EVANGELISCHE OBDACHLOSENHILFE E.V.

- vormals Deutscher Herbergsverein von 1886 -

Fachverband des Diakonischen Werkes der EKD

 

Evang. Obdachlosenhilfe e.V.   Postfach 10 11 42   D-70010 Stuttgart

Stellungnahme des EFO zum

Entwurf Grundsatzprogramm der BAG-WH vom März 2000

Inhalt

Der Entwurf eines neuen GP der BAG-WH enthält eine Bestandsaufnahme und schlägt mit ausführlichen Begründungszusammenhängen eine teilweise Neuorientierung vor und eröffnet so eine Reihe von diskussionswürdigen Perspektiven.

Der EFO begrüßt dieses Programm, das für die Praxis fruchtbare Anregungen gibt und dankt den Beteiligten für seine Erstellung.

Wir halten es jedoch für erforderlich, dass einige zentrale Abschnitte ausführlich diskutiert werden und in z.T. essenziellen Punkten grundlegend geändert werden. Es betrifft dies insbesondere die Zielgruppen/Klientel unserer Arbeit.

Unsere Stellungnahme im einzelnen:

GP von 1985

Das GP von 1985 ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur heutigen Identität der BAG. Es wäre wünschenswert, wenn seine Auswirkungen auf die Hilfegestaltung kursorisch beschrieben werden und auch die nicht erfüllten Forderungen dieses Programms benannt werden und ob sie noch heute aufrechterhalten werden. Es sollte ggf im Text jeweils auf diese unerfüllten Forderungen verwiesen werden.

Sozialstaatsprinzip   (S 4 )

Der soziale Rechtsstaat ergibt sich aus dem Sozialstaatspostulat unserer Verfassung, das in Art. 20 GG und Art. 28 Abs.1 GG verankert ist. Es besagt, dass das Miteinanderleben in der grossen Gemeinschaft von Volk und Staat zwar vom einzelnen die Einordnung in das Ganze und Rücksichtnahme auf die Rechte anderer fordert, ihm aber auch über die Garantie seiner eigenen Rechtsstellung hinaus angemessene Lebensmöglichkeiten gewährleistet.. Somit umfaßt die Sozialstaatlichkeit...verpflichtende Bindungen an das Gemeinwohl und andererseits gewährt der soziale Rechtsstaat dem Hilfebedürftigen ein subjektives öffentliches Recht auf Fürsorge, das gerichtlich einklagbar ist.

Das Sozialstaatsgebot hat Verfassungsrang. es kann nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden und außer Kraft gesetzt werden. Lediglich die Gestaltung des Prinzips, die Entwicklung von Wegen zur Realisierung bleibt der Politik vorbehalten. Der Verfassungsrang kann, wenn überhaupt, nur durch eine Änderung des GG geändert werden. Umstritten ist, ob eine solche Änderung des Art 20 GG überhaupt möglich ist. Die BAG muss hier deutlich Position beziehen und allen Angriffen auf das Sozialstaatsprinzip entgegentreten.

Erfolge der WH ( S 6, 1-15 )

Zu schwach formuliert, möglichst hohe Konkretion: In dem Kap. 1.2.1 wird die Legitimation der WH, sich als analysierende und sozialplanerische, Forderungen stellende Institution hergestellt ( oder eben auch nicht).

Die Differenzierung der Hilfeangebote (Beratungsstellen, kleine qualifizierte Unterbringungsmöglichkeiten, vielfältige Wohnformen mit betreuender/ unterstützender Begleitung, niedrigschwellige Tagesstätten...) in den letzten 15 Jahren, die Ausrichtung der Hilfe in eine „Hilfe zum Bleiben“ und die gesetzesmäßige Anwendung der HLU auch bei Menschen ohne Wohnsitz hat den Typus des „wandernden Berbers“ fast verschwinden lassen. Im Ergebnis bedeuten diese Entwicklungen einen Erfolg der BAG und ihrer Mitglieder ebenso wie sie ein Beispiel sind für eine effektive und effiziente Realisierung sozialstaatlicher Prinzipien.

Weitere Erfolge und Verbesserungen in der Hilfe sollten zumindest stichwortartig Eingang in das GP finden

Beschreibung der Hilfeangebote und der Methoden  ( S 6, 50 – S 7, 10 )

Der Ausbau und die Differenzierung des Hilfesystems der WH muss genauer beschrieben werden ebenso wie die damit einhergehende Entwicklung und Anwendung neuer Methoden der Hilfeerbringung. Dadurch wird unsere Kompetenz dargestellt und unterstrichen.

    - flächendeckende ambulante B-Stellen

    - Entwicklung und Integration medizinischer Nothilfen

    - Aufsuchende Sozialarbeit kleinere, ballungsraumnahe stationäre und teilstationäre Einrichtungen

    - qualifizierte „Sofort“-Unterkünfte

    - spezielle Angebote für besondere Teilgruppen wie Frauen, Paare, junge Erwachsene...

    - Arbeitshilfen mit sozialversicherungspflichtigen Entgelt

    - Abschaffung der Arbeitspflicht in Einrichtungen

    - Qualifizierende Angebote in stat. Einrichtungen, in speziellen Firmen des 2.Arbeitsmarktes

    - Tagesstätten mit Sofortversorgung und Beratung

Die Weiterentwicklung der Hilfemethoden und –standards wie z.B:

    - Entwicklung und Anwendung eines Hilfeplaninstrumentariums,

    - Unterstützung/Beratung statt Betreuung,

    - Integration in Gemeinwesen

    - Aufsuchende Hilfen in Wohnraum

    - Normalisierung der Unterkunfts-/Wohnangebote

    - bedarfsgerechte Versorgung statt bedarfsunabhängige Vollversorgung

    - Einbettzimmer und abgeschlossene Wohneinheiten,

    - Qualifizierung des Personals....

    - ....- ....sollte hier ebenfalls ausreichend Raum haben. Deutlich werden muss hier, dass die Hilfe nur teilweise auf die Lösung von Wohnungsproblemen (Erhalt, Beschaffung) ausgerichtet war und sein kann, sondern auf die Bewältigung, Minderung etc von „sozialen Schwierigkeiten“!

Zielgruppen/Bedarfsgruppen

Wohnungslosigkeit ist nicht das einzige besondere Lebensverhältnis

Das GP definiert die Bedarfsgruppen als Personen, die

    - Aktuell von Wohnungslosigkeit betroffen sind oder

    - Unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht sind oder

    - Potentiell von Wohnungslosigkeit bedoht sind

und sich jeweils in besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden. Diese Definition ist  grundlegend für weite Teile des Programms. Diese Definition greift zu kurz.

Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten mit Problemen in der Wohnungsversorgung (Beschaffung und Erhalt) sind nur ein Teil, ein wichtiger Teil der Bedarfsgruppen.

Unsere Bedarfsgruppen bestehen aus Menschen mit einem umfassenden und komplexen Hilfebedarf. Es handelt sich um Menschen in besonders schwierigen Lebensverhältnissen die sich zusätzlich in sozialen Schwierigkeiten befinden. Eines der schwierigsten Lebensverhältnisse ist Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit und diese können ebenso wenig wie die hiermit oft verbundenen sozialen Schwierigkeiten nur wenige Menschen aus eigener Kraft überwinden.

Obdachlosigkeit b.z.w. Wohnungslosigkeit stehen jedoch nicht mehr unbedingt im Vordergrund, sie sind nicht die einzigen schwierigen Lebensverhältnisse. Die sozialen Schwierigkeiten sind außerordentlich vielfältig und äußern sich in sozialer Ablehnung durch die Umwelt einerseits in und Verhaltensauffälligkeiten andererseits. Verknüpft sind sie zudem oft mit Beeinträchtigungen im Bereich seelischer oder körperlicher Gesundheit.

Gerade und vor allem Menschen, die ohne tragfähige soziale Beziehungen (gleich ob gründend auf Verwandtschaft, Freundschaft, Nachbarschaft, Arbeitsplatz ) leben, sind von Ausgrenzung, sozialer Isolation und Verelendung betroffen.

Entsprechend gilt es also, Hilfen auch dann sicherzustellen, wenn keine Wohnungsprobleme bestehen, wohl aber andere besonderen sozialen Schwierigkeiten.

Die Beschaffung von Wohnungen ist nur dann eine Aufgabe der Dienste und Einrichtungen der WH, wenn die Versorgung mit ausreichendem Wohnraum weder über den Markt noch durch sozialstaatliche Steuerung in ausreichendem Umfang erfolgt. Es ist jedoch keine originäre Kernaufgabe der WH.

Die Versorgung mit Wohnraum für Menschen ohne Wohnraum ist ein zentrales Ziel der Hilfe. Es gibt jedoch auch Menschen, die besondere Wohnformen benötigen und die nicht in normalen ( im Sinn von üblichen Mietwohnungen ) Wohnraum integriert werden können oder wollen. Es handelt sich hier um durchaus unterschiedliche Lebenslagen: Menschen, die ihre Wohnungen (trotz Unterstützung) immer wieder aufgeben oder Menschen, die sich in normalem Wohnraum in subjektiv unerträglicher Weise kontrolliert, eingeengt und beobachtet fühlen. Das GP sollte auch hier notwendige Hilfeformen und –ansätze benennen und ihre bedarfsgerechte Weiterentwicklung vorantreiben

Alleinstehende und/oder Familien ( Kap. 1.4, 2.2 )

Die Hilfe für alleinstehende Wohnungslose umfasst in weiten Teilen der Republik nur die in vielen AG-BSHG noch genannten „Nichtsesshaften“, d.h. Personen, die ohne gesicherte Existenzgrundlage umherziehen. Im Ort obdachlos gewordene alleinstehende Personen haben häufig keine Hilfen erhalten, da die für sie zuständigen kommunalen ASD´s mit Aufgaben der Familien-, Kinder- und Jugendhilfe ausgelastet waren oder schienen. Insofern ist die Beschreibung der Ist-Situation, nach der Wohnungslosenhilfe sich an alleinstehende Personen und Obdachlosenhilfe sich an Familien wendet in 1.4 änderungsbedürftig.

Eine programmatische grundsätzliche Ausweitung der Hilfen der WH auf alle Personen mit Wohnungsproblemen in besonderen sozialen Schwierigkeiten (gleich ob alleinstehend, Paare oder Familien) würde die Dienste, so wie sie bestehen, überfordern. Dies gilt für die zu erwartenden Zahlen und für die in den Diensten bestehenden Kompetenzen: zusätzliche Mittel müssen bereitgestellt und zusätzliche Qualifikationen erworben werden. Hilfe im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten der Dienste und Einrichtungen sollen jedoch Menschen aus Familienzusammenhängen dann erhalten, wenn sie faktisch von anderen Stellen keine Hilfe erhalten.

Wir sehen darüber hinaus sehr deutlich die Gefahr, dass die Hilfe für die weniger „attraktiven“ Alleinstehenden bei knappen oder knapper werdenden Mitteln zuerst verringert oder gar eingestellt werden wird. Dies hat sich in Vergangenheit und Gegenwart bereits bei der Hilfegewährung für alleinstehende Obdachlose gezeigt.

Gemeindenahe Steuerung  ( Kap. 5 )

Die Forderung nach einer gemeindenahen Steuerung der Hilfe (allerdings dann für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten) wird begrüßt.

Wir halten es dabei für erforderlich, die in 5.3 gemachten Aussagen über die Bedeutung der Landesebene schärfer zu fassen und zu präzisieren. Die Setzung von Vorgaben auf regionaler oder auf Landesebene darf sich nicht nur auf dehnbare Formulierungen beschränken. Es müssen vielmehr klare, operationalisierbare Vorgaben geschaffen werden, deren Einhaltung durch eine Landesinstitution (bzw. Institutionen auf regionaler Ebene) beobachtet und ggf. aufsichtsrechtlich oder in anderer nachhaltiger Weise erzwungen werden kann.

Verbindliche Landes/Regionalpläne

Erfahrungen von Diensten und Einrichtungen machen deutlich, dass verschiedentlich Landkreise, Kommunen oder auch sogar kommunale Untergliederungen ( in sehr grossen Städten) die Hilfe nicht adäquat organisieren, sondern vertreibende Hilfestrukturen beibehalten oder sogar neu einrichten. Die Wahrnehmung des Hilfebedarfs kann durch verschiedene kommunale Maßnahmen im Bereich des Sozialhilferechts wie auch des Ordnungsrecht von Hilfebedarfen systematisch einschränken ( bis hin zur Unsichtbarkeit des Hilfebedarfs von Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten ). Es wird aus verschiedenen Regionen der Republik berichtet, dass diese dort schon für überwunden gehaltene Art der  Hilfesteuerung wieder neu auflebt.

Kooperation freie Wohlfahrt und Kommunen ( Kap. 2.2 )

Clearingstellen dürfen nicht in alleiniger oder überwiegender Verantwortung der Kommunen respektiver kommunaler Töchter stehen. Die nachhaltige Beteiligung unabhängiger Dienste (fr. Wohlfahrtspflege o.a.) an den Clearingstellen ist notwendig, um Hilfebedarfe auch unabhängig von eventuellen sachfremden (und das sind nicht nur finanzielle) kommunalen Erwägungen sichtbar zu machen.

Die Probleme sind in 2.3 „Verhältnis öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege“ gut beschrieben, es gilt nur aus dieser Beschreibung auch die Konsequenzen für Planungsvorschläge zu ziehen.

Gemeindenähe, Verbundsysteme ( Kap 4 )

Die Weiterentwicklung der WH zu einer umfassenden gemeindenahen Hilfe für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten hat einen Schwerpunkt im GP (allerdings bislang beschränkt auf Personen mit Wohnungsproblemen). Dies wird vom EFO ausdrücklich unterstützt, da so eine wirksame und nachhaltige Hilfe zu erwarten ist. Wir übernehmen soweit die Stellungnahme des WHV.

    - Gemeindenähe ist unsere Zukunft

    - Gemeindenähe bedarf gemeinsamer, schriftlich anerkannter Standards  zwischen verschiedenen Trägern im selben Hilfefeld und zwischen Hifefeldern bezogen auf die Schnittstellen

    - Die gemeindenahe Wohnungslosenhilfe bzw soziale Hilfen sind nach den Bedarfen der Menschen zu definieren.

    - Gemeindenähe schließt spezialisierte und überregionale Angebote nicht aus.

    - ...

Hilfreich könnte eine Konkretion des GP sein durch eine umfangreicheren Auflistung „benachbarter“ Hilfesysteme wie sie in 4.5 für die Bereiche Wohnungsversorgungsverbund, psychosozialer und medizinischer Versorgungsverbund und Arbeitshilfeverbund unter teilweiser Nennung der jeweiligen Akteure geschehen ist. Dabei ist zu denken an Altenhilfe, Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Schuldnerberatung, ASD´s... Beschreibung von Möglichkeiten und Grenzen einer Kooperation mit der Polizei könnten ebenfalls hilfreich sein.

Deutlich sollte werden, dass eine die Angemessenheit der Hilfe ( = Bedarfsdeckung ) für Menschen in besonderen sozial Schwierigkeiten im Zweifelsfall Vorrang haben muss vor in ihrer Effizienz (noch) fragwürdigen Verbünden oder Kooperationen.

Als Beispiel für  Probleme im psychosozialen-medizinischen Verorgungsverbund sei das Versorgungsproblem der psychisch kranken Menschen ohne Krankheitseinsicht genannt: eine Überführung dieser Menschen in sozialpsychiatrische Hilfen scheitert meist an deren Widerstand. Bei allen Netzwerken, Verbünden, Kooperationen muss, wo dies individuell notwendig ist, das Prinzip einer ganzheitliche Hilfe umsetzbar bleiben

Die Mitgliederversammlung des EFO hat am 29.11. 2000 diese Stellungnahme beschlossen.

Frankfurt, den 29. 11. 2000