Freihaltereglungen für vorübergehende Abwesenheit sowie Regelungen bei Einstellung der Vergütung in vollstationären Einrichtungen sowie ambulanten Diensten für Hilfen nach § 72 BSHG zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

 

 

 

 

 

I.    Ambulante Dienste

 

1.     Wohnungserhalt und Wohnungserlangung (WuW)

 

Die Vergütung wird kalendertäglich für den Zeitraum der tatsächlichen Betreuung gezahlt.

Die Vergütung wird weiterhin gezahlt

 

1.        in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger auch bei Betreuung an anderen Ort (z.B. Krankenhausaufenthalt, U-Haft, Ersatzfreiheitsstrafe),

2.        bei unbekanntem Aufenthalt des Betreuten bis 8 Tage nach Bekanntwerden der Abwesenheit beim Träger der Maßnahme,

3.        wenn sich der Betreute der Maßnahme entzieht ohne den Träger der Maßnahme über den Abbruch informiert, längstens jedoch 14 Tage,

4.        wenn der Kostenträger der Freihaltung zugestimmt hat.

 

Die Regelungen 2 und 3 gelten nicht, wenn der Betreute erklärt hat, dass er die Bereuungsleistung nicht mehr in Anspruch nimmt und der Sachverhalt dem Träger der Maßnahme unverzüglich mitgeteilt wird.

 

 

 

 

Beschluss Nr. 10/2000 der Kommission 93 vom 08.08.2000


 

2.     Betreutes Einzelwohnen (BEW)/Betreutes Gruppenwohnen (BGW)

 

Vorübergehende Abwesenheit

 

1.        Bei vorübergehender Abwesenheit eines Betreuten einer Einrichtung bis zu 3 Tagen wird das volle Entgelt weitergezahlt. Der Betreute kann zwischen Verpflegung durch den Träger und oder Auszahlung des ersparten Beköstigungssatzes wählen. Die Höhe des Beköstigungssatzes wird in einer einrichtungsbezogenen Entgeltvereinbarung geregelt.

2.        Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als 3 Tagen wird vom ersten Abwesenheitstag an ein Freihaltegeld gezahlt, wenn der Einrichtungsplatz während dieses Zeitraums freigehalten wird und die Rückkehr in die Einrichtung zu erwarten ist.

3.        Das Freihaltegeld ist das um den Beköstigungssatz verminderte Entgelt.

4.        Freihaltgeld wird gezahlt

-            bei Krankenhausbehandlung, einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme für längstens 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres,

-            bei sonstigen therapeutischen Gründen,

-            wenn der Kostenträger der Freihaltung zugestimmt hat.

 

Sowie

 

1.        Bei Abwesenheit des Bewohners/der Bewohnerin wegen eines Aufenthalts in Untersuchungshaft für längstens drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres unter der Voraussetzung, dass während dieser Zeit die Betreuung weiterhin vom Träger der Einrichtung erbracht wird.

2.        Bei unbekanntem Aufenthalt des Bewohners/der Bewohnerin bis acht Belegungstage nach Bekanntwerden der Abwesenheit beim Träger der Maßnahme.

Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Bewohner/die Bewohnerin erklärt, dass er/sie die Betreuungsleistung nicht mehr in Anspruch nimmt und der Sachverhalt dem Träger der Maßnahme unverzüglich mitgeteilt wird.

 

 

 

 

Nr. 10 Berliner Rahmenvereinbarung für leistungsgerechte Entgelte im Bereich Soziales – ERV – vom 01.07.1994
i.V.m.

Beschluss Nr. 14/1994 der Entgeltkommission vom 09.08.1994

i.V.m.

Nr. 13.9 und. 22.4 Berliner Rahmenvertrag gem. § 93 BSHG d Abs 2 für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten für  den Bereich Soziales - BRV vom 01.01.1999
und Beschluss Nr. 8/2000 der Kommission 93 vom 09.08.2000

i.V.m.

der Anlage „Vereinbarung für Betreutes Wohnen nach § 72 BSHG“ (Bek. v. 07.11.1997 EKo-G - lt. im ABL Nr. 57)


 

 

II. Stationäre Einrichtungen

 

3.     Übergangshaus (ÜH)

 

Vorübergehende Abwesenheit

 

1.      Bei vorübergehender Abwesenheit eines Betreuten einer Einrichtung bis zu 3 Tagen wird das volle Entgelt weitergezahlt. Der Betreute kann zwischen Verpflegung durch den Träger und oder Auszahlung des ersparten Beköstigungssatzes wählen. Die Höhe des Beköstigungssatzes wird in einer einrichtungsbezogenen Entgeltvereinbarung geregelt.

2.      Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als 3 Tagen wird vom ersten Abwesenheitstag an ein Freihaltegeld gezahlt, wenn der Einrichtungsplatz während dieses Zeitraums freigehalten wird und die Rückkehr in die Einrichtung zu erwarten ist.

3.      Das Freihaltegeld ist das um den Beköstigungssatz verminderte Entgelt.

4.      Freihaltgeld wird gezahlt

-            bei Krankenhausbehandlung, einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme für längstens 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres,

-            bei sonstigen therapeutischen Gründen,

-            wenn der Kostenträger der Freihaltung zugestimmt hat.

 

 

Beschluss Nr. 14/1994 der Entgeltkommission vom 09.08.1994

 

 

4.     Krankenstation

 

Für die Krankenstation ist keine Regelung getroffen.

 

 

5.     Kriseneinrichtung

 

In Krisenübernachtungseinrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gem. § 72 BSHG gilt de Regelung bei vorübergehender Abwesenheit eines Betreuten entsprechend dem Beschluss der Kostensatzkommission Nr. 14/1994 nicht.

 

 

 

 

Beschluss Nr. 18/1994 der Entgeltkommission vom 11.10.1994