Satzung des Ev. Fachverbandes für
Wohnungslosenhilfe,
Existenzsicherung und soziale Arbeit Berlin-Brandenburg (WEX)
Präambel
Der Evangelische Fachverband für Wohnungslosenhilfe,
Existenzsicherung und soziale Arbeit Berlin-Brandenburg erfüllt
seine Aufgabe in Bindung an den diakonischen Auftrag der Kirche
auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus.
Der Fachverband ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern des
Diakonischen Werkes Berlin Brandenburg e.V.
Der Fachverband gibt sich folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)Der Verband trägt den Namen "Evangelischer Fachverband für
Wohnungslosenhilfe, Existenzsicherung und soziale Arbeit Berlin-Brandenburg",
er wird im folgenden "Verband" genannt.
(2)Er ist ein Fachverband im Sinne des § 18 der Satzung des
Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg e.V.
(3)Er hat seinen Sitz in Berlin.
(4)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1)Der Verband hat die Aufgabe, evangelische Träger von
Einrichtungen und Diensten unter Wahrung ihrer rechtlichen Selbständigkeit
zu unterstützen und zu vertreten. Er nimmt seine Aufgaben
unbeschadet der Gesamtinteressen-vertretung diakonischer Arbeit
in Berlin und Brandenburg durch das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg
e.V. wahr. Er übernimmt insbesondere die Förderung von:
1. Hilfeangeboten für Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit
Bedrohte, sowie
2. Hilfeangeboten für Menschen in sozialen, persönlichen und
materiellen Notlagen.
(2)Die Teilnahme der Betroffenen am Leben in der Gemeinschaft
soll wirksam unterstützt und gefördert werden. Dazu hat der
Verband insbesondere die Aufgabe:
1. die Hilfeangebote zu koordinieren und gegenüber kirchlichen
und öffentlichen Stellen sowie gegenüber anderen Verbänden zu
vertreten,
2. die Öffentlichkeit über die vorhandenen Hilfeangebote zu
informieren und die gesellschaftliche Verantwortung für die
Abwendung von Wohnungslosigkeit und Existenznot einzufordern,
3. Initiativen und Projekte zu unterstützen, welche die
Mitwirkung und Selbsthilfe der Hilfeberechtigten anregen und fördern,
4. den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Trägern
zu fördern und sie bei der konzeptionellen Fortentwicklung zu
unterstützen,
5. gemeinsame Grundpositionen, fachliche Standards und
bedarfsgerechte Hilfen mit den Trägern von Einrichtungen und
Diensten zu entwickeln,
6. die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern zu fördern,
7. die Träger und Mitarbeiter/innen von Einrichtungen und
Diensten in fachlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten zu beraten,
8. Erkenntnisse aus Forschung und Lehre umzusetzen und Einfluss
zu nehmen auf die Ausbildung in den Berufsfeldern der sozialen
und diakonischen Arbeit.
(3)Die Vertretung der gemeinsamen Fachinteressen durch den
Verband erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand und in
Zusammenarbeit mit den zuständigen Bereichen des Diakonisches
Werkes Berlin-Brandenburg e.V.
§ 3 Vermögensbindung, steuerbegünstigte Zwecke
(1)Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung .
(2)Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
(3)Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes und seiner
Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluss von
Mitgliedern
(1)Mitglieder des Verbandes können Träger von Einrichtungen und
Diensten werden, die dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg
angeschlossen sind.
(2)Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet auf
schriftlichen Antrag der Vorstand. Gegen die Ablehnung der
Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die
endgültig entscheidet.
(3)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Der Austritt kann nur
zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten erklärt werden.
(4)Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen,
insbesondere wenn dieses den Interessen des Verbandes gröblich
zuwiderhandelt oder die Voraussetzungen der Präambel dieser
Satzung nicht mehr erfüllt sind. Dem Mitglied ist vor der
Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
§ 5 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen
Angelegenheiten des Verbandes und ist insbesondere zuständig für:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand,
2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Wirtschaftsplanes ,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
5. Bestellung einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers,
6. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
7. Aufnahme gem. § 4 (2) Satz 2 und Ausschluss gem. § 4 (4) von
Verbands-mitgliedern,
8. Änderung der Satzung,
9. Auflösung des Verbandes.
(2)In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3)Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Änderung
der Satzung und die Abwahl des Vorstandes kann nur bei
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des
Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder
beschlossen werden.
(4)Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen. Sie wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, unter
deren/dessen Leitung sie stattfindet, mit einer Frist von 3
Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die
Mitgliederversammlung ist außerdem von der/dem Vorsitzenden
einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des
Verbandes dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes
verlangt. Bei Verhinderung wird die/der Vorsitzende durch die/den
stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten.
(5)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem
Protokollantin/en zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1)Der Vorstand setzt sich aus dem/der Vorsitzenden und
mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen.
(2)Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des
Verbandes nach dessen Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
(3)Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem/einer
Geschäftsführer/in übertragen.
(4)Die Bestellung des/der Geschäftsführer(s)/in erfolgt durch
den Vorstand des Diakonischen Werkes Berlin Brandenburg e.V. im
Einvernehmen mit dem Vorstand des Verbandes.
(5)Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer christlichen
Kirche, die ihrerseits Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der
Christlichen Kirchen (ACK) ist, angehören.
(6)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre
gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung
einen neuen Vorstand gewählt hat.
(7)Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n)
und eine(n) stellvertretende (n) Vorsitzende(n).
(8)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden
(9)Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und teilt sie
den Mitgliedern mit.
§ 8 Gesetzliche Vertretung
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind zwei
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes nach
Abzug der Verbindlichkeiten an das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg
e.V.-Hilfswerk und Innere Mission-, das es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
Zwecke, insbesondere für die Hilfe für Wohnungslose und
Einkommensarme in Berlin und Brandenburg zu verwenden hat.
§ 10 Schlussbestimmungen
Diese Satzung bedarf der Bestätigung durch den Diakonischen Rat.
Zukünftige Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Bestätigung
durch den Diakonischen Rat.
Berlin, den ..............................................