Freihaltereglungen für vorübergehende Abwesenheit sowie Regelungen bei Einstellung der Vergütung in vollstationären Einrichtungen sowie ambulanten Diensten für Hilfen nach § 72 BSHG zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
1.
Wohnungserhalt und Wohnungserlangung (WuW)
Die Vergütung
wird kalendertäglich für den Zeitraum der tatsächlichen
Betreuung gezahlt.
Die Vergütung wird weiterhin gezahlt
1.
in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger
auch bei Betreuung an anderen Ort (z.B. Krankenhausaufenthalt, U-Haft,
Ersatzfreiheitsstrafe),
2.
bei unbekanntem Aufenthalt des Betreuten bis 8 Tage nach
Bekanntwerden der Abwesenheit beim Träger der Maßnahme,
3.
wenn sich der Betreute der Maßnahme entzieht ohne den Träger
der Maßnahme über den Abbruch informiert, längstens jedoch 14
Tage,
4.
wenn der Kostenträger der Freihaltung zugestimmt hat.
Die Regelungen 2 und 3 gelten nicht, wenn
der Betreute erklärt hat, dass er die Bereuungsleistung nicht
mehr in Anspruch nimmt und der Sachverhalt dem Träger der Maßnahme
unverzüglich mitgeteilt wird.
Beschluss Nr. 10/2000
der Kommission 93 vom 08.08.2000
2.
Betreutes Einzelwohnen (BEW)/Betreutes Gruppenwohnen (BGW)
Vorübergehende
Abwesenheit
1.
Bei vorübergehender Abwesenheit eines Betreuten einer
Einrichtung bis zu 3 Tagen wird das volle Entgelt weitergezahlt.
Der Betreute kann zwischen Verpflegung durch den Träger und oder
Auszahlung des ersparten Beköstigungssatzes wählen. Die Höhe
des Beköstigungssatzes wird in einer einrichtungsbezogenen
Entgeltvereinbarung geregelt.
2.
Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als 3 Tagen wird vom
ersten Abwesenheitstag an ein Freihaltegeld gezahlt, wenn der
Einrichtungsplatz während dieses Zeitraums freigehalten wird und
die Rückkehr in die Einrichtung zu erwarten ist.
3.
Das Freihaltegeld ist das um den Beköstigungssatz verminderte
Entgelt.
4.
Freihaltgeld wird gezahlt
-
bei Krankenhausbehandlung, einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme
für längstens 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres,
-
bei sonstigen therapeutischen Gründen,
-
wenn der Kostenträger der Freihaltung zugestimmt hat.
Sowie
1.
Bei Abwesenheit des Bewohners/der Bewohnerin wegen eines
Aufenthalts in Untersuchungshaft für längstens drei Monate
innerhalb eines Kalenderjahres unter der Voraussetzung, dass während
dieser Zeit die Betreuung weiterhin vom Träger der Einrichtung
erbracht wird.
2.
Bei unbekanntem Aufenthalt des Bewohners/der Bewohnerin bis acht
Belegungstage nach Bekanntwerden der Abwesenheit beim Träger der
Maßnahme.
Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Bewohner/die Bewohnerin
erklärt, dass er/sie die Betreuungsleistung nicht mehr in
Anspruch nimmt und der Sachverhalt dem Träger der Maßnahme
unverzüglich mitgeteilt wird.
Nr. 10 Berliner
Rahmenvereinbarung für leistungsgerechte Entgelte im Bereich
Soziales ERV vom 01.07.1994
i.V.m.
Beschluss Nr. 14/1994
der Entgeltkommission vom 09.08.1994
i.V.m.
Nr. 13.9 und. 22.4
Berliner Rahmenvertrag gem. § 93 BSHG d Abs 2 für Hilfen in
Einrichtungen einschließlich Diensten für den Bereich
Soziales - BRV vom 01.01.1999
und Beschluss Nr. 8/2000 der Kommission 93 vom 09.08.2000
i.V.m.
der Anlage Vereinbarung
für Betreutes Wohnen nach § 72 BSHG (Bek. v. 07.11.1997
EKo-G - lt. im ABL Nr. 57)
3.
Übergangshaus (ÜH)
Vorübergehende
Abwesenheit
1.
Bei vorübergehender Abwesenheit eines Betreuten einer
Einrichtung bis zu 3 Tagen wird das volle Entgelt weitergezahlt.
Der Betreute kann zwischen Verpflegung durch den Träger und oder
Auszahlung des ersparten Beköstigungssatzes wählen. Die Höhe
des Beköstigungssatzes wird in einer einrichtungsbezogenen
Entgeltvereinbarung geregelt.
2.
Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als 3 Tagen wird vom
ersten Abwesenheitstag an ein Freihaltegeld gezahlt, wenn der
Einrichtungsplatz während dieses Zeitraums freigehalten wird und
die Rückkehr in die Einrichtung zu erwarten ist.
3.
Das Freihaltegeld ist das um den Beköstigungssatz verminderte
Entgelt.
4.
Freihaltgeld wird gezahlt
-
bei Krankenhausbehandlung, einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme
für längstens 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres,
-
bei sonstigen therapeutischen Gründen,
-
wenn der Kostenträger der Freihaltung zugestimmt hat.
Beschluss Nr. 14/1994 der Entgeltkommission vom 09.08.1994
4.
Krankenstation
Für die
Krankenstation ist keine Regelung getroffen.
5.
Kriseneinrichtung
In Krisenübernachtungseinrichtungen
für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gem. § 72
BSHG gilt de Regelung bei vorübergehender Abwesenheit eines
Betreuten entsprechend dem Beschluss der Kostensatzkommission Nr.
14/1994 nicht.
Beschluss Nr. 18/1994 der Entgeltkommission vom 11.10.1994