PROBLEMFELD WOHNEN IM BUNDESSOZIALHILFEGESETZ Vorwort Der Fachausschuß
„Recht und Finanzierung“
des EFO hat die nun vorliegende Arbeitshilfe Jahr fertiggestellt. Hier werden in knapper Form die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zusammengetragen und auf ihre Relevanz für die Versorgung wohnungsloser Personen mit Wohnraum überprüft. Der Ausschuss hat bewusst ordungs- b.z.w. polizeirechtliche Fragen hier nicht berücksichtigt. Sofern hier ein Bedarf trotz mancher vorhandenen Broschüren deutlich wird, wird sich der Ausschuss mit Überlegungen zu einer entsprechenden Arbeitshilfe befassen.
Diese Arbeitshilfe kann auf Anfrage auch per e-mail verschickt werden. An der Arbeitshilfe haben mitgewirkt: Ernst Walter Glück, Stuttgart Martin Steinbrenner, Stuttgart Ralf Naumann, Hannover Willi Kronberger, Nürnberg
Rüdiger Klau, Nürnberg Hans-Ulrich Weth, Tübingen Stuttgart, Juni 2000 Gerhard Finger
Inhalt
1. Gibt es ein subjektives Recht auf Wohnraum? 3 1.1 Grundrecht auf Wohnung? 1.2 Rechtsanspruch auf Wohnraum in einem Leistungsgesetz?
1.3 Wohnung als Sachleistung des Sozialhilfeträgers? Welche laufenden Leistungen sieht das BSHG im Rahmen der Hilfe zum 8 Lebensunterhalt für die Unterkunft vor?
2.1 Unterkunft als notwendiger Lebensunterhalt 2.2 Welche Unterkunftskosten werden als laufende Leistungen gewährt? 2.3 Tatsächliche oder angemessene Kosten der Unterkunft? 2.4 Heizkosten
Welche einmaligen Leistungen sind für die Unterkunft im 12 Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt möglich? 3.1 Umzugskosten 3.2 Schönheitsreparaturen
3.3 Hausrat / Erstausstattung In welcher Höhe werden Unterkunftskosten bei der Berechnung der Einkommensgrenzen für Hilfen in besonderen Lebenslagen anerkannt? 13
4.1 Einkommensgrenze für die HbL 4.2 Was gilt als Kosten der Unterkunft bei der HbL? 4.3 Nur angemessene Kosten der Unterkunft? Berücksichtigung von unangemessenen Unterkunftskosten als besondere
Belastung bei dem Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze 5. Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum im Rahmen der HbL 14 5.1 Eingliederungshilfe 5.2 Altenhilfe 5.3 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 6. Verhinderung von Wohnungsverlusten durch Hilfe nach § 15 a BSHG 16
6.1 § 15 a Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen Interventionsmöglichkeiten bei einer Kündigung von Wohnraum wegen Mietschulden 6.3 Handlungsmöglichkeiten in der Schonfrist
Verbleibende Handlungsmöglichkeiten nach Räumungsurteil 7. Register 23 1. Gibt es ein subjektives Recht auf Wohnraum? Zunächst zur Frage nach einem Grundrecht auf Wohnung, also nach einer entsprechenden Regelung im Grundgesetz.
1.1. Grundrecht auf Wohnung? Ein ausgesprochenes Grundrecht auf Wohnung ist in das Grundgesetz nicht aufgenommen worden. Zu prüfen ist allerdings, ob sich aus anderen Regelungen des Grundgesetzes unter
Umständen ein Recht auf Wohnung ableiten ließe. Art. 13 GG
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) ... Der Art. 13 Abs. 1 GG setzt eine Wohnung voraus. Es handelt sich also um eine reine Schutzbestimmung gegen Eingriffe durch den Staat oder Dritte. Im übrigen benennt dieser Artikel
nur Eingriffsmöglichkeiten in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Er ist also nicht geeignet, ein Grundrecht auf Wohnraum zu begründen. Art. 14 GG (1) ..
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) ... Der Art. 14 Abs. 2 GG ermöglicht Vorschriften zur Sicherstellung einer sozialverträglichen Nutzung des Eigentums. Zu
nennen ist hier vor allem der soziale Mietrechtschutz. Er stellt aber das Eigentum an Grund und Boden, das Eigentum an Wohnungen und dessen Nutzung zum privaten Vorteil nicht in Frage.
Dies stellt schon Abs. 1 des Art. 14 GG klar. Art. 14 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. (2) .. Dies gilt auch für Wohnungseigentümer. Das Grundgesetz soll
letztlich also auch die vorrangige Versorgung mit Wohnraum über den Markt sichern. Dagegen lassen sich Art. 1 und Art. 20 des Grundgesetzes in gemeinsamer Betrachtung so verstehen, daß der Staat die Verpflichtung hat, die
Befriedigung der Grundbedürfnisse, zu denen auch Wohnen gehört, sicherzustellen. Art. 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt. (2) ... Selbstverständlich gehören in unserer Gesellschaft auch bestimmte Mindestbedingungen der materiellen Existenz zur Sicherung eines Lebens, das der Würde des Menschen entspricht. Wenn
einer ohne Dach über dem Kopf leben muß, ist die Würde des Menschen im Sinne des Art. 1 GG verle tzt. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Zunächst keine? Aus dem Art. 1 des GG ergibt sich wohl keine individuelle
Leistungspflicht, aber eine Pflicht zu einer Gestaltung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die es jedem Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes ermöglichen ein Leben zu führen, das der des Menschen entspricht,
die es ihm also auch ermöglichen ausreichenden Wohnraum zu erhalten. Dies muß man auch aus dem Sozialstaatsgebot ableiten. Art. 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) ... Auch aus dem Sozialstaatsgebot des GG ergibt sich nicht unmittelbar eine Verpflichtung des Staates, Wohnraum zur Verfügung
zustellen, jedoch die Verpflichtung, die Verhältnisse so zu gestalten, daß die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Wohnraum ausreichend gesichert ist. Zusammenfassend:
Ein subjektives Recht auf Wohnraum gibt das Grundgesetz nicht her. Die Garantie des Eigentums und damit der Wohnraumversorgung über den Markt ist mit einem subjektiven Recht auf Wohnraum wohl auch unvereinbar .
Daher fordert die BAG-Wohnungslosenhilfe auch nur folgende Ergänzung des Grundgesetzes: Art. 20 a GG neu "Wohnraumversorgung" (Vorschlag BAG-WH) (1) Der Schaffung und
Erhaltung von menschenwürdigen und gesunden Wohnbedingungen für alle Menschen gilt die besondere Verantwortung des Staates. Er sorgt für eine vorausschauende, der Bedarfsentwicklung angepaßte Erweiterung des Wohnraumangebotes und
die Schaffung von Wohnumwelten, die der zentralen Bedeutung der Wohnung für das menschliche Leben gerecht werden. Der Gesetzgeber bestimmt Inhalt und Grenzen der wirtschaftlichen Verwertung von Wohnraum, gewährleistet einen
sozialen Kündigungsschutz und sorgt für einkommensgerechte Mieten. (2) Bund, Ländern und Gemeinden obliegt die gemeinsame Sorge für die Wohnraumversorgung einkommensschwächerer Bevölkerungskreise. Sie fördern dazu einen sozialen
Wohnungsbau sowie private und genossenschaftliche Initiative. Die ausreichende Schaffung von alters- und behindertengerechtem Wohnraum ist sicherzustellen. (3) Eine Räumung von Wohnraum darf nur vollzogen werden, wenn zumutbarer
Ersatzwohnraum zur Verfügung steht 1.2. Rechtsanspruch auf Wohnraum in einem Leistungsgesetz? Es gibt auch kein Leistungsgesetz, das einen Rechtsanspruch auf Wohnraum einräumen würde. Es
sind lediglich Ansprüche auf finanzielle Leistungen zur Sicherung der Unterkunft vorgesehen. Zu nennen sind hier das Wohngeldgesetz und das Bundessozialhilfegesetz. Auch der soziale Mietrechtschutz taugt nicht als
Anknüpfungspunkt. Er stärkt die Position des Mieters im freien Wohnungsmarkt - wichtig für die, die eine Wohnung haben. Außerdem haben wir diverse gesetzliche Regelungen, die dem Staat die Möglichkeit und den Auftrag geben,
regulierend und stimulierend (v.a. durch finanzielle Anreize) in den Wohnungsmarkt einzugreifen. Das Polizei- bzw. Ordnungsrecht, das unter bestimmten Voraussetzung die Beschlagnahme von Wohnraum und die (Wieder-)einweisung
in Wohnraum vorsieht, stellt auch im Hinblick auf die Wohnungsversorgung kein Leistungs- sondern ein Eingriffsrecht dar. Auch gegenüber der Ordnungsbehörde gibt es keinen eigentlich individuellen Rechtsanspruch auf Anwendung
der polizeilichen Generalklausel zum Zweck der obdachlosenpolizeilichen Unterbringung. (Literaturhinweis: Hammel Manfred: Anspruch von Obdachlosen auf Erhaltung von Wohnraum, in Materialien zur Wohnungslosenhilfe, Heft 27,
Bielefeld 1995) 1.3. Wohnung als Sachleistung des Sozialhilfeträgers? Gibt es dann wenigstens in besonderen Einzelfällen einen Rechtsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger auf
Zurverfügungstellung von Wohnraum? Von der herrschenden Meinung wird dies verneint. Es wird die Auffassung vertreten, daß es nur einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt und
in besonderen Fällen auf Beratung und Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gibt. Diese Position ist in der Kommentarliteratur und seit einigen Jahren auch in der Rechtsprechung allerdings in Frage gestellt worden.
Trotz der eher rudimentären Erfolgsaussichten für die Praxis soll diese Rechtsauffassung kurz dargestellt werden. 1.3.1. Wohnung als Sachleistung im Rahmen der HLU Die Befürworter eines
Anspruchs auf Wohnung als Sachleistung im Rahmen der HLU verfolgen folgende Argumentationslinie: a.) Die Unterkunft ist als Teil des notwendigen Lebensunterhalts anzusehen. § 12 BSHG
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens
gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. (2) ... Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt die Unterkunft - nicht nur die Kosten der Unterkunft . Der Begriff
Unterkunft ist dabei gleichzusetzen mit dem Begriff Wohnung. Wohnung zählt also zum notwendigen Lebensunterhalt. § 11 BSHG (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen
notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. ... (2) ... Der Unterkunftsbedarf muß also bei nicht
ausreichenden Selbsthilfemöglichkeiten durch den Sozialhilfeträger gedeckt werden, nicht nur bei zu geringem Einkommen und Vermögen. b) Es besteht kein Rangverhältnis zwischen den Formen der Sozialhilfe. § 8 BSHG (1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geldleistung und Sachleistung (2) ... Zwischen den drei Formen der Sozialhilfe besteht kein Rangverhältnis, über die Form
der Sozialhilfe ist im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Sozialhilfe zu entscheiden. Insbesondere sind der Einzelfallgrundsatz und das Wunschrecht des Hilfeberechtigten (§ 3 BSHG) zu beachten.
c.) Unterkunft als Sachleistung kommt in Einzelfällen in Betracht, in denen 1. der Wohnungslose mit eigenen Kräften und Mitteln keine Wohnung finden kann und
2. die Versorgung mit einer Wohnung als Sachleistung seinem Wunsch entspricht. Dies soll spätestens 6 Monate nach dem der Bedarf bekannt geworden ist, gelten, weil spätestens dann erwiesen ist, daß die Selbsthilfekräfte des
Betroffenen nicht ausreichen, seinen Wohnungsbedarf zu decken. Diese Argumentation kann für alle Wohnungslosen bzw. in unzureichenden Wohnungen Wohnende Anwendung finden. Eine Bezugnahme auf den § 72 ist nicht notwendig.
Diese dargelegte Auffassung ist jedoch sehr umstritten.Urteile der letzten Jahre: Landgericht Hannover (01.12.1989): "Nur wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen ...".
Oberverwaltungsgericht Lüneburg (31.05.1991)(Prozeßkostenhilfeentscheidung):
Hinweis auf die Lage auf dem Wohnungsmarkt. Verwaltungsgericht Hannover (28.01.1992): "1. Die Wohnung in einer Obdachlosenunterkunft ist nicht eine Unterkunft im Sinne des BSHG. 2. Die
Beschaffung einer Wohnung kann als Sachleistung des Sozialhilfeträgers in Betracht kommen. 3. Eine Verpflichtung zur Sachleistung setzt voraus, daß dem Sozialhilfeträger freier Wohnraum zur Verfügung steht". Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (15.04.1992): "Das BSHG und andere Vorschriften des Sozialhilferechts geben einem Hilfesuchenden keinen Rechtsanspruch gegen einen Sozialhilfeträger auf
Zuweisung einer Wohnung". Die Ableitung eines Rechts auf Zurverfügungstellung von Wohnung aus § 12 BSHG bleibt also sehr vage. Dies gilt auch, jedoch weniger, für eine Ableitung aus § 8 DVO zu § 72 für
bestimmte individuelle Problemlagen. 1.3.2 Wohnung als Sachleistung in der Hilfe nach § 72 § 72 BSHG (1) ... (2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die
Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung
eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen. Die Maßnahmen bei der
Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung sind nicht auf Betreuung und Beratung beschränkt. Wenn im Einzelfall die Marktversorgung versagt, hat der Sozialhilfeberechtigte ggf. einen Anspruch auf unmittelbare Deckung seines Bedarfs
(so LPK 72.46). Die Durchführungsverordnung nennt diese Möglichkeit allerdings nicht ausdrücklich. § 8 der DVO zu § 72 BSHG Zu den Maßnahmen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung im
Sinne des § 72 Abs. 2 des Gesetzes gehören auch die Übernahme der Kosten für den Umzug in eine ausreichende Wohnung sowie Maßnahmen, die den Hilfeempfänger befähigen sollen, die Wohngewohnheiten seiner Umgebung anzunehmen. Kommen
als Maßnahmen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung im Sinne des § 72 Abs. 2 des Gesetzes Geldleistungen in Betracht, können sie als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. 2. Welche laufenden Leistungen sieht das BSHG im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Unterkunft vor? 2.1. Unterkunft als notwendiger Lebensunterhalt § 12 BSHG (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. (2) ...
Unterkunft und Heizung und Hausrat gehören zum notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt kann als laufende Leistungen und durch einmalige Leistungen gewährt werden.
2.2. Welche Unterkunftskosten werden als laufende Leistungen gewährt? Bei Mietwohnungen sind die tatsächlichen Mietkosten (Kaltmiete einschließlich Nebenkosten ), bei Eigenheimbesitzern die laufenden Belastungen (ohne
Schuldentilgung) zu übernehmen. Als Kosten der Unterkunft sind ggf. auch Hotelkosten bzw. Zeltplatzgebühren anzuerkennen. 2.3. Tatsächliche oder angemessene Kosten der Unterkunft? § 3 Abs. 1 der DVO zu
§ 22 BSHG regelt, in welcher Höhe laufende Leistungen für die Unterkunft zu gewähren sind. Die bisherige Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.96 um vier weitere Sätze ergänzt. Diese regeln
die Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft bei Neuanmietungen während des Sozialhilfebezugs und die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten als Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt § 3 der DVO zu § 22 BSHG Laufende Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Soweit die
Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zu berücksichtigen sind, solange
anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft hat
der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur
zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. § 15 a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft
entsprechend anzuwenden. Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlaßt wird oder aus
anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. ...... 2.3.1. Welche Kosten sind angemessen? In der Praxis wird häufig der
Höchstbetrag nach § 8 WoGG oder der Mietspiegel für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten herangezogen. Diese Beträge können aber nur Anhaltspunkte sein. Zu berücksichtigen und von den Gerichten als mögliche
Kriterien erkannt, sind auch die Lage auf dem Wohnungsmarkt, die Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Familiengröße, der Gesundheitszustand der Betreffenden, Quadratmeterzahlen nach § 5 II Ziff. 2 Wohnungsbindungsgesetz,
Orientierung an Durchschnittsmieten, aber auch die Dauer der Wohnungssuche und besondere Benachteiligungen am Wohnungsmarkt. 2.3.2 Reduzierung unangemessen hoher Unterkunftskosten
Wann kann eine Senkung nicht angemessener Unterkunftskosten verlangt werden? Die Forderung einer Senkung der Unterkunftskosten ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: Es müssen unangemessen hohe Unterkunftskosten
vorliegen; dies muß im Einzelfall geprüft werden, Die Reduzierung durch Umzug oder Untervermietung muß möglich und auch zumutbar sein. Der Sozialhilfeträger kann erst dann, trotz weiterhin höherer tatsächlicher Kosten,
nur noch die angemessenen Unterkunftskosten übernehmen, wenn die Reduzierungsmöglichkeit tatsächlich nachgewiesenermaßen gegeben ist und der Hilfeberechtigte sich geweigert hat, diese zu nutzen. Lediglich bei Neuanmietungen
während des Hilfebezugs bzw. unter Umständen auch bei entstehender Hilfebedürftigkeit durch Neuanmietung liegt der Fall anders. 2.3.3 Neuanmietung Der neu angefügte Satz 3 greift das Problem auf, daß in
Praxis und Rechtsprechung zunehmend unklar wurde, inwieweit bei Umzug während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt Neumieten zu übernehmen sind und wie sich Leistungsberechtigter und Sozialhilfeträger im Falle einer
Neuanmietung zu verhalten haben. Der erste Halbsatz
des Satzes 3 verpflichtet den Leistungsberechtigten vor Abschluß eines neuen Mietvertrages den für die neue Wohnung örtlich zuständigen Sozialhilfeträger über die Umstände zu informieren, die für eine Beurteilung der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten maßgeblich sind. Diese Bestimmung gilt nicht nur im Falle des Umzugs während des Sozialhilfebezugs, sondern beispielsweise auch für Personen, die aus einer Notunterkunft heraus eine Wohnung anmieten wollen.
Der Sozialhilfeträger muß über die Umstände in Kenntnis gesetzt werden, eine vorherige Zustimmung zum Wohnungswechsel ist jedoch nicht erforderlich. Lediglich die Übernahme von Aufwendungen, die den angemessenen Umfang
übersteigen, setzt eine vorherige Zustimmung voraus. Die Bestimmung nennt keine Sanktionen, die die Mißachtung dieser Verpflichtung hat. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht kann nicht zum Verlust ansonsten berechtigter
Ansprüche führen. Falls der Leistungsempfänger aus Unkenntnis nur einen unzuständigen Sozialhilfeträger informiert, kann ihm daraus schon wegen der entsprechenden Regelung in § 5 BSHG kein Nachteil entstehen. Auch wenn der
Leistungsempfänger die Information, gegebenenfalls sogar vorsätzlich, unterläßt, kann ihm allenfalls, wenn dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, die Leistung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I
bis zum Nachholen der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden. Die Mitwirkung muß auch dann als nachgeholt gelten, wenn der Leistungsempfänger erst nach Vertragsabschluß über die relevanten Umstände informiert. Er trägt in
diesem Falle allerdings das Risiko, daß, wenn die Aufwendungen für die neue Wohnung sich als unangemessen hoch herausstellen, der Sozialhilfeträger nur angemessene Aufwendungen übernimmt. Die in Satz 3 geforderte vorherige
Information ist deshalb nicht als Leistungsvoraussetzung, sondern als sogenannte Obliegenheit des Hilfeberechtigten zu sehen, deren Mißachtung für ihn zu Nachteilen führen kann. Teilweise wird von Sozialhilfeträgern die
Auffassung vertreten, daß in Fällen von Neuanmietung von unangemessen teurem Wohnraum ohne vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu der bis zum 31.7.96 geltenden
Fassung des § 3 DVO zu § 22 BSHG, eine auch nur teilweise Mietkostenübernahme ausscheidet. Dies wird damit begründet, daß Satz 3 2.Halbsatz den Sozialhilfeträger nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet. Das
Bundesverwaltungsgericht hatte in einer umstrittenen Entscheidung vom 21.01.93 festgestellt, daß die Regelung des § 3 Abs.1 Satz 2 DVO zu § 22 BSHG grundsätzlich nur für die Fälle anzuwenden sei, in denen die Wohnung bei
Beginn des Sozialhilfebezugs bereits bewohnt wird. In den Fällen der Neuanmietung von Wohnraum während des Sozialhilfebezugs sei der Sozialhilfeträger nicht verpflichtet bei unangemessen hohen Aufwendungen für die Unterkunft diese
auch nur vorübergehend in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Doch nicht nur das. In diesen Fällen sei auch eine teilweise Übernahme der Kosten der Unterkunft unzulässig, da nur tatsächliche, nicht aber fiktive Aufwendungen zu
berücksichtigen seien. Diese Entscheidung hat mit der jetzigen Fassung der DVO zu § 22 BSHG aber ihre Grundlage verloren. Durch den neuen Satz 3 wird nun insofern für mehr Klarheit gesorgt, als für den Fall der Neuanmietung von
Wohnraum während des Sozialhilfebezugs eine spezielle Regelung getroffen wird. Der Satz 3, 2. Halbsatz. trifft für den Sachverhalt einer Neuanmietung zu unangemessen hohen Aufwendungen relativ eindeutige Regelungen: 1. der
Sozialhilfeträger ist in dem Fall, in dem die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch sind, nur zur Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft verpflichtet, sofern er darüber hinausgehenden Aufwendungen nicht
vorher zugestimmt hat 2. der Sozialhilfeträger ist in dem Fall, in dem die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch sind, zur Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft verpflichtet, auch wenn er der
Anmietung und den entstehenden Aufwendungen nicht vorher zugestimmt hat. Beide Aussagen sind in der Formulierung des Satzes 3 eindeutig enthalten. Daraus ist abzuleiten, daß der Verordnungsgeber durchaus davon ausgeht, daß auch
während des Sozialhilfebezugs eine Neuanmietung von Wohnraum zu unangemessen hohen Aufwendungen möglich ist. Im Gegensatz zum Fall unangemessen hoher Aufwendungen bei Eintritt in die Sozialhilfebedürftigkeit müssen in diesem Fall
allerdings nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden, auch nicht vorübergehend, sondern nur die angemessenen. Zur Übernahme dieser (der als angemessen geltenden) Kosten ist der Sozialhilfeträger aber auch ohne
vorherige Zustimmung verpflichtet. In der neueren Rechtsprechung (OVG Hamburg vom 23.8.96, Az.: Bs iV 255/96, VGH Baden-Württemberg vom 9.8.1996, Az.: 7 S 1567/95, OVG Berlin vom 31.1.97) vertreten Gerichte die
Meinung, daß Sozialhilfeträger zumindest den angemessenen Teil der Mietaufwendungen zu übernehmen haben; das OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.9.1996 und das OVG Hamburg vom 5.12.1996 sehen den Anspruch auf Teilkostenübernahme nur bei
vorheriger Unterrichtung des Sozialhilfeträgers. Das BVerwG folgt in seinem neuesten Urteil vom 1.10.98, Az.: 5 C 6.98 der Sichtweise, daß für eine neue Unterkunft die Kosten jedenfalls in angemessener Höhe zu übernehmen sind;
wobei die Verpflichtung zur Übernahme nicht davon abhängig ist, ob der Leistungsberechtigte dem Sozialhilfeträger die für den Wohnbedarf maßgeblichen Umstände vor Abschluß des Vertrages über die neue Unterkunft mitgeteilt hat.
Die Regelung des Satzes 3, 1. Hs. hat damit nur noch einen, durchaus positiven Sinn: sie soll den Leistungsberechtigten nach Möglichkeit davor bewahren, daß er Wohnraum anmietet, dessen Kosten nicht voll im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt übernommen werden können. Er kann auch nicht darauf vertrauen, daß die durch eine Neuanmietung zu unangemessen hohen Kosten gegebenenfalls auflaufenden Mietschulden, bei Gefährdung der Wohnung nach § 15a übernommen
werden. Vielmehr könnte dies gerade einer der Fälle sein, in denen die Mietschuldenübernahme nach 15 a verweigert werden kann. Aus Sicht der Praxis bleibt jedoch anzumerken, daß die Übernahme eines
"Mietkostenzuschusses" - wenn der Leistungsberechtigte eine größere Differenzsumme beisteuern muß - sicher nicht geeignet ist, Wohnraum mittel- bis langfristig zu sichern und damit diese Bedarfssituation zu beheben.
Nach Satz 4 ist die Regelung des § 15 a entsprechend anzuwenden, die für den Fall, daß die zweckentsprechende Verwendung der Geldleistung durch den Leistungsempfänger nicht sichergestellt ist, vorsieht, daß die Miete direkt an den
Vermieter gezahlt werden soll. Dies wurde auch in der Vergangenheit schon häufig praktiziert. Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen Der neue Satz 5 regelt nun ausdrücklich, daß
Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen bei vorheriger Zustimmung im Rahmen der Hilfe zu Lebensunterhalt übernommen werden können. Satz 6 sieht vor, daß die Zustimmung zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Kautionen
erteilt werden soll, wenn der Umzug notwendig ist und sonst in einem angemessenen Zeitraum keine Wohnung gefunden werden kann. Bei wohnungslosen Personen sind die Voraussetzungen (Notwendigkeit und Erfolglosigkeit andere
Bemühungen) für eine Zustimmung grundsätzlich gegeben. Im Rahmen dieser Regelung sind Wohnungsbeschaffungskosten als Beihilfe zu gewähren und nicht wie es bei einer Gewährung nach § 15a BSHG möglich wäre als Darlehen.
Darlehensweise Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten ist hier nur unter den engen Voraussetzungen des § 15b möglich. Dagegen können Mietkautionen selbstverständlich durch Darlehensvertrag gesichert werden. Die Rückzahlung eines
solchen Darlehens aus der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt darf aber nicht verlangt werden. Für die Beschaffung von Wohnraum können bei Personen, die einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, u.a. folgende Kosten
übernommen werden: Mietvorauszahlungen Kautionen Maklergebühren Gesellschaftsanteile für Genossenschaften, wenn dies zur Beschaffung des Wohnraums notwendig ist. Ob diese Kosten zu übernehmen sind,
entscheidet sich nach den örtlichen und persönlichen Verhältnissen. Kautionen sind nur als Darlehen zu übernehmen, da sie auch im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ein Darlehen darstellen. Als persönliche Hilfe kann eine
Mietübernahmeerklärung verlangt werden (OVG Hamburg - 16.1.90 - Bs IV 256/89). Diese bindet den Sozialhilfeträger nur solange wie beim Mieter die entsprechenden Sozialhilfeansprüche bestehen. 2.4 Heizkosten
Heizkosten sind als laufende Leistungen oder als einmalige Beihilfe zu übernehmen. 2.4.1 Heizkostennachzahlung Heizkostennachzahlungen sind zu übernehmen, zumindest, wenn sie für einen Zeitraum gefordert
werden, in dem HLU bezogen wurde bzw. Anspruch auf einmalige Beihilfe bestanden hätte. 3. Welche einmaligen Leistungen sind für die Unterkunft im Rahmen der HLU möglich? 3.1 Umzugskosten Umzugskosten sind durch die Sozialhilfe dann zu übernehmen, wenn der Umzug notwendig ist. Dies
ist regelmäßig bei einem rechtsgültigen Räumungsurteil der Fall. Es kann aber auch gesundheitliche Gründe für einen Umzug geben. Auch Größe und Preis der bisherigen Wohnung können einen Umzug rechtfertigen. Das gleiche gilt für die
Auflösung einer bisherigen Haushaltsgemeinschaft. Die Übernahme von Umzugskosten allein erfüllt noch nicht die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG. 3.2 Schönheitsreparaturen Grundsätzlich sind
Schönheitsreparaturen zu dem Zeitpunkt zu übernehmen, in denen der Mietvertrag dies vorsieht. Dies gilt allerdings nur, wenn die Bestimmungen des Mietvertrages rechtswirksam sind. Dann gilt es allerdings auch für eine
Auszugsrenovierung. Versäumt der Mieter jedoch bei Auszug seiner Pflicht zur Renovierung nachzukommen, und werden deshalb zu einem späteren Zeitpunkt vom Wohnungseigentümer finanzielle Forderungen geltend gemacht, so können
diese in der Regel nicht mehr übernommen werden. Solange der Mietvertrag dies zuläßt, kann bei Schönheitsreparaturen Selbsthilfe verlangt werden.
Die Verlegung von Teppichboden ist im Einzelfall (gesundheitliche Gründe, kleine Kinder) möglich. 3.3 Hausrat / Erstausstattung Beim Bezug einer Wohnung sind die Kosten für den notwendigen Hausrat zu übernehmen,
d.h. die Kosten für Möbel, Betten, Herd (auch bei Alleinstehenden nicht nur Kochplatte), Kühlschrank, Waschmaschine, Lampen und ggf. auch Heizkörper. Bei Erstbezug einer Wohnung ist auch die Grundausstattung mit
Hausratsgegenständen von geringem Anschaffungswert, deren Ersatzbeschaffung über den Regelsatz abgegolten ist, als einmalige Beihilfe zu gewähren. Dies gilt für Geschirr, Putzgeräte und Putzmittel.
3.3.1 Sachleistungen / gebrauchte Möbel Nach geltender Rechtsprechung kann die Ausstattung mit Hausrat ggf. auch in Form von Sachleistungen (z.B. gebrauchte Möbel, auch Bandscheibenmatratze) erfolgen. 4. In welcher Höhe werden Unterkunftskosten bei der Berechnung der Einkommensgrenzen für Hilfen in besonderen Lebenslagen anerkannt? Der Anspruch auf Leistungen der Hilfe in besonderen
Lebenslagen ist von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig. Die Unterkunftskosten finden bei der Berechnung der Einkommensgrenzen in anderer Weise Berücksichtigung, als bei der Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf in der Hilfe
zum Lebensunterhalt. 4.1 Einkommensgrenze für die Hilfe in besonderen Lebenslagen Es gibt verschiedene Einkommensgrenzen für die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Diese setzen sich jeweils aus einem Grundbetrag,
Familienzuschlägen und den Kosten der Unterkunft zusammen.
§ 79 BSHG
(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel nicht
zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus 1. einem Grundbetrag in Höhe von 1050,-- Deutsche Mark, (ab 1.7.1999) 2.
den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, und 3. einem Familienzuschlag... (2) ...
4.2 Was gilt als Kosten der Unterkunft bei der HbL? Während bei der Bedarfsberechnung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt als laufende Leistungen Miete, Nebenkosten und Heizung berücksichtigt werden, finden bei der
Berechnung der Einkommensgrenze für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nur Miete und Nebenkosten Berücksichtigung. 4.3 Nur angemessene Kosten der Unterkunft Bei der Berechnung der Einkommensgrenze finden nur die
angemessenen Kosten der Unterkunft Berücksichtigung, unabhängig davon, ob deren Reduzierung zumutbar ist oder nicht. Allerdings muß auch hier bei der Festlegung dessen, was als angemessene Kosten der Unterkunft anzusehen ist, die
individuelle Situation berücksichtigt werden. 4.4 Berücksichtigung von unangemessenen Unterkunftskosten als besondere Belastung bei dem Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze Unangemessen hohe
Unterkunftskosten, deren Reduzierung aber nicht zumutbar oder möglich ist, können jedoch berücksichtigt werden, wenn festgelegt wird, in welchem Umfang eine Kostenbeteiligung aus dem die maßgebende Einkommensgrenze übersteigenden
Einkommen zuzumuten ist.
§ 84 BSHG
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind vor
allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. (2) .. . Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum sind ausdrücklich in der Eingliederungshilfe, der Altenhilfe
und der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vorgesehen. 5.1 Eingliederungshilfe § 40 BSHG (1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem ... ... 6a.
Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behinderten entspricht. (2) ... § 18 der DVO zu § 47 BSHG (Wohnungsmäßige Unterbringung Behinderter) Die Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 6 a des Gesetzes umfaßt auch notwendige Umbauten. Kommen für die Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 6a des Gesetzes Geldleistungen in
Betracht, können sie als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Im Zentrum der Leistungsmöglichkeiten der Eingliederungshilfe steht also die Wohnraumanpassung. 5.2 Altenhilfe Wohnraumanpassung ist auch im
wesentlichen das Ziel der entsprechenden Leistungsvorschrift im Rahmen der Altenhilfe. § 75 BSHG (1) ... (2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht: 1. Hilfe bei der Beschaffung
und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht. 2.... 5.3 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten § 72 Abs. 2 nennt Maßnahmen bei der Erhaltung und
Beschaffung einer Wohnung als Aufgabe der Hilfe nach § 72. Konkretisiert finden wir dies in § 8 der DVO zu § 72.
§ 72 BSHG (1) ...
(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung für den Hilfesuchenden und
seine Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen
ein Gesamtplan zu erstellen.
§ 8 der DVO zu § 72
Zu den Maßnahmen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Woh-nung im Sinne des § 72 Abs. 2 des Gesetzes gehören auch die Übernahme der Kosten für den Umzug in eine ausreichende Wohnung sowie Maßnahmen, die den
Hilfeempfänger befähigen sollen, die Wohngewohnheiten seiner Umgebung anzunehmen. Kommen als Maßnahmen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung im Sinne des § 72 Abs. 2 des Gesetzes Geldleistungen in Betracht, können
sie als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Aus § 72 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich allerdings, daß Hilfen zur Erhaltung und Beschaffung von Wohnraum nur dann im Rahmen der Hilfe nach § 72 in Frage kommen, wenn sie nicht
vorrangig nach den Bestimmungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren sind. § 72 BSHG (1) ... Soweit der Hilfebedarf durch Leistungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) gedeckt wird, gehen diese der Hilfe nach Satz 1 vor. (2) ... Satz 2 stellt klar, daß der interne Nachrang der Hilfe nach § 72 BSHG dann, aber auch nur dann
gegeben ist, wenn andere Hilfen den vorhandenen Bedarf in vollem Umfang decken. Wird der Bedarf des Leistungsberechtigten nur teilweise durch Leistungen nach anderen Vorschriften gedeckt, sind neben diesen (z.B.
Eingliederungshilfe) auch Leistungen nach § 72 zu gewähren. Unter Umständen kann eine Konkurrenz zu § 15 a bestehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß bestimmte Leistungen nach § 15 a nur Kannleistungen sind (siehe
Ziff.6), auf die entsprechenden Leistungen aber im Rahmen von § 72 ein Rechtsanspruch besteht. Generell sind Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum im Rahmen von § 72 dann möglich, wenn der konkrete Hilfebedarf über
die nach anderen Bestimmungen möglichen Leistungen hinausgeht. Denkbar ist hier, die Übernahme von "nicht angemessenen" Unterkunftskosten, d.h. überhöhten Mieten, die der schlechteren Marktposition stigmatisierter
Personengruppen Rechnung trägt. 6. Verhinderung von Wohnungsverlusten durch Hilfen nach § 15 a BSHG Für Mitarbeiter in der Wohnungslosenhilfe sollte es
von besonderem Interesse sein, welche Möglichkeiten der Verhinderung von Wohnungsverlusten das BSHG in Verbindung mit anderen gesetzlichen Vorschriften bietet. 6.1 § 15 a Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
Anknüpfungspunkt ist der § 15 a BSHG als Konkretisierung des § 6 BSHG (vorbeugende und nachgehende Hilfe). Nach § 6 BSHG soll Sozialhilfe auch dann gewährt werden, wenn dadurch eine drohende Notlage abgewendet werden kann.
Dies findet sich vor allem im Hinblick auf Unterkunft konkretisiert im § 15a, der erst 1969 ins BSHG eingefügt und zum 1.8.1996 ergänzt wurde. § 15 a BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt kann in
Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht mög-lich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie soll
gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Hilfe nach Satz 1 soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die
zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfesuchenden nicht sichergestellt ist; der Hilfesuchende ist hiervon schriftlich zu unterrichten. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. ...Als eine der
wenigen positiven Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts wurden in den Stellungnahmen der freien Wohlfahrtspflege und auch der BAG Wohnungslosenhilfe die Ergänzungen im § 15 a BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt
in Sonderfällen) begrüßt. Ein wesentlicher Fortschritt wird darin gesehen, daß die Hilfen nach 15a BSHG, wenn sie zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit notwendig sind, von einer Kann- zu einer Soll-Leistung aufgewertet werden .
Der bisherige Wortlaut des Satzes 1 des § 15 a BSHG ist unverändert geblieben. Nach wie vor gilt, daß, auch wenn die Leistungsvoraussetzungen der §§ 11 ff nicht gegeben sind, z.B. weil keine Bedürftigkeit im Sinne des § 11
BSHG vorliegt oder eine Leistung nicht zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 zu zählen ist, Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden kann, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist. Außer in den Anwendungsfällen des Satzes 2 handelt es sich bei der Hilfe nach 15 a BSHG um eine Kann-Leistung, deren Gewährung im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers liegt. Allerdings
kann das Ermessen aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall auf null reduziert sein, das heißt nur eine Entscheidung zulassen. Dies hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach in Fällen, in denen aufgrund von
Mietschulden die Räumung der Wohnung drohte, festgestellt. Der Sozialhilfeträger wurde zur Übernahme der Mietschulden verpflichtet. Auch die Empfehlungen des Deutschen Städtetages zur Sicherung der Wohnungsversorgung in
Wohnungsnotfällen aus dem Jahre 1987 sehen vor, daß unter bestimmten Voraussetzungen Mietschulden grundsätzlich übernommen werden sollen. Zahlreiche Sozialhilfeträger sind in diesem Punkt der Empfehlung weitgehend gefolgt. Der
Gesetzgeber folgt mit der Einfügung von Satz 2 nun dieser entwickelten Praxis. Die Neuregelung des Satzes 2 sieht vor, daß Hilfe nach § 15a BSHG, gedacht ist hier v.a. an die Übernahme von Mietschulden, gewährt werden
soll, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Ausgestaltung als Soll-Leistung
bedeutet, daß nur in atypischen Fällen die entsprechende Leistung verweigert werden kann. Die Sollvorschrift gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zunächst einmal gilt sie nur für die Fälle, in denen ohne die Gewährung
der Leistung Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Für alle anderen Anwendungsfälle des § 15 a BSHG (z.B. Übernahme von Energieschulden) gilt die Sollvorschrift nicht.
Wann droht aber Wohnungslosigkeit? Streng genommen droht Wohnungslosigkeit nur dann, wenn mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Verlust der bisherigen Wohnung zu erwarten ist und
mit ebenfalls hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muß, daß nach der Räumung nicht unmittelbar eine angemessene Wohnung bezogen werden kann. Obdachlosenunterkünfte stellen im sozialhilferechtlichen Sinn keine angemessene Wohnung dar. Die Verfügbarkeit von Obdachlosenunterkünften rechtfertigt daher nicht die Verweigerung von Leistungen nach § 15a BSHG.
Eine weitere Voraussetzung ist, daß der Eintritt des Wohnungsverlustes und damit die drohende Wohnungslosigkeit durch die Leistung nach § 15a auch tatsächlich verhindert werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn durch
Übernahme von Mietschulden erreicht werden kann, daß eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug (§ 554 BGB) unwirksam wird (§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei anderen Kündigungsgründen oder bei wiederholter Kündigung wegen
Mietschulden innerhalb von 2 Jahren ist der Wohnungsverlust durch Übernahme der Mietschulden nicht abwendbar. Die Übernahme von Mietschulden kann aber auch in solchen Fällen u.U. den Eintritt von Wohnungslosigkeit verhindern,
wenn unter dieser Bedingung mit dem Vermieter ein Verzicht auf den Räumungstitel oder ein Räumungsaufschub vereinbart werden kann. Gegebenenfalls kommen auch Leistungen zur Absicherung der Pflichten des Räumungsschuldners bei einer
gerichtlich angeordneten Räumungsfrist in Betracht. Die vereinbarte oder angeordnete Räumungsfrist ermöglicht die Beschaffung von Ersatzwohnraum und damit die Verhinderung von Wohnungslosigkeit. Generell dient die Übernahme von
Mietschulden nur dem Wohnungserhalt, nicht der Entschuldung als solcher. Die Übernahme von Mietschulden kann also nur dann erfolgen, wenn das Ziel des Wohnungserhalts erreicht werden kann. Dies aber hängt nicht vom
Bundessozialhilfegesetz, sondern von den zivilrechtlichen Regelungen zur Kündigung und Räumung von Wohnraum ab. Die Hilfe muß gerechtfertigt und notwendig sein. Verglichen mit dem Wortlaut von Satz 1 ("zur Sicherung
der Unterkunft ... gerechtfertigt"), der relativ eindeutig vorgibt, daß die Frage der Rechtfertigung der Leistung danach zu entscheiden ist, ob sie zur Sicherung der Unterkunft geeignet und notwendig ist, sind nach der in Satz
2 gewählten Formulierung die Kriterien, nach denen die Frage der Rechtfertigung hier zu entscheiden ist, nicht näher festgelegt. Damit ist dem Sozialhilfeträger auch in dieser Sollvorschrift ein weiter Beurteilungsspielraum
eingeräumt, der befürchten läßt, das dort, wo der § 15a BSHG bisher restriktiv gehandhabt wurde, dies unter Berufung auf diese Bestimmung auch in Zukunft der Fall sein wird. Andererseits sind die Beurteilungskriterien auch nicht
beliebig. Die Kriterien ergeben sich aus der Zielsetzung der Regelung des § 15a und den Grundsätzen der Sozialhilfe. Zu prüfen ist z.B., ob die wirtschaftliche Situation des Betroffenen es zuläßt, daß er selbst aus eigenen Mitteln
die Mietschulden begleicht. Dagegen dürfen die Ursachen der Notlage (z.B. die Frage des Verschuldens) bei der Prüfung, ob die Leistung gerechtfertigt ist, nur insofern eine Rolle spielen, als sie Aussagen über die
Erfolgsaussichten zulassen. Die finanzielle Situation des Sozialhilfeträgers darf bei der Entscheidung über eine Soll-Leistung keine Rolle spielen. Das schließt nicht grundsätzlich aus, daß im Einzelfall die Rechtfertigung der
Leistung (zum Beispiel die Übernahme von laufenden Mietkosten bei länger dauernder Strafhaft) deshalb verneint werden kann, weil die einzusetzenden öffentlichen Mittel in keiner vernünftigen Relation mehr zu dem angestrebten Zweck
stehen. Die Regelung des Satzes 3, die für den Fall, daß die zweckentsprechende Verwendung der Geldleistung durch den Leistungsempfänger nicht sichergestellt ist, vorsieht, daß die Leistung, also z.B. die Mietschulden,
direkt an den Empfangsberechtigten gezahlt werden soll, wurde auch in der Vergangenheit schon häufig praktiziert. Sonstige Leistungen nach § 15 a BSHG
Im wesentlichen findet der § 15 a BSHG zur Sicherung der Unterkunft durch Übernahme von Mietschulden Anwendung. Er kann aber auch zur Sicherung zukünftigen Wohnraums durch Stellung von Kautionen, Mietvorauszahlungen und
Maklergebühren usw. genutzt werden, wenn die Hilfeempfänger nicht hilfebedürftig im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt sind. Empfänger laufender Leistungen zum Lebensunterhalt haben einen Rechtsanspruch auf solche Hilfen im Rahmen
der normalen HLU. Als der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlagen kommen in Betracht: Schulden aus dem Kauf von Gegenständen, die zum Lebensunterhalt benötigt werden, z.B. auch Möbel, wenn der Besitz gefährdet ist.
Schulden aus dem Bezug von Strom, Gas und Wasser, wenn die weitere Versorgung gefährdet ist. 6.2 Interventionsmöglichkeiten bei einer Kündigung von Wohnraum wegen Mietschulden Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt
drei Gründe für eine außerordentliche Kündigung von Wohnraum: den vertragswidrigen Gebrauch (z.B. Überlassung an Dritte, Gefährdung der Mietsache) im § 553 BGB,
die grobe Pflichtverletzung (z.B. nachhaltige Störung des Hausfriedens) in § 554 a BGB und den Zahlungsverzug (Mietrückstände) in § 554 BGB. Für die Entstehung von Wohnungslosigkeit (also von Wohnungsverlusten, die
von den Betroffenen nicht selbst kompensiert werden können) spielen die außerordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs die größte Rolle. 70 % der Familien in Obdachlosenunterkünften haben ihre Wohnung aufgrund von Kündigung
wegen Zahlungsverzugs verloren. 6.2.1 Voraussetzungen für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs § 554 BGB (1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Mieter 1. für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses im Verzug ist, oder 2. in einem Zeitraum, der sich über mehr
als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt
wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
(2) Ist Wohnraum vermietet, so gelten ergänzend die folgenden Vorschriften: 1. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist der rückständige Teil des Mietzinses nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er den
Mietzins für einen Monat übersteigt; dies gilt jedoch nicht, wenn der Wohnraum zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist. Eine Kündigung wegen Mietschulden ist also dann möglich, wenn der Mieter entweder für zwei
aufeinanderfolgende Termine mit mehr als einer Monatsmiete im Verzug ist, oder aber für mehr als zwei Termine mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug ist. 6.2.2 Unwirksamwerden einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch
Zahlung der Mietschulden Erst durch eine Regelung in § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist die Möglichkeit für eine sinnvolle Anwendung des § 15 a BSHG gegeben. § 554 BGB (1) ... (2) ...
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der fälligen Entschädigung nach § 557Abs. 1 Satz 1
der Vermieter befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksame Kündigung vorausgegangen ist.
3. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Innerhalb eines Monats nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs ist es möglich, durch Zahlung der Mietschulden durch den Mieter bzw. durch eine
Verpflichtung zur Zahlung durch eine öffentliche Stelle die Kündigung und damit den Räumungsanspruch unwirksam werden zu lassen. Allerdings ist dies nur einmal in zwei Jahren möglich. Rechtshängig ist eine Räumungsklage mit der
Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, also den Mieter. Als öffentliche Stelle im Sinne dieser Regelung ist im wesentlichen das zuständige Sozialamt zu betrachten. Allerdings werden auch Kirchen als öffentliche Stellen
angesehen. 6.2.2.1 Schonfrist Die Schonfrist, in der eine Kündigung abgewendet werden kann, dauert also einen Monat ab Rechtshängigkeit, also z.B. vom
11.10.1999 bis zum 10.11.1999. Verspätete Zahlungen bzw. Übernahmeerklärungen ändern an dem Räumungsurteil und dem Räumungsanspruch nichts mehr. 6.2.2.2 Verkürzung durch schriftliches Verfahren In der Praxis kann die Schonfrist durch ein schriftliches Verfahren nach § 761 ZPO sogar noch verkürzt werden. Das Amtsgericht kann dem Beklagten
mitteilen, daß es beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Er erhält dann eine Frist von zwei Wochen, sich zum Klagebegehren zu äußern. Wenn der Beklagte innerhalb dieser Notfrist erklärt, daß er sich gegen die
Räumungsklage verteidigen will, läuft eine weitere Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung. Sonst ergeht ein Versäumnisurteil. Wenn nach zwei Wochen ein Versäumnisurteil ergeht, besteht allerdings noch die
Möglichkeit, gegen dieses Einspruch einzulegen (§ 338 ZPO). Dafür wird wiederum eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteiles eingeräumt. Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zu beantragen, wenn die Notfrist unverschuldet nicht eingehalten werden konnte. 6.3 Handlungsmöglichkeiten in der Schonfrist Handlungsmöglichkeiten zur dauerhaften Sicherung der
Wohnung durch Anwendung des § 15 a BSHG bestehen also nur innerhalb der Schonfrist von einem Monat bzw. der Notfrist von zwei Wochen. Es ist deshalb sehr wichtig, daß der Sozialhilfeträger in dieser Frist früh genug von der
drohenden Räumung erfährt, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Betroffenen die Hilfsmöglichkeiten bekannt sind, bzw. daß sie subjektiv in der Lage sind, auf entsprechende Hinweise adäquat zu reagieren, also von
sich aus beim Sozialamt Hilfe zu beantragen. 6.3.1 Mitteilung durch das Amtsgericht / § 15 a Abs.2 BSHG Bisher wurden die Amtsgerichte durch die Nummer 4 der Anordnung des Bundesjustizministeriums über die
Mitteilungen in Zivilsachen zur entsprechenden Information an den Sozialhilfeträger verpflichtet. Dies wurde wegen der fehlenden Rechtsgrundlage jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen in Frage gestellt. Mit der Regelung des §
15a Abs. 2 BSHG wird nun diese fehlende Rechtsgrundlage geschaffen: § 15 a BSHG (1) ... (2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 554
des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, so teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben unverzüglich
1. den Tag des Eingangs der Klage, 2. die Namen und die Anschriften der Parteien, 3. die Höhe des monatlich zu entrichtenden Mietzinses, 4. die Höhe des geltend gemachten Mietzinsrückstandes und der geltend gemachten
Entschädigung und 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist, mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung des
Miet-zinses nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
verwendet werden. Diese Mitteilungspflicht gilt nur bei Räumungsklagen wegen Mietrückständen. Aber auch bei Kündigungen wegen Mietrückständen unterbleibt die Mitteilung, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der
Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit beruht. Dabei sind die Anforderungen an diese Ausnahme allerdings hoch anzusetzen. Es kann nicht genügen, daß die Klageschrift nur mehr oder weniger vage Hinweise auf andere
Gründe enthält. Für eine optimale Prävention von Wohnungsverlusten wären u.U. weitergehende Mitteilungspflichten, die auch andere Kündigungsgründe einbeziehen, wünschenswert. Sie wären aber datenschutzrechtlich nicht zu
rechtfertigen, weil sie weit mehr Fälle erfassen würden, in denen eine Hilfe zum Wohnungserhalt durch den Sozialhilfeträger gar nicht in Frage kommt, als solche in denen der Sozialhilfeträger sinnvoll intervenieren könnte.
6.3.2 Hilfeangebot Die Sozialhilfeträger müssen, damit die Schonfrist auch tatsächlich genutzt werden kann, Vorkehrungen für ein schnelles Handeln treffen. Die Mitteilung des Gerichtes muß schnell die zuständigen
Mitarbeiter in der Verwaltung erreichen. Es muß zügig ein Kontakt zwischen dem Mietschuldner und dem Sozialamt hergestellt werden. Die Klärung des Sachverhalts und der entscheidungserheblichen Tatsachen muß innerhalb von wenigen
Tagen, d.h. in der Regel unter Umgehung des üblichen Behördenweges erfolgen, kurzfristige Entscheidungen sind außerhalb des üblichen Dienstweges notwendig. 6.4 Verbleibende Handlungsmöglichkeiten nach Räumungsurteil
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Mietschulden gegeben sind und die Schonfrist bzw. Notfrist nicht genutzt wurde, führen Räumungsklagen wegen Mietschulden regelmäßig zum Erfolg. Der Vermieter erhält
einen Räumungstitel. 6.4.1 Räumungsurteil bei Mietschulden / Räumungstitel Ein Räumungstitel gibt dem Vermieter die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung zu beauftragen, der dann einen
Räumungstermin festsetzt und den Betroffenen und das Amt für öffentliche Ordnung entsprechend informiert. Jedoch kann das Räumungsurteil für den Mieter noch eine Räumungsfrist einräumen.
6.4.2 Einräumung einer Räumungsfrist § 721 ZPO (1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach
angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das
Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen. (2)... Um eine Räumungsfrist zu erreichen muß in einer mündlichen Verhandlung ein Antrag gestellt werden. Auch aus diesem Grunde ist
es wichtig, sich gegen ein schriftliches Verfahren zu wehren. Dies gilt auch für andere Kündigungsgründe als dem Zahlungsverzug. § 721 ZPO (1)... (2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine
Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt.
§§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. (3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten
sinngemäß. (4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist
rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an. (6) ... Eine gewährte Räumungsfrist kann verlängert werden.
Maximal kann die Räumungsfrist allerdings nur ein Jahr betragen. 6.4.3 Hilfen nach § 15 a zur Sicherung einer Räumungsfrist Auch zur Sicherung der Räumungsfrist, die die Möglichkeit zur Suche nach Ersatzwohnraum
bieten soll, kann es notwendig sein, daß der Sozialhilfeträger Mietschulden oder laufende Mietzahlungen übernimmt. Voraussetzung für die Gewährung bzw. Verlängerung einer Räumungsfrist ist die laufende Zahlung der Miete und der
Nachweis erfolgloser Bemühungen um Wohnraum. 6.4.4 Räumungsschutzverfahren § 765 a ZPO (Vollstreckungsschutz) (1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine
Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte
bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. (2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche,
aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war. (3) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluß auf
Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist. (4) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen der Absätze 1 und 3 erst nach Rechtskraft des Beschlusses. Der
vorläufige Vollstreckungsschutz kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen mit Erfolg beantragt werden, z.B. wenn ein (zeitnaher) Termin für den Einzug in eine andere Wohnung schon feststeht bzw. wenn wegen einer plötzlichen
schwereren Erkrankung eine Räumung nicht zumutbar ist. Eine schon länger dauernde schwere Erkrankung rechtfertigt dagegen nicht den vorläufigen Vollstreckungsschutz, weil der Betroffene entsprechende Vorkehrungen hätte treffen
können. Auch vorläufiger Vollstreckungsschutz setzt die Zahlung der laufenden Miete voraus. 6.4.5 Mietübernahmeerklärung um Verzicht auf Anwendung eines Räumungstitels zu erreichen Unter Umständen kann es sinnvoll
sein, daß der Sozialhilfeträger unter Anwendung des § 15 a BSHG gegenüber dem Vermieter eine Mietübernahmeerklärung abgibt und die Bereitschaft zur Schuldenübernahme erklärt, um bei diesem trotz vollziehbarem Räumungstitel eine
Räumungsfrist oder den vollständigen Verzicht auf die Anwendung des Räumungstitels zu erreichen. Wichtig ist, daß der Sozialhilfeträger in diesen Fällen auf die Herausgabe des Räumungstitels besteht. Selbstverständlich kann auch
ein freier Träger versuchen, mit eigenen Mitteln eine solche Vereinbarung mit einem Vermieter zu erreichen. Dies wird wohl nur selten zum Erfolg führen. Der Vermieter wird den Räumungstitel nutzen, und den
Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Wenn er dies tut, kann bzw. muß die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel (Gefahrenabwehr) tätig werden. ***************************************************
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