohne ausreichende Wohnung, die zwar noch in einem Familienzusammenhang leben, aber schon sozial so isoliert sind (z.B. bei bevorstehender Trennung oder Scheidung), dass die Familie in "alleinstehende" Erwachsene zerfallen
ist, keinen systematischen Zugang zu den Hilfen nach § 72 BSHG haben.
Die Steuerung der Hilfeprozesse erfolgt kooperativ. Dafür sind geeignete Organisationsformen zu entwickeln. Eine alleinige Steuerung durch die Kommune, etwa in Form kommunaler "Clearingstellen" lehnt die
BAG Wohnungslosenhilfe ab.
Im Rahmen der Erstversorgung ist zwischen allen Anbietern von Notunterkünften ein Versorgungsverbund mit Krisenintervention herzustellen, der eine menschenwürdige vorübergehende Notversorgung aller Betroffenen in der
Versorgungsregion umgehend sicherstellt
Kooperative Steuerung im Handlungsfeld der Prävention Die BAG
Wohnungslosenhilfe unterstützt die Forderung des Deutschen Städtetages nach einem flächendeckenden Ausbau der Prävention auf der Basis des Fachstellenkonzeptes. Den bisher dabei praktizierten Ausschluss von Einzelpersonen lehnen
wir entschieden ab und setzen uns für eine Weiterentwicklung und Differenzierung des Präventionskonzeptes mit dem Ziel des systematischen Einschlusses aller Betroffenen ein.Die BAG Wohnungslosenhilfe setzt sich für
eine Reorganisation der Zusammenarbeit unter folgenden Aspekten ein:
Die Aktivitäten frei-gemeinnütziger Träger der Wohnungslosenhilfe im präventiven Bereich und die Aktivitäten der kommunalen Fachstellen müssen stärker als bisher miteinander vernetzt und koordiniert werden.
Auch in der Prävention müssen die Hilfen nach § 72 BSHG systematisch erschlossen und genutzt werden, um die Mietschuldenübernahme nach § 15 a zu ergänzen.
Die präventiven Anstrengungen aller Beteiligten, der Kommune, der Wohnungsunternehmen und der sozialen Dienste der Wohnungslosenhilfe sollten zu einem Verbundsystem der Prävention führen, das alle unmittelbar drohenden
Wohnungsverluste zu verhindern sucht.
Es ist zu überlegen, inwieweit durch die Reorganisation Ressourcenverlagerungen im frei-gemeinnützigen Hilfesystem vom Bereich der Grundversorgung/ sicherung zum Präventionsbereich möglich und erforderlich
werden. Kooperative Steuerung im Handlungsfeld sozial-integrativer Hilfen im Quartier In der Regel konzentriert sich die kooperative Steuerung in diesem Handlungsfeld mehr auf fachgebietsbezogene
Kooperationen (vergl. nächsten Abschnitt), die ihren Schwerpunkt in der Phase nach Wohnungsbezug haben. Dennoch gibt es für die Wohnungslosenhilfe auch wichtige Querschnittsaufgaben zu lösen:
Fachgebietsübergreifende Hilfeangebote der Wohnungslosenhilfe wie Nachsorge, Tagesaufenthaltstätten und Streetwork müssen einen stärkeren örtlichen Bezug herstellen, sich für diese breite Zielgruppe öffnen und ihre Leistungen auf deren
Bedarf hin erweitern.
Zur Abstimmung und Koordinierung der Hilfeangebote im jeweiligen örtlichen Bezug muss die Wohnungslosenhilfe sich einbinden in Ansätze der Quartierarbeit, z.B. über die Teilnahme an Stadtteilkonferenzen und die Beteiligung am
Quartiersmanagement. Dabei ist insbesondere die Kooperationsbeziehung zu
frei-gemeinützigen Initiativen der Familien- und Jugendhilfe und kommunalen Ämtern (Allgemeiner sozialer Dienst) zu klären, die Arbeit in sozialen Brennpunkten leisten.
2.2 Entwicklung der kooperativen Steuerung in den Fachgebieten Kooperative Steuerung in Fachgebieten ist weitgehend
Neuland für die Wohnungslosenhilfe und daher erst noch zu entwickeln. Von ihr hängt allerdings der langfristige Erfolg des Hilfeprozesses für die Ressourcensicherung und in besondere Bedarfslagen entscheidend ab. Die BAG
Wohnungslosenhilfe setzt sich dafür ein, die Entwicklung von fachgebietsbezogenen Versorgungsverbünden und Netzwerken im Rahmen der Versorgungsregionen schrittweise voranzutreiben. Kooperative Steuerung in Versorgungsverbünden zur RessourcensicherungZur Ressourcensicherung sind folgende
Versorgungsverbünde für einzelne oder , je nach sozial-räumlichen Voraussetzungen, mehrere Versorgungsregionen zu entwickeln:
- Wohnungsversorgungsverbund - Arbeits- und Ausbildungshilfeverbund - Psycho-sozialer und medizinischer Versorgungsverbund
Wohnungsversorgungsverbund Der Wohnungsversorgungsverbund führt insbesondere die örtlichen Wohnungsunternehmen, die Kommunen und die Träger der freien Wohlfahrtspflege
fachübergreifend an einen Tisch. Auf der Grundlage eines gemeinsam erarbeiteten Leitbildes muss eine dauernde Verbesserung der Wirksamkeit aller Maßnahmen der Wohnungsversorgung für sozial ausgegrenzte Personen in Wohnungsnot
angestrebt und kontrolliert werden. Schnelle Vermittlung aller wohnungssuchenden Wohnungslosen in Wohnungen ist ein zentrales Ziel des Wohnungsversorgungsverbundes. Daneben wird die Verbesserung der
unzureichenden Wohnungsversorgung und des Wohnumfeldes angestrebt. Psycho-sozialer und medizinischer Versorgungsverbund Zur Absicherung der psycho-sozialen und
medizinischen Versorgung, ins. für Menschen in Mehrfachproblemlagen, braucht man eine systematische Kooperation und Vernetzung zwischen den Diensten der Wohnungslosen-, Suchtkranken- und sozialpsychiatrischen Hilfe, der Psychiatrie
sowie der medizinischen Versorgung. Ziel des Versorgungsverbundes ist die Erschließung und Bereitstellung medizinischer und psycho-sozialer Dienste für alle Betroffenen. Dabei sind insbesondere Hilfeangebote für die
psychisch Kranken auf der Strasse und chronisch Suchtmittelabhängige zu entwickeln. Generell hat die Erschließung der vorhandenen medizinischen und psycho-sozialen Dienste Vorrang vor dem Aufbau eigener Angebote
(Prinzip der Normalversorgung). Arbeits- und Ausbildungshilfeverbund Die Träger von Maßnahmen der Hilfen zur Erlangung und Sicherung eines Platzes im Arbeitsleben gem. § 9 DVO zu § 72 BSHG in
Verbindung mit Maßnahmen nach den §§ 18 ff. BSHG schließen sich mit den örtlichen Akteuren der beruflichen Bildung und der Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften in Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitshilfeverbünden
zusammen oder initiieren entsprechende regionale Gruppen, um
durch Absprachen und Kooperation die Beschäftigungsangebote zu differenzieren und die unterschiedlichen Berufswünsche Wohnungsloser in größerer Vielfalt, besser berücksichtigen zu können,
spezifische Leistungen anderer (z. B. besondere Vermittlungserfolge am Arbeitsmarkt) auch für Wohnungslose zu nutzen oder selber entsprechende Kompetenzen zu erwerben und anzubieten,
gestützt auf langjährige Erfahrungen zielgruppenspezifische Qualifizierungs- und/oder Beschäftigungsmaßnahmen zu entwerfen und die Angebote unabhängig von der individuellen, sozialhilferechtlichen Situation für andere
Bürgerinnen und Bürger zu öffnen und damit einen Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in der Region zu leisten.
2.3 Kooperative Steuerung in Netzwerken für besondere Bedarfslagen Vor dem Hintergrund der steigenden Zahl von Menschen mit besonderen Bedarfslagen, die wohnungslos und/ oder sozial ausgegrenzt und
verarmt sind, müssen in Kooperation mit folgenden Hilfeanbietern verstärkt sinnvolle Hilfeansätze entwickelt werden:
Zu den relevanten sozialen Diensten dieser Hilfefelder sind stabile Netzwerke aufzubauen.
3. Sonstige Kooperationspartner
PolizeiDie Polizei ist in vielfältiger Weise mit dem Problem der Wohnungs- und
Obdachlosigkeit konfrontiert. Kooperation zwischen Wohnungslosenhilfe und Polizei setzt mehr noch als bei anderen Kooperationspartnern ein klares Verständnis der Aufgaben und Rollen voraus. Sozialarbeit kann nicht der verlängerte
Arm der Polizei sein und von der Polizei ist –im Einzelfall keine Sozialarbeit oder das Anlegen anderer Maßstäbe als der des Gesetzes zu erwarten. Die Wohnungslosenhilfe erwartet von der Polizei, dass sie die
wohnungslose Menschen genau so vor Gewalt schützt wie andere Bürger. Zugleich muss auch klar sein, dass Gewalt wohnungsloser Menschen untereinander oder gegen Dritte nicht allein mit Methoden der Sozialarbeit verhindert werden kann.
Im Rahmen dieses sensiblen Arbeitsfeldes müssen Kooperationen aufgebaut und weiterentwickelt werden. Bürgerschaftliches Engagement und Selbsthilfe Für die professionellen sozialen
Dienste ist das bürgerschaftliche Engagement keine Konkurrenz, sondern Ergänzung und Unterstützung, die sich in einer abgestimmten Kooperation darstellt. Dazu ist es notwendig, sich über die unterschiedlichen Rollen auseinander zu
setzen, um die unterschiedlichen Aktivitäten in eine gemeinsame Zielsetzung zu überführen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass fachliche Standards nicht aufgegeben werden und der sozialstaatliche Auftrag
nicht zugunsten einer privaten Wohltätigkeit ausgehöhlt wird, d.h. unter anderem: Konkrete Hilfeangebote, die sich aus Selbsthilfeorganisationen oder bürgerschaftlichem Engagement heraus entwickeln, können zusätzlich, evtl. auch
ergänzend, niemals aber ersetzend sein. Leistungen, die einzelnen Menschen aus diesen Angeboten zukommen, dürfen nicht auf gesetzliche Ansprüche, z.B. nach dem BSHG, angerechnet werden.
4. Kooperative Hilfeprozessplanung
Die Arbeit in einer Wohnungslosenhilfe, die systematisch kooperative Wohnungslosenhilfeplanung und kooperative Steuerung betreibt, erfordert auf der Ebene der
Sozialarbeit eine veränderte Methodik: Die Einzelfallhilfe muss sich stärker in Richtung auf ein Case-Management und die Förderung vorhandener Ressourcen der KlientInnen weiterentwickeln.
Dem entspricht auch die deutliche Betonung des Hilfeplanes in der neuen Verordnung zu § 72 BSHG. Die Kooperative Hilfeplanung muss folgende Mindeststandards erfüllen:
- Aufstellung des Hilfeplans in Kooperation mit dem Klienten bzw. der Klientin - Einsatz von Hilfeplankonferenzen mit den notwendigen
einzubeziehenden sozialen Diensten anderer Fachgebiete und /oder Handlungsfelder - Evaluation und Dokumentation des Verlaufs und der Ergebnisse des Hilfeprozesses
Die kooperative Hilfeplanung bedarf der Finanzierung einer zeitlich ausreichenden Clearing-Phase im Rahmen der Hilfeangebote nach § 72 BSHG, in deren
Verlauf die weiterführenden Hilfen definiert und verbindliche Kooperationen entwickelt werden. VI. Anforderungen an wissenschaftliche Forschung,
Dokumentation, Aus- u. Fortbildung sowie ÖffentlichkeitsarbeitIn der
Informationsgesellschaft hängt die langfristige Effektivität und der Erfolg sozialer Dienste bei der Durchsetzung selbst gesteckter Ziele zunehmend von der Infrastruktur der Gewinnung, Vermittlung und Verbreitung von Fachwissen ab.
Daher sind für die Weiterentwicklung der „Infrastruktur des Fachwissens“, auf die die Wohnungslosenhilfe zurückgreift, Maßstäbe und Qualitätsstandards festzulegen :
Im Bereich der Wissengewinnung an Wissenschaft und Forschung, aber auch an die Dokumentation sozialer Dienste
Im Bereich der Wissenvermittlung an die Aus- und Fortbildung der Fachkräfte
Im Bereich der Wissenverbreitung an die Öffentlichkeitsarbeit
1. Wissenschaft und Forschung
Sowohl im Bereich der universitären Forschung als auch der Auftragsforschung gibt es keine breit angelegte, kontinuierliche Forschung zum Zusammenhang von Armut,
sozialer Ausgrenzung und Wohnungslosigkeit. Im internationalen Vergleich liegt Deutschland in diesem Forschungsbereich methodisch und inhaltlich zurück. Die BAG Wohnungslosenhilfe fordert Hochschulen, private
Forschungsinstitutionen, Stiftungen und Regierungen dazu auf, diesen Forschungsbereich systematisch zu fördern. Zielgruppen- und Bedarfsforschung Es sollten Projekte durchgeführt werden, um
quantitative und qualitative Daten zur Kennzeichnung der ”Lebenslagen” von Frauen und Männern in Wohnungsnot und sozialer Ausgrenzung zu gewinnen. Insbesondere soll die Kategorie ”Geschlecht” in Forschung und Praxis der
Wohnungsnot- und Wohnungslosenhilfe eingeführt werden. Weiter besteht Bedarf an Untersuchungen über spezifische Anforderungen zur Integration Wohnungsloser auf dem Hintergrund städtischer Entwicklungsdynamik sowie an
repräsentativen Prävalenzstudien zu Erkrankungen, spezifischen Krankheitsbildern bei Frauen und Männern in Wohnungsnot und sozialer Ausgrenzung und darauf bezogen Studien zu unterschiedlichen Versorgungsprogrammen.
Hilfesystemforschung Notwendig sind umfassende Untersuchungen von relevanten Aspekten der persönlichen Hilfe in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie in Verbindung mit der Versorgung in regulärem
Mietwohnraum. Ein Forschungsdefizit besteht außerdem im Hinblick auf die unterschiedlichen Bedarfe von Frauen und Männern und deren Konsequenz für die Gestaltung der Hilfeangebote. Weiterhin gilt es, durch wissenschaftlich
gesicherte Erkenntnisse über Voraussetzungen und Ergebnisse gelungener Kooperationsmodelle integrative Konzepte und kooperative Vorgehensweisen zu unterstützen bzw. fortzuentwickeln. Im Rahmen von Evaluationsforschung muss
untersucht werden, welche Hilfen sich für welche Bedarfe besonders bewähren, welche Funktionen die Einführung von Wettbewerbskomponenten in die soziale Arbeit hat und welche Folgen sich daraus für ein Hilfesystem aus Trägern der
Freien Wohlfahrtspflege, privaten Anbietern und staatlichen Diensten ergeben. Weitgehend ungeklärt sind die Bedeutung und Möglichkeiten edv-gestützter Arbeits- und Dokumentationsmethoden im Hilfesystem.
Zur Sozial- und Wohnungspolitikforschung Es gibt ein Forschungsdefizit in der Frage, wie sich die das Wohnen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und daraus abgeleitete Maßnahmen auf Menschen in Wohnungsnot und
sozialer Ausgrenzung auswirken. Nur wenn dieses Defizit ausgeglichen wird, besteht die Möglichkeit durch Änderung, Ausgestaltung und flexible Anwendung von Ordnungs-, Sozialrecht und Wohnungsgesetzen ein Gesamtkonzept zu
entwickeln, das die Wohnungsversorgung der Betroffenen verbessert. Dabei sind die zunehmenden sozialen Ausgrenzungsprozesse im Stadtteil zu berücksichtigen, deren theoretische Aufarbeitung die Grundlage für die Definition der
Anforderungen an die Planungs- und Hilfepraxis für benachteiligte Wohnungsquartiere bilden könnte.
Vorausetzung für Wohnungslosenhilfeplanung, kooperative Steuerung und Hilfeprozessplanung ist die Dokumentation des Hilfebedarfs, des Hilfeverlaufs- und der
Hilfeergebnisse. Nur eine zeitnahe und flexible Verfügbarkeit von Klientendaten ermöglicht eine frühzeitiges Erkennen von Veränderungen in den Problemlagen der Bürger und Bürgerinnen, die Wohnungslosenhilfe in Anspruch nehmen.Zugleich ist Dokumentation eine Voraussetzung zur Entwicklung von Forschungsfragen, die nur durch wissenschaftliche Einzelprojekte geklärt werden können. Dokumentation in sozialen Diensten Dokumentation auf der Ebene der sozialen Dienste muss sich an folgenden Prinzipien orientieren:
Hilfeprozessbezogene Einzelfalldokumentation, die neben Klientendaten auch Eingangssituation und Ergebnisse der Hilfe in statistisch verwertbarer Form dokumentiert
Strikte Beachtung der Datenschutzgesetzgebung
EDV-gestütze Informationserhebung und -verarbeitung
Orientierung an bundesweiten Mindest-Standards der Datenerhebung
Regelmäßige Berichterstattung an Politik und Kostenträger
Beteiligung an bundesweiten Systemen der Armutsberichterstattung zur Wohnungslosigkeit, Armut und sozialen Ausgrenzung
In der Informationsgesellschaft kann Fachdokumentation nur auf der Grundlage zeitgemäßer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen. Die BAG Wohnungslosenhilfe setzt sich dafür ein, den EDV-
Einsatz in sozialen Diensten mit öffentlichen Mitteln systematisch zu fördern. Dies umfasst die Förderung der fachgerechten Software und Hardware für Dokumentation. Bundes- und landesweite Dokumentation Die Dokumentation auf der Ebene der sozialen Dienste ist die Voraussetzung für eine breite und repräsentative Basis landesweiter und bundesweiter Datenerhebungen, die Überblickdaten für die überregionale Entwicklung und
Planung der Wohnungslosenhilfe liefern müssen. Bundesweite Datenerhebungen sind als Teil der Armutsberichterstattung in Deutschland zu verstehen und entsprechend öffentlich zu fördern.
3. Ausbildung und berufliche Fort- und Weiterbildung
Die Entwicklung der bürger- und gemeindenahen Wohnungslosenhilfe stellt veränderte Anforderungen an die Qualifikation der MitarbeiterInnen, die über erweiterte und
differenzierte Fachhochschulbildung sowie Angebote der beruflichen Fort- und Weiterbildung erfüllt werden müssen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe setzt sich daher für eine Erweiterung und Vertiefung
der vorhandenen Ausbildungs- sowie beruflichen Fort- und Weiterbildungsangebote ein:
An Fachhochschulen, Fortbildungsakademien und Universitäten sind verstärkt Aus-, Fort- u. Weiterbildungsangebote für die Wohnungslosenhilfe zu institutionalisieren.
Zur Stärkung der Planungs- und Kooperationskompetenz müssen für die MitarbeiterInnen der Wohnungslosenhilfe Angebote zur Wohnungshilfeplanung, Netzwerkarbeit, Case-Management, Quartiersmanagement und sozialer Stadtentwicklung
entwickelt und institutionalisiert werden.
Zur Förderung der Dokumentationskompetenz sind gezielte Angebote zur EDV – und Statistikschulung notwendig.
Rechtsfortbildung, Fortbildung in Öffentlichkeitsarbeit sowie Supervision sollten in der Aus- und Fortbildung ein stärkeres Gewicht bekommen.
Zur Erhöhung der Fachkompetenz in allen Fachgebieten sollten kooperative Fort- und Weiterbildungsangebote mit den entsprechenden Kooperationspartnern unter Beteiligung erfahrener MitarbeiterInnen beider Seiten entwickelt
werden.
Öffentlichkeitsarbeit dient der Kommunikation des Fachwissen und des Selbstverständnisses der Wohnungslosenhilfe in einer Form, die für Nichtfachleute verständlich
und leicht zugänglich ist. Sie wird damit zu einem Bestandteil der „Infrastruktur des Fachwissens“, der Voraussetzung dafür ist, dass das durch Forschung, Dokumentation und Praxiserfahrung gewonnene Wissen auch außerhalb der
Wohnungslosenhilfe wirksam wird.Die Öffentlichkeitsarbeit muss sich zeitgerechter und zielgruppenspezifischer Methoden bedienen, damit sie effektiv sein und sich in der scharfen Konkurrenz einer Gesellschaft behaupten
kann, in der Inhalte, Meinungen und Politik zunehmend medial vermittelt werden. Sie muss in der Wohnungslosenhilfe im Wesentlichen folgende Aufgaben erfüllen:
Öffentliche Präsenz und Transparenz der Dienstleistungen für die nachfragenden Bürgerinnen und Bürger sicherstellen
Politische Anwaltschaft durch allgemeine Informations- und Pressearbeit sowie gezielte Kampagnen- und Lobbyarbeit leisten
Öffentliche Kommunikation mit Kooperationspartnern ermöglichen
Öffentliche Präsenz und Transparenz der Dienstleistungen für die nachfragenden Bürgerinnen und Bürger Die besten Hilfeangebote nützen nichts, wenn Sie nicht in ausreichendem Umfang bekannt sind.
Die Formen der öffentlichen Präsenz und Transparenz der sozialen Dienste der Wohnungslosenhilfe müssen daher neben traditionellen Methoden der Öffentlichkeitsarbeit auch durch Verwendung der neuen Medien wie Internet und
Multimedia verbessert werden. Politische Anwaltschaft durch Informations- und Pressearbeit sowie Kampagnen- und Lobbyarbeit Wohnungslosigkeit und soziale Ausgrenzung, Hilfen für Wohnungslose und von
Wohnungslosigkeit bedrohte BürgerInnen sowie deren Initiativen zur Selbsthilfe und zur Selbstorganisation sind weder in der allgemeinen Öffentlichkeit noch in Politik und Verwaltung Themen erster Priorität. Die
Öffentlichkeitsarbeit muss durch Informations- und Pressearbeit kontinuierlich über alle Aspekte der Wohnungslosigkeit und sozialen Ausgrenzung sowie der Wohnungslosenhilfe informieren, auch mit dem Ziel öffentliches Bewusstsein
für die Notlagen der Betroffenen zu schaffen. Auf allen politischen Ebenen muss darüber hinaus regelmäßig durch Kampagnen der Stellenwert des Themas Wohnungslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung erhöht werden. Durch Lobbyarbeit sind die rechtlichen, finanziellen und sonstigen Rahmenbedingugen der Wohnungslosenhilfe gezielt zu verbessern. Kommunikation mit den Kooperationspartnern Je dichter
die Kooperation der Wohnungslosenhilfe wird, umso bedeutsamer ist die fachgerechte Kommunikation mit den Partnern der Wohnungslosenhilfe, die die spezifischen Probleme der Wohnungslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung nicht
kennen. Dies gilt für die Kooperation mit der öffentlichen Verwaltung ebenso wie für die Zusammenarbeit mit Wohnungsunternehmen oder ehrenamtlichen Initiativen. Für die fachgerechte Kooperation mit den
Kooperationspartnern sind zielgruppengerechte Kommunikations- und Publikationsformen besonders wichtig und vorrangig zu entwickeln. AnhangÜbersicht der Stellungnahmen und Empfehlungen der BAG W (Wird noch erstellt) |
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