Satzung des Ev. Fachverbandes für Wohnungslosenhilfe,
Existenzsicherung und soziale Arbeit Berlin-Brandenburg (WEX)



Präambel

Der Evangelische Fachverband für Wohnungslosenhilfe, Existenzsicherung und soziale Arbeit Berlin-Brandenburg erfüllt seine Aufgabe in Bindung an den diakonischen Auftrag der Kirche auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus.

Der Fachverband ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern des Diakonischen Werkes Berlin Brandenburg e.V.

Der Fachverband gibt sich folgende Satzung:



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)Der Verband trägt den Namen "Evangelischer Fachverband für Wohnungslosenhilfe, Existenzsicherung und soziale Arbeit Berlin-Brandenburg", er wird im folgenden "Verband" genannt.

(2)Er ist ein Fachverband im Sinne des § 18 der Satzung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg e.V.

(3)Er hat seinen Sitz in Berlin.

(4)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)Der Verband hat die Aufgabe, evangelische Träger von Einrichtungen und Diensten unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbständigkeit zu unterstützen und zu vertreten. Er nimmt seine Aufgaben unbeschadet der Gesamtinteressen-vertretung diakonischer Arbeit in Berlin und Brandenburg durch das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg e.V. wahr. Er übernimmt insbesondere die Förderung von:

1. Hilfeangeboten für Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit Bedrohte, sowie

2. Hilfeangeboten für Menschen in sozialen, persönlichen und materiellen Notlagen.

(2)Die Teilnahme der Betroffenen am Leben in der Gemeinschaft soll wirksam unterstützt und gefördert werden. Dazu hat der Verband insbesondere die Aufgabe:

1. die Hilfeangebote zu koordinieren und gegenüber kirchlichen und öffentlichen Stellen sowie gegenüber anderen Verbänden zu vertreten,

2. die Öffentlichkeit über die vorhandenen Hilfeangebote zu informieren und die gesellschaftliche Verantwortung für die Abwendung von Wohnungslosigkeit und Existenznot einzufordern,

3. Initiativen und Projekte zu unterstützen, welche die Mitwirkung und Selbsthilfe der Hilfeberechtigten anregen und fördern,

4. den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Trägern zu fördern und sie bei der konzeptionellen Fortentwicklung zu unterstützen,

5. gemeinsame Grundpositionen, fachliche Standards und bedarfsgerechte Hilfen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten zu entwickeln,

6. die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern,

7. die Träger und Mitarbeiter/innen von Einrichtungen und Diensten in fachlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten,

8. Erkenntnisse aus Forschung und Lehre umzusetzen und Einfluss zu nehmen auf die Ausbildung in den Berufsfeldern der sozialen und diakonischen Arbeit.

(3)Die Vertretung der gemeinsamen Fachinteressen durch den Verband erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bereichen des Diakonisches Werkes Berlin-Brandenburg e.V.



§ 3 Vermögensbindung, steuerbegünstigte Zwecke

(1)Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .

(2)Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

(3)Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes und seiner Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

(1)Mitglieder des Verbandes können Träger von Einrichtungen und Diensten werden, die dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg angeschlossen sind.

(2)Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

(3)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten erklärt werden.

(4)Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, insbesondere wenn dieses den Interessen des Verbandes gröblich zuwiderhandelt oder die Voraussetzungen der Präambel dieser Satzung nicht mehr erfüllt sind. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



§ 5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.



§ 6 Mitgliederversammlung

(1)Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Verbandes und ist insbesondere zuständig für:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand,

2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Wirtschaftsplanes ,

3. Entlastung des Vorstandes,

4. Wahl und Abberufung des Vorstandes,

5. Bestellung einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers,

6. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

7. Aufnahme gem. § 4 (2) Satz 2 und Ausschluss gem. § 4 (4) von Verbands-mitgliedern,

8. Änderung der Satzung,

9. Auflösung des Verbandes.

(2)In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(3)Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Änderung der Satzung und die Abwahl des Vorstandes kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden.

(4)Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, unter deren/dessen Leitung sie stattfindet, mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem von der/dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Verbandes dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt. Bei Verhinderung wird die/der Vorsitzende durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten.

(5)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollantin/en zu unterzeichnen ist.



§ 7 Vorstand

(1)Der Vorstand setzt sich aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen.

(2)Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Verbandes nach dessen Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(3)Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem/einer Geschäftsführer/in übertragen.

(4)Die Bestellung des/der Geschäftsführer(s)/in erfolgt durch den Vorstand des Diakonischen Werkes Berlin Brandenburg e.V. im Einvernehmen mit dem Vorstand des Verbandes.

(5)Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer christlichen Kirche, die ihrerseits Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Christlichen Kirchen (ACK) ist, angehören.

(6)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.

(7)Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende (n) Vorsitzende(n).

(8)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden

(9)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und teilt sie den Mitgliedern mit.



§ 8 Gesetzliche Vertretung

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.



§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes nach Abzug der Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg e.V.-Hilfswerk und Innere Mission-, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, insbesondere für die Hilfe für Wohnungslose und Einkommensarme in Berlin und Brandenburg zu verwenden hat.



§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Satzung bedarf der Bestätigung durch den Diakonischen Rat. Zukünftige Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Bestätigung durch den Diakonischen Rat.



Berlin, den ..............................................